L 7 AS 172/16 B ER

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 36 AS 328/16 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 172/16 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Ein Widerspruch gegen einen Bescheid über die Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wegen fehlender Mitwirkung hat aufschiebende Wirkung. Die Voraussetzungen des § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V. m. § 39 Nr. 1 SGB II liegen nicht vor.
2. Der Antragsteller trägt die materielle Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen seiner Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II im Falle mangelnder Mitwirkung.
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 2. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Versagungsbescheid und die vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab dem 25.01.2016.

Der 1964 geborene Antragsteller ist Alleinerbe seiner am 02.01.2013 verstorbenen Mutter. Er erbte 17.000,00 EUR Barvermögen und ein Hausgrundstück, aus dessen Verkauf ihm am 23.09.2014 45.000,00 EUR zuflossen. Das Arbeitsverhältnis des Antragstellers wurde arbeitgeberseitig zum 15.03.2015 gekündigt.

Der Antragsteller beantragte am 17.02.2015 die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Der Antragsgegner teilte ihm mit Schreiben vom 12.03.2015 mit, ihm sei bekannt geworden, dass er geerbt habe. Er forderte den Antragsteller zur Vorlage des Erbscheines auf.

Der Antragsgegner bewilligte dem Antragsteller mit Bescheid vom 25.03.2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum vom 01.04.2015 bis 30.04.2015 in Höhe von 430,02 EUR und für den Zeitraum vom 01.05.2015 bis 30.09.2015 in Höhe von 745,00 EUR. Mit Schreiben vom 25.03.2015 forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, ein Nachlassverzeichnis einzureichen. Der Antragsteller erklärte daraufhin, er verfüge nicht über ein Nachlassverzeichnis. Der Verkaufswert des Hauses habe 45.000,00 EUR betragen. Das Geld habe er zur Begleichung privater Schulden benutzt, es sei nichts übrig geblieben.

Am 25.08.2015 stellte der Antragsteller einen Fortzahlungsantrag. Der Antragsgegner forderte den Antragsteller erneut zur Vorlage eines Nachlassverzeichnisses auf. Daraufhin erklärte der Antragsteller wiederum, die Erbschaft sei aufgebraucht, private Schulden seien ohne Rechnung beglichen. Der Rest sei für private Zwecke genutzt worden.

Mit Schreiben vom 02.11.2015 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zur vollständigen Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab 01.10.2015 an. Der Antragsteller erklärte, er habe das Erbe bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit aufgebraucht. Er könne damit tun, was er wolle. Er sei niemanden Rechenschaft schuldig. Unabhängig vom Hausgrundstück seiner Mutter habe er 17.000,00 EUR geerbt.

Der Antragsgegner versagte mit Bescheid vom 29.12.2015 die Gewährung von Leistungen ab 01.10.2015 vollständig gemäß § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Der Antragsteller sei seinen Mitwirkungspflichten bisher nicht in genügendem Maße nachgekommen. Er habe im Februar 2013 geerbt, im September 2014 sei ihm ein Betrag von 45.000,00 EUR aus dem Verkauf des ererbten Hauses zugeflossen. Erst auf Nachfrage des Antragsgegners sei ein Erbschein eingereicht worden. Die daraufhin angeforderten Unterlagen seien nie vollständig eingereicht worden. Ein wichtiger Grund hierfür liege nicht vor. Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Antragstellers. Der Antragsgegner hätte möglicherweise die Gewährung von Leistungen im Rahmen der objektiven Beweislast ablehnen dürfen. Er habe jedoch keinen Versagungsbescheid wegen fehlender Mitwirkung erlassen dürfen. Die vom Antragsgegner geforderten Informationen gingen zu weit. Er habe bei mehreren Personen Schulden beglichen, eine neue Wohnung bezogen und hierfür neue Möbel gekauft und insgesamt gut gelebt. Hierzu müsse er sich nicht erklären. Der Antragsgegner forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 15.01.2016 auf, lückenlos alle Kontoauszüge für die Zeit vom 01.09.2014 bis 31.10.2015, den Nachweis über Beerdigungskosten und Kosten der Grabstelle, Rechnungen für Möbelanschaffungen für die neue Wohnung, Nachweise, welche Rechnungen von den geerbten 17.000,00 EUR bezahlt worden seien und eine Auflistung, welche Schulden bei welchen Personen aus welchen Gründen bestanden haben, die getilgt worden seien, vorzulegen. Der Antragsteller erklärte lediglich, er habe das Geld innerhalb eines halben Jahres verbraucht. Er habe Schulden bei mehreren Personen beglichen, eine neue Wohnung bezogen und hierfür neue Möbel gekauft und insgesamt gut gelebt. Er hat ausgeführt: "Auf gut deutsch: Das Geld habe ich verprasst". Derzeit sei er arbeitslos und habe keine Einkünfte. An Vermögen sei Guthaben auf seinem Girokonto in Höhe von ca. 700,00 bis 800,00 EUR vorhanden. Kontoauszüge habe er noch nicht geholt. Zu Hause habe er Bargeld in Höhe von 1.000,00 bis 1.500,00 EUR.

Am 25.01.2016 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Dresden (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Auf dem Girokonto habe sich am 14.01.2016 noch ein Guthaben von 724,40 EUR befunden. Er sei nicht krankenversichert. Er sei zu näheren Angaben zu seinen Lebensverhältnisse nicht bereit. Auch sei er nicht bereit, Namen Dritter zu benennen.

Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 02.02.2016 abgelehnt. Der Antragsteller habe weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II erhielten Personen Leistungen nach dem SGB II, welche u. a. hilfebedürftig seien. Hilfebedürftig sei nur derjenige, der seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigen Einkommen oder Vermögen sichern könne (§ 9 Abs. 1 SGB II). Dabei seien als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 1 SGB II). Der Antragsteller habe am 12.01.2016 eidesstattlich versichert, über 700,00 bis 800,00 EUR auf dem Girokonto sowie über Bargeld in Höhe von 1.000,00 bis 1.500,00 EUR zu verfügen. Er habe zuletzt bis September 2015 Leistungen nach dem SGB II bezogen. Der Antragsteller sei darauf hingewiesen worden, dass er nähere und nachvollziehbare Angaben zum Verbrauch des gesamten Erbes machen müsse und entsprechende Unterlagen vorzulegen habe. Der Antragsteller habe erklärt, keine weiteren Angaben zu machen und weitere Unterlagen nicht vorzulegen. Das Vorbringen des Antragstellers, wonach das Erbe insgesamt verbraucht sei und kein verwertbares Vermögen mehr vorhanden sei, sei weder substantiiert noch nachvollziehbar. Dem Antragsteller seien im Jahre 2013 Werte in Höhe von 17.000,00 EUR sowie 45.000,00 EUR aus der Erbschaft zugeflossen. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund seien nicht glaubhaft gemacht. Das SG könne nicht feststellen, dass der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hilfebedürftig sei und eine Notlage vorliege, welche nicht anders abgewendet werden könne als durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gegen den dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 04.02.2016 zugestellten Beschluss hat dieser am 26.02.2016 beim SG Beschwerde eingelegt, die am 01.03.2016 beim Sächsischen Landessozialgericht (SächsLSG) eingegangen ist. Im Hauptsacheverfahren wäre gegen den Versagungsbescheid nur die Anfechtungsklage und keine Leistungsklage möglich. Daher sei im Rahmen der Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz auch ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Versagungsbescheid gestellt worden. Insofern sei in erster Linie zu prüfen, ob sich der Versagungsbescheid als rechtswidrig herausstelle.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 02.02.2016 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Versagungsbescheid vom 29.12.2015 anzuordnen sowie den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab 25.01.2016 in Höhe von 723,65 EUR zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Versagungsbescheid sei nicht zielführend. Selbst wenn diese angeordnet würde, hätte der Antragsteller dadurch noch immer keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Gerade dies wolle er jedoch erreichen.

Dem Senat liegen die Verfahrensakten beider Instanzen sowie die Verwaltungsakte des Antragsgegners vor.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG mit Beschluss vom 02.02.2016 den Antrag abgelehnt.

Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Versagungsbescheid zu. Ebenso wenig steht ihm ein Anspruch auf vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum ab 25.01.2016 zu.

1. Das Begehren des Antragstellers ist sowohl auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG gegen den Versagungsbescheid vom 29.12.2015 als auch den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet, weil er neben der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs auch die vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab 25.01.2016 begehrt hat. Dies kann er nur im Wege der einstweiligen Anordnung erreichen (vgl. zur Zulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage in der Hauptsache BSG, Urteil vom 28.03.2013 – B 4 AS 42/12 R, Rn. 12; BSG, Urteil vom 24.11.1987 – 3 RK 11/87, Orientierungssätze).

2. Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Versagungsbescheid vom 29.12.2015 zu. Dies bereits deshalb nicht, weil der Widerspruch des Antragstellers gegen den Versagungsbescheid gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung hat. Gemäß der genannten Norm haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt vorliegend nicht gemäß § 86a Abs. 2 SGG. Danach entfällt die aufschiebende Wirkung bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten (Nr. 1), in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen (Nr. 2), für die Anfechtungsklagen in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen (Nr. 3), in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen (Nr. 4) und in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet (5).

Nrn. 1, 2, 3 und 5 der genannten Norm sind ersichtlich nicht erfüllt.

Die Voraussetzungen des § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V. m. § 39 Nr. 1 SGB II liegen nicht vor. Nach der genannten Norm haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruches feststellt oder Leistungen in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt, keine aufschiebende Wirkung.

Ein Bescheid über die Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wegen fehlender Mitwirkung fällt nicht unter diese Norm (SächsLSG, Beschluss vom 20.01.2011 L 7 AS 804/10 B ER, Rn. 15; Bayerisches LSG, Beschluss vom 27.11.2014 – L 17 AS 743/14 B ER, Rn. 32; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.06.2014 – L 12 AS 5220/13 ER, Rn. 20; Hessisches LSG, Beschluss vom 21.06.2013 – L 9 AS 103/13 B ER, Rn. 5; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.07.2012 – L 13 AS 124/12 B ER, Rn. 10, alle juris; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Stand: 2/2016; § 39 Rn. 99; Conradis in LPK-SGB II, 5. Auflage; § 39, Rn. 15; Aubel in jurisPK, 3. Auflage, § 39, Rn. 13; Greiser in Eicher, SGB II, 3. Auflage, Rn. 19; Münker in Estelmann, SGB II, Stand: 3/2016, § 39, Rn. 64)

3. Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG können die Gerichte auf Antrag, der gemäß § 86 b Abs. 3 SGG bereits vor Klageerhebung zulässig ist, zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu ist gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl der durch die Anordnung zu sichernde, im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch der Grund, weshalb die Anordnung ergehen und dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung der Hauptsache gesichert werden soll (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Gem. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG ist § 929 ZPO entsprechend anzuwenden.

Ein Anordnungsanspruch steht dem Antragsteller nach den Normen des SGB II für die nicht in der Vergangenheit liegenden Zeiträume nicht zu. Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn die einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes bezüglich eines streitigen Rechtsverhältnisses nötig erscheint. Bei der Prüfung des Anordnungsanspruchs sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Soweit das Hauptsacheverfahren nach überschlägiger Prüfung voraussichtlich Aussicht auf Erfolg haben wird, wovon jedenfalls dann auszugehen ist, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache deutlich überwiegen, liegt ein Anordnungsanspruch vor.

Gemessen an diesen Vorgaben hat der Antragsteller keinen Anspruch auf vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Gemäß § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Nach § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall sind die Anspruchsvoraussetzungen für einen Leistungsanspruch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben, weil der Antragsteller seine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II nicht glaubhaft gemacht hat.

Der Antragsteller trägt die materielle Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen seiner Hilfebedürftigkeit; demnach ist davon auszugehen, dass er derzeit keinen Anspruch auf vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II hat (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 01.10.2014 – L 7 AS 606/14 B ER; SächsLSG, Beschluss vom 27.01.2015 – L 7 AS 1195/14 B ER).

Zur Überzeugung des Senates steht fest, dass der Antragsteller über weitere finanzielle Mittel verfügt, aus denen er seit 01.10.2015 seinen Lebensunterhalt bestreitet. Eine vollständige Vermögensaufstellung hat der Antragsteller weder im Verwaltungs- noch im Antrags- bzw. im Beschwerdeverfahren vorgelegt. Folglich kann gegenwärtig nicht festgestellt werden, in welcher Höhe er zu berücksichtigendes Vermögen im Sinne des § 12 SGB II hat. Ohne die Mitwirkung des Antragstellers ist eine Ermittlung oder auch nur Schätzung des zu berücksichtigenden Vermögens von Amts wegen nicht möglich. Der Antragsteller macht zur Frage, aus welchen Mitteln er derzeit seinen Lebensunterhalt bestreitet, keine Angaben. Auch legt er nicht offen, wofür er die aus der Erbschaft stammenden Finanzmitteln in Höhe von 62.000,00 EUR (17.000,00 EUR Barvermögen und 45.000,00 EUR aus dem Verkauf des Hausgrundstückes) im Einzelnen verwendet haben will.

Sind infolge der unzureichenden Mitwirkung des Antragstellers die möglichen Ermittlungsmaßnahmen zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschöpft, kann nur eine Entscheidung auf der Grundlage der materiellen Beweislast (Feststellungslast) erfolgen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.08.2013 – L 9 SO 307/13 B ER, juris, RdNr. 20; SächsLSG, Beschluss vom 01.10.2014 – L 7 AS 606/14 B ER; SächsLSG, Beschluss vom 27.01.2015 – L 7 AS 1195/14 B ER). Der Antragsteller hat es nämlich in der Hand, durch Offenlegung der Vermögenssituation Abhilfe zu schaffen. Die Beweislast geht vorliegend zu Lasten des Antragstellers, der die materielle Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 ff. SGB II zu tragen hat. Es ist deshalb vorliegend davon auszugehen, dass der Antragsteller über genügend finanzielle Mittel verfügt, um seine Bedarfe sichern zu können.

Nach alledem ist die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.

4. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §193 SGG.

Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

Weinholtz Lang Dr. Anders
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