Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 2 U 1342/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 U 1534/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zum Unfallversicherungsschutz eines Beschäftigten bei einem Sturz in einem vom Arbeitgeber ausschließlich für Betriebsangehörige zur Verfügung gestellten Pausenraum (Mitarbeitercasino).
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 27. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Arbeitsunfalles streitig.
Die 1956 geborene Klägerin ist seit 1991 bei der Firma A.GmbH & Co KG, die in H. ein Modegeschäft betreibt, als Verkäuferin beschäftigt. Nach einem Arbeitsbeginn am 10.09.2010 um 10:00 Uhr (mit Beschäftigungsende 19:00 Uhr) befand sich die Klägerin ab 16:22 Uhr zu einer Kaffeepause in einem sogenannten Mitarbeitercasino, einem vom Arbeitgeber im Betriebsgebäude für die Mitarbeiter zur Verfügung gestellten Pausenraum. Nach eigenen Angaben hatte die Klägerin mit ihrem Chip zuvor die Arbeitszeit ausgestochen. Bei Beendigung der Kaffeepause, 20 Minuten später, befand sie sich auf dem Weg aus dem Mitarbeitercasino und auf der 3. Stufe der Treppe in Richtung Ausgang, als sie bemerkte, dass sie noch einen Trinkbecher und eine Serviette, welche sie in der Hand hielt, zu entsorgen hatte. Sie drehte sich daraufhin auf der Treppe um, um zum Mülleimer zurückzugehen. Dabei verfehlte sie die nächste Treppenstufe und rutschte mit dem linken Fuß weg. Bei diesem Sturz zog sie sich eine Distorsion des oberen Sprunggelenkes links mit Ruptur des vorderen Außenbandes und dem Verdacht auf eine Teilruptur des mittleren und hinteren Außenbandes zu.
Nach den Angaben der Klägerin handelt es sich bei der in der Pause genutzten Räumlichkeit nicht um eine "Betriebskantine", sondern um einen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Pausenraum ausschließlich für Betriebsangehörige. Dieser ist mit einer kleinen Küche ausgestattet, es befindet sich dort eine Mikrowelle, ein Kühlschrank und ein Getränkeautomat mit preislich günstigen Getränken. Die Ausstattung beinhaltet bequeme Sitzecken, wobei die meisten Mitarbeiterinnen dort ihr selbst mitgebrachtes Essen verzehren.
Mit Bescheid vom 25.01.2011 lehnte die Beklagte die Entschädigung des Unfalles vom 10.09.2010 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der auf dem Weg zur Nahrungsaufnahme bestehende Versicherungsschutz mit dem Durchschreiten der Tür des Mitarbeitercasinos geendet habe. Die Nahrungsaufnahme sowie der Aufenthalt im Mitarbeitercasino sei dem unversicherten eigenwirtschaftlichen Bereich zuzurechnen. Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem die Klägerin auf die nach dem Arbeitszeitgesetz vorgeschriebene Ruhepause verwies und das Vorliegen eines Arbeits- bzw. Wegeunfalles geltend machte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.03.2011 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 14.04.2011 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) eingelegt und zur Begründung geltend gemacht, dass der Aufenthalt in Pausenräumen wie auch der Weg zu solchen Räumen versichert sei. Der Unfall habe sich in den Räumlichkeiten des Betriebes ereignet. Wege im Betrieb seien ebenfalls versichert. Als der Unfall geschah, habe sie sich nach Beendigung der Nahrungsaufnahme wieder auf dem Weg zur Arbeit befunden. Ob sie die Tür durchschritten habe oder nicht ändere nichts daran, dass sie von der Zielrichtung her bereits auf dem Rückweg gewesen sei. Schließlich hat sie geltend gemacht, dass ein besonderes betriebliches Interesse des Arbeitgebers bestehe, dass sich die Beschäftigten gerade in den betrieblichen Räumlichkeiten des Aufenthaltsraumes regenerierten. Die Verkäuferinnen müssten sich über viele Stunden auf den Beinen halten, sodass ihnen durch das Zurverfügungstellen geeigneter Räume zwecks ausreichender Regeneration die Möglichkeit eingeräumt werde, sich zu setzen, sich hinzulegen oder zumindest die Füße hochzulegen. Die Pause brauche nicht "verschenkt" zu werden, indem erst einmal ein anderer Ort, wiederum zu Fuß, aufgesucht werden müsse. Für die Klägerin habe aufgrund der betrieblichen Umstände ein besonderer Grund bestanden, in der kurzen, zwanzigminütigen Pause und vom Arbeitgeber und nach der Gesetzeslage vorgeschriebenen Nachmittagspause gerade die Pausenräume des Arbeitgebers aufzusuchen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat zur Begründung auf die durch die Rechtsprechung vorgegebenen maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung des Versicherungsschutzes verwiesen. Die Ausführungen der Klägerin zum versicherten Tatbestand des Weges zur Nahrungsaufnahme werde nicht bestritten, sei hier aber nicht relevant. Es sei sicherlich bedauerlich, wenn wesentlich weitere Wege außerhalb des Betriebsgeländes versichert seien, nicht aber der Aufenthalt in einer Kantine. Der Weg zur Nahrungsaufnahme sei rechtlich anders zu werten als die Nahrungsaufnahme und der Kantinen- oder Gaststättenaufenthalt selbst.
Mit Einverständnis der Beteiligten hat das SG die Klage durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 27.02.2014 abgewiesen. Unter Darlegung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Anerkennung eines Arbeitsunfalles und der hierzu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung hat das SG ausgeführt, dass die unmittelbar vor dem Sturz erfolgte Nahrungsaufnahme und das sturzbringende Umkehren der Klägerin auf der Treppe, um Trinkbecher und Serviette zu entsorgen, dem privaten Bereich und damit nicht der versicherten Tätigkeit zuzuordnen seien. Ausnahmsweise sei zwar der sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und einer Nahrungsaufnahme zu bejahen, wenn die versicherte Tätigkeit ein besonderes Hunger- oder Durstgefühl verursacht habe, der Versicherte sich bei der Mahlzeit infolge betrieblicher Zwänge besonders beeilen müsse, er veranlasst war, seine Mahlzeit an einem bestimmten Ort oder in besonderer Form einzunehmen, die Essenseinnahme im Rahmen einer Kur angeordnet war oder dem Kurerfolg dienlich sein sollte oder ganz allgemein, wenn besondere betriebliche Umstände den Versicherten zwar nicht zwangen, aber wenigstens veranlassten, seine Mahlzeit an einem bestimmten Ort einzunehmen, betriebliche Umstände die Einnahme des Essens also wesentlich mitbestimmten. Das lose Zurverfügungstellen einer Kantine durch den Unternehmer genüge hierzu allerdings nicht. Entsprechende Umstände lägen hier nicht vor. Insbesondere habe keine besondere betriebliche Veranlassung zur Nahrungsaufnahme gerade im Mitarbeitercasino bestanden. Der Klägerin habe offen gestanden, zur Nahrungsaufnahme die nahegelegene H.er Fußgängerzone zu nutzen. Dem habe auch die Länge der immerhin zwanzigminütigen Pause nicht entgegen gestanden. Bei der Klägerin habe schließlich auch kein Wegeunfall vorgelegen. Dabei komme es nicht darauf an, ob Wege innerhalb des Betriebsgebäudes der Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII unterfielen. Denn versichert sei jedenfalls nur das Zurücklegen des Weges selbst. Der Aufenthalt am Zielort unterfalle nicht mehr der Vorschrift des § 8 Abs. 2 SGB VII. Der Weg innerhalb einer Kantine, einer Gaststätte oder eines dem gleichzusetzenden Pausenraums bis zur Außentür gehöre nicht zu den nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherten Wegen. Diese ohne Ausnahmen auf objektive Merkmale gegründete klare Grenzziehung zwischen dem versicherten Weg und dem ungesicherten Bereich beruhe ausschlaggebend auf dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und dem Streben nach einer möglichst einheitlichen Rechtsprechung. Nach Erreichen der Kantine, der Gaststätte oder des Pausenraumes richte sich der Versicherungsschutz allein nach § 8 Abs. 1 SGB VII. Werde in der Kantine, der Gaststätte oder dem Pausenraum keine versicherte Tätigkeit vorgenommen, bestehe kein Versicherungsschutz nach § 8 SGB VII.
Gegen das ihr am 04.03.2014 (angegeben war auf dem Empfangsbekenntnis fälschlicherweise der 04.02.2014) zugestellte Urteil hat die Klägerin am 03.04.2014 Berufung eingelegt. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrages hält die Klägerin daran fest, einen Arbeitsunfall erlitten zu haben. Sie stellt dabei insbesondere darauf ab, dass Wege im Betrieb grundsätzlich versichert seien. Bei den Räumlichkeiten, in denen es zum Sturz gekommen war, handele es sich um einen Pausenraum und nicht etwa um eine Betriebskantine oder um ein Restaurant. Mit diesen könne dieser Pausenraum auch nicht gleichgestellt werden, mit der Folge, dass der Versicherungsschutz auch nicht "an der Tür" ende. In den Pausenräumen bestünde vielmehr Versicherungsschutz, denn die betrieblichen Räumlichkeiten würden nicht verlassen. Insoweit stütze sie sich auf die Kommentierung im Kasseler Kommentar, wonach beim Aufsuchen von Pausenräumen der Versicherungsschutz einschließlich des Weges und des Rückweges erhalten bleibe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 27. Februar 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2011 aufzuheben und festzustellen, dass das Unfallereignis vom 10. September 2010 ein Arbeitsunfall war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält daran fest, dass die Erholung dem persönlichen und damit unversicherten Bereich zuzuordnen sei. Gleiches gelte für den Verzehr von Genussmitteln und die damit zusammenhängenden Verrichtungen. Der Aufenthalt in den dafür vorgesehenen Räumen sei nach der Rechtsprechung nicht versichert. Versicherungsschutz könne auch nicht dadurch hergestellt werden, dass diese Räumlichkeiten statt als Kantine als Mitarbeitercasino bezeichnet würden. Dies ändere am eigenwirtschaftlichen Charakter und dem damit unversicherten Aufenthalt in diesen Räumen nichts. Die im Kasseler Kommentar vertretene Auffassung würde auch durch neuere Urteile des BSG nicht untermauert. Es bestehe kein Anlass, die bisherige Rechtsprechung zur übergehen.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung der Klägerin, gerichtet auf die - als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage - zulässige Feststellung, dass das Ereignis vom 10.09.2010 ein Arbeitsunfall ist, bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Senat hat hierüber gemäß § 124 Abs. 2 SGG mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden.
Die Beklagte und das SG haben den Antrag auf Feststellung des Ereignisses vom 10.09.2010 als Arbeitsunfall zu Recht abgelehnt. Hierdurch wird die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt.
Nach § 8 Abs. 1 S. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2).
Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität - vgl. Bundessozialgericht (BSG) vom 18.11.2008, B 2 U 27/07 R m. w. N., in juris).
Bei einem grundsätzlich unter dem Schutz der Unfallversicherung stehenden Betroffenen sind Verrichtungen im Rahmen des dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses Teil der versicherten Tätigkeit und stehen mit ihr in dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang. Dies bedeutet indes nicht, dass alle Verrichtungen eines grundsätzlich versicherten Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitstages auf der Arbeitsstelle versichert sind, weil nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII nur Unfälle "infolge" der versicherten Tätigkeit Arbeitsunfälle sind und es einen sogenannten Betriebsbann nur in der Schifffahrt (§ 10 SGB VII), nicht aber in der übrigen gesetzlichen Unfallversicherung gibt (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. nur BSGE 41, 137, 139). Typischerweise und i. d. R. unversichert sind höchstpersönliche Verrichtungen, wie z. B. das Essen (vgl. BSGE 11, 267, 268 ff.), oder eigenwirtschaftliche Tätigkeiten, wie z. B. das Einkaufen (vgl. BSGE SozR 3 - 2200, § 548 Nr. 22). Sie führen regelmäßig zu einer Unterbrechung der versicherten Tätigkeit. Für die wertende Entscheidung, ob die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, kommt der Handlungstendenz des grundsätzlich Versicherten, so wie sie durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird, besondere Bedeutung zu (ständige Rechtsprechung des BSG, BSGE 58, 76, 77; BSGE 91, 293). Denn aufgrund der Handlungstendenz kann beurteilt werden, ob der grundsätzlich versicherte Arbeitnehmer mit seiner konkreten Verrichtung zur Zeit des Unfalles eine aus seinem Arbeitsvertrag (§ 611 des Bürgerlichen Gesetzbuches) oder einer sonstigen Vereinbarung beruhende, dem Unternehmen dienende und damit unter Versicherungsschutz stehende Tätigkeit ausüben wollte. Unter Berücksichtigung dessen stehen auch nicht alle Wege und Betätigungen eines Beschäftigten während der Arbeitszeit und/oder auf der Arbeitsstätte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern nur Wege, bei denen ein sachlicher Zusammenhang zwischen der - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit und dem Zurücklegen des Weges gegeben ist, weil der Weg durch die Ausübung des Beschäftigungsverhältnisses oder den Aufenthalt auf der Betriebsstätte bedingt ist (BSG, Urteil vom 12.12.2006, B 2 U 1/06 R, SozR 4 - 2700 § 8 Nr. 21).
Der Senat stellt zunächst fest, dass die Klägerin als Verkäuferin bei der A. GmbH & Co KG dem Grunde nach gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als angestellte Verkäuferin und damit als Beschäftigte versichert gewesen ist. Mit dem Sturz auf der Treppe lag zudem ein zeitlich begrenztes und von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis vor, das zu einer Distorsion des linken oberen Sprunggelenkes mit Ruptur des vorderen Außenbandes und mit dem Verdacht auf eine Teilruptur des mittleren und hinteren Außenbandes geführt hat (zur Unfallkausalität bei einem Sturzereignis vgl. BSG, Urteil vom 17.02.2009, B 2 U 18/07 R, in juris). Wie das SG zurecht festgestellt hat, handelte es sich hierbei nicht um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII, weil die Verrichtung der Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalles nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist.
Die Klägerin befand sich zum Zeitpunkt des Unfallereignisses, wohl gegen 16:50 Uhr und nach Beginn ihrer Pause um 16:22 Uhr, in der ihr betrieblich gewährten Erholungspause. Hierzu hat sie - wie sie vorgetragen hat - "ausgestochen", also den Eintritt in die Pause über die Arbeitszeiterfassung des Betriebes registriert. Sie hielt sich auch nicht mehr an ihrem Arbeitsplatz auf, sondern in dem vom Arbeitgeber für die Pause zur Verfügung gestellten Raum, dem sogenannten Mitarbeitercasino. Der Unfall ereignete sich, als sich die Klägerin bei Beendigung der Pause aufmachte, an ihre Arbeitsstelle zurückzukehren. Sie befand sich dabei noch auf der Treppe in Richtung Außentür des Mitarbeitercasinos, ohne diese bereits durchschritten zu haben, als sie diesen Entschluss - zunächst zumindest - wieder aufgab. Dann nämlich, als sie bemerkte, dass der in ihrer Hand befindliche Abfall noch zu entsorgen war. Sie drehte daher auf der Treppe um, wobei es dann mit dem Verfehlen der nächsten Treppenstufe zu dem Sturz gekommen ist. Die Klägerin befand sich damit nicht oder noch nicht auf einem Betriebsweg, einem Weg also, der maßgeblich einem betrieblichen Zweck diente oder dienen sollte. Von ihrer Handlungstendenz her befand sich die Klägerin im konkreten Moment des Unfalles nicht mehr auf dem Weg zu ihrem Arbeitsplatz, sondern zurück in den Pausenraum, wo sie den in ihrer Hand befindlichen Trinkbecher und eine Serviette, also Überreste gerade konsumierter Lebensmittel, entsorgen wollte. Diese Verrichtung steht nicht in einem rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit, da sie dieser nicht wesentlich zu dienen bestimmt war. Sie steht vielmehr im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme während der Arbeitspause.
Die Nahrungsaufnahme und der Aufenthalt am Ort der Nahrungsaufnahme ist in der Regel aber eine dem persönlichen und daher unversicherten Bereich zuzurechnende Betätigung (BSG, Urteil vom 02.07.1996, 2 RU 34/95, SozR 3-2200 § 550 Nr. 15 m.w.N.). Deshalb ist die Aufnahme von Nahrung auch während einer Arbeitspause zwischen betriebsdienlichen Verrichtungen grundsätzlich nicht versichert, weil die Nahrungsaufnahme für jeden Menschen Grundbedürfnis ist und somit betriebliche Belange, etwa das betriebliche Interesse an der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers, regelmäßig zurücktreten (BSG, Urteil vom 10.10.2002, B 2 U 6/02 R, SozR 3-2700 § 8 Nr. 11 mit Verweis auf BSGE 11, 267, 268; 12, 247, 249 = SozR Nr. 28 zu § 542 RVO aF; BSG SozR Nr. 26 zu § 543 RVO aF; SozR Nr. 41 und 52 zu § 542 RVO aF; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 20 und 86; Brackmann/Krasney, SGB VII, § 8 Rn. 71 und die dort zitierte weitere Literatur). Die Nahrungsaufnahme ist auch nicht bereits deshalb der betrieblichen Tätigkeit zuzurechnen, weil Essen oder Trinken in dem sogenannten Mitarbeitercasino eingenommen wurde (zur Mitarbeiterkantine vgl. BSG, Urteil vom 10.10.2002 a.a.O., m.w.N.).
Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen hat das BSG den inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit anerkannt, sofern betriebliche Interessen bzw. Umstände die Nahrungsaufnahme wesentlich beeinflussen. So hat es Versicherungsschutz angenommen, wenn die versicherte Tätigkeit ein besonderes Hunger- oder Durstgefühl verursacht hat, das ohne die betriebliche Tätigkeit gar nicht oder doch erst später aufgetreten wäre, die Nahrungs- oder Getränkeaufnahme also unmittelbar wesentlich der Wiedererlangung oder Erhaltung der Arbeitsfähigkeit diente, wenn der Beschäftigte sich bei der Mahlzeit infolge betrieblicher Zwänge besonders beeilen musste, wenn betriebliche Zwänge den Versicherten veranlassten, seine Mahlzeit an einem besonderen Ort oder in besonderer Form einzunehmen, wenn also die Umstände der Nahrungsaufnahme durch die versicherte Tätigkeit maßgebend geprägt und ihr damit zuzurechnen waren (vgl. hierzu im Einzelnen die Nachweise im Urteil des BSG vom 10.10.2002, a.a.O.). Das betraf u.a. den Fall eines Fernfahrers, welcher seinen Lastzug nicht unbeaufsichtigt stehen lassen wollte und bei der Essenszubereitung auf einem Rastplatz verunglückte (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 82) oder den Fall einer Kurteilnehmerin, die ihre Mahlzeit in der Kantine eines Sanatoriums einnahm, sofern die Essenseinnahme dort angeordnet oder wenigstens dem Kurerfolg dienlich war (Urteil des BSG vom 17.10.1990, 2 RU 61/89, HV-Info 1991, 12 = USK 90173). Eine damit vergleichbare Fallgestaltung vermag der Senat hier nicht zu erkennen.
Schließlich hat das BSG den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung während der Nahrungsaufnahme auch dann bejaht, wenn besondere betriebliche Umstände den Versicherten zwar nicht zwangen, aber wenigstens veranlassten, seine Mahlzeit an einem bestimmten Ort, etwa in einer Werks- oder Schulkantine einzunehmen, wenn also betriebliche Umstände die Einnahme des Essens in der Kantine wesentlich mitbestimmt hatten (BSGE 12, 247, 250, 251 = SozR Nr. 28 zu § 542 RVO aF; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 2). Eine entsprechende Veranlassung des Arbeitgebers zur Nutzung des Mitarbeitercasinos vermochte der Senat in Übereinstimmung mit den Ausführungen des SG aber nicht zu erkennen. Denn dabei kann nicht ausschlaggebend sein, dass der Arbeitgeber einen Raum zur Verfügung stellt (zur Kantine vgl. BSG, Urteil vom 24.02.2000, B 2 U 20/99 R, SozR 3-2700 § 8 Nr. 2, SozR 3-2200 § 548 Nr. 36) und auch nicht, dass er durch dessen Ausstattung mit Sitzmöglichkeiten und der Möglichkeit der Zubereitung einfacher Gerichte einlädt, diesen für die Pause zu nutzen. Als besonderer Grund oder Anlass, die Werkskantine zu nutzen, müssen weitere Umstände hinzutreten, die die betriebliche Verknüpfung und deren Wesentlichkeit begründen. Zur Benutzung einer Werkskantine hat das BSG z.B. erwogen, dass der Besuch einer nahegelegenen Gaststätte dem Versicherten nach seiner Besoldung und seinen Spesensätzen wegen der dortigen höheren Preise unzumutbar gewesen wäre, dass der Versicherte möglicherweise auch ortsfremd gewesen und ihm deshalb die Lage von Speiselokalen unbekannt gewesen sei oder dass der Versicherte im Interesse seiner Tätigkeit als Betriebsprüfer darauf angewiesen gewesen sei, eine nähere persönliche Verbindung zu gewissen Bediensteten des zu prüfenden Unternehmens während der Mahlzeit herzustellen (Urteil vom 24.02.2000, a.a.O.). Solche besonderen Umstände sind hier nicht ersichtlich, da sowohl die Lage der Betriebsstätte in der H.er Fußgängerzone als auch die Jahreszeit einer Nahrungsaufnahme außerhalb der Betriebsstätte nicht entgegenstand. Insoweit weist das SG zu Recht darauf hin, dass der - nachvollziehbare - Wunsch der Klägerin, die Pause im Sitzen zu verbringen, angesichts der Möglichkeiten, Sitzgelegenheiten auch außerhalb der Betriebsstätte in nicht unzumutbarer Entfernung zu finden, keine besondere betriebliche Veranlassung zum Aufsuchen des Mitarbeiterkasinos begründet. Ein besonderes betriebliches Interesse oder Umstände, die wesentlich mit den betrieblichen Gegebenheiten zusammenhängen und die damit eine Erweiterung des Versicherungsschutzes rechtfertigen könnten, vermag der Senat auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin dargestellten Umstände nicht zu erkennen. Soweit Ricke in Kasseler Kommentar (Stand 2015, § 8 SGB VII, Rn. 74, 94) einer solchen differenzierenden Betrachtung nicht zustimmt, vermag dies den Senat nicht zu überzeugen. Diese Auffassung berücksichtigt nicht hinreichend, dass Ruhepausen während der Arbeitszeit dem privaten Bereich zuzuordnen sind und nur dann in den Versicherungsschutz einzubeziehen sind, wenn betriebliche Umstände eine solche Einbeziehung nach dem Schutzzweck des Gesetzes erforderlich machen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sind Ruhepausen im Sinne des Arbeitszeitrechts Unterbrechungen der Arbeitszeit von bestimmter Dauer, die der Erholung dienen, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten hat und frei darüber entscheiden kann, wo und wie er diese Zeit verbringen will. Entscheidendes Merkmal der Ruhepause ist, dass der Arbeitnehmer von jeder Arbeitsverpflichtung und auch von jeder Verpflichtung, sich zur Arbeit bereitzuhalten, freigestellt ist (BAGE 103, 197, 201 m.w.N.). Der Bundesgesetzgeber hat sich demzufolge dafür entschieden, die mit dem ArbZG verbundenen Zwecke allein dadurch zu erreichen, dass die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebende Hauptpflicht des Arbeitnehmers für die Zeit der Ruhepause suspendiert wird; dem Arbeitnehmer werden hingegen keine Vorgaben gemacht, durch bestimmte Verhaltensweisen hierbei mitzuwirken. Unter Berücksichtigung dessen sieht der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG, dass der Nachweis eines inneren Zusammenhangs, ob also die konkrete Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu der der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht, grundsätzlich geführt sein muss. Hierfür ist nach dem Tatbestand der zu erfüllenden Norm eine versicherte Tätigkeit erforderlich, die der Senat während der Nahrungsaufnahme während der Arbeitspause bzw. der Entsorgung von Abfall, der nach dieser Nahrungsaufnahme verblieben ist, nicht als gegeben ansieht. Die andere Auffassung stellt den Aufenthalt während der Arbeitspause trotz Suspendierung von der Arbeitspflicht ohne Einschränkungen unter Versicherungsschutz, was im Ergebnis zu einem Betriebsbann führte, der für den vorliegenden Sachverhalt nicht gesetzlich normiert ist.
Im Übrigen bleibt der Versicherungsschutz - worauf Ricke in seiner Kommentierung (a.a.O., Rn 94) zu Recht hinweist - auch bei privatwirtschaftlichen Tätigkeiten gegen Auswirkungen von Betriebsgefahren (also Auswirkungen von betrieblichen Vorgängen, Beschaffenheit von Betriebsanlagen, Arbeitsverhalten von Kollegen) grundsätzlich erhalten. Vor den sich aus der Notwendigkeit der Anwesenheit des grundsätzlich Versicherten an der Arbeitsstätte ergebenden Gefahren, die sich unabhängig von der tatsächlich ausgeübten eigenwirtschaftlichen Verrichtung zum Zeitpunkt des Unfalles verwirklichen können, ist dieser damit grundsätzlich geschützt. Für die Ausdehnung dieses Versicherungsschutzes sieht der Senat unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze und den vom BSG in der zitierten Rechtsprechung aufgezeigten Kriterien keinen Raum. Eine besondere betriebsbedingte Gefahr hat sich zudem auch bei dem Sturz auf einer Treppe zur Tür nicht verwirklicht.
Schließlich handelt es sich auch nicht nur um eine unerhebliche Unterbrechung der versicherten Tätigkeit durch eine private Verrichtung (vgl. hierzu ausführlich BSG, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 11/04 R, SozR 4-2700 § 8 Nr 14, BSGE 94, 262-268). Eine unerhebliche tatsächliche Unterbrechung, während der der Versicherungsschutz fortbesteht, liegt nach der genannten Rechtsprechung nur dann vor, wenn die Unterbrechung zeitlich und räumlich nur ganz geringfügig ist und einer Verrichtung dient, die "im Vorbeigehen" und "ganz nebenher" erledigt wird. Sie darf nach natürlicher Betrachtungsweise und in Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles nur zu einer geringfügigen, tatsächlichen Unterbrechung der versicherten Verrichtung geführt haben. Dies wird z. B. für den Kauf einer Zeitung an einem Kiosk während eines versicherten Weges angenommen (vgl. BSG, Urteil vom 12.04.2005, a.a.O., m.w.N.) Diese Voraussetzungen sind mit der zwanzigminütigen Pause im Mitarbeitercasino nicht mehr erfüllt.
Das SG hat die Klage daher zu Recht abgewiesen. Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Arbeitsunfalles streitig.
Die 1956 geborene Klägerin ist seit 1991 bei der Firma A.GmbH & Co KG, die in H. ein Modegeschäft betreibt, als Verkäuferin beschäftigt. Nach einem Arbeitsbeginn am 10.09.2010 um 10:00 Uhr (mit Beschäftigungsende 19:00 Uhr) befand sich die Klägerin ab 16:22 Uhr zu einer Kaffeepause in einem sogenannten Mitarbeitercasino, einem vom Arbeitgeber im Betriebsgebäude für die Mitarbeiter zur Verfügung gestellten Pausenraum. Nach eigenen Angaben hatte die Klägerin mit ihrem Chip zuvor die Arbeitszeit ausgestochen. Bei Beendigung der Kaffeepause, 20 Minuten später, befand sie sich auf dem Weg aus dem Mitarbeitercasino und auf der 3. Stufe der Treppe in Richtung Ausgang, als sie bemerkte, dass sie noch einen Trinkbecher und eine Serviette, welche sie in der Hand hielt, zu entsorgen hatte. Sie drehte sich daraufhin auf der Treppe um, um zum Mülleimer zurückzugehen. Dabei verfehlte sie die nächste Treppenstufe und rutschte mit dem linken Fuß weg. Bei diesem Sturz zog sie sich eine Distorsion des oberen Sprunggelenkes links mit Ruptur des vorderen Außenbandes und dem Verdacht auf eine Teilruptur des mittleren und hinteren Außenbandes zu.
Nach den Angaben der Klägerin handelt es sich bei der in der Pause genutzten Räumlichkeit nicht um eine "Betriebskantine", sondern um einen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Pausenraum ausschließlich für Betriebsangehörige. Dieser ist mit einer kleinen Küche ausgestattet, es befindet sich dort eine Mikrowelle, ein Kühlschrank und ein Getränkeautomat mit preislich günstigen Getränken. Die Ausstattung beinhaltet bequeme Sitzecken, wobei die meisten Mitarbeiterinnen dort ihr selbst mitgebrachtes Essen verzehren.
Mit Bescheid vom 25.01.2011 lehnte die Beklagte die Entschädigung des Unfalles vom 10.09.2010 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der auf dem Weg zur Nahrungsaufnahme bestehende Versicherungsschutz mit dem Durchschreiten der Tür des Mitarbeitercasinos geendet habe. Die Nahrungsaufnahme sowie der Aufenthalt im Mitarbeitercasino sei dem unversicherten eigenwirtschaftlichen Bereich zuzurechnen. Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem die Klägerin auf die nach dem Arbeitszeitgesetz vorgeschriebene Ruhepause verwies und das Vorliegen eines Arbeits- bzw. Wegeunfalles geltend machte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.03.2011 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 14.04.2011 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) eingelegt und zur Begründung geltend gemacht, dass der Aufenthalt in Pausenräumen wie auch der Weg zu solchen Räumen versichert sei. Der Unfall habe sich in den Räumlichkeiten des Betriebes ereignet. Wege im Betrieb seien ebenfalls versichert. Als der Unfall geschah, habe sie sich nach Beendigung der Nahrungsaufnahme wieder auf dem Weg zur Arbeit befunden. Ob sie die Tür durchschritten habe oder nicht ändere nichts daran, dass sie von der Zielrichtung her bereits auf dem Rückweg gewesen sei. Schließlich hat sie geltend gemacht, dass ein besonderes betriebliches Interesse des Arbeitgebers bestehe, dass sich die Beschäftigten gerade in den betrieblichen Räumlichkeiten des Aufenthaltsraumes regenerierten. Die Verkäuferinnen müssten sich über viele Stunden auf den Beinen halten, sodass ihnen durch das Zurverfügungstellen geeigneter Räume zwecks ausreichender Regeneration die Möglichkeit eingeräumt werde, sich zu setzen, sich hinzulegen oder zumindest die Füße hochzulegen. Die Pause brauche nicht "verschenkt" zu werden, indem erst einmal ein anderer Ort, wiederum zu Fuß, aufgesucht werden müsse. Für die Klägerin habe aufgrund der betrieblichen Umstände ein besonderer Grund bestanden, in der kurzen, zwanzigminütigen Pause und vom Arbeitgeber und nach der Gesetzeslage vorgeschriebenen Nachmittagspause gerade die Pausenräume des Arbeitgebers aufzusuchen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat zur Begründung auf die durch die Rechtsprechung vorgegebenen maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung des Versicherungsschutzes verwiesen. Die Ausführungen der Klägerin zum versicherten Tatbestand des Weges zur Nahrungsaufnahme werde nicht bestritten, sei hier aber nicht relevant. Es sei sicherlich bedauerlich, wenn wesentlich weitere Wege außerhalb des Betriebsgeländes versichert seien, nicht aber der Aufenthalt in einer Kantine. Der Weg zur Nahrungsaufnahme sei rechtlich anders zu werten als die Nahrungsaufnahme und der Kantinen- oder Gaststättenaufenthalt selbst.
Mit Einverständnis der Beteiligten hat das SG die Klage durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 27.02.2014 abgewiesen. Unter Darlegung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Anerkennung eines Arbeitsunfalles und der hierzu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung hat das SG ausgeführt, dass die unmittelbar vor dem Sturz erfolgte Nahrungsaufnahme und das sturzbringende Umkehren der Klägerin auf der Treppe, um Trinkbecher und Serviette zu entsorgen, dem privaten Bereich und damit nicht der versicherten Tätigkeit zuzuordnen seien. Ausnahmsweise sei zwar der sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und einer Nahrungsaufnahme zu bejahen, wenn die versicherte Tätigkeit ein besonderes Hunger- oder Durstgefühl verursacht habe, der Versicherte sich bei der Mahlzeit infolge betrieblicher Zwänge besonders beeilen müsse, er veranlasst war, seine Mahlzeit an einem bestimmten Ort oder in besonderer Form einzunehmen, die Essenseinnahme im Rahmen einer Kur angeordnet war oder dem Kurerfolg dienlich sein sollte oder ganz allgemein, wenn besondere betriebliche Umstände den Versicherten zwar nicht zwangen, aber wenigstens veranlassten, seine Mahlzeit an einem bestimmten Ort einzunehmen, betriebliche Umstände die Einnahme des Essens also wesentlich mitbestimmten. Das lose Zurverfügungstellen einer Kantine durch den Unternehmer genüge hierzu allerdings nicht. Entsprechende Umstände lägen hier nicht vor. Insbesondere habe keine besondere betriebliche Veranlassung zur Nahrungsaufnahme gerade im Mitarbeitercasino bestanden. Der Klägerin habe offen gestanden, zur Nahrungsaufnahme die nahegelegene H.er Fußgängerzone zu nutzen. Dem habe auch die Länge der immerhin zwanzigminütigen Pause nicht entgegen gestanden. Bei der Klägerin habe schließlich auch kein Wegeunfall vorgelegen. Dabei komme es nicht darauf an, ob Wege innerhalb des Betriebsgebäudes der Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII unterfielen. Denn versichert sei jedenfalls nur das Zurücklegen des Weges selbst. Der Aufenthalt am Zielort unterfalle nicht mehr der Vorschrift des § 8 Abs. 2 SGB VII. Der Weg innerhalb einer Kantine, einer Gaststätte oder eines dem gleichzusetzenden Pausenraums bis zur Außentür gehöre nicht zu den nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherten Wegen. Diese ohne Ausnahmen auf objektive Merkmale gegründete klare Grenzziehung zwischen dem versicherten Weg und dem ungesicherten Bereich beruhe ausschlaggebend auf dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und dem Streben nach einer möglichst einheitlichen Rechtsprechung. Nach Erreichen der Kantine, der Gaststätte oder des Pausenraumes richte sich der Versicherungsschutz allein nach § 8 Abs. 1 SGB VII. Werde in der Kantine, der Gaststätte oder dem Pausenraum keine versicherte Tätigkeit vorgenommen, bestehe kein Versicherungsschutz nach § 8 SGB VII.
Gegen das ihr am 04.03.2014 (angegeben war auf dem Empfangsbekenntnis fälschlicherweise der 04.02.2014) zugestellte Urteil hat die Klägerin am 03.04.2014 Berufung eingelegt. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrages hält die Klägerin daran fest, einen Arbeitsunfall erlitten zu haben. Sie stellt dabei insbesondere darauf ab, dass Wege im Betrieb grundsätzlich versichert seien. Bei den Räumlichkeiten, in denen es zum Sturz gekommen war, handele es sich um einen Pausenraum und nicht etwa um eine Betriebskantine oder um ein Restaurant. Mit diesen könne dieser Pausenraum auch nicht gleichgestellt werden, mit der Folge, dass der Versicherungsschutz auch nicht "an der Tür" ende. In den Pausenräumen bestünde vielmehr Versicherungsschutz, denn die betrieblichen Räumlichkeiten würden nicht verlassen. Insoweit stütze sie sich auf die Kommentierung im Kasseler Kommentar, wonach beim Aufsuchen von Pausenräumen der Versicherungsschutz einschließlich des Weges und des Rückweges erhalten bleibe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 27. Februar 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2011 aufzuheben und festzustellen, dass das Unfallereignis vom 10. September 2010 ein Arbeitsunfall war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält daran fest, dass die Erholung dem persönlichen und damit unversicherten Bereich zuzuordnen sei. Gleiches gelte für den Verzehr von Genussmitteln und die damit zusammenhängenden Verrichtungen. Der Aufenthalt in den dafür vorgesehenen Räumen sei nach der Rechtsprechung nicht versichert. Versicherungsschutz könne auch nicht dadurch hergestellt werden, dass diese Räumlichkeiten statt als Kantine als Mitarbeitercasino bezeichnet würden. Dies ändere am eigenwirtschaftlichen Charakter und dem damit unversicherten Aufenthalt in diesen Räumen nichts. Die im Kasseler Kommentar vertretene Auffassung würde auch durch neuere Urteile des BSG nicht untermauert. Es bestehe kein Anlass, die bisherige Rechtsprechung zur übergehen.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung der Klägerin, gerichtet auf die - als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage - zulässige Feststellung, dass das Ereignis vom 10.09.2010 ein Arbeitsunfall ist, bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Senat hat hierüber gemäß § 124 Abs. 2 SGG mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden.
Die Beklagte und das SG haben den Antrag auf Feststellung des Ereignisses vom 10.09.2010 als Arbeitsunfall zu Recht abgelehnt. Hierdurch wird die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt.
Nach § 8 Abs. 1 S. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2).
Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität - vgl. Bundessozialgericht (BSG) vom 18.11.2008, B 2 U 27/07 R m. w. N., in juris).
Bei einem grundsätzlich unter dem Schutz der Unfallversicherung stehenden Betroffenen sind Verrichtungen im Rahmen des dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses Teil der versicherten Tätigkeit und stehen mit ihr in dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang. Dies bedeutet indes nicht, dass alle Verrichtungen eines grundsätzlich versicherten Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitstages auf der Arbeitsstelle versichert sind, weil nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII nur Unfälle "infolge" der versicherten Tätigkeit Arbeitsunfälle sind und es einen sogenannten Betriebsbann nur in der Schifffahrt (§ 10 SGB VII), nicht aber in der übrigen gesetzlichen Unfallversicherung gibt (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. nur BSGE 41, 137, 139). Typischerweise und i. d. R. unversichert sind höchstpersönliche Verrichtungen, wie z. B. das Essen (vgl. BSGE 11, 267, 268 ff.), oder eigenwirtschaftliche Tätigkeiten, wie z. B. das Einkaufen (vgl. BSGE SozR 3 - 2200, § 548 Nr. 22). Sie führen regelmäßig zu einer Unterbrechung der versicherten Tätigkeit. Für die wertende Entscheidung, ob die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, kommt der Handlungstendenz des grundsätzlich Versicherten, so wie sie durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird, besondere Bedeutung zu (ständige Rechtsprechung des BSG, BSGE 58, 76, 77; BSGE 91, 293). Denn aufgrund der Handlungstendenz kann beurteilt werden, ob der grundsätzlich versicherte Arbeitnehmer mit seiner konkreten Verrichtung zur Zeit des Unfalles eine aus seinem Arbeitsvertrag (§ 611 des Bürgerlichen Gesetzbuches) oder einer sonstigen Vereinbarung beruhende, dem Unternehmen dienende und damit unter Versicherungsschutz stehende Tätigkeit ausüben wollte. Unter Berücksichtigung dessen stehen auch nicht alle Wege und Betätigungen eines Beschäftigten während der Arbeitszeit und/oder auf der Arbeitsstätte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern nur Wege, bei denen ein sachlicher Zusammenhang zwischen der - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit und dem Zurücklegen des Weges gegeben ist, weil der Weg durch die Ausübung des Beschäftigungsverhältnisses oder den Aufenthalt auf der Betriebsstätte bedingt ist (BSG, Urteil vom 12.12.2006, B 2 U 1/06 R, SozR 4 - 2700 § 8 Nr. 21).
Der Senat stellt zunächst fest, dass die Klägerin als Verkäuferin bei der A. GmbH & Co KG dem Grunde nach gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als angestellte Verkäuferin und damit als Beschäftigte versichert gewesen ist. Mit dem Sturz auf der Treppe lag zudem ein zeitlich begrenztes und von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis vor, das zu einer Distorsion des linken oberen Sprunggelenkes mit Ruptur des vorderen Außenbandes und mit dem Verdacht auf eine Teilruptur des mittleren und hinteren Außenbandes geführt hat (zur Unfallkausalität bei einem Sturzereignis vgl. BSG, Urteil vom 17.02.2009, B 2 U 18/07 R, in juris). Wie das SG zurecht festgestellt hat, handelte es sich hierbei nicht um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII, weil die Verrichtung der Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalles nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist.
Die Klägerin befand sich zum Zeitpunkt des Unfallereignisses, wohl gegen 16:50 Uhr und nach Beginn ihrer Pause um 16:22 Uhr, in der ihr betrieblich gewährten Erholungspause. Hierzu hat sie - wie sie vorgetragen hat - "ausgestochen", also den Eintritt in die Pause über die Arbeitszeiterfassung des Betriebes registriert. Sie hielt sich auch nicht mehr an ihrem Arbeitsplatz auf, sondern in dem vom Arbeitgeber für die Pause zur Verfügung gestellten Raum, dem sogenannten Mitarbeitercasino. Der Unfall ereignete sich, als sich die Klägerin bei Beendigung der Pause aufmachte, an ihre Arbeitsstelle zurückzukehren. Sie befand sich dabei noch auf der Treppe in Richtung Außentür des Mitarbeitercasinos, ohne diese bereits durchschritten zu haben, als sie diesen Entschluss - zunächst zumindest - wieder aufgab. Dann nämlich, als sie bemerkte, dass der in ihrer Hand befindliche Abfall noch zu entsorgen war. Sie drehte daher auf der Treppe um, wobei es dann mit dem Verfehlen der nächsten Treppenstufe zu dem Sturz gekommen ist. Die Klägerin befand sich damit nicht oder noch nicht auf einem Betriebsweg, einem Weg also, der maßgeblich einem betrieblichen Zweck diente oder dienen sollte. Von ihrer Handlungstendenz her befand sich die Klägerin im konkreten Moment des Unfalles nicht mehr auf dem Weg zu ihrem Arbeitsplatz, sondern zurück in den Pausenraum, wo sie den in ihrer Hand befindlichen Trinkbecher und eine Serviette, also Überreste gerade konsumierter Lebensmittel, entsorgen wollte. Diese Verrichtung steht nicht in einem rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit, da sie dieser nicht wesentlich zu dienen bestimmt war. Sie steht vielmehr im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme während der Arbeitspause.
Die Nahrungsaufnahme und der Aufenthalt am Ort der Nahrungsaufnahme ist in der Regel aber eine dem persönlichen und daher unversicherten Bereich zuzurechnende Betätigung (BSG, Urteil vom 02.07.1996, 2 RU 34/95, SozR 3-2200 § 550 Nr. 15 m.w.N.). Deshalb ist die Aufnahme von Nahrung auch während einer Arbeitspause zwischen betriebsdienlichen Verrichtungen grundsätzlich nicht versichert, weil die Nahrungsaufnahme für jeden Menschen Grundbedürfnis ist und somit betriebliche Belange, etwa das betriebliche Interesse an der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers, regelmäßig zurücktreten (BSG, Urteil vom 10.10.2002, B 2 U 6/02 R, SozR 3-2700 § 8 Nr. 11 mit Verweis auf BSGE 11, 267, 268; 12, 247, 249 = SozR Nr. 28 zu § 542 RVO aF; BSG SozR Nr. 26 zu § 543 RVO aF; SozR Nr. 41 und 52 zu § 542 RVO aF; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 20 und 86; Brackmann/Krasney, SGB VII, § 8 Rn. 71 und die dort zitierte weitere Literatur). Die Nahrungsaufnahme ist auch nicht bereits deshalb der betrieblichen Tätigkeit zuzurechnen, weil Essen oder Trinken in dem sogenannten Mitarbeitercasino eingenommen wurde (zur Mitarbeiterkantine vgl. BSG, Urteil vom 10.10.2002 a.a.O., m.w.N.).
Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen hat das BSG den inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit anerkannt, sofern betriebliche Interessen bzw. Umstände die Nahrungsaufnahme wesentlich beeinflussen. So hat es Versicherungsschutz angenommen, wenn die versicherte Tätigkeit ein besonderes Hunger- oder Durstgefühl verursacht hat, das ohne die betriebliche Tätigkeit gar nicht oder doch erst später aufgetreten wäre, die Nahrungs- oder Getränkeaufnahme also unmittelbar wesentlich der Wiedererlangung oder Erhaltung der Arbeitsfähigkeit diente, wenn der Beschäftigte sich bei der Mahlzeit infolge betrieblicher Zwänge besonders beeilen musste, wenn betriebliche Zwänge den Versicherten veranlassten, seine Mahlzeit an einem besonderen Ort oder in besonderer Form einzunehmen, wenn also die Umstände der Nahrungsaufnahme durch die versicherte Tätigkeit maßgebend geprägt und ihr damit zuzurechnen waren (vgl. hierzu im Einzelnen die Nachweise im Urteil des BSG vom 10.10.2002, a.a.O.). Das betraf u.a. den Fall eines Fernfahrers, welcher seinen Lastzug nicht unbeaufsichtigt stehen lassen wollte und bei der Essenszubereitung auf einem Rastplatz verunglückte (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 82) oder den Fall einer Kurteilnehmerin, die ihre Mahlzeit in der Kantine eines Sanatoriums einnahm, sofern die Essenseinnahme dort angeordnet oder wenigstens dem Kurerfolg dienlich war (Urteil des BSG vom 17.10.1990, 2 RU 61/89, HV-Info 1991, 12 = USK 90173). Eine damit vergleichbare Fallgestaltung vermag der Senat hier nicht zu erkennen.
Schließlich hat das BSG den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung während der Nahrungsaufnahme auch dann bejaht, wenn besondere betriebliche Umstände den Versicherten zwar nicht zwangen, aber wenigstens veranlassten, seine Mahlzeit an einem bestimmten Ort, etwa in einer Werks- oder Schulkantine einzunehmen, wenn also betriebliche Umstände die Einnahme des Essens in der Kantine wesentlich mitbestimmt hatten (BSGE 12, 247, 250, 251 = SozR Nr. 28 zu § 542 RVO aF; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 2). Eine entsprechende Veranlassung des Arbeitgebers zur Nutzung des Mitarbeitercasinos vermochte der Senat in Übereinstimmung mit den Ausführungen des SG aber nicht zu erkennen. Denn dabei kann nicht ausschlaggebend sein, dass der Arbeitgeber einen Raum zur Verfügung stellt (zur Kantine vgl. BSG, Urteil vom 24.02.2000, B 2 U 20/99 R, SozR 3-2700 § 8 Nr. 2, SozR 3-2200 § 548 Nr. 36) und auch nicht, dass er durch dessen Ausstattung mit Sitzmöglichkeiten und der Möglichkeit der Zubereitung einfacher Gerichte einlädt, diesen für die Pause zu nutzen. Als besonderer Grund oder Anlass, die Werkskantine zu nutzen, müssen weitere Umstände hinzutreten, die die betriebliche Verknüpfung und deren Wesentlichkeit begründen. Zur Benutzung einer Werkskantine hat das BSG z.B. erwogen, dass der Besuch einer nahegelegenen Gaststätte dem Versicherten nach seiner Besoldung und seinen Spesensätzen wegen der dortigen höheren Preise unzumutbar gewesen wäre, dass der Versicherte möglicherweise auch ortsfremd gewesen und ihm deshalb die Lage von Speiselokalen unbekannt gewesen sei oder dass der Versicherte im Interesse seiner Tätigkeit als Betriebsprüfer darauf angewiesen gewesen sei, eine nähere persönliche Verbindung zu gewissen Bediensteten des zu prüfenden Unternehmens während der Mahlzeit herzustellen (Urteil vom 24.02.2000, a.a.O.). Solche besonderen Umstände sind hier nicht ersichtlich, da sowohl die Lage der Betriebsstätte in der H.er Fußgängerzone als auch die Jahreszeit einer Nahrungsaufnahme außerhalb der Betriebsstätte nicht entgegenstand. Insoweit weist das SG zu Recht darauf hin, dass der - nachvollziehbare - Wunsch der Klägerin, die Pause im Sitzen zu verbringen, angesichts der Möglichkeiten, Sitzgelegenheiten auch außerhalb der Betriebsstätte in nicht unzumutbarer Entfernung zu finden, keine besondere betriebliche Veranlassung zum Aufsuchen des Mitarbeiterkasinos begründet. Ein besonderes betriebliches Interesse oder Umstände, die wesentlich mit den betrieblichen Gegebenheiten zusammenhängen und die damit eine Erweiterung des Versicherungsschutzes rechtfertigen könnten, vermag der Senat auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin dargestellten Umstände nicht zu erkennen. Soweit Ricke in Kasseler Kommentar (Stand 2015, § 8 SGB VII, Rn. 74, 94) einer solchen differenzierenden Betrachtung nicht zustimmt, vermag dies den Senat nicht zu überzeugen. Diese Auffassung berücksichtigt nicht hinreichend, dass Ruhepausen während der Arbeitszeit dem privaten Bereich zuzuordnen sind und nur dann in den Versicherungsschutz einzubeziehen sind, wenn betriebliche Umstände eine solche Einbeziehung nach dem Schutzzweck des Gesetzes erforderlich machen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sind Ruhepausen im Sinne des Arbeitszeitrechts Unterbrechungen der Arbeitszeit von bestimmter Dauer, die der Erholung dienen, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten hat und frei darüber entscheiden kann, wo und wie er diese Zeit verbringen will. Entscheidendes Merkmal der Ruhepause ist, dass der Arbeitnehmer von jeder Arbeitsverpflichtung und auch von jeder Verpflichtung, sich zur Arbeit bereitzuhalten, freigestellt ist (BAGE 103, 197, 201 m.w.N.). Der Bundesgesetzgeber hat sich demzufolge dafür entschieden, die mit dem ArbZG verbundenen Zwecke allein dadurch zu erreichen, dass die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebende Hauptpflicht des Arbeitnehmers für die Zeit der Ruhepause suspendiert wird; dem Arbeitnehmer werden hingegen keine Vorgaben gemacht, durch bestimmte Verhaltensweisen hierbei mitzuwirken. Unter Berücksichtigung dessen sieht der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG, dass der Nachweis eines inneren Zusammenhangs, ob also die konkrete Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu der der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht, grundsätzlich geführt sein muss. Hierfür ist nach dem Tatbestand der zu erfüllenden Norm eine versicherte Tätigkeit erforderlich, die der Senat während der Nahrungsaufnahme während der Arbeitspause bzw. der Entsorgung von Abfall, der nach dieser Nahrungsaufnahme verblieben ist, nicht als gegeben ansieht. Die andere Auffassung stellt den Aufenthalt während der Arbeitspause trotz Suspendierung von der Arbeitspflicht ohne Einschränkungen unter Versicherungsschutz, was im Ergebnis zu einem Betriebsbann führte, der für den vorliegenden Sachverhalt nicht gesetzlich normiert ist.
Im Übrigen bleibt der Versicherungsschutz - worauf Ricke in seiner Kommentierung (a.a.O., Rn 94) zu Recht hinweist - auch bei privatwirtschaftlichen Tätigkeiten gegen Auswirkungen von Betriebsgefahren (also Auswirkungen von betrieblichen Vorgängen, Beschaffenheit von Betriebsanlagen, Arbeitsverhalten von Kollegen) grundsätzlich erhalten. Vor den sich aus der Notwendigkeit der Anwesenheit des grundsätzlich Versicherten an der Arbeitsstätte ergebenden Gefahren, die sich unabhängig von der tatsächlich ausgeübten eigenwirtschaftlichen Verrichtung zum Zeitpunkt des Unfalles verwirklichen können, ist dieser damit grundsätzlich geschützt. Für die Ausdehnung dieses Versicherungsschutzes sieht der Senat unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze und den vom BSG in der zitierten Rechtsprechung aufgezeigten Kriterien keinen Raum. Eine besondere betriebsbedingte Gefahr hat sich zudem auch bei dem Sturz auf einer Treppe zur Tür nicht verwirklicht.
Schließlich handelt es sich auch nicht nur um eine unerhebliche Unterbrechung der versicherten Tätigkeit durch eine private Verrichtung (vgl. hierzu ausführlich BSG, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 11/04 R, SozR 4-2700 § 8 Nr 14, BSGE 94, 262-268). Eine unerhebliche tatsächliche Unterbrechung, während der der Versicherungsschutz fortbesteht, liegt nach der genannten Rechtsprechung nur dann vor, wenn die Unterbrechung zeitlich und räumlich nur ganz geringfügig ist und einer Verrichtung dient, die "im Vorbeigehen" und "ganz nebenher" erledigt wird. Sie darf nach natürlicher Betrachtungsweise und in Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles nur zu einer geringfügigen, tatsächlichen Unterbrechung der versicherten Verrichtung geführt haben. Dies wird z. B. für den Kauf einer Zeitung an einem Kiosk während eines versicherten Weges angenommen (vgl. BSG, Urteil vom 12.04.2005, a.a.O., m.w.N.) Diese Voraussetzungen sind mit der zwanzigminütigen Pause im Mitarbeitercasino nicht mehr erfüllt.
Das SG hat die Klage daher zu Recht abgewiesen. Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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