L 11 AS 104/15

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 18 AS 665/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 104/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Auch bei einer Teilverwertung von zunächst nicht verwertbaren Vermögen ist eine Aufrechnung nur über eine Vereinbarung mit dem Leistungsberechtigten möglich, wenn dieser weiter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II als Zuschuss erhält. Die insofern speziellere Regelung des § 42a Abs 3 SGB II geht der des § 42a Abs 2 SGB II vor.
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 20.12.2013 teilweise und der Bescheid vom 23.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2012 ganz aufgehoben.

II. Der Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Aufrechnung einer Darlehensrückzahlungsforderung mit laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der Kläger bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Im Hinblick auf 17 landwirtschaftliche Grundstücke in R. und S. erfolgte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 darlehensweise unter Berücksichtigung der jeweiligen Regelleistung und der Kosten der Unterkunft und Heizung (allein für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.06.2009) iHv 24,74 EUR monatlich (Bescheid vom 18.12.2009 idG des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2009, Bescheid vom 04.06.2009 idF des Änderungsbescheides vom 17.07.2009 idG des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2009, Bescheid vom 07.12.2009 idG des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2010 und Bescheid vom 14.06.2010 idG des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2011). Die dagegen erhobenen Klagen hat das Sozialgericht Würzburg (SG) mit Gerichtsbescheid vom 20.01.2011 abgewiesen (S 9 AS 195/09). Sowohl das dagegen gerichtete Berufungsverfahren (Urteil des Senats vom 02.02.2012 - L 11 AS 162/11) beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) als auch die anschließende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (BSG, Beschluss vom 10.05.2012 - B 4 AS 64/12 B) beim Bundessozialgericht waren ohne Erfolg. Eine vom Kläger beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens wird beim LSG unter dem Az L 11 AS 91/15 WA geführt. Mit Bescheiden vom 15.05.2009, 05.06.2009, 17.03.2010 und 14.06.2010 wurden für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 auch Darlehen für die freiwilligen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gewährt.

Am 03.12.2010 verkaufte der Kläger acht seiner Grundstücke (Wald- und Landwirtschaftsflächen) für insgesamt 6.224,09 EUR. Mit "Zahlungsaufforderung" vom 05.07.2012 stellte der Beklagte die Darlehenssumme aus der Leistungsbewilligung vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 iHv 11.870,04 EUR gegenüber dem Kläger fällig und verfügte mit Bescheid vom 23.07.2012 eine monatliche Aufrechnung der Forderung mit dem laufenden Alg II im Umfang von 37,40 EUR ab dem 01.08.2012. Mit Schreiben vom 07.08.2012 erhob der Kläger bei der Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Bayern - Forderungsmanagement in B. (BA) Widerspruch "gegen diesen Bescheid" und beantragte die Niederschlagung der gesamten Darlehensforderung. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2012 zurück. Offene Darlehensforderungen seien nach § 42a SGB II verpflichtend aufzurechnen.

Zur Begründung seiner dagegen beim SG erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, er habe niemals ein Darlehen unterschrieben und die Leistungsbewilligung hätte zuschussweise erfolgen müssen. Er hat darüber hinaus die Niederschlagung bzw. den Erlass der Darlehensforderung, die "Übernahme der ganzen Versicherungspflichten des Job Centers/ARGE für Buchungen zur Krankenversicherung 2008/2010 sowie die Rentenversicherungszeiten 2008/2010", die Zahlung von "Landratskosten" in Höhe von 1.440 EUR für den Zeitraum 2008/2010 sowie die Zahlung von 219 EUR bezüglich einer Kostenrechnung des Landgerichts Schweinfurt beantragt. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20.12.2013 abgewiesen. Streitig seien die vom Kläger sinngemäß beantragte Aufhebung der verfügten Aufrechnung mit der Forderung aus den darlehensweise gewährten Leistungen und die Niederschlagung der Rückforderungssumme. Der Beklagte habe zu Recht im Umfange von 10 % des maßgeblichen Regelbetrags aufgerechnet. Die seinerzeitige Gewährung des Alg II als Darlehen sei rechtskräftig festgestellt. Die Darlehensgewährung sei wegen der nicht sofort verwertbaren Grundstücke erfolgt, so dass vorliegend zwar die Spezialvorschrift des § 42a Abs 3 SGB II greife. Die Aufrechnung sei aber möglich, wenn mit dem Erlös aus dem Vermögensverkauf keine Rückführung des Darlehens vorgenommen werde. Ein Aufrechnungsverbot bestehe nicht, wenn der Leistungsbezug nicht mehr darlehensweise erfolge. Die Teilverwertung sei gesetzlich nicht geregelt. Eine rechtliche Einschränkung, dass aufgrund des Wortlautes "soll" in § 42a Abs 3 Satz 2 SGB II eine Vereinbarung zwischen Leistungsempfänger und Leistungsträger getroffen werden müsse, sei nicht nachvollziehbar, da sonst ein Leistungsempfänger auf Dauer die Rückführung erbrachter Darlehen vereiteln könne. Die Höhe der Aufrechnung entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Damit sei weiterhin das Existenzminimum gewährleistet. Der Kläger habe es in der Hand, die Aufrechnung durch Begleichung der Rückforderungssumme, zB durch Gelder aus dem weiteren Verkauf seines Vermögens jederzeit zu beenden. Zwingende Gründe für eine Niederschlagung der Forderung seien nicht ersichtlich.

Dagegen hat der Kläger Berufung beim LSG eingelegt. Mit Beschluss vom 11.02.2015 hat der Senat das Begehren des Klägers im Hinblick auf die Anfechtung des Bescheides vom 23.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2012 abgetrennt. Die weiteren Begehren sind Gegenstand des Berufungsverfahrens L 11 AS 152/14 geblieben. Der Kläger hat insbesondere ausgeführt, sein Vermögen sei seinerzeit völlig falsch bewertet worden.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 20.12.2013 teilweise und den Bescheid vom 23.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2012 ganz aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und begründet. Das SG hat die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 23.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2012 zu Unrecht abgewiesen. Dieser ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

Streitgegenstand ist im vorliegenden Verfahren allein die (vom Verfahren L 11 AS 152/14 abgetrennte) Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid des Beklagten vom 23.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2012, mit dem dieser die Aufrechnung der Forderung aus dem mit Schreiben vom 05.07.2012 fällig gestellten Darlehen im Umfang von 10 % des maßgeblichen Regelsatzes ab 01.08.2012 erklärt hat. Keine eigenständige Regelungswirkung hat insofern der Bescheid vom 09.01.2014, mit dem der Beklagte die - zuvor im Hinblick auf das Klageverfahren ausgesetzte - Aufrechnung nach Erlass des Gerichtsbescheides vom 20.12.2013 wieder aufgenommen hat. Insofern wurde darin auch auf den "Vollzug" der Entscheidung des SG verwiesen. Er folgt dem Schicksal des Aufrechnungsbescheides vom 23.07.2012 und wird durch dessen Aufhebung gegenstandslos.

Der Beklagte hat vorliegend zu Unrecht mit dem Bescheid vom 23.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2012 die Aufrechnung des Anspruchs auf Alg II im Umfange von 37,40 EUR monatlich mit dem Darlehensrückzahlungsanspruch ab dem 01.08.2012 erklärt.

Nach § 42a Abs 3 Satz 1 SGB II idF der des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl I 453) sind Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 24 Abs 5 SGB II nach erfolgter Verwertung sofort in voller Höhe fällig. Dies entspricht auch dem Hinweis in den Darlehensbewilligungsbescheiden des Beklagten für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010. Der Gesetzgeber hat für die zum 01.04.2011 in Kraft getretene Regelung des § 42a SGB II im Rahmen des § 77 SGB II und auch sonst keine Übergangsregelung getroffen, weshalb die Rückzahlungsmodalitäten des § 42a Abs 2 bis 6 SGB II zwingend auch für laufende, vor dem 01.04.2011 vergebene Darlehen gelten (vgl Bittner in jurisPK-SGB II, 3. Auflage 2012, § 42a Rn 57; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 02/2012, § 42a Rn 264). Die dem Kläger gewährten Darlehen wurden aufgrund von § 23 Abs 5 SGB II idF des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.03.2006 (BGBl I 558) erbracht, der der Neufassung des § 24 Abs 5 SGB II entspricht.

Es kann dahinstehen, ob die sofortige Fälligkeit des Darlehens in voller Höhe bereits eingetreten ist, obwohl nur ein Teil der bei der Darlehensgewährung in Bezug genommenen Grundstücke verwertet worden sind, denn vorliegend hätte anstelle der vom Beklagten per Verwaltungsakt erklärten Aufrechnung iHv monatlich 37,40 EUR nach § 42a Abs 2 Satz 1 SGB II eine Rückzahlungsvereinbarung mit dem Kläger geschlossen werden müssen. Sofern der erlangte Betrag den noch nicht getilgten Darlehensbetrag nicht deckt, soll eine Vereinbarung über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden (§ 42a Abs 3 Satz 2 SGB II). Mit einer solchen Vereinbarung kann es dem Darlehensnehmer ermöglicht werden, den noch ausstehenden Betrag über einen längeren Zeitraum aufzubringen, und er kann damit vor der sofortigen Beitreibung der Forderung geschützt werden (so die Gesetzesbegründung in BT-Drs 17/3404 S 116; vgl dazu auch Greiser in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 42a Rn 32; Hengelhaupt aaO Rn 232). Da der Gesetzgeber vorliegend für die Rückzahlung von fällig gewordenen Darlehen, die wegen eines vorübergehend nicht verwertbaren Vermögensgegenstand gewährt worden sind, mit § 42a Abs 3 Satz 2 SGB II eine Sonderregelung geschaffen hat, kommt der Rückgriff auf die allgemeine Aufrechnungsmöglichkeit bei anderen Darlehen nach § 42a Abs 2 Satz 1 SGB II nicht in Betracht (vgl dazu Bittner aaO Rn 42; Hengelhaupt aaO Rn 35 und 207). Insofern ging auch der Gesetzgeber von einer Sonderbestimmung in § 42a Abs 3 SGB II aus (BT-Drs 17/3404 S 116). Eine Beschränkung des Erfordernisses einer (vorrangigen) Vereinbarung über die Rückzahlung auf Fälle, bei denen auch nach Verwertung weiterhin die laufenden Leistungen als Darlehen nach § 24 Abs 5 SGB II erbracht werden, kann weder dem Wortlaut des Gesetzes noch dem gesetzgeberischen Willen entnommen werden. Allenfalls dann, wenn eine Vereinbarung scheitern sollte, käme gegebenenfalls eine einseitige Aufrechnungserklärung des Beklagten in Betracht (vgl dazu Bender in Gagel, SGB II, Stand 12/2013, § 42a Rn 33). Dass der Beklagte den Verkaufserlös bislang nicht erhalten und er offenbar auch dem Kläger gar nicht selbst zugeflossen ist, liegt daran, dass es der Beklagte versäumt hat, von den Sicherungsmöglichkeiten in § 23 Abs 5 Satz 2 SGB II aF Gebrauch zu machen. Das Erfordernis des Abschlusses einer Vereinbarung bezieht sich auf den "ausstehenden" Betrag (so der Wortlaut von § 42a Abs 3 Satz 2 SGB II), so dass sich dieses vorliegend auf den gesamten geschuldeten Darlehensbetrag erstreckt.

Es ist auch nicht das Vorliegen eines besonderen Falles erkennbar, der ein Abweichen vom Erfordernis einer Vereinbarung rechtfertigt. Vielmehr spricht gerade die Dauerhaftigkeit der Aufrechnung im Umfange von 10 vom Hundert der jeweils maßgebenden Regelbedarfshöhe, die sich aus der Höhe der Darlehensforderung von über 11.000 EUR und dem Lebensalter des Klägers ergibt, für eine Vereinbarung, die von der Regelung des § 42a Abs 2 Satz 1 SGB II abweicht (zu Zweifeln an der verfassungsmäßigen Zulässigkeit einer dauerhaften Leistungsminderung: Hengelhaupt aaO Rn 24; Conradis in Münder, SGB II, 5. Auflage 2013, § 42a Rn 17). Im Rahmen einer insofern zu treffenden und in der Rückzahlungsvereinbarung zu dokumentierenden Ermessensentscheidung hat der Beklagte die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zu berücksichtigen (vgl dazu Hengelhaupt aaO Rn 236).

Da der Beklagte bislang keinen Versuch unternommen hat, mit dem Kläger eine Vereinbarung nach § 42a Abs 3 Satz 2 SGB II abzuschließen, ist eine einseitige Aufrechnungserklärung durch Verwaltungsakt, wie sie im Bescheid vom 23.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2012 vorgenommen worden ist, rechtswidrig. Der Bescheid und der Gerichtsbescheid des SG vom 20.12.2013, soweit er diesen Gegenstand betroffen hat, waren damit aufzuheben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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