L 4 AS 109/14

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 35 AS 1214/12
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 AS 109/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 24. Februar 2014 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Festsetzung und Erstattung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und insbesondere darum, ob die Kosten für den Erwerb einer digitalen Spiegelreflexkamera als betriebliche Ausgaben des freiberuflich tätigen Klägers zu berücksichtigen sind.

Der im Jahre 1969 geborene und als Kunstmaler ausgebildete Kläger befand sich seit dem Jahre 2008 im Leistungsbezug nach dem SGB II, nachdem er zuvor ein Studium der Fachrichtung Kommunikationsdesign im Jahre 2007 ohne Abschluss beendet und eine Zeitlang in Spanien als Künstler gearbeitet hatte. Seit April 2009 übte der Kläger eine freiberufliche Tätigkeit als Porträtmaler und Straßenkünstler im Nebenerwerb aus. Hieraus erwirtschaftete der Kläger nach eigenen Angaben in der Zeit von November 2009 bis Mai 2010 Einnahmen in Höhe von monatlich 135,71 EUR, denen Ausgaben in Höhe von monatlich 75,51 EUR gegenüberstanden. Auf Grundlage dieser Angaben berücksichtigte der Beklagte bei der endgültigen Festsetzung der Leistungen für die Zeit bis Mai 2010 ein Einkommen in Höhe von monatlich 60,21 EUR, so dass sich nach Berücksichtigung von Freibeträgen kein anrechenbares Einkommen mehr ergab und dem Kläger Leistungen in Höhe von 690,00 EUR bewilligt wurden (Bescheid vom 17. Mai 2010).

Der Kläger beantragte im Mai 2010 die Weiterbewilligung von Leistungen. Mit Bescheid vom 9. Juli 2010 bewilligte der Beklagte für die Zeit von Juni 2010 bis November 2010 unter Hinweis auf § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II und § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) vorläufige Leistungen in Höhe von 673,00 EUR, wobei er von einem anrechenbaren Einkommen in Höhe von 40,00 EUR monatlich ausging. Der Bescheid enthielt unter anderem den Zusatz, dass der Kläger verpflichtet sei, wesentliche Änderungen der Betriebseinnahmen und –ausgaben unverzüglich mitzuteilen. Ungeplante Betriebsausgaben – z. B. die Anschaffung höherwertiger Wirtschaftsgüter – seien beim Beklagten vorher anzuzeigen, damit geprüft werden könne, ob die Ausgabe notwendig, unvermeidbar und angemessen und die Einkommensprognose für die Zukunft anzupassen sei.

Im September 2010 kaufte der Kläger eine gebrauchte Spiegelreflexkamera (Typ Canon EOS 7 D) nebst Zubehör und zahlte hierfür laut einer am 20. September 2010 ausgestellten Rechnung den Betrag von 1.550,00 EUR in bar.

Am 4. November 2010 legte der Kläger beim Beklagten eine nicht unterschriebene Anlage EKS (Einkommen aus selbständiger Tätigkeit) über das "voraussichtliche Einkommen" im Zeitraum Juni 2010 bis November 2010 vor. Hierbei gab er an, betriebliche Einnahmen in Höhe von insgesamt 2.360,00 EUR erwirtschaftet zu haben, im Einzelnen habe er im Monat Juni 2010 Einnahmen in Höhe von 520,00 EUR gehabt, im Monat Juli 2010 in Höhe von 580,00 EUR, im Monat August 2010 in Höhe von 550,00 EUR, im Monat September 2010 in Höhe von 280,00 EUR, im Monat Oktober 2010 in Höhe von 230,00 EUR und im Monat November 2010 in Höhe von 200,00 EUR. Bei den Angaben zu den betrieblichen Ausgaben auf Seite 3 des Formulars war – ohne weitere Differenzierung – als Zwischensumme ein Betrag von 1.984,50 EUR genannt worden. Beigefügt waren eine Reihe von Kontoauszügen sowie eine Kopie des Kaufvertrags über die Spiegelreflexkamera und weitere Rechnungen über Kamerazubehör.

Für den Zeitraum von Dezember 2010 bis Mai 2011 wurden für den Kläger vorläufige Leistungen in Höhe von 727,26 EUR bzw. 732,26 EUR unter Anrechnung eines monatlichen Einkommens in Höhe von 11,74 EUR (nach Abzug von Freibeträgen) bewilligt. Nach Angabe des Klägers wurden im Zeitraum Dezember 2010 bis Mai 2011 Einnahmen in Höhe von monatlich 156,60 EUR erwirtschaftet, denen Ausgaben in Höhe von monatlich 42,00 EUR gegenüberstanden.

Im März und April 2011 wandte sich der Kläger schriftlich an den Beklagten und bat um Überprüfung der ihm in der Zeit von Juni 2010 bis November 2010 ausbezahlten Leistungen. Er habe in diesem Zeitraum von seinen Kunden 2.460,00 EUR erhalten und für Materialien und Verschiedenes ungefähr 2.000,00 EUR ausgegeben. Hierbei übersandte der Kläger erneut die Rechnung vom September 2010 über die Kamera sowie weitere Belege von Ausgaben im Zusammenhang mit seiner freiberuflichen Tätigkeit. Er teilte mit, dass er eine hochwertige Fotokamera brauche, um seine Bilder zu fotografieren, damit er ein Portfolio zusammenstellen könne, um sich weiter zu bewerben und Kunden zu gewinnen. Außerdem müsse er seine Kunden für Porträts fotografieren. Er beschäftige sich auch seit kurzem mit Mediendesign, wofür eine digitale Spiegelreflexkamera unerlässlich sei. In Zukunft werde er weiteres Zubehör und technische Ausrüstung kaufen müssen.

Nach Auswertung der vom Kläger übersandten Unterlagen bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 11. Mai 2011 für den Zeitraum von Juni 2010 bis November 2010 abschließende Leistungen in Höhe von 536,26 EUR monatlich, wobei ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 176,74 EUR (vor Abzug von Freibeträgen 320,92 EUR) berücksichtigt wurde. Bei der Berechnung wurden die Ausgaben für den Erwerb der Kamera (1.550,00 EUR) nicht als notwendige betriebliche Ausgaben anerkannt. Mit weiterem Bescheid vom 11. Mai 2011 forderte der Beklagte vom Kläger unter Hinweis auf § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II und § 328 Abs. 3 SGB III die Erstattung von 820,44 EUR. Bei der endgültigen Leistungsfestsetzung sei festgestellt worden, dass der Kläger einen geringeren Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gehabt habe.

Der Kläger erhob mit Schreiben vom 23. Mai 2011 Widerspruch. Die Kamera sei eine notwendige betriebliche Anschaffung gewesen. Er sei als Illustrator und Mediendesigner zwingend auf Arbeitsmittel angewiesen, mit denen er hochwertige Illustrationen und Designs erstellen könne. Hierzu zählten natürlich ein Fotoapparat und entsprechendes Zubehör. In der Summe sei das Investitionsvolumen von 1.500,00 EUR für eine Selbständigkeit alles andere als hoch. Er habe vor wenigen Wochen einen geschäftlichen Kontakt knüpfen können, um beruflich endlich nachhaltig Tritt fassen zu können. Zusammen mit der Firma v. GmbH sei von ihm ein Konzept entworfen worden, welche seine Illustrationen für Fanartikel nutze. Auch hierbei spielten Fotovorlagen eine entscheidende Rolle. Der Kläger fügte ein Schreiben der v. GmbH bei, in dem es hieß, dass eine Zusammenarbeit mit dem Kläger erfolge und der Kläger für seine Arbeit auf eine gute Fotoausrüstung angewiesen sei.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. April 2012 zurück: Es könnten nur die betrieblich notwendigen Ausgaben anerkannt werden. Der Kläger sei gehalten, seine Betriebsausgaben während des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II im Rahmen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit möglichst gering zu halten. Eine Betriebsausgabe in Höhe von 1.550,00 EUR bei Einnahmen von lediglich 2.360,00 EUR sei nicht angemessen. Der Kläger habe zudem die Anschaffung der Kamera entgegen dem Hinweis im Bescheid vom 9. Juli 2010 nicht vorher mitgeteilt. Es sei auch weder erkennbar, dass die Fotokamera für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit als Porträtmaler zwingend benötigt werde, noch habe der Kläger durch die Anschaffung der Kamera eine Gewinnsteigerung erzielen können. Im Widerspruchsbescheid waren die überzahlten Beträge nach den betreffenden Monaten aufgeschlüsselt worden.

Der Kläger hat am 18. April 2012 Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben: Von ihm dürfe die Erstattung von Leistungen nicht verlangt werden, da der Kauf der Spiegelreflexkamera für die Fortführung und den Ausbau seiner Erwerbstätigkeit notwendig gewesen sei. Er habe demgegenüber Anspruch auf eine Nachzahlung in Höhe von 240,00 EUR (6 x 40,00 EUR), da im Zeitraum von Juni 2010 bis November 2010 Einkommen auf seinen Leistungsanspruch nicht anzurechnen sei.

Das Sozialgericht hat am 23. August 2013 einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23. August 2013 Bezug genommen. Der Kläger hat im Anschluss noch Unterlagen – vor allem Kontoauszüge – eingereicht.

Mit Urteil vom 24. Februar 2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthafte und zulässige Klage sei unbegründet. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums habe der Beklagte gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 328 Abs. 2 SGB III die Leistungen endgültig festsetzen dürfen. Zwar habe der Beklagte das Einkommen des Klägers auf Grundlage von § 3 Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld-Verordnung (Alg II-VO) nicht zutreffend ermittelt, dies sei jedoch zu Gunsten des Klägers erfolgt, so dass der Kläger nicht beschwert sei. Nach Angaben des Klägers seien ihm Erlöse in Höhe von 2.360,00 EUR zugeflossen. Hiervon seien die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Alg II-VO). Der Kläger habe lediglich Ausgaben in Höhe von 1.891,20 EUR durch Belege nachgewiesen. Hiervon könne der Kläger die Aufwendungen in Höhe von 1.550,00 EUR für den Kauf der Kamera und die damit verbundenen Reisekosten jedoch nicht als Betriebsausgaben geltend machen. Zwar seien diese Ausgaben betrieblich veranlasst, sie seien jedoch nicht notwendig gewesen, denn die Anschaffung der Kamera stehe in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen. Maßstab für die Frage der Betriebsnotwendigkeit sei nicht das für die Branche Übliche. Vielmehr konkretisiere § 3 Abs. 3 ALG II-VO das Merkmal der Notwendigkeit, wonach tatsächliche Ausgaben nicht abgesetzt würden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar seien oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung entsprächen. Ausgaben könnten bei der Berechnung ebenso nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis stehe. Im Falle des Kaufs der Kamera überwiege die Pflicht zur Kostenvermeidung gegenüber der unternehmerischen Freiheit des Klägers. Dem Kläger sei ein gewisser Prognosespielraum zuzugestehen, ob eine Ausgabe unternehmensfördernd sei. Einnahmen seien aus dem durch den Erwerb der Kamera gewonnenen Auftrag jedoch nicht erzielt worden und es sei auch unklar, ob der Kläger hierfür entlohnt werde. Die Anschaffung der Kamera sei nicht erforderlich gewesen, um Kunden für Porträts zu fotografieren, da der Kläger bereits im Besitz einer Digitalkamera gewesen sei. Auch für die Erstellung eines Portfolios und einer Internetseite sei die Kamera nicht erforderlich gewesen. Die geltend gemachte Ausgabe stehe in einem auffälligen Missverhältnis zu den bisher erzielten Erträgen, denn der Kläger habe – trotz seiner Verpflichtung, die Ausgaben auf einen bescheidenen Umfang zu beschränken – 2/3 seiner Betriebseinnahmen sogleich für den Kauf der Kamera eingesetzt. Es komme damit nicht mehr darauf an, ob insbesondere die Telefonkosten und das zusätzlich erworbene Kamerazubehör notwendige Betriebsausgaben gewesen seien. Bereits ohne Berücksichtigung der Kamera im Wert von 1.550,00 und der damit zusammenhängenden Reisekosten würden die anerkennungsfähigen Betriebsausgaben lediglich 321,30 EUR betragen, so dass ein Betriebsgewinn in Höhe von 2.038,70 EUR verbleibe. Nach Abzug der Freibeträge ergebe sich ein monatlich anzurechnendes Einkommen in Höhe von 191,82 EUR. Der Beklagte habe dagegen zu Gunsten des Klägers lediglich ein Einkommen in Höhe von 176,74 EUR angesetzt.

Die Rechtmäßigkeit des Erstattungsbescheids – so das Sozialgericht weiter - folge aus § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III. Zwar hätte es der Anhörung des Klägers gemäß § 24 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bedurft. Dieser Mangel sei jedoch nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X dadurch geheilt worden, dass dem Kläger im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Gelegenheit gegeben worden sei, sich zu äußern. Der Erstattungsbescheid sei auch hinreichend bestimmt. Infolge der um monatlich 136,74 EUR geringeren Leistungsbewilligung sei es zu einer Überzahlung in Höhe von 820,44 EUR (6 Monate x 136,74 EUR) gekommen. Diese Überzahlung sei zu erstatten.

Gegen das am 12. März 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 8. April 2014 Berufung eingelegt. Es sei im Urteil nicht darauf geachtet worden, dass der Kamerapreis nur Teil eines Paketpreises gewesen sei. Zudem treffe § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht zu. Er habe den Einkauf der Kamera mit Zubehör dreimal deklariert und sei immer ehrlich und motiviert gewesen. Ergänzend hat der Kläger geltend gemacht, dass sein Sehvermögen nachgelassen habe. Um feine Details zeichnen und malen zu können, brauche er schärfere und hochauflösende Fotos, was ohne hochwertige Spiegelreflexkamera fast unmöglich sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 24. Februar 2014 und die Bescheide des Beklagten vom 11. Mai 2011 sowie den Widerspruchsbescheid vom 2. April 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum von Juni 2010 bis November 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 713,00 EUR endgültig zu bewilligen und den Differenzbetrag zu den mit dem Bescheid vom 9. Juli 2010 vorläufig bewilligten Leistungen in Höhe von 240,00 EUR auszuzahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist auf die Gründe der angefochtenen Bescheide und auf das Urteil des Sozialgerichts.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Leistungsakte des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind und bei der Beratung vorgelegen haben.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben worden.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat den im Bescheid vom 11. Mai 2011 genannten Betrag in Höhe von 820,44 EUR zu erstatten. Anspruch auf die Gewährung oder Auszahlung höherer Leistungen im Zeitraum von Juni 2010 bis November 2010 hat der Kläger nicht.

Das Sozialgericht hat mit ausführlicher und überzeugender Begründung im Urteil vom 24. Februar 2014 dargelegt, aus welchen Gründen die Kosten für den Erwerb der Spiegelreflexkamera im September 2010 nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden können und der Kläger auf Grundlage von § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III zur teilweisen Erstattung der ihm gewährten Leistungen verpflichtet ist. Der Senat nimmt gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Urteils Bezug.

Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung. So führt weder der Umstand, dass der Preis für die Kamera aus Sicht des Klägers besonders günstig war, noch der nunmehr geltend gemachte Hinweis auf die nachlassende Sehkraft des Klägers dazu, dass die hier in Rede stehende Ausgabe von 1.550,00 EUR als notwendig im Sinne des § 3 Abs. Abs. 2 Alg II-VO angesehen werden kann. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass es sich auf Grund des objektiven Werts der erworbenen Spiegelreflexkamera um ein für den Kläger wirtschaftlich vorteilhaftes Geschäft gehandelt hat, so lag doch gemessen an den während des Leistungsbezugs erwirtschafteten Einkünften von ca. 400,00 EUR im Monat ein im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 3 Alg II-VO auffälliges Missverhältnis vor. Es sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass der Kläger die höchsten Einnahmen in den Monaten vor dem Erwerb der Kameraausrüstung in der Zeit von Juni 2010 bis August 2010 erwirtschaftet hat, was auch seinem Vorbringen entgegensteht, dass er im betreffenden Zeitraum aus gesundheitlichen Gründen auf eine bessere Kamera zwingend angewiesen gewesen sei.

Soweit der Kläger im Berufungsverfahren zusätzlich geltend gemacht hat, dass die Voraussetzungen von § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht gegeben seien, ist darauf hinzuweisen, dass der ursprüngliche – vorläufige – Bewilligungsbescheid vom 9. Juli 2010 durch den Beklagten nicht auf Grundlage von § 45 SGB X aufgehoben, sondern nach Maßgabe von § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III durch die abschließende Festsetzung im Bescheid vom 11. Mai 2011 ersetzt wurde. Daher sind auch die Vertrauensschutzregelungen in § 45 Abs. 2 SGB X, auf die sich der Kläger offenbar berufen möchte, im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat sieht keine Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
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