S 13 SO 18/13

Land
Niedersachsen-Bremen
Sozialgericht
SG Aurich (NSB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
13
1. Instanz
SG Aurich (NSB)
Aktenzeichen
S 13 SO 18/13
Datum
2. Instanz
LSG Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein Anspruch eines behinderten Menschen auf Bewilligung von Leistungen der KfZ Hilfe als Eingliederungshilfeleistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft besteht sowohl zur Beschaffung des Fahrzeuges als auch zu dessen Umbau bei gleichen Voraussetzungen. Ob ein behinderter Mensch auf ein Kraftfahrzeug im Sinne des Gesetzes angewiesen ist, bestimmt sich durch einen Vergleich mit den Möglichkeiten eines nicht behinderten Menschen. Es ist insbesondere ein Vergleich zu einem in der gleichen Lebenssituation befindlichen Menschen ohne Behinderung und ohne Bezug von Sozialhilfeleistungen durchzuführen.
Der Bescheid vom 08.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2013 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, den An-trag des Klägers auf Bewilligung von Kraftfahrzeughilfe neu zu be-scheiden in der Form, dass die Übernahme der Kosten für ein ange-messenes und geeignetes Fahrzeug bewilligt wird. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Berechtigung des Klägers, vom Beklagten Leistungen der Ein-gliederungshilfe für die Ersatzbeschaffung eines behindertengerecht umgebauten Pkw zu be-ziehen.

Der Kläger ist am G. 1978 geboren und wohnt im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklag-ten. Er leidet unter einer Osteogenesis imperfecta (Glasknochenkrankheit). Infolge dessen ist er weniger als einem Meter groß, seine Knochen sind extrem bruchgefährdet und er kann sich nur mit einem speziell für ihn angepassten Rollstuhl fortbewegen. Bei ihm ist ein GdB von 100 anerkannt sowie die Merkzeichen G, aG und H.

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 07.06.2011 bei Beklagten Leistungen der Eingliede-rungshilfe in Form von Kraftfahrzeughilfe zum Erwerb und Umbau eines neuen Pkw nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches - Sozialhilfe (SGB XII). Der Kläger besitzt einen etwa 19 Jahre alten Pkw Toyota RAV 4, der für ihn individuell behinderungsgerecht umgebaut wor-den ist. Der Kläger kann den Pkw selbst fahren. Er hat inzwischen einen Kilometerstand von 150.000 erreicht. Ausweislich eines in den Verwaltungsakten befindlichen Gutachtens des Ingenieurbüros H. GbR vom 23.08.2011 zur Fahrzeugbewertung hatte das Fahrzeug zu die-sem Zeitpunkt einen Restwert von 750 Euro. Der Wagen wurde durchgängig vom Kläger ge-fahren. Der behindertengerechte Umbau des Fahrzeuges wurde in der Vergangenheit unter Kostentragung der Bundesagentur für Arbeit realisiert. Dieser behindertengerechte Umbau des Fahrzeuges umfasste ein Sonderlenkrad, einen klappbaren Notsitz hinter dem Beifahrersitz, eine Zusatzheizung, Pedalerhöhungen, elektrische Sitzlehne und Sitzhöhenverstellung, Fahrersitz mit verkürzter Sitzfläche, zusätzliche Verstärkung der Lenk- und Bremskräfte, einen Rollstuhllift und einen elektrischen Hecktüröffner mit Fernbedienung. Bei dem Fahrzeug steht im Monat Februar 2014 eine Tüv Abnahme an. Mit Antragstellung beim Beklagten legte der Kläger ein Angebot der Behinderten Automobile I. GmbH für ein Neufahrzeug Opel Vivaro Combi mit vergleichbaren behindertengerechten Anpassungen vor zu einem Rechnungsbetrag von brutto 69.946,20 Euro.

Mit hier streitigem Bescheid vom 08.10.2012 lehnte der Beklagte die Bewilligung von Leistun-gen der Kraftfahrzeughilfe für den Kläger ab. Diese Entscheidung wurde mit Widerspruchsbe-scheid vom 13.02.2013 bestätigt. Der Kläger sei nicht auf einen Pkw angewiesen. Er könne keinen Anspruch auf Leistungen insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben geltend machen, da er nicht sozialversicherungspflichtig erwerbstätig sei. Für seine gelegentlichen Fahrten könne er den öffentlichen Personennahverkehr nutzen, bei Arztbesuchen sei ein Transport mit Taxidiensten möglich unter Kostentragung der Krankenversicherung. Außerdem könne der Kläger den kostenlosen Behindertenfahrdienst der Firma J. nutzen. Dieser stände in dem Zeit-räumen montags bis freitags von 8.00 bis 12.30 Uhr sowie von 14.00 bis 22.30 Uhr zur Verfü-gung. Dies für vier Fahrten monatlich. Außerdem könnten an Wochenenden und Feiertagen auch Kosten für zwei Taxifahrten für bis zu 100 km übernommen werden.

Der Kläger ist bei Radio K. sowohl ehrenamtlich als auch im Rahmen einer geringfügigen Be-schäftigung tätig. Die Tätigkeit findet zu variablen Zeiten statt. Insbesondere verantwortet der Kläger zum Teil die 23 Uhr Nachrichten des Radiosenders, die von 23.00 bis ca. 23.05 Uhr gesendet werden. Danach schließt er das Studio des Radiosenders und schaltet die Technik soweit erforderlich für die Nacht ab, sodass er erst gegen 23.20 Uhr dort aufbrechen kann. Des Weiteren umfasst die Tätigkeit sowohl ehrenamtlich als auch geringfügig einen zeitlichen Rahmen von ca. sechs Stunden im Durchschnitt pro Woche. Alle 14 Tage ist er zumindest im Zeitpunkt der Antragstellung Donnerstag von 18.00 bis 23.00 Uhr tätig gewesen und samstags von 18.00 bis 22.00 Uhr.

Eine vom Beklagten eingeholte amtsärztliche Bescheinigung des Amtsarztes des Beklagten Dr. L. vom 19.09.2011 weist aus, dass der Kläger den Personenkreis des § 53 SGB XII ange-hört. Des Weiteren wird dort ausgeführt, dass der Kläger in der Lage sei, öffentliche Ver-kehrsmittel zu nutzen, wenn diese behindertengerecht ausgestattet seien. Durch einen Pkw werde ihm die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht, insbesondere auch au-ßerhalb des Landkreises M ...

Eine Bescheinigung der Gemeinschaftspraxis N. vom 04.02.2013 bescheinigt, dass der Kläger wegen seiner Erkrankung keine öffentlichen Verkehrsmittel und Taxis benutzen dürfe, ansonsten bestehe eine hohe Gefahr für Knochenbrüche.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass er auf ein neues Kraftfahrzeug angewiesen sei. Das alte sei nicht mehr wirtschaftlich zu reparieren bzw. instand zu halten. Dies gelte insbesondere für die behindertengerechten Umbauten. Des Weiteren sei er auch auf die Nutzung eines ei-genen Kraftfahrzeuges angewiesen. Dies zum einen für seine Tätigkeit bei Radio K., zum an-deren aber auch für zahlreiche Aktivitäten in der Freizeit (Kino, Konzerte, Kneipe, Dartsport, Sauna, Frisör, Festivals und Besuche von Freunden). Des Weiteren sei er zumindest gele-gentlich als DJ im O. in M. tätig gewesen. Diese Tätigkeit finde genau wie seine Tätigkeit bei Radio K. in späteren Abendstunden statt. Zu diesen Zeiten sei ein öffentlicher Personennah-verkehr im Bereich seines Wohnortes nicht vorhanden und auch kein Behindertenfahrdienst verfügbar. Im Übrigen sei der öffentliche Personennahverkehr für ihn aufgrund seiner Krank-heit nicht nutzbar. Er könne die nicht behindertengerecht ausgestatteten Fahrzeuge gar nicht betreten. In Anbetracht seiner Erkrankung sei es ihm nicht zumutbar, beim Einsteigen Hilfe von Fremden in Anspruch zu nehmen, es sei auch den Fremden in Anbetracht der Gefahr von Knochenbrüchen nicht zumutbar, ihn mit Tragehilfen zu unterstützen. Außerdem habe er Zweifel, dass er sich von Fremden bei der Einstieghilfe anfassen lassen müsse. Bezüglich des Mobilitätsservice für beeinträchtigte Personen der Deutschen Bahn stehe dieser am Bahnhof M. zumindest nicht abends bzw. nachts zur Verfügung. Bei diesem Bahnhof handelte es sich um den zu seinem Wohnort nächsten Bahnhof. Ein normales Fahrzeug bzw. Taxi könne er regelmäßig nicht benutzen, da er aufgrund seiner Erkrankung auf besonders gefederte Sitze angewiesen sei. Diese ständen alleine bei einem auf seine Behinderung speziell angepassten Fahrzeug zur Verfügung. Auch könne er auch nicht auf die Nutzung des öffentlichen Perso-nennahverkehrs und Taxis verwiesen werden, da er hierdurch in seiner Lebensführung be-sonders eingeschränkt werde. Der Behindertenfahrdienst stände nur sehr eingeschränkt zu wenigen Zeiten zur Verfügung. Im Übrigen verweise der Beklagte auch nur auf vier Fahrten im Monat. Er habe einen weitaus höheren Bedarf an Mobilität.

Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 08.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger eine Kosten-übernahmeerklärung für die Anschaffung eines behindertengerechten Pkw im Rah-men der Eingliederungshilfe gemäß SGB XII in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen

Der Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger nicht auf die Nutzung eines eigenen Pkw angewiesen sei. Die Tätigkeit bei Radio K. rechtfertige nicht die Annahme eines Anspruchs auf Leistungen der Kraftfahrzeughilfe als Eingliederungshilfe, es handele sich nicht um eine vollzeitige Erwerbstätigkeit die vergleichbar gewichtig wie eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (nahezu) täglichen Transport erfordere. Der Fahrdienst der Firma J. decke die Grundbedürfnisse an Mobilität ab. Dies auch bei viermal monatlichen Fahrten, die im Übrigen nach Absprache auch spät abends sattfinden könnten. Weiter werden auch zweimalige Taxi-fahrten pro Monat übernommen, insbesondere in Randzeiten oder am Wochenende. Medizi-nisch notwendige Fahrten werden von der Krankenkasse abgedeckt auf Verordnung durch den Arzt. Die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, insbesondere des Anrufbusses der Deutschen Bahn oder anderer Busunternehmen sei zumindest zum Teil möglich.

Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens führte das Gericht Ermittlungen dergestalt durch, dass die Verfügbarkeit behindertengerechten öffentlichen Personennahverkehres durch Anfrage bei örtlichen Nahverkehrsunternehmen ermittelt wurde. Die Firma P. Reisen, die im Bereich des Wohnortes des Klägers den Busbetrieb aufrecht erhält, bescheinigte, dass Busfahrten in der Zeit von 7.00 bis 19.00 Uhr montags bis freitags und samstags von 07.00 bis 13.00 Uhr möglich seien. In der Regel fahre auf den Strecken zum Wohnort des Klägers kein behinder-tengerechter Niederflurbus. Der Einstieg für mobilitätseingeschränkte Personen sei nur unter Mithilfe anderer Personen möglich, wofür die Fahrer und Fahrerinnen der Busse nicht zur Ver-fügung ständen. Die Fahrzeuge verfügten nicht um ausgewiesene Rollstuhlplätze. Eine Be-scheinigung der Q. GmbH vom 15.11.2013 bescheinigt, dass die von diesem Service genutz-ten Fahrzeuge zwar über einen Kinderwagenplatz verfügen, der auch für Rollstühle genutzt werden könne, es sich aber nicht um ausgewiesene Rollstuhlplätze handele. Es handele sich nicht durchgängig um Niederflurfahrzeuge, sodass der Einstieg für mobilitätseingeschränkte Personen nur unter Mithilfe anderer Personen möglich sei. Für diese Einstiegshilfe ständen Fahrer und Fahrerinnen des Service nicht zur Verfügung. Auch im Rahmen der zwingend er-forderlichen Anmeldung der Nutzung sei eine Garantie einer Verfügbarkeit von behinderten-gerecht angepassten Fahrzeugen nicht möglich. Eine Bescheinigung der R. AG aus S. vom 02.12.2013 legt dar, dass eine sichere Verankerung von Rollstühlen gegen auftretende Flieh-kräfte beim Beschleunigen und Bremsen in den Nahverkehrszügen nicht vorhanden sei.

Die Kammer führte in der Angelegenheit am 26.02.2014 eine mündliche Verhandlung durch.

Gegenstand der Entscheidungsfindung waren die Gerichtsakten, die vom Beklagten über-reichten Verwaltungsvorgänge und der Inhalt der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2014.

Bezüglich des genauen Inhaltes wird auf das in den Akten befindliche Protokoll Bezug ge-nommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger kann vom Beklagten dem Grunde nach Leis-tungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in Form der Bewilligung von Leistungen zur Beschaffung eines angemessenen behindertengerecht umgebauten Kraftfahrzeuges bean-spruchen.

Gegenstand des mit der zulässigen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage des Klä-gers geführten Verfahrens ist der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 08.10.2012 in Ge-stalt des Widerspruchsbescheids vom 13.02.2013. Mit diesen Bescheiden lehnte der Beklagte die Übernahme der Kosten für die Beschaffung eines behindertengerecht umgebauten Kraft-fahrzeuges des Klägers ab.

Weder die für den Kläger zuständige Krankenkasse noch der Rentenversicherungsträger wa-ren nach § 75 Abs. 1 Satz 2 1. Alternative des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) notwendig bei-zuladen. Die vom Kläger begehrte Hilfe in Form der Beschaffung eines behindertengerecht umgebauten Kraftfahrzeuges bzw. der Umbau eines solchen Kraftfahrzeuges stellt keine Leis-tung der gesetzlichen Krankenversicherung dar. Es handelt sich insbesondere nicht um ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V). Ebenso scheidet ein Anspruch gegen den für den Kläger zu-ständigen Rentenversicherungsträgers deswegen aus, weil im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung Kraftfahrzeughilfe nur zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben erbracht werden kann. Solche Teilhabeleistungen werden vom Kläger jedoch nicht begehrt, er hat keine versicherungspflichtige Beschäftigung inne.

Die streitigen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme der Kosten für die Be-schaffung einer behindertengerecht umgebauten Pkw gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 SGB XII i.V.m. §§ 53, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und § 55 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung nach § 60 SGB XII Eingliederungshilfe-Verordnung. Der Kläger ist als behinderter Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung auf die Benutzung eines Kraftfahrzeu-ges angewiesen.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Eingliederungshilfe-VO ist die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahr-zeuges als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. §§ 33 und 55 SGB IX zu qualifizieren. Voraussetzung eines Anspruches auf Leistungen der Eingliederungshilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges ist damit, dass ein behinderter Mensch auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist.

Aufgrund seiner körperlich schwerwiegenden Behinderungen gehört der Kläger zum begüns-tigten Personenkreis des § 53 Abs. 1 SGB XII. Er leidet unter einer Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX und ist wesentlich in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt. Diese Einschätzung ist zwischen den Beteiligten unstreitig, wird im Übrigen von der Einschätzung des Amtsarztes bestätigt und das Gericht hat keine Veranlassung, an diesen Einschätzungen zu zweifeln.

Ob ein behinderter Mensch auf ein Kraftfahrzeug im Sinne des Gesetzes angewiesen ist, be-stimmt sich durch einen Vergleich mit den Möglichkeiten eines nicht behinderten Menschen. Es ist insbesondere ein Vergleich zu einem in der gleichen Lebenssituation befindlichen Men-schen ohne Behinderung und ohne Bezug von Sozialhilfeleistungen durchzuführen. (vgl. BSG vom 02.02.2012, Aktenzeichen B 8 SO 9/10 R; BSG vom 23.08.2013, Aktenzeichen B 8 SO 24/11 R zitiert nach juris). Im Rahmen dieser Vergleichsbewertung ist zu beachten, dass eine ehrenamtliche Tätigkeit in besonderer Weise zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ge-hört. (BSG vom 23.08.2013, Aktenzeichen B 8 SO 24/11 R zitiert nach juris). Ebenso ist in Rechnung zu stellen, wenn der behinderte Mensch in der Vergangenheit bereits einen eigenen Pkw genutzt hat. Wenn der Mensch seine persönliche Lebensführung auf die Nutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges ausgerichtet hat, ist diesem Umstand besonders Rechnung zu tragen. (BSG a.a.O.). Auch ist dem Lebensalter des behinderten Menschen im Rahmen der Vergleichsbewertung besonders Beachtung zu schenken. Jüngere Menschen entwickeln übli-cherweise verstärkt gesellschaftliche Aktivitäten. (vgl. BSG vom 02.02.2012, Aktenzeichen B 8 SO 9/10 R).

Die Entscheidungen des Bundessozialgerichts von Februar 2012 und August 2013 (a.a.O.) ergingen zur Konstellation, dass durch den behinderten Menschen ein behindertengerechter Umbau eines Kraftfahrzeuges begehrt wurde. In der Entscheidung vom 12.12.2013 (Akten-zeichen B 8 SO 18/12 R, bislang nur Pressemitteilung) stellt das BSG ausweislich der Pres-semitteilung fest, dass gleichermaßen im Rahmen eines Anspruches auf Hilfe zur Beschaf-fung eines Kraftfahrzeuges nach § 8 Eingliederungshilfe-Verordnung im Einzelfall zu berück-sichtigen sei, ob ein behinderter Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sei. Im Rahmen dieser Regelung sei als Vergleichsmaßstab ein nicht behinderter und nicht sozialhilfebedürfti-ger Mensch zu wählen. Diese Einschätzung des Bundessozialgerichts zur parallelen Bewer-tung des Maßstabes eines Angewiesenseins nach § 8 Eingliederungshilfe-Verordnung und § 9 Eingliederungshilfe-Verordnung stellt sich nach Auffassung der Kammer als einzig rechtmäßig dar.

Wenn im Rahmen des Umbaus eines Kraftfahrzeuges gemäß § 9 Eingliederungshilfe-Verordnung ein anderer Maßstab angelegt werden sollte, als im Rahmen des § 8 Eingliede-rungshilfe-Verordnung, dann liefe der Anspruch gemäß § 9 Eingliederungshilfe-Verordnung auf behindertengerechten Umbau eines Kraftfahrzeuges in all den Fällen leer, in denen die strengeren Anforderungen an die Beschaffung eines Kraftfahrzeuges gemäß § 8 Eingliede-rungshilfe-Verordnung nicht erfüllt werden. Der behinderte Mensch hätte nur einen Anspruch auf Umbau eines Fahrzeuges, welches er aber nicht beschaffen kann. Einer adäquaten Teil-habe am Leben in der Gemeinschaft würde damit nicht Rechnung getragen. Im Ergebnis wür-den dann regelmäßig nur in den Fällen, in denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Frage ständen, Leistungen für die Beschaffung eines Kraftfahrzeuges in Betracht kommen. Von daher muss zwingend, alleine auch um den Gleichstellungsanforderungen des Artikels 20 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN Behinderten-rechtskonvention) Rechnung zu tragen, ein Gleichlauf der Voraussetzung für den Umbau ei-nes vorhandenen Fahrzeuges mit den Voraussetzungen für die Hilfe zur Beschaffung eins Pkw stattfinden. Aus der Behindertenrechtskonvention ergibt sich, dass die Vertragsstaaten wirksame Maßnahmen treffen müssen, um für Menschen für Behinderungen persönliche Mo-bilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit sicher zu stellen. Dies darf ausdrücklich nicht auf den Personenkreis beschäftigter Behinderter beschränkt werden (vgl. BSG vom 23.08.2013, Aktenzeichen B 8 SO 24/11 R). Aus den bereits veröffentlichten Entscheidungen des BSG (a.a.O.) ist ebenfalls erkennbar, dass das Bundessozialgericht die Fälle eines Anspruchs auf Beschaffung eines Kraftfahrzeuges gemäß den Regelungen des § 8 Eingliederungshilfe-Verordnung nicht unter engere Bedingungen stellen will, als den Anspruch auf Finanzierung eines behindertengerechten Umbaus gemäß der Regelung des § 9 Abs. 2 Nr. 11 Eingliede-rungshilfe-Verordnung).

Wenn durch den Leistungsträger zumutbar auf öffentliche Verkehrsmittel und ggf. ergänzend auf einen Behindertenfahrdienst verwiesen werden kann, scheidet regelmäßig ein Anspruch auf Bewilligung von Leistungen für die Beschaffung eines behindertengerecht umgebauten Pkw aus. Dies gilt ebenfalls dann, wenn für die Fahrten, die der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft dienen, ohnehin ein Pkw zur Verfügung steht. (so ausdrücklich BSG vom 12.12.2013, Aktenzeichen B 8 SO 18/12 R in Pressemitteilung).

Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe - auch in Form der Bewilligung von Eingliederungshil-feleistungen zum Umbau eines Pkw - ist es, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Die Formulierung des § 53 Abs. 3 SGB XII, dass hierzu insbesondere gehört, dem behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, zeigt, dass es insgesamt ausreicht, die Begegnung und den Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung zu fördern. Maßgeblich sind dabei im Ausgangspunkt gemäß § 9 Abs. 2 SGB XII die Wünsche des behinderten Menschen (BSG 23.08.2013 a. a. O.).

Unter Annahme des Vergleiches zu der Lebenssituation eines nicht behinderten Menschen im Alter von knapp über 30 Jahren ohne Bezug von Sozialhilfeleistungen am Wohnort des Klägers erkennt die Kammer, dass ein nicht behinderter Mensch ohne Sozialhilfebezug am ländlichen Wohnort des Klägers in der Regel völlig selbstverständlich ein eigenes Kraftfahrzeug nutzt. Eine Mobilität regelmäßiger Art ist insbesondere in den (bereits früheren) Abendstunden durch öffentlichen Personennahverkehr nicht gewährleistet. Gerade jüngere Menschen entfalten Aktivitäten jedoch auch in den Abendstunden. Dies insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass nicht behinderte jüngere Menschen in der Regel ein Vollzeitarbeitsplatz inne haben bzw. inne haben wollen, sodass Freizeitaktivitäten erst in den Abendstunden entfaltet werden können. Auch öffnen beispielsweise Restaurants oder Kneipenbetriebe regelmäßig erst abends, sodass ein Zugang mit öffentlichem Nachverkehr, der alleine bis 19.00 Uhr verkehrt, nicht möglich ist. Von der Situation am Wochenende ganz zu schweigen. Außerdem sind viele Ziele einer aktiven Freizeitgestaltung für jüngere Menschen nicht an ein Nahverkehrsangebot angebunden, so dass auch aus diesem Grund ein nicht behinderter Mensch den Pkw nutzt. Die Kammer anerkennt hinzu das Bedürfnis des behinderten Menschen, ebenso wie nicht behinderte Menschen spontan, beispielsweise bei kurzfristig eintretendem gutem Wetter, auch am Wochenende, Ausflugsfahrten zu unternehmen.

Des Weiteren ist zu beachten, dass der Kläger sich wie ein nicht behinderter junger Mensch auch in seiner Lebensführung auf Sicherstellung der Mobilität durch Nutzung eines Kraftfahr-zeugs eingerichtet hat. Er besitzt bereits ein behindertengerecht umgebautes Fahrzeug, wel-ches er auch in signifikantem Umfang nutzt. Der Kläger besitzt sein Fahrzeug etwa seit dem Jahre 1996 und hat seitdem insgesamt ca. 150.000 Kilometer selbst am Steuer des Fahrzeu-ges zurückgelegt. Dies entspricht einer durchschnittlichen Jahresfahrleistung von 9.000 Kilo-meter, was keine zu vernachlässige Strecke ist. Unabhängig davon, dass man entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht das ständige, praktisch zwingend tägliche angewiesen sein auf ein Kraftfahrzeug als Anspruchsvoraussetzung annehmen kann und will, so zeigt sich jedoch im Falle des Klägers, dass er auch ohne Vollzeitarbeitsplatz das Fahrzeug im großen Umfang nutzt. Dies wie er selbst vorträgt insbesondere für den Bereich der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Hier insbesondere den Freizeitbereich, sowie den Bereich der ehrenamtlichen Tätigkeit. Wie das BSG in der Entscheidung von August 2013 ausgeführt hat ist der Tatsache, dass der Kläger ein Ehrenamt übernommen hat, dies beim Radiosender, ebenfalls Rechnung zu tragen. Das Kraftfahrzeug soll auch der ungehinderten Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit dienen. Hier kann nicht entgegen gestellt werden, dass der Kläger beim Radiosender nicht nur eine ehrenamtliche Tätigkeit ausübt, sondern auch geringfügig beschäftigt ist. Dies kann das Faktum der ehrenamtlichen Tätigkeit nicht entkräften. Das Gericht weist dabei ausdrücklich darauf hin, dass die Förderung ehrenamtlicher Tätigkeiten auch mit Steuergeldern, was mittelbar durch die zur Verfügung Stellung des Kraftfahrzeuges geschieht, politisch und gesellschaftlich gewollt sowie umfänglich in der Rechtsordnung (so exemplarisch im Steuerrecht) geregelt ist.

Dem entgegen stehende Gründe insbesondere in Bezug auf den möglichen Verweis auf an-dere Möglichkeiten der adäquaten Mobilitätssicherung bestehen im Falle des Klägers nicht. So kann der Kläger nicht auf die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs in Form des Busverkehrs verwiesen werden. Sowohl der regelmäßige Linienverkehr als auch der ergän-zende Anrufbusverkehr können ausweislich der Stellungnahmen der Verkehrsunternehmen einen barrierefreien Zugang zu ihren Fahrzeugen nicht gewährleisten. Sie können nicht einmal eine Einstiegshilfe für den behinderten Kläger, der im Rollstuhl sitzt, zur Verfügung stellen. Es wird bescheinigt, dass die Fahrer bzw. Fahrerinnen der Fahrzeuge Einstiegshilfe nicht leisten dürfen. Die Nutzung der Verkehrsmittel der Deutschen Bahn AG ist vor dem Hintergrund der Entfernung des nächstgelegenen Bahnhofes des Wohnortes des Klägers in Kombination mit der fehlenden Gewährleistung des Bustransfers schon nicht möglich. Im Übrigen besteht hier das Problem, dass eine adäquate Sicherung des Rollstuhls des Klägers oder des Klägers selbst in den Fahrzeugen nicht gewährleistet werden kann. Dies bereits aus technischen Gründen. Gleiches gilt im Übrigen ausweislich der Bescheinigung der Nahverkehrsunternehmen in den Fahrzeugen, sofern diese mit fremder Hilfe bestiegen werden können. Die Kammer hält es für nicht zumutbar, dass ohne adäquate Sicherung nur bei externer dritter Hilfe ein Bus bzw. Anrufbus genutzt werden kann.

Zur Überzeugung der Kammer genügen schließlich die vom Beklagten pauschal gewährten vier Fahrten im Monat mit dem Behindertenfahrdienst J. nicht, um den tatsächlich bestehen-den Eingliederungsbedarf des Klägers sicher zu stellen. (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 26.09.2012, Aktenzeichen L 2 SO 1378/11 zitiert nach juris). Im Vergleich zu einem nicht be-hinderten jüngeren Menschen stellt eine Beschränkung auf vier Fahrten monatlich eine nicht zu rechtfertigende Zurücksetzung des behinderten Klägers dar. Hieran kann auch das weitere Angebot des Beklagten der Übernahme von zwei Rollstuhltaxifahrten pro Monat am Wochen-ende nichts ändern. Wie aus dem Vortrag des Klägers erkennbar ist, hat er einen deutlich höheren Mobilitätsbedarf. Er entfaltet zahlreiche weitere Aktivitäten in seiner Freizeit. Dieser gesteigerte Mobilitätsbedarf ist nach Überzeugung der Kammer auch dadurch nachgewiesen, dass das bislang alleine vom Kläger genutzte Fahrzeug in signifikanten Rahmen jährlich ge-nutzt wird. (s.o.)

Dem Anspruch des Klägers dem Grunde nach auf Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeu-ges steht auch die Regelung des § 8 Abs. 3 Eingliederungshilfe-Verordnung nicht entgegen. Hiernach soll der behinderte Mensch in Regelfall das Fahrzeug selbst bedienen können. Dies ist im Falle des Klägers gewährleistet. Im Übrigen dürfte die Regelung auch einem Anspruch des nicht fahrfähigen behinderten Menschen nicht entgegen gehalten werden können (vgl. LSG Baden-Württemberg a.a.O.).

Nach der Regelung des § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII ist die Ermessensbetätigung des Sozialhilfeträgers in dem Sinne geregelt, dass ein intendiertes Ermessen vorliegt. Im Regelfall kann der Einkommenseinsatz verlangt werden. Es ist damit im Rahmen der Regelungen des §§ 85 ff, hier insbesondere § 87 Abs. 3 SGB XII festzustellen, ob der behinderte Anspruchstel-ler Einkommen oder Vermögen hat, welches vorrangig einzusetzen ist. Der Kläger erzielt nach Aktenlage und seinem Vorbringen eventuell anrechenbare Einkünfte alleine aus seiner ge-setzlichen Rente wegen voller Erwerbsminderung. Hinzu kommen Einkünfte aus der geringfü-gigen Tätigkeit beim Radiosender. Diese Einkünfte erreichen jedoch die maßgeblichen Ein-kommensgrenzen nicht, sodass eine Anrechnung der eigenen Einkünfte des Klägers auszu-bleiben hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger Inhaber von Vermögenswerten ist, die ge-mäß der Regelung des § 90 SGB XII vorrangig einzusetzen wären, bestehen für die Kammer nicht. Weder aus den Akten noch aus dem Vorbringen der Beteiligten ist das Vorhandensein solcher Vermögenswerte erkennbar. Zu beachten ist jedoch, dass wenn ein Fahrzeug zur Verfügung steht, dieses aber nicht weiter genutzt werden kann oder soll, dieses Fahrzeug verkauft werden muss und der Erlös in den Kauf des geeigneten Fahrzeugs zu fließen hat. (vgl. BSG vom 12.12.2013 a.a.O.). Es ist also festzustellen, dass der noch zu erzielende Restverkaufswert des bislang genutzten Pkw bzw. der Schrottverkaufswert, einzusetzen ist.

Anhaltspunkte dafür, dass Einkommen oder Vermögen der Freundin des Klägers im Sinne der §§ 19, 20 SGB XII einzusetzen wäre, sind für die Kammer nicht zu erkennen. Das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft im Sinne des § 20 SGB XII erfordert in aller Regel das Bestehen einer Wohn- bzw. Haushaltsgemeinschaft zwischen den potenziellen Partnern. (siehe Schoch in LPK-SGB XII 9. Auflage 2012 § 20 Rn 7 m.w.N.). Dieses Erfor-dernis entspricht im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Be-reich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbu-ches (SGB II).

Eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft im Sinne des SGB II liegt nur dann vor, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind: Es muss sich um Partner handeln, die in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben und dies so, dass nach verständiger Würdi-gung der wechselseitige Wille anzunehmen ist Verantwortung füreinander zu tragen und für-einander einzustehen. (BSG vom 23.08.2012, Aktenzeichen B 4 AS 34/12 R zitiert nach juris). Diese Rechtsprechung kann zumindest insoweit übertragen werden, als dass bei Nichtbeste-hen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft regelmäßig die Annahme einer eheähnli-chen Gemeinschaft ausgeschlossen ist. (vgl. Hohm in Schellhorn SGB XII Kommentar 18. Auflage 2010 § 20 Rn 14 m.w.N.). Ausweislich sowohl des Vorbringens des Klägers als auch des Ergebnisses der eigenen Ermittlungen des Beklagten besteht beim Kläger keine Wohn- bzw. Haushaltsgemeinschaft.

Der Anspruch des Klägers auf Hilfe zum Umbau des Pkw wird als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne des § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i. V. m. § 55 SGB IX i. V. m. § 9 Eingliederungshilfeverordnung durch den Leistungsträger nur in angemessenem Um-fang gewährt. Die Regelung des § 17 SGB XII ist zu beachten, die ein Ermessen des Leis-tungsträgers ausdrücklich bestimmt. Die gesetzliche Regelung bedingt ein Ermessen des Leistungsträgers bezüglich Art und Umfang der Leistung (Bieritz-Harder in LPK-SGB XII, 9. Auflage 2012, § 54 Rn 69 ff., m. w. N.). Im Falle des Klägers ist das in den gesetzlichen Rege-lungen angelegte Ermessen des Leistungsträgers nach Auffassung der Kammer jedoch auf Null reduziert in Bezug auf die vom Kläger geltend gemachte Art der zu gewährenden Hilfe. Es ist erkennbar, dass der Kläger auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist, ebenso ist erkennbar, dass er auf besondere Umbaumaßnahmen zur Herstellung einer behindertengerechten Mobi-lität angewiesen ist. Von daher besteht ein Anspruch des Klägers dem Grunde nach auf Be-willigung von Leistungen für die Beschaffung eines Kraftfahrzeuges und den behindertenge-rechten Umbau eines Kraftfahrzeuges.

Der genaue Inhalt des Anspruchs, also das Auswahlermessen bezüglich der konkreten Leis-tung im Einzelfall ist jedoch nach Auffassung der Kammer nicht auf Null reduziert. Es sind zahlreiche Varianten von Kraftfahrzeugen denkbar. Es ist auch denkbar, im Rahmen der Er-messenserwägungen des Leistungsträgers zu prüfen, ob ein gebraucht erworbenes Kraftfahr-zeug umgebaut wird, ein bereits umgebautes Kraftfahrzeug gebraucht erworben werden kann oder in Anbetracht der längeren Nutzungsdauer ein neues Kraftfahrzeug erworben wird und dann umgebaut wird. Es ist auch denkbar, dass Anbieter bereits umgebaute neue Kraftfahr-zeuge zur Verfügung haben. All diesen Erwägungen, die mit der konkreten Leistungshöhe im Zusammenhang stehen, sind im Rahmen der Ermessenerwägung des Beklagten Rechnung zu tragen. Wie bereits in der mündlichen Verhandlung geschehen, regt das Gericht ausdrücklich an, dass Kläger und Beklagter dieses Verfahrens sich bezüglich der genauen Bedürfnisse und des genauen gewünschten Fahrzeuges verständigen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Der Kläger ist mit seinem vom Beginn des Verfahrens ausdrücklich gestellten Antrages erfolgreich.

Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Landessozialgericht Nie-dersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Str. 1, 29223 Celle, oder bei der Zweigstelle des Landessozialge-richts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Sozialgericht Aurich, Hoher Wall 1, 26603 Aurich, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begrün-dung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Auf Antrag kann vom Sozialgericht durch Beschluss die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen werden, wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Aurich, Hoher Wall 1, 26603 Aurich, schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Ist das Urteil im Ausland zuzustellen, so gilt anstelle der obengenannten Monatsfrist eine Frist von drei Monaten. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulas-sung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Geg-ners beigefügt war. Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Nippen
Rechtskraft
Aus
Saved