L 7 AS 4295/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 3212/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 4295/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Es ist eine erneute Anhörung i.S. des § 24 Abs. 1 SGB X erforderlich, wenn zu einer beabsichtigten Aufhebungsentscheidung gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X angehört worden ist, tatsächlich aber eine Rücknahmeentscheidung erlassen und diese auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X und den Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des aufzuhebenden Bescheids gestützt wird.
2. Die Nachholung der unterlassenen Anhörung während des Gerichtsverfahrens setzt voraus, dass die Behörde den Kläger in einem gesonderten "Anhörungsschreiben" alle Haupttatsachen mitteilt, auf die sie die belastende Entscheidung stützen will, sie ihm eine angemessene Frist zur Äußerung setzt, sein Vorbringen zur Kenntnis nimmt und sich abschließend zum Ergebnis der Überprüfung äußert (vorliegend verneint wg. zu kurzer Stellungnahmefrist).
3. Zur Aussetzung des Berufungsverfahrens gem. § 114 Abs. 2 Satz 2 SGG zur Heilung eines Anhörungsfehlers.
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 30. September 2013 und der Bescheid des Beklagten vom 26. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Oktober 2012 werden aufgehoben.

Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die teilweise Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 29. Februar 2012 bis zum 30. Juni 2012 streitig.

Die 1955 in C. (Polen) geborene Klägerin deutscher Staatsangehörigkeit beantragte am 19. Januar 2012 bei dem Beklagten aufstockend zu dem ihr für die Zeit vom 1. September 2011 bis zum 28. Februar 2013 bewilligten Arbeitslosengeld mit einem täglichen Leistungsbetrag von 20,85 EUR, mithin monatlich 625,50 EUR (Bescheid der Agentur für Arbeit R. vom 22. August 2011), Arbeitslosengeld II (Alg II). Zur Begründung ihres Antrages gab sie an, dass das Arbeitslosengeld nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts ausreiche. Sie teilte in ihrem Antrag die Höhe des bewilligten Arbeitslosengeldes sowie den Bewilligungszeitraum mit und legte den Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit R. vom 22. August 2011 vor.

Mit Bescheid vom 9. Februar 2012 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juli 2012 Alg II in Höhe von monatlich 388,50 EUR (Januar 2012) 430,20 EUR (Februar 2012) und 1.014,00 EUR (März bis Juni 2012) und berücksichtigte dabei neben dem Regelbedarf für Alleinstehende in Höhe von 374,00 EUR die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 640,00 EUR (Kaltmiete 500,00 EUR + Neben- und Heizkosten-Vorauszahlung 100,00 EUR + Stellplatz-Miete 40,00 EUR). Während der Beklagte im Januar 2012 Arbeitslosengeld in Höhe von 625,50 EUR und im Februar 2012 in Höhe von 583,80 EUR (anstatt 625,50 EUR) als Einkommen absetzte, rechnete er in der Zeit von März bis Juli 2012 das Arbeitslosengeld nicht als Einkommen an.

Durch die Vorlage der Kontoauszüge durch die Klägerin im Rahmen ihres Weiterbewilligungsantrages vom 6. Juni 2012 fiel dem Beklagten sein Fehler auf. Mit Schreiben vom 9. Juli 2012 teilte der Beklagte der Klägerin u.a. mit, dass sie Einkommen erzielt habe, das zum Wegfall oder zur Minderung ihres Anspruchs geführt habe (§ 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)), kündigte für die Zeit vom 29. Februar 2012 bis zum 30. Juni 2012 eine Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung über den Betrag von insgesamt 2.393,70 EUR an und gab ihr bis zum 26. Juli 2012 Gelegenheit zur Stellungnahme. Am letzten Tag der gesetzten Stellungnahmefrist hob der Beklagte mit Bescheid vom 26. Juli 2012 den Bescheid vom 9. Februar 2012 für die Zeit vom 29. Februar 2012 bis zum 30. Juli 2012 teilweise in Höhe von insgesamt 2.393,70 EUR auf und machte die Erstattung dieses Betrages geltend (Februar 11,70 EUR, März bis Juli 2012 jeweils monatlich 595,50 EUR). Er berücksichtigte nun das um eine Versicherungspauschale bereinigte, tatsächlich zugeflossene Arbeitslosengeld in Höhe von 595,50 EUR (625,50 EUR - 30,00 EUR). Zur Begründung führte er aus, dass die Klägerin während des gesamten Zeitraums Einkommen aus Arbeitslosengeld erzielt habe, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruches geführt habe (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X).

Am 27. Juli 2012 ging bei dem Beklagten die Stellungnahme der Klägerin zum Anhörungsschreiben vom 9. Juli 2012 ein, in der sie mitteilte, dass sie sich keiner Schuld bewusst sei. In ihrem Antrag auf Alg II habe sie den Bezug von Arbeitslosengeld angegeben und diesem auch den Bewilligungsbescheid beigelegt. Im Bewilligungsbescheid betreffend das Alg II sei auch das Arbeitslosengeld angerechnet worden. Da sie zum ersten Mal Leistungen nach dem SGB II beziehe, hätte sie gar nicht ahnen können, dass ihr das Geld nicht zustehe.

Gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 26. Juli 2012 legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, dass die Überzahlung allein im Verschulden des Beklagten liege (Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 6. August 2012).

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2012 änderte der Beklagte den Bescheid vom 26. Juli 2012 dahingehend ab, dass der Aufhebungs- und Erstattungsbetrag für den 29. Februar 2012 auf 11,17 EUR und für die Zeit vom 1. März 2012 bis zum 30. Juni 2012 auf monatlich jeweils 579,46 EUR, insgesamt 2.329,01 EUR, reduziert wurde, und wies den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Rechtsgrundlage für die Entscheidung stelle § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X i.V.m. §§ 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II und 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III) dar. Da es sich um eine gebundene Entscheidung handle, könne die Ermächtigungsgrundlage ausgetauscht werden. Das Arbeitslosengeld sei im streitgegenständlichen Zeitraum in Höhe von 625,50 EUR monatlich anzurechnen. Hiervon seien die monatlichen Kfz-Haftpflichtversicherungsbeträge in Höhe von 16,04 EUR und die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR monatlich in Abzug zu bringen, so dass sich ein bereinigtes Einkommen von monatlich 579,46 EUR ergebe. Hierdurch sei im streitgegenständlichen Zeitraum eine Überzahlung am 29. Februar 2012 in Höhe von 11,17 EUR und in den Monaten März bis Juni 2012 in Höhe von monatlich jeweils 579,46 EUR entstanden. Die Klägerin genieße nicht bereits deshalb Vertrauensschutz, weil das Verschulden aus der Sphäre der Behörde stamme. Aus der Stellungnahme der Klägerin vom 27. Juli 2012 ergebe sich, dass diese den Bewilligungsbescheid nach Erhalt inhaltlich überprüft habe. Dann hätte sie auch Kenntnis davon nehmen müssen, dass im Vergleich zu den Monaten Januar und Februar 2012 ab dem Monat März 2012 Alg II um ca. 600,00 EUR höher bewilligt worden sei. Sie hätte zumindest erkennen können und müssen, dass hier eine erhebliche Differenz zwischen den einzelnen Monaten bestehe. Aus den Berechnungsbögen hätte sie entnehmen können, dass ab März 2012 überhaupt kein Einkommen mehr angerechnet worden sei.

Dagegen hat die Klägerin am 21. November 2012 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Ihr sei nicht klar gewesen, weshalb sich die Änderung im Bewilligungsbescheid ab dem Monat März 2012 ergeben habe, da sie keinerlei Kenntnisse über Verrechnungsmodalitäten zwischen dem Beklagten und der Agentur für Arbeit habe und auch nicht haben könne. Der Bewilligungsbescheid bestehe aus 8 Seiten und sei höchst kompliziert gestaltet. Einem objektiven Betrachter werde die Berechnungsmethodik nicht klar. Da die Klägerin alle Umstände für die Leistungsgewährung dem Beklagten mitgeteilt habe, habe sie davon ausgehen können, dass dieser die Berechnung richtig durchführen werde. Die überzahlten Leistungen seien nicht mehr vorhanden.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30. September 2013 abgewiesen. Gemäß § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Satz 3 Nr. 3 SGB X i.V.m. §§ 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, 330 Abs. 2 SGB III sei der Beklagte verpflichtet gewesen, die Leistungsgewährung rückwirkend teilweise zurückzunehmen, denn die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauen berufen. Diese hätte bei Durchsicht des Bewilligungsbescheides vom 9. Februar 2012 und im Hinblick auf die tatsächlich erfolgten Zahlungen erkennen müssen, dass ab 29. Februar 2012 irrtümlich der Arbeitslosengeldbezug nicht berücksichtigt worden sei. Dies habe für die Klägerin angesichts der erheblichen Differenz des monatlichen Zahlbetrages im Februar 2012 und März 2012 auf der Hand liegen müssen. Diese habe gewusst, dass sich ihre Einkommens- und Bedarfssituation von Februar auf März 2012 nicht geändert habe. Es habe somit keine Erklärung dafür gegeben, dass ihr ab März ca. 600,00 EUR mehr an Alg II bewilligt und ausbezahlt worden seien.

Gegen den ihren Bevollmächtigten am 1. Oktober 2013 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Klägerin mit ihrer am 4. Oktober 2013 zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegten Berufung, mit der sie weiterhin die Aufhebung des Bescheids vom 26. Juli 2012 begehrt. Ergänzend hat sie vorgebracht, dass sie kaum der deutschen Sprache mächtig und zudem psychisch stark beeinträchtigt sei. Sie - die Klägerin - habe darauf vertrauen können und müssen, dass alle ihre Angaben korrekt berücksichtigt worden seien. Ob sich Änderungen ergeben hätten oder nicht, habe sie gar nicht einschätzen oder absehen können. Ihr seien die Regelungen bezüglich Zuschlägen oder Abzügen und Anrechnungen nicht bekannt und nicht geläufig gewesen. Wegen ihrer psychischen Erkrankung sei sie nicht in der Lage gewesen, die komplexen und unübersichtlichen Darstellungen nachzuvollziehen.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 30. September 2013 und den Bescheid des Beklagten vom 26. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Oktober 2012 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Verhandlung zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern nach § 114 Abs. 2 Satz 2 SGG auszusetzen.

Der Beklagte verweist zur Begründung auf den angefochtenen Gerichtsbescheid.

Der Berichterstatter hat mit Verfügung vom 13. März 2015 die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Klägerin vor Erlass des Bescheides vom 26. Juli 2012 lediglich zu einer Aufhebungsentscheidung auf Grundlage des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X angehört worden ist, während der Beklagte im Widerspruchsbescheid die Aufhebungsentscheidung auf § 45 SGB X gestützt hat, und deshalb das Vorliegen der gem. § 24 SGB X erforderlichen Anhörung insbesondere zu den subjektiven Voraussetzungen des § 45 SGB X problematisch erscheine.

Der Beklagte hat am 18. März 2015 ein an die Klägerin adressiertes Anhörungsschreiben betreffend die teilweise Rücknahme der Bewilligung von Alg II für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis zum 30. Juni 2012 in Höhe von insgesamt 2.329,01 EUR und dessen Erstattung mit einer Frist zur Stellungnahme bis zum 25. März 2015 erstellt und an die Klägerin versandt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten und die Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat Erfolg.

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Sie ist gem. § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden.

2. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist der Bescheid vom 26. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Oktober 2012 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte den Bescheid über die Bewilligung von Alg II vom 9. Februar 2012 teilweise für den 29. Februar 2012 in Höhe von 11,17 EUR und für die Zeit vom 1. März 2012 bis zum 30. Juni 2012 in Höhe von monatlich 579,46 EUR zurückgenommen und die Erstattung eines Betrages von insgesamt 2.329,01 EUR geltend gemacht hat. Dagegen wendet sich die Klägerin statthaft mit einer isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG).

3. Die Berufung hat in der Sache Erfolg. Der Bescheid vom 26. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Oktober 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

Der angefochtene Rücknahmebescheid ist wegen Verstoßes gegen die Anhörungspflicht nach § 24 SGB X rechtswidrig. Nach § 24 Abs. 1 SGB X ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Nach Abs. 2 der Vorschrift kann davon unter bestimmten - hier jedoch nicht einschlägigen - Ausnahmen abgesehen werden. Der Beklagte hat die Klägerin vor der Erlass der Rücknahmeentscheidung nicht ordnungsgemäß angehört und die fehlende Anhörung auch nicht nachgeholt (§ 41 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 SGB X).

a. Die Vorschrift des § 24 SGB X dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs und soll das Vertrauensverhältnis zwischen dem Bürger und der Sozialverwaltung stärken und den Bürger vor Überraschungsentscheidungen schützen (bspw. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 15. August 2002 - B 7 AL 38/01 R - juris Rdnr. 19). Die Behörde hat vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes (vorliegend des Rücknahme- und Erstattungsbescheides) den Beteiligten (hier die Klägerin als Adressatin) zu den entscheidungserheblichen Tatsachen anzuhören. Entscheidungserheblich sind alle Tatsachen, die zum Ergebnis der Verwaltungsentscheidung beigetragen haben, d.h. die Tatsachen, auf die sich die Verwaltung im maßgeblichen Fall tatsächlich auch gestützt hat bzw. stützen will (vgl. bspw. Schmidt-de Caluwe in Eichenhofer/Wenner, SGB I, IV, X, 2012, § 24 SGB X Rdnr. 14 ff.; Siefert in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 24 Rdnr. 13). Dabei kommt es auf die Rechtsansicht der Behörde an, was sie als entscheidungserheblich ansieht, auch wenn ihre Ansicht ggf. materiell-rechtlich unzutreffend ist (z.B. BSG, Urteil vom 29. November 2012 - B 14 AS 6/12 R - BSGE 112, 221 - juris Rdnr. 21; Urteil vom 9. November 2010 - B 4 AS 37/09 R - juris Rdnr. 12; Urteil vom 10. August 2010 - B 13 R 140/10 B - juris Rdnr. 8; Urteil vom 26. September 1991 - 4 RK 4/91 - BSGE 69, 247 - juris Rdnr. 28 ff.). Das Gericht ist in jedem Stand des Verfahrens verpflichtet zu prüfen, ob die anhörungspflichtige Behörde dem Anhörungsgebot entsprochen hat (vgl. bspw. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2002 - B 4 RA 15/01 R - juris Rdnr. 24). Der Aufhebungsanspruch wegen einer unterbliebenen Anhörung steht einem sachlich-rechtlichen Fehler gleich (vgl. nur Hufen, Fehler im Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 1991 Rdnr. 499 ff.; Schmidt-de Caluwe, a.a.O. Rdnr. 29; Siefert, a.a.O. Rdnr. 38; Weber in Beck´scher Online-Kommentar Sozialrecht, § 24 SGB X Rdnr. 29) und begründet damit eine uneingeschränkte Pflicht zur Aufhebung (vgl. § 42 Satz 2 SGB X). Die Darlegungs- und objektive Beweislast für die erfolgte Anhörung trägt der Beklagte (z.B. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2002 - B 4 RA 15/01 R - juris Rdnr. 33).

b. Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben hat der Beklagte die Klägerin vor Erlass des streitigen Rücknahmebescheids nicht ordnungsgemäß angehört. Zwar hat er ihr mit Schreiben vom 9. Juli 2012 Gelegenheit gegeben, zu einer auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X gestützten Aufhebungsentscheidung Stellung zu nehmen, und seinen Ausgangsbescheid vom 26. Juli 2012, im Übrigen am letzten Tag und damit vor Ablauf der bis zum 26. Juli 2012 gesetzten Stellungnahmefrist (§ 26 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 188 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch), unter Bezug auf die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X erlassen. Jedoch hat der Beklagte im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zutreffend erkannt, dass der unanfechtbar gewordene Bewilligungsbescheid vom 9. Februar 2012 von Anfang an rechtswidrig gewesen ist und Rechtsgrundlage für eine Korrekturentscheidung nur § 45 SGB X bilden kann, nicht jedoch § 48 SGB X (vgl. zur Abgrenzung nur BSG, Urteil vom 29. November 2012 - B 14 AS 196/11 R - juris Rdnr. 14 m.w.N.). Erstmals im - insoweit maßgeblichen (§ 95 SGG) - Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2012 hat er die Ermächtigungsgrundlage des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X i.V.m. §§ 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II und 330 Abs. 2 SGB III herangezogen und darauf gestützt, dass die Klägerin die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides vom 9. Februar 2012 betreffend die Zeit vom 29. Februar 2012 bis zum 30. Juni 2012 infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Der Beklagte hat der Klägerin im Verwaltungsverfahren zu der erstmals im Widerspruchsbescheid angeführten inneren Tatsache der grob fahrlässigen Unkenntnis keine Gelegenheit zu einer vorherigen Stellungnahme eingeräumt. Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbs. 2 SGB X liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn ein Begünstigter die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt hat. Bei dem danach maßgeblichen subjektiven Fahrlässigkeitsbegriff sind sowohl die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit des Begünstigten als auch seine Einsichtsfähigkeit zu berücksichtigen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 12 KR 21/11 R - juris Rdnr. 30; Urteil vom 8. Februar 2001 - B 11 AL 21/00 R - juris Rdnr. 23). Angaben zum subjektiven Rücknahmetatbestand des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X sind weder dem Anhörungsschreiben vom 9. Juli 2012 noch dem Aufhebungsbescheid vom 26. Juli 2012 zu entnehmen, so dass die Klägerin sich nicht sachgerecht und vollständig zur erforderlichen grob fahrlässigen Unkenntnis der Rechtswidrigkeit im Zeitpunkt des Erlasses des aufzuhebenden Bescheids äußern konnte. So hat sie sich in ihrer Stellungnahme zum Anhörungsschreiben vom 9. Juli 2012 aus ihrer Sicht zum "Verschulden" geäußert, jedoch erst nach Erlass des Widerspruchsbescheids, in dem der Beklagte seine Entscheidung auf die Rechtsgrundlage des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X gestützt hatte, im gerichtlichen Verfahren umfassender zum Vorwurf der groben Fahrlässigkeit und zu ihrer Urteils-, Kritik- und Einsichtsfähigkeit Stellung genommen. Somit ist ihr die gesetzlich garantierte Äußerungsmöglichkeit versagt geblieben.

Der Beklagte hätte mithin die Klägerin vor Erlass des Widerspruchsbescheids ordnungsgemäß anhören müssen (vgl. BSG, Urteil vom 9. November 2010 - B 4 AS 37/09 R - juris Rdnr. 13; Urteil vom 21. Juni 2011 - B 4 AS 21/10 R - BSGE 108, 258 - juris Rdnr. 35; Urteil vom 21. Juni 2011 - B 4 AS 22/10 R - juris Rdnr. 27; Urteil vom 15. August 2002 - B 7 AL 38/01 R - juris Rdnr. 22; vgl. ferner LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Februar 2012 - L 3 AS 1807/11 - juris Rdnr. 27 f.; Sächsisches LSG, Urteil vom 27. Februar 2014 - L 3 AS 579/11 - juris Rdnr. 39 ff.; Thüringer LSG, Urteil vom 27. September 2012 - L 9 AS 1935/11 - juris Rdnr. 21 f.), was er unterlassen hat. Damit hat er § 24 SGB X verletzt.

c. Die fehlende Anhörung ist auch nicht nach § 41 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 SGB X nachgeholt worden. Nach der Rechtsprechung des BSG setzt eine Nachholung der Anhörung im Gerichtsverfahren jedenfalls ein entsprechendes "mehr oder minder" förmliches Verwaltungsverfahren - ggf. unter Aussetzung des Gerichtsverfahrens (vgl. § 114 Abs. 2 Satz 2 SGG) - voraus (bspw. BSG, Urteil vom 9. November 2010 - B 4 AS 37/09 R - juris Rdnr. 14; Urteil vom 7. Juli 2011 - B 14 AS 144/10 R - juris Rdnr. 21; Urteil vom 20. Dezember 2012 - B 10 LW 2/11 R - juris Rdnr. 39; Urteil vom 6. April 2006 - B 7a AL 64/05 R - juris Rdnr. 15). Die Nachholung der fehlenden Anhörung außerhalb des Verwaltungsverfahrens setzt voraus, dass die Handlungen, die an sich nach § 24 Abs. 1 SGB X bereits vor Erlass des belastenden Verwaltungsaktes hätten vorgenommen werden müssen, von der Verwaltung bis zum Abschluss der gerichtlichen Tatsacheninstanz vollzogen werden (BSG, Urteil vom 9. November 2010 - B 4 AS 37/09 R - juris Rdnr. 15). Ein während des Gerichtsverfahrens zu diesem Zweck durchzuführendes förmliches Verwaltungsverfahren liegt vor, wenn die beklagte Behörde dem Kläger in angemessener Weise Gelegenheit zur Äußerung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen gegeben hat und sie danach zu erkennen gibt, ob sie nach erneuter Prüfung dieser Tatsachen am bisher erlassenen Verwaltungsakt festhält. Dies setzt regelmäßig voraus, dass die Behörde den Kläger in einem gesonderten "Anhörungsschreiben" alle Haupttatsachen mitteilt, auf die sie die belastende Entscheidung stützen will und sie ihm eine angemessene Frist zur Äußerung setzt. Ferner ist erforderlich, dass die Behörde das Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis nimmt und sich abschließend zum Ergebnis der Überprüfung äußert. Befindet sich die Verwaltungsentscheidung - wie vorliegend - nicht mehr im Verantwortungsbereich der Verwaltung, so kann eine jedenfalls teilweise Verwirklichung der mit den Anhörungshandlungen verfolgten Zwecke nur noch erreicht werden, wenn durch die genannten verfahrensrechtlichen Vorkehrungen sichergestellt wird, dass die Nachholung der Verfahrenshandlung sich in einer dem Anhörungsverfahren möglichst vergleichbaren Situation vollzieht (BSG, Urteil vom 9. November 2010 - B 4 AS 37/09 R - juris Rdnr. 17).

Ein solches förmliches Anhörungsverfahren hat weder vor dem SG noch vor dem Senat stattgefunden. Vielmehr haben die Beteiligten zunächst ihre Argumente lediglich im Rahmen der gerichtlichen Verfahren mittels Klage- bzw. Berufungsschrift und Klage- bzw. Berufungserwiderung ausgetauscht. Erst auf den Hinweis des Berichterstatters vom 13. März 2015, mithin weit mehr als 2 Jahre nach Erlass seiner wegen des Anhörungsmangels von Anfang an rechtswidrigen Rücknahmeentscheidung, hat sich der Beklagte veranlasst gesehen, das gesetzlich vorgeschriebene Anhörungsverfahren einzuleiten. Zwar mag der Beklagte der Klägerin mit dem Schreiben vom 18. März 2015 alle Haupttatsachen mitteilt haben, auf die er die belastende Entscheidung (wobei der Beklagte nun eine Rücknahmeentscheidung für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis zum 30. Juni 2012 angekündigt hat, während er mit der angefochtenen Entscheidung eine Rücknahmeentscheidung vom 29. Februar 2012 bis zum 30. Juni 2012 getroffen hatte) stützen will, jedoch hat er ihr keine angemessene Frist zur Äußerung gesetzt. Der Beklagte hat das Anhörungsschreiben am 18. März 2015 erstellt. Wann er es zur Post aufgegeben hat, hat er nicht mitgeteilt. Dies ist auch aus dem in der mündlichen Verhandlung durch den Beklagten zu den Gerichtsakten gereichten Schreiben nicht ersichtlich. In dem dort vorgesehenen Feld "abgesandt am:" ist kein Eintrag enthalten. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beklagte dieses Schreiben am 18. März 2015 zur Post aufgegeben hat, ist die bis zum 25. März 2015 gesetzte Frist zu kurz und damit nicht angemessen. Denn unter Berücksichtigung der regelmäßigen Brieflaufzeit von einem Tag nach der Einlieferung (vgl. dazu www.deutschepost.de/de/qualitaet gelb.htlmlaufzeiten: Postleitzahlzustellbezirk 72 "E+1=92 %"; vgl. ferner § 37 Abs. 2 SGB X) hat die Klägerin das an sie adressierte Schreiben (vgl. zu der Frage, an wen das Schreiben zu adressieren ist § 13 Abs. 3 SGB X) frühestens am Donnerstag, den 19. März 2015 erhalten. Ihr wären dann noch 4 Tage (einschließlich Samstag und Sonntag) verblieben, um ggf. nach Rücksprache mit ihrem Bevollmächtigten, der nicht am Wohnsitz der Klägerin, sondern in R. seinen Sitz hat, eine Stellungnahme zu verfassen. Diese hätte sie am Dienstag, den 24. März 2015 mit der Post versenden müssen, um einen Posteingang bei dem Beklagten vor Ablauf der bis zum 25. März 2015 gesetzten Frist sicherzustellen. Auch unter Beachtung des Umstandes, dass der Klägerin aus dem Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2012 und aus dem gerichtlichen Verfahren bekannt gewesen ist, dass und aus welchen Gründen der Beklagte von ihrer grob fahrlässigen Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 9. Februar 2012 ausgeht, ist die bis zum 25. März 2015 gesetzte Frist unangemessen kurz. Die Klägerin hatte unter den dargestellten Umständen keine hinreichende Zeit, um - ggf. nach Rücksprache mit ihrem Bevollmächtigten - zu entscheiden, ob und ggf. mit welchem Inhalt sie auf das Anhörungsschreiben des Beklagten reagiert. Schließlich hat sich die Fristsetzung durch den Beklagten nicht daran orientiert, der Klägerin rechtliches Gehör zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu gewähren, sondern allein an dem auf den 26. März 2015 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat.

d. Damit ist der Rücknahmebescheid des Beklagten vom 26. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Oktober 2012 rechtswidrig und aufzuheben. Der in diesem Bescheid gleichfalls verfügten Erstattung fehlt es mangels Rücknahmeentscheidung an einer Rechtsgrundlage (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X).

4. Der Senat hat in Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens ein (vgl. BSG, Urteil vom 9. November 2010 - B 4 AS 37/09 R - juris Rdnr. 15: freigestellte Aussetzung; Urteil vom 31. Oktober 2002 - B 4 RA 15/01 R - juris Rdnr. 50; Hintz/Lowe, SGG, 2012, § 114 Rdnr. 21; Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 11. Aufl. 2014, § 114 Rdnr. 7; Leopold in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 114 Rdnr. 69 ff.; Peters/Sautters/Wolff, SGG [Stand 12/2012], § 114 Rdnr. 39) davon abgesehen, das Verfahren zur Heilung des Anhörungsfehlers auszusetzen. Nach § 114 Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht auf Antrag die Verhandlung zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern aussetzen, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist. Zwar hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 26. März 2015 die Aussetzung des Berufungsverfahrens nach § 114 Abs. 2 Satz 2 SGG beantragt und es liegt ein Verfahrensfehler i.S. dieser Vorschrift in Gestalt des Anhörungsmangels vor, jedoch ist eine Aussetzung im Sinne der Verfahrenskonzentration nicht sachdienlich. § 114 Abs. 2 Satz 2 SGG dient der Verfahrenskonzentration des gerichtlichen Verfahrens (BSG Urteil vom 31. Oktober 2002 - B 4 RA 15/01 R - juris Rdnr. 50; vgl. ferner BSG, Urteil vom 7. Juli 2011- B 14 AS 153/10 R - BSGE 108, 289 - juris Rdnr. 29 zum Ausnahmecharakter des § 114 Abs. 2 Satz 2 SGG). Eine Aussetzung kann sich in diesem Sinne als sachdienlich darstellen, wenn zu erwarten ist, dass sich das gerichtliche Verfahren nicht in die Läge zieht (Leopold, a.a.O. Rdnr. 32).

Vorliegend kann die Aussetzung des Berufungsverfahrens zur Heilung des Anhörungsfehlers dazu führen, dass die Klägerin sich umfassend zum Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 9. Februar 2012 im Erlasszeitpunkt einschließlich ihrer Urteils-, Kritik- und Einsichtsfähigkeit äußert und, sofern der Beklagte an seiner Entscheidung festhält, das Berufungsverfahren fortzuführen wäre und im Hinblick auf eine Einlassung der Klägerin ggf. weitere gerichtliche Ermittlungen anzustellen wären. Es ist mithin mit einer erheblichen Verzögerung der gerichtlichen Entscheidung zu rechnen. Demgegenüber ist der Rechtsstreit derzeit entscheidungsreif. Mit einem weiteren Rechtsstreit der Beteiligten wegen des rechtswidrigen Bewilligungsbescheids vom 9. Februar 2012 ist nicht zu rechnen (vgl. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Zugunsten der Klägerin ist das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz), das auch einen Rechtsschutz in angemessener Zeit verlangt, zu beachten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte von der Heilungsmöglichkeit des § 41 Abs. 2 SGB X erst mehr als 2 Jahre nach Klageerhebung Gebrauch gemacht und den Aussetzungsantrag erst in der mündlichen Verhandlung am 26. März 2015 gestellt hat. Der Senat hat nach Abwägung der dargestellten Umstände das ihm eingeräumte Ermessen dahingehend ausgeübt, vorliegend die Aussetzung des Berufungsverfahrens abzulehnen.

Im Übrigen ist der Senat nicht verpflichtet gewesen, einen (früheren) Aussetzungsantrag seitens des Beklagten anzuregen und auf die Beseitigung des Verfahrensfehlers im Verwaltungsverfahren hinzuwirken (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Dezember 2011 - L 13 AL 4778/11 NZB - juris Rdnr. 6; vgl. ferner Keller, a.a.O. Rdnr. 3b).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

6. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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