Land
Niedersachsen-Bremen
Sozialgericht
SG Aurich (NSB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
35
1. Instanz
SG Aurich (NSB)
Aktenzeichen
S 35 AS 46/11
Datum
2. Instanz
LSG Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Der Bescheid des Beklagten vom 30. August 2010 in Ge-stalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2010 wird insoweit aufgehoben, als dem Kläger lediglich Dop-pelkochplatten als Erstausstattung bewilligt worden sind. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Elektro-herd mit Backofen als Erstausstattung zu bewilligen. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechts-streits sind vom Beklagten zu erstatten.
Tatbestand:
Der vormals wohnungslose Kläger erhält vom Beklagten Leistungen nach dem Sozialge-setzbuch Zweites Buch (im Folgenden: SGB II). Mit der Klage begehrt er vom Beklagten die Bewilligung eines Elektroherds mit Backofen als Erstausstattung.
Mit Antrag vom 27. August 2009 beantragte der Kläger beim Beklagten eine Erstausstat-tung für die von ihm neu angemietete Wohnung in der D. in E., insbesondere einen Elekt-roherd.
Mit Bescheid vom 30. August 2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger mehrere Gegen-stände als Erstausstattung, unter anderem als Kochgelegenheit Doppelkochplatten.
Mit Schreiben vom 03. September 2010 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Er führte dabei insbesondere an, dass er einerseits ohne Herd kein Essen warmhalten könne und andererseits nicht "richtig" ohne einen Backofen kochen könne. Insbesondere könne er ohne einen Ofen keinen Braten oder andere "richtige" Menüs zubereiten. Fastfood sei schließlich nicht gesund und auch viel zu teuer. Er habe schon früher viel frisch gekocht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2010 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger könne auch ohne einen Backofen eine Mahlzeit zuberei-ten. Er müsse deshalb nicht auf Fastfood ausweichen.
Mit der am 13. Januar 2011 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Verarbeitung frischer Lebensmittel ihm nur mit einem Elektroherd mit Backofen möglich sei. Zudem benötigten Doppelkochplatten mehr Strom als ein Herd mit Backofen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Bescheid des Beklagten vom 30. August 2010 in Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 13. Dezember 2010 insoweit aufzuheben, als dem Kläger lediglich Doppelkochplatten als Erstausstattung bewilligt worden sind und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger einen Elektroherd mit Backofen als Erstausstattung zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass Doppelkochplatten jedenfalls für eine Einzelperson ein menschenwürdiges und geordnetes Wohnen sicherstellten. Der Kläger könne auch in einem gewöhnlichen Kochtopf Speisen zubereiten und aufwärmen. Zudem verbrauche ein Herd mit Backofen mehr Strom als ein Zweiplattenherd. Dieser sei an den Starkstrom angeschlossen und verbrauche infolge der höheren Leistungsaufnahme mehr Storm.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteilig-ten wird Bezug genommen auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte des Beklagten, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe:
I.
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 30. August 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Dezember 2010 ist insoweit rechtswidrig, als dem Kläger lediglich Kochplatten als Erstausstattung bewilligt worden sind. Insoweit er verletzt den Kläger in seinen Rechten. Daher war der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Elektroherd mit Backofen als Erstausstattung zu bewilligen.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf die Bewilligung eines Elektro-herds mit Backofen aus § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGB II. Nach Satz 1 sind Leis-tungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht von der Regelleistung umfasst. Nach Satz 2 werden sie gesondert erbracht. In diesem Rah-men benötigt der Kläger einen Backofen zur Sicherung seines soziokulturellen Existenz-minimums.
1. Nach dem Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Juli 2005, Az. L 3 ER 45/05 AS, www.juris.de, Rn. 14, gehören zur Erstausstattung alle Einrich-tungsgegenstände und Geräte, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein men-schenwürdiges Wohnen erforderlich sind. Es kommt daher für die Frage, ob der Kläger zusätzlich zu den Kochplatten einen Ofen benötigt, darauf an, dass dem Kläger ein Wohnen im Rahmen eines einfachen Standards und des soziokulturellen Existenzmi-nimums ermöglicht wird.
a. Dabei geht das soziokulturelle Existenzminimum über das bloße Überleben hinaus. Daher ist es nicht schon ausreichend, dass ein Leistungsempfänger auch mit Dop-pelkochplatten irgendetwas kochen kann. Insofern muss der von Loose unter Berufung auf den Beschluss des Sozialgerichts Stade vom 15. März 2006, Az. S 17 AS 90/06 ER, geäußerten Ansicht (siehe: Gemeinschaftskommentar zum SGB II § 23 Rn. 38.1) wider-sprochen werden, wonach Doppelkochplatten für eine Einzelperson als Kochgelegenheit im Rahmen der Erstausstattung ausreichen könnten.
b. Nicht zu Unrecht führt der Kläger selbst in seinem Widerspruchschreiben vom 03. September 2010 an, dass er ohne einen Backofen nicht "richtig" kochen könne. Ins-besondere könne er ohne einen Ofen keinen Braten oder andere "richtige" Menüs zube-reiten.
c. Es entspricht dem soziokulturellen Existenzminimum vielmehr, dem Kläger die Möglichkeit einzuräumen, das Repertoire der deutschen, europäischen oder internationa-len Küche auszuschöpfen. In der Tat kann mit bloßen Doppelkochplatten nicht sonderlich mannigfaltig gekocht werden.
aa. Der Kläger soll auf die Errungenschaften der Kultur, namentlich der Kochkultur, zurückgreifen können. Es soll ihm ermöglicht sein, einen Braten herzustellen, einen Ku-chen zu backen, sich eine fertige oder selbstbelegte Pizza zuzubereiten, einen Auflauf herzustellen oder Gemüse oder Obst zu überbacken. Diese Aufzählung dürfte keinesfalls abschließend sein. Daher ist ein Backofen Bestandteil einer jeden üblichen Küche.
bb. Einen Ofen benötigt der Kläger auch, wenn ein einmal Freunde oder Bekannte einladen oder gemeinsam mit ihnen kochen möchte. Kochen und gemeinsames Essen kann durchaus ein soziales Ereignis sein. Da insbesondere der Regelsatz gem. § 20 SGB II nicht für regelmäßige Restaurantbesuche ausreichen soll, darf ein Leistungsempfänger dieses menschliche Bedürfnis durch selbsttätiges Kochen sicherstellen. Auch dazu benötigt er regelmäßig mehr als zwei Kochplatten und auch einen Backofen.
cc. Für diese Sichtweise spricht auch, dass dem Beklagten bei der Art und Weise der Leistungserbringung ein gewisser Spielraum zukommt. Die Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II können als Sachleistungen oder Geldleistungen erbracht werden (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. Juli 2005, Az. L 3 ER 45/05 AS, www.juris.de, Rn. 14). Ein neuer Herd mit Backofen kann schon ab etwa 150 EUR gekauft werden. Es kommt aber auch die Gewährung gebrauchter Gegenstände in Betracht. Ein gebrauchten Herd mit Backofen kann schon für 50 bis 100 EUR angekauft werden. Demgegenüber ist die Gewährung von Doppelkochplatten für den Beklagten nicht viel günstiger. Diese schlagen auch mit etwa 30 bis 50 EUR zu Buche.
2. Die Entscheidung kann gem. § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid ergehen, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieser Gerichtsbescheid kann nicht mit der Berufung angefochten werden, weil sie ge-setzlich ausgeschlossen und vom Sozialgericht nicht zugelassen worden ist.
Die Nichtzulassung der Berufung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist binnen eines Monats bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Str. 1, 29223 Celle, oder bei der Zweigstelle des Landessozial-gerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen nach Zustellung des voll-ständigen Gerichtsbescheides schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerde soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen und die zur Be-gründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundesso-zialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend ge-macht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Auf Antrag kann vom Sozialgericht durch Beschluss die Revision zum Bundessozialge-richt zugelassen werden, wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Sozialgericht Aurich, Hoher Wall 1, 26603 Aurich, schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
Ist der Gerichtsbescheid im Ausland zuzustellen, so gilt anstelle der oben genannten Mo-natsfrist eine Frist von drei Monaten.
Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Frist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
Die Beteiligten können innerhalb der Rechtsmittelfrist bei dem Sozialgericht Aurich, Hoher Wall 1, 26603 Aurich, auch mündliche Verhandlung beantragen. Wird ein solcher Antrag rechtzeitig gestellt so gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen; andernfalls steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich. Wird sowohl Beschwerde erhoben als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet (nur) mündliche Verhandlung statt.
Schellong
Tatbestand:
Der vormals wohnungslose Kläger erhält vom Beklagten Leistungen nach dem Sozialge-setzbuch Zweites Buch (im Folgenden: SGB II). Mit der Klage begehrt er vom Beklagten die Bewilligung eines Elektroherds mit Backofen als Erstausstattung.
Mit Antrag vom 27. August 2009 beantragte der Kläger beim Beklagten eine Erstausstat-tung für die von ihm neu angemietete Wohnung in der D. in E., insbesondere einen Elekt-roherd.
Mit Bescheid vom 30. August 2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger mehrere Gegen-stände als Erstausstattung, unter anderem als Kochgelegenheit Doppelkochplatten.
Mit Schreiben vom 03. September 2010 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Er führte dabei insbesondere an, dass er einerseits ohne Herd kein Essen warmhalten könne und andererseits nicht "richtig" ohne einen Backofen kochen könne. Insbesondere könne er ohne einen Ofen keinen Braten oder andere "richtige" Menüs zubereiten. Fastfood sei schließlich nicht gesund und auch viel zu teuer. Er habe schon früher viel frisch gekocht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2010 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger könne auch ohne einen Backofen eine Mahlzeit zuberei-ten. Er müsse deshalb nicht auf Fastfood ausweichen.
Mit der am 13. Januar 2011 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Verarbeitung frischer Lebensmittel ihm nur mit einem Elektroherd mit Backofen möglich sei. Zudem benötigten Doppelkochplatten mehr Strom als ein Herd mit Backofen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Bescheid des Beklagten vom 30. August 2010 in Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 13. Dezember 2010 insoweit aufzuheben, als dem Kläger lediglich Doppelkochplatten als Erstausstattung bewilligt worden sind und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger einen Elektroherd mit Backofen als Erstausstattung zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass Doppelkochplatten jedenfalls für eine Einzelperson ein menschenwürdiges und geordnetes Wohnen sicherstellten. Der Kläger könne auch in einem gewöhnlichen Kochtopf Speisen zubereiten und aufwärmen. Zudem verbrauche ein Herd mit Backofen mehr Strom als ein Zweiplattenherd. Dieser sei an den Starkstrom angeschlossen und verbrauche infolge der höheren Leistungsaufnahme mehr Storm.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteilig-ten wird Bezug genommen auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte des Beklagten, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe:
I.
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 30. August 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Dezember 2010 ist insoweit rechtswidrig, als dem Kläger lediglich Kochplatten als Erstausstattung bewilligt worden sind. Insoweit er verletzt den Kläger in seinen Rechten. Daher war der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Elektroherd mit Backofen als Erstausstattung zu bewilligen.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf die Bewilligung eines Elektro-herds mit Backofen aus § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGB II. Nach Satz 1 sind Leis-tungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht von der Regelleistung umfasst. Nach Satz 2 werden sie gesondert erbracht. In diesem Rah-men benötigt der Kläger einen Backofen zur Sicherung seines soziokulturellen Existenz-minimums.
1. Nach dem Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Juli 2005, Az. L 3 ER 45/05 AS, www.juris.de, Rn. 14, gehören zur Erstausstattung alle Einrich-tungsgegenstände und Geräte, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein men-schenwürdiges Wohnen erforderlich sind. Es kommt daher für die Frage, ob der Kläger zusätzlich zu den Kochplatten einen Ofen benötigt, darauf an, dass dem Kläger ein Wohnen im Rahmen eines einfachen Standards und des soziokulturellen Existenzmi-nimums ermöglicht wird.
a. Dabei geht das soziokulturelle Existenzminimum über das bloße Überleben hinaus. Daher ist es nicht schon ausreichend, dass ein Leistungsempfänger auch mit Dop-pelkochplatten irgendetwas kochen kann. Insofern muss der von Loose unter Berufung auf den Beschluss des Sozialgerichts Stade vom 15. März 2006, Az. S 17 AS 90/06 ER, geäußerten Ansicht (siehe: Gemeinschaftskommentar zum SGB II § 23 Rn. 38.1) wider-sprochen werden, wonach Doppelkochplatten für eine Einzelperson als Kochgelegenheit im Rahmen der Erstausstattung ausreichen könnten.
b. Nicht zu Unrecht führt der Kläger selbst in seinem Widerspruchschreiben vom 03. September 2010 an, dass er ohne einen Backofen nicht "richtig" kochen könne. Ins-besondere könne er ohne einen Ofen keinen Braten oder andere "richtige" Menüs zube-reiten.
c. Es entspricht dem soziokulturellen Existenzminimum vielmehr, dem Kläger die Möglichkeit einzuräumen, das Repertoire der deutschen, europäischen oder internationa-len Küche auszuschöpfen. In der Tat kann mit bloßen Doppelkochplatten nicht sonderlich mannigfaltig gekocht werden.
aa. Der Kläger soll auf die Errungenschaften der Kultur, namentlich der Kochkultur, zurückgreifen können. Es soll ihm ermöglicht sein, einen Braten herzustellen, einen Ku-chen zu backen, sich eine fertige oder selbstbelegte Pizza zuzubereiten, einen Auflauf herzustellen oder Gemüse oder Obst zu überbacken. Diese Aufzählung dürfte keinesfalls abschließend sein. Daher ist ein Backofen Bestandteil einer jeden üblichen Küche.
bb. Einen Ofen benötigt der Kläger auch, wenn ein einmal Freunde oder Bekannte einladen oder gemeinsam mit ihnen kochen möchte. Kochen und gemeinsames Essen kann durchaus ein soziales Ereignis sein. Da insbesondere der Regelsatz gem. § 20 SGB II nicht für regelmäßige Restaurantbesuche ausreichen soll, darf ein Leistungsempfänger dieses menschliche Bedürfnis durch selbsttätiges Kochen sicherstellen. Auch dazu benötigt er regelmäßig mehr als zwei Kochplatten und auch einen Backofen.
cc. Für diese Sichtweise spricht auch, dass dem Beklagten bei der Art und Weise der Leistungserbringung ein gewisser Spielraum zukommt. Die Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II können als Sachleistungen oder Geldleistungen erbracht werden (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. Juli 2005, Az. L 3 ER 45/05 AS, www.juris.de, Rn. 14). Ein neuer Herd mit Backofen kann schon ab etwa 150 EUR gekauft werden. Es kommt aber auch die Gewährung gebrauchter Gegenstände in Betracht. Ein gebrauchten Herd mit Backofen kann schon für 50 bis 100 EUR angekauft werden. Demgegenüber ist die Gewährung von Doppelkochplatten für den Beklagten nicht viel günstiger. Diese schlagen auch mit etwa 30 bis 50 EUR zu Buche.
2. Die Entscheidung kann gem. § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid ergehen, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieser Gerichtsbescheid kann nicht mit der Berufung angefochten werden, weil sie ge-setzlich ausgeschlossen und vom Sozialgericht nicht zugelassen worden ist.
Die Nichtzulassung der Berufung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist binnen eines Monats bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Str. 1, 29223 Celle, oder bei der Zweigstelle des Landessozial-gerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen nach Zustellung des voll-ständigen Gerichtsbescheides schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerde soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen und die zur Be-gründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundesso-zialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend ge-macht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Auf Antrag kann vom Sozialgericht durch Beschluss die Revision zum Bundessozialge-richt zugelassen werden, wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Sozialgericht Aurich, Hoher Wall 1, 26603 Aurich, schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
Ist der Gerichtsbescheid im Ausland zuzustellen, so gilt anstelle der oben genannten Mo-natsfrist eine Frist von drei Monaten.
Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Frist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
Die Beteiligten können innerhalb der Rechtsmittelfrist bei dem Sozialgericht Aurich, Hoher Wall 1, 26603 Aurich, auch mündliche Verhandlung beantragen. Wird ein solcher Antrag rechtzeitig gestellt so gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen; andernfalls steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich. Wird sowohl Beschwerde erhoben als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet (nur) mündliche Verhandlung statt.
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