L 7 AS 1186/14 B PKH

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 49 AS 5757/14 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 1186/14 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Das Rechtschutzbedürfnis für die Beschwerde gegen einen die Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ablehnenden Beschluss entfällt, wenn sich die als Prozessgegner beteiligte Behörde bereits zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge endgültig verpflichtet hat.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 24. September 2014, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, wird verworfen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Eilverfahren, in dem die Zustimmung des Beteiligten zum Umzug in eine andere Wohnung nach den Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) umstritten war.

Der 1967 geborene Antragsteller stand im laufenden Leistungsbezug beim beteiligten Jobcenter. Er bewohnte eine Wohnung in der W Straße in D. Das dortige Mietverhältnis war zum 31.10.2014 wegen Eigenbedarfs gekündigt worden. Der Antragsteller beantragte daraufhin beim Beteiligten die Zustimmung zum Umzug in eine 47,66 m² große Zwei-Raum-Wohnung in der G Straße in D für eine Bruttokaltmiete von 317,00 EUR, insgesamt 372,00 EUR monatlich, die vom dortigen Vermieter bis 10.10.2014 freigehalten wurde. Mit Bescheid vom 15.09.2014 bescheinigte der Beteiligte die Unangemessenheit der neuen Wohnung. Dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein.

Den am 24.09.2014 beim Sozialgericht Dresden gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Sozialgericht mit Beschluss vom selben Tag ebenso abgelehnt wie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Antragsverfahren, weil der zulässige Antrag unbegründet sei. Zwar sei der Umzug erforderlich, aber die Aufwendungen für die neue Unterkunft seien nicht angemessen.

Mit der am 25.09.2014 beim Sächsischen Landessozialgericht eingegangenen Beschwerde wendet sich der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers gegen den ihm am 24.09.2014 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts, auch soweit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist.

Im Beschwerdeverfahren L 7 AS 1185/14 B ER hat das Sächsische Landessozialgericht den Beteiligten mit Beschluss vom 06.10.2014 einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, dem die Beteiligten durch schriftliche Erklärungen, die am 08.10.2014 bzw. 09.10.2014 bei Gericht eingegangen sind, zugestimmt haben. Nach Ziffer 4 dieses Beschlusses hatte der Beteiligte dem Antragsteller dessen außergerichtliche Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Auf die gerichtliche Anfrage im vorliegenden Verfahren, ob die Beschwerde zurückgenommen werde, da der Beteiligte wegen der Kostenregelung im Vergleich die außergerichtlichen Kosten bereits beglichen haben dürfte, hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers an der Beschwerde festgehalten.

Er beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 24.09.2014, soweit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, aufzuheben und dem Antragsteller für das Verfahren S 49 AS 5757/14 ER ab Antragstellung Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt G R , D , als Prozessbevollmächtigten beizuordnen.

Der Beschwerdegegner meint, das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde fehle. Es seien objektiv keine Gründe ersichtlich, warum die Staatskasse jetzt noch für Anwaltskosten einstehen müsse.

Dem Senat liegen die Gerichtsakten L 7 AS 1185/14 B ER und L 7 AS 1186/14 B PKH und das Prozesskostenhilfebeiheft vor. Sie sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

II.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 24.09.2014 ist nicht mehr zulässig, weil das erforderliche Rechtschutzbedürfnis für die Beschwerde weggefallen ist.

Die Beschwerde ist zwar gemäß § 172 Abs. 1 SGG statthaft. Denn bei der Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II handelt es sich nicht um einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt i.S. des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG (Sächsisches Landessozialgericht (SächsLSG), Beschluss vom 26.10.2015 – L 7 AS 932/15 B ER, juris, Rn. 27).

Allerdings ist das Rechtschutzbedürfnis für die Beschwerde gegen den die Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 49 AS 575/14 ER ablehnenden Beschluss entfallen, weil sich das beteiligte Jobcenter mit der Zustimmung zum vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich am 08.10.2014 zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für beide Rechtszüge bereits verpflichtet hat. Die entsprechende Verpflichtung ist endgültig und vollstreckbar und vermutlich bereits erfüllt worden. Der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe in der Beschwerdeinstanz bedarf es bei dieser Sach- und Rechtslage nicht mehr.

Der Senat folgt insoweit der u.a. vom Thüringer Landessozialgericht vertretenen Auffassung, dass bereits das Rechtsschutzbedürfnis für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entfällt, wenn dem unbemittelten Rechtsschutzsuchenden schon ein Kostenerstattungsanspruch zusteht (vgl. ThürLSG, Beschluss vom 13.02.2012 – L 4 AS 1197/11 B, juris, Rn. 5, m.w.N.; so auch SächsLSG, Beschluss vom 28.05.2008 – L 2 AS 112/09 B PKH, S. 4, nicht veröffentlicht). Danach entfällt das Schutzbedürfnis, wenn der Unbemittelte einem Kostenrisiko im Hauptsacheverfahren nicht – mehr – ausgesetzt ist, weil ein Verfahrensbeteiligter zur Kostenerstattung verpflichtet ist, dem gegenüber der Anspruch ohne Weiteres durchgesetzt werden kann. Dies gilt jedenfalls für die Konstellationen, in denen wie hier – das Kostenrisiko tatsächlich vollständig entfallen ist (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 25.08.2015 – 1 BvR 3474/13, juris, Rn. 9). Denn die Prozesskostenhilfe soll unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. dem Rechtsstaatsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 3 GG lediglich die Rechtsschutzmöglichkeiten eines Unbemittelten denen eines Bemittelten gleichstellen. Mit einer Entscheidung des Gerichtes über die Erstattungsfähigkeit von außergerichtlichen Kosten, oder entsprechend bei einem Kostenanerkenntnis oder – wie hier – der vergleichsweisen Übernahme der außergerichtlichen Kosten des Prozessgegners, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis, weil es wegen des Kostenerstattungsanspruches gegen den Prozessgegner keiner Bewilligung von Prozesskostenhilfe mehr bedarf, um dem Unbemittelten eine Rechtsverfolgung zu ermöglichen (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 22.06.2011 – L 3 AS 290/10 B PKH, Rn. 11, juris).

Daher ist die Beschwerde zu verwerfen, so dass es auf die Frage der Bedürftigkeit des Antragstellers im prozesskostenhilferechtlichen Sinne nicht mehr ankommt.

Dieser Beschluss ergeht gemäß § 183 SGG gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 202 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Weinholtz Lang Wagner
Rechtskraft
Aus
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