L 8 SO 295/14

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 SO 36/14
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 SO 295/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Zum Streitgegenstand bei der Ablehnung von Leistungen der Grundsicherung in der Sozialhilfe.
2. Zu den Kosten der Instandhaltung des Schonvermögens.
3. Verwertbarkeit eines Wohnrechts
I. Das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14. Oktober 2014 wird abgeändert. Die Bescheide des Beklagten vom 19.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2014 werden aufgehoben.
Der Beklagte hat dem Kläger Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit in folgendem Umfang zu zahlen:
Februar 2013 44,46 EUR, Juni 2013 4,97 EUR, Juli 2013 35,91 EUR, August 2013 27,71 EUR, Oktober 2013 11,05 EUR, November 2013 2,71 EUR, Februar 2014 59,87 EUR, Mai 2014 47,25 EUR, Juli 2014 40,26 EUR, August 2014 32,34 EUR, November 2014 7,34 EUR, Februar 2015 66,85 EUR, April 2015 7,55 EUR, Juli 2015 44,44 EUR, August 2015 72,51 EUR, Oktober 2015 41,81 EUR, Februar 2016 67,28 EUR, April 2016 7,96 EUR, Juli 2016 26,22 EUR und August 2016 52,31 EUR.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Beklagte hat die oben genannten Leistungen dem Grunde nach zu verzinsen.

IV. Der Beklagte hat dem Kläger 1/5 seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Grundsicherung im Alter ab Dezember 2012.

Der 1945 geborene Kläger bezieht nach vorangehender Rente wegen Erwerbsminderung Rente wegen Alters von der deutschen Rentenversicherung (ab Dezember 2012 in Höhe von 904,87 EUR). Der Kläger wohnt in einem Haus, das er insgesamt im Jahr 2007 seiner Tochter übertragen hatte und wofür er für die gesamten Räume im Erdgeschoss ein Wohnungsrecht erhalten hatte. Nach dem Überlassungsvertrag war der Erwerber verpflichtet, für die Erhaltung der Wohnung in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Er habe auf seine Kosten Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten vorzunehmen, auch soweit sie zur gewöhnlichen Unterhaltung ungehörten. Die Kosten für Wasser- und Strombezug und die Beheizung der (Auszeit)Wohnung, sowie alle übrigen Betriebskosten der Wohnung trage der Wohnungsberechtigte selbst.

Mit Urteil des erkennenden Senats vom 19. Juli 2011 (Az.: L 8 SO 236/10) wurde eine Berufung des Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14. Oktober 2010 wegen eines Anspruchs auf Grundsicherung zurückgewiesen.

Am 07.12.2012 beantragte der Kläger erneut bei dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII). Insbesondere verlangte er auch die Übernahme der vollen Beiträge für seine private Krankenversicherung (549,98 EUR monatlich). Außerdem beantragte er die Vorauszahlung der Kosten für fünf Ster Fichtenholz zu Heizzwecken und die Kosten für den Austausch einer defekten Dusch-Mischer-Kombination für Warm- und Kaltwasser. Als Aufwendungen zusätzlich zur Regelleistung machte der Kläger diverse Kosten für sein Wohnrecht geltend, so zum Beispiel Brandversicherung (Oktober 2012 mit 60,90 EUR), vierteljährliche Grundsteuer (August 2012 mit 75,13 EUR), Restmüll vierteljährlich (August 2012 34,05 EUR), Stromkosten (2011 mit 876,20 EUR), Rechnungen des Kaminkehrers (29.02.2012 mit 28,49 EUR und 44,98 EUR).

Am 20.12.2012 teilte der Beklagte unter Bezugnahme auf das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 19.07.2011 (Az.: L 8 SO 236/10) dem Kläger mit, dass sich im Vergleich zu seiner früheren Antragsstellung im Jahr 2009 der zugrunde liegende Sachverhalt nicht wesentlich verändert habe und legte zur Erläuterung ein Berechnungsblatt bei, aus dem sich ein den Bedarf übersteigendes Einkommen ergab. Auf den Widerspruch des Klägers hob der Beklagte das nunmehr als Verwaltungsakt angesehene Schreiben vom 20.12.2012 auf und forderte vom Kläger weitere Unterlagen für die Prüfung seines Antrags. Am 26.02.2013 wiederholte der Kläger beim Beklagten seinen Antrag auf Grundsicherungsleistungen. Dazu legte seine Tochter eine Bescheinigung der monatlichen Unterkunftskosten vor, insbesondere über Nebenkosten für Kanal und Wasser über 13,71 EUR monatlich, für Müll 10,35 EUR monatlich, für Strom 74,33 EUR monatlich, für die Brandversicherung 5,08 EUR monatlich und für die Grundsteuer 25,04 EUR monatlich.

Mit Bescheid vom 19.03.2013 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab und verneinte einen Anspruch ab Dezember 2012. Der Kläger könne keine Grundsicherungsleistungen erhalten, da er sich im Sinne von § 2 SGB XII selbst helfen könne. Dies resultiere aus einer Gegenüberstellung des beim Kläger anzuerkennenden Bedarfs und der dem Kläger zur Verfügung stehenden Mittel. In dem Bescheid führte der Beklagte aus, dass als Heizkosten die für eine Person monatlich angemessenen Heizkosten pauschal in der Bedarfsberechnung berücksichtigt worden seien. Damit sei anerkannt, dass infolge eines Defekts im Rohrsystem die eingebaute Zentralheizung nicht funktionsfähig sei und stattdessen eine Pauschale für Heizkosten in angemessenem Umfang (monatlich 72,50 EUR) zutreffe. Die private Unfallversicherung des Klägers sei auch nach Abzug des Beitragsanteils der Tochter unangemessen hoch und könne nicht im Rahmen der Bedarfsberechnung berücksichtigt werden. Die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung könnten nur in Höhe des hälftigen Basistarifes als angemessen berücksichtigt werden. Dem Bescheid waren Berechnungsblätter für Dezember 2012 und Januar 2013 (Zeitraum ab) beigefügt. Als Bedarfe wurden darin der jeweilige Regelbedarf, ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von zehn Prozent des jeweiligen Regelsatzes, einzeln aufgeschlüsselte Nebenkosten in Höhe von insgesamt 132,47 EUR und die Kosten der privaten Krankenversicherung bei der C. Krankenversicherung a. G. in Höhe von 305,16 EUR eingestellt. Insgesamt ergab sich so ein Bedarf von 849,03 EUR für Dezember 2012 und von monatlich 857,83 EUR ab Januar 2013. Als Einkommen des Klägers wurde die Altersrente des Klägers in Höhe von monatlich 904,87 EUR (inklusive eines Zuschusses zur Krankenversicherung in Höhe von 61,56 EUR) gegenübergestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 26.03.2013 Widerspruch und stellte zugleich einen Antrag gemäß § 44 SGB X im Hinblick auf einen früheren Leistungsantrag vom 01.09.2009 und auf den Antrag vom 07.12.2012. Am 25.06.2013 wiederholte der Kläger seinen Antrag auf Übernahme der Reparaturkosten für das defekte Heizungsrohr und die defekte Dusch-Mischbatterie. Zugleich beantragte er die Übernahme der Reparaturkosten für eine defekte Regenwasser-Drehstrom-Pumpe und für einen defekten Durchlauferhitzer.

Diese Anträge lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 01.07.2013 ab. Auch dagegen legte der Kläger Widerspruch ein.

Mit Bescheid vom 11.09.2013 tauschte der Beklagte die im Bescheid vom 19.03.2013 enthaltene Begründung aus, verblieb aber bei seiner Ablehnung. Nach einer neuen Berechnung ergebe sich zwar ein monatlicher Hilfebedarf von 3,88 EUR, wegen der nunmehr erfolgten Berücksichtigung der Kosten für die private Pflegeversicherung in Höhe von 42,54 EUR monatlich beim Bedarf und der Absetzung des Beitrags für die Hausratsversicherung in Höhe von 8,38 EUR monatlich von der Altersrente des Klägers. Aber der Kläger könne sich selbst helfen. Denn er habe sich durch den notariellen Überlassungsvertrag vom 30.07.2007 entreichert und es bestehe die Möglichkeit der Rückforderung der Schenkung wegen Verarmung des Schenkers gemäß § 528 BGB. Er habe zwar als Gegenleistung für die Eigentumsüberlassung an seine Tochter ein lebenslanges Wohnrecht erhalten. Im Hinblick auf den im Überlassungsvertrag genannten Verkehrswert von 275.000,00 EUR handele es sich bei dem verschenkten Hausgrundstück um einen hohen Vermögenswert. Die Tochter des Klägers könne diese Rückforderung abwenden, indem sie den für den angemessenen Unterhalt erforderlichen Betrag zahle.

Am 27.01.2014 wies die Regierung von Schwaben die Widersprüche des Klägers vom 17.01.2013, 26.03.2013 und 25.07.2013 gegen die Bescheide des Beklagten vom 20.12.2012, 19.03.2013 und 01.07.2013 zurück. Noch zuvor hatte der Kläger am 28.12.2013 beim Sozialgericht Augsburg (SG) Untätigkeitsklage gegen den Beklagten (Az.: S 15 SO 154/13) erhoben.

Gegen den oben genannten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 27.02.2014 Klage beim SG erhoben. Unter anderem führte er aus, dass das Heizungsrohr bereits im Dezember 2012, als er den Antrag beim Beklagten stellte, defekt gewesen sei. Er habe deshalb die Ölheizung nicht nutzen können. Letztlich habe er dann mit einem strombetriebenen Heizlüfter auf 5 m2 geheizt.

Mit Urteil vom 14. Oktober 2014 hat das SG die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Für Februar 2013 hat es den Beklagten zur Zahlung von 11,70 EUR und für Februar 2014 von 26,35 EUR verurteilt. Als Gegenstand des Verfahrens hat es die Bescheide vom 19.03.2013, 11.09.2013 und 01.07.2013 angesehen. In seine Berechnung hat das SG neben dem Regelbedarf einen Beitrag zur Krankenversicherung von 305,16 EUR, einen Mehrbedarf in Höhe von 39,10 EUR und diverse Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung eingestellt. Im Einzelnen handelt es sich um Gebühren für Wasser/Kanal, Restmüll, Gebäudeversicherung, Kaminkehrer und Grundsteuer. Durch Kumulation von Ausgaben für Grundsteuer und Wasser/Kanal habe sich für die oben genannten zwei Monate ein geringes Übersteigen des Bedarfs über die einzusetzende Bruttorente ergeben. Die geltend gemachten Reparaturkosten seien vom Hauseigentümer zu tragen. Hierfür habe der Kläger keine zivilrechtliche Verpflichtung. Die Übernahme von Heizöl sei nicht gerechtfertigt, da die Heizung nicht funktioniere. Die Stromkosten seien im Regelsatz enthalten. Für die Festsetzung der Bedürfnisse in der Krankenversicherung genüge ein Ansatz des Basistarifs. § 2 SGB XII stelle keine eigenständige Ausschlussnorm dar. Insoweit sei die Begründung des Beklagten falsch.

Hiergegen hat der Kläger am 03.12.2014 Berufung zum LSG eingelegt. Dazu wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen in erster Instanz.

Der Kläger stellt mit Schriftsatz vom 02.12.2104 folgenden Antrag

(1.) Aufhebung Urteil SG Augsburg vom 14.10.2014 in vollem Umfang.

(2.) Der Beklagte wird verurteilt, den Ursprungs-Ablehnungs-Bescheid vom 20.12.2012 in der Fassung des noch durch Ausgangsbehörde LRA zu bescheidenden Widerspruchs-Bescheids aufzuheben, an die Widerspruchsbehörde Regierung von Schwaben zur Bescheidung abzugeben, und wird verurteilt, unter Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden mit dem Ziel, die beantragten einmal Heizöllieferungen für jede Heizsaison im jeweiligen 1-jährigen Bewilligungs-Zeitraum für Grundsicherung im Alter entsprechen zu leisten [kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage gem. §§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG].

(3.) Der Beklagte wird verurteilt, den Ablehnungs-Bescheid vom 20.12.2012 in der Fassung des noch durch Ausgangsbehörde Landratsamt zu bescheidenden Widerspruchsbescheides aufzuheben, zur Widerspruchsbehörde abzugeben und wird verurteilt unter Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden mit dem Ziel, die beantragten Übernahmen der Beiträge für private Krankenversicherung für volle Basisversorgung gem. KVBEVO und die beantragten Übernahmen der Beiträge für private Pflege-Versicherung im jeweiligen 1-jährigen Bewilligungs-Zeitraum für Grundsicherung im Alter entsprechen zu leisten [kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage gem. §§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG].

(4.) Der Beklagte wird verurteilt, den Ablehnungs-Bescheid vom 20.12.2012 in der Fassung des noch durch Ausgangsbehörde Landratsamt zu bescheidenden Widerspruchsbescheides aufzuheben, zur Widerspruchsbehörde abzugeben und wird verurteilt, unter Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden mit dem Ziel, die gebotene Festlegung des abweichenden Bedarfs vorzunehmen, da im Einzelfall der Bedarf unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht und dies bei Abzug des Anteils der Unfallversicherung 82,93 EUR ermöglicht, die vorherige Zusicherung für einmal Heizöl-Lieferung je Bewilligungs-Saison gemäß § 35 Abs. 4 S. 1 SGB XII und die beantragten Übernahmen der Beiträge für private Krankenversicherung für volle Basisversorgung gem. KVBEVO (§ 42 S. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 32 Abs. 5 SGB XII) und die beantragten Übernahmen der Beiträge für private Pflege-Versicherung, im jeweiligen 1-jährigen Bewilligungs-Zeitraum für Grundsicherung im Alter entsprechen zu leisten [kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage gem. §§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG].

(5.) Der Beklagte wird verurteilt, aufgrund des Antrags gemäß § 44 SGB X vom 17.01.2013, unter Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden mit dem Ziel, die verweigerte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel zu leisten.

(6.) Die Beklagte wird verurteilt, die versagten Leistungen Grundsicherung im Alter entsprechend § 44 Abs. 1 SGB I mit 4 % ab rückwirkenden Antragsdatum 01.12.2012 zu verzinsen, für Antrag § 44 SGB X Hilfe zum Lebensunterhalt vom 17.01.2013 entsprechend § 44 Abs. 1 SGB I mit 4 % ab rückwirkenden Antragsdatum 01.09.2009 zu verzinsen"

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten beider Instanzen sowie des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht am 03.12.2014 gegen das am 05.11.2014 zugestellte Urteil schriftlich eingelegte Berufung ist insgesamt zulässig (I.) und zum Teil begründet (II.).

Nach dem persönlichen Eindruck des Senats in der mündlichen Verhandlung sowie den Auskünften des Amtsgerichts B-Stadt zu einem früheren Betreuungsverfahren bestehen keine Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers.

I.

1. Der Gegenstand des Verfahrens richtet sich zunächst nach dem Antrag in der Berufung vom 02.12.2014. Dort finden sich die im Tatbestand wiedergegebenen Anträge aus seinem Berufungsschriftsatz vom 02.12.2014, Ziffern 1 bis 6.

2. Gegenstand des Verfahrens ist nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff aber auch der Bescheid des Beklagten vom 19.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2014 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte die Gewährung jeglicher Leistung abgelehnt hat. Der vom Kläger in Bezug genommene Bescheid vom 20.12.2012 ist ersetzt durch den Bescheid vom 19.03.2013. Mit Bescheid vom 01.07.2013 lehnte der Beklagte die erstmals am 25.06.2013 beantragte Übernahme der Reparaturkosten für die defekte Regenwasser-Drehstrom-Pumpe und den defekten Durchlauferhitzer ab. Auch dies betrifft die Grundsicherung mit dem Element der Kosten der Unterkunft. Diese Entscheidung wurde im Widerspruchsbescheid vom 27.01.2014 bestätigt und ist somit auch Gegenstand des Verfahrens. Die Ablehnung der bereits mit Antrag vom 07.12.2012 begehrten Reparaturkosten für das defekte Heizungsrohr und die defekte Dusch-Mischbatterie erfolgte erstmals bereits mit dem Bescheid vom 19.03.2013 und wurde in dem Bescheid vom 01.07.2013 lediglich wiederholt. Mit Bescheid vom 11.09.2013 hat der Beklagte den Bescheid vom 19.03.2013 abgeändert, so dass dieser Änderungsbescheid gem. § 86 SGG zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens und damit auch Gegenstand dieses gerichtlichen Verfahrens geworden ist.

Der Kläger wendet sich hiergegen zu Recht mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG).

Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 20.12.2012. Dieser wurde vom Beklagten mit Schreiben vom 11.02.2013 aufgehoben und ist somit gegenstandslos und unwirksam nach § 39 Abs. 2 SGB X geworden. Der Umstand, dass sich die Regierung von Schwaben in ihrem Widerspruchsbescheid vom 27.01.2014 dennoch auf den ablehnenden Bescheid vom 20.12.2012 und auch auf den entsprechenden Widerspruch des Beklagten vom 17.01.2013 bezogen hat, ändert hieran nichts. Denn auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides war der Bescheid vom 20.12.2012 bereits gegenstandslos.

Darüber hinaus ist eine Leistungsklage bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu prüfen. Der Beklagte hat mit den zuvor benannten Bescheiden die Leistungsgewährung vollumfänglich abgelehnt. In solchen Fällen ist über den geltend gemachten Anspruch bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu entscheiden unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Änderungen, ohne dass es dafür eines neuen Bescheides bedarf. Die Ablehnung durch den Beklagten war zeitlich unbegrenzt, die Berechnung hat zuletzt auf den Zeitraum ab Januar 2013 abgestellt und kein Enddatum benannt. Einer solchen unbegrenzten Ablehnung kommt jedoch insgesamt keine Dauerwirkung zu, weil die Ablehnung der Leistung kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist. Den Kläger trifft insoweit keine Obliegenheit, die Voraussetzungen für einen seiner Meinung nach bestehenden Anspruch auf Sozialhilfe in regelmäßigen Abständen erneut vorzutragen.

Weiterer Streitgegenstand ist der Antrag des Klägers auf Zinsen gem. § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I). Insoweit handelt es sich um keine Klageänderung, sondern eine zulässige Ergänzung im Sinne von § 99 Abs. 3 SGG. Sozialleistungsträger sind zur Verzinsung von Sozialleistungen von Amts wegen verpflichtet; eines Antrages hierfür bedarf es nicht.

Der Streitgegenstand wird durch den prozessualen Anspruch bestimmt, durch das vom Kläger auf Grund eines konkreten Sachverhalts an das Gericht gerichtete und im Klageantrag zum Ausdruck gekommene Begehren sowie durch den Klagegrund, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll. Oder anders formuliert, durch das aufgrund eines bestimmten Sachverhalts an das Gericht gerichtete Begehren, eine - bestimmte oder bestimmbare - Rechtsfolge auszusprechen. Der Streitgegenstand ist identisch mit dem erhobenen prozessualen Anspruch und wird bestimmt durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck zu bringende Rechtsfolge. Inhaltlich bezieht sich die Klage insgesamt auf die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter, weil der Kläger sein Begehren nicht auf bestimmte Einzelansprüche der Grundsicherungsleistungen beschränkt hat. Das Klagebegehren des Klägers ist daher dahin auszulegen, dass er nicht nur einen Anspruch auf Feststellung einzelner Berechnungsmodalitäten geltend macht, sondern auf alle in Betracht kommenden Grundsicherungsleistungen. Der Kläger begehrt insgesamt überhaupt eine Leistung, wie auch aus dem unter Ziffer 3.) vom Kläger formulierten Antrag hervorgeht. Zwar beziehen sich seine unter den Ziffern 4.) und 2.) formulierten Anträge konkret auf bestimmte, einzelne Leistungselemente (Heizöl als Bedarf für Unterkunft und Heizung, Beiträge für die private Kranken- und Pflegeversicherung als zusätzlicher Bedarf). Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um Begründungselemente einzelner Tatbestandsmerkmale auf Seiten des Bedarfs oder des anzusetzenden Einkommens. Ebenso verhält es sich mit der vom Kläger begehrten Berücksichtigung des auf ihn entfallenden Anteils der Beiträge für die Unfallversicherung.

Weiterer Gegenstand ist nach dem gestellten Klageantrag auch das Verlangen einer Überprüfung nach § 44 SGB X für Zeiträume, die nicht vom gegenständlichen Ablehnungsbescheid erfasst sind. Die Berufung ist insoweit unbegründet (s.u.).

II.

1. Die Berufung ist teilweise begründet. Schon das SG hatte der Klage zum Teil für die Monate Februar 2013 Februar 2014 stattgegeben, darüber hinaus besteht der Anspruch des Klägers in größerem Umfange, soweit sein Einkommen den Bedarf nicht deckt.

a) Zunächst erfüllt der am 09.10.1945 geborene Kläger die persönlichen (altersmäßigen) Voraussetzungen für den Leistungsanspruch auf Grundsicherung nach § 41 SGB XII innerhalb des streitigen Zeitraums ab 07.12.2012. Er hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Auch das Antragserfordernis ist erfüllt.

b) Das vorhandene Einkommen führt aber nur zu einer gelegentlichen Bewilligung, je nach den unterschiedlichen Bedarfen, insbesondere bei den Kosten der Unterkunft. Denn Gegenstand sind die Ansprüche jeweils in ihrem Bewilligungszeitraum. Das sind gemäß § 44 SGB XII zwar im Regelfall befristete Zeiträume (auf ein Jahr). Angesichts des Streitgegenstandes und der Verurteilungsbefugnis zur Leistung (§ 54 Abs. 5 SGG) erfolgt aber eine Überprüfung über die gesamte Zeit.

c) Einzusetzendes Vermögen steht einem Anspruch im Ergebnis nicht entgegen (dazu später unter f).

d) Vor der Darstellung der Monate im Einzelnen (später unter cc), die die den jeweiligen Bedarfszeitraum (nicht zu verwechseln mit dem Bewilligungszeitraum) bilden, werden die einzelnen Berechnungsfaktoren nach Einkommen (aa) und Bedarfen (bb) im Folgenden wegen ihres unterschiedlichen Umfangs in dieser Reihenfolge dargestellt.

aa) Auf der Seite des Einkommens liegt nur die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor. Diese wird regelmäßig im Juli eines jeden Jahres angepasst (dynamisiert). Anzusetzen ist aber die so genannte Bruttorente. Die Bruttorente des Klägers beträgt von Dezember 2012 bis Juni 2013 von 904,87 EUR, ab Juli 2013 den Betrag von 907,13 EUR, ab Juli 2014 von 922,28 EUR, ab Juli 2015 von 941,62 EUR und ab Juli 2016 von 981,59 EUR. Die Berechnung der Rente enthält zusätzlich (als weitere Leistungen der Rentenversicherung) einen Zuschuss zur Krankenversicherung, der an den Kläger selbst ausbezahlt wird, weil er privat krankenversichert ist. Es handelt sich hierbei um eine nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistung auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht wird. Denn § 106 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) bestimmt, dass Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung erhalten. § 106 Abs. 3 SGB VI bestimmt weiterhin, dass für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet wird, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung auf den Zahlbetrag der Rente ergibt (§ 106 SGB VI in der Fassung vom 21.07.2014). Der Zuschuss dient damit demselben Zweck, wie die Erfüllung eines Bedarfs in der Sozialhilfe; daher ist er gemäß § 83 Abs. 1 SGB XII als Einkommen zu berücksichtigen. Von diesem Einkommen müssen nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII die ausweislich der Beitragsrechnungen über die Gebäudebrandversicherung vom 15.06.2013 und vom 14.06.2014 jeweils im Juli 2013 und 2014 fälligen Beiträge für die Hausratsversicherung in Höhe von 102,56 EUR (2013) und 104,54 EUR (2014) und für 2015 (106,50 EUR) und 2016 (108,48 EUR) abgesetzt werden. Gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII sind von dem Einkommen unter anderem Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, abzusetzen. Die Hausratversicherung erfüllt diese Voraussetzungen. Die Hausratversicherung wird einmal im Jahr im Juli fällig. Verteilungsregelungen für Absetzungen vom Einkommen existieren nicht. Dies würde auch dem System der Bedarfsdeckung widersprechen. Regeln für die zeitliche Zuordnung von Beiträgen bestanden weitgehend nicht. § 32a SGB XII in der Fassung vom 21.12.2015 gilt erst ab 01.01.2016. Danach sind Bedarfe nach § 32 unabhängig von der Fälligkeit des Beitrages jeweils in dem Monat zu berücksichtigen, für den die Versicherung besteht. Die Absetzungen sind demnach jeweils zum Zeitpunkt der Fälligkeit im Juli vorzunehmen.

Der vom Kläger geleistete Beitrag für seine private Unfallversicherung ist jedoch nicht angemessen und findet keine Berücksichtigung. Die Beurteilung der Absetzung bei einer Unfallversicherung ist uneinheitlich (vgl. auch OVG Lüneburg, FEVS 42, 108; bejahend: Hohm, Schellhorn/Schellhorn/Hohm, § 82 Rn. 41; Brühl, LPK-SGB XII, § 82 Rn. 66). Zum Teil wird darauf abgestellt, ob über 50 % der über der Regelleistung liegenden Haushalte eine Versicherung zur Risikominimierung abgeschlossen haben (vgl. Schmidt, jurisPK-SGB XII, § 82 Rn. 55; LSG HH, Urteil vom 11.11.2010; offengelassen von BSG, Urteil vom 10.05.2011, B 4 AS 139/10 für das Sozialhilferecht; BSGE 104, 207 üblich, wenn mehr als 50 % der Bevölkerung eine private Unfallversicherung abgeschlossen haben, ähnlich Grube/Wahrendorf, SGB XII, SGB XII § 82 Rn. 78-93). Uneingeschränkt ist die Angemessenheit für eine Unfallversicherung bejaht bei betrieblichen Invaliditätsversicherungen OVG NW Sozialrecht aktuell 2001, 658, 660, und "angesichts der besonderen Situation der Familie" (OVG NI FEVS 42, 104, 108 ablehnend "ohne besondere Gründe" VGH BW FEVS 47, 23, 27, Bieritz-Harder/Conradis,/Thie, LPK-SGB XII Sozialhilfe, SGB XII § 82 Rn. 80-89). Auch wenn aufgrund des Arbeitsunfalls des Klägers im Jahr 2000, der hieraus resultierenden Krankheitsgeschichte und der damit einhergehenden Befürchtung des Klägers, einem höheren Unfallrisiko ausgesetzt zu sein, dem Grunde nach zutreffend sind, gilt dies nicht für die Höhe des Beitrags von monatlich 82,42 EUR (bereits gemindert um den Beitrag für die gleichzeitig versicherte Tochter). Nach dem vorgelegten Versicherungsscheines der C. Sachversicherung AG vom 10.09.2001 wurde für den Kläger eine Versicherungsgrundsumme von ca. 200.000,00 EUR (damals 400.000,00 DM) vereinbart. Dies entspricht ungefähr dem Achtzehnfachen des gegenwärtigen Jahreseinkommens des Klägers. Nach den gängigen Empfehlungen für den Abschluss einer Unfallversicherung (vgl. z. B. "Merkblatt Unfallversicherung" des Bundes der Versicherten e. V.) wird für einen 50-jährigen Berufstätigen das Vierfache des Bruttojahreseinkommens als ausreichend angesehen. Der Senat geht daher davon aus, dass für den Kläger als 70-jährigen Altersrentner jedenfalls eine Invaliditätsgrundsumme in Höhe des Achtzehnfachen des Bruttojahreseinkommens gleichsam ein Missverhältnis zwischen dem tatsächlichen Sicherungsbedarf und der vertraglich vereinbarten Versicherungsleistung darstellt und somit nicht mehr als angemessen anzusehen ist. Hierfür spricht auch die Höhe der vereinbarten Unfallrente von ca. 1.500,00 EUR (damals 3.000,00 DM), die das Anderthalbfache der monatlichen Altersrente des Klägers beträgt. Hierbei ist weiterhin zu berücksichtigen, dass häufig von der Vereinbarung einer Unfallrente abgeraten wird und stattdessen eine Absicherung über eine ausreichende Invaliditätssumme erfolge sollte (vgl. erneut "Merkblatt Unfallversicherung" des Bundes der Versicherten e. V.).

Was die Brandversicherung (Gebäudeversicherung) betrifft, gilt Folgendes: Zu den Unterkunftskosten iS des § 22 Abs. 1 S 1 SGB II bzw. § 35 SGB XII zählen die tatsächlichen Nebenkosten, insbesondere die sich aus dem Mietvertrag ergebenden Mietnebenkosten. Neben den Müllgebühren gehören hierzu die in der Nebenkostenabrechnung des Vermieters aufgeführten Kosten für Gebäudebrandversicherung, Grundsteuer und Wohngebäudeversicherung sowie die Wasserkosten (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Oktober 2008 - L 3 AS 4935/06 -, juris). Die Brandversicherung findet damit keine Berücksichtigung bei den Absätzen vom Einkommen.

Das Einkommen ist keinesfalls durch Abzüge der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, sei es die tatsächlich bezahlten, wie auch der vom Grundsicherungsträger geschuldeten, zu bereinigen. Nach § 83 Abs. 2 SGB XII sind Absetzungen hier gerade nicht erlaubt (s.u.). So kann auch im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende der Beitragsanteil zur privaten Krankenversicherung des Klägers, der nicht durch den Zuschuss nach § 26 Abs. 2 SGB II aF gedeckt ist, nicht als Absetzbetrag aufgrund eines gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsbeitrags nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 SGB II aF berücksichtigt werden (BSG, Urteil vom 16. Oktober 2012 - B 14 AS 11/12 R -, SozR 4-4200 § 26 Nr. 3, SozR 4-4200 § 11b Nr. 3, Rn. 44).

bb) Bei den Bedarfen ist zunächst der Regelbedarf einzustellen.

aaa) Der Beklagte (Landkreis B-Stadt) hat keine Sonderbestimmungen für die Höhe des Regelbedarfs getroffen (vgl. Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 02.12.2008, § 98 Nr. 1, Landesregelsätze der bayerischen Staatsregierung, der Landkreis B-Stadt-Friedberg weicht hiervon nicht ab). Der Regelsatz beträgt damit gemäß § 27a SGB XII in Verbindung mit § 28 und § 29 SGB XII nach der für den Kläger zutreffenden Regelbedarfstufe 1 im Jahr 2013 von 382,00 EUR, im Jahr 2014 391,00 EUR, im Jahr 2015 399,00 EUR und im Jahr 2016 404,00 EUR.

bbb) Weitere Bedarfe bestehen in der Übernahme der Beiträge zur Kranken-und Pflegeversicherung. Diese dürfen vom Sozialhilfeträger nicht in Höhe der angenommenen Krankenkassenbeiträge vom einzusetzenden Einkommen nach § 82 Abs. 2 Nr. 2 u. 3 abgesetzt werden. Dies wird durch die Regelung in § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII klargestellt (s.o. S. 12). Der bisherige Bedarf für die Grundsicherung (beispielsweise in Höhe von 411,40 EUR für das Jahr 2013) würde sich bei Erbringung der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung um beispielsweise 590,44 EUR auf 1.001,84 EUR erhöhen und den Kläger somit im Hinblick auf seine Altersrente in Höhe von 904,87 EUR hilfebedürftig machen. Nach § 12 Abs. 1c S. 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) [seit 01.01.2016: § 152 Abs. 4 VAG n. F.] hätte das zur Auswirkung, dass allein durch die Zahlung des Beitrags Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsteht. Damit würde sich der Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit auf den hälftigen Beitragssatz für den Basistarif in Höhe von 296,44 EUR (15,5 % der Bemessungsgrundlage von 3.825,00 EUR) verringern, sofern der Kläger auch im Basistarif versichert gewesen wäre. Bei einem nach § 12 Abs. 1c S. 4 VAG verminderten Beitrag bestünde dann keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Für den Kläger liegen damit die Voraussetzungen einer Bedarfszumessung im hälftigen Basistarif vor.

Dem Kläger wäre auch ein Wechsel in den Basistarif zumutbar. Der Begriff der Angemessenheit ist in § 32 Abs. 5 S. 1 SGB XII mit wirtschaftlichen Überlegungen verknüpft (führt also zu keinem Zwang zum Wechsel) und berücksichtigt gleichzeitig, dass die Absicherung von Hilfeempfängern an § 48 S. 1 SGB XII (Hilfen bei Krankheit) gemessen werden muss. Danach werden Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend dem Dritten Kapitel Fünften Abschnitt Ersten Titel des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch erbracht. Dies ist auch beim Basistarif der Fall (§ 12 Abs. 1a VAG [seit 01.01.2016: § 152 Abs. 1 S. 1 VAG]). In diesem Sinne ist einem Hilfeempfänger ein Wechsel in den Basistarif zumutbar. Der Hilfeempfänger hat dann gegenüber dem zuständigen Träger nach dem SGB XII zumindest einen Anspruch auf Erstellung einer entsprechenden Bescheinigung, mit welcher dem Kläger ein Recht gegenüber der privaten Krankenversicherung auf eine Reduzierung auf die Hälfte des Basistarifs erwächst. Dies steht dem Kläger als Möglichkeit offen, ohne dass er zum Wechsel an sich gezwungen werden kann. Kommt er dem nicht nach, ist lediglich der reduzierte Basistarif als Bedarf (fiktiv) einzusetzen. Eine Absicherung im Basistarif ist angemessen. § 32 SGB Abs. 5 XII ist nach dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) vom 26. März 2007 ist unter den Änderungen des Krankenversicherungsrechtes nach Artikel 10 (Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) so gefasst worden wie er jetzt auch noch gilt ( ... "soweit sie angemessen und die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 erfüllt sind"). In demselben Gesetzeswerk ist unter der Überschrift "Weitere Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" nach einem Artikel 2 eine Änderung im Recht der Leistungserbringung eingefügt worden, die den kassenärztlichen Vereinigungen und der kassenärztlichen Bundesvereinigung einen Sicherstellungsauftrag überantwortet. § 75 Abs. 3a Satz 1 SGB V wurde ergänzt um den Zusatz "sowie dem brancheneinheitlichen Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes". Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Versorgung der in den brancheneinheitlichen Standardtarifen nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 314 und nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 315 sowie dem brancheneinheitlichen Basistarif nach § 152 Abs. 1 des VAG und dem Notlagentarif nach § 153 des VAG Versicherten mit den in diesen Tarifen versicherten ärztlichen Leistungen sicherzustellen. Neben der Sicherstellung hat der Gesetzgeber auch den Umfang der Versicherung vorgegeben. Der Leistungsumfang des Basistarifs ist danach immer angemessen, da er dem der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen muss (§ 12 Abs. 1a Satz 1 VAG, jetzt: § 152 VAG, Holzhey in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 32 SGB XII, Rn. 60). Nach § 152 VAG in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen vom 01.04.2015 haben Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die die substitutive Krankenversicherung betreiben, einen branchenweit einheitlichen Basistarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen in Art, Umfang und Höhe jeweils den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, auf die ein Anspruch besteht, vergleichbar sind.

Damit sind sowohl Versicherungsumfang wie auch Sicherstellung der Leistungserbringung vom Gesetzgeber in einem sozialhilferechtlichen Belang bedarfsdeckenden Weise vorgesehen. Umfang und Inhalt der Tarifleistungen bestimmen auch Inhalt und Grenzen der Gewährleistungspflicht der KÄVen/KZVen (Hesral in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 75 SGB V, Rn. 156). Die Leistungen im Basistarif der privaten Krankenversicherung entsprechen denen der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 12 Abs. 1a Satz 1 VAG), die ca. 90 vH der Bevölkerung absichert (vgl. Übersicht über das Sozialrecht, 9. Aufl. 2012, Kap 5 Rn. 2). Weshalb ein solcher Versicherungsschutz für den Kläger unzumutbar sein und dessen Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum nicht gewährleisten soll, ist nicht erkennbar (BSG, Urteil vom 16. Oktober 2012 - B 14 AS 11/12 R -, SozR 4-4200 § 26 Nr. 3, SozR 4-4200 § 11b Nr. 3, Rn. 24). Dies entspricht auch späterer Rechtsprechung (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. November 2013 - L 9 SO 46/13 -, schon früher: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 19. Juli 2011 - L 8 SO 26/11 -, Rn. 29, Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Januar 2012, zuletzt SG München Gerichtsbescheid vom 6. November 2015, anhängig beim Bayer LSG als Berufung unter dem Az.: L 8 SO 246/15).

Von dem Bedarf für die Krankenversicherung ist der Beitragszuschuss des Rentenversicherungsträgers in Höhe von 61,56 EUR (ab 01.07.2012) zur Krankenversicherung des Klägers nicht direkt abzuziehen, weil eine Rechtsgrundlage für einen direkten Abzug von Einkommen, das bestimmten Zwecken dient, von Bedarfen, die denselben Zwecken dienen, nicht zu erkennen ist. Dagegen sprechen vielmehr die z.B. für das Kindergeld bestehenden ausdrücklichen Regelungen über eine direkte Zurechnung (§ 11 Abs. 1 Satz 2, 3 SGB II aF, BSG, Urteil vom 16. Oktober 2012 - B 14 AS 11/12 R -, SozR 4-4200 § 26 Nr. 3, SozR 4-4200 § 11b Nr. 3, Rn. 15).

Soweit sich der Kläger beharrlich auf Vorsorgebeträge nach der Verordnung zur tarifbezogenen Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes im Sinne von §10 Abs. 1 Nr. 3i des Einkommensteuergesetzes beruft (KVBEVO vom 11.08.2009), verkennt er den Regelungsgehalt dieser Verordnung. Diese dient rein steuerlichen Zwecken und ist schon seinem Rang noch nicht geeignet, die gesetzliche Vorschrift des § 32 SGB XII zu modifizieren.

Die als Bedarf fiktiv einzusetzenden Beträge entsprechend den vom Beklagten in seiner Probeberechnung vom August 2016 ermittelten Größen. Beispielsweise betrug im Jahre 2010 der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung 558,75 EUR, weil sich die Beitragsbemessungsgrenze auf 3750 Euro pro Monat (§§ 223, 6 Abs. 7 Fünftes Buch (SGB V), § 4 Abs. 2 Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2010 vom 07.12.2009, BGBl I 3846) und der allgemeine Beitragssatz auf 14,9 vH (§ 1 GKV-Bei- tragssatzverordnung vom 29.10.2008, BGBl I 2109 idF durch Art 14 Nr. 1 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2.3.2009, BGBl I 416) beliefen. Die Hälfte dieses Höchstbeitrages und damit der halbe Beitrag für den Basistarif nach § 12 Abs. 1c Satz 4 VAG, den Personen zu zahlen haben, die hilfebedürftig im Sinne des SGB II sind, beträgt 279,38 Euro (BSG, Urteil vom 16. Oktober 2012 - B 14 AS 11/12 R -, SozR 4-4200 § 26 Nr. 3, SozR 4-4200 § 11b Nr. 3, Rn. 21). 2013 liegt die private Krankenversicherung in Höhe von 305,16 EUR (15,5 % der Bemessungsgrundlage von 3.937,50 EUR) und dem Beitrag für die private Pflegeversicherung in Höhe von 44,59 EUR (§§ 55 SGB XI, 223 SGB V; Beitragsfuß 2,05).

ccc) Auch bei der Pflegeversicherung ist nur die Hälfte des Beitrags als Basistarif zu berücksichtigen. Seit August 2016 ist dies für das SGB II explizit (§ 26 Abs. 3 SGB II) durch Gesetz vom 26.07.2016 (BGBl. I S. 1824) so geregelt. Für die Sozialhilfe erfolgt diese Regelung demnächst (Bundestag, Drucksache 18/9984, Gesetzesentwurf zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit Neufassung von § 33 Abs. 6 SGB XII). Für die Zeit hat dies des bereits die Rechtsprechung und Literatur angenommen. Nach § 32 Abs. 5 Satz 4 SGB XII a.F. werden die Aufwendungen für eine Pflegeversicherung übernommen, soweit nach § 32 Abs. 5 Sätzen 1 und 2 Satz 4 SGB XII die Aufwendungen für die Krankenversicherung übernommen werden. § 32 Abs. 5 Satz 4 SGB XII enthält keine Beschränkung auf die "angemessenen" Kosten der Pflegeversicherung. Während § 26 Abs. 2 Satz 1 SGB II regelt, dass für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der sozialen Pflegeversicherung weder versicherungspflichtig noch familienversichert sind, für die Dauer des Leistungsbezugs die Aufwendungen für eine angemessene private Pflegeversicherung im notwendigen Umfang übernommen werden, enthält § 32 Abs. 5 Satz 4 SGB XII die Formulierung: "Soweit ... Aufwendungen für die Krankenversicherung übernommen werden, werden auch die Aufwendungen für eine Pflegeversicherung übernommen". Auch in der privaten Pflege-Pflichtversicherung wurden ergänzend zu den Vorgaben der sozialverträglichen Durchführung der Pflegeversicherung weitere soziale Regelungen zur Begrenzung der Beiträge bei niedrigen Einkommen analog zum Basistarif in der privaten Krankenversicherung geschaffen. Der mit dem Pflegeversicherungs-Weiterentwicklungsgesetz vom 28.05.2008 neu gefasste § 110 Abs. 2 Sätze 3, 4 SGB XI sieht vor: "Für Personen, die im Basistarif nach § 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert sind und deren Beitrag zur Krankenversicherung sich nach § 12 Abs. 1c Satz 4 oder 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vermindert, darf der Beitrag 50 vom Hundert des sich nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe e ergebenden Beitrags nicht übersteigen ...". § 110 Abs. 1 Nr. 2e SGB XI regelt zur Sicherstellung, dass die Belange der Personen, die nach § 23 SGB XI zum Abschluss eines Pflegeversicherungsvertrages bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet sind, ausreichend gewahrt werden und dass die Verträge auf Dauer erfüllbar bleiben, ohne die Interessen der Versicherten anderer Tarife zu vernachlässigen, die Verpflichtung der privaten Krankenversicherungsunternehmen, keine Prämienhöhe, die den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung übersteigt, und bei Personen, die nach § 23 Abs. 3 einen Teilkostentarif abgeschlossen haben, keine Prämienhöhe, die 50 vom Hundert des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung übersteigt, festzusetzen. Das bedeutet, dass der Beitrag zur privaten Pflegeversicherung für Personen, die wegen Eintritts der Bedürftigkeit in der privaten Krankenversicherung zum halben Basistarif versichert sind, ebenfalls entsprechend zu mindern ist. Der Beitrag dieser Versicherten beträgt mithin höchstens die Hälfte des Höchstbeitrags. Beiträge bis zu diesem Betrag sind insoweit immer als angemessen anzusehen. Das LSG Niedersachsen-Bremen hat die Begrenzung der Leistungen für die Beiträge zur privaten Pflegeversicherung auf den hälftigen Höchstbetrag bejaht, Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. Die "Angemessenheit", die für die Krankenversicherungsbeiträge gilt, ist auch auf die Pflegeversicherungsbeiträge anzuwenden. Das ergibt sich aus dem neu eingefügten § 32 Abs. 5 Satz 5 SGB XII, der besagt, dass die zu übernehmenden Aufwendungen für eine Krankenversicherung nach Satz 1 und die entsprechenden Aufwendungen für eine Pflegeversicherung nach Satz 4 an das Versicherungsunternehmen zu zahlen sind. Mit "entsprechend" stellt der Gesetzgeber einen Bezug zur Formulierung "angemessen" in Satz 1 her, so dass auch für die Pflegeversicherung nur angemessene Beiträge zu berücksichtigen sind. Ein anderes Ergebnis würde auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechen. Über die Leistungen des SGB XII soll das Existenzminimum abgesichert werden. Es wäre hiermit nicht zu vereinbaren, wenn Leistungsbezieher nach diesem Gesetz einen Anspruch auf eine teurere und damit gegebenenfalls bessere Pflegeversicherung hätten als etwa SGB-II-Leistungsbezieher (Holzhey in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 32 SGB XII, Rn. 77). Maßgebliche Größe ist der vom Gesetzgeber bestimmte jeweilige Beitragsfuß gemessen an der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung. Daraus ergeben sich Werte bis Dezember 2012 vom 74,60 EUR (1,95 % Beitrag), ab Januar 2013 ein Wert von 80,72 EUR (Beitragssatz 2,05), ab Januar 2014 von 83,04 EUR, ab Januar 2015 von 96,94 EUR (Beitragssatz 2,35 %) und ab Januar 2016 von 99,58 EUR für den vollen Beitrag und für die Hälfte Werte von 37,30 EUR, 40,36 EUR, 41,52 EUR, 48,47 EUR und 49,79 EUR.

ddd) Ferner steht dem Kläger nach den Feststellungen des Beklagten ein Mehrbedarf für eine kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 10 % des Regelsatzes zu. Dazu stützt sich der Senat auf frühere Feststellungen, zum Beispiel eine Auskunft der behandelnden Ärzte vom 30.11.2009, dass beim Kläger eine eiweißdefinierte Kost wegen einer Nierenerkrankung (Niereninsuffizienz) erforderlich ist. Insoweit beruft sich der Senat auch auf die Darlegungen des Beklagten im Bescheid vom 19.03.2013 in Verbindung mit der Bescheinigung des MVZ G. aus dem Jahr 2009 und einen in den Akten befindlichen Arztbrief von Professor H. über eine Glomerulonephritis sowie die Feststellungen in dem früheren Urteil des Senats.

Für einen weiteren Mehrbedarf liegen keine Anhaltspunkte vor. Nach § 30 Abs. 1 SGB XII wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. Voraussetzung dafür ist aber neben dem Erreichen der Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII der Nachweis einer Feststellung des Merkzeichens "G" durch Bescheid oder Ausweis. Diesen Nachweis konnte der Kläger früher schon nicht führen und dies ist in jetzt auch nicht geglückt.

ccc) Zu den bisher festgestellten Bedarfen treten jeweils noch die tatsächlich angefallenen, angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach §§ 42 Nr. 4, 35 Abs. 1 und 4 SGB XII hinzu. Hierbei handelt es sich um die nach Überzeugung des Gerichts nachgewiesenen Kosten der Unterkunft in Gestalt der Abgaben für Müll, Wasser/Kanal, Kaminkehrer, Gebäudeversicherung und Grundsteuer. Zu den Unterkunftskosten iS des § 35 Abs. 1 S 1 SGB XII zählen die Nebenkosten, insbesondere die sich aus einem Mietvertrag ergebenden Mietnebenkosten bzw. hier vergleichbar anfallende Kosten bei anderen Besitzverhältnissen der bewohnten Unterkunft. Neben den Müllgebühren gehören hierzu die Kosten für Gebäudebrandversicherung, Grundsteuer und Wohngebäudeversicherung sowie die Wasserkosten (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Oktober 2008 - L 3 AS 4935/06 -, juris, Rn. 24). Die Verpflichtung ergibt sich im Regelfall aus zivilrechtlichen Vereinbarungen (§ 556 BGB). Betriebskosten sind danach die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Nach § 556 Abs. 2 BGB können die Vertragsparteien vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Aber auch eine Übernahme der Kosten zu jeweiligen Fälligkeit direkt durch den Mieter ist nicht ausgeschlossen. Nichts anderes darf für die hier vorliegende Überlassung von Wohnraum gelten. Daher kann keine jährliche Durchschnittspauschale gebildet werden, sondern es sind - wie zwischen dem Kläger und seiner Tochter vereinbart - die einzelnen Positionen zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit als Bedarf einzustellen. Allerdings sieht der Überlassungsvertrag vom 30. Juli 2007 über die Veräußerung des Anwesens A-Straße und die beschränkte persönliche Dienstbarkeit eines Wohnrechts nur die Übernahme der Kosten für Wasser- und Strombezug und die Beheizung der Auftragswohnung, sowie alle übrigen Betriebskosten für die vom Kläger bewohnte Wohnung vor. Daher besteht hinsichtlich der Entrichtung der Grundsteuer und sonstige, das gesamte Haus betreffender Betriebskosten (zum Beispiel Gebäudeversicherung) nur eine Verpflichtung in einem Ausmaß, das der Wohnung im Verhältnis zum gesamten Haus zukommt. Angesichts einer nicht ganz genauen räumlichen Aufteilung zwischen Wohnrecht und verbliebenem Eigentum in der notariellen Urkunde vom 30. Juli 2007, erscheint hier die Halbierung - wie in einer Probeberechnung von dem Beklagten praktiziert - ein akzeptables Model zu sein. Hierfür spricht auch die dem SGB XII nahe Rechtsquelle der Verordnung zur Einkommensanrechnung bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 7 DVO § 82 SGB XII). Nach § 7 Abs. 3 DVO § 82 SGB XII sind die Ausgaben von den Einnahmen insoweit nicht abzusetzen, als sie auf den vom Vermieter oder Verpächter selbst genutzten Teil des vermieteten oder verpachteten Gegenstandes entfallen. Nach der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bescheinigung der Unterkunftskosten vom 12.03.2013 bewohnt der Kläger eine Küche mit 9 m², ein Wohnzimmer mit 25 m² und ein Schlafzimmer mit 23 m². Dies entspräche einer Nutzungsfläche von 57 m². Insgesamt hat das Haus aber 5 Räume mit 102 m² und eine Doppelgarage. Zudem wird nach § 556a Abs. 1 BGB wird als Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten bei fehlender Vereinbarung der Anteil der Wohnfläche vorgeschrieben. Dagegen sind Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt (§ 556a BGB in der Fassung vom 02.01.2002). Es ist demnach für den Kläger nicht unausweichlich, den vollen Anteil der Kosten der Grundsteuer zu übernehmen. Er kann sich vielmehr auf die notarielle Vereinbarung, die Einkommensanrechnungsverordnung und entsprechend anzuwendende Vorschriften des BGB berufen, um seinen Aufwand zu reduzieren. Daher bedarf es auch keiner vorhergehenden Übernahme und anschließender kostenabsenkender Bemühungen des Beklagten. Der Aufwand für die Grundsteuer wechselt während des Zeitraums des behaupteten Anspruchs nicht. Aus den vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Kontoauszügen sowie den Ermittlungen des Beklagten bei der zuständigen Behörde ergibt sich eine jeweils zum 15. in den Monaten Februar, Mai, August und November fällige, vierteljährlich zu zahlende Grundsteuer in Höhe von jeweils 75,13 EUR. Die Aufwendungen für Wasser/Kanal, Kosten die von dem allein im Hause wohnenden Kläger insgesamt zu tragen sind, ergeben sich aus den Bescheiden der Stadtwerke Friedberg vom 28.01.2013 und 28.01.2014 über 39,49 EUR im Februar 2013, jeweils 25,00 EUR im April, Juni, August, Oktober und Dezember 2013 sowie 37,38 EUR im Februar 2014 und jeweils 25,00 EUR im April, Juni, August und Oktober 2014. Die Aufwendungen für die Müllabfuhr, Kosten die von dem allein im Hause wohnenden Kläger ebenfalls insgesamt zu tragen sind, betragen vierteljährlich 34,05 EUR. Dieser Betrag ist jeweils in den Monaten Februar, Mai, August und November 2013 und erneut 2014 fällig. Dies ergibt sich aus dem Bescheid der Stadt Friedberg vom 23.12.2013 und den vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Kontoauszügen. Im Jahr 2015 handelt es sich um Beträge im Februar und August von jeweils 72 EUR.

Für die Gebäudeversicherung fällt jeweils im Oktober 2013 ein Beitrag in Höhe von 60,90 EUR an. Dies ergibt sich aus der vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Beitragsrechnung der B. Landesbrandversicherung. Dazu sind die gleichen Erwägungen wie bei der Grundsteuer anzustrengen. Der Kläger hat die Last nur insoweit zu tragen, wie es seine Wohnung betrifft, für die er das Wohnrecht eingeräumt erhalten hat, also im Ergebnis nur mit einem Ansatz der Hälfte, mithin 30,90 EUR.

Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Rechnungen des Kaminkehrermeisters G. vom 22.10.2013 und 04.03.2014 ist für Kehr- und Überprüfungsarbeiten im Oktober 2013 ein Betrag in Höhe von 24,51 EUR, im März 2014 ein Betrag in Höhe von 24,76 EUR, im September 2014 ein Betrag von 24,76 EUR, im April 2015 ein Betrag von 25,25 EUR, im Oktober 2015 ein Betrag von 48,42 EUR und im April 2016 ein Betrag von 25,25 EUR - für den alleinlebenden Kläger auch wieder in vollem Umfang - anzusetzen. Nach dem Vortrag des Klägers (zum Beispiel in der mündlichen Verhandlung) war das Heizungsrohr bereits im Zeitpunkt der Antragstellung im Dezember 2012 defekt. Die Ölheizung konnte damit tatsächlich nicht genutzt werden und eine Öllieferung hätte ihren Zweck nicht erfüllen können. Der Beklagte hat daher zu Recht die Übernahme der Kosten für eine Öllieferung abgelehnt und stattdessen eine Pauschale angesetzt. Nach § 35 Abs. 4 S. 2 SGB XII können Bedarfe durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Nach eigenem Vortrag hat der Kläger auf einer Fläche von 5 m² mit Strom geheizt. Eine Pauschalierung ist bei der Beheizung und Warmwasserzubereitung möglich und in der vorliegenden Sache sinnvoll, um komplizierte Überlegungen zur Verteilung von Haushaltsenergie und Heizenergie zu vermeiden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Die Einführung einer Pauschale steht im Ermessen des Sozialhilfeträgers (Nguyen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 35 SGB XII, Rn. 192). Damit hat der Beklagte zutreffend von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und dem Kläger Bedarfe von 67,50 EUR im Jahr 2012 und dann 72,50 EUR monatlich zugestanden. Diese entsprechen einem sozialhilferechtlichen Standard für eine Person mit einer Wohnfläche bis 50 m². Nach dem Schreiben des Beklagten vom 17.02.2014 an das SG entspricht dies aktuellen Abrechnungsdaten im Bereich des Landkreises als Durchschnittswerte.

cc) Im Einzelnen ergibt sich dann folgendes nach Bedarf, Einkommen und Bedarfsdeckung gegliedertes Anspruchsprofil:

Dezember 2012
Regelleistung:374,00 EUR Mehrbedarf: 37,40 EUR Heizung: 67,50 EUR Private Pflegeversicherung (Ppv) 37,30 EUR Basistarif: 296,44 EUR

Einkommen: 904,87 EUR

Bedarf: 812,64 EUR Einkommen: 904,87 EUR, Bedarfsüberschreitung 92,23 EUR, kein Anspruch

Jahr 2013

Januar 2013
Regelleistung: 382,00 EUR Mehrbedarf 38,20 EUR Heizung: 72,50 EUR Ppv 40,36 EUR Basistarif: 305,16 EUR

Einkommen: 904,87 EUR

Bedarf: 838,22 EUR, Bedarfsüberschreitung 66,56 EUR, kein Anspruch

Februar 2013
vorangehender Bedarf: 838,22 EUR Grundsteuer: 37,57 EUR Wasser: 39,49 EUR Müll: 34,05 EUR.

Einkommen: 904,87 EUR

Bedarf: 949,33 EUR, Bedarfsunterdeckung; somit Anspruch: 44,46 EUR

März 2013
vorangehende Bedarf: 838,22 EUR Kaminkehrer: 24,76 EUR

Einkommen: 904,87 EUR

Bedarf: 862,98 EUR; Kein Anspruch

April 2013
vorangehende Bedarf: 838,22 EUR Wasser: 25,00 EUR

Einkommen: 904,87 EUR

Bedarf: 863,22 EUR; Kein Anspruch

Mai 2013
Regelleistung: 382,00 EUR Mehrbedarf 38,20 EUR Heizung: 72,50 EUR Ppv 40,36 EUR Basistarif: 305,16 EUR Müll: 34,05 EUR Grundsteuer: 37,57 EUR

Einkommen: 904,87 EUR

Bedarf: 903,37 EUR; Kein Anspruch

Juni 2013
Regelleistung: 382,00 EUR Mehrbedarf 38,20 EUR Heizung: 72,50 EUR Ppv 40,36 EUR Basistarif: 305,16 EUR Wasser: 25,00 EUR

Einkommen: 904,87 EUR

Bedarf: 909,84 EUR; Anspruch 4,97 EUR

Juli 2013
Regelleistung: 382,00 EUR Mehrbedarf 38,20 EUR Heizung: 72,50 EUR Ppv 40,36 EUR Basistarif: 305,16 EUR

Einkommen: 907,13 EUR Hausrat: 102,31 EUR Ber. EK: 802,31 EUR

Bedarf: 838,22 EUR, Bedarfsunterdeckung; Anspruch: 35,91 EUR

August 2013
Regelleistung: 382,00 EUR Mehrbedarf 38,20 EUR Heizung: 72,50 EUR Ppv 40,36 EUR Basistarif: 305,16 EUR Grundsteuer: 37,57 EUR Müll: 34,05 EUR Wasser: 25,00 EUR

Einkommen: 907,13 EUR

Bedarf: 934,84 EUR; Anspruch: 27,71 EUR

September 2013
Regelleistung: 382,00 EUR Mehrbedarf 38,20 EUR Heizung: 72,50 EUR Ppv 40,36 EUR Basistarif: 305,16 EUR

Einkommen: 907,13 EUR

Bedarf: 838,22 EUR

Oktober 2013
Regelleistung: 382,00 EUR Mehrbedarf 38,20 EUR Heizung: 72,50 EUR Ppv 40,36 EUR Basistarif: 305,16 EUR Wasser: 25,00 EUR Kaminkehrer 24,51 EUR Brand 30,45 EUR

Einkommen: 907,13 EUR

Bedarf: 918,18 EUR; Anspruch: 11,05 EUR

November 2013
Regelleistung: 382,00 EUR Mehrbedarf 38,20 EUR Heizung: 72,50 EUR Ppv 40,36 EUR Basistarif: 305,16 EUR Grundsteuer: 37,57 EUR Müll: 34,05 EUR.

Einkommen: 907,13 EUR

Bedarf: 909,84 EUR; Anspruch: 2,71 EUR

Dezember 2013
Regelleistung: 382,00 EUR Mehrbedarf 38,20 EUR Heizung: 72,50 EUR Ppv 40,36 EUR Basistarif: 305,16 EUR Wasser: 25,00 EUR

Einkommen: 907,13 EUR

Bedarf: 863,22 EUR

Jahr 2014

Januar 2014 Regelleistung: 391,00 EUR Mehrbedarf: 39,10 EUR Heizung: 72,50 EUR Ppv 41,52 EUR Basistarif: 313,88 EUR

Einkommen: 907,13 EUR

Bedarf: 858,00 EUR

Februar 2014
Vor Bedarf: 858,00 EUR Grundsteuer: 37,57 EUR Müll: 34,05 EUR Wasser: 37,38 EUR

Einkommen: 907,13 EUR

Bedarf: 967,00 EUR; Anspruch 59,87 EUR

März 2014
Regelleistung: 391,00 EUR Mehrbedarf: 39,10 EUR Heizung: 72,50 EUR Ppv 41,52 EUR Basistarif: 313,88 EUR

Einkommen: 907,13 EUR

Bedarf: 858,00 EUR

April 2014
Vor Bedarf: 858,00 EUR Wasser: 25,00 EUR

Einkommen: 907,13 EUR

Bedarf: 883,00 EUR

Mai 2014
Vor Bedarf: 858,00 EUR Grundsteuer: 37,57 EUR Müll: 34,05 EUR Kaminkehrer 24,76 EUR

Einkommen: 907,13 EUR

Bedarf: 954,38 EUR; Anspruch 47,25 EUR

Juni 2014
Vorbedarf: 858,00 EUR Wasser: 25,00 EUR

Einkommen: 907,13 EUR

Bedarf: 883,00 EUR

Juli 2014 Regelleistung: 391,00 EUR Mehrbedarf: 39,10 EUR Heizung: 72,50 EUR Ppv 41,52 EUR Basistarif: 313,88 EUR

Einkommen: 922,28 EUR Hausrat: 104,54 EUR Ber. EK 817,74 EUR

Bedarf: 858,00 EUR; Anspruch 40,26 EUR

August 2014
Regelleistung: 391,00 EUR Mehrbedarf: 39,10 EUR Heizung: 72,50 EUR Ppv 41,52 EUR Basistarif: 313,88 EUR Grundsteuer: 37,57 EUR Müll: 34,05 EUR Wasser: 25,00 EUR

Einkommen: 922,28 EUR

Bedarf: 954,62 EUR; Anspruch 32,34 EUR

September 2014
Regelleistung: 391,00 EUR Mehrbedarf: 39,10 EUR Heizung: 72,50 EUR Ppv 41,52 EUR Basistarif: 313,88 EUR KaminKehr 24,76 EUR

Einkommen: 922,28 EUR

Bedarf: 882,76 EUR

Oktober 2014
Regelleistung: 391,00 EUR Mehrbedarf: 39,10 EUR Heizung: 72,50 EUR Ppv 41,52 EUR Basistarif:313,88 EUR Wasser: 25,00 EUR Brand 30,45 EUR

Einkommen: 922,28 EUR

Bedarf: 943,90 EUR

November 2014
Regelleistung: 391,00 EUR Mehrbedarf: 39,10 EUR Heizung: 72,50 EUR Ppv 41,52 EUR Basistarif:313,88 EUR Grundsteuer: 37,57 EUR Müll: 34,05 EUR.

Einkommen: 922,28 EUR

Bedarf: 929,62 EUR; Anspruch 7,34 EUR

Dezember 2014
Regelleistung: 391,00 EUR Mehrbedarf: 39,10 EUR Heizung: 72,50 EUR Ppv 41,52 EUR Basistarif:313,88 EUR Wasser: 25,00 EUR

Einkommen: 922,28 EUR

Bedarf: 883,00 EUR

Jahr 2015

Januar 2015
Regelleistung: 399,00 EUR Mehrbedarf: 39,90 EUR Heizung: 72,50 EUR Ppv 48,47 EUR Basistarif:319,69 EUR

Einkommen: 922,28 EUR

Bedarf: 879,56 EUR

Februar 2015
Regelleistung: 399,00 EUR Mehrbedarf: 39,90 EUR Heizung: 72,50 EUR Ppv 48,47 EUR Basistarif:319,69 EUR Grundsteuer: 37,57 EUR Müll: 72,00 EUR

Einkommen: 922,28 EUR

Bedarf: 989,13 EUR; Anspruch 66,85 EUR

März 2015
Regelleistung: 399,00 EUR Mehrbedarf: 39,90 EUR Heizung: 72,50 EUR Ppv 48,47 EUR Basistarif:319,69 EUR Wasser: 40,55 EUR

Einkommen: 922,28 EUR

Bedarf: 920,11 EUR

April 2015
Regelleistung: 399,00 EUR Mehrbedarf: 39,90 EUR Heizung: 72,50 EUR Ppv 48,47 EUR Basistarif:319,69 EUR KaminKehr 25,25 EUR Wasser: 25,00 EUR

Einkommen: 922,28 EUR

Bedarf: 929,81 EUR; Anspruch: 7,55 EUR

Mai 2015
Regelleistung: 399,00 EUR Mehrbedarf: 39,90 EUR Heizung: 72,50 EUR Ppv 48,47 EUR Basistarif:319,69 EUR Grundsteuer: 37,57 EUR

Einkommen: 922,28 EUR

Bedarf: 917,13 EUR

Juni 2015
Regelleistung: 399,00 EUR Mehrbedarf: 39,90 EUR Heizung: 72,50 EUR Ppv 48,47 EUR Basistarif:319,69 EUR Wasser: 25,00 EUR

Einkommen: 922,28 EUR

Bedarf: 904,56 EUR

Juli 2015
Regelleistung: 399,00 EUR Mehrbedarf: 39,90 EUR Heizung: 72,50 EUR Ppv 48,47 EUR Basistarif:319,69 EUR

Einkommen: 941,62 EUR Hausrat: 106,50 EUR Ber. EK 835,12 EUR

Bedarf: 879,56 EUR; Anspruch: 44,44 EUR

August 2015
Regelleistung: 399,00 EUR Mehrbedarf: 39,90 EUR Heizung: 72,50 EUR Ppv 48,47 EUR Basistarif:319,69 EUR Grundsteuer: 37,57 EUR Müll: 72,00 EUR Wasser: 25,00 EUR

Einkommen: 941,62 EUR

Bedarf: 1014,13 EUR; Anspruch: 72,51 EUR

September 2015
Regelleistung: 399,00 EUR Mehrbedarf: 39,90 EUR Heizung: 72,50 EUR Ppv 48,47 EUR Basistarif: 319,69 EUR

Einkommen: 941,62 EUR

Bedarf: 879,56 EUR

Oktober 2015
Regelleistung: 399,00 EUR Mehrbedarf: 39,90 EUR Heizung: 72,50 EUR Ppv 48,47 EUR Basistarif:319,69EUR KaminKehr 48,42 EUR Wasser: 25,00 EUR Brand 30,45 EUR

Einkommen: 941,62 EUR

Bedarf: 1013,88 EUR; Anspruch: 41,81 EUR

November 2015
Regelleistung: 399,00 EUR Mehrbedarf: 39,90 EUR Heizung: 72,50 EUR Ppv 48,47 EUR Basistarif:319,69 EUR Grundsteuer: 37,57 EUR

Einkommen: 941,62 EUR

Bedarf: 917,13 EUR

Dezember 2015
Regelleistung: 399,00 EUR Mehrbedarf: 39,90 EUR Heizung: 72,50 EUR Ppv 48,47 EUR Basistarif:319,69 EUR Wasser: 25,00 EUR

Einkommen: 941,62 EUR

Bedarf: 904,56 EUR

Jahr 2016

Januar 2016
Regelleistung: 404,00 EUR MB 40,40 EUR Heizung 72,50 EUR Basis 332,64 EUR PV 49,79 EUR

Einkommen: 941,62 EUR

Bedarf: 899,33 EUR

Februar 2016
Regelleistung: 404,00 EUR MB 40,4 EUR Heizung 72,50 EUR Basis 332,64 EUR PV 49,79 EUR Grundsteuer: 37,57 EUR Müll: 72,00 EUR

Einkommen: 941,62 EUR

Bedarf: 1008,90 EUR; Anspruch: 67,28 EUR

März 2016
Regelleistung: 404,00 EUR MB 40,40 EUR Heizung 72,50 EUR Basis 332,64 EUR PV 49,79 EUR Wasser: 34,78 EUR

Einkommen: 941,62 EUR

Bedarf: 934,11 EUR

April 2016
Regelleistung: 404,00 EUR MB 40,40 EUR Heizung 72,50 EUR Basis 332,64 EUR PV 49,79 EUR Kaminkehrern 25,25 EUR Wasser: 25,00 EUR

Einkommen: 941,62 EUR

Bedarf: 949,58 EUR; Anspruch: 7,96 EUR

Mai 2016
Regelleistung: 404,00 EUR MB 40,40 EUR Heizung 72,50 EUR Basis 332,64 EUR PV 49,79 EUR Grundsteuer: 37,57 EUR

Einkommen: 941,62 EUR

Bedarf: 936,90 EUR

Juni 2016
Regelleistung: 404,00 EUR MB 40,40 EUR Heizung 72,50 EUR Basis 332,64 EUR PV 49,79 EUR Wasser: 25,00 EUR

Einkommen: 941,62 EUR

Bedarf: 924,33 EUR

Juli 2016
Regelleistung: 404,00 EUR MB 40,40 EUR Heizung 72,50 EUR Basis 332,64 EUR PV 49,79 EUR

Einkommen: 981,59 EUR Hausrat: 108,48 EUR Er. EK 873,11 EUR

Bedarf: 899,33 EUR; Anspruch: 26,22 EUR

August 2016
Regelleistung: 404,00 EUR MB 40,40 EUR Heizung 72,50 EUR Basis 332,64 EUR PV 49,79 EUR Grundsteuer: 37,57 EUR Müll: 72,00 EUR Wasser: 25,00 EUR

Einkommen: 981,59 EUR

Bedarf: 1033,90 EUR; Anspruch: 52,31 EUR

September 2016
Regelleistung: 404,00 EUR MB 40,40 EUR Heizung 72,50 EUR Basis 332,64 EUR PV 49,79 EUR

Einkommen: 981,59 EUR

Bedarf: 899,33 EUR; Gesamtsumme der Ansprüche: 722,42 EUR

f) Die gesamten Ansprüche in Höhe von 722,42 EUR bzw. die Einzelansprüche in den jeweiligen Monaten bestehen, ohne eine Minderung oder einen Ausschluss durch Vermögen. Ob vermögensrechtliche Ansprüche iS der gesetzlichen Regelung verwertbar sind, beurteilt sich unter rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten (§ 90 SGB XII). Der Vermögensinhaber muss über das Vermögen verfügen dürfen, aber auch verfügen können. Beide Aspekte verlangen darüber hinaus eine Berücksichtigung der zeitlichen Dimension, innerhalb der er das Vermögen (voraussichtlich) verwertet werden kann (vgl. BSG vom 25.08.2011 - Az.: B 8 SO 19/10 R und 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R = BSGE 100, 131 = SozR 4-3500 § 90 Nr. 3). Kann der Vermögensinhaber das Vermögen nicht in angemessener Zeit verwerten, verfügt er nicht über bereite Mittel (vgl. auch zum SGB 2 BSG vom 27.01.2009 - B 14 AS 42/07 R = SozR 4-4200 § 12 Nr. 12).

Ein Einsatz als Vermögen darf weder hinsichtlich des Wohnrechts des Klägers (aa) noch seiner schuldrechtlichen Ansprüche wegen Überlassung seines früheren Anwesens im Jahre 2007 (bb) noch hinsichtlich eines Unterhaltsanspruchs gegen seine Tochter (cc) verlangt werden.

aa) Der Kläger bewohnt die Wohnung im Talweg 10 aufgrund einer persönlichen Dienstbarkeit. Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen (§ 1093 BGB in der Fassung vom 02.01.2002). Ein solches Recht ist nicht verwertbar. Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar (§ 1092 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Ausübung der Dienstbarkeit kann einem anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet ist (§ 1092 Abs. 1 S. 1 BGB). Eine solche Vereinbarung ist in dem Überlassungsvertrag nicht getroffen worden. Lediglich derjenige, der dieses Recht eingeräumt hat, die Tochter des Klägers, hätte ein Interesse. Im vorliegenden Falle besteht aber insoweit eine andere (schuldrechtliche) Verpflichtung (dazu unten). Bei dem hier eingeräumten Recht handelt es sich zudem um Schonvermögen (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII). Gegenstand des Schutzes nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII ist nicht die Immobilie als besondere Form der Vermögensanlage, sondern allein der Schutz der Wohnung zur Erfüllung des Grundbedürfnisses "Wohnen" und als räumlicher Lebensmittelpunkt. Deshalb ist der Begriff des Hausgrundstücks nicht so zu verstehen, wie der Begriff des Grundstücks i.S. des BGB. Mit Rücksicht auf den Schutzzweck erfasst der Begriff des Hausgrundstücks neben bebauten Grundstücken insbesondere das Haus selbst, aber auch Eigentumswohnungen und - vermögenswerte - Dauerwohnrechte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese im Allein- oder Miteigentum eines Einsatzverpflichteten stehen. Allerdings kann eine Miteigentümerschaft der Verwertbarkeit auch eines unangemessenen Hausgrundstücks entgegenstehen, wenn diese von der nicht erzwingbaren Zustimmung der nicht einsatzverpflichteten weiteren Miteigentümer abhängig ist (Mecke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 90 SGB XII, Rn. 74). Die Prüfung der Angemessenheit eines Hausgrundstücks als sozialhilferechtlich privilegierten Vermögensgegenstandes i.S. des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII ist im Hinblick auf die gesetzlichen Kriterien (Zahl der Bewohner, Wohnbedarf, Grundstücksgröße, Hausgröße, Zuschnitt und Ausstattung des Wohngebäudes, Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes und der so genannten Kombinationstheorie) so stark von den Umständen des Einzelfalls und einer wertenden einander bedingenden Abwägung der einzelnen die Angemessenheit bestimmenden Faktoren abhängig, dass den Tatsachengerichten ein revisionsrechtlich nicht voll überprüfbarer Entscheidungsfreiraum verbleibt (BSG vom 24.03.2015 - B 8 SO 12/14 R). Danach darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes.

Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs (Mecke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 90 SGB XII, Rn. 77.1., Aktualisierung vom 13.05.2015) stellt der Senat folgendes fest: Der Kläger bewohnt das Haus im streitgegenständlichen Zeitraum allein. Anhaltspunkte dafür, dass er etwa wegen einer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit einen außergewöhnlichen Wohnbedarf haben könnte, liegen nicht vor. Das Anwesen in der A-Straße steht auf einem Grundstück mit einer Fläche von 791 m². Nach dem Überlassungsvertrag vom 30.07.2007 hat der Kläger ein Wohnungsrecht in den gesamten Räumen im Erdgeschoss sowie das alleinige Nutzungsrecht an der vorhandenen Doppelgarage. Nach der Bescheinigung der Unterkunftskosten vom 12.03.2013 bewohnt der Kläger eine Küche mit 9m², in Wohnzimmer mit 25 m² und ein Schlafzimmer mit 23 m² dies entspricht einer Nutzungsfläche von 57 m². Insgesamt hat das Haus aber insgesamt 5 Räume mit 102 m², nämlich ein Kinderzimmer mit 21 m² und sonstige Wohnräume mit 4 m². Der Senat geht aber davon aus, dass es sich bei den überlassenen Räumen im Erdgeschoss um die beschriebenen 3 Wohnräume (Küche, Wohnzimmer und Schlafzimmer) handelt, zumal aufgeführt ist, dass die übrigen Räume nach der unfallbedingten Aufgabe des Betriebs mit altem Geschäftsinventar vollgestellt sind. Damit bleibt es hinsichtlich der Angemessenheit der Wohnfläche bei den allgemeinen Grenzwerten. Die Angemessenheit der Größe von Familienheimen und Eigentumswohnungen war bis zum 31.12.2001 aufgrund der bis dahin in § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG enthaltenen ausdrücklichen Verweisung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (II. WobauG) zu bestimmen. Nach dessen Aufhebung werden die für die Wohnungsbauförderung maßgeblichen Wohnungsgrößen nach dem Wohnraumförderungsgesetz durch die Länder bestimmt. Der Sozialhilfesenat des BSG hat sich für die Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße aus Gründen der Harmonisierung der Rechtsprechung der SGB-II-Senate angeschlossen, wonach diese zur Wahrung eines bundeseinheitlichen Maßstabs weiterhin nach den Werten des II. WobauG zu bestimmen, jedoch - entsprechend den Vorgaben des § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 SGB XII - nach der Zahl der Bewohner zu differenzieren ist. Danach gelten Familienheime mit einer Wohnfläche bis zu 130 m² und Eigentumswohnungen mit bis zu 120 m² für einen Haushalt mit vier Personen nicht als unangemessen groß. Für jede weitere Person im Haushalt sind zu den genannten Werten weitere 20 m² (vgl. § 39 Abs. 2 i.V.m. § 82 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 II. WobauG) zu addieren. Bei einer geringeren Familiengröße sind je fehlender Person 20 m² abzuziehen, wobei vor allem bei jüngeren Hilfesuchenden eine Untergrenze von 80 m² gelten soll, solange mit einem möglichen "Zuwachs" durch einen neuen Partner oder ein Kind zu rechnen ist (Mecke, in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl., § 90 Rn. 78, Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 23. Oktober 2014 - L 8 SO 37/12 -, Rn. 51, juris).

Insgesamt ist damit eine Verwertbarkeit des Wohnrechts nicht gegeben.

bb) Auch das Vermögen in Form eines Rückforderungsanspruchs aus dem Überlassungsvertrag vom 30.09.2007 steht einem Anspruch nicht entgegen. Insoweit sind die Ausführungen im Bescheid vom 11. September 2013 nicht zutreffend. In dem Überlassungsvertrag ist keine Gegenleistung für die Aufgabe des Eigentums durch den Kläger vereinbart. Eine Verpflichtung zur Übernahme von Pflegeleistungen ist nicht begründet worden, ebenso wenig eine Wegzugsentschädigung für das Wohnungsrecht.

Zu berücksichtigen ist aber nach §§ 19, 90 SGB XII nur tatsächlich vorhandenes (präsentes) Vermögen. Die Berücksichtigung fiktiven Vermögens sieht das SGB XII nicht vor, auch nicht über den Umweg eines generellen Leistungsausschlusses wegen unterlassener Selbsthilfe nach § 2 Abs. 1 SGB XII. Systematisch folgt dies auch aus § 26 SGB XII: Selbst wenn ein volljähriger Leistungsberechtigter sein Vermögen in der Absicht vermindert hat, überhaupt oder höhere Leistungen zu erhalten, sind weiterhin zumindest abgesenkte Leistungen zu erbringen. Dabei steht der Umfang der Absenkung - jedenfalls nach dem Wortlaut der Norm - in keiner Beziehung zum Wert der Einkommens- oder Vermögensminderung. Liegen die Voraussetzungen des § 26 SGB XII - insbesondere die subjektiv erforderliche Absicht - nicht vor, fehlt jede Grundlage für den mit einer Minderung der sich nach Berücksichtigung des tatsächlich vorhandenen Einkommens und Vermögens ergebenden Leistungen verbundenen Eingriff in die sozialen Rechte des Leistungsberechtigten. Aus diesem Grunde führen vor dem Beginn des Bedarfszeitraums aus dem Vermögen der nachfragenden Person ausgeschiedene Vermögenspositionen außerhalb des § 26 SGB XII zu keiner Leistungsminderung. Verschenkte Vermögensgegenstände - auch der unentgeltliche Teil einer sogenannten gemischten Schenkung, bei der der Wert der Gegenleistung deutlich hinter dem Wert der Leistung zurückbleibt - scheiden aus dem Vermögen der nachfragenden Person aus. Dies gilt jedoch nicht im Falle der Sittenwidrigkeit der Schenkung. Diese kann vorliegen, wenn Vermögensgegenstände verschenkt oder in anderer Form allein zu dem Zweck auf einen Dritten übertragen werden, sie dem berechtigten Zugriff des Sozialhilfeträgers zu entziehen. Die Sittenwidrigkeit hat dann nach § 138 BGB nicht nur die Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts, sondern auch des grundsätzlich wertneutralen Verfügungsgeschäfts zur Folge. Das nicht wirksam übertragene Vermögen bleibt dann Vermögen des Hilfesuchenden. Für eine solche Annahme besteht aber keine Veranlassung. Die Überlassung war vernünftig. Denn der Kläger hatte ein bestimmtes Alter, war wohl auch in wirtschaftlichen Schwierigkeiten und konnte insoweit seinen Wohnbedarf sicherstellen und auf den Beistand seiner Tochter zählen; das Anwesen blieb dann auch in der Hand der Familie. Ein engerer zeitlicher Zusammenhang zwischen Hilfebedürftigkeit und Überlassung besteht auch nicht.

Ein möglicher Rückforderungsanspruch des verarmten Schenkers nach § 528 BGB kann nach § 93 SGB XII übergeleitet werden (Mecke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 90 SGB XII, Rn. 24). Ist die Schenkung nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 528 BGB der wirtschaftliche Wert des Rückforderungsanspruchs des verarmten Schenkers zu berücksichtigen sein. Diesem Anspruch kann jedoch die Entreicherungseinrede des Beschenkten (§ 818 Abs. 3 BGB) entgegenstehen. Auch ist die Rückforderung nach § 529 BGB ausgeschlossen, wenn seit der Schenkung zehn Jahre verstrichen sind, der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt hat oder der Beschenkte durch die Herausgabe selbst bedürftig würde. Pflicht- oder Anstandsschenkungen unterliegen weder der Rückforderung noch dem Widerruf wegen groben Undanks nach § 530 BGB. Ferner hat der Beschenkte die Möglichkeit, die Rückforderung durch Zahlung des für den Unterhalt des Schenkers erforderlichen Betrags abzuwenden.

Einfachere Möglichkeiten als die Überleitung der Ansprüche aus § 528 BGB stehen für den Träger der Sozialhilfe i.d.R. nicht zur Verfügung. Verschließt sich der Schenker trotz eigener (Sozialhilfe-)Bedürftigkeit generell eigenen Bemühungen, Ansprüche nach § 528 BGB durchzusetzen, die ohne weiteres realisierbar sind, kann das (nur ausnahmsweise) eine Ablehnung der Leistung unter Berufung auf die vorrangige Möglichkeit, sich selbst zu helfen, rechtfertigen. Für eine bloße Versagung der Leistungen nach § 66 SGB I fehlt es an einer ausreichenden Grundlage, denn die Verfolgung eigener Ansprüche gehört nicht zu den Mitwirkungspflichten nach den §§ 60-62, 65 SGB I (Armbruster in: Schlegel/ Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 93 SGB XII, Rn. 100).

cc) Ebenfalls nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind nicht realisierte Ansprüche, insbesondere auch Unterhaltsansprüche des Hilfesuchenden. Dies stellt bereits der Wortlaut der §§ 93 und 94 SGB XII eindeutig klar, in dem er von "leistungsberechtigten Personen" mit solchen Ansprüchen spricht. Solche Ansprüche führen also gerade nicht zum Leistungsausschluss. Vielmehr gehen Unterhaltsansprüche unter den in § 94 SGB XII genannten Ansprüchen von Gesetzes wegen auf den Sozialhilfeträger über (Mecke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 90 SGB XII, Rn. 25). Diesen obliegt es dann, den übergegangenen Anspruch gegenüber dem Dritten geltend zu machen.

Im vorliegenden Falle handelt es sich aber um einen Unterhaltsanspruch gegenüber einem Kind. Diese sind in der Grundsicherung wegen Alters gemäß § 43 Abs. 3 SGB XII weitgehend ausgeschlossen. Danach bleiben Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des SGB IV unter einem Betrag von 100.000,00 EUR liegt. Es wird vermutet, dass das Einkommen der Unterhaltspflichtigen diese Grenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung kann der zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen zulassen. Erst wenn im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der genannten Einkommensgrenze vorliegen, sind die Kinder oder Eltern der Leistungsberechtigten gegenüber dem jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägern verpflichtet, über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben. Nach der Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat lebt die Tochter, von Beruf Gärtnerin, selbst in bescheidenen Verhältnissen.

3. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Übernahme der Reparaturkosten des Heizungsrohrs, der Dusch-Mischbatterie, der Regenwasser-Drehstrom-Pumpe und den Durchlauferhitzer besteht hingegen nicht. Dieser ist zu Recht von der Beklagten mit Bescheid vom 01.07.2013 abgelehnt worden. Es handelt sich weder um eine einmalige Leistung, einen einmaligen Sonderbedarf noch einen eigenen Anspruch.

a) Einmalige Leistungen sind abschließend geregelt und hier thematisch nicht einschlägig. Sie umfassen gemäß § 31 SGB XII lediglich die Deckung von Bedarfen für Erstausstattungen einer Wohnung, Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten (§ 31 SGB XII in der Fassung vom 21.12.2015).

b) Als einmaliger Sonderbedarf kommt nach § 27 a Abs. 4 SGB XII nur ein Bedarf in Betracht, wenn er im Einzelfall unter anderem unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (§ 27a SGB XII in der Fassung vom 21.12.2015). Die Definition wird noch deutlicher durch die geplante Neufassung in der zukünftigen Vorschrift von § 27a Abs. 4 SGB XII (Bundestag, Drucksache 18/9984, Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch). Danach wird der Regelsatz abweichend von der maßgebenden Regelbedarfsstufe festgesetzt, wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für eine Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat unter anderem unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegt, wie sie sich nach den bei der Ermittlung der Regelbedarfe zugrunde liegenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ergeben, und die dadurch bedingten Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden können. Die Regelsätze sehen für die vom Kläger geltend gemachten Wohnungsinvestitionen keine Berücksichtigung der Reparaturkosten für das Heizungsrohr, die Dusch-Mischbatterie, die Regenwasser-Drehstrom-Pumpe und den Durchlauferhitzer vor. Denn vom Typus her ist der Sozialhilfeempfänger nicht Eigentümer. Nach § 28 Abs. 4 SGB XII sind die in der Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Dies zeigen auch die Auswahlkriterien des Gesetzgebers nach § 5 RBEG (in der Fassung vom 24.03.2011). Danach sind 12 Abteilungen (regelbedarfsrelevant) vorgesehen, so für das Wohnen in Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) ein Betrag von 30,24 EUR. Die Erhebung des Statistischen Bundesamtes über die Einnahmen und Ausgaben der privaten Haushalte (Ausgabe 2013) führen zur Erfassung der regelmäßigen Regelmäßige Instandhaltung und Reparatur der Wohnungen/Wohnhäuser dazu folgendes aus: "Diese Instandhaltungen und Reparaturen der Wohnungen/Wohnhäuser sind durch zwei Merkmale gekennzeichnet: Erstens sind es Tätigkeiten, die die Mieterin, der Mieter, die Eigennutzerin oder der Eigennutzer von Wohneigentum regelmäßig ausführen muss, um die Wohnung/Wohnhaus in einem guten Zustand zu halten; zweitens verändern sie weder Funktion, Kapazität oder erwartete Lebensdauer der Wohnung/Wohnhaus. Grundsätzlich werden zwei Arten von Instandhaltungen und Reparaturen an Wohnungen/Wohnhäusern unterschieden: Kleinere, wie z.B. Innenrenovierungen und Reparaturen von Armaturen, die üblicherweise von der Mieterin, dem Mieter, der Eigennutzerin oder dem Eigennutzer von Wohneigentum sowie größere, wie z.B. das Verputzen von Außenwänden oder Dachreparaturen, die üblicherweise nur von der Eigentümerin oder dem Eigentümer ausgeführt werden. Nur Ausgaben, die Mieterinnen, Mieter, Eigennutzerinnen oder Eigennutzer von Wohneigentum für Erzeugnisse und Dienstleistungen für kleinere Instandhaltungen und Reparaturen tätigen, sind Ausgaben für den Individualkonsum der Haushalte und diese gehören daher zur lfd.Nr. Code 0431". Hingegen zählen Ausgaben von Wohneigentümerinnen und Wohneigentümern (Eigennutzerinnen, Eigennutzern, Vermieterinnen oder Vermietern) für Erzeugnisse u. Dienstleistungen für größere Reparaturen u. Instandhaltungen nicht zum Individualkonsum u. gehören daher zur lfd.Nr. Code 1563 (werterhöhend) oder 1575 (werterhaltend). Die tatsächlich veranschlagten Werte zu 0431 sind daher äußerst gering. Die Kosten der Reparatur für das Heizungssystem konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung zwar nicht beziffern, liegen aber in einem nicht unerheblichen Betrag, weil zunächst die defekte Stelle im Mauerwerk gefunden werden muss und dann neben der Wiederherstellung der Wände das Rohrsystem geschlossen werden muss. Die Kosten sind geschätzt über ein Angebot auf 1.152,73 EUR bzw. Materialkosten von über 100,00 EUR.

Die Abteilung 15 ist aus den oben genannten Gründen nicht regelsatzrelevant. Es handelt sich um Ausgaben der privaten Haushalte (ohne Individualverbrauch). Diese werden näher beschrieben als Ausgaben der Eigentümerinnen und Eigentümer (Selbstnutzung oder Vermietung) für Ausbau, Umbau u.ä. werterhöhende bauliche Maßnahmen an Grundstücken, Gebäuden und Eigentumswohnungen (1563 und 1575). Hierbei handelt es sich z.B. um unaufschiebbare und praktisch dringend angezeigte Maßnahmen wie die Erneuerung einer defekten Heizungsanlage oder Dachreparatur. Ausgeschlossen sind: Ausgaben für regelmäßige Instandhaltung und Reparaturen (Schönheitsreparaturen) an Eigentumswohnungen sowie Instandhaltung und Reparaturen, die üblicherweise auch von Mieterinnen oder Mietern übernommen werden (einschl. Ausgaben für Bodenbeläge und deren Verlegung (043, 0512).

Demnach besteht kein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf.

c) Zur Vermeidung einer existenzbedrohlichen Lage kann dem Kläger danach allenfalls ein - hier nicht beantragtes und nicht streitgegenständliches - Darlehen bewilligt werden. Zwar hat der Gesetzgeber einen dem § 22 Abs. 2 SGB II entsprechenden Absatz in das SGB XII nicht eingefügt, wonach als Bedarf für die Unterkunft auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II anerkannt werden, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Generell können Aufwendungen für Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen als Unterkunftskosten auch nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII im Recht der Sozialhilfe übernommen werden. Soweit der Anspruch unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen angemessen sein muss, könnte er beim Kläger allenfalls eine Größenordnung von 150,00 EUR erreichen. Denn sein oben errechneter Anspruch auf Leistungen von insgesamt 722,42 EUR erstreckt sich über einen Zeitraum von Dezember 2012 bis September 2016. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den angemessenen Bedarf für die Unterkunft, kann der Leistungsträger insoweit ein Darlehen erbringen, das außer in atypischen Fällen dinglich gesichert werden soll. Dazu müssen bauliche oder sonstige Mängel bestehen oder unmittelbar drohen, die die Substanz oder Bewohnbarkeit der Immobilie aktuell beeinträchtigen. Die Maßnahmen müssen zeitlich besonders dringlich und zudem absolut unerlässlich, d.h. für die weitere Bewohnbarkeit erforderlich sein oder ein weiteres Hinausschieben zu schweren Substanzschäden führen.

Eine dementsprechende Dringlichkeit besteht aber nach Überzeugung des Senats nicht. Der Kläger hat schon Jahre, insbesondere auch vor diesem Bedarfszeitraum, mit diesen baulichen Mangel gelebt, konnte seine Wohnung beheizen und ist auch durch Bewilligung einer Pauschale hierzu befähigt. Eine Absenkung des Wohnstandards ist grundsätzlich hinzunehmen, solange der einfache, ein menschenwürdiges Leben sicherstellende Ausstattungsstandard gewährleistet bleibt (vgl. Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 16.07.2009, L 11 AS 447/08).

Darüber hinaus bestehen schon Zweifel an der Unerlässlichkeit der Bedarfsdeckung durch den Beklagten. Nach der im Überlassungsvertrag vom 30.07.2007 getroffenen Vereinbarung ist allein die Tochter als Erwerberin des Hausgrundstücks verpflichtet, diese Instandhaltungskosten zu tragen. Der Kläger muss daher seinen Anspruch gegen seine Tochter richten, nicht gegen den Beklagten. Der Rechtsauffassung des Klägers, dass der Überlassungsvertrag im Hinblick auf die tatsächlich nur allein durch ihn erfolgende Nutzung des Hausgrundstückes irrelevant sei, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Sachlage ist eher so, dass selbst wenn eine Verpflichtung aus der Überlassungsvereinbarung herauszulesen wäre, eine solche zivilrechtliche Vereinbarung nicht mit den Grundsätzen des öffentlichen Rechts vereinbar wäre. Sie würde nur dazu dienen, dem Kläger zu einem Erwerb auf Kosten der Sozialhilfe zu verhelfen.

Schließlich wären Instandhaltungskosten nur insoweit zu berücksichtigen, als sie sich auf den Wohnanteil des Klägers beziehen (vgl. Luik, a.a.O., Rn. 139; Nguyen in jurisPK-SGB XII, § 35 Rn. 48 (Stand: 22.03.2016); Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Mai 2016 - L 7 AS 1924/12 -, Rn. 26, juris).

4. Die Berufung ist auch unbegründet, soweit der Kläger einen Anspruch im Wege der Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage für die Zeit ab 2009 geltend macht.

Auch ein solcher Anspruch ist - wie oben dargestellt - Gegenstand der Berufung. Der Kläger hat einen solchen Anspruch erhoben (§ 123 SGG) und der Beklagte hat dem nicht widersprochen (§ 99 Abs. 1 und 2 SGG).

Gleichzeitig mit seinem Widerspruch vom 17.01.2013 hat der Kläger einen Antrag gemäß § 44 SGB X gestellt und Bezug genommen auf einen Antrag vom 01.09.2009. In diesem Zusammenhang kritisierte er dann das Urteil des LSG vom 19.Juli 2011. Wie dem Wortlaut des § 44 Abs. 1 und Abs. 2 SGB X zu entnehmen ist, ist die Regelung sowohl auf anfechtbare als auch auf unanfechtbare Verwaltungsakte anwendbar. Eine Rücknahme nach § 44 SGB X ist nach ganz h.M. selbst dann noch möglich, wenn eine Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt rechtskräftig abgewiesen wurde. Die Bestimmungen der §§ 44 ff. SGB X sollen auch in den Fällen, in denen der Verwaltungsakt Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung war, weiterhin eine behördliche Korrektur ermöglichen. Hat das Gericht den Verwaltungsakt für rechtmäßig gehalten, wird die Behörde allerdings im Fall eines Antrags auf Überprüfung wesentlich entlastet und kann sich, solange keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen werden, die die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nahelegen, auf die Bestandskraft und die gerichtliche Überprüfung berufen (Baumeister in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 44 SGB X, Rn. 35).

Für eine solche Klage fehlt dem Kläger aber die Befugnis. Bei einer Anfechtungsklage ist der Kläger beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Aufhebung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes rechtswidrig ist (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG). Eine derartige Verwaltungsentscheidung liegt aber hinsichtlich einer Überprüfung der Regelungen vor dem Antrag im Dezember 2012 nicht vor. Über diesen Antrag enthält der Bescheid vom 19. März 2013 keine Entscheidung. Denn dieser nimmt nur Bezug auf den Antrag vom 07.12.2012 und enthält auch keinen Verfügungssatz oder Begründungsteile, die sich auf den vorangehenden Zeitraum beziehen. Im vorangehenden Schreiben vom 20.12.2012 wird, ohne erkennbaren Regelungswillen bezüglich der Schreiben des Klägers vom 07.12.2012 und von 17.12.2012, lediglich unter Beifügung einer Berechnung für den Monat Dezember 2012 dargelegt, dass sich keine Änderung gegenüber den Feststellungen des SG in seinem Urteil vom 19.07.0011 ergeben habe. Auch im Bescheid vom 11. September 2013, überschrieben mit Änderungsbescheid, findet sich keine Regelung zu dem Antrag auf höhere Leistungen seit September 2009 gemäß § 44 SGB X. Dass dies nicht beabsichtigt war, zeigt sich auch aus der Weiterleitung der Widersprüche an die Regierung von Schwaben mit Schreiben vom 11.09.2013. Auch darin findet der Antrag nach § 44 SGB X keine Erwähnung. Bei dieser Sachlage fehlt für eine Klage auf höhere Leistungen in der Zeit vom September 2009 bis zum Dezember 2012 das Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger ist im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG nicht beschwert. Eine insoweit erhobene Berufung ist demnach nicht begründet, weil das SG zu Recht insoweit die Klage abgewiesen hat.

5. Der Beklagte hat die Leistungen, zu denen er verurteilt worden ist, dem Grunde nach zu verzinsen. Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen (§ 44 Abs. 1 SGB I in der Fassung vom 21.12.2000). Sozialleistungsträger sind zur Verzinsung von Sozialleistungen von Amts wegen verpflichtet; eines Antrages hierfür bedarf es nicht (Wagner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, § 44 SGB I, Rn. 41). Wird aber im Prozess ein Klageantrag gestellt, ist über diesen zu entscheiden (§ 123 SGG). Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung (§ 44 Abs. 2 SGB I). § 44 Abs. 2 SGB I relativiert - nur im Hinblick auf die Zinszahlung - den Grundsatz der sofortigen Fälligkeit von Leistungen gemäß § 41 SGB I und lässt die Verzinsung regelmäßig erst sechs Monate nach Antragstellung beginnen. Diese Sechsmonatsfrist löst im Regelfalle - ohne dass es auf Verschuldensfragen ankäme - den Verzug des Leistungsträgers aus und ersetzt somit die Mahnung des Zivilrechtes (Wagner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, § 44 SGB I, Rn. 22). Eine Verurteilung kann aber nur dem Grunde nach erfolgen (§ 130 SG). Es handelt sich hier auch um Sozialleistungen, wenn auch um keine selbstständigen im Sinne des § 11 SGB I. Zum einen hat der Kläger selbst keinen bezifferten Antrag gestellt, zum anderen fehlt es zur genauen Errechnung des Anspruchs an der Kenntnis des Zinsendes. Denn für jeden Monat bis zur Erbringung der Leistung nach Ausführung dieses Urteils sind weiterhin Zinsen zu zahlen.

Zur Berechnung hat der Beklagte die Vorgabe von § 44 SGB I zu beachten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Zu berücksichtigen sind einerseits die viel höher greifenden Anträge auf die Grundsicherung sowie die völlig abgelehnten Ansprüche auf Einzelleistungen.

Die Revision wird nicht zugelassen; Gründe hierfür sind nicht ersichtlich (§ 160 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved