Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Dortmund (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
62
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 62 SO 43/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig für die Zeit vom 21.01.2016 bis zu einer rechts-kräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 31.07.2016 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII in Form des jeweiligen Regelsatzes zu gewähren. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Anordnung Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII).
Die Antragsteller besitzen die bulgarische Staatsangehörigkeit. Die Antragstellerin zu 1) ist die Mutter der Antragstellerin zu 2) (geboren am 17.10.1993), der Antragstellerin zu 3) (geboren am 13.01.1998) und des Antragstellers zu 4) (geboren am 20.01.2000).
Die Antragsteller zu 2) – 4) halten sich nach den Meldebescheinigungen seit dem 21.10.2014 in Deutschland auf. Sie wohnten zunächst gemeinsam mit ihrem Onkel, dem Herrn XXX, der bereits zuvor in Hamm lebte. Die Antragstellerin zu 1) war zunächst ge-meinsam mit ihrem Ehemann in Griechenland inhaftiert, sie reiste dann am 07.09.2015 nach Deutschland ein und lebt seit diesem Zeitpunkt wieder gemeinsam mit ihren Kindern.
Die Antragstellerinnen zu 1) und zu 2) gehen derzeit keiner Beschäftigung nach. Die 18-jährige Antragstellerin zu 3) besucht derzeit den Bildungsgang "Internationale Förderklasse für Wirtschaft und Verwaltung" am XXX in XXX, wobei nach der vorgelegten Schulbescheinigung für den Zugang zu diesem der Jahrgangsstufe 12 zugeordneten, auf 18 Monate angelegten und ca. 30 Wochenstunden in Anspruch nehmenden Bildungsgang ein Berufsabschluss nicht Zugangsvoraussetzung ist. Der 16-jährige Antragsteller zu 4) besucht derzeit die XXX (Hauptschule der Stadt Hamm).
Die Antragsteller zu 2) bis 4) bezogen bis zum 31.12.2015 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, die ihm von dem erkennenden Gericht in dem Verfahren S 32 AS 3492/15 ER zugesprochen worden waren.
Die Antragsteller beantragten mit anwaltlichem Schreiben vom 23.12.2015 Leistungen nach dem SGB XII bei der Antragsgegnerin. Mit Schreiben vom 11.01.2016 erinnerten sie an die Bescheidung ihres Antrages und setzten eine Frist bis zum 20.01.2016.
Die Antragsteller haben am 21.01.2016 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihnen vor-läufig Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII im gesetzlichen Um-fang zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Sie vertritt die Auffassung, dass die Antragsteller keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII hätten. Der Rechtsprechung des BSG sei nicht zu folgen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Jobcenters der Antragsgegnerin. Diese lagen vor und waren Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang auch begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt somit voraus, dass ein materieller Anspruch besteht, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (sog. Anordnungsanspruch) und dass der Erlass einer gerichtlichen Entscheidung besonders eilbedürftig ist (sog. Anordnungsgrund).
Eilbedürftigkeit besteht, wenn dem Betroffenen ohne die Eilentscheidung eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 – NVwZ 2005, 927 = juris (Rn. 23); BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91 – BVerfGE 93, 1 = juris (Rn. 28)). Der gemäß Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) von den Gerichten zu gewährende effektive Rechtsschutz bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Daraus folgt, dass gerichtlicher Rechtsschutz namentlich in Eilverfahren so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei (endgültiger) richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995 a. a. O.).
Der geltend gemachte (Anordnungs-)Anspruch und die Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO)). Für die Glaubhaftmachung genügt es, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund überwiegend wahrscheinlich sind (vgl. BSG, Beschluss vom 08.08.2001 – B 9 V 23/01 B – juris (Rn. 5) m. w. N.), wenn also mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.03.2013 – L 5 AS 107/13 B ER – juris (Rn. 32) m. w. N.).
Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu ermitteln. Können ohne die Gewährung von Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 a. a. O. (Rn. 25)). Liegt ein Anord-nungsanspruch nicht vor, ist ein schützenswertes Recht zu verneinen und der Eilantrag abzulehnen. Hat die Hauptsache hingegen offensichtlich Aussicht auf Erfolg, ist dem Eilantrag stattzugeben, wenn die Angelegenheit eine gewisse Eilbedürftigkeit aufweist. Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend einstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 a. a. O. (Rn. 26); Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 86b Rn. 29, 29a).
Die Antragsteller haben im Hinblick auf den Regelsatz einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Der Anordnungsanspruch beruht auf § 27 Abs. 1 SGB XII. Nach dieser Vorschrift ist Hilfe zum Lebensunterhalt Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. Die Antragsteller erfüllen diese Voraussetzung, denn sie verfügen weder über Einkommen, noch über Vermögen. Die Antragstellerinnen zu 1) und 2) üben derzeit keine Beschäftigung aus, die Antragsteller zu 3) und 4) sind Schüler. Über Vermögen verfügen die Antragsteller ebenfalls nicht.
Die Antragsteller sind nicht gem. § 21 SGB XII vom Leistungsbezug nach dem SGB XII ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift erhalten Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für den Lebensunterhalt. Die Antragsteller erfüllen diese Voraussetzung nicht, denn sie sind gem. § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen. Es kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, ob den Antragstellern ein Aufenthaltsrecht (allein) zur Arbeitssuche oder überhaupt kein materielles Aufenthaltsrecht mehr zusteht. Es spricht jedoch einiges dafür, dass den Antragstellern überhaupt kein materielles Aufenthaltsrecht zusteht, da sie offenbar keine Arbeit suchen, jedenfalls ist insoweit nichts glaubhaft gemacht worden. Ein Aufenthaltsrecht der Antragsteller zu 3) und 4) ergibt sich auch nicht aufgrund des Schulbesuches aus Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 43/15 R (bislang nur Terminsbericht); LSG NRW, Beschluss vom 16.03.2015 – L 19 AS 275/15 B ER – juris m. w. N.). Denn dies würde voraussetzen, dass ein Elternteil in Deutschland erwerbstätig war oder ist – was nicht der Fall ist. Die Antragstellerin zu 1) ist erst am 07.09.2015 nach Deutschland eingereist und hat hier bislang keine Beschäftigung ausgeübt. Weitere Aufenthaltsrechte kommen nicht in Betracht (vgl. dazu den die Antragsteller betreffenden Beschluss des SG Dortmund vom 30.10.2015 – S 32 AS 3492/15 ER).
Letztlich kann die Frage nach dem materiellen Aufenthaltsrecht im vorliegenden Verfahren offen bleiben, denn selbst wenn den Antragstellern ein solches nicht zustehen würde, wären sie gem. § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen. Dies ergibt sich aus einem sog. "Erst-Recht-Schluss", (vgl. dazu BSG, Urteil vom 03.12.2015 – B 4 AS 44/15 R). Diese Auslegung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ist auch europarechtskonform (vgl. BSG, aao).
Der Leistungsausschluss im SGB II eröffnet nach der Rechtsprechung des BSG den Weg ins SGB XII, denn § 21 SGB XII greift in diesen Fällen nicht ein (vgl. Urteil vom 03.12.2015 – B 4 AS 44/15 R). Die von der Antragsgegnerin geäußerte Kritik an der Rechtsprechung des BSG teilt die Kammer nicht.
Die Antragsteller sind auch nicht gem. § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII vom Leistungsbezug nach dem SGB XII ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift haben Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen, oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, sowie ihre Familienangehörigen keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Die Antragsteller erfüllen zwar die Voraussetzungen dieser Vorschrift, da sich ihr Aufenthaltsrecht entweder allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt oder sie bei nicht bestehenden materiellen Aufenthaltsrecht "erst recht" vom Leistungsbezug ausgeschlossen wären (s.o.). Der Ausschluss erstreckt sich indes nur auf die Pflichtleistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, nicht jedoch auf die Ermessensleistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII (vgl. dazu BSG, Urteil vom 03.12.2015 – B 4 AS 44/15 R). Die von der Antragsgegnerin geäußerte Kritik an der Rechtsprechung des BSG teilt die Kammer nicht.
Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII kann im Übrigen Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Die Vorschrift räumt dem Sozialhilfeträger grundsätz-lich Ermessen ein. Das Ermessen des Sozialhilfeträgers ist jedoch dem Grunde und der Höhe nach hinsichtlich der Hilfe zum Lebensunterhalt auf Null reduziert, wenn sich das Aufenthaltsrecht des ausgeschlossenen Ausländers verfestigt hat - regelmäßig ab einem sechsmonatigen Aufenthalt in Deutschland. Dies folgt aus der Systematik des § 23 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 SGB XII im Verhältnis zu § 23 Abs. 1 S. 1 und 3 SGB XII sowie verfassungs-rechtlichen Erwägungen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 03.12.2015 – B 4 AS 44/15 R). Die von der Antragsgegnerin geäußerte Kritik an der Rechtsprechung des BSG teilt die Kam-mer nicht.
Im vorliegenden Verfahren ist das Ermessen der Antragsgegnerin hinsichtlich aller An-tragsteller auf Null reduziert. Hinsichtlich der Antragsteller zu 2) bis 4) folgt dies schon daraus, dass sie sich bereits seit dem Jahr 2014 in Deutschland aufhalten und somit eine Aufenthaltsverfestigung vorliegt. Die Antragstellerin zu 1) hält sich demgegenüber erst seit dem 07.09.2015 in Deutschland auf, also noch keine sechs Monate. Auch im Hinblick auf sie ist das Ermessen der Antragsgegnerin jedoch auf Null reduziert. Es kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, ob eine Leistungsversagung oder auch nur eine Leistungskürzung in den ersten sechs Monaten überhaupt zulässig ist.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG zum AsylbLG rechtfertigt auch eine kurze Aufent-haltsdauer oder Aufenthaltsperspektive in Deutschland es nicht, den Anspruch auf Ge-währleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums auf die Sicherung der physi-schen Existenz zu beschränken. Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG verlangt, dass das Existenzminimum in jedem Fall und zu jeder Zeit sichergestellt sein muss. Art. 1 Abs. 1 GG garantiert ein menschenwürdiges Existenzminimum, das durch im Sozialstaat des Art. 20 Abs. 1 GG auszugestaltende Leistungen zu sichern ist, als einheitliches, das physische und soziokulturelle Minimum umfassendes Grundrecht. Ausländische Staatsangehörige verlieren den Geltungsanspruch als soziale Individuen nicht dadurch, dass sie ihre Heimat verlassen und sich in der Bundesrepublik Deutschland nicht auf Dauer aufhalten. Die einheitlich zu verstehende menschenwürdige Existenz muss daher ab Beginn des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland realisiert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11). Die Rechtsprechung hat aus dieser Entscheidung des BVerfG den Schluss gezogen, dass auch Leistungseinschränkungen nach § 1a AsylbLG nicht mehr zulässig sind, da der Leistungsumfang das menschenwürdige Existenzminimum nicht unterschreiten darf (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 24.04.2013 – L 20 AY 153/12 B ER). Es spricht daher einiges dafür, dass auch in den ersten sechs Monaten Leistungseinschränkungen grundsätzlich nicht zulässig sind, eine vollständige Leistungsablehnung dürfte überhaupt nicht in Betracht kommen.
Letztlich bedarf diese Frage jedoch im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung, denn das Ermessen der Antragsgegnerin ist bereits aufgrund der besonderen Umstände des Falles auch im Hinblick auf die Antragstellerin zu 1) auf Null reduziert. Die Kinder der Antragstellerin zu 1) haben einen uneingeschränkten Leistungsanspruch, da sie sich bereits seit dem Jahr 2014 in Deutschland aufhalten und somit eine Aufenthaltsverfestigung vorliegt. Eine Leistungsablehnung oder auch nur Kürzung hinsichtlich der Antragstellerin zu 1) würde für diese einen faktischen Ausreisezwang bedeuten, da ihr Existenzminimum dann nicht gesichert wäre. Dies hält die Kammer nicht für zumutbar, da sie dann wieder von ihren Kindern getrennt wäre, von denen der Antragsteller zu 4) noch minderjährig ist. Vor diesem Hintergrund hat auch die Antragstellerin zu 1) einen uneingeschränkten Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII.
Die Antragsteller haben im Hinblick auf den Regelsatz auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es liegt eine besondere Eilbedürftigkeit vor, denn die Antragsteller erhalten derzeit keine Leistungen, so dass ihr Existenzminimum nicht gesichert ist. Vor diesem Hintergrund ist es ihnen nicht ein Abwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten, zumal die Antragsgegnerin noch nicht einmal über ihren Antrag entschieden hat.
Die Kammer hat die einstweilige Anordnung auf die jeweiligen Regelsätze nach § 27a Abs. 3 SGB XII beschränkt. Es kommt zwar grundsätzlich auch ein Anspruch auf Über-nahme von Unterkunfts- und Heizkosten nach § 35 SGB XII in Betracht. Die Antragsteller haben jedoch noch nicht einmal vorgetragen, dass sie einen entsprechenden Bedarf haben, geschweige denn glaubhaft gemacht. Insoweit konnte die Kammer daher keine einstweilige Anordnung treffen.
In zeitlicher Hinsicht hat die Kammer die Reichweite der einstweiligen Anordnung vom Tag des Eingangs bei Gericht am 21.01.2016 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 31.07.2016 beschränkt. Die Antragsgegnerin wird nach dem Ablauf dieses Zeitraums prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung weiter vorliegen. Soweit dies der Fall ist, wird sie zur Vermeidung einer erneuten einstweiligen Anordnung weiter Leistungen gewähren müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Anordnung Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII).
Die Antragsteller besitzen die bulgarische Staatsangehörigkeit. Die Antragstellerin zu 1) ist die Mutter der Antragstellerin zu 2) (geboren am 17.10.1993), der Antragstellerin zu 3) (geboren am 13.01.1998) und des Antragstellers zu 4) (geboren am 20.01.2000).
Die Antragsteller zu 2) – 4) halten sich nach den Meldebescheinigungen seit dem 21.10.2014 in Deutschland auf. Sie wohnten zunächst gemeinsam mit ihrem Onkel, dem Herrn XXX, der bereits zuvor in Hamm lebte. Die Antragstellerin zu 1) war zunächst ge-meinsam mit ihrem Ehemann in Griechenland inhaftiert, sie reiste dann am 07.09.2015 nach Deutschland ein und lebt seit diesem Zeitpunkt wieder gemeinsam mit ihren Kindern.
Die Antragstellerinnen zu 1) und zu 2) gehen derzeit keiner Beschäftigung nach. Die 18-jährige Antragstellerin zu 3) besucht derzeit den Bildungsgang "Internationale Förderklasse für Wirtschaft und Verwaltung" am XXX in XXX, wobei nach der vorgelegten Schulbescheinigung für den Zugang zu diesem der Jahrgangsstufe 12 zugeordneten, auf 18 Monate angelegten und ca. 30 Wochenstunden in Anspruch nehmenden Bildungsgang ein Berufsabschluss nicht Zugangsvoraussetzung ist. Der 16-jährige Antragsteller zu 4) besucht derzeit die XXX (Hauptschule der Stadt Hamm).
Die Antragsteller zu 2) bis 4) bezogen bis zum 31.12.2015 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, die ihm von dem erkennenden Gericht in dem Verfahren S 32 AS 3492/15 ER zugesprochen worden waren.
Die Antragsteller beantragten mit anwaltlichem Schreiben vom 23.12.2015 Leistungen nach dem SGB XII bei der Antragsgegnerin. Mit Schreiben vom 11.01.2016 erinnerten sie an die Bescheidung ihres Antrages und setzten eine Frist bis zum 20.01.2016.
Die Antragsteller haben am 21.01.2016 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihnen vor-läufig Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII im gesetzlichen Um-fang zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Sie vertritt die Auffassung, dass die Antragsteller keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII hätten. Der Rechtsprechung des BSG sei nicht zu folgen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Jobcenters der Antragsgegnerin. Diese lagen vor und waren Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang auch begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt somit voraus, dass ein materieller Anspruch besteht, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (sog. Anordnungsanspruch) und dass der Erlass einer gerichtlichen Entscheidung besonders eilbedürftig ist (sog. Anordnungsgrund).
Eilbedürftigkeit besteht, wenn dem Betroffenen ohne die Eilentscheidung eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 – NVwZ 2005, 927 = juris (Rn. 23); BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91 – BVerfGE 93, 1 = juris (Rn. 28)). Der gemäß Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) von den Gerichten zu gewährende effektive Rechtsschutz bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Daraus folgt, dass gerichtlicher Rechtsschutz namentlich in Eilverfahren so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei (endgültiger) richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995 a. a. O.).
Der geltend gemachte (Anordnungs-)Anspruch und die Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO)). Für die Glaubhaftmachung genügt es, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund überwiegend wahrscheinlich sind (vgl. BSG, Beschluss vom 08.08.2001 – B 9 V 23/01 B – juris (Rn. 5) m. w. N.), wenn also mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.03.2013 – L 5 AS 107/13 B ER – juris (Rn. 32) m. w. N.).
Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu ermitteln. Können ohne die Gewährung von Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 a. a. O. (Rn. 25)). Liegt ein Anord-nungsanspruch nicht vor, ist ein schützenswertes Recht zu verneinen und der Eilantrag abzulehnen. Hat die Hauptsache hingegen offensichtlich Aussicht auf Erfolg, ist dem Eilantrag stattzugeben, wenn die Angelegenheit eine gewisse Eilbedürftigkeit aufweist. Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend einstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 a. a. O. (Rn. 26); Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 86b Rn. 29, 29a).
Die Antragsteller haben im Hinblick auf den Regelsatz einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Der Anordnungsanspruch beruht auf § 27 Abs. 1 SGB XII. Nach dieser Vorschrift ist Hilfe zum Lebensunterhalt Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. Die Antragsteller erfüllen diese Voraussetzung, denn sie verfügen weder über Einkommen, noch über Vermögen. Die Antragstellerinnen zu 1) und 2) üben derzeit keine Beschäftigung aus, die Antragsteller zu 3) und 4) sind Schüler. Über Vermögen verfügen die Antragsteller ebenfalls nicht.
Die Antragsteller sind nicht gem. § 21 SGB XII vom Leistungsbezug nach dem SGB XII ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift erhalten Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für den Lebensunterhalt. Die Antragsteller erfüllen diese Voraussetzung nicht, denn sie sind gem. § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen. Es kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, ob den Antragstellern ein Aufenthaltsrecht (allein) zur Arbeitssuche oder überhaupt kein materielles Aufenthaltsrecht mehr zusteht. Es spricht jedoch einiges dafür, dass den Antragstellern überhaupt kein materielles Aufenthaltsrecht zusteht, da sie offenbar keine Arbeit suchen, jedenfalls ist insoweit nichts glaubhaft gemacht worden. Ein Aufenthaltsrecht der Antragsteller zu 3) und 4) ergibt sich auch nicht aufgrund des Schulbesuches aus Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 43/15 R (bislang nur Terminsbericht); LSG NRW, Beschluss vom 16.03.2015 – L 19 AS 275/15 B ER – juris m. w. N.). Denn dies würde voraussetzen, dass ein Elternteil in Deutschland erwerbstätig war oder ist – was nicht der Fall ist. Die Antragstellerin zu 1) ist erst am 07.09.2015 nach Deutschland eingereist und hat hier bislang keine Beschäftigung ausgeübt. Weitere Aufenthaltsrechte kommen nicht in Betracht (vgl. dazu den die Antragsteller betreffenden Beschluss des SG Dortmund vom 30.10.2015 – S 32 AS 3492/15 ER).
Letztlich kann die Frage nach dem materiellen Aufenthaltsrecht im vorliegenden Verfahren offen bleiben, denn selbst wenn den Antragstellern ein solches nicht zustehen würde, wären sie gem. § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen. Dies ergibt sich aus einem sog. "Erst-Recht-Schluss", (vgl. dazu BSG, Urteil vom 03.12.2015 – B 4 AS 44/15 R). Diese Auslegung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ist auch europarechtskonform (vgl. BSG, aao).
Der Leistungsausschluss im SGB II eröffnet nach der Rechtsprechung des BSG den Weg ins SGB XII, denn § 21 SGB XII greift in diesen Fällen nicht ein (vgl. Urteil vom 03.12.2015 – B 4 AS 44/15 R). Die von der Antragsgegnerin geäußerte Kritik an der Rechtsprechung des BSG teilt die Kammer nicht.
Die Antragsteller sind auch nicht gem. § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII vom Leistungsbezug nach dem SGB XII ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift haben Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen, oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, sowie ihre Familienangehörigen keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Die Antragsteller erfüllen zwar die Voraussetzungen dieser Vorschrift, da sich ihr Aufenthaltsrecht entweder allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt oder sie bei nicht bestehenden materiellen Aufenthaltsrecht "erst recht" vom Leistungsbezug ausgeschlossen wären (s.o.). Der Ausschluss erstreckt sich indes nur auf die Pflichtleistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, nicht jedoch auf die Ermessensleistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII (vgl. dazu BSG, Urteil vom 03.12.2015 – B 4 AS 44/15 R). Die von der Antragsgegnerin geäußerte Kritik an der Rechtsprechung des BSG teilt die Kammer nicht.
Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII kann im Übrigen Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Die Vorschrift räumt dem Sozialhilfeträger grundsätz-lich Ermessen ein. Das Ermessen des Sozialhilfeträgers ist jedoch dem Grunde und der Höhe nach hinsichtlich der Hilfe zum Lebensunterhalt auf Null reduziert, wenn sich das Aufenthaltsrecht des ausgeschlossenen Ausländers verfestigt hat - regelmäßig ab einem sechsmonatigen Aufenthalt in Deutschland. Dies folgt aus der Systematik des § 23 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 SGB XII im Verhältnis zu § 23 Abs. 1 S. 1 und 3 SGB XII sowie verfassungs-rechtlichen Erwägungen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 03.12.2015 – B 4 AS 44/15 R). Die von der Antragsgegnerin geäußerte Kritik an der Rechtsprechung des BSG teilt die Kam-mer nicht.
Im vorliegenden Verfahren ist das Ermessen der Antragsgegnerin hinsichtlich aller An-tragsteller auf Null reduziert. Hinsichtlich der Antragsteller zu 2) bis 4) folgt dies schon daraus, dass sie sich bereits seit dem Jahr 2014 in Deutschland aufhalten und somit eine Aufenthaltsverfestigung vorliegt. Die Antragstellerin zu 1) hält sich demgegenüber erst seit dem 07.09.2015 in Deutschland auf, also noch keine sechs Monate. Auch im Hinblick auf sie ist das Ermessen der Antragsgegnerin jedoch auf Null reduziert. Es kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, ob eine Leistungsversagung oder auch nur eine Leistungskürzung in den ersten sechs Monaten überhaupt zulässig ist.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG zum AsylbLG rechtfertigt auch eine kurze Aufent-haltsdauer oder Aufenthaltsperspektive in Deutschland es nicht, den Anspruch auf Ge-währleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums auf die Sicherung der physi-schen Existenz zu beschränken. Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG verlangt, dass das Existenzminimum in jedem Fall und zu jeder Zeit sichergestellt sein muss. Art. 1 Abs. 1 GG garantiert ein menschenwürdiges Existenzminimum, das durch im Sozialstaat des Art. 20 Abs. 1 GG auszugestaltende Leistungen zu sichern ist, als einheitliches, das physische und soziokulturelle Minimum umfassendes Grundrecht. Ausländische Staatsangehörige verlieren den Geltungsanspruch als soziale Individuen nicht dadurch, dass sie ihre Heimat verlassen und sich in der Bundesrepublik Deutschland nicht auf Dauer aufhalten. Die einheitlich zu verstehende menschenwürdige Existenz muss daher ab Beginn des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland realisiert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11). Die Rechtsprechung hat aus dieser Entscheidung des BVerfG den Schluss gezogen, dass auch Leistungseinschränkungen nach § 1a AsylbLG nicht mehr zulässig sind, da der Leistungsumfang das menschenwürdige Existenzminimum nicht unterschreiten darf (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 24.04.2013 – L 20 AY 153/12 B ER). Es spricht daher einiges dafür, dass auch in den ersten sechs Monaten Leistungseinschränkungen grundsätzlich nicht zulässig sind, eine vollständige Leistungsablehnung dürfte überhaupt nicht in Betracht kommen.
Letztlich bedarf diese Frage jedoch im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung, denn das Ermessen der Antragsgegnerin ist bereits aufgrund der besonderen Umstände des Falles auch im Hinblick auf die Antragstellerin zu 1) auf Null reduziert. Die Kinder der Antragstellerin zu 1) haben einen uneingeschränkten Leistungsanspruch, da sie sich bereits seit dem Jahr 2014 in Deutschland aufhalten und somit eine Aufenthaltsverfestigung vorliegt. Eine Leistungsablehnung oder auch nur Kürzung hinsichtlich der Antragstellerin zu 1) würde für diese einen faktischen Ausreisezwang bedeuten, da ihr Existenzminimum dann nicht gesichert wäre. Dies hält die Kammer nicht für zumutbar, da sie dann wieder von ihren Kindern getrennt wäre, von denen der Antragsteller zu 4) noch minderjährig ist. Vor diesem Hintergrund hat auch die Antragstellerin zu 1) einen uneingeschränkten Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII.
Die Antragsteller haben im Hinblick auf den Regelsatz auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es liegt eine besondere Eilbedürftigkeit vor, denn die Antragsteller erhalten derzeit keine Leistungen, so dass ihr Existenzminimum nicht gesichert ist. Vor diesem Hintergrund ist es ihnen nicht ein Abwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten, zumal die Antragsgegnerin noch nicht einmal über ihren Antrag entschieden hat.
Die Kammer hat die einstweilige Anordnung auf die jeweiligen Regelsätze nach § 27a Abs. 3 SGB XII beschränkt. Es kommt zwar grundsätzlich auch ein Anspruch auf Über-nahme von Unterkunfts- und Heizkosten nach § 35 SGB XII in Betracht. Die Antragsteller haben jedoch noch nicht einmal vorgetragen, dass sie einen entsprechenden Bedarf haben, geschweige denn glaubhaft gemacht. Insoweit konnte die Kammer daher keine einstweilige Anordnung treffen.
In zeitlicher Hinsicht hat die Kammer die Reichweite der einstweiligen Anordnung vom Tag des Eingangs bei Gericht am 21.01.2016 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 31.07.2016 beschränkt. Die Antragsgegnerin wird nach dem Ablauf dieses Zeitraums prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung weiter vorliegen. Soweit dies der Fall ist, wird sie zur Vermeidung einer erneuten einstweiligen Anordnung weiter Leistungen gewähren müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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