L 4 AS 398/13 B

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 4 AS 657/12
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 4 AS 398/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau. In der Sache begehren sie höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) im Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 31. März 2012.

Die 1980 geborene Klägerin zu 1. ist Mutter des 2001 geborenen Klägers zu 2., des 2008 geborenen Klägers zu 3. und der 2010 geborenen Klägerin zu 4. Die Kläger stehen als Bedarfsgemeinschaft im SGB II-Leistungsbezug. Sie bewohnen gemeinsam eine Vierraumwohnung in S., für die eine Grundmiete von 360,00 EUR sowie Vorauszahlungen für Wasser/Abwasser von 70,00 EUR, für Betriebskosten von 40,00 EUR und für Wärme von 70,00 EUR (Gesamtmiete von 540,00 EUR) zu zahlen sind. Am 2. September beantragte die Klägerin zu 1. die Weiterbewilligung von Leistungen für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis 31. März 2012 und erklärte, das Elterngeld laufe aus. Nach einem Bescheid des Jugendamtes des Landkreises Anhalt-Bitterfeld vom 23. November 2010 (Bl. 497 d. VA) wurde der Klägerin zu 1. für die Klägerin zu 4. Elterngeld in Höhe von 375,00 EUR bewilligt. Für die Monat Oktober 2011 erfolge eine letzte Zahlung in Höhe von 300,00 EUR.

Der Beklagte bewilligte den Klägern im Bescheid vom 9. September 2011 (Bl. 611 d. VA) für den Monat Oktober 2011 457 EUR, für November bis Dezember 2011 monatlich 727,00 EUR und für die Monate Januar bis März 2012 je 730,89 EUR. Hiergegen richtete sich der am 16. September 2011 eingegangene Widerspruch mit der Begründung, dass das Einkommen von 270,00 EUR nicht nachvollziehbar sei. Die Höhe der Regelsätze sei verfassungswidrig. Der Gesetzgeber habe die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht umgesetzt. Insbesondere sei die Ermittlung des Anspruchsumfangs nicht auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsfaktoren erfolgt. Die vom Gesetzgeber gewählte Statistik- und Verbrauchsmethode auf die unteren 15 Prozent von Einpersonenhaushalten sei nicht realitätsgerecht und auch methodisch unvertretbar. Gerade die Datengrundlage für Kinder und Jugendliche sei völlig unzureichend. Auch die Anrechnung von Elterngeld sei verfassungswidrig und verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Diejenigen, die vor Geburt des Kindes erwerbstätig gewesen seien, würden besser gestellt.

Mit Änderungsbescheid vom 26. Oktober 2011 (Bl. 640 d. VA) korrigierte der Beklagte den Bescheid vom 9. September 2011 wegen der Änderung der Regelbedarfe, Mehrbedarfe ab Januar 2012 sowie wegen Erhöhung der Unterhaltszahlungen für den Kläger zu 2. Nach einem Bericht der Unterhaltsprüfung für den Vater des Klägers zu 2. vom 22. November 2011 sei dieser ab 1. Dezember 2011 arbeitslos und könne den Unterhalt nicht mehr zahlen. Ab 1. Dezember 2011 sei daher von einem Unterhaltsvorschuss in Höhe von 180,00 EUR auszugehen. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 22. November 2011 (Bl. 656 d. VA) erhöhte der Beklagte die Leistungen wegen der Änderung der Einkommensrechnung für den Kläger zu 2. Wegen der Zahlung des Kindesvaters des Klägers zu 2. nahm der Beklagte für Oktober 2011 eine erneute Berechnung vor und stellte ein höheres Einkommen in Höhe von 74,00 EUR fest (254,00 EUR - 180,00 EUR). Mit Anhörungsschreiben vom 4. Januar 2012 kündigte der Beklagte die Aufhebung des Leistungsbescheides in dieser Höhe für Oktober 2011 an. Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 17. Februar 2012 (Bl. 684 d. VA) verlangte der Beklagte für Oktober 2011 die Rückzahlung von insgesamt 74,00 EUR. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.

Dagegen haben die Kläger am 19. März 2012 vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) Klage erhoben, mit der sie höhere Leistungen nach dem SGB II begehren, und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Die Höhe der Regelleistung sei verfassungswidrig und entspreche nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Urteil vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 2/09 und 4/09). Es fehle der Nachweis, dass die angewendete Statistik- und Verbrauchsmethode das Ausgabeverhalten unterer Einkommensgruppen tatsächlich wiedergebe, und welche Aufwendungen konkret für ein menschenwürdiges Existenzminimum benötigt würden. Für die Höhe der Regelsätze für Kinder und Jugendliche fehle eine ausreichende Datengrundlage. Nach einer Expertise des Forschungsinstituts für Kinderernährung sei eine ausreichende und gesunde Ernährung auf der Basis der Regelsätze nicht möglich. Die Anrechnung des Elterngeldes im Oktober 2011 sei rechtswidrig. Es diene in der Frühphase der Elternschaft dazu, einen Schonraum zu schaffen und der Gefahr größerer wirtschaftlicher Nöte zu begegnen. Der Gleichheitssatz sei verletzt, da Erziehungspersonen ohne hinreichende Gründe unterschiedlich behandelt würden.

Das SG hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 8. Februar 2013 abgelehnt. Der Rechtsstreit habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Höhe des Regelbedarfs unterliege keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Bundessozialgericht habe in zwei Urteilen vom 12. Juni 2012 (B 14 AS 153/11 R; B 14 AS 189/11 R) die durch den Gesetzgeber ermittelten Beträge als verfassungsgemäß erachtet. Die gegen diese Urteile gerichteten Verfassungsbeschwerden seien vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen worden. Es bestehe keine Aussicht der Kläger auf höhere Grundsicherungsleistungen. Eine denkbare rückwirkende Erhöhung des Regelbedarfs sei unwahrscheinlich. Es gebe zahlreiche Entscheidungen von Landessozialgerichten, die eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe in gleichgelagerten Fällen abgelehnt hätten. Einzig das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen habe eine Erfolgsaussicht bejaht. Dieser Auffassung könne jedoch nicht gefolgt werden, da es den Klägern um die Bewilligung höherer Leistungen und nicht um die Feststellung einer Rechtswidrigkeit gehe. Dieses Ziel sei nur mit einer rückwirkenden Gesetzesänderung erreichbar, was allenfalls als eine entfernte Möglichkeit anzusehen sei. Entsprechendes gelte für die seit dem 1. Januar 2011 geltende Berücksichtigung von Elterngeld als Einkommen.

Gegen den am 21. Februar 2013 zugestellten Beschluss haben die Kläger am 6. März 2013 Beschwerde erhoben. Die Frage der Verfassungswidrigkeit der Höhe der Regelleistungen ab 1. Januar 2011 sei noch nicht abschließend entschieden und die Rechtsprechung nicht einheitlich. Das LSG Nordrhein-Westfalen habe in seinen Beschlüssen vom 19. April 2012 (L 7 AS 1305/11 B), 23. April 2012 (L 7 AS 904/11 B) sowie vom 28. Januar 2013 (L 7 AS 429/12 B) gute Gründe für eine hinreichende Erfolgsaussicht gesehen. Die Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe dürften nicht überspannt werden. Es handele sich um eine schwierige Rechtsfrage, die erst im Hauptsacheverfahren entschieden werden könne. Das Sozialgericht Berlin habe die umstrittene Rechtsfrage dem BVerfG vorgelegt. Bereits im Jahr 2005 sei ein Regelsatz für Erwachsene von 627,00 EUR als bedarfsgerecht ermittelt worden (Frommann, NDV 2004, S. 246 ff). Eine aktuelle Studie aus dem Jahr 2011 habe einen Regelsatz von 697,45 EUR ermittelt (Haustein, Empirische Analyse, Stand März 2011). Die Kläger gingen von einer Unterdeckung von 500,00 EUR im Monat aus.

Die Kläger beantragen,

den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 8. Februar 2013 aufzuheben und ihnen für das Klageverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R. zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er trägt vor: Das BSG habe sich in seinem Urteil vom 12. Juli 2012 mit der Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze bei Alleinstehenden auseinandergesetzt und keine Hinweise für eine Verfassungswidrigkeit erkennen können. Dies habe das BSG nach einem Terminbericht vom 28. März 2013 (B 4 AS 12/12) auch in einem Fall mit Kindern nochmals bestätigt.

Für weitere Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten nebst PKH-Heft sowie die Verwaltungsakten verwiesen. Die Akten haben vorgelegen und sind vom Senat bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden.

II.

1. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht gemäß § 173 SGG erhoben worden. Sie ist auch zulässig gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) und § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG. Danach ist die Beschwerde nur bei einem Wert des Beschwerdegegenstandes über 750,00 EUR und nur dann zulässig, wenn Prozesskostenhilfe (auch) wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist. Die Kläger begehren nach ihren Erläuterungen im Beschwerdeverfahren weitere Leistungen von insgesamt 500 EUR monatlich. Dadurch ist im streitigen Zeitraum von sechs Monaten der Beschwerdewert von 750 EUR überschritten.

2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die beantragte Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht. Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990, 1 BvR 94/88, NJW 1991, S. 413 f.). Prozesskostenhilfe kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BSG, Urteil vom 17. Februar 1998, B 13 RJ 83/97 R, juris).

Es ist – ausgehend von dem Gesetzeszweck einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten – auch zu prüfen, ob ein vernünftig die Kosten abwägender Bemittelter insoweit auf eigenes wirtschaftliches Risiko einen Prozess anstrengen würde (BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2009, 1 BvR 1517/08, juris). Dies ist zur Überzeugung des Senats angesichts der äußerst geringen Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens der Kläger in einem Rechtsstreit vor dem BVerfG hier nicht der Fall.

Der Beklagte hat bei seiner Leistungsgewährung die Bedarfstatbestände der Kläger zutreffend berücksichtigt und bedarfsdeckende Leistungen bewilligt. Die Kläger haben keine Einwendungen gegen die Berechnung des Beklagten vorgebracht. Solche sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Die Unterkunftskosten sind in voller Höhe bewilligt worden. Die Klägerin zu 1. erhält einen Alleinerziehungszuschlag in gesetzlicher Höhe. Hinweise auf bislang unberücksichtigte Sonderbedarfe liegen nicht vor. Aus den Vorschriften des SGB II ergibt sich kein weiterer Leistungsanspruch der Kläger.

Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Rüge der Verfassungswidrigkeit der Höhe der Regelleistung und des Sozialgelds. Der Senat sieht auch insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im oben genannten Sinne (für alleinstehende Erwachsene: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. März 2013, L 2 AS 606/12 B, juris; für Kinder: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. Oktober 2013, L 5 AS 644/12 B, juris). Es besteht lediglich eine entfernte Möglichkeit, dass das BVerfG im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde die Höhe der Regelsätze seit dem 1. Januar 2011 als "evident unzureichend" und als unvereinbar mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums gemäß Art. 1 Abs. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG bewerten könnte (dazu a.). Das gleiche gilt für die Frage, ob im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde das BVerfG abermals die Neuermittlung der Regelbedarfe seit dem 1. Januar 2011 als unvereinbar mit dem Grundgesetz allein wegen methodischer Mängel bei der Ermittlung der Bedarfshöhe feststellen könnte (dazu b.).

a. Die Regelleistung für die Klägerin zu 1. liegt mit 364 EUR bzw. 367 EUR im Monat zur Überzeugung des Senats deutlich über der vom BVerfG gezogenen Grenze der evidenten Unterdeckung des menschenwürdigen Existenzminimums. Dessen Urteil vom 9. Februar 2010 lag ein Regelsatz i.H.v. 345 EUR/Monat für einen alleinstehenden erwerbsfähigen Erwachsenen zu Grunde. Der für die Klägerin zu 1. vorgesehene Regelbedarf übersteigt diesen Betrag deutlich. Zudem ist zu berücksichtigen, dass durch die Herausnahme des Bedarfs für Warmwasserbereitung aus dem Regelbedarf seit dem 1. Januar 2011 eine faktische Erhöhung der Leistungen erfolgt ist. Denn dieser Bedarf wird nunmehr bei Versorgung mit Fernwärme gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gesondert bei den Unterkunftskosten berücksichtigt oder gemäß § 21 Abs. 7 SGB II als Mehrbedarf anerkannt, soweit das Warmwasser gesondert erzeugt wird. Auch das BSG hat in den vom Beklagten genannten Urteilen keine Hinweise für einen Verstoß auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums gesehen. Selbst unter Berücksichtigung des Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten wird das BVerfG zur Überzeugung des Senats erneut nicht feststellen, dass die Leistungen des SGB II zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums evident unzureichend sind. Dies hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12; 1 BvL 12/12 und 1 BvR 1691/13) auch bestätigt.

Auch zum Zeitpunkt der angegriffenen Bescheide war es aus Sicht des Senats ausgeschlossen, dass das BVerfG selbst für den unwahrscheinlichen Fall einer dem Gesetzgeber aufgegebenen Neuregelung eine eigene Regelung zur Höhe der bis dahin geltenden Regelleistung nach dem SGB II treffen würde. Schon im Rahmen der für verfassungswidrig erklärten früheren Regelsätze hatte das BVerfG eine Härtefallregelung für rückwirkende Zeiträume vor Verkündung seines Urteils vom 9. Februar 2010 ausgeschlossen (BVerfG, Beschluss vom 24. März 2010, 1 BvR 395/09, juris).

Nichts anderes gilt für das Sozialgeld für den Kläger zu 2. i.H.v. 251 EUR im Monat. Das BVerfG hatte im Urteil vom 9. Februar 2010 den damals einheitlichen Betrag für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres i.H.v. 207 EUR im Monat ebenfalls nicht als offensichtlich unzureichend angesehen (BVerfG, a.a.O.). Der nunmehr vorgesehene Betrag liegt deutlich über den damaligen Werten, aber auch über den rechnerisch berücksichtigten Verbrauchsausgaben der Kinder zwischen dem 7. und 14. Lebensjahr von 240,32 EUR gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 RBEG. Für den Kläger zu 2. ergibt sich ebenfalls eine faktische Erhöhung der Leistungen durch Wegfall des Warmwasserabzugs ab 1. Januar 2011.

Darüber hinaus sind zum 1. Januar 2011 Ansprüche auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II eingeführt worden. So kommt für den - im streitigen Zeitraum schulpflichtigen - Kläger zu 2. ein Anspruch auf Mehraufwendungen bei Teilnahme an gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in einer Tageseinrichtung sowie bei Ausflügen und der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Betracht. Diese sind - unabhängig von einem Abruf dieser Teilhabeleistungen - als Leistungsbestandteile zur Deckung des grundsicherungsrelevanten Bedarfs vorgesehen (vgl. BSG, Urteil vom 28. März 2013, a.a.O.). Weiterhin sind Schulbedarfe gemäß § 28 Abs. 3 SGB II in Höhe von 100,00 EUR/pro Jahr und ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft von 10,00 EUR monatlich berücksichtigungsfähig.

Für die Kläger zu 3. und 4. gilt Entsprechendes. Für sie ist zu beachten, dass sie im hier streitigen Zeitraum das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Es ist nicht erkennbar, dass in diesem Alter ein höherer monatlicher Bedarf besteht, als bei den 7- bis 14jährigen, für die das BVerfG als Teilgruppe der bis zu 14jährigen keine evidente Bedarfsunterdeckung feststellen konnte. Auch insoweit besteht kein Anhalt für die Annahme, dass das BVerfG die Höhe des Sozialgelds für den Kläger zu 3. sowie die Klägerin zu 4. als evident unzureichend ansehen könnte.

b. Die Möglichkeit, dass das BVerfG die im RBEG vom 24. März 2011 getroffenen Regelungen abermals wegen methodischer Mängel bei der Vorgehensweise zur Ermittlung der Regelsatzhöhe als verfassungswidrig beurteilen und dem Gesetzgeber eine Neuregelung aufgeben könnte, ist nach Einschätzung des Senats ebenfalls fernliegend (so auch: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, L 2 AS 606/12 B, juris, für alleinstehende Erwachsene und L 2 AS 355/12 B, juris, für Kinder und Jugendliche). Die Festsetzung des Regelbedarfs ab dem 1. Januar 2011 genügt den Vorgaben des BVerfG im Urteil vom 9. Februar 2010 (so auch: BSG, Urteile vom 12. Juli 2012, B 14 AS 189/11 R, B 14 AS 153/11 R; Urteile vom 28. März 2013, B 4 AS 47/12 R, B 4 AS 12/12 R für alleinstehende Erwachsene und unter 6jährige Kinder).

Soweit sich eine Verfassungswidrigkeit der Höhe der Regelleistungen nicht schon aus der Evidenzkontrolle ergibt, ist nach den Vorgaben des BVerfG zu prüfen, ob die festgelegten Leistungen seit dem 1. Januar 2011 auf der Grundlage verlässlicher Zahlen, transparent und methodisch schlüssig berechnet worden sind. Dies ist durch die Neuermittlung der Regelbedarfe im Rahmen von § 28 f. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) erfolgt. Die dortigen Erkenntnisse durfte der Gesetzgeber für die Bemessung des Regelbedarfs gemäß § 20 SGB II zugrunde legen (so auch: BSG, Urteil vom 12. Juli 2012, B 14 AS 153/11 R [22]). Nach den dortigen Vorgaben ist die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz immer dann neu zu ermitteln, wenn die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) vorliegen. Darüber hinaus ist nach § 20 Abs. 5 Satz 1 SGB II i.V.m. § 28a SGB XII i.V.m. der Verordnung zu § 40 Satz 1 Nr. 1 SGB XII eine jährliche Prüfung der Notwendigkeit der Anpassung des Regelbedarfs vorzunehmen. Die Ermittlung der Regelleistungen zum 1. Januar 2011 ist im Rahmen einer Neuermittlung i.S.v. § 20 Abs. 5 SGB II erfolgt, wobei bereits eine Fortschreibung eingerechnet worden ist. Die in § 7 Abs. 2 RBEG gewählte Anpassung nach einem "Mischindex" ist insoweit nicht zu beanstanden (dazu näher: BSG, Urteil vom 12. Juli 2012, B 14 AS 153/12 R, [81]). Dies gilt auch für die Zeiträume im Jahr 2012.

Das gewählte Verfahren entspricht den Vorgaben des BVerfG einer realitätsgerechten und nachvollziehbaren Ermittlung des Regelbedarfs zur Gewährleistung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum. Der Gesetzgeber hat aufgrund verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsmethoden gehandelt. Dabei hat er wertende Entscheidungen getroffen, die sich im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums bewegen. Insoweit ist zu beachten, dass es keine mathematisch berechenbare exakte Grenze für ein menschenwürdiges Existenzminimum gibt. Vielmehr hängt dies immer von verschiedensten Faktoren wie etwa gesellschaftlichen Anschauungen und der wirtschaftlichen Situation der gesamten Bevölkerung ab (so bereits LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. Oktober 2013, L 5 AS 644/12 B, juris).

Die Gerichte dürfen indes nicht – anstelle des Gesetzgebers – eigene Wertungen zur Prüfung der Gewährung des Grundrechtsschutzes anstellen (so aber: SG Berlin, Vorlagebeschluss vom 25. April 2012, S 55 AS 9238/12, u.a. gegen die Streichung des Regelsatzanteils von 3,24 EUR für Schnittblumen). Die Gerichte dürfen lediglich die Vorgehensweise des Gesetzgebers daraufhin kontrollieren, ob die Grundlagen und Methoden der Leistungsbemessung mit dem Grundrecht auf Sicherung eines soziokulturellen Existenzminimums übereinstimmen (BSG, Urteil vom 12. Juli 2012, a.a.O.).

Das vom Gesetzgeber gewählte Statistikmodell mit der Anknüpfung an die EVS 2008 ist nach Auffassung des Senats eine geeignete Grundlage für die Festlegung der das menschenwürdige Existenzminimum abdeckenden Bedarfe. Die zu Grunde gelegte EVS 2008 bildet das Ausgabeverhalten von 55.110 Privathaushalten in Deutschland ab. Dabei durfte der Gesetzgeber als Referenzgruppe auf das Konsumverhalten der unteren Einkommensgruppen abstellen. Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass der Maßstab auf 15% der Ein-Personen-Haushalte beschränkt worden ist (BSG, Urteil vom 12. Juli 2012, a.a.O.; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. Oktober 2013, a.a.O.). Es handelt sich um eine zulässige und notwendige Wertungsfrage zur Bestimmung der Einkommensverhältnisse der Referenzgruppe der Einkommensbezieher. Ein Anspruch auf weitere Beibehaltung einer Referenzgruppe von 20% wie bei der früheren Regelsatzermittlung ist unter Beachtung der grundrechtlichen Vorgaben nicht erkennbar.

Die Entscheidung des Gesetzgebers, beim Grundsicherungsbedarf Ausgaben für alkoholische Getränke, Tabakwaren, Schnittblumen und Zimmerpflanzen o.ä. auszuklammern, liegt ebenfalls in dessen Gestaltungsspielraum und tangiert die Pflicht zur verfassungsgemäßen Ermittlung des Grundsicherungsbedarfs nicht. Dem Gesetzgeber kommt nämlich die Aufgabe zu, ein soziokulturelles Existenzminimum zu definieren. Wenn er der Auffassung ist, dass dazu Schnittblumen oder legale Drogen nicht gehören, ist das keine willkürliche Überlegung. Dem Leistungsberechtigten steht es im Übrigen jederzeit frei, individuelle Bedarfe mittels der im Regelsatz enthaltenen Pauschalen für andere Ausgabenpositionen durch Einsparungen an anderer Stelle zu befriedigen (BSG, a.a.O.; LSG, a.a.O.).

Der Senat hält auch die Ermittlung des Sozialgelds für die Kläger zu 2. bis 4. für verfassungskonform. Die Wahl von drei Altersstufen für Kindern ist nicht zu beanstanden (zur Stufung der tatsächlichen Kosten nach Altersgruppen vgl. etwa Münnich/Krebs: "Ausgaben für Kinder in Deutschland", in: Wirtschaft und Statistik 2002, 1080 f., so auch: BSG, Urteil vom 28. März 2013, B 4 AS 12/12 R, juris; LSG Beschluss vom 29. Oktober 2013, a.a.O.).

Die Ermittlung der grundsicherungsrelevanten Bedarfe für Kinder ist durch Aufteilung der in der EVS 2008 aufgeführten Gesamthaushaltskosten entsprechend einer im Auftrag des Gesetzgebers erhobenen Studie erfolgt. Der darauf angelegte Verteilungsschlüssel ist vom Statistischen Bundesamt ermittelt worden. Diese Methode genügt der vom BVerfG geforderten Transparenz und Nachvollziehbarkeit. Soweit die Kläger eine unzureichende Datengrundlage rügen, legt dies nicht die Annahme der Verfassungswidrigkeit der Vorgehensweise zur Ermittlung eines menschenwürdigen Sozialgelds nahe. Zwar kann man die Auffassung vertreten, angesichts der geringen Zahl von Auskünften von Haushalten mit Kindern zu ihrem Ausgabeverhalten (weniger als 25 Haushalte sollen verwertbare Angaben gemacht haben) fehle es an einem qualitativ validen Ergebnis. Dies betrifft jedoch keinen grundsätzlichen Mangel in der Vorgehensweise, sondern allenfalls die Frage der Verlässlichkeit der statistischen Erhebungen. Insoweit ist jedoch nicht die Methodik und Transparenz tangiert, sondern allenfalls die statistische Wahrscheinlichkeit der Übertragbarkeit der erhobenen Daten auf alle Haushalte mit Kindern. Der Gesetzgeber hatte jedoch kein besseres Zahlenmaterial, und er hat darüber hinaus die ermittelten Verbrauchsausgaben der 25 befragten Haushalte ungekürzt in den Bedarf der Kinder einberechnet (vgl. BSG, Urteil vom 28. März 2013, a.a.O.; LSG, Beschuss vom 29. Oktober 2013, a.a.O.).

Die Kläger haben keine konkreten Angaben zu ihrer Ansicht nach unzureichenden Einzelpositionen bei den Verbrauchsausgaben gemacht. Insgesamt folgt der Senat den Ausführungen des BSG im Urteil vom 28. März 2013 (a.a.O.) sowie dem Beschluss des LSG Sachsen-Anhalt vom 29. Oktober 2013 (a.a.O.), die auch für Kinder der genannten Altersgruppe im Wesentlichen unverändert herangezogen werden können.

3. Angesichts des Umstands, dass nach den obigen Ausführungen nachträgliche Zahlungen für die hier streitbefangenen Monate nahezu ausgeschlossen erscheinen, würde nach Auffassung des Senats ein vernünftiger, bemittelter Prozessführender den Rechtsstreit auf eigenes Kostenrisiko wohl nicht führen. Das BVerfG hat es bisher vermieden, selbst anstelle des Gesetzgebers ein soziokulturelles Existenzminimum zu definieren. Es hat dem Gesetzgeber lediglich Vorgaben für die vorzunehmende Neubestimmung gemacht und dabei eine Frist zur Umsetzung vorgegeben. Es ist nicht zu erwarten, dass das BVerfG für den Fall der erneuten Beurteilung der Ermittlung der Regelleistungen als verfassungswidrig, abweichend von seinem bisherigen Vorgehen, selbst für die hier streitigen Zeiträume einen als angemessen erachteten höheren Regelsatz zusprechen würde. Diese Erwartung des Senats hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 23. Juli 2014 (BvL 10/12; 1 BvL 12/12 und 1 BvR 1691/13) in vollem Umfang bestätigt.

4. Soweit die Kläger die Verrechnung von Elterngeld in verfassungsrechtlicher Hinsicht in Zweifel gezogen haben, sieht der Senat ebenfalls keine Erfolgsaussicht der Klage. Die Anrechnungsregelung in § 10 Abs. 5 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG), die zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist (vgl. Artikel 14 Nr. 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 [BGBl. I S. 1885]) unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Nach § 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG gelten die Absätze 1 bis 4, die die Nichtanrechenbarkeit oder die begrenzte Anrechenbarkeit von Elterngeld auf andere Sozialleistungen betreffen, unter anderem nicht bei Leistungen nach dem SGB II. Eine Ausnahmeregelung hiervon ist in § 10 Abs. 5 Satz 2 BEEG enthalten, der auf das "nach § 2 Absatz 1 berücksichtigte Einkommen aus Erwerbstätigkeit" abstellt, mithin Bezieher von Elterngeld mit Erwerbseinkommen betrifft.

Zur Frage der leistungsmindernden Anrechnung von Kindergeld auf das Sozialgeld nach dem SGB II hat das BVerfG im Beschluss vom 9. Februar 2010 ausgeführt, dass kein Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Artikel 1 Abs. 1 i. V. m. Artikel 20 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vorliege, weil die Beschwerdeführer in diesem Verfahren durch das Kindergeld und das gekürzte Sozialgeld im Ergebnis staatliche Leistungen in der gesetzlich bestimmten Höhe erhalten hätten. Auch liege kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, weil der Gesetzgeber, der Steuervergünstigungen gewähre, nicht dazu verpflichtet sei, diesen Vergünstigungen entsprechende Sozialleistungen solchen Personen und ihren Angehörigen zu gewähren, die kein zu versteuerndes Einkommen erzielten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. März 2010, 1 BvR 3163/09, NJW 2010, 1803; juris). Entsprechend hatte sich das BVerfG bereits im Urteil vom 24. Januar 1991 zur Anrechnung des Zuschlags zum Kindergeld nach § 11a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) geäußert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1991, 1 BvR 1159/91, juris). In dieser früheren Entscheidung hatte das BVerfG auch darauf hingewiesen, dass sich aus Art. 6 Abs. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen lasse, nicht aber die Entscheidungen darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen sei. Ebensowenig ließen sich aus dem Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen herleiten. Das Fördergebot gehe insbesondere nicht soweit, dass der Staat gehalten wäre, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1991, a. a. O., Rdnr. 10).

Dieser Wertung ist auf das Elterngeld zu übertragen. Aus diesem Grund wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung einvernehmlich eine Verfassungswidrigkeit der Regelung in § 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG verneint (vgl. z. B. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Oktober 2012, L 14 AS 1607/12 NZB; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. November 2012, L 19 AS 1283/12 B; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. April 2013, L 2 AS 99/13 B; Hess. LSG, Beschluss vom 1. Februar 2013, L 6 AS 817/12 B; Thür. LSG, Beschluss vom 9. April 2013, L 4 AS 1601/12 B; Sächsisches LSG, Beschluss vom 26. November 2013, L 3 AS 1270/12 B, jeweils zitiert nach juris).

5. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 202 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.

Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved