L 5 AS 585/13

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 45 AS 2076/11
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 585/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob den Klägern im Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 31. März 2011 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zustehen.

Die am 1973 geborene Klägerin zu 2) ist mit dem am ...1974 geborenen Kläger zu 1) verheiratet. Beide beziehen mit ihren Kindern, der am ... 1999 geborenen Klägerin zu 3) und dem am ... 2000 geborenen Kläger zu 4), seit dem 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Sie bewohnen ein Eigenheim auf einem im Eigentum der Klägerin zu 2) stehenden Grundstück, welches diese durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 29. November 2004 von dem Verwalter einer LPG in Gesamtvollstreckung zu einem Kaufpreis von 5.000,00 EUR erworben hatte. Das Anwesen war der Klägerin zu 2) am 1. September 2004 zum Besitz übergeben worden. Nach Angaben der Kläger begann der Ausbau des Wohnhauses bereits im Frühjahr 2004. Der Kaufpreis sowie die Kosten der baulichen Maßnahmen waren nach dem Vortrag der Kläger durch die Großmutter des Klägers zu 1), der am 6. Dezember 2011 verstorbenen Frau I. G, aufgebracht worden. Die Eintragung der Klägerin zu 2) als Eigentümerin in das Grundbuch erfolgte am 24. Januar 2006. Eintragungen im Grundbuch zugunsten der Frau G. erfolgten nicht. Bereits am 20. Mai 2004 hatten die Kläger mit Frau G. einen "Mietvertrag" über das Wohnhaus abgeschlossen. In diesem Vertrag war vereinbart worden, dass die Kläger zu 1) und 2) das Objekt als "Mieter" von Frau G. als "Vermieterin" auf unbestimmte Zeit ab dem 1. Juni 2004 anmieten. Als Mietzins war eine monatliche Kaltmiete iHv 280,06 EUR nebst Neben- und Betriebskosten iHv 41,20 EUR bestimmt worden. Die Kosten für Müll, Wasser und Abwasser, Strom, Schornsteinfeger und Heizung sollten von den Mietern aufgebracht werden. Für sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, insbesondere die Rückgabe der Mietsache, wurde die Geltung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestimmt.

Am 28. Oktober 2004 beantragten die Kläger erstmals bei dem Rechtsvorgänger des Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Sie gaben an, die Unterkunft als Mieter zu nutzen und beanspruchten Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß dem Mietvertrag. Zum Nachweis der Aufwendungen legten sie eine Kopie des Vertrages vom 20. Mai 2004 sowie eines Schreibens der Frau G. vom 14. März 2005 vor, wonach der Mietvertrag abändert werden sollte. Danach sollte die Miete ab 1. April 2005 auch die Kosten für Heizung und Schornsteinfeger erfassen und monatlich insgesamt 425,76 EUR betragen (monatlich 4,50 EUR Kehrgebühren und 100,00 EUR Heizkostenvorauszahlung). Den Abschluss des notariellen Kaufvertrages vom 29. November 2004 sowie den Eigentumserwerb der Klägerin zu 2) am 24. Januar 2006 teilten die Kläger dem Beklagten nicht mit. Der Rechtsvorgänger des Beklagten bewilligte den Klägern seit dem 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Zugrundelegung der Kosten für Unterkunft und Heizung als Mieter.

Nachdem die Behörde Kenntnis von den Eigentumsverhältnissen an dem Grundstück erlangt hatte, forderte sie die Kläger unter dem 8. Mai 2007 zur Vorlage eines Grundbuchauszugs auf. Zudem stellte sie die Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung vorläufig zum 1. Juli 2007 ein. Die Kläger legten unter dem 9. Mai 2007 den angeforderten Grundbuchauszug sowie Nachweise über die Zahlung des Kaufpreises und der Grunderwerbssteuer vor. Die Einzahlung des Kaufpreises war gemäß dem Zahlschein vom 29. Juni 2005 durch Frau I. F., die Mutter des Klägers zu 1), veranlasst worden. Sie gaben an, Frau G. habe mit der Eintragung der Klägerin zu 2) ins Grundbuch lediglich der Erbfolge vorgegriffen. Aufgrund der Zahlung des Kaufpreises und der Kosten für die durchgeführten Instandhaltungsmaßnahmen habe sie das Recht erhalten, Miete für das Haus zu verlangen. Dieser Anspruch ende mit ihrem Tod. Erst danach erlange die Klägerin zu 2) einen unentgeltlichen Nutzungsanspruch. Frau G. gab unter dem 5. Juli 2007 auf Nachfrage an, die Eintragung der Klägerin zu 2) als Eigentümerin des Grundstücks sei ausdrücklich unter Eigentumsvorbehalt erfolgt. Erst mit ihrem Ableben gehe das Grundstück in das gemeinschaftliche Eigentum der Kläger zu 1) und 2) über. Die vorzeitige Eintragung der Klägerin zu 2) in das Grundbuch sei allein zur vorzeitigen Klärung der Erbfolge vorgenommen worden. Da sie das Anwesen bezahlt habe, mache sie zu ihren Lebezeiten von ihrem Recht Gebrauch, das Wohnhaus an die Kläger zu vermieten.

Mit Änderungsbescheid vom 15. August 2007 bewilligte der Beklagte den Klägern für die Zeit vom 1. Juni bis 30. September 2007 nur noch die Regelleistungen und hob die bisherigen Entscheidungen über die Gewährung der Leistungen für Unterkunft und Heizung auf. Der bisher zu Grunde gelegte Mietvertrag könne nicht mehr berücksichtigt werden. Es bestehe die Möglichkeit, sämtliche laufenden Neben- und Heizkosten nachzuweisen. Dagegen legten die Kläger unter dem 28. August 2007 Widerspruch ein, mit dem sie geltend machten, der Mietvertrag sei schon vor Inkrafttreten des SGB II abgeschlossen worden und zivilrechtlich verbindlich. Nicht nur der Eigentümer eines Hauses sei berechtigt, dieses zu vermieten. Über die Höhe der den Klägern zustehenden Leistungen für Unterkunft und Heizung besteht seither Streit.

Am 29. September 2010 beantragten die Kläger die Fortzahlung der Leistungen sowie eine Heizkostenbeihilfe. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2010 bewilligte der Beklagte den Klägern Heizkosten für die Heizkostenperiode vom 1. Oktober 2010 bis 30. April 2011 iHv 446,25 EUR und forderte sie zur Vorlage eines Nachweises über die Beschaffung von Brennmaterial auf. Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tage gewährte er den Klägern für den Zeitraum 10/10 - 3/11 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Regelbedarfe iHv monatlich 706,38 EUR. Unterkunftskosten gewährte er nicht. Über den Antrag werde nach Vorlage der Einkommensnachweise des Klägers zu 1) endgültig entschieden. Hiergegen erhoben die Kläger mit Schreiben vom 22. November 2010 Widerspruch. Das Widerspruchsschreiben trägt einen Eingangsstempel des Beklagten vom 23. November 2010 ("1. Leerung des Hausbriefkastens"). Sie machten geltend, dass der Beklagte ihnen zu Unrecht keine Unterkunftskosten gewährt habe. Zugleich legten sie als Beleg über die Beschaffung von Heizmaterial eine nicht unterzeichnete Rechnung vom 4. November 2010 vor. Diese Rechnung ist durch die Firma des Klägers zu 1) "Handelskontor T R." ausgestellt. Sie weist einen Rechnungsbetrag von 483,00 EUR für die Bestellung von 7,2 m³ Brennholz aus und bestätigt den Erhalt des Betrages durch Barzahlung. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2011, abgesandt am 11. Februar 2011, verwarf der Beklagte den Widerspruch als unzulässig. Zur Begründung führte er aus: Der Widerspruch sei verfristet. Der angefochtene Bescheid sei am 18. Oktober 2010 bei der Post aufgegeben worden und gelte nach § 37 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - als am 21. Oktober 2010 bekannt gegeben. Die Widerspruchsfrist habe deshalb am 22. Oktober 2010 begonnen und am 22. November 2010 geendet. Hilfsweise sei der Widerspruch in der Sache unbegründet. Über die gewährten Heizkosten hinaus ständen den Klägern keine weiteren Leistungen für Unterkunft und Heizung zu. Der Mietvertrag mit der Großmutter des Klägers zu 1) könne nicht anerkannt werden. Heizkosten seien iHv 446,25 EUR bewilligt worden. Hiergegen hätten die Kläger keinen Widerspruch eingelegt. Schuldzinsen seien nicht geltend gemacht worden. Nachweise über tatsächlich entstandene Nebenkosten seien nicht eingereicht worden.

Der Kläger zu 1) hat am 14. März 2011 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben mit dem Begehren, den Beklagten zu verurteilen, die Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß dem Mietvertrag zu gewähren. Zur Begründung der Klage hat er unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen vorgetragen: Der Widerspruch sei fristgerecht eingelegt worden. Der Einwurf in den Hausbriefkasten des Beklagten sei am 22. November 2010 außerhalb der Dienstzeit erfolgt. Der Eingangsstempel weise ein unrichtiges Datum auf. Mit dem Tod der Frau G. sei die gesetzliche Erbfolge eingetreten. Die rückständigen Ansprüche der Vermieterin ständen nun seiner Mutter als gesetzlicher Erbin zu. Eine Verpflichtung zur Vorlage des Mietvertrages im Original bestehe nicht. Weitere Nachweise zu den Kosten für Unterkunft und Heizung könnten nicht vorgelegt werden, da Frau G. bereits seit 4-5 Jahren dement gewesen sei und keine vollständigen Unterlagen mehr auffindbar seien.

Der Beklagte hat mit Änderungsbescheid vom 26. März 2011 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2011 die Höhe der Regelleistung angepasst. Hinsichtlich der Unterkunftskosten ist keine Änderung verfügt worden.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 5. März 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Mit der Klage habe nur der Kläger zu 1) Ansprüche geltend gemacht. Aus vorausgegangenen Eilverfahren sei ihm bekannt gewesen, dass jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft eigene Ansprüche habe. Die Klage sei unbegründet. Es bedürfe keiner Entscheidung, ob der Widerspruch als verfristet anzusehen sei, da er jedenfalls unbegründet sei. Der Kläger zu 1) habe keinen Anspruch auf weitere Kosten für Unterkunft und Heizung. Aus dem vorgelegten Vertrag vom 20. Mai 2004 ergebe sich eine Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der Kosten nicht. Einem mietvertraglichen Zahlungsanspruch sei der Kläger zu 1) nicht ausgesetzt gewesen. Die Vermieterin sei nicht in der Lage gewesen, den Gebrauch der Mietsache zu gewährleisten, da sie nicht Eigentümerin des vermieteten Wohnhauses gewesen sei. Der Vertrag sei auch nicht als Darlehensvertrag anzusehen, da ein solcher mangels einer konkret bestimmten Darlehenssumme nicht geschlossen worden sei. Der Anspruch sei auch nicht begründet, wenn es sich bei dem Vertrag um ein Leibrentenversprechen handeln sollte. Ein solches Versprechen zu Gunsten von Frau G. sei jedenfalls nicht als Bedarf für Unterkunft und Heizung des Klägers zu 1) anzuerkennen. Auch wenn Frau G. den Kaufpreis im Hinblick auf eine vorweggenommene Erbfolge aufgebracht habe, sei der Fall nicht anders zu bewerten als ein kreditfinanzierter Immobilienkauf. Tilgungsraten seien jedoch vom Grundsicherungsträger nicht zu übernehmen. Gründe, die es rechtfertigen könnten, hiervon ausnahmsweise abzuweichen, seien nicht ersichtlich. Andere Kosten für Unterkunft und Heizung habe der Kläger zu 1) trotz Aufforderung nicht geltend gemacht und nachgewiesen. Das Sozialgericht hat die Berufung zugelassen.

Gegen das dem Kläger zu 1) am 4. April 2013 zugestellte Urteil haben die Kläger am 29. April 2013 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholen sie im Wesentlichen das erstinstanzliche Vorbringen. Darüber hinaus tragen sie vor: Das Sozialgericht habe den Mietvertrag zu Unrecht als zivilrechtlich unwirksam angesehen. Die Eintragung der Klägerin zu 2) als Eigentümerin in das Grundbuch sei insoweit unbeachtlich. Die Eintragung zu Lebzeiten der Frau G. sei nur deshalb erfolgt, um nach dem Todesfall Streitigkeiten mit den Erben vorzubeugen. Nach dem Willen der Frau G. habe die Klägerin zu 2) das Eigentum erst mit deren Tode erwerben sollen. Dies hätte sie auch testamentarisch festlegen und so die Eintragung in das Grundbuch erst nach ihrem Ableben ermöglichen können. Ein Formzwang für diese Vereinbarung bestehe nicht, so dass sie als wirksam anzusehen sei. Es handele sich um eine Schenkung auf den Todesfall. Diese erfordere es nicht, dass der Schenker vorher eingetragener Eigentümer sein müsse. Frau G. habe die Immobilie "verschenkt auf ihren Tod hin". Sie habe deshalb bis zum Eintritt ihres Todes alle Rechte und Pflichten an dem Grundstück gehabt. Die Hausnebenkosten habe sie allein getragen.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 5. März 2013 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 18. Oktober 2010 in der Form des Änderungsbescheides vom 26. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2011 dem Grunde nach zu verurteilen, ihnen vorläufig Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 31. März 2011 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Senat hat die Kläger wiederholt - zuletzt mit Schreiben vom 13. August 2014 unter Fristsetzung und Hinweis auf § 106a Abs. 2 und 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - aufgefordert, Nachweise über die im Leistungszeitraum entstandenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie sämtliche mit Frau G. im Rahmen der Finanzierung, Überlassung und Eigentumsübertragung das Grundstück betreffende schriftliche Vereinbarungen vorzulegen. Dem sind die Kläger nicht nachgekommen. Weiterhin hat der Senat eine Auskunft des Amtsgerichts Potsdam - Nachlassabteilung - vom 27. Mai 2014 eingeholt. Danach sind nachlassgerichtliche Vorgänge betreffend die Frau G. nicht vorhanden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg.

1. Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist nach § 143 SGG statthaft. Sie ist auch nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, da sie vom Sozialgericht zugelassen worden ist. Hieran ist der Senat gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG).

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Frage, ob den Klägern im Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 31. März 2011 weitere vorläufige Leistungen für Unterkunft und Heizung zustehen. Der angefochtene Bescheid vom 18. Oktober 2010 begrenzt die Leistungsbewilligung auf diesen Zeitraum. Die Kläger haben zudem den Streitgegenstand zulässig auf die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt (vgl. zur Beschränkung der Berufung auf Leistungen für Unterkunft und Heizung, wenn keine sonstigen Einwände gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben werden: Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 23. Mai 2013 - B 4 AS 67/12 R, juris Rn. 12). Nach der Rechtsprechung des BSG handelt es sich bei der Entscheidung über Leistungen für Unterkunft und Heizung um eine gesondert anfechtbare Verfügung (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 8/09 R, juris Rn. 11, zu der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Rechtslage; zur Neufassung des § 19 Abs. 1 SGB II zum 1. Januar 2011 durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011, BGBl. I 435: BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 42/13 R, juris Rn. 10 ff).

Die Berufung ist auch hinsichtlich der Kläger 2) bis 4) zulässig. Auch sie sind durch das angefochtene Urteil beschwert, da sie am Klageverfahren beteiligt waren. Die Klage ist insoweit auch durch sie erhoben worden, da der Kläger zu 1) für alle zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Mitglieder Klage eingereicht hat.

Zwar war nur für eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2007 bei der Auslegung von prozessualen Erklärungen in gerichtlichen Verfahren über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts eine Erweiterung der üblichen Auslegungskriterien vorzunehmen (BSG, SozR 4-4200 § 22 Nr 1). Wer Kläger ist, ist danach im Wege der Auslegung der Klage zu bestimmen. Die Auslegung kann ergeben, dass Kläger nicht nur die in der Klageschrift benannte Person, sondern auch die von ihr vertretene Person sein soll (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2012, § 92 Rn. 5 m. w. N.). Beim Fehlen einer eindeutigen Bezeichnung des Klägers ist maßgebend, für wen im Wege weiterer Textauslegung unter Berücksichtigung der weiteren Begleitumstände gerichtlicher Rechtsschutz begehrt wird (vgl. BFHE 157, 296, 298).

In Anwendung dieser Maßstäbe ergibt sich die Vertretung der Kläger zu 2) - 4) durch den Kläger zu 1) bei Klageerhebung bereits aus allgemeinen Grundsätzen. Aus der Bezeichnung der streitgegenständlichen Bescheide, die an alle Kläger gerichtet waren, und der Begründung der Klage ging hinreichend deutlich hervor, dass eine Rechtsverletzung aller zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen gerügt wurde. Dies folgt schon daraus, dass mit der Klage die Übernahme der vollständigen Kosten aus dem Mietvertrag wegen einer Bedarfsunterdeckung aller zur Bedarfsgemeinschaft gehörender Personen begehrt wurde. Zudem hatten die Kläger zu 1) und 2) im Schriftsatz vom 6. Dezember 2012 darauf hingewiesen, dass sie ("die Kläger") der Aufforderung zum Nachweis der entstandenen Kosten bereits nachgekommen seien. Anhaltspunkte dafür, dass die Klage auf die Ansprüche der erwachsenen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft beschränkt wurde, vermag der Senat nicht zu erkennen. Denn den minderjährigen Klägern zu 3) und 4) wurden die Leistungen für die Unterkunft aus demselben Rechtsgrund verwehrt. Es ist daher davon auszugehen, dass mit der Klage auch die Rechte der selbst nicht handlungsfähigen Kinder geltend gemacht wurden.

2. Die Berufung ist aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angegriffenen Bescheide des Beklagten vom 18. Oktober 2010 in der Form des Änderungsbescheides vom 26. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2011 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Denn sie haben keinen Anspruch gegen den Beklagten auf höhere vorläufige Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 31. März 2011.

a) Die Klage ist zulässig.

Es kann insoweit dahinstehen, ob der Widerspruch der Kläger innerhalb der Widerspruchsfrist des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG erhoben worden ist. Denn eine Versäumung der Widerspruchsfrist stünde der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen (vgl. BSG, Urteil vom 30. September 1996 - 10 RKg 20/95; juris Rn. 28; BFH, Urteil vom 24. Juli 1984 - VII R 122/80; a. A. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1988 - 8 C 38/86, juris Rn. 7 f).

Auch das Vorverfahren gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG ist ordnungsgemäß durchgeführt worden. Unerheblich ist insoweit, ob der Beklagte den Widerspruch zu Recht als unzulässig verworfen hat. Selbst wenn ein Widerspruch zu Unrecht als unzulässig verworfen worden ist, ist das Vorverfahren im Sinne des § 78 SGG durchgeführt und eine Klage in der Sache zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 28. Januar 2009 - B 6 KA 11/08 R, juris Rn 19 und 24; s. auch BSG, Urteil vom 11. November 2003 - B 2 U 36/02 R zu § 88 SGG: "Sachlich bescheiden" bedeutet nicht, dass einem Widerspruch stattgegeben werden muss; es reicht vielmehr aus, dass eine Entscheidung in der Sache getroffen wird und sei es, dass ein Widerspruch als unzulässig verworfen wird).

b) Die Klage ist jedoch nicht begründet.

aa) Der Senat ist an einer sachlich-rechtlichen Überprüfung des Klagebegehrens nicht gehindert. Denn die Entscheidung des Beklagten vom 18. Oktober 2010 ist nicht in Bestandskraft erwachsen (§ 77 SGG). Im vorliegenden Falle hat der Beklagte den Widerspruch der Kläger zu Unrecht als unzulässig verworfen. Denn der Widerspruch gegen die angefochtene Entscheidung ist innerhalb der Widerspruchsfrist des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG von einem Monat eingelegt worden. Die Bescheide vom 18. Oktober 2010 sind den Klägern nach eigenem Vortrag am 22. Oktober 2010 zugegangen. Ein früherer Zugang kann nicht festgestellt werden. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus der Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 SGB X, da diese Vorschrift nicht eingreift. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift setzt voraus, dass die Verwaltung den Tag der Aufgabe des Schriftstücks zur Post in der Akte vermerkt hat (vgl. BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 37/08 R, juris Rn. 17; Engelmann in: von Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 37 Rn 12). Erforderlich ist, dass die Abschlussverfügung in der Verwaltungsakte einen Erledigungsvermerk enthält (vgl. BSG, Urteil vom 28. November 2006 - B 2 U 33/05 R). Daran fehlt es hier. Die Widerspruchsfrist begann damit gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGG am 23. Oktober 2010 und endete mit Ablauf des 22. November 2010.

Zwar trägt der Widerspruch den Eingangsstempel des Beklagten mit dem Datum vom 23. Oktober 2010. Allerdings haben die Kläger die streitgegenständliche Leistungsbewilligung vom 18. Oktober 2010 nach ihrem Vortrag noch am 22. Oktober 2010 nach Dienstschluss in den Hausbriefkasten des Beklagten eingelegt. Auch der Beklagte geht gemäß seiner Erklärung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 5. März 2013 nunmehr davon aus, dass der Widerspruch fristgerecht erfolgt ist. Dieser Auffassung ist auch der erkennende Senat. Für die Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags spricht, dass der Eingangsstempel den Zusatz "1. Leerung d. Hausbriefkastens" enthält. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Kläger die Widerspruchsfrist ausschöpfen dürfen und nicht an die Dienstzeiten des Beklagten gebunden sind. Es wäre daher dessen Sache gewesen, den klägerseits schlüssig dargelegten Zeitpunkt des Einwurfs des Widerspruchs am 22. November substantiiert zu bestreiten. Dies hat der Beklagte jedoch nicht vermocht. Denn er hat nach seiner Einlassung im erstinstanzlichen Verfahren keine technischen Vorkehrungen getroffen, die eine Nachweisführung hinsichtlich des genauen Zeitpunkts von nach Ende der Dienstzeit der Behörde in deren Hausbriefkasten eingelegten Schriftstücken ermöglichen könnten.

bb) Rechtsgrundlage für das Begehren der Kläger sind die §§ 19 Satz 1, 20 Abs. 1 und 2, 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach diesen Vorschriften erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.

Von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind bei Mietern sämtliche Zahlungsverpflichtungen erfasst, die sich aus dem Mietvertrag bzw. einer mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung über die Unterkunft ergeben. Angeknüpft wird an die rechtliche und tatsächliche Verpflichtung zur Mietzinszahlung im Rahmen des Mietverhältnisses. Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass der Leistungsberechtigte einer ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. Mai 2013 - B 4 AS 67/12 R, juris Rn. 17). Eine Ausnahme von der Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen kommt dann in Betracht, wenn die Unwirksamkeit der getroffenen Vereinbarung entweder bekannt ist oder bekannt sein müsste. Denn Aufwendungen für die Unterkunft, die auf einer zivilrechtlich unwirksamen Grundlage beruhen, können und dürfen nicht dauerhaft aus öffentlichen Mitteln bestritten werden (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2011 - B 14 AS 15/11 R, juris Rn. 14; Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 8/09 R, juris Rn. 16, 21).

(1) Auf den Mietvertrag vom 20. Mai 2004 und das Schreiben vom 14. März 2005 können die Kläger den geltend gemachten Anspruch nicht stützen. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob der Vertrag wirksam ist. Jedenfalls ergab sich daraus spätestens mit dem Erwerb des Eigentums durch die Klägerin zu 2) durch Eintragung in das Grundbuch gemäß § 873 Abs. 1 BGB am 24. Januar 2006 keine rechtliche und tatsächliche Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Miete mehr. Zwar war es für die Wirksamkeit des Mietvertrages nicht erforderlich, dass die Vermieterin Frau G. auch Eigentümerin des Grundstücks war. Denn Mietverträge können wirksam auch über fremde Sachen geschlossen werden (vgl. Häublein, in: Münchner Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 6. Auflage 2012, § 535 Rn. 64). Erwirbt der Mieter jedoch nachträglich das Eigentum an der Mietsache, erlischt der Mietvertrag insgesamt durch Konfusion (Vereinigung von Recht und Forderung in einer Hand; vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 189/09, juris Rn. 18; Häublein, a. a. O.). Es bedarf an dieser Stelle keiner abschließenden Beurteilung, ob das Erlöschen des Mietvertrages für die Klägerin zu 2) auch das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger zu 1) und der Frau G. erfasst hat. Denn auch er war jedenfalls von der Pflicht zur Zahlung des Mietzinses mit dem Eigentumserwerb der Klägerin zu 2) frei geworden, da die Vermieterin ihre Verpflichtung zur Gewährung des Gebrauchs der Mietsache nicht mehr erfüllen konnte (§§ 535, 536, 549 Abs. 1 iVm § 275 Abs. 1 und 4, 326 Abs. 1 Satz 1 BGB). Fehlt dem Vermieter die Möglichkeit zur Gebrauchsgewährung, kann er den Mietvertrag nicht mehr erfüllen und der Mieter wird kraft Gesetzes von seiner Zahlungspflicht frei (vgl. Häublein, a. a. O., § 535 Rn. 64, § 536 Rn. 27). Mit dem Eigentumserwerb durch die Klägerin zu 2) war die Grundlage der Nutzung der Unterkunft nicht mehr der Mietvertrag mit Frau G. , sondern die zwischen dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) bestehende eheliche Lebensgemeinschaft nach § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach sind Ehegatten Mitbesitzer der gemeinsam genutzten Wohnung. Die Besitzverhältnisse an der Ehewohnung sind unabhängig von Eigentum und Güterstand der Eheleute. Das Recht zum Mitbesitz an der Wohnung ergibt sich aus der Verpflichtung der Ehepartner zur ehelichen Lebensgemeinschaft (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1971 - IV ZR 12/71, juris Rn. 23, 28; Brudermüller, in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Auflage, § 1353 Rn. 6).

Dem steht auch nicht entgegen, dass nach dem klägerischen Vortrag Frau G. den Kaufpreis für das Grundstück gezahlt und den Ausbau der Wohnung finanziert haben soll. Ebenso unerheblich ist es, ob die Klägerin zu 2) das Eigentum aufgrund einer beabsichtigten "Schenkung auf den Todesfall" erst mit dem Ableben der Frau G. erwerben sollte. Denn nach dem notariell beurkundeten Kaufvertrag wurde das Grundstück nicht an Frau G., sondern an die Klägerin zu 2) verkauft. Etwaige abweichende Abreden wären unwirksam, da sie nicht notariell beurkundet wurden (§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Formmangel wäre auch nicht geheilt, da nicht Frau G., sondern die Klägerin zu 2) als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde (§ 311b Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Einwendungen der Kläger sind danach zivilrechtlich unbeachtlich. Auch sozialrechtlich sind sie unerheblich. Dies folgt schon daraus, dass sich aus der Nichtzahlung der Miete durch die Kläger kein ungedeckter Bedarf iSd § 22 Abs. 1 SGB II Satz 1 für sie ergeben konnte.

(2) Der Mietvertrag ist auch nicht als eine andere Vereinbarung auszulegen, aus der sich ein Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ergeben kann.

(a) Als Darlehensvertrag ist die Vereinbarung schon deshalb nicht anzusehen, weil nach dem Vortrag der Kläger ein solcher Vertrag nicht geschlossen werden sollte. Ein Darlehensvertrag iSd § 488 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Darlehensnehmer verpflichtet wird, das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten. Dies erfordert zunächst, dass die Vertragspartner eine Einigung über die Höhe des Darlehens erzielt haben. Anderenfalls fehlt es bereits an einer Einigung über einen wesentlichen Vertragsbestandteil, ohne die der Vertrag nicht zustande kommen kann. So ist es vorliegend, da der Kläger zu 1) im Rahmen seiner Anhörung im Termin vom 5. November 2007 im Verfahren vor dem Sozialgericht Magdeburg S 3 AS 555/07 ER eingeräumt hatte, dass die Höhe der von Frau G. aufgebrachten Kosten für den Ausbau des Wohnhauses nicht genau bekannt ist. Im Übrigen ist dem Mietvertrag vom 20. Mai 2004 zu entnehmen, dass die Miete nicht zur Rückzahlung eines von Frau G. zur Verfügung gestellten Geldbetrages bestimmt war, sondern als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung der Wohnung. Dies ergibt sich schon daraus, dass im Vertrag hinsichtlich der Rechtsfolgen bei Leistungsstörungen ausdrücklich auf die mietrechtlichen Regelungen des BGB Bezug genommen wurde. Zudem sollte die Verpflichtung zur Zahlung der Miete nach dem erklärten Willen der Vertragsparteien gerade nicht auf die Zeit bis zur Tilgung eines empfangenen Darlehensbetrages beschränkt werden, sondern zeitlich unbefristet bis zum Ableben der Frau G. bestehen. Dies ist mit dem Wesen eines Darlehensvertrages nicht vereinbar.

Auch die Erklärungen der Kläger im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren machen deutlich, dass tatsächlich ein Mietvertrag abgeschlossen werden sollte. Die Kläger haben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein wirksamer Mietvertrag nicht voraussetzt, dass der Vermieter auch Eigentümer ist. Die vorgelegten Auszüge aus dem rechtswissenschaftlichen Schrifttum ("Beck`scher Ratgeber Recht") lassen erkennen, dass die Kläger sich über die Rechtslage informiert haben und den Abschluss eines Mietvertrages für rechtlich zulässig ansahen und beabsichtigten.

Im Übrigen wären selbst bei Annahme eines Darlehensvertrages im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II lediglich Zinsen berücksichtigungsfähig, grundsätzlich aber keine Zahlungen im Rahmen der Tilgung. Denn die Leistungen für die Unterkunft nach dem SGB II dienen nicht der Finanzierung des Grunderwerbs (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 42/13 R, juris Rn 19). Eine Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen für die von Frau G. aufgebrachten finanziellen Mittel wird durch die Kläger selbst nicht behauptet. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalles, in dem nach der Rechtsprechung des BSG die Übernahme der Aufwendungen für die Finanzierung des Grunderwerbs zulässig sein könnte (vgl. BSG, a. a. O.), sind nicht ersichtlich.

(b) Der Vertrag vom 20. Mai 2004 stellt auch kein im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigendes Leibrentenversprechen iSd § 759 BGB dar. Der Leibrente wird ein Grundstücksüberlassungsvertrag zugeordnet, wenn die an den Voreigentümer erbrachten Rentenzahlungen als Tilgung eines Darlehens zur Wohnraumfinanzierung oder einer Kaufpreisschuld anzusehen sind. Daran fehlt es, wenn sie einer (Miet-)Zahlung für die Wohnraumgebrauchsüberlassung gleichen. Für die Abgrenzung kommt es darauf an, wie der zugrunde liegende Vertrag ausgestaltet ist und nicht, wie er hätte ausgestaltet werden können. Steht nach der konkreten vertraglichen Ausgestaltung die Erfüllung (auch) der einzelnen Zahlungsansprüche in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Grundstücksüberlassung, wie bei einem vorbehaltenen Rücktritt des Überlassers im Falle des Zahlungsrückstandes des Übernehmers, handelt es sich nicht um Renten im engeren Sinne des § 759 BGB. Derartige "Leibrentenzahlungen" können der Miete nicht gleich gestellt werden, da sie als Kaufpreisteil anzusehen sind und der Finanzierung des Grunderwerbs dienen (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 42/13 R, juris Rn. 18 f; BGH, Urteil vom 16. Dezember 1965 - II ZR 274/63, juris Rn. 23; BGH, Beschluss vom 25. April 1991 - III ZR 159/90, juris Rn. 2 ff, 5).

Im vorliegenden Fall liegt kein Leibrentenvertrag im Sinne des § 759 BGB vor, sondern ein Mietvertrag. Es fehlt bereits an einer Grundstücksüberlassung durch den früheren Eigentümer im vorgenannten Sinne, da Frau G. zu keinem Zeitpunkt Eigentümerin des Grundstücks war. Vielmehr hat sie nach dem Vortrag der Kläger lediglich die finanziellen Mittel zum Kauf und der Instandsetzung des Anwesens zur Verfügung gestellt. Zudem ist nach dem objektiven Erklärungswert des in der Vereinbarung vom 20. Mai 2004 zum Ausdruck kommenden Vertragswillens der Beteiligten zu erkennen, dass die monatlichen Zahlungen ausdrücklich als Gegenleistung für die Nutzung des Wohnraums bestimmt waren. Dies ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, insbesondere aus der Regelung eines vertraglichen Rücktrittsrechts und wird auch durch die Kläger selbst nicht in Frage gestellt.

(c) Der Anspruch nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist auch nicht dadurch zu begründen, dass die Vereinbarung vom 20. Mai 2004 als "Schenkung auf den Todesfall" anzusehen wäre, wie die Kläger geltend machen. Als Gegenstand einer Schenkung kommen vorliegend allein die durch Frau G. aufgebrachten Geldleistungen für den Erwerb und den Ausbau des Anwesens in Betracht, da das Grundstück selbst durch die Klägerin zu 2) nicht durch Schenkung, sondern durch Kaufvertrag vom Verwalter der LPG erworben wurde. Da die Überlassung der finanziellen Mittel bereits zu Lebzeiten der Frau G. erfolgt war und auch klägerseits ein Schenkungsversprechen von Todes wegen iSd § 2301 BGB insoweit - d. h. hinsichtlich des Geldes - nicht behauptet wird, kommt hier als Rechtsgrund allenfalls eine gemischte Schenkung bzw eine solche unter Auflage iSd § 525 Abs. 1 BGB im Rahmen einer vorweg genommenen Erbfolge in Betracht. Auf diese finden nicht erbrechtliche Regelungen, sondern Schenkungsrecht Anwendung (vgl. hierzu Krüger, in: Münchner Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 516 Rn. 84, auch zur Fallgestaltung der wirtschaftlichen Sicherung der weiteren Lebensführung und Altersversorgung des künftigen Erblassers).

Im vorliegenden Falle ist nicht bewiesen, dass der Mietvertrag vom 20. Mai 2004 Bestandteil einer Schenkung der Geldmittel für die Anschaffung und den Ausbau des Grundstücks geworden ist. Der Inhalt der vorgelegten Vertragsurkunde gibt hierfür keinen Anhalt. Es ist daher von einer selbstständigen Vereinbarung auszugehen. Selbst wenn jedoch von einer Auflage iSd § 525 Abs. 1 BGB auszugehen wäre, ergäbe sich daraus kein Anspruch der Kläger auf Übernahme der Mietkosten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Denn die Rechtsfolge der Nichtvollziehung einer Auflage ist nach § 527 Abs. 1 BGB lediglich, dass der Schenker die Herausgabe des Geschenks nach Maßgabe dieser Vorschrift verlangen kann. Da die Klägerin zu 2) das Grundstück nicht durch Schenkung erlangt hat, sondern allenfalls der Kaufpreis und die Kosten der baulichen Maßnahmen Gegenstand der Rückforderung hätten sein können, kann sich insoweit ein ungedeckter Wohnbedarf nicht ergeben. Es würde sich vielmehr um sonstige Schulden der Kläger handeln, die vom Beklagten von vorn herein nicht als Kosten der Unterkunft und Heizung übernommen werden könnten. Denn Leistungen nach dem SGB II dienen nicht der Vermögensbildung durch Tilgung von Schulden (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R).

Sonstige Kosten haben die Kläger nicht geltend gemacht und auch auf Aufforderung des Senats nicht nachgewiesen. Nach Angaben der Kläger hat Frau G. diese Kosten getragen. Die im Verwaltungsverfahren vorgelegte Rechnung vom 4. November 2010 über die Beschaffung von Heizmaterial im Wert von 483,00 EUR kann keine Berücksichtigung finden, da diese vom Kläger zu 1) selbst ausgestellt worden ist und keinen ordnungsgemäßen Nachweis über die tatsächliche Entstehung von Aufwendungen darstellt. Insoweit verbleibt es bei der Bewilligung von Heizkosten durch den Beklagten iHv 446,25 EUR.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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