S 14 AS 757/15

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 14 AS 757/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Art der Berücksichtigung von Stromkosten für den Betrieb einer Gaskombitherme als nach § 22 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zu berücksichtigende Heizkosten oder als Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserbereitung nach § 21 Abs. 7 SGB II für den Zeit-raum März 2015 bis Februar 2016.

Der Kläger steht in laufendem Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsu-chende beim Beklagten. Er lebt allein einer Mietwohnung eines Mehrparteienhauses im T in T (Mietbescheinigung vom 18.07.2012). In seiner Wohnung befindet sich eine an das Stromnetz angeschlossene Gastherme, mit der sowohl die Heizung betrieben, als auch warmes Wasser für die gesamte Wohnung erhitzt wird.

Im Januar 2015 stellte der Kläger einen Fortzahlungsantrag für die Zeit ab März 2015. Er gab Unterkunftskosten in Höhe von 265,00 EUR Grundmiete, 80 EUR kalte Betriebskosten, und 100,00 EUR Heizkosten (separater Gaslieferungsvertrag mit einem Energieversorger) monat-lich an. Die tatsächlichen Gaskostenabschläge betrugen in der Zeit von Juli 2014 bis Mai 2016 monatlich 84,00 EUR.

Mit Bescheid vom 23.02.2015 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit von März 2015 bis Februar 2016 in Höhe von monatlich 796,50 EUR, davon 397,50 EUR für Kosten der Unterkunft und Heizung, wovon 242,50 EUR auf die Grundmiete, 80,00 EUR auf kal-te Betriebskosten und 75,00 EUR auf Heizkosten entfielen.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 03.03.2015 Widerspruch ein. Er sei mit dem Abzug bei Kosten der Unterkunft und Heizung nicht einverstanden. Er bezahle schon 5 EUR Nebenkosten und 20 EUR Gas selbst und habe seine Wohnung aus gesundheitlichen Grün-den genommen.

In der Folge zeigte der Bevollmächtigte des Klägers seine Mandatierung und Bevollmäch-tigung an.

Mit "Abhilfebescheid im Widerspruchsverfahren" vom 22.06.2015 hob der Beklagte den Bescheid vom 23.02.2015 auf. Dem Widerspruch werde damit im Verwaltungswege ab-geholfen. Die weiteren Einzelheiten möge der Kläger dem noch gesondert zugehenden Bescheid entnehmen. Unter demselben Datum erließ der Beklagte einen "Änderungsbe-scheid", der sich zu einer Bewilligung der Gesamtleistungen für die Zeit von März 2015 bis Februar 2016 verhielt und mit dem der Beklagte die Kosten der Unterkunft "im Rahmen des Widerspruchs in vollem Umfang" übernahm. Auf Seiten der Heizkosten wurden weiter monatliche Kosten in Höhe von 75,00 EUR berücksichtigt. Beide Bescheide vom 22.06.2015 enthielten eine Rechtsbehelfsbelehrung über einen Widerspruch.

Unter dem 07.07.2015 übersandte der Bevollmächtigte dem Beklagten seine Kostennote für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 03.03.2015.

Am 17.07.2015 legte der Kläger über seinen Bevollmächtigten Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 22.06.2015 ein. In dem Bescheid werde der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II für die dezentrale Warmwassererzeugung nicht berücksichtigt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2015 verwarf der Beklagte den Widerspruch als unzulässig. Änderungsbescheide könnten stets nur insoweit angefochten werden, als de-ren Änderung reiche. Gegenüber dem Ausgangsbescheid ergebe sich vorliegend keine Beschwer.

Hiergegen hat der Kläger über seinen Bevollmächtigten am 29.07.2015 Klage erhoben und begehrt Leistungen für einen Mehrbedarf für eine Warmwasseraufbereitung.

Im Laufe des Verfahrens hat der Kläger offenbart und nachgewiesen, dass die Heizung und die Erwärmung von Wasser über eine Gaskombitherme in der Wohnung des Klägers erfolgt. Der dafür benötigte Strom, der über den separaten Stromzähler des Klägers abge-rechnet wird, stelle einen Mehrbedarf i. S. d. § 21 Abs. 7 SGB II dar. Es sei von Stromkosten bis zu 22 EUR monatlich für die Erhitzung von Wasser auszugehen.

Der Beklagte hat mit Änderungsbescheiden vom 04.05.2016 (u.a. Zeitraum Juni 2015 bis Februar 2016) Gaskostenabschläge in Höhe von 114,00 EUR monatlich berücksichtigt. Er hat die Stromkosten für den Betrieb der Gaskombitherme auf 5 % der Gaskosten geschätzt und 5,70 EUR als weitere Heizkosten berücksichtigt. Mit Bescheid vom 23.06.2016 hat der Beklagte u. a. für den Zeitraum von März bis Mai 2015 Gaskostenabschläge i.H.v. 84,00 EUR monatlich zugrunde gelegt und 4,20 EUR für den Stromverbrauch der Gastherme bewilligt und mit zusätzlichen Leistungen für Gaskostenabschläge (9,00 EUR/ Monat) ausgezahlt (22.06.2016).

Der Bevollmächtigte des Klägers vertritt die Auffassung, die Stromkosten für den Betrieb der Gaskombitherme seien keine Heizkosten, sondern ein nach § 21 Abs. 7 SGB II zu bemessender Mehrbedarf für die Warmwasseraufbereitung. Der Wortlaut der Anspruchs-grundlage sei erfüllt. Der Gesetzgeber habe mit ihr gerade gleichgelagerten Fällen Rech-nung tragen wollen.

Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt schriftlich, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides zu verpflichten, dem Kläger einen neuen Bescheid nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu erteilen.

Der Vertreter des Beklagten beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, ein Mehrbedarf für Warmwasser sei nicht vom Streitge-genstand erfasst. Das im Laufe des Klageverfahrens offenbarte Begehren betreffe Leis-tungen für Heizkosten, die der Beklagte nunmehr gewährt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf die Verfah-rensakte und die Akten des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

A. Die als kombinierte Anfechtungs- und (unechte) Leistungsklage gem. § 54 Abs. 4 Sozi-algerichtsgesetz (SGG) statthafte Klage ist zulässig.

I. Der Kläger ist für sein Klagebegehren – weitere Leistungen für den Stromverbrauch ei-ner Gaskombitherme – insbesondere klagebefugt. Entgegen der Ansicht des Beklagten steht der Möglichkeit eines Anspruches auf (weitere) Leistungen auf der Grundlage des § 21 Abs. 7 SGB II weder entgegen, dass der angefochtene "Änderungsbescheid" vom 23.02.2016 lediglich Kosten der Unterkunft und Heizung betraf, nicht aber Mehrbedarfs-leistungen für eine dezentrale Warmwassererzeugung, noch dass die hinter dem Klage-begehren stehenden Kosten als Bedarf für Heizkosten auf der Grundlage des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zu berücksichtigen sind und der Beklagte dem im Laufe des Klageverfahrens im Wege einer Schätzung Rechnung getragen hat.

1. Der "Änderungsbescheid" vom 22.06.2016 ist zunächst anfechtbar, da dessen Reglun-gen nicht das Widerspruchsbegehren vom 03.03.2015 erfassten. Der Anfechtbarkeit steht nicht entgegen, dass der Kläger sich in seinem Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.02.2015 gegen die Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung betreffenden Leistungsverfügungen wandte und der Beklagte dem Widerspruch mit seinen Bescheiden vom 22.06.2015 tatsächlich abgeholfen hätte, oder jedenfalls abzuhelfen intendierte.

Sofern die Bescheidung vom 22.06.2015 tatsächlich ausschließlich einen Abhilfebescheid im Widerspruchsverfahren, § 85 Abs. 2 S. 1 Hbs. 1 SGG, darstellen würde, hätte sie ein-zig das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 23.02.2015 abgeschlossen. Der Bescheid vom 23.02.2015 in Gestalt des Abhilfebescheides wäre mangels einer weiteren Beschwer des Klägers damit bestandskräftig geworden (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 11. Aufl. 2014, § 86, Rn. 3; Breitkreuz, in: Breitkreuz/Fichte, 2. Aufl. 2014, § 86, Rn. 3).

Eine tatsächliche volle Abhilfe lag in den Bescheiden vom 22.06.2016 zunächst – entge-gen der in den Bescheiden offenbarten Annahme des Beklagten - indes zunächst nicht. Zwar wurden mit dem "Änderungsbescheid" nunmehr die tatsächlichen Kosten der Unter-kunft berücksichtigt, nicht aber die tatsächlichen Heizkosten in Form von Gaskosten, gleichwohl sich der Widersprich des Klägers vom 03.03.2015 ausdrücklich auch gegen einen "Abzug" bei den Heizkosten in Gestalt von Gaskosten gewendet hatte (vgl. Sächsi-sches Landessozialgericht, Urteil vom 19. November 2002 – L 5 RJ 155/02 –, Rn. 16 ff., juris).

Aus Sicht des Empfängers suchte der Beklagte jedoch, mit seinen beiden Bescheiden vom 22.06.2015 dem Widerspruch vollständig abzuhelfen. So führte der "Abhilfebescheid im Widerspruchsverfahren" aus, dem Widerspruch werde im Verwaltungswege in vollem Umfang entsprochen und traf eine Kostengrundentscheidung und eine Entscheidung zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes zu Gunsten des Klägers.

Den damit intendierten Abschluss des Verwaltungsverfahrens den Bescheid vom 23.02.2015 betreffend akzeptierte der Kläger. Den unerfüllten Teil seines Widerspruchs-begehrens verfolgte er nicht weiter, sondern machte über seinen Bevollmächtigten unter dem 07.07.2015 die Kosten für das Widerspruchsverfahren geltend. Damit fand das Wi-derspruchsverfahren seinen Abschluss.

Gleichwohl verbleiben aus der maßgeblichen Sicht des objektiven Empfängers (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch analog) mindestens erhebliche Zweifel, ob der Beklagte neben dem Abschluss des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 23.02.2015 durch Abhilfe die Leistungsbescheidung für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht insgesamt erneuern und damit zur neuerlichen Disposition eines Rechtsbehelfes stellen wollte. Diese Zweifel gehen zulasten der Behörde, die es in der Hand hat, durch eindeuti-ge Verfügungssätze den Regelungsgehalt ihrer Bescheide festzulegen (vgl. Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 40, Rn. 16; ferner: BSG, Urteil vom 15.12. 2010 - B 14 AS 92/09 R -, Rn. 18, juris; BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 20/09 R -, juris, Rn. 13; BSG, Urteil vom 15.5.2002 - B 6 KA 25/01 R = BSG SozR 3-2500 § 85 Nr 46 S 384, Rn. 23 m. w. Nachw.; BSG, Urteil vom 07.02.2012 - B 13 R 85/09 R - juris, Rn. 47; SG Aachen, Urteil vom 23. Februar 2016 – S 18 SB 1135/15 –, Rn. 14, juris).

Dafür, dass mit den Bescheiden vom 22.06.2015 einzig eine Regelung zur Abhilfe des Widerspruchsbegehrens intendiert war ließe sich zwar anführen, dass die beiden Be-scheide ob ihrer zeitlichen Nähe und ihrer Bezugnahme aufeinander zunächst eine rege-lungstechnische Einheit bildeten, die aus Sicht des objektiven Empfängers den Rege-lungsinhalt intendierte, dem Widerspruchsbegehren zu entsprechen. Der "Abhilfebescheid im Widerspruchsverfahren" erklärte in diesem Sinne, dem Widerspruch werde auf dem Verwaltungswege in vollem Umfang entsprochen. Die weiteren Einzelheiten seien dem noch gesondert zugehenden Bescheid zu entnehmen. Mit diesem Bescheid war offenbar der "Änderungsbescheid" vom selben Tage angesprochen, in dessen Begründung es hieß, die Kosten der Unterkunft würden im Rahmen des Widerspruchs im vollen Umfang über-nommen.

Hätte der Beklagte allerdings lediglich dem Widerspruch abhelfen wollen, hätte es nahe-gelegen etwa zu verfügen: "In Abhilfe Ihres Widerspruches vom 03.03.2015 erhalten Sie unter entsprechender Änderung des Bescheides vom 23.02.2015 monatlich 97,50 EUR mehr Leistungen für Kosten der Unterkunft." Eine Rechtsbehelfsbelehrung wäre aus Sicht des Beklagten entbehrlich gewesen. Hätte der Beklagte erkannt, dass er dem Widerspruch tatsächlich nicht vollständig abhalf, hätte er den Widerspruch "im Übrigen als unbegrün-det" zurückweisen und dem Bescheid eine Belehrung zum Klageweg anfügen müssen. Tatsächlich hat der Beklagte jedoch nicht nur seinen Bescheiden vom 22.06.2015 jeweils die Rechtsbehelfsbelehrung über einen Widerspruch angefügt, sondern mit dem "Abhilfebescheid im Widerspruchsverfahren" den Ausgangsbescheid vom 23.02.2015 (vollständig) aufgehoben und angefügt, damit (nicht erst mit dem gesondert zugehenden Bescheid) werde dem Widerspruch in vollem Umfang entsprochen; zugleich eine Kosten-grundentscheidung zu Gunsten des Klägers getroffen.

Damit blieb aus Sicht des Empfängers zumindest unklar, ob der Beklagte das Wider-spruchsverfahren nicht mit seinem "Abhilfebescheid im Widerspruchsverfahren" beenden und die Leistungsbewilligung für den streitgegenständlichen Zeitraum mit dem "Ände-rungsbescheid" sodann auf eine vollständig neue Grundlage stellen wollte. Denn hinzutritt, dass der "Änderungsbescheid" in seinem Verfügungsteil nicht auf Regelungen zu den Kosten der Unterkunft (und Heizung) verhält, sondern eine "Bewilligung" für den gesamten Leistungsanspruch im streitgegenständlichen Zeitraum ausspricht. Neben dem monatli-chen Gesamtbetrag werden dabei die Leistungen für Regelbedarfe, Mehrbedarf, Bedarfe für Unterkunft und Heizung jeweils ausgewiesen.

Sofern der Bescheidempfänger sich in diesen Unklarheiten über den Regelungsgehalt der ihm zugegangenen Bescheide befinden muss, kann ihm nicht entgegengehalten werden, ein neuerlicher Widerspruch, der über das Widerspruchsbegehren des ersten Wider-spruchsverfahrens hinausgeht, sei – entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung – nicht zuläs-sig.

2. Entgegen der Ansicht des Beklagten steht der Klagebefugnis nicht entgegen, dass die begehrten Leistungen dem Regelungsbereich der Kosten der Unterkunft und Heizung zu-zurechnen sind, nicht aber Mehrbedarfsleistungen nach § 21 Abs. 7 SGB II darstellen. Bei der Auslegung des Klagebegehrens ist nicht die Fassung der Anträge, sondern der wirkli-che Wille maßgebend, soweit er sich aus den Umständen ergibt, die für das Gericht und die anderen Beteiligten erkennbar sind (Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 6. Aufl. 2012, Rn 198; vgl. § 88 Verwaltungsgerichtsordnung). Ungeachtet erheblicher Zweifel, ob die Mehrbedarfsleistungen nach § 21 Abs. 7 SGB II trotz ihrer Sach – und Regelungsnähe zu den Heizkosten (vergleiche § 22 Abs. 1 SGB II) überhaupt einen von den Regelungen für Leistungen der Kosten der Unterkunft und Heizung trennbaren Regelungs– und Streit-gegenstand darstellen können, wird der Streitgegenstand offensichtlich nicht auf Bedarfe für Kosten der Unterkunft und Heizung beschränkt, weil die Klägerseite der Ansicht ist, es seien deshalb weitere Leistungen zu gewähren, weil der den Streitgegenstand prägende Lebenssachverhalt von § 21 Abs. 7 SGB II erfasst werde.

II. Auch ist die Klagevoraussetzung eines Vorverfahrens gemäß § 78 Absatz 1 S. 1 SGG erfüllt, obwohl der Beklagte den Widerspruch gegen den angefochtenen Änderungsbe-scheid vom 22.06.2015 unzutreffend als unzulässig verworfen hat, statt ihn in der Sache zu bescheiden. Mit der überwiegenden Auffassung ist der Klagevoraussetzung in der vor-liegenden Konstellation durch eine abschließende Entscheidung der Verwaltung an sich genügt. Die Fehlerfreiheit des Vorverfahrens wird jedenfalls dann nicht vorausgesetzt, wenn andernfalls die Zulässigkeit der Klage des Adressaten eines belastenden Verwal-tungsakts von der Rechtmäßigkeit des weiteren Verhaltens der Behörde bzw. der zustän-digen Widerspruchsbehörde abhängig wäre. (BSG, Urteil vom 24. November 2011 – B 14 AS 151/10 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 54, SozR 4-4200 § 20 Nr 15, Rn. 9; BVerwG DVBl 1965, S. 89 (90); Leitherer, a.a.O., § 78, Rn. 2 m.w.Nachw.; Breitkreuz in: Breit-kreuz/Fichte, a.a.O., § 78, Rn. 3; a. A.; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Teilurteil vom 30. September 2010 – L 1 AL 122/09 –, Rn. 29, juris; BVerwGE 26, 161 (167); differenziert: Geis, in: Sodann/Ziekow, VwGO, § 68, R, 37 ff. m. w.Nachw.).

B. Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der Kläger hat für den Zeitraum März 2015 bis Februar 2016 keinen Anspruch auf weitere Leistungen für Stromkosten zum Betrieb einer dezentralen Gaskombitherme als mit Be-scheid vom 22.06.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 04.05.2016 und des Bescheides vom 23.06.2016 bewilligt. Der Kläger ist nicht i. S. d. § 54 Abs. 2 SGG beschwert.

I. Anspruchsgrundlage für Leistungen für den geltend gemachten Bedarf ist § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II Hiernach werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Zu den Bedarfen der Heizung zählen auch die Betriebsstromkosten einer Heizungsanlage, deren Brennstoffkosten be-reits nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II Berücksichtigung finden. Dies gilt auch, wenn mit der-selben Vorrichtung warmes Wasser dezentral erzeugt wird, wie dies etwa bei einer Gas-kombitherme der Fall sein kann. Ein Anspruch auf Leistungen für einen Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung nach § 21 Abs. 7 SGB II besteht nicht stattdessen, wie der Kläger meint (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2016 – L 31 AS 300/15 –, juris; SG Gießen, Urteil vom 05. November 2014 – S 25 AS 980/12 –, Rn. 17, juris = NZS 2015, S. 76-77; SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 12. De-zember 2014 – S 3 AS 130/14 –, Rn. 126, 133, juris unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 07. Juli 2011 – B 14 AS 51/10 R –, Rn. 15, juris; Behrend in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 21, Rn. 139.1; a. A.: SG Augsburg, Urteil vom 14. Februar 2013 – S 16 AS 887/12 –, Rn. 12 ff., juris; Schwabe in Zeitschrift für das Fürsorgewesen 2013, 6: von Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 SGB II erfasst; dagegen: BSG, Urteil vom 03. Dezember 2015 – B 4 AS 47/14 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 87, Rn. 12 ff.; vgl. Behrend in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 20, Rn. 43, 43.1).

§ 21 Abs. 7 S. 1 SGB II sieht vor, dass bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf aner-kannt wird, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitge-stelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. § 21 Abs. 7 S. 2 SGB II nennt Pau-schalen zur Höhe des Mehrbedarfes, von denen abgewichen werden kann, wenn im Ein-zelfall ein abweichender Bedarf besteht oder ein Teil des angemessenen Warmwasser-bedarfs nach § 22 Abs. 1 SGB II anerkannt wird.

Welche Vorrichtungen solche der dezentralen Warmwassererzeugung sind, ist bisher in Rechtsprechung und Literatur nicht abschließend erläutert, wenngleich § 21 Abs. 7 Hbs. 1 SGB II eine Legaldefinition anbietet ("durch in der Unterkunft erzeugte Vorrichtungen"). Keine dezentrale Warmwassererzeugung liegt hiernach jedenfalls dann vor, wenn diese außerhalb der Wohnung des Leistungsberechtigten für mehrere Wohnungen gemeinsam erfolgt. In einem Umkehrschluss wird warmes Wasser – trotz der Legaldefinition - auch dann als dezentral erzeugt betrachtet, wenn es nur für eine einzelne Wohnung vorgese-hen ist, gleichwohl die Vorrichtung ggfs. außerhalb der Wohnung liegen mag (vgl. SG Gießen, a.a.O.; Krauß, in: Hauck/Noftz, SGB II, Bd. II, § 21, Rn. 99).

Wie Wortlaut, Systematik und Wille des Gesetzgebers zeigen, ist eine Voraussetzung für die Gewährung eines Mehrbedarfes für Warmwasser jedefalls, dass die Warmwasserer-zeugung separat, d. h. nicht in einer Vorrichtung mit der Heizung, erfolgt (Landessozialge-richt Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2016 – L 31 AS 300/15 –, Rn. 25, ju-ris; SG Gießen, a.a.O.; SG Mainz, a.a.O.; Behrend, a.a.O.; Falterbaum in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 35, Rn. 81). Anknüpfungspunkt hierfür ist § 21 Abs. 7 S. 1 Hbs. 2 SGB II.

Mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches vom 25. März 2011 (BGBl. I 2011, 453) sind die Kosten für die Erwärmung warmen Wassers aus dem Regelbedarf herausgenommen worden (vgl. § 20 Abs. 1 S. 1 SGB II: "Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erwärmung von Warmwasser entfallenden Anteile"). Gleichzeitig wurde ein Mehrbedarf für Kosten von Warmwasser bei dezentraler Warmwassererzeugung geschaffen. Diese Regelungen waren Ergebnis der Beratungen im Vermittlungsausschuss (vgl. BT-Drs 17/4719; vgl. Krauß, in: Hack/Noftz, SGB II, Bd. II, § 21, Rn. 96).

Der Wortlaut des § 21 Abs. 7 S. 1 SGB II ("soweit ... deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden") und S. 2 Hbs. 2 Alt. 2 ("oder ein Teil des angemessenen Warmwasserbedarfes nach § 22 Abs. 1 anerkannt wird") zei-gen zunächst, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass die Kosten der Erwärmung warmen Wassers damit grundsätzlich zu einem Bestandteil der Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden sollten (so die Internen Erläuterungen zum Regelungsvorschlag für den Vermittlungsausschuss vom 06.02.2011, BT-Drs 17/3404, S. 5; Brehm/Schifferdecker, SGb 2011, S. 505 ff.; von Boetticher/Münder, LPK-SGBII, 5. Aufl. 2013, § 21, Rn. 45; Herold-Tews, in: Löns/dies., SGB II, 3. Aufl. 2011, § 21, Rn. 47). Die insoweit vergleichbare Regelung des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung verdeutlicht dies systematisch dadurch, dass § 35 Abs. 4 S. 1 SGB XII die Leistungen für zentrale Warmwasserversorgung ausdrücklich erwähnt (vgl. auch Falterbaum, a.a.O., Rn. 79; Brehm/Schifferdecker a.a.O.). Ziel der Vorschrift ist es, denjenigen Mehraufwand zu berücksichtigen, der gegenüber Leistungsberechtigten entsteht, deren Warmwassererzeugung über § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II erfasst werden kann (vgl. BT-Drs. 17/3404, S. 5; Loose, in: Hohm, SGB II, Bd. 3, § 21, Rn. 97). § 21 Abs. 7 SGB II dient also nur dazu, die Kosten zu erfassen, die keine Bedarfe für Unterkunft und Heizung darstellen können (vgl. BT-Drs. 17/3404, S. 3, 5). Die Gewährung eines Mehrbedarfes für eine dezentrale Warmwassererzeugung ist daher teleologisch-systematisch in Abhängigkeit von dem Umfang, in dem § 22 SGB II die Übernahme der Kosten der Warmwassererzeugung zulässt, zu ermitteln (SG Gießen, a.a.O.; Behrend in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 21, Rn. 138).

Dem entsprechend sieht § 21 Abs. 7 SGB II die Anerkennung eines Mehrbedarfes (nur) vor, soweit (aufgrund einer dezentralen Warmwassererzeugung) keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 SGB II anerkannt werden.

Soweit der Gesetzgeber die Berücksichtigung eines Mehrbedarfes für die Erzeugung warmen Wassers in § 21 Abs. 7 S. 1 Hbs. 2 SG II davon abhängig gemacht hat, dass die Anerkennung eines entsprechenden Bedarfes nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II nicht für zent-ral bereit gestelltes Warmwasser erfolge, dachte er an Durchlauferhitzer, deren Strom- oder Gasverbrauch sich deshalb nicht den Heizkosten zuordnen lassen, weil mit der Vor-richtung nicht (auch) die Heizung selbst betrieben wird. So findet sich in den Internen Er-läuterungen zur Anlage 3 des Regelungsvorschlags für den Vermittlungsausschuss vom 6. Februar 2011 (BT-Drs. 17/3404, S. 3 zu Buchstabe b)) die Erklärung, für Leistungsbe-rechtigte, deren Warmwasser nicht ausschließlich über eine zentrale, also gemeinsame Warmwasserversorgung aller Wohneinheiten eines Mehrparteienhauses oder die Hei-zungsanlage einer Wohnung beziehungsweise eines Einfamilienhauses gedeckt werde, solle ein zusätzlicher Mehrbedarf eingeführt werden (siehe auch S. 5 zu Buchstabe c)) ( ...) Der Stromverbrauch von mit Strom betriebenen Vorrichtungen zur Warmwassererzeugung werde aus dem Stromnetz des Haushaltes gedeckt. Mangels eigener Stromzähler für diese Geräte könne der Stromverbrauch jedoch nicht isoliert ermittelt werden. Vergleichbares gelte bei mit Gas aus Versorgungsleistungen betriebenen Durchlauferhitzern, wenn zusätzlich der Kochherd mit Gas betrieben werde. Soweit in § 21 Abs. 7 S. 2 Hbs. 2 Alt. 2 SGB II eine Konstellation angesprochen wird, in der ein Teil des Warmwasserbedarfes nach § 22 Abs. 1 SGB II anerkannt wird, ist auch hiermit nicht etwa der Fall angesprochen, in dem die Gaskosten einer dezentralen Gaskombitherme für Heizung und Warmwasser gemeinsam (zum Teil) als Heizkosten Berücksichtigung finden, der Stromverbrauch des Gerätes aber nicht oder (auch) nur zum Teil. Vielmehr ist hier der Fall bedacht, dass etwa ein dezentral elektrisch betriebener Durchlauferhitzer nur einen Teil der Wohnung betrifft (z. B. Durchlauferhitzer nur in der Küche), während die Warmwassererzeugung für andere Teile der Wohnung dezentral erfolgt (BT-Drs-17/3404, S. 5; anders: Krauß, in: Hauck/Noftz, SGB II, Bd. II, § 21, Rn. 99).

Den Erläuterungen des Vermittlungsausschusses zu § 21 Abs. 7 SGB II lässt sich weiter entnehmen, dass der Gesetzgeber von einer Zentralität der Warmwasserversorgung nicht nur im Falle einer gemeinsamen Warmwasserversorgung aller Wohneinheiten in einem Mehrparteienhaus über die Heizungsanlage, eine Warmwassertherme oder Fernwärme ausging, sondern immer dann, wenn – wie in diesem bei der Mehrzahl der Fälle vorlie-genden Fall – die Abrechnung der Warmwasserkosten im Rahmen der Nebenkostenab-rechnung erfolgt, wobei damit nicht lediglich die Nebenkostenabrechnung des Vermieters gegenüber einem Mieter, sondern auch die Abrechnung eines Energieversorgers gegen-über seinem Kunden gemeint ist. Denn bei Wohnungen außerhalb des Standardfalles bzw. bei Einfamilienhäusern sei dies eben dann der Fall, wenn das Warmwasser über die Heizungsanlage erzeugt werde (BT-Drs. 17/3404, S. 5; Faltenbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 35, Rn. 81). Zur Begründung der Änderung des § 20 SGB II heißt es korrespondie-rend, dass damit klargestellt werde, dass der Bedarf zur Erzeugung von Warmwasser als Bedarf für Unterkunft und Heizung anzuerkennen sei, soweit er Bestandteil der Nebenkos-ten der Unterkunft ist. Soweit die Erzeugung von Warmwasser nicht in den Nebenkosten der Unterkunft enthalten sei, weil eine dezentrale Erzeugung getrennt von der Heizung erfolgt, sei ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II anzuerkennen.

Bei einer Gaskombitherme zum Betrieb der Heizung und der Erzeugung warmen Wassers erfolgt die Warmwassererzeugung gerade über die Heizungsvorrichtung und nicht ge-trennt von dieser. Entsprechend sind die aus dem separaten Gaslieferungsvertrag des Klägers resultierenden Verpflichtungen als sog. "warme" Nebenkosten seitens des Be-klagten vollständig als Kosten der Heizung berücksichtigt worden und daher als Bedarfe für zentral bereit gestelltes Warmwasser nach § 22 Abs. 1 SGB II anerkannt worden, ohne dass dies klägerseitig auf Bedenken stieße. Für die durch die Therme verursachten Stromkosten einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II anzuerkennen ist daher nach § 21 Abs. 7 S. 1 Hbs. 2 SGB II ausgeschlossen. (Auch) diese Kosten fallen unter § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II.

Ob die Warmwassererzeugung zentral für mehrere Wohnungen oder dezentral durch in der Unterkunft installierte Einrichtungen erfolgt (vgl. § 21 Abs. 7 S. 1 Hbs. 1 SGB II) ist danach vorliegend letztlich nicht erheblich, sondern es kommt allein darauf an, dass die Warmwassererzeugung zusammen mit der Heizung und nicht separat erfolgt. Bei einer einheitlichen Vorrichtung sind diese Kosten zwanglos unter den Begriff der "Heizung" zu subsummieren. Dies war vor der Änderung durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbe-darfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches vom 25. März 2011 nicht möglich, da § 20 Abs. 1 SGB II a. F. die Kosten für die Erzeugung warmen Wassers ausdrücklich dem Regelbedarf zuordnete. Mit dem Wegfall dieser Re-gelung hat der Gesetzgeber den Weg frei gemacht, die Warmwasserkosten unter den Begriff der Heizkosten fallen zu lassen. Deswegen bedurfte es auch keiner ausdrücklichen Aufnahme der Kosten der Warmwassererzeugung in § 22 SGB II (SG Gießen, a.a.O.).

Mit § 21 Abs. 7 sucht der Gesetzgeber also die Fälle zu erfassen, in denen der Bedarf nicht über § 22 SGB II gedeckt wird. So ist es tatsächlich zwingend, dass bei einer Zent-ralheizung mit zentraler Warmwassererzeugung eine Umlegung der Kosten auf die Mieter erfolgen muss. Aber auch die Kosten einer dezentralen Heizung mit Warmwasserzeugung sind ein Bedarf nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. Es gibt zwar bestimmte Nebenkostenarten, die tatsächlich nur als Betriebskosten im Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter in den Bedarf einzustellen sind (vgl. BSG, Urteil vom 07. Juli 2011 – B 14 AS 51/10 R –, Rn. 16, juris), für die Kosten der Warmwassererzeugung gilt dies allerdings nicht. Sie sind – wie der vergleichbare § 35 Abs. 4 SGB XII zeigt - grundsätzlich – also auch für Eigentümer oder Mieter mit selbstständigem Versorgungsvertrag – ein Bedarf nach § 22 SGB II. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund zwischen einer zentralen Heizung mit Warmwasser-erzeugung und einer dezentralen Heizung mit Warmwassererzeugung differenziert werden sollte. Während nicht erkennbar ist, welche Mehrkosten bei einer dezentralen Versorgung in einer Vorrichtung gegenüber einer zentralen Versorgung in einer Vorrichtung anfallen sollen, erschließt sich der Grund eines Mehrbedarfes für eine separate Warmwas-sererzeugung hingegen sofort: Es entstehen gegenüber der Heizung zusätzliche Kosten (in aller Regel für Strom), die – da sie nicht unter den Begriff der Heizung subsumiert wer-den können – als Mehrbedarf zu übernehmen sind (SG Gießen, a.a.O., Rn. 23).

Das im Wege der Auslegung ermittelte Ergebnis entspricht auch praktischen Gesichts-punkten, in deren Dienste die Pauschalierung des § 21 Abs. 7 SGB II gerade stehen soll (vgl. BT-Drs. a.a.O.; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Januar 2014 – L 6 AS 1667/12 –, Rn. 27, juris). Bei einer Erzeugung von warmem Wasser und Heizung in einer Vorrichtung sind die Kosten in aller Regel als Gesamtkosten zumindest für den Brennstoffträger (hier: Gaskosten) bekannt. Ein Abgleich mit dem pau-schalen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II würde zu einer unnötigen Verkomplizierung führen, die gerade nicht dessen Zielsetzung entspricht. So bliebe der Teil der Energieträ-gerkosten, der auf die Warmwasserbereitung entfällt zu ermitteln, mangels eines separa-ten Zählers letztlich zu schätzen und aus den auf Grundlage des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zu berücksichtigenden Kosten herauszurechnen. In Bezug auf den benötigten Betriebs-strom wären zwei weitere Schätzungen erforderlich: So wäre einerseits zu schätzen, wel-cher Teil des Stromes durch den Betrieb der Heizung selbst bedingt und welcher Teil den Warmwasserkosten zuzuschreiben wäre. Hiernach verbliebe kein Raum für eine Schät-zungen ersetzende Pauschalierung wie sie § 21 Abs. 7 S. 2 SGB II regelhaft vorsieht. Ei-ne Kohärenz bliebe entsprechend über § 21 Abs. 7 S. 2 Hbs. 2 Alt. 1 SGB II herbeizufüh-ren (vgl. Krauß, in: Hauck/Noftz, SGB II, Bd. II, § 21, Rn. 99). Zählen Kosten des Brenn-stoffträgers sowie der Betriebsstrom hingegen zutreffender Weise insgesamt zu den Kos-ten der Heizung, bleibt lediglich der auf die gemeinsame Vorrichtung für Heizung und Warmwassererzeugung entfallende Stromanteil zu ermitteln bzw. zu schätzen und hier-durch von den auf den Haushaltsstrom entfallenden Kosten, die bereits von den Leistun-gen für den Regelbedarf erfasst sind, zu unterscheiden. Für den Leistungsberechtigten muss es ohnehin bei derselben Gesamthöhe des Leistungsanspruches bleiben, weil letzt-lich in jedem Fall nur die auf den Haushaltsstrom entfallenden Anteile des Stromverbrau-ches nicht neben dem Regelbedarf Beachtung finden. Der Leistungsberechtigte erhält – gleich ob zum Teil über § 21 Abs. 7 SGB II oder ausschließlich über § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II - im Ergebnis die gesamten im Zusammenhang mit dem Betrieb der Gaskombitherme anfallenden Kosten (Gas und Strom); mehr kann er nicht verlangen. Der Kläger irrt inso-fern, wenn er der Ansicht ist, zusätzlich zu der vollen Berücksichtigung der Gaskosten als Teil der Heizkosten könne er die Pauschale nach § 21 Abs. 7 S. 2 Hbs. 1 SGB II geltend machen, gleichwohl auch ein (nicht genau bestimmbarer) Teil seiner Gaskosten auf die Erzeugung warmen Wassers entfällt. Die Frage der Zuordnung der Bedarfsteile ist letztlich ausschließlich für die Frage des Kostenträgers von Interesse (vgl. § 6 Abs. 1 SGB II).

II. Nach der vorstehenden dogmatischen Verortung der Stromkosten zum Betrieb der Gaskombitherme des Klägers als nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zu berücksichtigende Kos-ten der Heizung inklusive der Erwärmung von Wasser ist der Anteil der Stromkosten man-gels eines eigenen Stromzählers für die Therme und der Möglichkeit einer genauen Er-mittlung zur Unterscheidung von dem Teil der Stromkosten, die auf den Haushaltsstrom entfällt, zu schätzen; § 202 SGG i.V.m. § 287 Abs. 2 ZPO (BSG, Urteil vom 03. Dezember 2015 – B 4 AS 47/14 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 87, Rn. 18; BSG, Urteil vom 07. Juli 2011 – B 14 AS 51/10 R –, Rn. 16, juris; BSG, Urteil vom 20. August 2009 – B 14 AS 41/08 R –, Rn. 27, juris; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25. März 2011 – L 12 AS 2404/08 –, Rn. 22, juris; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. März 2012 – L 19 AS 2051/11 –, Rn. 83, juris; Landessozialge-richt Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10. Juli 2012 – L 7 AS 988/11 ZVW –, Rn. 16, juris; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2016 – L 31 AS 300/15 –, Rn. 34, juris; SG Gießen, a.a.O., Rn. 25; SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 12. Dezember 2014 – S 3 AS 130/14 –, Rn. 133, juris; SG Altenburg, Urteil vom 20. Oktober 2014 – S 27 AS 4108/11 –, Rn. 41, juris).

Gegen den mit Schriftsatz vom 11.05.2016 gut begründeten Ansatz des Beklagten von monatlich 5 % der Brennstoffkosten bestehen dabei keine Bedenken.

Anknüpfungspunkte für die Schätzung der nicht separat erfassten Stromkosten zum Be-trieb einer (Gas)heizungsanlage können sich nach der Rechtsprechung des Bundessozi-algerichts (Urteil vom 03. Dezember 2015 – B 4 AS 47/14 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 87, Rn. 23) aus den in der mietrechtlichen Rechtsprechung gebräuchlichen Berechnungsme-thoden ergeben. Diese stellen entweder auf einen geschätzten Anteil der Brennstoffkosten ab (nach BSG a.a.O: üblicherweise 4-10%; nach Lammel, HeizkostenV, 4. Aufl. 2015: Anteil zwischen 3-6%; nach Lammel in: Schmidt-Futterer, MietR, § 7 HeizkostenV Rn. 30: Anteil zwischen 4-10%; nach Gies in: Hannemann/Wiegner, Münchner Anwaltshandbuch Mietrecht, 4. Aufl. 2014, § 24 Rn. 308: regelmäßiger Anteil von 5% der Gesamtkosten des Betriebs der Heizungsanlage; ebenso für einen Anteil von höchstens 5%: LSG Baden-Württemberg v. 25.03.2011 - L 12 AS 2404/08, - Rn. 22, juris und LSG Niedersachsen-Bremen v. 10.07.2012 - L 7 AS 988/11 ZVW, - Rn. 18, juris; für einen Grenzwert von 8% der Brennstoffkosten: Richtlinien zur Durchführung der verbrauchsabhängigen Heiz- und Wasserkostenabrechnung, Fassung Dezember 2012, Ziffer 8, Plausibilitätskontrolle; zu einem Anteil von 14%: LG Hannover v. 19.04.1991 - 8 S 53/90 - juris Rn. 4, wonach die Brennstoffkosten starken Schwankungen unterlägen und daher ein regelmäßiger Anteil der Heizstromkosten an den Brennstoffkosten ausscheidet; vgl. weiter BGH, Versäumnis-urteil vom 20. Februar 2008 – VIII ZR 27/07 –, Rn. 32, juris) oder auf den geschätzten Stromverbrauch der Heizungsanlage während der ebenfalls geschätzten durchschnittli-chen Betriebsstunden ihrer wesentlichen elektrischen Vorrichtungen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22. Dezember 2005 – 15 W 375/04 –, Rn. 37, juris; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. November 2012 – L 5 AS 83/11 –, Rn. 48, juris).

Die Kammer schließt sich für den vorliegenden Fall der sozialgerichtlichen Recht-sprechung an, die auf ein geschätztes Verhältnis der Strombetriebskosten zu den Brenn-stoffkosten einer Heizungsanlage zurückgreift und sich dabei auf regelhaft 5 % festlegt (zuletzt: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2016 – L 31 AS 300/15 –, Rn. 34, juris; LSG Baden-Württemberg v. 25.03.2011 - L 12 AS 2404/08, - Rn. 22, juris mit entsprechenden Nachw. aus der zivilgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur; LSG Niedersachsen-Bremen v. 10.07.2012 - L 7 AS 988/11 ZVW, - Rn. 18, juris; SG Gießen, a.a.O.; vgl. auch Gies in: Hannemann/Wiegner, Münchner Anwaltshandbuch Mietrecht, 4. Aufl. 2014, § 24 Rn. 308). Es sind für die Kammer keine mit verhältnismäßigem Aufwand (vgl. BSG Urteil vom 03. Dezember 2015 – B 4 AS 47/14 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 87, Rn. 19 f.) ermittelbaren Anknüpfungstatsachen ersichtlich, die eine präzisere Schätzung ermöglichen würden. Weder hat der Kläger solche vorgetragen, noch ergeben sie sich aus der vorliegenden Betriebsanleitung für die Gaskombitherme des Klägers. Eine Schätzung unter Einbeziehung der Verbrauchswerte der Gaskombitherme wird keine besseren Ergebnisse ermöglichen, da die Festlegung der monatlichen oder gar jährlichen Betriebsdauer eine zu große Spannbreite eröffnet. Der sich auf der Basis der tatsächlichen Gaskostenabschläge in Höhe von 84,00 EUR monatlich ergebende Betrag von 4,20 EUR monatlich erscheint der Kammer auch vor dem Hintergrund des § 21 Abs. 7 S. 2 Hbs. 1 Nr. 1 SGB II plausibel. Erfasste man die Energiekosten (Gas und Strom) für die Erzeugung warmen Wassers – dogmatisch unzutreffend - mit einer Warmwasserpauschale für dezentrale Warmwasserversorgung, ergäbe sich ein Betrag monatlich von 9,18 EUR (2015) bzw. 9,30 EUR (2016). Es ist nicht anzunehmen, dass von dem im streitgegenständlichen zu zahlenden Gaskostenabschlag ein (signifikant) geringerer Anteil als (durchschnittlich monatlich) 4,98 EUR bzw. 5,10 EUR auf die Erzeugung warmen Wassers entfällt und die Energiekosten für Strom bei der Erzeugung warmen Wassers also einen höheren Anteil ausmachten.

Dessen ungeachtet ist festzuhalten, dass der Beklagte für den weitaus größeren Teil des streitgegenständlichen Zeitraumes (Juni 2015 bis Februar 2016) – aufgrund der nachläs-sigen Mitwirkung des Klägers - von deutlich höheren Heizkosten ausgegangen ist, als der Kläger tatsächlich an seinen Energieversorger zu zahlen hatte (114,00 EUR statt 84,00 EUR monatlich). Dadurch hat er im betreffenden Zeitraum nicht nur monatlich 30,00 EUR zu viel an Heizkosten für Gas übernommen, sondern – ausgehend von einem Anteil von 5 % - auch 1,50 EUR zu viel für Stromheizkosten bzw. faktisch 6,79 % der tatsächlichen Gaskos-tenabschläge. Dass die tatsächlichen Gaskosten höher waren, als die berücksichtigten Abschläge ist weder behauptet worden, noch wären dafür Anhaltspunkte ersichtlich. Ent-sprechende Jahresabrechnungen hat der Kläger nicht vorgelegt.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

D. Die Berufung ist nicht zulässig. Der Beschwerdegegenstand von 750,00 EUR nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG wird nicht erreicht. Ausgehend von dem Begehren statt der als wei-tere Heizkosten gewährten 4,20 EUR (März bis Mai 2015) bzw. 5,70 EUR (Juni 2015 bis Februar 2016) für Stromkosten als Mehrbedarf für Warmwasser auf der Grundlage des § 21 Abs. 7 S. 2 SGB II 9,18 EUR (März bis Dezember 2015) bzw. 9,30 EUR (Januar bis Februar 2016) zu erhalten, liegt der Wert der Beschwer bei 46,50 EUR. Wiederkehrende oder laufende Leis-tungen von mehr als einem Jahr sind nicht betroffen (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG). Gründe, die Berufung gem. § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, erkennt die Kammer nicht.
Rechtskraft
Aus
Saved