L 10 SF 1/14 EK

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
ÜG
Abteilung
10
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 10 SF 1/14 EK
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.800,00 Euro nebst Zinsen ab dem 14. Februar 2014 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Gerichtskosten und die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 1.800,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine Entschädigung aufgrund der Länge eines sozialgerichtlichen Verfahrens.

Am 19. Februar 2007 erhob der Kläger in dem Ausgangsverfahren (S 14 V 9/07) wegen eines Berufsschadensausgleichs gem. §§ 30 Abs. 3 ff Bundesversorgungsgesetz Klage und beantragte Prozesskostenhilfe. Mit einem am 8. März 2007 eingegangenen Schreiben begründete er die Klage. Dieser Schriftsatz wurde dem Beklagten zur Stellungnahme übersandt. Mit einem Schriftsatz vom 21. März 2007 nahm der Beklagte hierzu Stellung. Dieser Schriftsatz wurde wiederum dem Kläger zur Kenntnis und freigestellten Stellungnahme übersandt. Am 16. April 2007 erfolgten weitere Ausführungen durch den Kläger selbst, die unter dem 20. April 2007 dem Beklagten übersandt wurden. Am 28. August 2007 forderte das Sozialgericht den Kläger zur Vorlage von Kontoauszügen für die Zeit vom 1. Juni 2007 bis einschließlich August 2007 auf.

Mit einem Schreiben vom 5. September 2007 bat der Kläger um Nachricht, ob das Verfahren in Bearbeitung sei. Er habe bereits in einem vorherigen Verfahren zehn Jahre warten müssen. Unter dem 10. September 2007 wies das Sozialgericht Magdeburg darauf hin, dass eine Entscheidung noch nicht absehbar sei. Mit einem Schreiben vom 16. Oktober 2007 teilte das Sozialgericht weiter mit, dass die Verfahrensakte eines Parallelverfahrens des Klägers beigezogen worden sei und ggf. eingesehen werden könne. Daraufhin bat der Beklagte mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 um Einsichtnahme, die ihm unter dem 26. Oktober 2007 gewährt wurde.

Am 31. März 2008 erinnerte das Sozialgericht den Kläger an die Vorlage der Kontoauszüge zur Prüfung des Antrages auf Prozesskostenhilfe. Diese gingen am 5. Mai 2008 für den Zeitraum vom 21. November 2007 bis 20. April 2008 beim Sozialgericht ein. Am 2. Oktober 2008 beantragte der Kläger wegen des Wechsels seines Prozessbevollmächtigten ein weiteres Mal Prozesskostenhilfe. Daraufhin forderte das Sozialgericht erneut zur Vorlage der vollständigen Kontoauszüge für die Monate Juli, August und September 2008 auf: Soweit der vorherige Prozesskostenhilfeantrag vom 19. Februar 2007 aufrechterhalten bleibe, werde um Vorlage der vollständigen Kontoauszüge für die Monate November und Dezember 2006 sowie Januar 2007 gebeten. Daraufhin nahm der Kläger den zweiten Antrag auf Prozesskostenhilfe vom 2. Oktober 2008 am 6. März 2009 zurück und legte zugleich weitere Kontoauszüge vor. Mit Beschluss vom 15. April 2009 bewilligte das Sozialgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe.

Am 26. Januar 2010 erfolgte die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 18. Februar 2010. In dem Termin erfolgte die Feststellung, dass noch medizinische Ermittlungen erforderlich seien.

Der Kläger selbst regte im Weiteren schriftlich die Ernennung einer bestimmten ärztlichen Sachverständigen an. Mit einem am 12. März 2010 beim Gericht eingegangenen Schreiben führte der Beklagte aus, der medizinische Schwerpunkt könne durch einen Arbeitsmediziner besser beurteilt werden. Über solche Kenntnisse verfüge die vom Kläger vorgeschlagene Ärztin nicht.

Mit Beweisanordnung vom 8. April 2010 (Eingang bei der Sachverständigen am 19. April 2010) beauftragte das Sozialgericht eine Fachärztin für psychosomatische Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie mit der Begutachtung. In ihrem am 14. Juli 2010 am Sozialgericht eingegangenen Gutachten führte diese nach einer Untersuchung des Klägers am 21. Mai 2010 zur Sache aus. Unter dem 3. August 2010 wurde das Gutachten an die Beteiligten zur Kenntnis und freigestellten Stellungnahme übersandt. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2010 wurde der Rechtsstreit sodann zum 11. November 2010 zur mündlichen Verhandlung geladen. An diesem Tag wies das Sozialgericht Magdeburg die Klage ab. Dieses Urteil wurde dem Kläger am 17. Dezember 2010 zugestellt.

Gegen die klageabweisende Entscheidung legte der Kläger mit einem am 12. Januar 2011 eingegangenen Schriftsatz Berufung ein (L 7 V 1/11), die er am 23. Februar 2011 begründete. In der Folgezeit erfolgte diverser Schriftverkehr; zudem fand eine mündliche Verhandlung statt, die wegen weiterer Beweisermittlungen vertagt wurde.

Mit einem Schreiben vom 31. Januar 2014 wies der Berichterstatter des Ausgangsverfahrens darauf hin, dass sich nach einer vorläufigen Auswertung der am 23. Oktober 2013 eingegangenen Unterlagen der bisherige Vortrag des Klägers nicht bestätigen lasse. Am 10. März 2014 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 23. April 2014 zugestellt. An diesem Tage wies das Landessozialgericht die Berufung zurück. Dieses Urteil wurde dem Kläger am 5. Juni 2014 zugestellt.

Zwischenzeitlich hat der Kläger am 5. Februar 2014 die vorliegende Klage wegen überlanger Verfahrensdauer erhoben. Er verweist auf die lange Dauer des Klageverfahrens.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn mindestens 1.200,00 Euro nebst Zinsen ab dem 14. Februar 2014 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält die Verfahrensdauer vor dem Sozialgericht für angemessen und verweist insbesondere darauf, dass der Kläger das Verfahren durch die verzögerte Vorlage von Unterlagen in dem Verfahren wegen Prozesskostenhilfe selbst verzögert habe. In der zweiten Instanz sei die Überlänge nicht (rechtzeitig) gerügt worden.

Die Gerichtsakten - auch des Ausgangsverfahrens - haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte den Rechtsstreit verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger im Verhandlungstermin weder erschienen noch vertreten gewesen ist. Hierauf ist der Kläger mit der ihm am 18. März 2016 zugestellten Ladung hingewiesen worden.

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Beklagte ist entsprechend dem Antrag des Klägers zur Zahlung eines Betrages von 1.800,00 Euro zu verurteilen.

A. Die Entschädigungsklage ist zulässig. Ihr kann nicht entgegengehalten werden, sie sei nach Erhebung einer (zu Gunsten des Klägers hier unterstellten) Verzögerungsrüge am 5. Februar 2014 (Klageerhebung) verfrüht erhoben worden. Zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) kann zwar eine Klage frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden (§ 198 Abs. 5 S. 1 GVG). Dies gilt auch für Verfahren, die bei Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGG) am 3. Dezember 2011 bereits anhängig waren (Art. 23 S. 1 ÜGG; vgl. BSG, 5.5.2015 - B 10 ÜG 8/14 R - juris, Rn. 17). Jedoch hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die Nichteinhaltung der Wartefrist im sozialgerichtlichen Entschädigungsverfahren während einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2014 unschädlich ist (3.9.2014 - B 10 ÜG 2/14 R, SozR 4-1720 § 198 Nr. 5 Rn. 18 ff; kritisch hierzu Loytved, jurisPR-SozR 11/2015 Anm. 3; siehe auch BGH, 17.7.2014 - III ZR 228/13 - juris, Rn. 18). Dem folgt hier der erkennende Senat.

Dies gilt hier umso mehr, als eine Rüge in Bezug auf die Überlänge des erstinstanzlichen Verfahrens nicht erforderlich war. Nach Art. 23 ÜGG gilt: "Ist bei einem anhängigen Verfahren die Verzögerung in einer schon abgeschlossenen Instanz erfolgt, bedarf es keiner Verzögerungsrüge." (BGBl. 2011, 2311). Das erstinstanzliche Verfahren war mit der Zustellung des Urteils am 17. Dezember 2010 abgeschlossen. Eine Versäumung der Rügefrist und eine hierdurch eintretende Präklusionswirkung des Art. 23 S. 3 ÜGG war nicht mehr möglich. Das ÜGG galt während des Verfahrens vor dem Sozialgericht nicht.

Aus diesem Grunde ist es auch unschädlich, dass der Kläger im Ausgangsverfahren die Verfahrensdauer erst rügte, als eine weitere Verzögerung unter Umständen nicht mehr zu erwarten war und insbesondere das Verfahren in den folgenden sechs Monaten mit der Zustellung des Urteils abgeschlossen wurde. Er hätte bezüglich einer Verzögerung durch das Sozialgericht auch ohne jegliche Rüge direkt eine Klage auf Entschädigung der Überlänge des sozialgerichtlichen Verfahrens erheben können. Zwar muss nach Art. 23 ÜGG "die Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes spätestens am 3. Juni 2012 erhoben werden." Allerdings differenziert die Vorschrift sprachlich eindeutig zwischen in der Rechtsmittelinstanz weiter anhängigen Verfahren und abgeschlossenen Verfahren, so dass hier eine direkte Anwendung dieser Ausschlussregelung nicht möglich ist. Eine Regelungslücke, die zu einer analogen Anwendung berechtigen würde, verneint der Senat. Andernfalls würde die im Gesetz deutlich erkennbare Differenzierung missachtet.

B. Die Klage ist begründet. Das Gerichtsverfahren hat unangemessen lang i.S.d. § 198 Abs. 1 S. 2 GVG gedauert; insgesamt liegt eine entschädigungspflichtige Überlänge von 18 Monaten vor.

1. Die Gesamtlänge des Verfahrens betrug rund sieben Jahre und vier Monate. Denn es begann mit der Klageerhebung am 19. Februar 2007 und endete mit der Zustellung des Urteils des Landessozialgerichts am 5. Juni 2014.

2. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist anhand der in § 198 Abs. 1 S. 2 GVG genannten Kriterien festzustellen. Diese richtet sich "nach den Umständen des Einzelfalles [dazu allgemein unter a. und e.], insbesondere nach der Schwierigkeit [dazu unter b.] und Bedeutung des Verfahrens [dazu unter c.] und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter [dazu unter d.]."

a. Insgesamt ist eine Verzögerung von 30 Monaten festzustellten.

aa) Das Verfahren vor dem Sozialgericht ist insgesamt um 30 Monate verzögert, in denen keine Bearbeitung des Hauptsacheverfahrens feststellbar ist. Im Einzelnen:

Die erste Verzögerung am Sozialgericht erfolgte zwischen dem 20. April 2007 und dem 16. Oktober 2007; hier ist keine Bearbeitung festzustellen (sechs Monate).

Zwar hat das Sozialgericht den Kläger unter dem 28. August 2007 zur weiteren Prüfung des Prozesskostenhilfeantrages zur Vorlage von Kontoauszügen aufgefordert. Insoweit ist eine Aktivität des Gerichts feststellbar, die sich aber weder direkt noch indirekt auf das anhängige Gerichtsverfahren wegen des Berufsschadensausgleich bezog.

Solche Ermittlungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen im Verfahren zur Prozesskostenhilfe rechtfertigen - wenn überhaupt - nur in besonderen Fallkonstellationen die Nichtbearbeitung des Hauptsacheverfahrens, wenn beispielsweise zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse sehr umfangreiche Ermittlungen erforderlich sind oder das Ergebnis einer Beschwerde in dem Prozesskostenhilfeverfahren abzuwarten ist (vgl. OVG NRW, 28.9.2015 - 13 D 11/15 - juris, Rn. 99).

Grundsätzlich handelt es sich bei dem Hauptsacheverfahren und dem Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nach der Systematik des deutschen Rechts um getrennte Verfahren, die getrennt bearbeitet und entschieden werden müssen. Auch die Entscheidungen sind dann getrennt anfechtbar. Ausdrücklich nennt § 198 Abs. 6 GVG als Verfahren auch jene "zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe". Wenn der Kläger zu zwei Streitgegenständen zwei Klagen anhängig gemacht hätte, würde man die Verzögerung des einen Verfahrens auch nicht dem zweiten, davon unabhängigen Verfahren zurechnen. Etwas anderes mag gelten, wenn zur Feststellung von Erfolgsaussichten sogar eine Beweiserhebung im Rahmen der Bearbeitung des Antrages auf Prozesskostenhilfe notwendig ist, deren Ergebnis dann auch im Hauptsacheverfahren Verwendung finden kann.

Die Ansicht des Beklagten, § 198 Abs. 6 GVG würde nur isolierte Verfahren um die Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne Hauptsacheverfahren erfassen, entbehrt jeden Anhaltspunktes im Gesetz selbst. Die gleichzeitig in dieser Vorschrift genannten Verfahren im einstweilen Rechtsschutz sind (ebenfalls) oft sachlich verbunden mit einem Klageverfahren.

Objektiv besteht kein Grund, aufgrund der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Verfahren betreffend die Prozesskostenhilfe das Hauptsacheverfahren nicht zu bearbeiten. Dies könnte auch letztlich zu einer kürzeren Bearbeitungsdauer von Klagen Vermögender oder Rechtsschutzversicherter führen. Dies hält der Senat nicht mit Art. 3, 19 Grundgesetz (GG) für vereinbar.

Nach Art. 19 Abs. 4 GG darf der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfG, 19.11.2015 - 2 BvR 2577/14 - juris, Rn. 6). Dies gilt auch für unnötige Verzögerungen, wie nicht zuletzt § 198 GVG und die diesem vorangehende Rechtsprechung belegt. Der Grundsatz der Rechtsschutzgarantie in angemessener Zeit gilt auch, wenn Prozesskostenhilfe beantragt wird und sich hier das Verfahren aus Gründen verzögert, die nicht mit dem Hauptsacheverfahren zusammenhängen. Denn Zweck der Prozesskostenhilfe ist, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen (BVerfG, 15.10.2015 - 1 BvR 1790/13, juris).

Die Ansicht des Beklagten einer Vorrangigkeit des Prozesskostenhilfeverfahrens erscheint besonders fernliegend, wenn der Sach- und Streitstand bereits im Prozesskostenhilfeverfahrens (zum Teil) geklärt wurde; dieses sich dafür aber bereits längere Zeit hingezogen hatte. Insbesondere wenn das Gericht im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens bereits die allgemeine Vorbereitungs- und Bedenkzeit ausgeschöpft hatte, kann diese nicht ein weiteres Mal unverändert für die Bearbeitung des Hauptsacheverfahrens zur Verfügung stehen. Ansonsten würden sich diese pauschalen Bearbeitungszeiten für finanziell schlechter Gestellte deutlich erhöhen.

Im konkreten Fall hätte es dem Sozialgericht freigestanden, gegebenenfalls mangels Vorlage der Unterlagen nach Ablauf einer dafür gesetzten Frist das Gesuch auf Prozesskostenhilfe abzulehnen. Ebenso wäre es möglich gewesen, gegebenenfalls parallel weitere Ermittlungen in der Sache vorzunehmen oder den Rechtsstreit in der Hauptsache zu terminieren. Es wäre dann eine Obliegenheit des Klägers gewesen, bis zur mündlichen Verhandlung alle Unterlagen zur Prozesskostenhilfe einzureichen. Hiervon hat das Sozialgericht im Rahmen seines Gestaltungsspielraums abgesehen. Dies darf nicht zu Lasten des Klägers gehen.

Der Senat hat entgegen der Ansicht der Beklagten eine Verzögerung des Prozesskostenhilfeverfahrens nicht zu prüfen. Zu diesem Streitgegenstand ist kein Verfahren am Senat anhängig; zudem ist es seit langem abgeschlossen, so dass eine Verzögerung auch nicht mehr entschädigt werden könnte. Es handelt sich jeweils um unabhängige Verfahren, die gegebenenfalls getrennt zu bewerten und zu entschädigen wären.

Der Senat kann offen lassen, was gilt, wenn die Bearbeitung des Hauptsacheverfahrens vom Kläger konkludent oder ausdrücklich von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig gemacht wird. Zumindest kann kein Hauptsacheverfahren bearbeitet werden, wenn der Kläger zulässigerweise die Erhebung der Klage von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig gemacht hat, wie es insbesondere in anderen Gerichtsbarkeiten auch üblich ist. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger in dem Ausgangsverfahren anwaltlich vertreten unbedingt Klage erhoben. Es lag damit auch kein Fall vor, in dem Prozesskostenhilfe erst bewilligt werden musste, damit der Kläger in einem bereits laufenden Hauptsacheverfahren rechtskundig vertreten Stellung nehmen konnte.

Auch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass der Kläger keine Bearbeitung des Hauptsacheverfahrens wünschte, solange über sein Gesuch auf Prozesskostenhilfe nicht entschieden war. Im Gegenteil signalisiert sein Schreiben vom 5. September 2007 eindeutig, dass er unabhängig davon eine schnelle Bearbeitung des Hauptsacheverfahrens wünschte. Dem konnte sich das Gericht nicht durch Ermittlung im Rahmen der Prozesskostenhilfe entziehen. Im Übrigen hat das Sozialgericht auch bei seiner Antwort auf das Schreiben vom 5. September 2007 nicht auf einen solchen Zusammenhang hingewiesen. Im Gegenteil hat es zuvor und auch danach Monate verstreichen lassen, bevor es an die Übersendung der Kontoauszüge erinnerte.

Damit sind zunächst kaum das Hauptsacheverfahren fördernde Handlungen des Gerichts feststellbar: Am 16. Oktober 2007 teilte das Sozialgericht den Beteiligten mit, dass es die Verfahrensakte aus einem vorangegangenen Klageverfahren des Klägers auf eine Anregung von dessen Prozessbevollmächtigten beigezogen habe und diese Akte eingesehen werden könne. Der Senat kann offen lassen, ob dies allein eine Verzögerung des Verfahrens um einen Monat rechtfertigen könnte. Zur Einarbeitung in die Akten steht im Sozialgericht immerhin grundsätzlich ein Zeitraum von insgesamt zwölf Monaten zur Verfügung. Jedoch hat der Beklagte um Vorlage der Akte gebeten, so dass insofern eine Bearbeitungszeit von insgesamt zwei Monaten für die Beiziehung, Würdigung der Unterlagen durch das Sozialgericht selbst, die Gewährung von Akteneinsicht und des Abwartens einer Reaktion der Beteiligten angemessen erscheint.

Insgesamt ist in der anschließenden Zeit vom 16. Dezember 2007 bis zu der Ladung am 18. Februar 2010 zur mündlichen Verhandlung am 26. Januar 2010 - abgesehen von dem Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe - keine Aktivität des Sozialgerichts in der Hauptsache festzustellen (24 Monate).

Nach der mündlichen Verhandlung am 18. Februar 2010 hat das Sozialgericht nach einer schriftlichen Diskussion über die Auswahl des Sachverständigen zeitnah am 8. April 2010 eine Beweisanordnung erlassen und ein Sachverständigengutachten eingeholt, das am 14. Juli 2010 am Gericht einging und den Beteiligten zur Kenntnisnahme übersandt wurde. Am 7. Oktober 2010 hat das Sozialgericht sodann zur mündlichen Verhandlung am 11. November 2010 geladen. Auch dies bewertet der Senat noch als zeitnah und ohne relevante Verzögerung. Die Zustellung der Entscheidung an den Kläger erfolgte ebenfalls zeitnah am 17. Dezember 2010.

bb) Die Bearbeitungszeit durch das Landessozialgericht muss vom Senat nicht auf eine Überlänge hin geprüft werden. Wird die Verzögerungsrüge in einem bei Inkrafttreten des ÜGG bereits anhängigen Verfahren nicht unverzüglich erhoben, sind sowohl eine Entschädigung als auch eine Wiedergutmachung auf andere Weise insbesondere in Form der Feststellung einer Überlänge für Zeiten bis zum tatsächlichen Rügezeitpunkt ausgeschlossen (BSG, 5.5.2015 - B 10 ÜG 8/14 R, SozR 4-1710 Art. 23 Nr. 4).

Für die unverzügliche Erhebung der Verzögerungsrüge in bei Inkrafttreten des ÜGG bereits anhängigen Verfahren ist es ausreichend, wenn die Rüge spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des ÜGG am 3. Dezember 2011 erfolgt (BSG 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/14 R, SozR 4-1720 § 198 Nr. 5 Rn. 27; BFH 20.8.2014 - X K 9/13 - BFHE 247, 1; BGH 10.4.2014 - III ZR 335/13 - juris). Diese Frist hat der Kläger mit seiner erst im Jahre 2014 erhobenen Verzögerungsrüge nicht eingehalten.

Für die nachfolgenden Zeiträume ist dann für eine Entschädigung die rechtzeitige Erhebung einer Verzögerungsrüge erforderlich (§ 198 Abs. 3 GVG). Die Verzögerungsrüge ist tatbestandliche Voraussetzung dafür, in einem gesonderten Verfahren einen Entschädigungsanspruch geltend machen zu können. Sie dient zugleich dem präventiven Rechtsschutz für das aktuelle (verzögerte) Verfahren (vgl. BT-Drucks. 17/3802, S. 20; Althammer/Schäuble NJW 2012, 1). Die reine Bitte, schneller zu verhandeln, reicht nicht aus. Die Rüge ist eine haftungsbegründende Obliegenheit (BT-Drs. 17/3802 S. 20) und damit materielle Entschädigungsvoraussetzung (BSG, 5.5.2015 - B 10 ÜG 8/14 R, SozR 4-1710 Art. 23 Nr. 4, Rn. 23; Lückemann in Zöller, Zivilprozessordnung 31. Auflage 2016 § 198 Rn. 9; Weselski, jurisPR-SozR 9/2016 Anm. 6).

Zwischen dem frühestmöglich als Rüge zu beurteilenden Schreiben vom 5. Februar 2014 und der Zustellung der Entscheidung am 5. Juni 2014 ist keine relevante Verzögerung mehr festzustellen; im Gegenteil wurde das Verfahren straff und zügig bearbeitet. Der Senat hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass am 31. Januar 2014 noch ein ausführliches Schreiben des Berichterstatters erfolgte. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass der Rechtsstreit entscheidungsreif erscheine und demnächst terminiert werden solle. Knapp einen Monat später wurde der Rechtsstreit am 5. März 2014 zur mündlichen Verhandlung geladen, ohne dass der Kläger auf das Hinweisschreiben eingegangen wäre. Dies geschah erst am 24. März 2014. Am 23. April 2014 erfolgten die mündliche Verhandlung und Entscheidung, die dem Kläger am 5. Juni 2014 zugestellt wurde.

b. Im Rahmen der Prüfung der Schwierigkeit des Falles (vom EGMR als "complexity of the case" bezeichnet) sind sowohl rechtliche als auch tatsächliche Erschwernisse zu berücksichtigen, mithin etwa die Wichtigkeit und Sensibilität der zu beantwortenden rechtlichen Fragen und die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Sorgfalt der gerichtlichen Prüfung und Untersuchung. Von Bedeutung sind der Umfang der gebotenen Anhörungen, das Ausmaß an erforderlicher Tatsachenaufklärung sowie das Erfordernis der Einholung von Sachverständigengutachten (EGMR, 25.9.2007, 71475/01, Juris Rn. 172).

Das Verfahren ist hier als rechtlich durchschnittlich anzusehen. Für etwas anderes gibt es keinen Anhaltspunkt. Auch in tatsächlicher Hinsicht sind keine Besonderheiten erkennbar. Allein die Einholung eines einzelnen Sachverständigengutachtens ist entgegen der Ansicht des Beklagten keine Besonderheit.

Zudem hat der Senat nur den Zeitraum bis zur ersten mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht als verzögert bewertet; in diesem Zeitraum wurde in tatsächlicher Hinsicht lediglich eine Gerichtsakte beigezogen. Es erschließt sich dem Senat nicht, warum darin ein besonderer tatsächlicher Ermittlungsaufwand zu sehen sein soll, zumal das Studium der Verwaltungsakte bereits in die allgemeine Vorbereitungszeit fällt. Ähnliches könnte für die Verfahrensakte aus dem früheren Verfahren des Klägers gelten.

c. Hinsichtlich des Kriteriums der Bedeutung des Verfahrens ist vor allem darauf abzustellen, ob aus Sicht des Klägers ein erhebliches Interesse an einem schnellen Abschluss des Verfahrens besteht bzw. bestanden hat. Dies war hier der Fall und für das Sozialgericht auch deswegen ohne weiteres erkennbar, weil der Kläger bereits am 5. September 2007 eine Sachstandanfrage gestellt und auf das vorherige Gerichtsverfahren (Anerkennung dem Grunde nach) hingewiesen hatte, das bereits zehn Jahre gedauert habe. Das Sozialgericht konnte sich auch spätestens nach der Beiziehung der Verfahrensakte aus jenem Verfahren (Klageerhebung im Jahr 1997) von der Richtigkeit dieses Vortrages überzeugen.

d. Das Verhalten des Klägers hat das Verfahren allerdings ebenfalls verzögert, da er zwei Anträge auf Prozesskostenhilfe sowie einen Antrag auf Feststellung des Gegenstandswertes gestellt hatte. Es darf nicht verkannt werden, dass selbst ein optimal arbeitendes Gericht durch solche Nebenentscheidungen zeitlich gebunden wird. Allerdings nennt § 198 Abs. 6 GVG ausdrücklich als Verfahren auch jene "zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe". Damit kann ein Kläger im Falle der verzögerten Bearbeitung seines Gesuchs auf Prozesskostenhilfe hierfür eine Entschädigung erhalten. Einem solchen Begehren könnte dann zu Recht entgegengehalten werden, dass der Kläger durch eine fehlende Mitarbeit dieses Verfahren verzögert habe. Angesichts dieser im Gesetz angelegten Trennung kann aber diese Verzögerung nicht ohne weiteres auf das Hauptsacheverfahren übertragen werden (vergleiche dazu oben unter 1a). Hinzu kommt, dass das Sozialgericht den Kläger auch erst spät und insgesamt nur selten mit monatelangen Abständen an die Vorlage der Kontoauszüge erinnerte.

Diese (insgesamt geringe) Verzögerung des Verfahrens um Prozesskostenhilfe durch den Kläger befreit die Richter zudem nicht von der Verpflichtung, für die gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK gebotene Zügigkeit Sorge zu tragen (vgl. EGMR, 23.11.1993, 41/1992/386/464, Serie A, Band 278, 10, Nr. 25). Hier war durchaus eine weitere Bearbeitung des Hauptsacheverfahrens möglich. Schließlich hat das Sozialgericht grundsätzlich einen Zeitraum von zwölf Monaten zur Verfügung, um die Rechtslage zu prüfen.

e. Die oben festgestellte Zeit der Verzögerung des Verfahrens vor dem Sozialgericht von 30 Monaten ist um zwölf Monate auf 18 Monate zu reduzieren. Grundsätzlich ist jeder Instanz eine zwölfmonatige Vorbereitungs- und Bedenkzeit zuzubilligen (BSG, 12.2.2015 - B 10 ÜG 1/13 R, SozR 4-1720 § 198 Nr. 7 unter Hinweis auf BSG vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R, SozR 4-1720 § 198 Nr. 3).

Der Senat hält es im vorliegenden Fall nicht für angemessen, den üblichen Bearbeitungszeitraum von zwölf Monaten im Hinblick auf das Verfahren um Prozesskostenhilfe zu verlängern. Zumindest in dem Ausgangsverfahren erfolgte nur ein geringfügiger Schriftwechsel zwischen den Beteiligten während des schwebenden Prozesskostenhilfeverfahrens und es wurden auch keine weiteren Ermittlungen seitens des Gerichts angestellt. Eine zeitraubende mehrfache Einarbeitung nach Beweiserhebung war in dem hier zu beurteilenden Zeitraum nicht erforderlich. Insgesamt hat es sich nicht um ein besonders kompliziertes oder aufwändiges Verfahren gehandelt. Zudem war während des Zuwartens auf Stellungnahmen eine weitere Bearbeitung möglich und auch notwendig.

Die Überlastung der Sozialgerichtsbarkeit kann die Überlänge nicht entschuldigen (BSG, 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R, SozR 4-1720 § 198 Nr 3, Rn. 34).

3. Als Rechtsfolge sieht § 198 Abs. 1 S. 1 GVG eine angemessene Entschädigung für die Beteiligten eines vorangegangenen überlangen Gerichtsverfahrens vor. Diese setzt der Senat mit 100,00 Euro/Monat für eine Verzögerung von 18 Monaten fest. Der Senat sieht keine Veranlassung, hier zu Gunsten oder zu Lasten des Klägers einen anderen Betrag zu bestimmen.

Der Senat geht mit der Verurteilung nicht über den Antrag des Klägers hinaus, der "mindestens 1.200 Euro" verlangt hat. Bei Ansprüchen, die wie das Schmerzensgeld auf eine angemessene und billige Entschädigung für erlittene Beeinträchtigungen gerichtet sind, ist die Anbringung unbezifferter Anträge, durch die die Bemessung der begehrten Leistung in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, grundsätzlich zulässig (vgl. BGH, 30.4.1996 - VI ZR 55/95 - juris, Rn. 33, st. Rspr. seit RGZ 21, 386). Allerdings muss der Kläger, um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen, auch bei unbezifferten Leistungsanträgen nicht nur die tatsächlichen Grundlagen, sondern auch die Größenordnung des geltend gemachten Betrages so genau wie möglich angeben (BGH, a.a.O. m.w.N.; a.A. jeweils ohne Begründung LSG Berlin-Brandenburg, 25.6.2014 - L 38 SF 304/13 EK AS - juris; LSG Baden-Württemberg, 27.5.2014 - L 2 SF 3228/13 EK - juris). Im Rahmen des Anspruchs auf Schmerzensgeld hat der BGH entschieden, dass die Angabe eines Mindestbetrages oder einer Größenvorstellung dem Ermessen des Gerichts bei Festsetzung des für angemessen gehaltenen Schmerzensgeldes im Hinblick auf § 308 Zivilprozessordnung (ZPO) keine Grenzen zieht und deshalb auch die Zuerkennung eines den Mindestbetrag (oder die Größenvorstellung) um das Doppelte übersteigenden Betrages von dem Antrag des Klägers gedeckt ist (BGH, a.a.O. Rn. 34).

Der Senat lässt offen, ob im Rahmen des § 198 GVG die doppelte Summe des beantragten Mindestbetrages zugesprochen werden könnte. Die Verurteilung des Beklagten zu einem bis zu 50 % höher liegenden Betrages als die Mindestforderung des Klägers hält der Senat im Hinblick auf die gefestigte Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichtes zu einer vergleichbaren Fragestellung für unproblematisch. Auch dort ist zunächst objektiv zu klären, welche (gesundheitlichen) Beschwerden kausal auf dem Vorfall zurückzuführen sind, die anschließend im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung pekuniär zu bewerten sind.

Auch im vorliegenden Verfahren besteht wie bei dem immateriellen Anspruch auf Schmerzensgeld die Schwierigkeit, dass es dem Kläger in der Regel kaum möglich sein dürfte, hinsichtlich des geltend gemachten immateriellen Schadens einen zutreffenden Betrag zu beziffern (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, 12.9.2012 - OVG 3 A 2.12 - juris, Rn. 19). Angesichts der in § 198 Abs. 2 S. 3 GVG geregelten Entschädigungspauschale für immaterielle Nachteile ist es aber möglich, wenigstens annähernd die Größenordnung der begehrten Forderung anzugeben (ebenso: Thüringer OVG, 8.1.2014 - 2 SO 182/12 - juris, Rn. 37). Dem ist der Kläger nachgekommen.

Hinzu kommt, dass zuvor mehrere Schreiben des Berichterstatters mit der Bitte um eine bezifferte Antragstellung erfolglos geblieben sind. Zudem war es dem rechtlich nicht vertretenen Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu erscheinen. Die Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen hat der Senat auf die Vorlage entsprechender ärztlicher Bescheinigungen aufgehoben. Damit war es aber auch nicht möglich, mit dem Kläger ein Gespräch zu führen und die Antragsstellung eventuell noch weiter zu präzisieren. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er eine Verurteilung zur Zahlung von 1.800,00 Euro für möglich erachtet. Insoweit ist dem Interesse des Beklagten, "im Rechtsstreit Klarheit darüber zu haben, welchen Verurteilungsrisiken er ausgesetzt ist, im erforderlichen Umfang genüge getan; [ ] er [kann] seine prozessualen Dispositionen (Verteidigung gegen die Klage oder - ggfs. teilweises - Anerkenntnis) ausrichten" (BGH, a.a.O. Rn. 39). Schließlich hatte der Senat auch den vorläufigen Streitwert mit 1.200,00 Euro festgesetzt; dies war dem Beklagten bekannt.

Die Klageforderung ist ab Rechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen (vgl. BSG, 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/14 R, SozR 4-1720 § 198 Nr. 5).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung, § 201 Abs. 4 GVG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht. Die entscheidungserheblichen Fragen sind wie dargelegt bereits durch Obergerichte geklärt. Wie andere Fallkonstellationen zu entscheiden wären, kann offen bleiben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 1, 3 Gerichtskostengesetz.
Rechtskraft
Aus
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