S 18 AS 369/13

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 18 AS 369/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid vom 17.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18.03.2014 wird abgeändert und der Beklagte verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 10.11.2012 bis 30.04.2013 höhere SGB II-Leistungen unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung von 430,00 EUR monatlich zu gewähren. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 50 %. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Gewährung von höheren Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) unter Berücksichtigung von höheren Kosten der Unterkunft und Heizung.

Die Klägerin bezog in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Ehemann Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten. Der Ehemann der Klägerin erhielt eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Während des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II erfolgte zum 30.09.2011 die Kündigung der bisherigen Mietwohnung durch den Vermieter. In der Folgezeit mietete die Klägerin mit ihrem Ehemann eine neue Wohnung an. Für diese Wohnung waren ein Kaltmietzins von 320,00 EUR sowie Nebenkosten von 150,00 EUR zu zahlen. In den Nebenkosten war ein Anteil von 40,00 EUR für Heizkosten enthalten. Eine zentrale Bereitung von Warmwasser erfolgte nicht. Die Anmietung der neuen Wohnung erfolgte ab dem 15.10.2011 für eine befristete Mietdauer von zunächst 3 Jahren.

Eine vorherige Zusicherung vor Anmietung der neuen Wohnung durch den Beklagten war nicht erfolgt. Der Beklagte berücksichtigte in der Folgezeit bei der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II nicht die vollen Kosten der Unterkunft und Heizung. Ab Juli 2012 betrug die Erwerbsminderungsrente des Ehemannes der Klägerin 747,82 EUR. Aufgrund einer Ortsabwesenheit von mehr als 3 Wochen erhielt die Klägerin ab dem 13.10.2012 keine SGB II-Leistungen mehr. Am 10.11.2012 kehrte die Klägerin aus der angemeldeten Ortsabwesenheit zurück. Ausweislich der Verwaltungsakte des Beklagten erfolgte mit Bescheid vom 16.11.2012 eine Bewilligung von SGB II-Leistungen vom 10.11.2012 bis 30.04.2013 sowie eine Änderung der bewilligten Leistungen mit Bescheid vom 17.12.2012 für die Zeit von Januar bis April 2013.

Gegenüber der Klägerin erging ein einheitlicher Bescheid am 17.12.2012, der den gesamten Zeitraum vom 10.11.2012 bis Ende April 2013 regelte. Ausweislich des Bescheides vom 17.12.2012, welcher an die Klägerin ging, wurden ihr für November 2012 322,89 EUR bewilligt, für Dezember 2012 461,28 EUR und ab Januar 2013 469,47 EUR. Diese Werte entsprachen auch den Werten, die sich in der Verwaltungsakte des Beklagten bei den Änderungsbescheiden vom 17.12.2012 und dem Bewilligungsbescheid vom 16.11.2012 wiederfinden.

Der Beklagte ging im Rahmen seiner Leistungsbewilligung von einer angemessenen Miete in Höhe von 266,00 EUR Kaltmiete, 40,00 EUR Heizkosten und 89,96 EUR Nebenkosten aus. Er errechnete des Weiteren einen Überschuss aus dem Renteneinkommen des Ehemannes der Klägerin von 81,54 EUR, welcher bei der Klägerin als bedarfsminderndes Einkommen angerechnet wurde.

Der Ehemann der Klägerin verfügte über eine Haftpflichtversicherung für ein Kraftfahrzeug, für welche monatlich 28,64 EUR zu zahlen waren.

Die Klägerin erhob in der Folgezeit gegen den Bescheid vom 17.12.2012 Widerspruch im Hinblick auf die Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft und Heizung in voller Höhe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2013 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Hierbei führte er aus, dass nur ein Anspruch der Klägerin bestünde, da der Ehemann Erwerbsminderungsrentner sei. Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft seien unangemessen. Angemessen seien insgesamt Kosten von 395,96 EUR, hiervon seien bei der Klägerin die Hälfte, also 197,98 EUR, zu berücksichtigen.

Hiergegen haben zunächst die Klägerin und ihr Ehemann gemeinsam am 05.03.2013 Klage erhoben. Die Klage wurde für den Ehemann in der Folgezeit zurückgenommen.

Im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens hat der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 18.03.2014 für die Zeit von Januar bis April 2013 den Leistungsanspruch der Klägerin neu berechnet und ihr nunmehr Leistungen in Höhe von 470,18 EUR monatlich aufgrund eines geringeren überschießenden Einkommens des Ehemannes bewilligt.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Bewilligungsentscheidung rechtswidrig sei. Die Mietwerte des Beklagten seien fehlerhaft ermittelt. Es müsste jedenfalls ein höherer Anspruch auf Kosten der Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung des Wohngeldgesetzes zuzüglich eines Zuschlages von 10 % bestehen. Auch sei zu berücksichtigen, dass ein Wechsel der Wohnung aufgrund des zeitlich befristeten Mietvertrages nicht möglich gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 17.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18.03.2014 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 10.11.2012 bis 30.04.2013 höhere SGB II-Leistungen unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Hei¬zung von 470,00 EUR bei der Leistungsberechnung zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass die Bewilligung rechtmäßig sei. Die Ermittlung der zu berücksichtigenden Kosten der Unterkunft und Heizung erfolge durch Erfassung von Angebots- und Bestandsmieten seit dem 01.01.2005. Es seien mehr als 5.800 Anzeigen aus dem Bereich des Beklagten hierfür ausgewertet worden. Für Wohnraum bis zu 65 m² ergebe sich ein Kaltmietwert von 266,00 EUR, dies seien 4,09 EUR je m². Bei der Klägerin seien noch 40,00 EUR Heizkosten und 89,96 EUR Nebenkosten hinzuzurechnen. Es sei zu berücksichtigen, dass während des Leistungsbezuges ein Umzug in eine unangemessene Wohnung erfolgt sei. Eine Berechnung der angemessenen Kosten der Unterkunft nach dem Wohngeldgesetz scheide aus, da für die Stadt I ein qualifizierter Mietspiegel bestehe. Auch betrage der bewilligte Betrag mehr als sich aus dem Wohngeldgesetz ohne Zuschlag ergebe.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten. Dieser lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.

Streitgegenständlich ist der Bewilligungsbescheid vom 17.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18.03.2014. Der Änderungsbescheid vom 18.03.2014 ist gem. § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden.

Der Bescheid vom 17.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18.03.2014 ist teilweise rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten im Sinn von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG soweit der Beklagte bei der Leistungsgewährung weniger als 430,00 EUR als angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigt hat.

Zeitlich erfasst die Klage den Bewilligungszeitraum vom 10.11.2012 bis 30.04.2013. Soweit der sich in der Verwaltungsakte befindliche Bescheid vom 17.12.2012 lediglich eine Regelung für die Zeit ab Januar 2013 trifft ist dies unbeachtlich, da der an die Klägerin gesandte Bescheid vom 17.12.2012 die Zeit ab dem 10.11.2012 regelt. Aus welchem Grund die in der Verwaltungsakte befindlichen Bescheidentwürfe vom 16.11.2012 und 17.12.2012 im Ergebnis bei der Klägerin als ein einheitlicher Bescheid vom 17.12.2012 ankamen, war daher nicht aufzuklären. Denn inhaltlich entsprach der Bescheid hinsichtlich der bewilligten Leistungen der Leistungshöhe die sich auch in den Bescheidentwürfen findet.

Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen höheren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II von 430,00 EUR.

Im Rahmen der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II steht der Klägerin ein höherer Anspruch auf Leistungen zu als ihr bisher bewilligt wurde. Der vom Beklagten als angemessen angesehene Betrag für die Unterkunft und Heizung von 395,96 EUR entspricht nicht der Angemessenheit im Sinn von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.

Als angemessen ist vorliegend bei zwei Personen im streitgegenständlichen Zeitraum ein Betrag von 390,00 EUR für die Kaltmiete und die kalten Betriebskosten zu berücksichtigen sowie die tatsächlichen Heizkostenabschläge von 40,00 EUR.

Da beim Umzug in die Wohnung keine Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Wohnung seitens des Beklagten gem. § 22 Abs. 4 SGB II eingeholt wurde, sind die tatsächlichen Kosten der Wohnung nur in Höhe der Angemessenheit zu berücksichtigen. Eine vorherige Kostensenkungsaufforderung ist nicht erforderlich, denn diese erfasst nur Fälle, in denen bereits bei Beginn des Leistungsbezuges eine unangemessene Wohnung bewohnt wird oder in denen eine zunächst angemessene Wohnung ohne Umzug unangemessen wird, zum Beispiel durch Mieterhöhung oder Auszug einer Person (Münder, SGB II, 5. A. 2013, § 22 Rn. 82 m.w.N.).

Die Begrenzung der SGB II-Leistungen für die Kosten der Unterkunft auf die angemessenen Kosten ist grundsätzlich zulässig. Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (BSG, Urteil vom 16.05.2012, B 4 AS 109/11 R m.w.N.). Die Angemessenheit der Aufwendungen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) ist nach der so genannten Produkttheorie zu bestimmen (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R; BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R). Die beiden Faktoren dieses Produktes sind die den Hilfebedürftigen zustehenden Quadratmeter einerseits und der im maßgeblichen Vergleichsraum als angemessen anzusehende Quadratmeterpreis andererseits. Die Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten anhand dieser Methode ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Durch die vom BSG in ständiger Rechtsprechung auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) angewandte Methode wird sichergestellt, dass die Unterkunftskosten das verfassungsrechtlich geschützte Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums abdecken. Denn anders als bei den Regelleistungen/Regelbedarfen, welche als feste Größe durch den Gesetzgeber festgelegt wurden, handelt es sich bei den Unterkunftskosten um eine variable Größe, welche von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles (Größe der Bedarfsgemeinschaft, Wohnort) abhängen.

Zunächst ist für die Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard zu bestimmen, in einem zweiten Schritt ist festzulegen, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab (Vergleichsraum) für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. In einem dritten Schritt ist zu ermitteln, wie viel in diesem Wohnungsmarkt für eine Wohnung des entsprechenden Standards aufzuwenden ist (Referenzmiete). Die Bestimmung der Referenzmiete hat aufgrund einer entsprechenden Datenerhebung und Datenauswertung durch den kommunalen Träger bzw. das Jobcenter zu erfolgen (sog. "schlüssiges Konzept"). Der so ermittelte Quadratmeterpreis für Wohnungen einfachen Standards ist dann mit der dem Hilfeempfänger zugestandenen Quadratmeterzahl zu multiplizieren und so die angemessene Miete festzustellen. Diese ersten drei Schritte bezeichnet das BSG als abstrakte Angemessenheitsprüfung (vgl. ausführlich BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R m.w.N.).

Bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche i.S.v.§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB 2 ist in Nordrhein-Westfalen seit dem 01.01.2010 auf die Werte der Nr. 8.2 der Wohnraumnutzungsbestimmungen - WNB (Runderlasses des Ministeriums für Bauen und Verkehr zum Vollzug der Teile 4 bis 6 des WBFG NW 2009 vom 12.12.2009, MBl NRW 2010, 1) zurückzugreifen. Entsprechend beträgt die Wohnflächengrenze für Einpersonenhaushalte für Zeiträume ab 01.01.2010 50 qm und für jede weitere Person zusätzlich 15 qm (vgl. BSG, Urteil vom 16.05.2012, B 4 AS 109/11 R). Da die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann welcher eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht, in der Wohnung lebt, ist von einer angemessenen Wohnfläche von 65 qm auszugehen. Hinsichtlich des Wohnstandards hat dieser nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen zu genügen und muss keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen. Die Wohnung muss von daher im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen liegen (BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R).

Bei der Bestimmung des maßgeblichen örtlichen Vergleichsraums zur Ermittlung einer angemessenen Referenzmiete am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld des Leistungsberechtigten sind ausreichend große Räume (nicht bloße Orts- oder Stadtteile) der Wohnbebauung zu definieren, die aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden. Hierbei muss nicht schematisch auf das Gebiet des zuständigen kommunalen Trägers oder auf den kommunalverfassungsrechtlichen Gemeindebegriff abgestellt werden. Insbesondere im ländlichen Raum kann es geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleinere Vergleichsgebiete, die kommunalverfassungsrechtlich keine selbstständigen Einheiten darstellen, geboten sein kann (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013, B 4 AS 87/12 R; BSG, Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R; BSG, Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R und BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R).

Hiernach stellt für die Kammer die Stadt I den zu berücksichtigenden Vergleichsraum dar. Ein Abstellen auf den gesamten Kreis Höxter ist demgegenüber nicht geboten. Ausgehend hiervon entspricht der vom Beklagten ermittelte Wert von 4,09 EUR für die Kaltmiete nicht der Angemessenheit, denn dem Wert liegt kein schlüssiges Konzept zu Grunde.

Von der Schlüssigkeit eines Konzepts ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteil vom 10.09.2013, B 4 AS 77/12 R m.w.N.) auszugehen, sofern die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllt sind: - Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen, - es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße, - Angaben über den Beobachtungszeitraum, - Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel), - Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, - Validität der Datenerhebung, - Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und - Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).

Durch diese Voraussetzungen ist sichergestellt, dass die Wirklichkeit zu den aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben wird, und die Begrenzung der Kosten der Unterkunft auf ein angemessenes Maß von den Gerichten hinreichend nachvollzogen werden kann.

Die Datensammlung des Beklagten bezieht sich auf den kompletten Kreis Höxter und nicht bloß die Stadt I, weiterhin umfasst die Sammlung zwar einen umfangreichen Datenbestand von ca. 5.800 Wohnungsinseraten, jedoch betrifft dieser den Zeitraum seit 2005 und daher auch mehr als 5 Jahre alte Angebote. Nach dem Ablauf mehrerer Jahre können Wohnungsangebote jedoch nicht mehr den Rückschluss auf die aktuellen Mietpreise zulassen. Weiterhin ist nicht erkennbar, dass durch die Sammlung des Beklagten eine Differenzierung nach Wohnungsstandard erfolgte.

Vielmehr ist nach Ansicht des Gerichts zur Bestimmung der Angemessenheit auf den Mietspiegel der Stadt I aus dem Jahr 2011 abzustellen. Dieser kann eine hinreichende Datengrundlage im Sinne eines "schlüssigen Konzepts" darstellen (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R).

Ausgehend vom Mietspiegel 2011 ist in I ein Quadratmeterpreis von 4,25 EUR Kaltmiete angemessen. Bei der Ermittlung des angemessenen abstrakten Quadratmeterpreises ist nicht auf den jeweils örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren (nicht im untersten) Bereich für alle vergleichbaren Wohnungen im örtlichen Vergleichsraum marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen. Denn der Unterkunftsbedarf ist auf eine nach Ausstattung, Lage, Zuschnitt und Bausubstanz einfache Wohnung der unteren Kategorie gerichtet (BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R).

Anhand des Mietspiegels 2011 sind hierbei alle Wohnungen, die vor 1990 erbaut wurden, zu berücksichtigen. Denn es besteht im Hinblick auf den Anspruch auf Wohnraum im unteren Bereich kein Anspruch auf Unterkunftskosten, welche die Kosten für Neubauwohnungen abzudecken vermögen. Es ist daher ausreichend, wenn die ermittelten angemessenen Mietkosten Wohnungen mit einem Alter von 20 Jahren und älter abdecken (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R). Der Durchschnittswert der Baujahrskategorien bis 1990 für Wohnungen im Bereich von 41 bis 70 qm entspricht 4,25 EUR (3,60 EUR + 4,00 EUR + 4,50 EUR + 4,90 EUR / 4). Der Quadratmeterpreis von 4,25 EUR multipliziert mit 65 qm ergibt eine angemessene monatliche Nettokaltmiete von 276,25 EUR.

Auch die kalten Nebenkosten sind abstrakt zu bestimmen (vgl. LSG NRW, Urteil vom 28.11.2013, L 7 AS 1122/13). Für die Bestimmung der angemessenen kalten Nebenkosten kann auf die jährlich ermittelten Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes zurückgegriffen werden. Anhand des Betriebskostenspiegels 2011 ergibt sich (ohne Kosten für Heizung und Warmwasser) ein Wert von monatlich 1,75 EUR /qm. Für die Bestimmung der "kalte" Nebenkosten kann auf die bundesweiten Betriebskostenspiegel zurückgegriffen werden, da diese grundsätzlich nicht durch besondere örtliche Gegebenheiten stark schwankend sind (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.03.2010, L 28 AS 1266/ 08; SG Detmold, Urteil vom 09.04.2009, S 10 (7) AS 142/06). Aus dem Wert des Betriebskostenspiegels ergibt sich daher ein Wert von 113,75 EUR (1,75 EUR x 65 qm).

Hinsichtlich der Heizkosten sind im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich die tatsächlichen Kosten zu übernehmen, soweit diese angemessen sind. Im Rahmen einer Nichtprüfungsgrenze sind die Heizkosten solange als angemessen anzusehen, wie sie nicht den Wert, der sich aus den bundesweiten oder kommunalen Heizspiegeln in der Spalte für "extrem hohe" Heizkosten ergibt, übersteigen (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 25). Bei den Heizkosten der Kläger ergibt sich hierfür kein Anhaltspunkt. Entsprechend sind die Heizkosten in tatsächlicher Höhe bei der Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen. Dies sind vorliegend 40,00 EUR.

Insgesamt ergibt sich daher eine Miete nebst Heizkosten von 430,00 EUR (376,25 EUR + 113,75 EUR + 40,00 EUR) die als Kosten der Unterkunft und Heizung zu berücksichtigten ist.

Im Rahmen der Leistungsgewährung an die Klägerin ist als auf sie kopfanteilig entfallend ein Betrag von 215,00 EUR monatlich zu berücksichtigen. Weiterhin ist im Rahmen der Bewilligung des Anspruches zu berücksichtigen, dass die Erwerbsminderungsrente des Ehemannes der Klägerin teilweise auf den Bedarf der Klägerin für den Regelbedarf angerechnet wird, soweit die Rentenzahlung nicht für den fiktiven SGB II-Bedarf des Ehemannes benötigt wird. Da die höheren Kosten der Unterkunft auch im Rahmen der Berechnung des überschießenden Rentenanteiles des Ehemannes zu berücksichtigen ist, führt dies dazu, dass der Klägerin auch ein entsprechend höherer Anspruch an Leistungen nach dem SGB II für den Regelbedarf zusteht.

Insofern hat der Beklagte bei der Neuberechnung des Anspruches der Klägerin bei der Berechnung des anrechenbaren Teils der Rente des Ehemannes auch dort einen Bedarf für die Unterkunfts- und Heizkosten von 215,00 EUR monatlich zu berücksichtigen. Insofern ergäbe sich für die Klägerin ein um 17,02 EUR höherer Anspruch hinsichtlich ihres Regelbedarfes, sowie ein um 17,02 EUR höherer Anspruch auf Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung für die Monate mit vollständigem Leistungsanspruch.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen.

Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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