S 11 AY 9/15

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Landshut (FSB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 AY 9/15
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Nach § 1 Abs. 1 AsylbLG Leistungsberechtigte haben wegen Fehlens einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage keinen Anspruch auf einen pauschalen Mehrbedarf wegen Schwangerschaft. Mangels Regelungslücke kann ein solcher Anspruch auch nicht aus einer analogen Anwendung von § 30 Abs. 2 SGB XII hergeleitet werden. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 18. Juli 2012 (Az.: 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11).
I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines pauschalen Mehrbedarfes wegen Schwangerschaft entsprechend § 30 Abs. 2 SGB XII. Die 1992 geborene Klägerin, nach eigenen Angaben sierra-leonischer Staatsangehörigkeit, reiste im Jahr 2010 in das Bundesgebiet ein, wo sie am 27. Oktober 2010 einen Asylantrag stellte; seither erhält sie Leistungen nach dem AsylbLG. Das Asylverfahren ist seit August 2014 rechtskräftig negativ abgeschlossen; seither verfügt sie über eine Duldung. Mit Schreiben vom 28. Mai 2014 beantragte die Klägerin, die sich zu dieser Zeit in der zweiundzwanzigsten Schwangerschaftswoche befand, die Gewährung eines pauschalen Mehrbedarfs für Schwangere analog § 30 Abs. 2 SGB XII sowie Erstausstattung bei Schwangerschaft. Nachdem der Beklagte der Klägerin nur einen Gutschein für Schwangerenbekleidung in Höhe von 116,- EUR gewährte, beantragte diese mit Schreiben vom 29. August 2014 erneut die Bewilligung von pauschalierten Mehrbedarfsleistungen für Schwangere. Der Beklagte bat daraufhin die Klägerin um Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, aus welcher ersichtlich sei, welche konkreten zusätzlichen Aufwendungen sie aufgrund ihrer Schwangerschaft gegenüber einer Nichtschwangeren habe und forderte zugleich entsprechende Nachweise an. Die Klägerin wies mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 17. September 2014 darauf hin, dass eine genaue Aufstellung des Mehrbedarfes nicht möglich sei. Dass eine Schwangere einen höheren Bedarf habe, ergebe sich "aus der gesetzlichen Regelung".

Mit Bescheid vom 30. September 2014 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Ein pauschaler Mehrbedarf für Schwangere sei im AsylbLG nicht vorgesehen. Die angeforderte ärztliche Bescheinigung sowie die erforderlichen Nachweise hinsichtlich der konkreten Mehraufwendungen seien nicht vorgelegt worden. Den gegen die Ablehnung eingelegten Widerspruch wies die Regierung von Niederbayern mit Bescheid vom 18. Juni 2015 als unbegründet zurück. Es sei schon zweifelhaft, ob überhaupt ein zu befriedigender Mehrbedarf bestehe; denn bislang sei noch nicht dargelegt worden, warum der Kindsvater, ein österreichischer Staatsangehöriger, nicht in der Lage sein sollte, seinen Unterhaltspflichten gemäß § 1615 BGB nachzukommen. Des Weiteren sei festzuhalten, dass eine Pauschalierung des schwangerschaftsbedingten Mehrbedarfs nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG ausgeschlossen sei. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei eine Pauschalierung des Mehrbedarfs auch nicht verfassungsrechtlich geboten; insoweit werde auf den Beschluss des LSG Bremen-Niedersachsen vom 27. November 2014 (Az.: L 8 AY 57/14 B ER) verwiesen.

Die Klägerin lies hiergegen Klage erheben. Zu deren Begründung wird vorgetragen: Der Anspruch der Klägerin sei zwingende Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 (Az.: 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11). Zwar habe das Gericht zu dem Schwangerschaftsmehrbedarf keine Aussage getroffen; da die vom Bundesverfassungsgericht festgelegte Übergangsregelung jedoch auf der Systematik der Regelsätze des SGB II/SGB XII beruhe, könnten auf der Grundlage des § 6 AsylbLG auch laufende Mehrbedarfe analog dem SGB XII beansprucht werden. Des Weiteren sei eine deutliche Unterdeckung des atypischen Mehrbedarfs bei fortgeschrittener Schwangerschaft unter grundrechtlichen Gesichtspunkten (Art. 1 Abs. 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 GG) nicht hinzunehmen. Endlich würden auch andere Sozialbehörden für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG auf der Grundlage des § 6 AsylbLG einen Mehrbedarf analog § 30 Abs. 2 SGB XII gewähren.

Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 30. September 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2015 zu verpflichten, der Klägerin einen Mehrbedarf wegen Schwangerschaft analog § 30 Abs. 2 SGB XII zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Ein Anspruch auf pauschalierte Mehrbedarfsleistungen bestünde nicht. Dies ergebe sich aus § 9 AsylbLG und dem in § 6 AsylbLG niedergelegten Sachleistungsprinzip. Eine Konkretisierung des individuellen Mehrbedarfes habe die Klägerin nicht vorgenommen. Seit 01. Oktober 2014 erhält die Klägerin, deren Kind am 08. Oktober 2014 zur Welt kam, Analogleistungen nach § 2 AsylbLG unter Anerkennung eines Mehrbedarfes wegen Alleinerziehung (Bescheid vom 22. März 2015).

Verwiesen wird auf die vorgelegte Verwaltungsakte.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.

1. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 30. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2015 mit dem der Antrag der Klägerin auf Bewilligung eines pauschalierten Mehrbedarfes wegen Schwangerschaft abgelehnt worden ist; hiergegen wendet sich die Klägerin mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 56 SGG.

2. Entgegen der Klägerin kann ein Anspruch auf pauschalierte Mehrbedarfsleistungen für Schwangere nicht aus einer analogen Anwendung von § 30 Abs. 2 SGB XII hergeleitet werden.

Die richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie darf nur Platz greifen, wenn das Gericht aufgrund einer Betrachtung des einfachen Gesetzesrechts eine Regelungslücke festgestellt hat und der nicht geregelte Sachverhalt mit dem geregelten vergleichbar ist. Dagegen ist es den Gerichten in Fällen eindeutig normativer Entscheidungen verwehrt, diese aufgrund eigener rechtspolitischer Überlegungen durch eine judikative Lösung zu ersetzen und so ein in sich geschlossenes Regelungssystem mit einem neuen Inhalt zu füllen, der diesem vom Normgeber so nicht zugedacht war. Eine im Wege der Analogie zu schließende Gesetzeslücke liegt daher nur dann vor, wenn der Anwendungsbereich der Norm wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses unvollständig ist und sich aufgrund einer Gesamtwürdigung feststellen lässt, dass der Gesetzgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. Juli 2010 - 1 BvR 2133/08, Rz. 7; BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 - 6 C 5.12, Rz. 33; BSG, Urteil vom 27.05.2014 - B 8 SO 1/13 R, Rz. 21 m.w.N ).

So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Insbesondere kann von keiner planwidrigen Regelungslücke für Mehrbedarfsleistungen für Schwangere im AsylbLG ausgegangen werden. Bereits mit dem Gesetz über die Änderung und Ergänzung fürsorgerechtlicher Bestimmungen vom 20. August 1953 (BGBl. I 1953, 967) wurden die seinerzeit für das Fürsorgerecht maßgeblichen Rechtsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge um Mehrbedarfstatbestände ergänzt. Mit Einführung des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1961 (BGBl. I 1961, 815) wurde erstmals auch ein Mehrbedarf für werdende Mütter in Höhe von (zunächst) 20 v.H. des für sie maßgebenden Regelsatzes anerkannt (§ 23 BSHG). § 23 BSHG wurde wiederum - im Wesentlichen inhaltsgleich - in das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (§ 30 SGB XII) übertragen. Im AsylblG hat der Gesetzgeber dagegen bewusst von einer entsprechenden Mehrbedarfsregelung Abstand genommen. Er schuf - abgehend von der Entwicklung im Sozialhilferecht - mit § 5 AsylbLG a.F. (§ 6 AsylbLG n.F.) lediglich eine leistungsrechtliche Auffangvorschrift, mit der zusätzliche Mehrbedarfe aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles anerkannt werden können; ausweislich der Gesetzesbegründung soll daneben ein ergänzender Rückgriff auf "Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz [ ...] nicht in Betracht [kommen]" (BT-Drucks. 12/4451, S. 10 linke Spalte; vgl. auch BT-Drucks. 15/1516, S. 52 linke Spalte wonach das AsylbLG "eine eigenständige und abschließende Regelung zur Sicherung des Lebensunterhalts [ ...] enthält").

3. Das Begehren der Klägerin findet auch keine Rechtsgrundlage in § 6 AsylbLG.

a) Nach dessen Satz 1 können sonstige Leistungen insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts unerlässlich sind. Die Vorschrift ist dabei als - restriktiv auszulegende - Ausnahmebestimmung für außergewöhnliche und atypische Bedarfsfälle konzipiert und daher von vornherein nicht geeignet, strukturelle Leistungsdefizite im Regelbereich des § 3 AsylbLG zu kompensieren. Solche außergewöhnlichen Umstände können nach der Gesetzesbegründung etwa ein Todesfall, ein besonderer Hygienebedarf oder eine körperliche Beeinträchtigung sein (BT-Drucks. 13/2746, S. 16 rechte Spalte). Der so beschriebene Gesetzeszweck sowie der Wortlaut der Norm zeigen, dass sich ein Anspruch auf einen pauschalen Mehrbedarf wegen Schwangerschaft auf § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG nicht gründen lässt. Ein pauschalierter Mehrbedarf wäre dem AsylbLG auch systemfremd. Systemprägend im Asylbewerberleistungsrecht ist nämlich die konkret-individuelle Bedarfsdeckung durch Sachleistungen. § 6 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG formuliert deshalb folgerichtig, dass Leistungen grundsätzlich als Sachleistungen und nur bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren sind. Einer Geldleistung kann daher immer nur ergänzende bzw. subsidiäre Bedeutung im Vergleich zur vorrangig zu erbringenden Sachleistung zukommen. Daraus folgt zwingend, dass ein Anspruch auf Geldleistungen allein dann bestehen kann, wenn der Leistungsberechtigte tatsächlich Aufwendungen hat, und dass Geldleistungen nur in Höhe der tatsächlichen - nachgewiesenen - Aufwendungen zu erbringen sind (zu all dem BSG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - B 7 AY 1/11 R, Rz. 15). Soweit im Schrifttum die Rechts-auffassung vertreten wird, dass bei werdenden Müttern nach der zwölften Schwangerschaftswoche in Anlehnung an § 30 Abs. 2 SGB XII ein Mehrbedarf gleichsam typisierend zu unterstellen sei (so Frerichs, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, Stand: Mai 2015, § 6 AsylbLG Rz. 52), folgt dem die erkennende Kammer nicht. Für ein entsprechendes Verständnis des § 6 AsylbLG sprechen - wie dargelegt - weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck der Norm. Ein solcher Befund wird auch nicht durch die Gesetzessystematik und die historisch-genetische Auslegung getragen.

b) Die Klägerin kann einen konkreten, auf den Umstand der Schwangerschaft zurückzuführenden unerlässlichen Mehrbedarf nicht nachweisen. Sie trägt lediglich vor, dass ihr Mehrkosten für die Anschaffung von Obst, Gemüse, Säften und Babyöl sowie die Inanspruchnahme von drei Taxifahrten entstanden seien, ohne dies aber im Einzelnen ausführlich und einleuchtend zu begründen und zu belegen. Die Klägerin erklärte in der mündlichen Verhandlung vom 27. August 2015 zu Protokoll, dass sie keine entsprechenden Nachweise beibringen könne. Es muss daher auch nicht entschieden werden, ob die konkret behaupteten Mehraufwendungen - im Falle ihres nachgewiesen Bestehens - überhaupt im Rahmen des § 6 AsylbLG als "unerlässlicher" Bedarf anerkannt werden könnten (zu ggf. anzuerkennenden Sonderbedarfen vgl. zutreffend Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, § 6 AsylbLG Rz. 10).

c) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist gegen die sozialpolitische Entscheidung des Gesetzgebers, wegen des Bedarfs bei Schwangerschaft einerseits im SGB II und dem SGB XII pauschale Geldleistungen zu erbringen und andererseits im AsylbLG eine konkret-individuelle Bedarfsdeckung vorzusehen, unter grundrechtlichen Gesichtspunkten nichts zu erinnern (vgl. hierzu ausführlich LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O., Rz. 11 ff.). Insbesondere obliegt es allein dem Gesetzgeber im Rahmen seines ihm eingeräumten Gestaltungsspielraums festzulegen, ob besondere Bedarfe in pauschalierter oder konkret-individueller Form gedeckt werden; dass letztere Form der Bedarfsdeckung mit einer entsprechenden Nachweispflicht des Hilfesuchenden einhergeht, ist hinzunehmen (vgl. hierzu auch Frerichs, a.a.O., § 6 AsylbLG Rz. 115 m.w.N.). Abweichendes ergibt sich endlich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 (a.A. Frerichs, a.a.O., § 6 AsylbLG Rz. 38 ff.). Denn das Gericht hat sich dort nicht zur Frage der Auslegung des § 6 AsylbLG verhalten. Die Entscheidung bezog sich allein auf die Regelungen in § 3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 2 und 3 und Abs. 2 Satz 3 AsylbLG a.F.; hierauf hat die erkennende Kammer bereits im Urteil vom 24. Oktober 2014 (Az.: S 11 AY 16/14, Rz. 22 f.) zur weiteren Anwendbarkeit des § 1a AsylbLG im Nachgang zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) hingewiesen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Rechtsmittelbelehrung:

Dieses Urteil kann nicht mit der Berufung angefochten werden, weil sie gesetzlich ausgeschlossen ist und vom Sozialgericht nicht zugelassen wurde. Die Nichtzulassung der Berufung kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München, oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder ab 1. Juni 2014 beim Bayer. Landessozialgericht in elektronischer Form einzulegen. Die elektronische Form wird nur durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der "Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Sozialgerichtsbarkeit - ERVV SG" in das elektronische Gerichtspostfach des Bayer. Landessozialgerichts zu übermitteln ist. Die hierfür erforderliche Software kann über das Internetportal des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (www.egvp.de) lizenzfrei heruntergeladen werden. Dort können auch weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden. Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; dies gilt nicht im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn a) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, b) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder c) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Rechtskraft
Aus
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