S 42 AS 1231/15

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
42
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 42 AS 1231/15
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Der Bescheid vom 21.01.2015 und der Teilabhilfebescheid vom 12.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2015 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu bescheiden.

II. Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

III. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die vorläufige Bewilligung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum Februar bis November 2015 ohne die Berücksichtigung von Einkommen.

Der am XX.XX.1958 geborene Kläger bezieht seit 2014 vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II und lebt zusammen mit seiner Frau in einer Bedarfsgemeinschaft. Die Ehefrau hat keine Einkünfte. Der Kläger nimmt seit Juli August 2014 an einem Projekt beim C-verband A.-A-Stadt (die C.-Firma) teil. Bis zum 31.12.2014 wurde die Tätigkeit bei der C.-Firma als "Minijob" bezeichnet. Ausweislich der an den Beklagten übersandten Entgeltabrechnungen erhielt der Kläger pro Stunde zwischen 2,50 EUR und 3,- EUR. Die Überweisungen der C.-Firma wurden im Verwendungszweck als Lohn/Gehalt bezeichnet. Da das Einkommen monatlich immer unter 100,- EUR blieb, rechnete der Beklagte diese Einkünfte nicht an.

Mit Bescheid vom 19.11.2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger auf den Weiterbewilli-gungsantrag des Klägers vom 31.10.2014 hin Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum Dezember 2014 bis November 2015 vorläufig ohne Berücksichtigung von Einkom-men. Am 03.12.2014 schloss der Kläger mit der C.-Firma einen neuen Zuverdienstvertrag mit Wirkung zum 01.01.2015. Nach diesem steht es dem Kläger frei, beim Projekt zu erscheinen. Der Zuverdienstplatz wird dem Kläger wöchentlich für die Dauer von in der Regel maximal 14,99 Stunden zu Verfügung gestellt. Für seine Tätigkeit im Projekt erhält der Kläger eine Motivationszuwendung iHv 3,- EUR pro Stunde. Ihr steht es frei, ob, wann und in welchem Umfang er an den betreuten Beschäftigungsangeboten teilnimmt.

Mit Bescheid vom 21.01.2015 bewilligte der Beklagte dem Kläger (und seiner Ehefrau) vorläufig Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum Februar bis November 2015 und berücksichtigte ein Einkommen iHv mtl. 100,- EUR. Von den 100,- EUR zog der Beklagte einen Freibetrag iHv mtl. 30 EUR ab. Der Kläger erhielt tatsächlich in den Monaten Januar bis März 2015 monatlich 99,- EUR Motivationszuwendung von der C.-Firma. Gegen den Bescheid vom 21.01.2015 legte der Kläger mit Schreiben vom 01.02.2015 Widerspruch ein. Das Einkommen sei zweckbestimmt bzw. aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht. Es sei daher nicht zu berücksichtigen.

Zuletzt bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Änderungsbescheid vom 12.05.2015 vor-läufig Leistungen für den Zeitraum Februar 2015 bis November 2015. Der Beklagte berücksichtigte nun das tatsächliche Einkommen für die Monate Februar bis April 2015 iHv von 99,- EUR. Für die Folgemonate ging der Beklagte weiterhin von einem Einkommen iHv 100,- EUR aus. Wie zuvor wurde dieses Einkommen monatlich um 30 EUR bereinigt. Von dem jeweiligen Regelbedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (je 360,- EUR) wurde das bereinigte Einkommen in Höhe von jeweils 34,50 EUR abgezogen. Die Bedarfe für Unterkunft und Heizungen wurden in Höhe der tatsächlichen Kosten gewährt. Für den Kläger bedeutet dies Leistungen für den Regelbedarf für die Monate Februar bis April 2015 iHv mtl. 325,50 EUR und ab Mai 2015 iHv 325,- EUR.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchbescheid vom 12.05.2015 als unbegründet zu-rückgewiesen. Die Richtlinie für Zuverdienstplätze gelte nicht für Personen, die zum Kundenkreis des SGB II zählten. Auch § 11 Abs. 4 SGB II (Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege) sei nicht anwendbar, da hier nur geringfügige Zuwendungen berücksichtigt werden könnten. Aufgrund der Häufigkeit, der Höhe und der Regelmäßigkeit der Zuwendungen sei die Lage des Klägers unverhältnismäßig verbessert. Lediglich die Pauschale für angemessene Versicherungen könne angerechnet werden. Da es sich bei der Motivationszuwendung nicht um ein Arbeitsentgelt handele, könnten die Freibeträge für Erwerbstätige nicht berücksichtigt werden.

Mit der Klage vom 05.06.2015 hat sich der Kläger an das Sozialgericht München gewandt. Der Kläger sei behindert im Sinne von § 53 SGB XII. Die Zuverdienstplätze hätten das Ziel einer individuellen Erprobung sowie die Hinführung zu einer Tagesstruktur und einer kontinuierlichen Beschäftigung. Die Betroffenen erhalten damit die Möglichkeit, mit einem gewissen finanziellen Anreiz, ihre Fähigkeit zu stabilisieren und im Einzelfall die weitergehende berufliche Rehabilitation auszubauen. Die Teilnehmer könnten frei entscheiden, ob, wann und unter welchen Umfang sie ein betreutes Beschäftigungsangebot annehmen. Die Motivationszuwendung solle motivierend wirken. Nach der Dienstanweisung der Bundesagentur seien die Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege generell nicht als Einkommen zu berücksichtigen, es sei denn, andere Erkenntnisse seien offensichtlich. Wie immer man den Betrag auch bestimme, letztlich müsse man berücksichtigen, dass der behinderte Mensch gegenüber dem nichtbehinderten Mensch nicht benachteiligt werden dürfte. Der Kläger gehöre zu dem Personenkreis, dessen Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt dem Beklagten nicht gelungen sei und der Kläger auch in absehbarer Zeit keine Chance habe, außerhalb des geschützten Rahmens überhaupt ein, wie auch immer geartetes, Einkommen zu erzielen. Unter Berücksichtigung all dieser Erwägungen könne ein Betrag von 100,- EUR, der monatlich als Motivation zur Teilnahme an rehabilitativen Maßnahmen gezahlt werde, auf keinen Fall Berücksichtigung finden.

Der Kläger beantragt, dem Bescheid vom 21.01.2015 in der Form des Änderungsbescheides vom 12.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, bei der Berechnung der Leistungen die Motivationszuwendung unberücksichtigt gelassen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist der Beklagte auf seine ausführlichen Darlegungen im Wider-spruchsbescheid.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands, insbesondere wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakten und auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Diese hat das Gericht seiner Entscheidungsfindung zugrunde gelegt.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Das Begehren des Klägers ist dahin auszulegen, dass er höhere vorläufige Leistungen für den Zeitraum Februar bis November 2015 begehrt. Der Beklagte hat dem Kläger vorläufi-ge Leistungen nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 328 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) bewilligt. Abzustellen ist insofern auf den letzten Änderungsbescheid vom 12.05.2015 zur Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom Februar bis November 2015. Mit diesem Bescheid hat der Beklagte die vorangegangenen Leistungsbewilligungen für den streitigen Zeitraum aufgehoben und ersetzt. Dadurch wird der Kläger nicht beschwert, weil ihm in dem letzten Änderungsbescheid für den streitigen Zeitraum insgesamt etwas höhere Leistungen bewilligt worden waren und es sich auch bei keiner der vorangegangenen Leistungsbewilligungen um eine endgültige handelte. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Leistungsbewilligung nach § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III lagen vor. Nach den bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnissen war mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einem Anspruch des Klägers auf Arbeitslosen-geld II auszugehen. Im Hinblick darauf, dass es dem Kläger frei steht, überhaupt bei der Maßnahme der C.-Firma zu erscheinen, standen die Einkünfte des Klägers aus seiner Tätigkeit bei der C.-Firma nicht fest. Daher war eine endgültige Leistungsbewilligung noch nicht möglich und erforderte voraussichtlich noch längere Zeit. Der Kläger wandte sich nicht gegen die vorläufige Leistungsbewilligung und hat auch später keine endgültige Festsetzung der Leistungshöhe verlangt.

Statthafte Klageart für das Begehren auf Gewährung höherer vorläufiger Leistungen ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in der Form der Bescheidungsklage, da der Verwaltung hinsichtlich der Höhe der Leistungen bei der vorläufigen Leistungsbewilligung ein – wenn auch eng begrenzter – Ermessensspielraum verbleibt (BSG, Urteil vom 06.04.2011, B 4 AS 119/10 R). Der Kläger hat auch ausdrücklich eine Neubescheidung begehrt und auch keinen bezifferten Leistungsantrag gestellt.

Der Kläger hat im streitbefangenen Zeitraum die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 SGB II dem Grunde nach erfüllt, da er in diesem Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze des § 7 a SGB II noch nicht erreicht hat, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik gehabt hat und erwerbsfähig i.S.v. § 8 SGB II ist. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger im streitigen Zeitraum körperlich nicht in der Lage gewesen ist (oder sein wird), eine Erwerbstätigkeit mit einer Dauer von mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes zu verrichten.

Der Kläger ist im streitbefangenen Zeitraum auch hilfebedürftig i.S.v. § 9 Abs. 1 SGB II. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht aus-reichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere nicht aus dem zu berücksichti-genden Einkommen oder Vermögen sichern kann.

Der Beklagte hat zu Unrecht tatsächliche bzw. prognostische Einnahmen iHv mtl. 99,- bzw. 100,- Euro berücksichtigt.

Die Motivationszuwendung ist Einkommen iS des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II. Das Einkom-men aus Motivationszuwendung ist indes bis zu einem Betrag iHv mtl. 100,- EUR bei der Bemessung der mtl. Leistungen außer Betracht zu lassen.

Bis zu einem mtl. Betrag von 100,- EUR bleibt das Einkommen als Zuwendung der freien Wohlfahrtspflege gemäß § 11 a Abs. 4 SGB II bei der Bemessung der Leistung unberücksichtigt, weil es die Lage des Klägers nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Arbeitslosengeld II ungerechtfertigt wäre. Das bis zu einem Betrag von 100,- EUR während des Bewilligungszeitraums mtl. bezogene Einkommen in Form der Motivationszuwendung ist nicht nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 und 2 SGB II auf den Bedarf des Klägers anzurechnen.

Als Einkommen zu berücksichtigen sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der in § 11 a SGB II genannten Einnahmen sowie abzüglich der nach § 11 b SGB II abzusetzenden Beträge. Laufende Einnahmen sind dabei nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 SGB II, einmalige Einnahmen nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 SGB II zu berücksichtigen. Ob und welche weiteren Einnahmen nicht als Ein-kommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist, bestimmt sich gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 SGB II ergänzend nach den Vorschriften der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld – Alg II-V. Für die Frage, ob Ein-kommen vorliegt, spielt es (zunächst) keine Rolle, welcher Art die Einkünfte sind, aus welcher Quelle sie stammen und aus welchem Grunde sie geleistet werden, ob sie einmalig oder laufend, regelmäßig oder unregelmäßig erzielt werden.

Das Einkommen des Klägers ist aber eine Zuwendung der freien Wohlfahrtspflege nach § 11 a Abs. 4 SGB II, die als Einkommen bis zu einem Betrag von mtl. 100,- EUR außer Betracht bleibt. Die Zahlungen der C.-Firma sind Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege im Sinne des § 11 a Abs. 4 SGB II. Dazu gehören Leistungen insbesondere der von § 5 SGB XII um-fassten Institutionen und Verbände. Hierzu gehören u.a. der Paritätische Wohlfahrtsverband, die Arbeiterwohlfahrt, der C.-Firma-Verband und das Deutsche Rote Kreuz (Söhngen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 11a, Rn. 52).

Die an den Kläger geleisteten Zahlungen sind auch Zuwendungen iS des § 11 a Abs. 4 SGB II. Eine Zuwendung liegt vor, wenn sie in Ergänzung zu den Leistungen der Sozialhilfe zum Wohle des Leistungsberechtigten und nicht als Gegenleistung im Zusammenhang mit einem Austauschvertrag im Sinne einer synallagmatischen Verknüpfung gegenseitiger Verpflichtungen - etwa einem Arbeitsvertrag. Ob die Leistung freiwillig erbracht wird oder den jeweiligen Träger der freien Wohlfahrt eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung zur Erbringung der Leistung trifft, ist für das Tatbestandsmerkmal der Zuwendung in § 11 a Abs. 4 SGB II ohne Bedeutung. Dies zeigt schon der Wortlaut von § 11 a Abs. 5 SGB II, der seinerseits von Zuwendungen spricht, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, mithin selbst statuiert, dass Zuwendungen iS von § 11 a Abs. 4 SGB auch Leistungen sein können, die auf einer rechtlichen Verpflichtung beruhen (wie hier, indes zum SGB XII, BSG, Urteil vom 28.02.2013, B 8 SO 12/11 R).

Die Motivationszuwendung ist kein Erwerbseinkommen iS von § 11 b Abs. 2 S. 1 SGB
II. Voraussetzung von Erwerbseinkommen ist, das der Leistungsberechtigte unter Einsatz und Verwertung seiner Arbeitskraft Einkommen erzielt. Dazu gehören Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit und aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit sowie Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit. Die Erwerbstätigkeit kann demnach sowohl unselbstständiger wie selbstständiger Art sein. Auf Art und Umfang der Erwerbstätigkeit bzw. auf die Sozialversicherungspflicht einer Beschäftigung i. S. d. § 8 SGB IV kommt es nicht an (vgl. Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB, 02/15, § 11b SGB II, Rn. 353 mwN).

Die Motivationszuwendung wird nicht für den Einsatz der Arbeitskraft gewährt. Sie soll vielmehr einen Anreiz zur Teilnahme an der Maßnahme schaffen und ist deshalb keine Vergütung für den Einsatz der Arbeitskraft. Sie stellt keine vertraglich vereinbarte Gegen-leistung für eine verrichtete Tätigkeit dar. Sie dient alleine dazu, die Motivation des Erscheinens (bzw. Dableibens) zu erhöhen. Die Motivationsprämie ist ein Anreiz zur Selbsthilfe (Kokemoor, SGb 2014, 613-621, 619).

Höhere Zuwendung, die über einen mtl. Betrag von 100,- EUR liegen, beeinflussten in-dessen die Lage des Klägers so günstig, dass daneben Arbeitslosengeld II ungerechtfertigt wäre. Ob dies der Fall ist, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die freie Wohlfahrtspflege Zuwendungen unabhängig von staatlichen Leistungen gerade zu dem Zweck gewährt, die Lage des Hilfebedürftigen zu verbessern und der öffentliche Träger nicht auf Kosten der Freien Wohlfahrtspflege entlastet werden soll. Deshalb ist neben der Höhe insbesondere die mit der Zuwendung verfolgte Absicht ein wesentliches Kriterium, das allerdings an Bedeutung verliert, je höher die Zuwendung ist (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 2013, aaO).

Das Motiv der Zuwendung ist der Anreiz zum Erscheinen. Durch die vollständige Berück-sichtigung der Zuwendungen als Einkommen würde dieser Anreizeffekt verloren gehen.

Die Kammer geht jedoch davon aus, dass der (legitime) Zweck der Motivation lediglich bis zu einem Betrag von mtl. 100,- EUR nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist. Bereits der Wortlaut des § 11 a Abs. 4 SGB II ("soweit") lässt erkennen, dass eine Deckelung nach oben erfolgen muss. Das Gericht orientiert sich bei der Auslegung des § 11 a Abs. 4 SGB II an dem sog. Grundfreibetrag des § 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II. Der Gesetzgeber geht bei Erwerbstätigen davon aus, dass in jedem Fall ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Betrag von 100,- EUR vom Einkommen abgesetzt, folglich nicht berücksichtigt wird. Das Motiv des Gesetzgebers für die Einführung des Grundfreibetrages kurz nach Inkrafttreten des SGB II war wesentlich das Ziel, den Anreiz für die Aufnahme oder Aufrechterhaltung von nicht bedarfsdeckender Erwerbstätigkeit zu verstärken (BSG, Urteil vom 27.09.2011, B 4 AS 180/10 R). Anstelle der Besserstellung von Einnahmen oberhalb von 400,- EUR sollten stärkere Anreize zur Aufnahme oder Weiterführung auch für "Minijobs" geboten werden (BSG, Urteil vom 17.07.2014, B 14 AS 25/13 R). Daraus ist zu erkennen, dass der Gesetzgeber selbst davon ausgeht, dass ein Betrag von mtl. 100,- EUR motivationsfördernd wirkt. Hinzu kommt, dass mit der Pauschale typische Kosten abgedeckt sind (hier insbesondere Werbungskosten, § 11 b Abs. 1 Nr. 5 SGB II), die gleichsam auch bei den Teilnehmern der Maßnahme der C.-Firma anfallen. Aus den genannten Gründen sieht das Gericht für Motivationszuwendungen eine Deckelung auf mtl. 100,- EUR vor.

Nach Überzeugung der Kammer können Einnahmen aus Motivationszuwendungen iHv mehr als mtl. 100,- EUR auch nicht nach § 11 a Abs. 3 SGB II vom Einkommen abgesetzt werden. Es gibt keine öffentlich-rechtliche Vorschrift, die die Leistung der Motivationszu-wendung an den Kläger regelt. Die Richtlinie "Zuverdienstplätze in Oberbayern für Menschen mit Behinderung" regelt lediglich die Voraussetzungen für die Bezuschussung der Maßnahme durch den Bezirk Oberbayern und nicht das Verhältnis zwischen freiem Träger und dem Teilnehmer. Im Übrigen sind gem. der Rahmenleistungsbeschreibung "Zuverdienstplätze für Menschen mit Behinderung in Oberbayern" Leistungsbezieher nach dem SGB II ohnehin von der Förderung ausgeschlossen (II Nr. 2 Abs. 3). Der Träger ist, wie vorliegend, nicht daran gehindert, die Maßnahme dennoch dem Kläger anzubieten. Es entfällt lediglich die Förderung durch den Bezirk.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Berufung war zuzulassen. Nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG).

Gegenstand der Hauptsache bilden lediglich höhere laufende Leistungen für den Zeitraum vom Februar bis November in Höhe von 34,50 Euro monatlich.

Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einem Rechtsstreit zu, wenn von der Entscheidung der Rechtssache erwartet werden kann, dass sie zur Erhaltung und Sicherung der Rechtseinheit und zur Fortbildung des Rechts beitragen wird. Anzunehmen ist das, wenn es in einem Rechtsstreit um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage geht, deren Entscheidung über den Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage der Berücksichtigung von Motivationszuwendungen im Anwendungsbereich des SGB II besteht nicht. Außerdem gibt es zahlreiche weitere, gleichfalls betroffene Leistungsbezieher.
Rechtskraft
Aus
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