L 7 AS 1619/15 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 25 AS 2762/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 1619/15 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 04.09.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab August 2015.

Der am 00.00.1966 geborene Kläger bezog von Februar 2013 bis Mai 2015 (zuletzt vorläufig) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Antragsgegner. Über das Vermögen des Antragstellers eröffnete das Amtsgericht Köln am 04.11.2013 das Insolvenzverfahren.

Der Antragsteller wohnte bis Mai 2015 im C-weg 00, X. In dieser Wohnung wohnte auch Frau D. Frau D ist als kaufmännische Angestellte in einer Rechtsanwaltskanzlei in Vollzeit tätig. Im Rahmen der erstmaligen Beantragung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hatte der Antragsteller angegeben, er wohne mit Frau D in einer Haushaltsgemeinschaft, man sei ein Paar, befinde sich aber noch in der einjährigen Probephase. In dem Mietvertrag vom 28.11.2012 sind sowohl der Antragsteller als auch Frau D als Mieter aufgeführt. Die am 00.00.2006 geborene Tochter des Antragstellers (K) wohnt seit August 2013 ebenfalls in der gemeinsamen Wohnung. Am 19.11.2013 teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, er habe sich von Frau D getrennt. Ein Auszug des Antragstellers und seiner Tochter aus der gemeinsamen Wohnung erfolgte nicht. Am 10.06.2014 erklärte der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin, Frau D und er seien seit August 2013 kein Paar mehr, er schlafe auf einer Matratze im Zimmer seiner Tochter. Seine Tochter und er seien auf der Suche nach einer Wohnung. Frau D und er kauften getrennt ein. Frau D habe ihm gelegentlich Geld geliehen, das er aus den Zahlungen des Antragsgegners zurückerstattet habe.

Zum 01.06.2015 zogen der Antragsteller, seine Tochter und Frau D gemeinsam in die Mietwohnung "H 00", X. Es handelt sich um eine 82 qm große Dreizimmerwohnung, für die insgesamt 850 EUR Miete und Nebenkosten zu zahlen sind. Im Erdgeschoss befinden sich nach Angaben des Antragstellers ein Wohnzimmer, ein Badezimmer und eine Küche, im Obergeschoss zwei Wohnräume und ein Badezimmer. Nach Angaben des Antragstellers wohnt Frau D im Erdgeschoss, während seine Tochter und er sich das Obergeschoss teilen. Der Mietvertrag ist vom Antragsteller und Frau D gemeinsam unterzeichnet. Die Kaution hat Frau D alleine aufgebracht.

Am 03.07.2015 beantragte der Antragsteller die Weiterzahlung der Leistungen für seine Tochter und sich. Bereits mit Schreiben vom 22.05.2015 hatte der Antragsgegner von Frau D Angaben über ihr Einkommen und Vermögen angefordert. Eine Reaktion erfolgte nicht.

Mit Bescheid vom 14.07.2015 versagte der Antragsgegner gestützt auf §§ 60, 66 SGB I Leistungen ab 01.08.2015, da die von Frau D angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Den Widerspruch vom 22.07.2015 wies der Antragsgegner mit Bescheid vom 30.07.2015 zurück, wogegen der Antragsteller beim Sozialgericht Köln Klage erhoben hat (S 25 AS 2909/15).

Am 03.08.2015 haben der Antragsteller und seine Tochter, die ihren Antrag später zurückgenommen hat (Schriftsatz vom 14.08.2015) beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, Leistungen iHv 446,88 EUR für August 2015 zu zahlen. Der Antragsteller hat im Rahmen einer eidesstattlichen Versicherung erklärt, er bilde mit Frau D lediglich eine Wohngemeinschaft. Man habe getrennte Konten, führe getrennte Kassen und keinen gemeinsamen Haushalt. Es gebe keine finanzielle Verbindung zwischen ihm und Frau D. Frau D wolle insbesondere auch nicht für K einstehen. Er suche mit K seit geraumer Zeit eine Wohnung, was wegen des Insolvenzverfahrens außerhalb von sozialen Brennpunkten schwierig sei. Frau D bestätigte diese Angaben in einer ebenfalls beigefügten eidesstattlichen Versicherung. Zu dem gemeinsamen Umzug sei es allein deshalb gekommen, weil der Antragsteller von dem ehemaligen gemeinsamen Vermieter körperlich angegriffen worden sei. Auch sie habe deshalb Angst in der alten Wohnung gehabt. Aufgrund der hieraus resultierenden Eilbedürftigkeit habe man sich notgedrungen entschieden, nochmals gemeinsam eine Wohnung anzumieten. Der Antragsteller hat Kontoauszüge und Unterlagen über eine Strafanzeige und eine Schadensersatzklage wegen einer tätlichen Auseinandersetzung des Antragstellers mit dem vormaligen Vermieter vorgelegt.

Das Sozialgericht hat Frau D als Zeugin über die Gestaltung des gemeinsamen Zusammenlebens vernommen und den Antragsteller hierzu angehört. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll vom 24.08.2015 verwiesen.

Mit Beschluss vom 04.09.2015 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Der Antrag sei nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft. Zwar habe der Antragsgegner mit Bescheid vom 14.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.07.2015 die Leistungen ab 01.08.2015 wegen mangelnder Mitwirkung versagt. Da die Klage hiergegen aber keine aufschiebende Wirkung entfalte, bedürfe es für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung keiner vorherigen einstweiligen Entscheidung über den Versagungsbescheid. Der Antragsteller habe einen Anordnungsgrund iSd § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG nicht glaubhaft gemacht. Er sei nicht als hilfebedürftig iSd §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2, 9 SGB II anzusehen. Zwar verfüge er nicht über eigenes Einkommen oder Vermögen. Es sei aber überwiegend wahrscheinlich, dass es für die Feststellung der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers auch auf das Einkommen und Vermögen der Zeugin ankomme. Da diese als kaufmännische Angestellte in Vollzeit erwerbstätig sei, spreche viel dafür, dass der Bedarf des Antragstellers bei Rückgriff auf das Einkommen der Zeugin gedeckt sei. Bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren spreche deutlich mehr dafür als dagegen, dass die Zeugin als Partnerin einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft iSd § 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3 c SGB II mit dem Antragsteller eine Bedarfsgemeinschaft bilde. Hinsichtlich der Ausführungen im Einzelnen wird auf die Begründung des Beschlusses verwiesen.

Gegen diese am 07.09.2015 zugestellte Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 10.09.2015. Er bestreitet das Vorliegen der Voraussetzungen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft mit Frau D. Diese lasse ihn zwar noch in der gemeinsamen Wohnung wohnen, mahne ihn aber immer wieder, die Miete zu zahlen und seinen weiteren Verpflichtungen nachzukommen. Er könne nun auch die Krankenversicherungsbeiträge für seine Tochter und sich nicht mehr bezahlen. Ein Wohnungswechsel sei aufgrund des Insolvenzverfahrens weiterhin schwierig.

Auf Nachfrage des Senats hat der Antragsteller erklärt, dass er Leistungen ab August 2015 begehrt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Verpflichtung des Antragsgegners, dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab August 2015 zu zahlen. Soweit der Antragsteller im Verfahren vor dem Sozialgericht nur beantragt hat, den Antragsgegner zu verpflichten, Leistungen für August 2015 zu zahlen, hat der Antragsteller sein Begehren im Beschwerdeverfahren zulässig erweitert (§ 99 SGG, zur Zulässigkeit einer Antragserweiterung im zweitinstanzlichen Verfahren vergl. nur Werhahn, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl., § 99 Rn. 19). Ansprüche für die Tochter K sind hingegen nicht (mehr) zulässiger Gegenstand des Eilverfahrens, da der Antragsteller - wirksam vertreten durch seinen damaligen Bevollmächtigten - den entsprechenden Antrag zurückgenommen hat.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Mit zutreffender Begründung, auf die der Senat ergänzend verweist, hat das Sozialgericht einen Anordnungsanspruch iSd § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG verneint. Hieran ändert der Umstand, dass der auf § 66 SGB I gestützte Versagungsbescheid vom 14.07.2015 rechtswidrig sein dürfte, da der Antragsteller keine eigenen Mitwirkungspflichten verletzt hat (hierzu nur Blüggel, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 60 Rn. 59 mwN) und die Auskunftspflichten von Frau D sich nicht aus §§ 60 ff SGB I, sondern aus § 60 Abs. 4 SGB II ergeben, nichts. Denn zutreffend hat das Sozialgericht ausgeführt, dass ungeachtet des Versagungsbescheides der statthafte Eilrechtschutz sich auf § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG (Regelungsanordnung) stützt.

Der Antragsteller und Frau D sind als Partner iSd § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II anzusehen. Von dem Bestehen einer Partnerschaft ist auszugehen, wenn eine gewisse Ausschließlichkeit der Beziehung gegeben ist, die keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt. Zudem muss zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und dem Dritten die grundsätzliche rechtlich zulässige Möglichkeit der Heirat bzw Begründung einer Lebenspartnerschaft nach dem LPartG bestehen (BSG, Urteil vom 23.08.2012 - B 4 AS 34/12 R). Dies ist nach summarischer Prüfung im einstweiligen Anordnungsverfahren anzunehmen. Das Sozialgericht hat ausführlich und rechtsfehlerfrei dargelegt, dass die behauptete Trennung der ursprünglich zugestandenen Paarbeziehung nicht glaubhaft ist. Insbesondere hält der Senat es für wenig lebensnah, dass ein Paar sich zwar trennt, dann aber erneut eine gemeinsame Wohnung anmietet, die auch noch so geschnitten ist, dass ein Leben als Paar erheblich plausibler ist, als das Leben in Form einer Wohngemeinschaft. Nach den Beschreibungen des Antragstellers stünden Frau D, die angeblich im Wohn- Essraum wohnt, keinerlei Rückzugsmöglichkeiten zur Verfügung, während der Antragsteller und seine Tochter gezwungen wären, als Küche einen Raum zu nutzen, der von Frau D als Wohnraum benötigt würde. Die Gestaltung der gemeinsam angemieteten Wohnung spricht vielmehr stark dafür, dass der Antragsteller und Frau D sich auch selber weiterhin als Paar ansehen. Die vom Antragsteller behauptete fehlende sexuelle Beziehung spielt für die Beurteilung dieser Frage keinerlei Rolle.

Das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt iS des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II erfordert das Bestehen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II stellt damit bereits vom Wortlaut her auf zwei Elemente ab, nämlich das Zusammenleben und kumulativ das Wirtschaften aus einem Topf. Unter Zusammenleben in einer Wohnung ist mehr als nur ein bloßes Zusammenwohnen, wie es bei Wohngemeinschaften der Regelfall ist, zu verstehen. Zusätzlich bedarf es des gemeinsamen Wirtschaftens. Die Anforderungen an das gemeinsame Wirtschaften gehen dabei über die gemeinsame Nutzung von Bad, Küche und ggf. Gemeinschaftsräumen hinaus. Auch der in Wohngemeinschaften häufig anzutreffende gemeinsame Einkauf von Grundnahrungsmitteln, Reinigungs- und Sanitärartikeln aus einer von allen Mitbewohnern zu gleichen Teilen gespeisten Gemeinschaftskasse begründet noch keine Wirtschaftsgemeinschaft. Entscheidend ist, dass der Haushalt von beiden Partnern geführt wird, wobei die Beteiligung an der Haushaltsführung von der jeweiligen wirtschaftlichen und körperlichen Leistungsfähigkeit der Partner abhängig ist. Die Haushaltsführung an sich und das Bestreiten der Kosten des Haushalts müssen gemeinschaftlich durch beide Partner erfolgen, was allerdings nicht bedeutet, dass der finanzielle Anteil der Beteiligung am Haushalt oder der Wert der Haushaltsführung selbst gleichwertig sein müssen. Ausreichend ist eine Absprache zwischen den Partnern, wie sie die Haushaltsführung zum Wohle des partnerschaftlichen Zusammenlebens untereinander aufteilen (BSG, Urteil vom 23.08.2012 - B 4 AS 34/12 R). Auch insoweit hat das Sozialgericht zutreffend gewürdigt, dass das Zusammenleben der Partner alle Merkmale einer gemeinsamen Haushaltsführung aufweist. Im Beschwerdeverfahren ist deutlich geworden, dass der Antragsteller, der - anders als Frau D - Kenntnisse von Aquaristik hat, sich um die Aquarien, die sich im Untergeschoss befinden, kümmert, man den PKW der Frau D gemeinsam nutzt sowie gemeinsam einkauft und kocht.

Schließlich leben die Partner so zusammen, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft (BVerfG, Urteil vom 17.09.1992 - 1 BvL 8/87; Beschluss vom 02.09.2004 - 1 BvR 1962/04) erfordert § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II Bindungen der Partner in einem so engen Verhältnis, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse einsetzen, ist ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die Bedürftigkeitsprüfung vergleichbar. Der Gesetzgeber hat mit der Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3 a SGB II Tatbestände normiert, die den Schluss auf das Bestehen einer solchen Gemeinschaft zulassen. Der Antragsteller und Frau D erfüllen den Vermutungstatbestand des § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II, da sie für länger als ein Jahr zusammenleben.

Die Annahme des wechselseitigen Willens, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, ist nicht unwiderleglich. Welche Anforderungen im Einzelnen zur Widerlegung einer der Vermutungsvarianten erfüllt sein müssen, bedarf anlässlich des vorliegenden Verfahrens keiner Entscheidung. Jedenfalls kann die schlichte Erklärung, nicht in Verantwortungsgemeinschaft zu leben, nicht genügen. Es ist vielmehr Sache des Hilfebedürftigen, plausible Gründe darzulegen und glaubhaft zu machen, durch die die Vermutung entkräftet wird bzw. aufgrund derer das Zusammenwohnen als reine Zweck- oder Wohngemeinschaft einzustufen ist (Beschluss des Senats vom 17.09.2015 - L 7 AS 1288/15 B ER; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Januar 2007 - L 13 AS 3747/06 ER-B; Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 16/1410). Derartige Gründe hat der Antragsteller nicht im Ansatz vorgebracht.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Folgenabwägung (hierzu nur Beschluss des Senats vom 21.04.2015 - L 7 AS 535/15 B ER) ist der Eilantrag nicht begründet. Nachdem überwiegend wahrscheinlich ist, dass Frau D Partnerin des Antragstellers ist, ist auch überwiegend wahrscheinlich, dass sie gem. § 60 Abs. 4 SGB II zur Auskunftserteilung über ihr Einkommen und Vermögen verpflichtet ist. Sollte auch unter Zugrundelegung des Einkommens- und Vermögens von Frau D Hilfebedürftigkeit bestehen, wird der Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbringen, womit dann auch der Krankenversicherungsschutz des Antragstellers und seiner Tochter gesichert wäre (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB V). Sollte Frau D ungeachtet der Entscheidung des Senats ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommen, ist der Antragsgegner berechtigt, diese gegenüber Frau D durch Verwaltungsakt zu konkretisieren und mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchzusetzen. In Betracht kommen auch eine Vernehmung als Zeugin durch den Antragsgegner (§§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II iVm 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X) oder ein Vernehmungsersuchen an das Sozialgericht gem. § 22 SGB X (Blüggel, in: Eicher, SGB II, § 60 Rn. 56). Derzeit ist es dem Antragsteller zuzumuten, Frau D die Gründe der Entscheidung des Senats zu erläutern und - sollte sie eine Auskunftserteilung dennoch weiterhin verweigern - die beschriebenen Bemühungen des Antragsgegners abzuwarten. Für diesen Fall kommt die Erbringung vorläufiger Leistungen (§§ 40 Abs. 2 Nr. 2 SGB II, 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III) in Betracht. Eine Versagung der Leistungen gegenüber dem Antragssteller nach § 66 SGB I bei Verweigerung der Auskunft durch Frau D scheidet - wie dargestellt - aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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