L 7 AS 1001/16 B ER

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 6 AS 1671/16 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 1001/16 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Einstweiliger Rechtsschutz
Zustimmung zum Umzug

Jedenfalls im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes ist davon auszugehen, dass das der Richtlinie der Stadt Leipzig vom 18.12.2014 zugrunde liegende Konzept den vom BSG aufgestellten Anforderungen an ein schlüssiges Konzept zur Angemessenheit der Aufwendungen der Kosten der Unterkunft und Heizung entspricht (Anschluss an LSG Chemnitz, Beschluss vom 29.08.2016 - L 8 AS 675/16 B ER).
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts L ... vom 5. September 2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Zustimmung zum Umzug in eine in der T ...straße in A ... gelegene Dachgeschosswohnung.

Der 1969 geborene Antragsteller ist nach der Verbüßung einer mehrjährigen Haftstrafe am 08.06.2016 aus der Justizvollzugsanstalt T ... entlassen worden. Er verfügt seitdem über keine eigene Wohnung. Er ist von einem Bekannten, H ..., auf dem Betriebsgelände von dessen Firma "S ...", E ... Straße 11 in A ..., in einem Transporterfahrzeug untergebracht worden bzw. verbringt dort die Nächte.

Am 16.06.2016 beantragte der Antragsteller beim Antrags- und Beschwerdegegner (Antragsgegner) die Zustimmung zum Umzug in die oben genannte Dachgeschoßwohnung in A ... Diese Wohnung ist 45 m² groß. Für sie fällt eine Nettokaltmiete i.H.v. monatlich 249,00 EUR an. Hinzu kommen Vorauszahlungen auf die kalten Betriebskosten i.H.v. monatlich 62,56 EUR, sodass insgesamt eine Bruttokaltmiete für diese Wohnung i.H.v. monatlich 311,56 EUR anfällt. Hinzu kommen noch Vorauszahlungen auf die Heizkosten in Höhe von monatlich 52,44 EUR; die Gesamtmiete beträgt mithin monatlich 364,00 EUR. Der Antragsgegner lehnte den Antrag auf Zustimmung zum Umzug mit Bescheid vom 17.06.2016 ab. Die Grundmiete von 249,00 EUR bei einer Wohnungsgröße von 45 m² entspreche nicht den Angemessenheitskriterien der Verwaltungsrichtlinie – Kosten der Unterkunft – der Stadt L ... Die Grundmiete des Angebots liege mit gerundet 5,53 EUR/m² über dem Wert der Angemessenheit der derzeitig gültigen Richtlinie der Stadt L ... in Höhe von 4,6002 EUR/m ², gerundet 207,01 EUR monatlich.

Am 17.06.2016 hat der Antragsgegner einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht L ... (SG) beantragt. Er hält den Antragsgegner gleichwohl zur Übernahme der tatsächlichen also kompletten Kosten der Unterkunft für diese Wohnung verpflichtet, weil ihm als rechtskräftig verurteilten Sexualstraftäter keine andere, insbesondere günstigere Wohnung vermietet werden würde bzw. durch diese Vorbelastung die Suche nach angemessenem Wohnraum für ihn zusätzlich erschwert sei.

Das SG hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach Durchführung eines Termins zur Erörterung des Sachverhalts, wegen dessen Inhalts auf Bl. 38/39 Gerichtsakte (GA) Bezug genommen wird, durch Beschluss vom 05.09.2016 abgelehnt. Der Antragsteller habe den Anordnungsanspruch (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht. Zwar sei der Umzug aus dem jetzigen Provisorium in eine Wohnung erforderlich, um die Obdachlosigkeit des Antragstellers zu beenden. Die Aufwendungen für die vom Antragsteller begehrte Dachgeschoßwohnung in der T ...straße in A ... seien aber nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht angemessen. Nach der Neufassung der Richtlinie (Konzept) der Stadt L ... zu den Kosten der Unterkunft vom 18.12.2014 betrügen die maximalen angemessenen Kosten für eine übernahmefähige Wohnung für eine Person mit max. 45 m ² für die Grundmiete 207,01 EUR. Die vom Antragsteller begehrte Wohnung liege aber hinsichtlich der Grundmiete von 249,00 EUR mit 41,99 EUR monatlich über den Angemessenheitsgrenzen der Richtlinie. Das Sächsische Landessozialgericht (SächsLSG) habe in einer ersten Entscheidung diese Richtlinie im Falle einer Ein-Personen-Gemeinschaft bestätigt. Diese Entscheidung sei Gegenstand des Erörterungstermins am 31.08.2016 gewesen. Nachdem sich das Rechtsmittelgericht zu dieser Frage festgelegt habe, sei es höchst unwahrscheinlich, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren (Widerspruchsverfahren im hiesigen Verfahren) bzw. in einem möglichen späteren Klageverfahren Erfolg haben werde. Nach allem sei es nicht zu beanstanden, wenn sich der Antragsgegner auf seine Verwaltungsrichtlinie berufe und die Zustimmung zur Anmietung der hier streitgegenständlichen Dachgeschoßwohnung nicht erteile. Zu einer anderen Beurteilung führe auch nicht, dass das Finden einer angemessenen Wohnung für den Antragsteller aufgrund seiner strafrechtlichen Vorbelastung erschwert sei. Denn dies habe nichts mit der Frage der Angemessenheit der Wohnung zu tun, die von jedem zum Bezug von Leistungen nach dem SGB II berechtigten Wohnungssuchenden zu beachten sei, unabhängig von dessen strafrechtlicher Vorbelastung.

Am 06.09.2016 hat der Antragsgegner den als Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.06.2016 gewerteten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz durch Widerspruchsbescheid zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 29.09.2016 Klage beim SG erhoben (S 2 AS 2780/16).

Gegen den ihm am 06.09.2016 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 05.09.2016 Beschwerde eingelegt. Nicht in Streit stehe, dass die Kosten für die vom Antragsteller ins Auge gefasste Wohnung die in der Richtlinie des Antragsgegners aufgestellten Kosten überstiegen. Auch sei der Antragsteller zu einer intensiven Suche nach einer angemessenen Wohnung verpflichtet. Hierbei sei aber auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nicht in der Lage sei, eine der Richtlinie des Antragsgegners entsprechende Wohnung zu finden. Im Rahmen der Führungsaufsicht sei angeordnet worden, dass der Antragsteller künftigen Vermietern über die Art der Tat, wegen derer er die Strafe verbüßt habe, unaufgefordert Auskunft zu geben habe. Außerdem begehrten potentielle Vermieter die Erteilung einer Mieterselbstauskunft, in denen auch nach Vorstrafen und Haftbefehlen gefragt werde. Beides könne der Antragsteller nicht verneinen. Er habe bei der Einrichtung "Vier Wände" des Sozialamtes der Stadt L ... und beim TÜV R ... Gespräche wegen einer Wohnung geführt, dort habe man ihm aber lediglich Adressen von Notübernachtungsquartieren und Tagestreffs gegeben. Anfragen bei zwei Großvermietern seien wegen negativer SCHUFA-Eintragungen bzw. an der Erbringung einer Genossenschaftseinlage i.H.v. 3.000,00 EUR, die er nicht habe erbringen können, gescheitert. Bei einem weiteren Großvermieter sei eine erfolgreiche Wohnungssuche an der fehlenden Vorvermieterauskunft, der negativen SCHUFA und letztlich auch an der mitgeteilten Vorstrafe gescheitert. Der Antragsteller hat eine Aufstellung seiner im Zeitraum von drei Monaten seit dem 08.06.2009 erfolgten Bemühungen zur Wohnungssuche vorgelegt, wegen deren Inhalts auf Bl. 59 bis 63 GA Bezug genommen wird. Lediglich der Vermieter der von ihm begehrten Wohnung habe Vermietungsbereitschaft angezeigt, die auch noch fortdauere. Der für den Wohnungseigentümer agierenden Hausverwaltung sei der Antragsteller aus einem vor der Inhaftierung absolvierten Mietverhältnis als problemloser Mieter bekannt. Hierdurch bestehe eine Möglichkeit für den Antragsteller, im normalen Leben wieder Fuß zu fassen. Eine den Richtlinien des Antragsgegners entsprechende Wohnung könne er aufgrund seiner geschilderten Situation nicht finden.

Am 05.09.2016 hat der Antragsteller unter Einreichung der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt B ..., beantragt.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts L ... vom 05.09.2016 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die Zustimmung zum Umzug in die in der T ...straße, in A ... gelegene Dachgeschoßwohnung zu erteilen

sowie, ihm für das Beschwerdeverfahren ab Antragstellung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B , zu bewilligen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verweist auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses des SG und seinen erstinstanzlichen Vortrag. Der Antragsteller habe keine ausreichenden Bemühungen um eine angemessene Wohnung nachgewiesen. Erstinstanzlich habe er zwar vorgetragen, welche Möglichkeiten ihm nach Haftentlassung aufgezeigt worden seien. Dass er diese ausgeschöpft habe, habe er jedoch nicht glaubhaft gemacht. Fragen von Vormietern nach Vorstrafen etc. dürfe er falsch beantworten, da diese sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzten. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die verbotene Frage nach Vorstrafen oder Haftbefehlen bei der Wohnungssuche hinderlich sein solle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Leistungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist statthaft. Der erkennende Senat hat bereits mit Beschluss vom 26.10.2015 – L 7 AS 932/15 B ER, juris, Rn. 27 – entschieden, dass es sich bei der Zusicherung i.S.d. § 22 Abs. 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht um einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt i.S.d. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) handelt (a.A. SächsLSG, Beschluss vom 19.07.2016 – L 3 AS 611/16 B PKH). Eine erteilte behördliche Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II bescheinigt die Erforderlichkeit des Umzuges und die Angemessenheit der Aufwendungen für die neue Wohnung. Ihre Wirkung ist darüber hinaus nicht auf einen bestimmten (Bewilligungs-)Zeitraum beschränkt, sondern gibt den Leistungsbeziehern Rechtssicherheit hinsichtlich der Unterkunftskosten für diese Wohnung, solange sie sie bewohnen und sich ohne Unterbrechung im Leistungsbezug befinden (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.07.2014 – L 14 AS 1360/14 B ER, juris, Rn. 2). Denn eine erteilte Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II schließt eine Beschränkung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II dauerhaft aus.

Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgemäß (§ 173 SGG) eingelegt worden. Sie ist jedoch unbegründet.

Der Beschluss des Sozialgerichts vom 05.09.2015 ist im Ergebnis zu bestätigen, weil die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung i.S.d. § 86b Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Denn der Antragsteller hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG können die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auf Antrag auch schon vor Klageerhebung (§ 86b Abs. 3 SGG) eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu sind gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl der geltend gemachte materielle Rechtsanspruch (Anordnungs-anspruch) als auch der Grund, weshalb die Anordnung so dringlich ist, dass dieser An-spruch vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache gesichert oder geregelt werden muss (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Außerdem kann das Gericht dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend grundsätzlich nur vorläufige Rege-lungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was er nur im Hauptsacheverfahren erreichen kann.

Gemäß § 22 Abs. 4 SGB II in der zum 01.08.2016 in Kraft getretenen Fassung des Art. 1 Nr. 20 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 31.07.2016 (BGBl I, 1824 ff. – (n.F.)), die vorliegend anzuwenden ist, weil das Änderungsgesetz keine Übergangsregelung in Bezug auf die Anwendung dieser Neufassung auf laufende Fälle vorsieht, soll die leistungsberechtigte Person vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Dem entsprechend sieht § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II n.F. vor, dass dann, wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen, nur der bisherige Bedarf anerkannt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 06.04.2011 – B 4 AS 5/10 R, juris, Rn. 17, und Urteil vom 7.11.2006 – B 7b AS 18/06 R, juris) und des Senats (SächsLSG, Beschluss vom 28.09.2009 – L 7 AS 44/09 B ER, n.v.) ist die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung nicht abstrakt, sondern einzelfallbezogen zu beurteilen. Daher müssen die künftigen Unterkunftskosten der Höhe nach bestimmt sein, das heißt, es muss ein nach Lage der Wohnung sowie den aufzuwendenden Kosten konkretisiertes Wohnungsangebot vorliegen, weil erst dann die Zusicherung auf die konkrete Vorwegnahme eines künftigen Verwaltungsaktes gerichtet sein kann (BSG, Urteil vom 06.04.2011, a.a.O.).

Der erkennende Senat hat in seinem Beschluss vom 26.10.2015 (a.a.O., Rn. 32 bis 36) im Übrigen darauf hingewiesen, dass eine Verpflichtung des Leistungsträgers zur vorläufigen Zusicherung im Wege einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 SGG keine Rechtsicherheit für den Antragsteller schafft. Für eine gesonderte Zusicherung als vorgreiflicher Teilregelung für die Übernahme angemessener Unterkunftskosten wegen grundsätzlicher Erforderlichkeit eines Umzuges entfällt zudem das Rechtsschutzinteresse, wenn aufgrund eines zwischenzeitlich vollzogenen Wohnungswechsels nunmehr in einem anderen Streitverfahren wegen der Höhe der Unterkunftskosten über den Gegenstand einer möglichen Zusicherung selbst zu befinden ist (BSG, Urteil vom 06.04.2011, a.a.O., Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 04.05.1999 – B 4 RA 28/98 R, SGb 1999, 406). Andererseits ist der Umstand, dass für den Umzug in eine neue Wohnung keine Zusicherung beantragt oder erteilt wurde, für die Übernahme der Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II insofern ohne Belang, als die Zusicherung keine Anspruchsvoraussetzung darstellt (BSG, Urteil vom 29.04.2015, a.a.O., Rn. 19, m.w.N.). Ebenso wenig ist die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II rechtlich notwendig, um einen Mietvertrag über die neue Wohnung abschließen zu können (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 04.03.2015 – L 12 AS 117/ 15 B ER u.a., Rn. 4, und vom 03.09.2014 – L 2 AS 1195/14 B ER, Rn. 5, beide juris).

Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt allenfalls in Ausnahmefällen in Betracht, wenn dies zur Wahrung der verfassungsmäßigen Rechte des Antragstellers unumgänglich wäre. Dies kann die grundsätzlich auf vorläufige Regelungen begrenzte gerichtliche Verpflichtung des Leistungsträgers im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nicht bewirken. Denn die prozessualen Bestimmungen ermächtigen die Gerichte nicht, ihren einstweiligen Regelungsanordnungen endgültige Wirkung beizumessen. Auch rein tatsächlich wird die Hauptsache durch eine dem Begehren des Antragstellers entsprechende einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG nicht vorweg genommen, da eine endgültige Klärung im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens sowohl nachträglich möglich also auch zumutbar ist (so auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 14.07.2014 – L 7 AS 517/14 B ER; offenbar für eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.11.2012 – L 25 AS 2712/12 B PKH, juris, Rn. 4). Zwar findet ein Hauptsachverfahren nach erfolgtem Umzug zur speziellen Frage, ob die beantrage Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II zu Recht oder zu Unrecht abgelehnt wurde, nicht mehr statt. Dies führt im hier vorliegenden Fall allerdings nicht dazu, dass der Leistungsberechtigte rechtschutzlos wäre, wenn die begehrte einstweilige Anordnung zur vorläufigen Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II nicht ergeht. Denn auch nach einem ohne (vorläufige) Zusicherung erfolgten Umzug, hat er grundsätzlich Anspruch auf die Übernahme der angemessenen Unterkunftskosten der neuen, tatsächlich bewohnten Wohnung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, weil die Zusicherung eben keine Anspruchsvoraussetzung ist. Vielmehr soll dem Leistungsberechtigen eine Planungssicherheit im Hinblick auf die Erbringung der Unterkunftsaufwendungen durch den Antragsgegnern gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II verschafft und eine auf Dauer angelegte Notlage bei nur teilweiser Anerkennung der Aufwendungen für eine neue Unterkunft als Bedarf vermieden werden (BSG, Urteil vom 06.08.2014 – B 4 AS 37/13 R, juris, Rn. 14). Eine derartige Planungssicherheit entsteht aber nur dann, wenn die Behörde die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II erteilt. Die Schutz- und Klärungsfunktion (BSG, Urteil vom 30.08.2010 – B 4 AS 10/10 R, juris, Rn. 17) des Zusicherungsverfahrens tritt somit nur bei erteilter Zusicherung ein. In allen anderen Fällen ist der ohne Zusicherung vorgenommene Umzug mit der Unsicherheit behaftet, ob die vollständigen Unterkunftskosten künftig übernommen werden. Damit befindet sich das Zusicherungsverfahren nach § 22 Abs. 4 SGB II sowohl in der neuen wie auch der vorhergehenden Fassung in einem Spannungsfeld zwischen eigenverantwortlicher Lebensgestaltung der Leistungsberechtigten ohne behördliche Vorgaben und dem öffentlichen Interesse daran, steuerfinanzierte Transferleistungen möglichst gering zu halten, das mit dem Makel behaftet ist, keine vollständig justiziable Rechtssicherheit herstellen zu können. Die Gefahr, dass die Leistungsträger regelmäßig keine Zusicherungen nach § 22 Abs. 4 SGB II erteilen würden, erscheint wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ausgeschlossen.

Eine "Deckelung" nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II n.F. auf den bisherigen Bedarf kommt im Übrigen nur in Betracht, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen. Übernimmt der Leistungsträger nach dem Umzug nicht die vollständigen tatsächlichen Unterkunftskosten, können die Leistungsempfänger diesen – insoweit teilweise ablehnenden – Bewilligungsbescheid mit allen zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln angreifen. Sie können insbesondere auch einstweiligen gerichtlichen Rechtschutz beantragen, wenn sie die Differenz zwischen den höheren neuen Unterkunftskosten und dem anerkannten Unterkunftsbedarf nicht selbst (vorübergehend) überbrücken können. In einem solchen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, in dem der Leistungsträger vorläufig zur Übernahme der vollständigen Unterkunftskosten verpflichtet werden könnte, ist als Vorfrage die Erforderlichkeit des erfolgten Umzugs summarisch zu prüfen. Eine obsiegende Entscheidung ist der Leistungsberechtigten mit der Ungewissheit des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens behaftet. Eine nicht wiedergutzumachende Rechtsbeeinträchtigung seitens der Leistungsberechtigten erscheint ausgeschlossen, weil sich die verbleibende Ungewissheit auf den Ausgleich der finanziellen Lasten beschränkt. Das bedeutet, die Leistungsempfänger müssten im für sie schlimmsten Fall die Differenz der höheren Unterkunftskosten selbst tragen und könnten nach einer ggf. vorläufig zu ihren Gunsten ergangenen gerichtlichen Eilentscheidung zur Rückzahlung der überzahlten Leistungen verpflichtet werden, deren Umfang wiederum im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit stattfindet.

Offen bleiben kann, ob es bereits am Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige gerichtliche Regelung zur vorläufigen Zusicherung i.S.d. § 22 Abs. 4 SGB II n.F. fehlt (vgl. zur Altfassung (a.F.) Beschluss des Senats vom 26.10.2015, a.a.O., Rn. 32 bis 36). Denn der Antragsteller hat bei summarischer Prüfung keinen Anspruch auf die begehrte vorläufige Zusicherung. Die nach der Rechtsprechung des BSG und des Senats zu § 22 Abs. 4 SGB II a.F. erforderliche Prüfungsschritt der Erforderlichkeit eines Umzugs entfällt, da § 22 Abs. 4 SGB II n.F. allein die Angemessenheit der Kosten verlangt. Die Frage der Erforderlichkeit des Umzuges stellt sich nach der Rechtsänderung zum 01.08.2016 (erst) bei Prüfung der Frage, welcher Bedarf gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II n.F. nach einem Umzug für Kosten der Unterkunft und Heizung in Ansatz zu bringen ist. Von der Erforderlichkeit des Umzuges aus der Notbeherbergung ist im vorliegenden Fall aber auszugehen.

Jedoch sind die Kosten für die streitgegenständliche Wohnung unangemessen hoch. Der 8. Senat des SächsLSG hat in seinem Beschluss vom 29.08.2016 – B 8 AS 675/16 B ER, juris, Rn. 23 bis 28 – Folgendes ausgeführt:

"Die Angemessenheit der Aufwendungen ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG unter Zugrundelegung der sog. Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren (vgl. BSG, Urteil vom 12.06.2013 – B 14 AS 60/12 R – juris RdNr. 18): Zunächst ist zu überprüfen, ob die tatsächlichen Aufwendungen des Leistungsberechtigten für seine Unterkunft dem entsprechen, was für eine nach abstrakten Kriterien als angemessen geltende Wohnung auf dem maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzubringen ist (abstrakte Angemessenheitsprüfung). Übersteigen die tatsächlich aufzubringenden Wohnkosten die abstrakt ermittelte Referenzmiete, ist zu überprüfen, ob eine Wohnung, die den abstrakten Kriterien entspricht, für den Leistungsberechtigten auf dem Mietmarkt tatsächlich verfügbar und konkret anmietbar ist, es ihm also konkret möglich ist, die Kosten für die Unterkunft auf das abstrakt angemessene Maß zu senken (konkrete Angemessenheit). Zur Konkretisierung der (abstrakten) Angemessenheitsgrenze wird in einem ersten Schritt die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard bestimmt sowie in einem zweiten Schritt festgelegt, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab (Vergleichsraum) für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. In einem dritten Schritt ist zu ermitteln, wie viel auf diesem Wohnungsmarkt für eine Wohnung einfachen Standards aufzuwenden ist (Referenzmiete), indem eine Datenerhebung und Datenauswertung durch den kommunalen Träger bzw. das Jobcenter erfolgt. Ziel dieser Ermittlungen ist es, einen Quadratmeterpreis für Wohnungen einfachen Standards zu ermitteln, um diesen nach Maßgabe der Produkttheorie mit der dem Hilfeempfänger zugestandenen Quadratmeterzahl zu multiplizieren und so die angemessene Miete feststellen zu können (sog. schlüssiges Konzept – BSG, Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R – juris RdNr. 28).

Hierbei ist zu beachten, dass im Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung (siehe hierzu Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 86b RdNr. 16c) eine Beweisaufnahme, im Rahmen derer die zur Erstellung des Konzepts verwendeten Daten und die daraus folgenden Berechnungen – unter Umständen mit Hilfe weiterer Erläuterungen durch Gutachter – nachvollzogen und ggf. um ungeeignete, nicht repräsentative oder nicht valide Daten bereinigt werden, regelmäßig nicht in Betracht kommt (Sächsisches LSG, Beschluss vom 29.05.2012 – L 7 AS 24/12 B ER – juris RdNr. 43). Geboten – aber auch ausreichend – im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes ist allein die Prüfung, ob das vom Antragsgegner zugrunde gelegte Konzept den Vorgaben des BSG entspricht, die für die Schlüssigkeit derartiger Konzepte (siehe hierzu insbesondere BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R – juris RdNr. 19) aufgestellt wurden. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass im Stadtgebiet von A ... für ihn keine Wohnung zu finden sei, die den Vorgaben des Antragsgegners entspreche. Seine pauschale Behauptung, seine Bemühungen (welche?), eine Wohnung zu finden, seien ohne Erfolg geblieben, reicht insoweit nicht aus. In der seinem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beigefügten eidesstattlichen Versicherung behauptet der Antragsteller lediglich, die L ...er Wohnungs- und Baugesellschaft mbH (LWB) habe ihm auf Anfrage mitgeteilt, dass es "kaum noch" Wohnraum für Alg II-Bezieher gebe. Hieraus folgt indes, dass entsprechender Wohnraum – wenn auch u.U. nicht in der vom Antragsteller erwarteten Angebotsvielfalt – durchaus vorhanden ist. Die Zweifel des Antragstellers an der Schlüssigkeit des Konzepts betreffen folglich in erster Linie die abstrakte Angemessenheit, indem in Frage gestellt wird, dass für alle Bedürftigen in allen Stadtgebieten/Ortsteilen der Stadt L ... ausreichend Wohnraum innerhalb der festgelegten Angemessenheitsobergrenzen verfügbar ist.

Diesbezüglich ist jedoch festzustellen, dass der Antragsgegner bei der Erstellung des Konzepts die vom BSG aufgestellten Grundsätze zur Schlüssigkeit (BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R – juris RdNr. 19; Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R – juris RdNr. 28) beachtet hat. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss des SG wird insoweit Bezug genommen. Zu den Einwänden des Antragstellers ist ergänzend Folgendes auszuführen:

a) Gegen die Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße (45 qm für einen 1-Personen-Haushalt) auf der Grundlage der VwV Wohnflächenhöchstgrenzen bestehen keine Bedenken. Da der Freistaat Sachsen keine Ausführungsbestimmungen zu § 10 Wohnraumförderungsgesetz erlassen hat, bedarf es mit Rücksicht auf Rechtssicherheit und Praktikabilität der Heranziehung anderweitiger aktueller Verwaltungsregelungen zur Festlegung der angemessenen Wohnungsgröße. Dem trägt – auch und gerade unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit – die genannten Verwaltungsvorschrift Rechnung (BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 4 AS 9/14 R – juris RdNr. 15 ff.). Soweit der Antragsteller moniert, dass sich Leistungsempfänger in einem 1-Personen-Haushalt nach dem Konzept des Antragsgegners auch mit wesentlich geringeren Wohnflächen als 45 qm zufrieden geben müssten, da die insoweit zur Verfügung stehenden Wohnungen nur zu einem geringen Teil Wohnungsgrößen von 40 qm erreichten, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. Das BSG hat bereits entschieden, dass – im Hinblick auf die Notwendigkeit der Berücksichtigung regionaler Umstände – keine Einwände gegen die Einbeziehung bestimmter Wohnungstypen bestehen, die schon durch ihre Häufigkeit als prägend für einfache, bescheidene, aber gleichwohl zumutbare Wohnbedürfnisse im Vergleichsraum angesehen werden können (BSG, a.a.O., RdNr. 26). Auch das Sächsische LSG hat darauf hingewiesen, dass es sich bei in Plattenbauweise errichteten 1-Raum-Wohnungen um einen Wohnungstyp handelt, der im gesamten Freistaat Sachsen weit verbreitet ist und der – angesichts des standardisierten günstigen Zuschnitts dieser Wohnungen – auch von Nichtleistungsempfängern bewohnt wird und der einfachen und grundlegenden Wohnbedürfnissen genügt (Sächsisches LSG, Urteil vom 19.12.2013 – L 7 AS 637/12 – juris RdNr. 156).

b) Ebenfalls keine Bedenken bestehen dagegen, das gesamte Stadtgebiet der Stadt L als Vergleichsraum zu bestimmen, da dieses einen homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (vgl. BSG, Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R – juris RdNr. 22 [ München ]; Sächsisches LSG, Urteil vom 19.12.2013 – L 7 AS 637/12 – juris RdNr. 102 m.w.N. [ Dresden ]).

c) Hinsichtlich der Ermittlung der Angemessenheitsobergrenze (Referenzmiete) hat das SG zutreffend auf die nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R – juris RdNr. 19) zu erfüllenden Mindestvoraussetzungen verwiesen: die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung); es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen: Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße; Angaben über den Beobachtungszeitraum; Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel); Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten; Validität der Datenerhebung; Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung; Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze). Ebenso zutreffend hat das SG darauf verwiesen, dass sich die Aufgabe der gerichtlichen Prüfung auf die methodische Schlüssigkeit des Konzepts beschränkt (siehe hierzu Knickrehm in: SozSich 2015, 287, 289). Soweit der Antragsteller beanstandet, dass nicht in allen Stadtgebieten/Ortsteilen von A ... angemessener Wohnraum zur Verfügung stehe, so dass sich in dieser Folge die Armut auf einzelne Ortsteile konzentriere ("Ghettoisierung"), hat der vom Antragsgegner durchgeführte Abgleich mit den Angebotsmieten der drei wichtigsten Internetportale ergeben, dass angemessene Wohnungsangebote (in unterschiedlichem Umfang) in fast allen L ...er Stadtteilen vorhanden sind. Vor diesem Hintergrund ist, da – wie vom BSG gefordert – die dem Konzept zugrunde liegenden Daten über das gesamte Stadtgebiet erhoben wurden, die Gefahr einer Ghettoisierung nicht gegeben (BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 4 AS 9/14 R – juris RdNr. 27 [ Dresden ]; BSG, Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R – juris RdNr. 29 [ München ]). Soweit sich eine räumliche Häufung des Bestandes angemessener Wohnung in einzelnen Stadtteilen zeigt, ist im Übrigen zu beachten, dass insoweit ein Spannungsverhältnis zum Wohnstandard besteht. Denn die Forderung nach einer stärkeren Verteilung der angemessenen Wohnungen über das Stadtgebiet wäre mit einer Überschreitung des einfachen Standards verbunden (Knickrehm in: SozSich 2015, 287, 291). Eine (deutliche) Überschreitung des vom BSG propagierten einfachen Standards würde sich indes zu Lasten von nicht im Leistungsbezug stehenden Mitbewerbern um Wohnungen einfachen Standards auswirken, und kommt daher bereits vor diesem Hintergrund nicht in Betracht (Knickrehm, a.a.O.). Vielmehr sind im Rahmen der Prüfung der Schlüssigkeit des jeweiligen Konzepts die unterschiedlichen regionalen Verhältnisse zu berücksichtigen, wie sie sich in Ostdeutschland insbesondere aus einem großen Anteil an Wohnungen in sog. Plattenbauweise ergeben können (Knickrehm, a.a.O, bzgl. der Struktur des Wohnungsbestandes in Dresden). Zutreffend verweist das SG daher darauf, dass die Schlüssigkeit eines Konzeptes nicht voraussetzt, dass für jeden kostenunangemessen wohnenden Leistungsempfänger zu jedem Zeitpunkt eine kostenangemessene Wohnung in jedem Stadt-/Ortsteil vorhanden sein muss. Erforderlich – aber auch ausreichend – ist vielmehr, dass, unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der jeweiligen regionalen Verhältnisse, kontinuierlich ein ausreichendes Wohnungsangebot vorhanden ist."

Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Senat nach eigener Prüfung an. Hieraus folgt zunächst, dass die Kosten für die vom Kläger für die von ihm ins Auge gefasste Wohnung mit 41,99 EUR über den nach dem vorgenannten schlüssigen Konzept der Stadt L ... in der hierauf basierenden Richtlinie ab dem 01.01.2016 geltenden Höchstgrenzen für angemessene Kosten der Unterkunft liegt (insgesamt 311,56 EUR Bruttokaltmiete anstelle von 269,57 EUR).

Weiter ist zu überprüfen, ob eine Wohnung, die den abstrakten Kriterien entspricht, für den Leistungsberechtigten auf dem Mietmarkt tatsächlich verfügbar und konkret anmietbar ist, es ihm also konkret möglich ist, die Kosten für die Unterkunft auf das abstrakt angemessene Maß zu senken (konkrete Angemessenheit). Insoweit hat der Antragstragsteller zwar behauptet, es sei ihm unmöglich, im Stadtgebiet von A ... eine Wohnung zu finden, die den Vorgaben des Antragsgegners entspricht. Dies hat er jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. So hat er – auch nachdem er anwaltlich vertreten war – keinen seiner Tatsachenvorträge durch eidesstattliche Versicherung untermauert. Auch hat er auf die substantiierte Darlegung des Antragsgegners im Schriftsatz vom 22.06.2016 dazu, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung 88 Wohnungen, von denen die Inserate für ca. 25 Wohnungen beigefügt waren, zu angemessenen Kosten angeboten waren, nicht dargelegt, dass er vergeblich versucht habe, gerade die vom Antragsgegner als angeboten belegten Wohnungen anzumieten, sie aber aus den von ihm vorgetragenen Gründen nicht an ihn vermietet worden seien. Seine Auflistung über von ihm in drei Monaten seit Haftentlassung, also bis September 2016, vorgenommenen Anstrengungen ist, belegt – ihre Richtigkeit unterstellt – lediglich, dass er bei einigen Vermietern und Maklern vorgesprochen hat. Dass er sich auch während des Beschwerdeverfahrens weiter um andere Wohnungen bemüht hat, trägt er nicht einmal vor, geschweige denn, dass dies glaubhaft gemacht sei. Die Tatsache, dass er (Schriftsatz des Antragsgegners vom 08.07.2016) zwar am 21.06.2016 bei der zuständigen Stelle des Sozialamts der Stadt L ... einen Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragt hatte, seither aber nicht mehr dort vorgesprochen und auch den WBS nicht abgeholt hat, wohl auch nicht um dessen Zusendung gebeten hat, belegt nach Auffassung des Senats, dass es dem Antragsteller vorliegend vorrangig um den Versuch geht, den Bezug der von ihm begehrten Wohnung für ihn "planungssicher" durchzusetzen. Die von ihm angegebenen Gründe dafür, dass eine Vielzahl von Vermietern keine Vermietung an ihn vornehmen wolle, vermögen den Senat nicht davon zu überzeugen, dass die Situation des Antragstellers den Bezug von angemessenem Wohnraum in angemessener Frist ausschließt. Denn, wie er selbst vorträgt, wäre die Hausverwaltung der ins Auge gefassten Wohnung bereit, ihm diese auch zu vermieten, weil sie ihn aus einem vorangegangenen Mietverhältnis als problemlosen Mieter kenne. Wenn dem aber so ist, so könnte – so sie nicht selbst angemessenen Wohnungen in ihrem eigenen Angebot hat – diese Hausverwaltung eine entsprechende Bescheinigung ausstellen, mit der die Probleme des Antragstellers bei der Wohnungssuche wohl zu einem bedeutenden Teil entschärft würden. Der Antragsteller hat nicht dargetan, dass er sich entsprechend bei dieser Hausverwaltung um anderen – angemessenen – Wohnraum oder um eine entsprechende Bescheinigung über das damalige Mietverhältnis bemüht hätte. Nach alledem ist kein ausreichendes Bemühen des Antragstellers um die Anmietung von Wohnraum zu angemessenen Kosten festzustellen.

Der Antragsteller sei auch nochmals darauf hingewiesen, dass die Nichterteilung der begehrten Zusicherung dem Umzug in die begehrte Wohnung nicht entgegensteht und es ihm nach etwaigem Einzug unbenommen bleibt, für den jeweiligen Bewilligungsabschnitt die Höhe der ihm vom Antragsgegner zu gewährenden Kosten der Unterkunft und Heizung überprüfen zu lassen. Solange die Kosten hierfür unangemessen hoch blieben, hätte er die Abwägung für sich zu treffen, ob er den Unterschiedsbetrag aus seinem Regelbedarf oder einem etwa erreichbaren Nebenjob aufbringen möchte oder sich in gesteigertem Maß um eine Wohnung bemühen will, die den Angemessenheitsgrenzen des kommunalen Trägers entspricht. Zu Letzterem mag er sich auch der Hilfe der Institutionen in A ... bedienen, die er zwar in seinem Schreiben vom 18.07.2016, Seite 5, aufgeführt hat, von denen er nach Aktenlage aber bisher nach seiner Haftentlassung keine Hilfe begehrt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.

III.

Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht zu entsprechen.

Gemäß § 73a Abs. 1 SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist. Das Wort "hinreichend" kennzeichnet, dass das Gericht sich mit einer vorläufigen Prüfung der Erfolgsaussichten begnügen darf und muss (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 07.05.1997 – 1 BvR 296/94, NJW 1997, S. 2745 ff; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung (ZPO), 68. Auflage 2008, § 114 RdNr. 80). Der Erfolg braucht also nicht gewiss zu sein, er muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben (Hartmann, a.a.O.). Bei der im Prozesskostenhilfeverfahren durchzuführenden summarischen Prüfung ist eine hinreichende Erfolgsaussicht zu verneinen, wenn sich aus den Verfahrensunterlagen unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben. Wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag weitere Ermittlungen von Amts wegen erforderlich sind, ist die Erfolgsaussicht häufig, aber nicht immer gegeben. Prozesskostenhilfe kann durchaus verweigert, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechterdings ausgeschlossen ist, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (SächsLSG, Beschluss vom 27.02.2012 - L 7 AS 474/11 B PKH).

Gemessen an diesen Maßgaben bot die Rechtsverfolgung des Antragstellers im Beschwerdeverfahren von Anfang an keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen unter II. Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen, dass die Angriffe gegen die Entscheidung des SG nicht hinreichend waren, um eine hinreichende Erfolgsaussicht herbeizuführen. Denn die Erwägungen unter II. standen dem bereits bei Eingang der Beschwerde entgegen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.

Dr. Anders Wagner Weinholtz
Rechtskraft
Aus
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