Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 22 R 2031/12
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 479/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes nach dem 31. Dezember 1991 aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in das Beitrittsgebiet sind die Entgeltpunkte, die aufgrund von Versicherungszeiten nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen vom 9. Oktober 1975 (DPRA) errechnet wurden, als Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichtigen (Art. 6 § 4 Abs. 6 des Gesetzes zur Neuregelung des Fremdrenten- und Auslandsrentenrechts und zur Anpassung der Berliner Rentenversicherung an die Vorschriften des Arbeiterrentenversicherungs-Neureglungsgesetzes und des Angestellten-Neuregelungsgesetzes - FANG).
2. Art. 6 § 4 Abs. 6 FANG ist verfassungsgemäß und europarechtskonform.
2. Art. 6 § 4 Abs. 6 FANG ist verfassungsgemäß und europarechtskonform.
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 27. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Neuberechnung der Altersrente des Klägers nach Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet in das Beitrittsgebiet bei Bezug einer Rente mit ermittelten Entgeltpunkten nach dem Fremdrentengesetz (FRG).
Der am 1941 geborene Kläger hat in der Zeit vom 11. Juni 1958 bis 26. November 1979 rentenrechtliche Versicherungszeiten in Polen zurückgelegt. Vom 27. November 1979 bis 30. Mai 1981 legte er Versicherungszeiten in der Bundesrepublik Deutschland zurück, vom 1. Juni 1981 bis 30. April 1992 war er in der Schweiz versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 1. September 1992 bis 30. Juni 2006 bezog er in der Schweiz eine Rente aus der dortigen Rentenversicherung, vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2006 eine Rente aus der allgemeinen Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland.
Mit Bescheid vom 27. Juni 2006 wurde dem Kläger ab 1. Juli 2006 eine Regelaltersrente gewährt (FRG-Zeit vom 6. August 1959 bis 15. November 1979).
Am 25. Oktober 2011 wandte sich der Kläger an die Beklagte und teilte mit, dass er im Frühjahr 2012 nach A ... umziehen wolle. Er bitte um schriftliche Mitteilung, ob seine Rente mit FRG-Zeiten in der jetzigen Höhe auch im Beitrittsgebiet gezahlt werde. Mit Schreiben vom 7. November 2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er erhalte eine Rentenleistung, die auch unter Berücksichtigung von Versicherungszeiten, die nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen vom 9. Oktober 1975 (DPRA) anerkannt seien, berechnet worden sei. Bei einer Verlegung seines Wohnsitzes aus dem alten Bundesgebiet in das Beitrittsgebiet seien die Entgeltpunkte, die aufgrund von Versicherungszeiten, die nach dem DPRA errechnet worden seien, als Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichtigen (Art. 6 § 4 Abs. 6 Satz 1 Buchst. c – Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz - FANG). Ebenfalls würden die für deutsche beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten ermittelten Entgeltpunkte in dem Verhältnis als Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt, in dem die der Gesamtleistungsbewertung zugrunde gelegten Entgeltpunkte (Ost) zu allen Entgeltpunkten stünden. Es ergäbe sich eine monatliche Rente in Höhe von monatlich 885,72 EUR (brutto) bei Wohnsitz im Beitrittsgebiet entgegen der bisher zu leistenden Rente bei Wohnsitz im alten Bundesgebiet in Höhe von 994,16 EUR (brutto). Man weise ausdrücklich darauf hin, dass es auch bei einer Zuordnung der Entgeltpunkte (Ost) verbleibe, wenn der Kläger anschließend vom Beitrittsgebiet wieder in die alten Bundesländer zurückzöge (Art. 6 § 4 Abs. 6 Satz 3 FANG).
Zum 1. Mai 2012 verlegte der Kläger seinen Wohnsitz von W ... (Baden-Württemberg) nach A ... (Freistaat Sachsen).
Mit Bescheid vom 14. März 2012 wurde die Regelaltersrente des Klägers neu festgestellt. Für die Zeit ab 1. Mai 2012 wurde festgestellt, dass laufend monatlich 795,82 EUR gezahlt würden (netto). Zur Begründung wurde ausgeführt: "Ihre Rente wird aufgrund des deutsch-polnischen Rentenabkommens vom 09.10.1975 neu festgestellt.
Sie erhalten eine Rentenleistung, die auch unter Berücksichtigung von Versicherungszeiten, die nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen vom 09.10.1975 (DPRA) anerkannt sind, berechnet wurde.
Aufgrund der Verlegung Ihres Wohnsitzes aus dem alten Bundesgebiet in das Beitrittsgebiet (A-Stadt) sind die Entgeltpunkte, die aufgrund von Versicherungszeiten die nach dem DPRA errechnet wurden, als Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichtigen (Art 6 § 4 Abs. 6 Satz 1 Buchstabe c FANG -Fremdrenten und Auslandsrenten Neuregelungsgesetz-).
Ebenfalls werden die für deutsche beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten ermittelten Entgeltpunkte in dem Verhältnis als Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt, in dem die der Gesamtleistungsbewertung zugrunde gelegten Entgeltpunkte (Ost) zu allen Entgeltpunkten stehen.
Der Bescheid vom 27.06.2006 wird daher gem. § 48 Sozialgesetzbuch (SGB) X für die Zeit ab dem 01.05.2012 (Verzug nach A ...) aufgehoben als Ihnen Entgeltpunkte wie folgt zustehen
Entgeltpunkte 1,2092
Entgeltpunkte (Ost) 34,9814."
Dagegen legte der Kläger am 26. März 2012 Widerspruch ein: Die vorgenommene Vorgehensweise sei rechtswidrig. Eine Nachfrage beim zuständigen Träger in Sachsen habe ergeben, dass man auch dort die Auffassung vertrete, dass diese Kürzung rechtswidrig sei und diese Kürzung unter allen Umständen zu unterbleiben habe. Der Staatsvertrag mit der ehemaligen DDR habe postuliert und so seien auch die gesetzlichen Vorschriften formuliert und ausgestaltet worden, dass eine Veränderung der Renten bei Verzug von einem Gebiet in das andere nicht verändert werde. Der Wohnsitzinhaber in den sogenannten neuen Bundesländern erhalte auch keine Neuberechnung und Höherbewertung der Rente und Anpassung auf Westniveau, wenn er in die alte Bundesrepublik verziehe, genauso wie der Bundesdeutsche, der in die ehemalige DDR verziehe, eine Kürzung hinnehmen müsste. Des Weiteren und darüber hinaus sei vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eine Kürzung der Renten für Spätaussiedler, wenn sie in das Ausland verziehen würden, unzulässig. In drei Fällen habe der EuGH entsprechend entschieden und die Rentenversicherung habe beschlossen dem zu folgen. Wenn er nach Polen verziehen würde, hätte er keine Kürzung seiner Rente hinzunehmen, wenn er aber innerhalb Deutschlands verziehe, dann kürze man ihm die Rente. Dies könne unter keinen denkbaren Gesichtspunkten rechtlich zulässig sein.
Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2012). Zur Begründung wurde ausgeführt: "Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB 10 ist der Verwaltungsakt (Rentenbescheid) mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.
Gegenüber dem Verwaltungsakt vom 27.06.2006 ist eine wesentliche Änderung insofern eingetreten, als Sie Ihren Wohnsitz am 01.05.2012 vom alten Bundesgebiet nach A ... in das Beitrittsgebiet verlegt haben.
Bei der Eingliederung der polnischen Abkommenszeiten in die deutsche Rentenversicherung und bei der Leistungsfeststellung ist grundsätzlich das Fremdenrentenrecht (Fremdrentengesetz - FRG - und FANG) - mit Ausnahme der Zugangsvoraussetzungen - zu beachten (Art. 2 Abs. 1 Zustimmungsgesetz -ZustG- vom 12.03.1976 zum DPSVA 1975). Das schließt die Art der zu ermittelnden Entgeltpunkte, auch in Verzugsfällen innerhalb Deutschlands, ein.
Gemäß Art. 6 § 4 Abs. 6 Satz 1 Buchst. c FANG werden bei Berechtigten nach dem FRG, die nach dem 31.12.1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet in das Beitrittsgebiet verlegen und bereits vor dieser Aufenthaltsverlegung einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem FRG haben, für nach dem FRG anrechenbare Zeiten Entgeltpunkte (Ost) ermittelt, sofern am 31.12.1991 Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem FRG nicht bestand. Dies gilt auch für die Zeiten eines weiteren Rentenbezuges aufgrund neuer Rentenfeststellungen, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen.
Eine Neufeststellung der Bestandsrente ist daher bei Berechtigten, die nach dem 31.12.1991 von einem der alten Bundesländer in das Beitrittsgebiet verziehen und bereits vor dem Verzug einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem FRG hatten, regelmäßig erforderlich.
Der sich bei einem etwaigen Verzug in das Ausland ergebende Rentenzahlanspruch ist bei der gegebenen Sachlage ohne Bedeutung. Ob die Rente zum Beispiel nach Polen tatsächlich, wie von Ihrem Bevollmächtigten vorgetragen, in der bisher gezahlten Höhe zu leisten wäre, kann insoweit dahingestellt bleiben.
Der Widerspruchsausschuss gelangte aufgrund der Sach- und Rechtslage zu der Auffassung, dass der Aufhebungsbescheid vom 14.03.2012 den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und nicht zu beanstanden ist."
Hiergegen hat sich die gegen den als einfaches Schreiben am 16. Oktober 2012 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid am 19. November 2012 beim Sozialgericht Dresden (SG) erhobene Klage gerichtet. Weitere Bescheide über die Neuberechnung der Regelaltersrente ab 1. Mai 2012 bzw. 1. Juli 2013 wurden unter dem 25. Oktober 2012 und 7. Juni 2013 erlassen.
Akte L 6 R 189/13 B ER Am 29. Januar 2013 beantragte der Kläger beim SG die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (S 22 R 169/13 ER). Mit Beschluss vom 8. Februar 2013 wurde der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage zurückgewiesen. U. a. wurde zur Begründung ausgeführt: "Es kann nicht festgestellt werden, daß der Bescheid vom l4. März 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2012 offenbar rechtswidrig ist. Ermächtigungsgrundlage für den Erlaß des Bescheides ist § 48 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Nach Erlaß des Rentenbescheides vom 27. Juni 2006 haben sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die beim Erlaß des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, geändert. Der Bescheid vom 27. Juni 2006 ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Er regelt, welche Monatsteilbeträge dem Antragsteller aus Rechtsbeziehungen zu öffentlich-rechtlich organisierten gesetzlichen Rentenversicherungen der Bundesrepublik Deutschland zustehen. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 27. Juni 2006 war der Wohnsitz des Klägers in W ... in Baden-Württemberg. In dem genannten Bescheid von 2006 hat die Antragsgegnerin die vom Antragsteller in Polen zurückgelegten Beschäftigungszeiten zu Recht nach den Bestimmungen des Fremdrentengesetzes bewertet und die entsprechenden Zeiten mit persönlichen Entgeltpunkten honoriert. Mit dem Umzug von W ... in Baden-Württemberg nach A ... in Sachsen hat sich die Rechtslage geändert. Artikel 6 § 4 Absatz 6 Satz l lit. c Gesetz zur Neuregelung des Fremdrenten- und Auslandsrentenrechts und zur Anpassung der Berliner Rentenversicherung an die Vorschriften des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Angestelltenversicherungs- Neuregelungsgesetz (FANG) bestimmt, daß bei Berechtigten nach dem Fremdrentengesetz, die nach dem 31. Dezember 199l ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet in das Beitrittsgebiet verlegen und bereits vor Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz haben, für die nach dem Fremdrentengesetz anrechenbaren Zeiten persönliche Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln sind, es sei denn der Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz hat schon am 31. Dezember 1991 bestanden. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
Der Antragsteller hatte am 31. Dezember 1991 keinen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz. Seiner ursprünglichen Rentenberechnung lagen Zeiten und Entgelte nach dem Fremdrentengesetz zu Grunde. Er hat seinen Wohnsitz nach dem 31. Dezember 1991 nach Bewilligung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz aus dem Altbundesgebiet in das Beitrittsgebiet verlegt.
Die Verfahrensweise der Antragsgegnerin begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Soweit der Antragsteller andeutet, sich auf die Eigentumsgarantie des Artikel 14 Grundgesetz (GG) beziehen zu wollen, ist darauf hinzuweisen, daß die Begründung von Rentenansprüchen im Anwendungsbereich des Fremdrentengesetzes, soweit vorangegangen keine Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung gezahlt sind, um einen Akt besonderer staatlicher Fürsorge handelt, auf den von Verfassungs wegen kein Anspruch besteht.
Soweit der Antragsteller sein Recht auf Freizügigkeit verletzt sieht, vermag dieser Vortrag Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu unterstützen. Vor-liegend ist europäisches Recht nicht berührt. Der Antragsteller hat weder seinen Wohnsitz in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union verlegt noch ist er als (nichtdeutscher) Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Union nach der Verlegung seines Wohnsitzes nach Deutschland einer diskriminierenden Regelung unterworfen worden. Er hat lediglich als deutscher Staatsangehöriger seinen Wohnsitz innerhalb Deutschlands von W ... nach A ... verlegt. Es handelt sich um einen innerdeutschen Vorgang, der europäisches Recht nicht berührt. Auch aus der Unionsbürgerschaft läßt sich das begehrte Recht nicht ableiten. Der Europäische Gerichtshof hat wiederholt entschieden, daß die Unionsbürgerschaft nicht bezweckt, den sachlichen Anwendungsbereich des Unionsvertrages auf interne Sachverhalte anzuwenden, die keinen Bezug zum Gemeinschaftsrecht haben (zum Beispiel Urteil der Großen Kammer C-212/06 vom 1. April 2008)."
Die dagegen beim Sächsischen Landessozialgericht eingelegte Beschwerde (L 6 R 189/13 B ER) hatte keinen Erfolg. Mit Beschluss vom 22. Mai 2013 hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 8. Februar 2013 zurückgewiesen und im Wesentlichen zur Begründung ausgeführt: "Der Senat kommt nach Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte und vor dem Hintergrund der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nach dem derzeitigen Kenntnisstand zu dem Ergebnis, dass der Bescheid der Bg. vom 14.03.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 15.10.2012 rechtmäßig ist und nicht die Rechte des Bf. verletzt. Zutreffend hat das Sozialgericht festgestellt, dass die Vor-aussetzungen der Herabsetzung der Altersrente des Bf. gemäß Artikel 6 § 4 Abs. 6 Satz 1 Buchst. c FANG vorliegen, weil ab 01.05.2012 für nach dem Fremdrentengesetz anrechenbare Zeiten Entgeltpunkte (Ost) ermittelt werden. Dies erfolgte, weil der Bf. nach dem 31.12.1991 als Berechtigter nach dem Fremdrentengesetz seinen gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet in das Beitrittsgebiet verlegt hat und bereits vor der Verlegung seines gewöhnlichen Aufenthalts am 01.05.2012 einen Anspruch auf Zahlung einer Altersrente nach dem Fremdrentengesetz besaß und am 31.12.1991 bestand für ihn noch kein Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz.
Der Senat verweist nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage auf die Gründe des Sozialgerichts und sieht mangels Vortrag des Bf. von einer weiteren Darstellung ab (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG)."
Im erstinstanzlichen Verfahren hat sich der Kläger auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Dezember 2007 zu den verbundenen Rechtssachen C-396/05, C-419/05 und C-450/05 berufen und diese Entscheidung auch vorgelegt.
Der Beklagte hat einen Aufsatz von Roland Moser, Rentenkürzung bei Verzug in die neuen Bundesländer bei Fremdrentnern verfassungs- und europarechtskonform (Kompass 7/8 2012), vorgelegt.
Der erstinstanzliche Kammervorsitzende hat dem Kläger mit Schreiben vom 4. September 2013 mitgeteilt, dass, nachdem die Richtigkeit der Verwaltungsentscheidung der Beklagten vom 14. März 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2012 im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes (S 22 R 169/13 ER und L 6 R 189/13 B ER) in zwei Instanzen bestätigt worden sei, wobei in den Entscheidungstexten beider Rechtszüge eine vollständige Subsumtion stattgefunden habe und positiv festgestellt worden sei, dass die Rechtsanwendung der Beklagten bezüglich des unstrittigen Sachverhaltes der zum 1. Mai 2012 vollzogenen Wohnsitzverlegung des Klägers von W ... nach A ... nicht zu beanstanden sei, die Klage auch in der Hauptsache keinen Erfolg haben könne. Der Kläger werde gebeten, die Klage bis zum 10. Oktober 2013 zurückzunehmen. Ergänzend weise er darauf hin, dass nach vorläufiger Auffassung der Kammer die weitere Rechtsverfolgung aus den vorgenannten Gründen missbräuchlich sei. Den Kläger weise er darauf hin, dass ihm bei weiterer Fortführung des Rechtsstreites gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Kosten auferlegt werden könnten. Diese würden gemäß § 192 Abs. 1 Satz 3 SGG i. V. m. § 184 Abs. 2 SGG mindestens 150,00 EUR betragen (zugestellt mit PZU am 6. September 2013). Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27. Mai 2014 abgewiesen und dem Kläger wegen Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung Kosten in Höhe von 150,00 EUR auferlegt. Die zulässige Klage sei nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 14. März 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2012 sei nicht rechtswidrig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Zur Begründung wurde ausgeführt: "Zu Recht hat die Beklagte die Altersrente des Klägers neu festgesetzt. Der Kläger hat keinen Anspruch, weiterhin eine Altersrente unter Beibehaltung einer Bewertung seiner in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu beziehen. Die Beklagte hat rechtmäßig und dem Gesetz entsprechend gehandelt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses vom 8. Februar 2013, denen das Landessozialgericht im Beschluss vom 22. Mai 2013 (L 6 R 189/13 B ER) in vollem Umfang beigetreten ist, verwiesen und entsprechend § 136 Absatz 3 SGG auf die weitere Darstellung der Entscheidungsgründe verzichtet.
Angesichts der unzweideutigen Rechtslage und des ausdrücklichen schriftlichen Hinweises auf § 192 SGG erschien der Festsetzung des gesetzlichen Mindestbetrages notwendig und angemessen."
Gegen den am 2. Juni 2014 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 10. Juni 2014 beim Sächsischen Landessozialgericht eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 27. Mai 2014 und den Bescheid der Beklagten vom 14. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2012 aufzuheben, 2. die Rechtsfrage, ob Art. 6 § 4 Abs. 6 Satz 1c FANG mit der Verordnung EWG-Nr. 1408/71 Anhänge III und VI – Freizügigkeit –, Art. 18 EG, 39 EG und 42 EG i. V. m. der Verordnung EG-Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Einklang zu bringen sei, beim Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen, 3. die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte beider Rechtszüge, der Gerichtsakten des SG Dresden mit dem Aktenzeichen S 22 R 169/13 ER und des Sächsischen Landessozialgerichts mit dem Aktenzeichen L 6 R 189/13 B ER sowie der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).
Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Mit Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 14. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Dem Kläger steht keine höhere als die von der Beklagten mit dem streitgegenständlichen Bescheid gewährte Regelaltersrente zu.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte mit dem Bescheid vom 14. März 2012 mit Wirkung für die Zukunft - ab 1. Mai 2012 - nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X den Bescheid vom 27. Juni 2006 aufgehoben hat, weil in den tatsächlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Bescheides vom 27. Juni 2006 vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist.
Die wesentliche tatsächliche Änderung besteht in der Wohnsitzverlegung des Klägers von W ... (Baden-Württemberg) nach A ... (Freistaat Sachsen) zum 1. Mai 2012 mit den damit verbundenen Rechtsfolgen. Nach Art. 6 § 4 Abs. 6 des Gesetzes zur Neuregelung des Fremdrenten- und Auslandsrentenrechts und zur Anpassung der Berliner Rentenversicherung an die Vorschriften des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Angestellten-Neuregelungsgesetzes (Fremdrenten- und Auslands-Neuregelungsgesetz – FANG) werden bei Berechtigten nach dem Fremdrentengesetz, die a) ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben und dort nach dem 31. Dezember 1991 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz erwerben, b) nach dem 31. Dezember 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegen und dort nach dem 31. Dezember 1991 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz erwerben oder c) nach dem 31. Dezember 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet in das Beitrittsgebiet verlegen und bereits vor Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz haben, für nach dem Fremdrentengesetz anrechenbare Zeiten Entgeltpunkte (Ost) ermittelt; im Falle von Buchstabe c gilt dies nur, sofern am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz nicht bestand. Dies gilt auch für die Zeiten eines weiteren Rentenbezuges aufgrund neuer Rentenfeststellung, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen. Bei Berechtigten nach Satz 1 Buchstabe a und c, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegen, verbleibt es für Zeiten nach dem Fremdrentengesetz bei den ermittelten Entgeltpunkten (Ost).
Die Voraussetzungen des Art. 6 § 4 Abs. 6 Satz 1 Buchstabe c FANG liegen im Falle des Klägers vor. Der Kläger hat zum 1. Mai 2012 seinen gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet (W ...) in das Beitrittsgebiet (A-Stadt) verlegt. Er hatte bereits vor Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz gehabt (Gewährung einer Regelaltersrente unter Berücksichtigung der Vorschriften des Fremdrentengesetzes mit Bescheid vom 27. Juni 2006), jedoch nicht am 31. Dezember 1991.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung bestehen nicht. Der 5. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts hat mit Urteil vom 18. März 2014 (L 5 R 616/12 – zitiert nach Juris) hierzu bereits ausgeführt: "Soweit der Kläger wiederholt einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Freizügigkeit gem. Art. 11 Abs. 1 GG rügt, liegt ein solcher nicht vor. Bereits der sachliche Schutzbereich dieses Grundrechts ist durch die gesetzliche Regelung des Art. 6 § 4 Abs. 6 Satz 1 Buchstabe c) FANG nicht betroffen. Der Kläger wird durch die Vorschrift weder unmittelbar noch mittelbar gehindert, seinen Wohnsitz oder Aufenthalt an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes zu nehmen. Soweit der Kläger-Prozessbevollmächtigte unter Verweis auf die Kommentierung von Pagenkopf (in: Sachs, Kommentar zum GG, 4. Aufl. 2007, Art. 11, RdNr. 19) ausführt, die Freizügigkeit würde leerlaufen, wenn sie nicht auch gewährleisten würde, dass die Ausübung des Grundrechts mit keinen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden sein darf, weshalb, neben der Eigentumsgewährung in Art. 14 GG, Art. 11 GG auch das Recht umschließt, Eigentum und Vermögen bei Inanspruchnahme der Freizügigkeit mitnehmen zu können, trifft dies zwar zu, führt im vorliegenden Fall aber zu keiner anderen Bewertung, weil dem Kläger durch die Regelung des Art. 6 § 4 Abs. 6 Satz 1 Buchstabe c) FANG eigentums- oder vermögensrechtlich verfestigte Positionen weder aberkannt noch genommen werden.
Mit Entgeltpunkten (Ost) wurden nach der Wohnsitzverlegung lediglich die nach dem FRG berücksichtigten rentenrechtlichen Zeiten im Zeitraum vom 1. August 1953 bis 12. Juli 1969 bewertet. Diese rentenrechtlichen Beitrags-, Anrechnungs- und Ersatzzeiten haben jedoch zu keinem Zeitpunkt eine eigentums- oder vermögensrechtlich verfestigte Position erlangt. Entgegen seiner Auffassung hat er eine Anwartschaft auf höhere Leistungen in den alten Bundesländern nicht erworben, aus der er nach seinem Umzug nach Heidenau höhere Ansprüche nach "Westmaßstäben" unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten herleiten könnte. Er hatte hingegen – aus bundesdeutscher Sicht – durch seine Beitragsleistung (Vorleistung) im Herkunftsland eine Anwartschaft im tschechoslowakischen Rentenversicherungssystem gegen den dortigen Träger erworben. Die seinem tschechoslowakischen Versicherungsleben zu Grunde liegenden Umstände sind nach seiner Übersiedelung am 13. Juli 1969 nach dem FRG gemäß den Grundsätzen des Eingliederungsprinzips bundesrechtlich bewertet und im Versicherungsverlauf festgestellt worden (Bescheid vom 25. November 1985). Eine dem Eigentums- oder Vermögensschutz unter-fallende verfassungsrechtliche Position des (sozial-)rechtlichen Eigentums hat der Kläger dadurch nicht erworben. Bei der Begründung von Rentenansprüchen im Anwendungsbereich des FRG – ohne vorausgegangene Entrichtung von Beiträgen zur deutschen Renten-versicherung – handelt es sich um einen Akt besonderer staatlicher Fürsorge, auf den von Verfassungs wegen kein Anspruch besteht (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvL 9/00, 1 BvL 11/00, 1 BvL 12/00, 1 BvL 5/01 und 1 BvL 10/04 - JURIS-Dokument, RdNr. 77-82). Rentenanwartschaften und -ansprüche, die allein durch das Fremdrentenrecht begründet sind, unterfallen nicht dem Eigentums- und Vermögensschutz, wenn ihnen Beitrags- oder Beschäftigungszeiten zu Grunde liegen, die alleine in den Herkunftsgebieten erbracht und zurückgelegt wurden. Für die Anerkennung einer sozialversicherungsrechtlichen Rechtsposition als Eigentum ist das Erfordernis der an einen Versicherungsträger in der Bundesrepublik Deutschland erbrachten Eigenleistung unverzichtbar. Die in den Herkunftsgebieten erbrachten oder zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten begründen keine derartige Eigenleistung, da deren Wertschöpfung nicht innerhalb der zur Leistung verpflichteten Solidargemeinschaft erfolgte und ihr auch nicht zugute kam. Insofern fehlt es am Äquivalent einer nicht unerheblichen eigenen Leistung in eine bundesdeutsche Rentenversicherung (vgl. dazu auch: BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010 -1 BvL 11/06, 1 BvL 12/06, 1 BvL 13/06, 1 BvR 2530/05 - JURIS-Dokument, RdNr. 69). Die in Art. 6 § 4 Abs. 6 Satz 1 Buchstabe c) FANG angeordnete Bewertung mit Entgelt-punkten (Ost) bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts vom Gebiet der alten in die neuen Bundesländer bedeutet auch nicht, dass die in der Tschechoslowakei zurückgelegten Versicherungszeiten des Klägers, die nach den Vorschriften des FRG anerkannt wurden, nun niedriger bewertet würden. Insbesondere greifen auch keine Besitzschutzvorschriften, wie etwa § 88 SGB VI, ein, weil sich nicht die Anzahl der angerechneten Entgeltpunkte, sondern deren Bewertung ändert (zutreffend insoweit: Moser, Kompass KBS 2012, Heft 7/8, 10, 11). Die Bewertung mit Entgeltpunkten (Ost) hat nämlich lediglich zur Folge, dass dadurch die Entgeltpunkte nicht unter Zugrundelegung des für die alten Bundesländer geltenden aktuellen Rentenwertes errechnet, sondern mit dem für die neuen Bundesländer jeweils geltenden aktuellen – niedrigeren – aktuellen Rentenwert (Ost) multipliziert werden. Da dieser – noch – etwas niedriger ist als der aktuelle Rentenwert, ergibt sich ein geringerer Zahlbetrag. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Lebensverhältnisse in den alten und neuen Bundesländern noch nicht vollkommen angeglichen sind. Der Gesetzgeber hat ausweislich der amtlichen Gründe (vgl. BT-Drucks. 12/405, S. 115) zum Ausdruck gebracht, dass aus Anlass der Überleitung des Fremdrentenrechts auf das Beitrittsgebiet zum 1. Januar 1992 eine sachgerechte Fortentwicklung des Fremdrentenrechts allein darin besteht, dass es am jeweiligen Aufenthaltsort – sei es in den alten Bundesländern oder im Beitrittsgebiet – einen angemessenen Lebensstandard sichert. Die unter-schiedliche – allgemeine – Leistungshöhe machte es dabei unter anderem erforderlich, den Anreiz für einen Wohnortwechsel in die alten Bundesländer zu nehmen und für Aussiedler, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus den neuen in die alten Bundesländer oder auch aus den alten Bundesländern in das Beitrittsgebiet verlegen – so liegt es im Fall des Klägers –, keine günstigeren Regelungen zu treffen, als sie für Bundesbürger im Beitrittsgebiet gegeben sind. Denn FRG-Berechtigte können nicht erwarten, im Verhältnis zur Wohnbevölkerung in den neuen Bundesländern bessergestellt zu werden. Demzufolge hat der Gesetzgeber bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts aus den alten Bundesländern in das Beitrittsgebiet eine Absenkung der FRG-Leistungen auf das Rentenniveau (Ost) vorgesehen.
Mit Rücksicht auf die besonders weite Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Bereich des Sozialrechts liegt vorliegend auch keine unzulässige Ungleichbehandlung vor (Art. 3 Abs. 1 GG) vor. Das Fremdrentenrecht muss keine volle Gleichstellung mit denjenigen Personen bewirken, die ein Versicherungsverhältnis zu einem deutschen Versicherungsträger begründet haben oder hatten; ebenso ist auch keine volle Gleichstellung der nach dem FRG-Berechtigten mit Bürgern der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geboten (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvL 9/00, 1 BvL 11/00, 1 BvL 12/00, 1 BvL 5/01 und 1 BvL 10/04 - JURIS-Dokument, RdNr. 95-96). Deshalb begegnet die Ab-senkung der Leistung nach dem Umzug des Klägers in das Beitrittsgebiet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal er nicht schlechter steht als Versicherte mit Wohnsitz in den neuen Bundesländern, deren Renten bezüglich der im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten mittels persönlichen Entgeltpunkten (Ost) berechnet werden (§§ 254b, 254c, 254d, 255a SGB VI).
In der Regelung des Art. 6 § 4 Abs. 6 Satz 1 Buchstabe c) FANG liegt auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG, weil der Kläger nicht wegen seiner Herkunft benachteiligt wird. Grund für die Ungleichbehandlung der FRG-Berechtigten ist ausschließlich ihre im Aus-land zurückgelegte Versicherungsbiografie in einem anderen Sozial- und Wirtschaftssystem (zutreffend: Moser, Kompass KBS 2012, Heft 7/8, 10, 11).
Auch ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip, insbesondere das Vertrauensschutzprinzip liegt nicht vor. Weder handelt es sich bei der Regelung des Art. 6 § 4 Abs. 6 Satz Buchstabe c) FANG um eine Regelung mit echter Rückwirkung, noch durfte der Kläger darauf vertrauen, dass der Berechnung seiner Rente immer Entgeltpunkte wie bei einem Aufenthalt in den alten Bundesländern zugrunde gelegt werden. Die Regelung des Art. 6 § 4 Abs. 6 Satz 1 Buchstabe c) FANG besteht bereits seit dem 1. Januar 1992 und damit auch bereits vor dem Rentenbeginn des Klägers. Im Erstrentenbescheid vom 30. Dezember 2002 wurde er zudem auf die besondere Rechtslage und die Minderung der Rente bei Wohnsitzverlegung in das Beitrittsgebiet hingewiesen, so dass er nicht darauf vertrauen konnte, dass die für die Dauer seines Aufenthalts in den alten Bundesländern festgelegte Rentenhöhe auch bei einem Verzug ins Beitrittsgebiet uneingeschränkt Bestand hat."
Zwar bezieht sich die Entscheidung des 5. Senats des Sächsischen Landessozialgerichts auf in der Tschechoslowakei zurückgelegte Versicherungszeiten, in Bezug auf das Nichtvorliegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen diese Regelung sind die Ausführungen auf den Fall des Klägers uneingeschränkt anwendbar. Der erkennende Senat schließt sich aufgrund eigener Überprüfung und Überzeugung der Rechtsprechung des 5. Senats des Sächsischen Landessozialgerichts an. Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger bereits vor der Wohnsitzverlegung nach A ... über die Änderung im Rentenbezug informiert war (vgl. Informationsschreiben der Beklagten vom 7. November 2011).
Auch das BSG hat in seinem Urteil vom 31. Oktober 2012 (Az. B 13 R 1/12 R = SozR 4-1200 § 30 Nr. 6) ausgeführt, der Gesetzgeber habe mit der (Übergangs-)Regelung des Art. 6 § 4 Abs. 6 FANG den durch die Öffnung der deutsch-deutschen Grenze eingetretenen Änderungen auch im Fremdrentenrecht Rechnung tragen wollen. Dieses sollte so weiterentwickelt werden, dass es am jeweiligen Aufenthaltsort – sei es in den alten Bundesländern oder im Beitrittsgebiet – einen angemessenen Lebensstandard sichere. Wer als Aussiedler im Beitrittsgebiet Aufnahme gefunden gehabt habe, sollte Leistungen erhalten, die dem Rentenniveau der dort lebenden Bürger entsprechen. Die unterschiedliche Leistungshöhe in den neuen und alten Bundesländern habe es jedoch nach Ansicht des Gesetzgebers erforderlich gemacht, den Anreiz für einen Wohnortwechsel in die alten Bundesländer zu nehmen und für Aussiedler keine günstigeren Regelungen zu treffen, als sie für Bundesbürger im Beitrittsgebiet gelten. Eine Umsetzung dieser Zielvorgabe habe der Gesetzgeber in Art. 6 § 4 Abs. 6 FANG sachgerecht und damit keinesfalls willkürlich für die Höhe der "Renten nach dem FRG" als Anknüpfungspunkt auf den gewöhnlichen Aufenthalt des FRG-Berechtigten und die unterschiedlichen Lebens- und Einkommensverhältnisse in den neuen und alten Bundesländern abgestellt. Wenn auch bei einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts eines FRG-Berechtigten aus den neuen in die alten Bundesländer den FRG-Zeiten Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet blieben und nicht die Ermittlung von Entgeltpunkten vorgesehen sei, entspreche dies der Rechtslage für solche Rentenberechtigte mit rentenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet, die in einem der alten Bundesländer ansässig seien.
Ebenso hat das LSG Berlin-Brandenburg in einer Entscheidung vom 19. Dezember 2012 (L 17 R 494/12 – zitiert nach Juris) keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die streitgegenständliche Vorschrift gehabt. Es hat in seiner Entscheidung u. a. die Ansicht vertreten, die seinem polnischen Versicherungsleben zugrunde liegenden Umstände (im vom LSG Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall) seien nach seiner Übersiedlung am 1. April 1982 nach den DPSVA bzw. FRG gemäß den Grundsätzen des Eingliederungsprinzips bundesrechtlich bewertet und im Versicherungsverlauf festgestellt worden. Eine dem Schutz des Art. 14 GG unterfallende verfassungsrechtliche Position des (sozial-)rechtlichen Eigentums sei dadurch nicht erworben worden. Bei der Begründung von Rentenansprüchen im Anwendungsbereich des FRG – auch ohne vorausgegangene Entrichtung von Beiträgen zur deutschen Rentenversicherung – handele es sich um einen Akt besonderer staatlicher Fürsorge, auf den von Verfassungs wegen kein Anspruch bestehe (mit Hinweis u. a. auf Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juli 2006 – 1 BvL 9/00, 1 BvL 11/00, 1 BvL 12/00, 1 BvL 5/01 und 1 BvL 10/04, BVerfGE 116, 96, 121 ff.). Rentenanwartschaften und -ansprüche, die allein durch das Fremdrentenrecht begründet seien, unterfielen nicht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn ihnen Beitrags- oder Beschäftigungszeiten zugrunde lägen, die allein in den Herkunftsgebieten erbracht und zurückgelegt worden seien. Insofern fehle es am Äquivalent einer nicht unerheblichen Eigenleistung in eine bundesdeutsche Rentenversicherung (BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010, Az. 1 BvL 11/06). Mit Rücksicht auf die besonders weite Gestaltungsfähigkeit des Gesetzgebers im Bereich des Sozialrechts liege vorliegend auch keine unzulässige Ungleichbehandlung vor (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Fremdrentenrecht müsse keine volle Gleichstellung mit denjenigen Personen bewirken, die ein Versicherungsverhältnis zu einem deutschen Versicherungsträger begründet haben oder hätten (vgl. BVerfGE 116, 96, 129). Ebenso sei keine volle Gleichstellung der nach dem FRG-Berechtigten mit Bürgern der ehemaligen DDR geboten. Danach begegne die Absenkung der Leistung nach dem Umzug des Klägers in das Beitrittsgebiet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal er nicht schlechter stehe als Versicherte mit Wohnsitz in den neuen Bundesländern, deren Renten bezüglich der im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten mittels persönlichen Entgeltpunkten (Ost) berechnet würden (§§ 254b, 254c, 254d und 255a SGB VI) (vgl. im Ergebnis ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. März 2013, Az. L 9 R 1796/10 – zitiert nach Juris).
Auf die Rechtsfrage, ob Art. 6 § 4 Abs. 6 Satz 1c FANG mit Verordnung EWG-Nr. 1408/71 Anhänge III und IV – Freizügigkeit – Art. 18 EG, 39 EG und 42 EG i. V. m. der Verordnung EG-Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Einklang zu bringen sei, kam es nicht an, denn in dem hier vorliegenden Fall geht es nicht um das Zu- und Abwandern innerhalb der Gemeinschaft und die Frage der Anwendung der Systeme der sozialen Sicherung auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige. Sofern sich der Kläger auf die Entscheidung des EuGH vom 18. Dezember 2007 (in den Rechtssachen C-396/05, C-419/05 und C-415/05) beruft, ging es hier um die Zahlung von Leistungen bei Alter mit Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz dem Grunde nach, wenn der Empfänger seinen Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat. Der Kläger im hier zu entscheidenden Rechtsstreit hatte seinen Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bereits vor Gewährung der Regelaltersrente mit Bescheid vom 27. Juni 2006. Insgesamt betrafen die vom EuGH entschiedenen Streitigkeiten die Gewährung von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung mit Wohnsitz außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland. Die Anhänge III und IV der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juli 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, sind insoweit für den Fall des Klägers überhaupt nicht einschlägig. Im Übrigen ist auch nicht substantiiert vorgetragen, inwieweit die Unionsbürgerschaft des Klägers (Art. 18 EG-Vertrag) von der streitgegenständlichen Regelung betroffen sein soll. Sofern Art. 39 EG-Vertrag (Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft) und Art. 42 EG-Vertrag (Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Art. 251 die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen; zu diesem Zweck führt er insbesondere ein System ein, welches aus- und einwandernden Arbeitnehmern und deren anspruchsberechtigten Angehörigen Folgendes sichert: a) die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen in der staatlichen Rechtsvorschrift berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruches sowie für die Berechnung der Leistungen; b) die Zahlung der Leistung an Personen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedsstaaten wohnen. Der Rat beschließt im Rahmen des Verfahrens des Art. 251 einstimmig.) betroffen sein sollen, ist ebenfalls nicht ersichtlich, inwieweit diese durch die streitgegenständliche Vorschrift verletzt sein soll. Die Verordnung (EG) Nr. 83/2004 betrifft die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Zweck dieser Verordnung ist das Vorliegen gemeinsamer Vorschriften zum Schutze der Ansprüche der sozialen Sicherheit für Personen, die sich innerhalb der EU (sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz) bewegen. Sie erkennt an, dass die EU-Länder u. a. darüber entscheiden, wer die Berechtigten ihres Systems der sozialen Sicherheit sind, wie hoch der jeweilige Leistungsanspruch ist und welche Leistungsvoraussetzungen bestehen. Diese Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ersetzt nicht die nationalen Systeme durch ein einheitliches System. Die Berechtigten haben u. a. dieselben Rechte und Pflichten wie Staatsangehörige des Landes, dessen Rechtsvorschriften sie unterliegen. Sie haben die Garantie, dass frühere Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten in anderen Ländern bei der Berechnung ihrer Leistungen berücksichtigt werden (Grundsatz der Zusammenrechnung von Zeiten). Sie können, wenn sie in einem anderem Land Anspruch auf Geldleistungen haben, diese Leistungen einfordern, wenn sie nicht in diesem Land leben (Grundsatz der "Exportierbarkeit" von Leistungen in alle EU-Länder, in denen der Berechtigte oder dessen Familienmitglieder sich aufhalten). Anhaltspunkte dafür, dass die streitgegenständliche Norm hiergegen verstieße, sind nicht ersichtlich und sind auch vom Kläger letztlich nicht substantiiert vorgetragen worden. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof kam daher nicht in Betracht.
Die Berufung hatte daher keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Das BSG hat sich bereits in seiner Entscheidung vom 31. Oktober 2012 (a.a.O.) zu der Problematik geäußert.
Wegen der bereits existierenden Rechtsprechung zu der vom Kläger zur Überprüfung gestellten Rechtsfragen, begegnet die Auferlegung von Kosten nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG keinen rechtlichen Bedenken. Im Übrigen ist die Kostenentscheidung im Urteil nicht gesondert anfechtbar (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 192 Rdnr. 20).
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Neuberechnung der Altersrente des Klägers nach Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet in das Beitrittsgebiet bei Bezug einer Rente mit ermittelten Entgeltpunkten nach dem Fremdrentengesetz (FRG).
Der am 1941 geborene Kläger hat in der Zeit vom 11. Juni 1958 bis 26. November 1979 rentenrechtliche Versicherungszeiten in Polen zurückgelegt. Vom 27. November 1979 bis 30. Mai 1981 legte er Versicherungszeiten in der Bundesrepublik Deutschland zurück, vom 1. Juni 1981 bis 30. April 1992 war er in der Schweiz versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 1. September 1992 bis 30. Juni 2006 bezog er in der Schweiz eine Rente aus der dortigen Rentenversicherung, vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2006 eine Rente aus der allgemeinen Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland.
Mit Bescheid vom 27. Juni 2006 wurde dem Kläger ab 1. Juli 2006 eine Regelaltersrente gewährt (FRG-Zeit vom 6. August 1959 bis 15. November 1979).
Am 25. Oktober 2011 wandte sich der Kläger an die Beklagte und teilte mit, dass er im Frühjahr 2012 nach A ... umziehen wolle. Er bitte um schriftliche Mitteilung, ob seine Rente mit FRG-Zeiten in der jetzigen Höhe auch im Beitrittsgebiet gezahlt werde. Mit Schreiben vom 7. November 2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er erhalte eine Rentenleistung, die auch unter Berücksichtigung von Versicherungszeiten, die nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen vom 9. Oktober 1975 (DPRA) anerkannt seien, berechnet worden sei. Bei einer Verlegung seines Wohnsitzes aus dem alten Bundesgebiet in das Beitrittsgebiet seien die Entgeltpunkte, die aufgrund von Versicherungszeiten, die nach dem DPRA errechnet worden seien, als Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichtigen (Art. 6 § 4 Abs. 6 Satz 1 Buchst. c – Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz - FANG). Ebenfalls würden die für deutsche beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten ermittelten Entgeltpunkte in dem Verhältnis als Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt, in dem die der Gesamtleistungsbewertung zugrunde gelegten Entgeltpunkte (Ost) zu allen Entgeltpunkten stünden. Es ergäbe sich eine monatliche Rente in Höhe von monatlich 885,72 EUR (brutto) bei Wohnsitz im Beitrittsgebiet entgegen der bisher zu leistenden Rente bei Wohnsitz im alten Bundesgebiet in Höhe von 994,16 EUR (brutto). Man weise ausdrücklich darauf hin, dass es auch bei einer Zuordnung der Entgeltpunkte (Ost) verbleibe, wenn der Kläger anschließend vom Beitrittsgebiet wieder in die alten Bundesländer zurückzöge (Art. 6 § 4 Abs. 6 Satz 3 FANG).
Zum 1. Mai 2012 verlegte der Kläger seinen Wohnsitz von W ... (Baden-Württemberg) nach A ... (Freistaat Sachsen).
Mit Bescheid vom 14. März 2012 wurde die Regelaltersrente des Klägers neu festgestellt. Für die Zeit ab 1. Mai 2012 wurde festgestellt, dass laufend monatlich 795,82 EUR gezahlt würden (netto). Zur Begründung wurde ausgeführt: "Ihre Rente wird aufgrund des deutsch-polnischen Rentenabkommens vom 09.10.1975 neu festgestellt.
Sie erhalten eine Rentenleistung, die auch unter Berücksichtigung von Versicherungszeiten, die nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen vom 09.10.1975 (DPRA) anerkannt sind, berechnet wurde.
Aufgrund der Verlegung Ihres Wohnsitzes aus dem alten Bundesgebiet in das Beitrittsgebiet (A-Stadt) sind die Entgeltpunkte, die aufgrund von Versicherungszeiten die nach dem DPRA errechnet wurden, als Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichtigen (Art 6 § 4 Abs. 6 Satz 1 Buchstabe c FANG -Fremdrenten und Auslandsrenten Neuregelungsgesetz-).
Ebenfalls werden die für deutsche beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten ermittelten Entgeltpunkte in dem Verhältnis als Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt, in dem die der Gesamtleistungsbewertung zugrunde gelegten Entgeltpunkte (Ost) zu allen Entgeltpunkten stehen.
Der Bescheid vom 27.06.2006 wird daher gem. § 48 Sozialgesetzbuch (SGB) X für die Zeit ab dem 01.05.2012 (Verzug nach A ...) aufgehoben als Ihnen Entgeltpunkte wie folgt zustehen
Entgeltpunkte 1,2092
Entgeltpunkte (Ost) 34,9814."
Dagegen legte der Kläger am 26. März 2012 Widerspruch ein: Die vorgenommene Vorgehensweise sei rechtswidrig. Eine Nachfrage beim zuständigen Träger in Sachsen habe ergeben, dass man auch dort die Auffassung vertrete, dass diese Kürzung rechtswidrig sei und diese Kürzung unter allen Umständen zu unterbleiben habe. Der Staatsvertrag mit der ehemaligen DDR habe postuliert und so seien auch die gesetzlichen Vorschriften formuliert und ausgestaltet worden, dass eine Veränderung der Renten bei Verzug von einem Gebiet in das andere nicht verändert werde. Der Wohnsitzinhaber in den sogenannten neuen Bundesländern erhalte auch keine Neuberechnung und Höherbewertung der Rente und Anpassung auf Westniveau, wenn er in die alte Bundesrepublik verziehe, genauso wie der Bundesdeutsche, der in die ehemalige DDR verziehe, eine Kürzung hinnehmen müsste. Des Weiteren und darüber hinaus sei vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eine Kürzung der Renten für Spätaussiedler, wenn sie in das Ausland verziehen würden, unzulässig. In drei Fällen habe der EuGH entsprechend entschieden und die Rentenversicherung habe beschlossen dem zu folgen. Wenn er nach Polen verziehen würde, hätte er keine Kürzung seiner Rente hinzunehmen, wenn er aber innerhalb Deutschlands verziehe, dann kürze man ihm die Rente. Dies könne unter keinen denkbaren Gesichtspunkten rechtlich zulässig sein.
Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2012). Zur Begründung wurde ausgeführt: "Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB 10 ist der Verwaltungsakt (Rentenbescheid) mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.
Gegenüber dem Verwaltungsakt vom 27.06.2006 ist eine wesentliche Änderung insofern eingetreten, als Sie Ihren Wohnsitz am 01.05.2012 vom alten Bundesgebiet nach A ... in das Beitrittsgebiet verlegt haben.
Bei der Eingliederung der polnischen Abkommenszeiten in die deutsche Rentenversicherung und bei der Leistungsfeststellung ist grundsätzlich das Fremdenrentenrecht (Fremdrentengesetz - FRG - und FANG) - mit Ausnahme der Zugangsvoraussetzungen - zu beachten (Art. 2 Abs. 1 Zustimmungsgesetz -ZustG- vom 12.03.1976 zum DPSVA 1975). Das schließt die Art der zu ermittelnden Entgeltpunkte, auch in Verzugsfällen innerhalb Deutschlands, ein.
Gemäß Art. 6 § 4 Abs. 6 Satz 1 Buchst. c FANG werden bei Berechtigten nach dem FRG, die nach dem 31.12.1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet in das Beitrittsgebiet verlegen und bereits vor dieser Aufenthaltsverlegung einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem FRG haben, für nach dem FRG anrechenbare Zeiten Entgeltpunkte (Ost) ermittelt, sofern am 31.12.1991 Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem FRG nicht bestand. Dies gilt auch für die Zeiten eines weiteren Rentenbezuges aufgrund neuer Rentenfeststellungen, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen.
Eine Neufeststellung der Bestandsrente ist daher bei Berechtigten, die nach dem 31.12.1991 von einem der alten Bundesländer in das Beitrittsgebiet verziehen und bereits vor dem Verzug einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem FRG hatten, regelmäßig erforderlich.
Der sich bei einem etwaigen Verzug in das Ausland ergebende Rentenzahlanspruch ist bei der gegebenen Sachlage ohne Bedeutung. Ob die Rente zum Beispiel nach Polen tatsächlich, wie von Ihrem Bevollmächtigten vorgetragen, in der bisher gezahlten Höhe zu leisten wäre, kann insoweit dahingestellt bleiben.
Der Widerspruchsausschuss gelangte aufgrund der Sach- und Rechtslage zu der Auffassung, dass der Aufhebungsbescheid vom 14.03.2012 den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und nicht zu beanstanden ist."
Hiergegen hat sich die gegen den als einfaches Schreiben am 16. Oktober 2012 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid am 19. November 2012 beim Sozialgericht Dresden (SG) erhobene Klage gerichtet. Weitere Bescheide über die Neuberechnung der Regelaltersrente ab 1. Mai 2012 bzw. 1. Juli 2013 wurden unter dem 25. Oktober 2012 und 7. Juni 2013 erlassen.
Akte L 6 R 189/13 B ER Am 29. Januar 2013 beantragte der Kläger beim SG die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (S 22 R 169/13 ER). Mit Beschluss vom 8. Februar 2013 wurde der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage zurückgewiesen. U. a. wurde zur Begründung ausgeführt: "Es kann nicht festgestellt werden, daß der Bescheid vom l4. März 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2012 offenbar rechtswidrig ist. Ermächtigungsgrundlage für den Erlaß des Bescheides ist § 48 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Nach Erlaß des Rentenbescheides vom 27. Juni 2006 haben sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die beim Erlaß des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, geändert. Der Bescheid vom 27. Juni 2006 ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Er regelt, welche Monatsteilbeträge dem Antragsteller aus Rechtsbeziehungen zu öffentlich-rechtlich organisierten gesetzlichen Rentenversicherungen der Bundesrepublik Deutschland zustehen. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 27. Juni 2006 war der Wohnsitz des Klägers in W ... in Baden-Württemberg. In dem genannten Bescheid von 2006 hat die Antragsgegnerin die vom Antragsteller in Polen zurückgelegten Beschäftigungszeiten zu Recht nach den Bestimmungen des Fremdrentengesetzes bewertet und die entsprechenden Zeiten mit persönlichen Entgeltpunkten honoriert. Mit dem Umzug von W ... in Baden-Württemberg nach A ... in Sachsen hat sich die Rechtslage geändert. Artikel 6 § 4 Absatz 6 Satz l lit. c Gesetz zur Neuregelung des Fremdrenten- und Auslandsrentenrechts und zur Anpassung der Berliner Rentenversicherung an die Vorschriften des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Angestelltenversicherungs- Neuregelungsgesetz (FANG) bestimmt, daß bei Berechtigten nach dem Fremdrentengesetz, die nach dem 31. Dezember 199l ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet in das Beitrittsgebiet verlegen und bereits vor Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz haben, für die nach dem Fremdrentengesetz anrechenbaren Zeiten persönliche Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln sind, es sei denn der Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz hat schon am 31. Dezember 1991 bestanden. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
Der Antragsteller hatte am 31. Dezember 1991 keinen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz. Seiner ursprünglichen Rentenberechnung lagen Zeiten und Entgelte nach dem Fremdrentengesetz zu Grunde. Er hat seinen Wohnsitz nach dem 31. Dezember 1991 nach Bewilligung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz aus dem Altbundesgebiet in das Beitrittsgebiet verlegt.
Die Verfahrensweise der Antragsgegnerin begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Soweit der Antragsteller andeutet, sich auf die Eigentumsgarantie des Artikel 14 Grundgesetz (GG) beziehen zu wollen, ist darauf hinzuweisen, daß die Begründung von Rentenansprüchen im Anwendungsbereich des Fremdrentengesetzes, soweit vorangegangen keine Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung gezahlt sind, um einen Akt besonderer staatlicher Fürsorge handelt, auf den von Verfassungs wegen kein Anspruch besteht.
Soweit der Antragsteller sein Recht auf Freizügigkeit verletzt sieht, vermag dieser Vortrag Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu unterstützen. Vor-liegend ist europäisches Recht nicht berührt. Der Antragsteller hat weder seinen Wohnsitz in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union verlegt noch ist er als (nichtdeutscher) Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Union nach der Verlegung seines Wohnsitzes nach Deutschland einer diskriminierenden Regelung unterworfen worden. Er hat lediglich als deutscher Staatsangehöriger seinen Wohnsitz innerhalb Deutschlands von W ... nach A ... verlegt. Es handelt sich um einen innerdeutschen Vorgang, der europäisches Recht nicht berührt. Auch aus der Unionsbürgerschaft läßt sich das begehrte Recht nicht ableiten. Der Europäische Gerichtshof hat wiederholt entschieden, daß die Unionsbürgerschaft nicht bezweckt, den sachlichen Anwendungsbereich des Unionsvertrages auf interne Sachverhalte anzuwenden, die keinen Bezug zum Gemeinschaftsrecht haben (zum Beispiel Urteil der Großen Kammer C-212/06 vom 1. April 2008)."
Die dagegen beim Sächsischen Landessozialgericht eingelegte Beschwerde (L 6 R 189/13 B ER) hatte keinen Erfolg. Mit Beschluss vom 22. Mai 2013 hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 8. Februar 2013 zurückgewiesen und im Wesentlichen zur Begründung ausgeführt: "Der Senat kommt nach Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte und vor dem Hintergrund der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nach dem derzeitigen Kenntnisstand zu dem Ergebnis, dass der Bescheid der Bg. vom 14.03.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 15.10.2012 rechtmäßig ist und nicht die Rechte des Bf. verletzt. Zutreffend hat das Sozialgericht festgestellt, dass die Vor-aussetzungen der Herabsetzung der Altersrente des Bf. gemäß Artikel 6 § 4 Abs. 6 Satz 1 Buchst. c FANG vorliegen, weil ab 01.05.2012 für nach dem Fremdrentengesetz anrechenbare Zeiten Entgeltpunkte (Ost) ermittelt werden. Dies erfolgte, weil der Bf. nach dem 31.12.1991 als Berechtigter nach dem Fremdrentengesetz seinen gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet in das Beitrittsgebiet verlegt hat und bereits vor der Verlegung seines gewöhnlichen Aufenthalts am 01.05.2012 einen Anspruch auf Zahlung einer Altersrente nach dem Fremdrentengesetz besaß und am 31.12.1991 bestand für ihn noch kein Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz.
Der Senat verweist nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage auf die Gründe des Sozialgerichts und sieht mangels Vortrag des Bf. von einer weiteren Darstellung ab (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG)."
Im erstinstanzlichen Verfahren hat sich der Kläger auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Dezember 2007 zu den verbundenen Rechtssachen C-396/05, C-419/05 und C-450/05 berufen und diese Entscheidung auch vorgelegt.
Der Beklagte hat einen Aufsatz von Roland Moser, Rentenkürzung bei Verzug in die neuen Bundesländer bei Fremdrentnern verfassungs- und europarechtskonform (Kompass 7/8 2012), vorgelegt.
Der erstinstanzliche Kammervorsitzende hat dem Kläger mit Schreiben vom 4. September 2013 mitgeteilt, dass, nachdem die Richtigkeit der Verwaltungsentscheidung der Beklagten vom 14. März 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2012 im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes (S 22 R 169/13 ER und L 6 R 189/13 B ER) in zwei Instanzen bestätigt worden sei, wobei in den Entscheidungstexten beider Rechtszüge eine vollständige Subsumtion stattgefunden habe und positiv festgestellt worden sei, dass die Rechtsanwendung der Beklagten bezüglich des unstrittigen Sachverhaltes der zum 1. Mai 2012 vollzogenen Wohnsitzverlegung des Klägers von W ... nach A ... nicht zu beanstanden sei, die Klage auch in der Hauptsache keinen Erfolg haben könne. Der Kläger werde gebeten, die Klage bis zum 10. Oktober 2013 zurückzunehmen. Ergänzend weise er darauf hin, dass nach vorläufiger Auffassung der Kammer die weitere Rechtsverfolgung aus den vorgenannten Gründen missbräuchlich sei. Den Kläger weise er darauf hin, dass ihm bei weiterer Fortführung des Rechtsstreites gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Kosten auferlegt werden könnten. Diese würden gemäß § 192 Abs. 1 Satz 3 SGG i. V. m. § 184 Abs. 2 SGG mindestens 150,00 EUR betragen (zugestellt mit PZU am 6. September 2013). Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27. Mai 2014 abgewiesen und dem Kläger wegen Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung Kosten in Höhe von 150,00 EUR auferlegt. Die zulässige Klage sei nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 14. März 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2012 sei nicht rechtswidrig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Zur Begründung wurde ausgeführt: "Zu Recht hat die Beklagte die Altersrente des Klägers neu festgesetzt. Der Kläger hat keinen Anspruch, weiterhin eine Altersrente unter Beibehaltung einer Bewertung seiner in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu beziehen. Die Beklagte hat rechtmäßig und dem Gesetz entsprechend gehandelt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses vom 8. Februar 2013, denen das Landessozialgericht im Beschluss vom 22. Mai 2013 (L 6 R 189/13 B ER) in vollem Umfang beigetreten ist, verwiesen und entsprechend § 136 Absatz 3 SGG auf die weitere Darstellung der Entscheidungsgründe verzichtet.
Angesichts der unzweideutigen Rechtslage und des ausdrücklichen schriftlichen Hinweises auf § 192 SGG erschien der Festsetzung des gesetzlichen Mindestbetrages notwendig und angemessen."
Gegen den am 2. Juni 2014 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 10. Juni 2014 beim Sächsischen Landessozialgericht eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 27. Mai 2014 und den Bescheid der Beklagten vom 14. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2012 aufzuheben, 2. die Rechtsfrage, ob Art. 6 § 4 Abs. 6 Satz 1c FANG mit der Verordnung EWG-Nr. 1408/71 Anhänge III und VI – Freizügigkeit –, Art. 18 EG, 39 EG und 42 EG i. V. m. der Verordnung EG-Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Einklang zu bringen sei, beim Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen, 3. die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte beider Rechtszüge, der Gerichtsakten des SG Dresden mit dem Aktenzeichen S 22 R 169/13 ER und des Sächsischen Landessozialgerichts mit dem Aktenzeichen L 6 R 189/13 B ER sowie der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).
Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Mit Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 14. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Dem Kläger steht keine höhere als die von der Beklagten mit dem streitgegenständlichen Bescheid gewährte Regelaltersrente zu.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte mit dem Bescheid vom 14. März 2012 mit Wirkung für die Zukunft - ab 1. Mai 2012 - nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X den Bescheid vom 27. Juni 2006 aufgehoben hat, weil in den tatsächlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Bescheides vom 27. Juni 2006 vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist.
Die wesentliche tatsächliche Änderung besteht in der Wohnsitzverlegung des Klägers von W ... (Baden-Württemberg) nach A ... (Freistaat Sachsen) zum 1. Mai 2012 mit den damit verbundenen Rechtsfolgen. Nach Art. 6 § 4 Abs. 6 des Gesetzes zur Neuregelung des Fremdrenten- und Auslandsrentenrechts und zur Anpassung der Berliner Rentenversicherung an die Vorschriften des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Angestellten-Neuregelungsgesetzes (Fremdrenten- und Auslands-Neuregelungsgesetz – FANG) werden bei Berechtigten nach dem Fremdrentengesetz, die a) ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben und dort nach dem 31. Dezember 1991 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz erwerben, b) nach dem 31. Dezember 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegen und dort nach dem 31. Dezember 1991 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz erwerben oder c) nach dem 31. Dezember 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet in das Beitrittsgebiet verlegen und bereits vor Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz haben, für nach dem Fremdrentengesetz anrechenbare Zeiten Entgeltpunkte (Ost) ermittelt; im Falle von Buchstabe c gilt dies nur, sofern am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz nicht bestand. Dies gilt auch für die Zeiten eines weiteren Rentenbezuges aufgrund neuer Rentenfeststellung, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen. Bei Berechtigten nach Satz 1 Buchstabe a und c, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegen, verbleibt es für Zeiten nach dem Fremdrentengesetz bei den ermittelten Entgeltpunkten (Ost).
Die Voraussetzungen des Art. 6 § 4 Abs. 6 Satz 1 Buchstabe c FANG liegen im Falle des Klägers vor. Der Kläger hat zum 1. Mai 2012 seinen gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet (W ...) in das Beitrittsgebiet (A-Stadt) verlegt. Er hatte bereits vor Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz gehabt (Gewährung einer Regelaltersrente unter Berücksichtigung der Vorschriften des Fremdrentengesetzes mit Bescheid vom 27. Juni 2006), jedoch nicht am 31. Dezember 1991.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung bestehen nicht. Der 5. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts hat mit Urteil vom 18. März 2014 (L 5 R 616/12 – zitiert nach Juris) hierzu bereits ausgeführt: "Soweit der Kläger wiederholt einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Freizügigkeit gem. Art. 11 Abs. 1 GG rügt, liegt ein solcher nicht vor. Bereits der sachliche Schutzbereich dieses Grundrechts ist durch die gesetzliche Regelung des Art. 6 § 4 Abs. 6 Satz 1 Buchstabe c) FANG nicht betroffen. Der Kläger wird durch die Vorschrift weder unmittelbar noch mittelbar gehindert, seinen Wohnsitz oder Aufenthalt an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes zu nehmen. Soweit der Kläger-Prozessbevollmächtigte unter Verweis auf die Kommentierung von Pagenkopf (in: Sachs, Kommentar zum GG, 4. Aufl. 2007, Art. 11, RdNr. 19) ausführt, die Freizügigkeit würde leerlaufen, wenn sie nicht auch gewährleisten würde, dass die Ausübung des Grundrechts mit keinen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden sein darf, weshalb, neben der Eigentumsgewährung in Art. 14 GG, Art. 11 GG auch das Recht umschließt, Eigentum und Vermögen bei Inanspruchnahme der Freizügigkeit mitnehmen zu können, trifft dies zwar zu, führt im vorliegenden Fall aber zu keiner anderen Bewertung, weil dem Kläger durch die Regelung des Art. 6 § 4 Abs. 6 Satz 1 Buchstabe c) FANG eigentums- oder vermögensrechtlich verfestigte Positionen weder aberkannt noch genommen werden.
Mit Entgeltpunkten (Ost) wurden nach der Wohnsitzverlegung lediglich die nach dem FRG berücksichtigten rentenrechtlichen Zeiten im Zeitraum vom 1. August 1953 bis 12. Juli 1969 bewertet. Diese rentenrechtlichen Beitrags-, Anrechnungs- und Ersatzzeiten haben jedoch zu keinem Zeitpunkt eine eigentums- oder vermögensrechtlich verfestigte Position erlangt. Entgegen seiner Auffassung hat er eine Anwartschaft auf höhere Leistungen in den alten Bundesländern nicht erworben, aus der er nach seinem Umzug nach Heidenau höhere Ansprüche nach "Westmaßstäben" unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten herleiten könnte. Er hatte hingegen – aus bundesdeutscher Sicht – durch seine Beitragsleistung (Vorleistung) im Herkunftsland eine Anwartschaft im tschechoslowakischen Rentenversicherungssystem gegen den dortigen Träger erworben. Die seinem tschechoslowakischen Versicherungsleben zu Grunde liegenden Umstände sind nach seiner Übersiedelung am 13. Juli 1969 nach dem FRG gemäß den Grundsätzen des Eingliederungsprinzips bundesrechtlich bewertet und im Versicherungsverlauf festgestellt worden (Bescheid vom 25. November 1985). Eine dem Eigentums- oder Vermögensschutz unter-fallende verfassungsrechtliche Position des (sozial-)rechtlichen Eigentums hat der Kläger dadurch nicht erworben. Bei der Begründung von Rentenansprüchen im Anwendungsbereich des FRG – ohne vorausgegangene Entrichtung von Beiträgen zur deutschen Renten-versicherung – handelt es sich um einen Akt besonderer staatlicher Fürsorge, auf den von Verfassungs wegen kein Anspruch besteht (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvL 9/00, 1 BvL 11/00, 1 BvL 12/00, 1 BvL 5/01 und 1 BvL 10/04 - JURIS-Dokument, RdNr. 77-82). Rentenanwartschaften und -ansprüche, die allein durch das Fremdrentenrecht begründet sind, unterfallen nicht dem Eigentums- und Vermögensschutz, wenn ihnen Beitrags- oder Beschäftigungszeiten zu Grunde liegen, die alleine in den Herkunftsgebieten erbracht und zurückgelegt wurden. Für die Anerkennung einer sozialversicherungsrechtlichen Rechtsposition als Eigentum ist das Erfordernis der an einen Versicherungsträger in der Bundesrepublik Deutschland erbrachten Eigenleistung unverzichtbar. Die in den Herkunftsgebieten erbrachten oder zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten begründen keine derartige Eigenleistung, da deren Wertschöpfung nicht innerhalb der zur Leistung verpflichteten Solidargemeinschaft erfolgte und ihr auch nicht zugute kam. Insofern fehlt es am Äquivalent einer nicht unerheblichen eigenen Leistung in eine bundesdeutsche Rentenversicherung (vgl. dazu auch: BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010 -1 BvL 11/06, 1 BvL 12/06, 1 BvL 13/06, 1 BvR 2530/05 - JURIS-Dokument, RdNr. 69). Die in Art. 6 § 4 Abs. 6 Satz 1 Buchstabe c) FANG angeordnete Bewertung mit Entgelt-punkten (Ost) bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts vom Gebiet der alten in die neuen Bundesländer bedeutet auch nicht, dass die in der Tschechoslowakei zurückgelegten Versicherungszeiten des Klägers, die nach den Vorschriften des FRG anerkannt wurden, nun niedriger bewertet würden. Insbesondere greifen auch keine Besitzschutzvorschriften, wie etwa § 88 SGB VI, ein, weil sich nicht die Anzahl der angerechneten Entgeltpunkte, sondern deren Bewertung ändert (zutreffend insoweit: Moser, Kompass KBS 2012, Heft 7/8, 10, 11). Die Bewertung mit Entgeltpunkten (Ost) hat nämlich lediglich zur Folge, dass dadurch die Entgeltpunkte nicht unter Zugrundelegung des für die alten Bundesländer geltenden aktuellen Rentenwertes errechnet, sondern mit dem für die neuen Bundesländer jeweils geltenden aktuellen – niedrigeren – aktuellen Rentenwert (Ost) multipliziert werden. Da dieser – noch – etwas niedriger ist als der aktuelle Rentenwert, ergibt sich ein geringerer Zahlbetrag. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Lebensverhältnisse in den alten und neuen Bundesländern noch nicht vollkommen angeglichen sind. Der Gesetzgeber hat ausweislich der amtlichen Gründe (vgl. BT-Drucks. 12/405, S. 115) zum Ausdruck gebracht, dass aus Anlass der Überleitung des Fremdrentenrechts auf das Beitrittsgebiet zum 1. Januar 1992 eine sachgerechte Fortentwicklung des Fremdrentenrechts allein darin besteht, dass es am jeweiligen Aufenthaltsort – sei es in den alten Bundesländern oder im Beitrittsgebiet – einen angemessenen Lebensstandard sichert. Die unter-schiedliche – allgemeine – Leistungshöhe machte es dabei unter anderem erforderlich, den Anreiz für einen Wohnortwechsel in die alten Bundesländer zu nehmen und für Aussiedler, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus den neuen in die alten Bundesländer oder auch aus den alten Bundesländern in das Beitrittsgebiet verlegen – so liegt es im Fall des Klägers –, keine günstigeren Regelungen zu treffen, als sie für Bundesbürger im Beitrittsgebiet gegeben sind. Denn FRG-Berechtigte können nicht erwarten, im Verhältnis zur Wohnbevölkerung in den neuen Bundesländern bessergestellt zu werden. Demzufolge hat der Gesetzgeber bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts aus den alten Bundesländern in das Beitrittsgebiet eine Absenkung der FRG-Leistungen auf das Rentenniveau (Ost) vorgesehen.
Mit Rücksicht auf die besonders weite Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Bereich des Sozialrechts liegt vorliegend auch keine unzulässige Ungleichbehandlung vor (Art. 3 Abs. 1 GG) vor. Das Fremdrentenrecht muss keine volle Gleichstellung mit denjenigen Personen bewirken, die ein Versicherungsverhältnis zu einem deutschen Versicherungsträger begründet haben oder hatten; ebenso ist auch keine volle Gleichstellung der nach dem FRG-Berechtigten mit Bürgern der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geboten (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvL 9/00, 1 BvL 11/00, 1 BvL 12/00, 1 BvL 5/01 und 1 BvL 10/04 - JURIS-Dokument, RdNr. 95-96). Deshalb begegnet die Ab-senkung der Leistung nach dem Umzug des Klägers in das Beitrittsgebiet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal er nicht schlechter steht als Versicherte mit Wohnsitz in den neuen Bundesländern, deren Renten bezüglich der im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten mittels persönlichen Entgeltpunkten (Ost) berechnet werden (§§ 254b, 254c, 254d, 255a SGB VI).
In der Regelung des Art. 6 § 4 Abs. 6 Satz 1 Buchstabe c) FANG liegt auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG, weil der Kläger nicht wegen seiner Herkunft benachteiligt wird. Grund für die Ungleichbehandlung der FRG-Berechtigten ist ausschließlich ihre im Aus-land zurückgelegte Versicherungsbiografie in einem anderen Sozial- und Wirtschaftssystem (zutreffend: Moser, Kompass KBS 2012, Heft 7/8, 10, 11).
Auch ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip, insbesondere das Vertrauensschutzprinzip liegt nicht vor. Weder handelt es sich bei der Regelung des Art. 6 § 4 Abs. 6 Satz Buchstabe c) FANG um eine Regelung mit echter Rückwirkung, noch durfte der Kläger darauf vertrauen, dass der Berechnung seiner Rente immer Entgeltpunkte wie bei einem Aufenthalt in den alten Bundesländern zugrunde gelegt werden. Die Regelung des Art. 6 § 4 Abs. 6 Satz 1 Buchstabe c) FANG besteht bereits seit dem 1. Januar 1992 und damit auch bereits vor dem Rentenbeginn des Klägers. Im Erstrentenbescheid vom 30. Dezember 2002 wurde er zudem auf die besondere Rechtslage und die Minderung der Rente bei Wohnsitzverlegung in das Beitrittsgebiet hingewiesen, so dass er nicht darauf vertrauen konnte, dass die für die Dauer seines Aufenthalts in den alten Bundesländern festgelegte Rentenhöhe auch bei einem Verzug ins Beitrittsgebiet uneingeschränkt Bestand hat."
Zwar bezieht sich die Entscheidung des 5. Senats des Sächsischen Landessozialgerichts auf in der Tschechoslowakei zurückgelegte Versicherungszeiten, in Bezug auf das Nichtvorliegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen diese Regelung sind die Ausführungen auf den Fall des Klägers uneingeschränkt anwendbar. Der erkennende Senat schließt sich aufgrund eigener Überprüfung und Überzeugung der Rechtsprechung des 5. Senats des Sächsischen Landessozialgerichts an. Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger bereits vor der Wohnsitzverlegung nach A ... über die Änderung im Rentenbezug informiert war (vgl. Informationsschreiben der Beklagten vom 7. November 2011).
Auch das BSG hat in seinem Urteil vom 31. Oktober 2012 (Az. B 13 R 1/12 R = SozR 4-1200 § 30 Nr. 6) ausgeführt, der Gesetzgeber habe mit der (Übergangs-)Regelung des Art. 6 § 4 Abs. 6 FANG den durch die Öffnung der deutsch-deutschen Grenze eingetretenen Änderungen auch im Fremdrentenrecht Rechnung tragen wollen. Dieses sollte so weiterentwickelt werden, dass es am jeweiligen Aufenthaltsort – sei es in den alten Bundesländern oder im Beitrittsgebiet – einen angemessenen Lebensstandard sichere. Wer als Aussiedler im Beitrittsgebiet Aufnahme gefunden gehabt habe, sollte Leistungen erhalten, die dem Rentenniveau der dort lebenden Bürger entsprechen. Die unterschiedliche Leistungshöhe in den neuen und alten Bundesländern habe es jedoch nach Ansicht des Gesetzgebers erforderlich gemacht, den Anreiz für einen Wohnortwechsel in die alten Bundesländer zu nehmen und für Aussiedler keine günstigeren Regelungen zu treffen, als sie für Bundesbürger im Beitrittsgebiet gelten. Eine Umsetzung dieser Zielvorgabe habe der Gesetzgeber in Art. 6 § 4 Abs. 6 FANG sachgerecht und damit keinesfalls willkürlich für die Höhe der "Renten nach dem FRG" als Anknüpfungspunkt auf den gewöhnlichen Aufenthalt des FRG-Berechtigten und die unterschiedlichen Lebens- und Einkommensverhältnisse in den neuen und alten Bundesländern abgestellt. Wenn auch bei einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts eines FRG-Berechtigten aus den neuen in die alten Bundesländer den FRG-Zeiten Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet blieben und nicht die Ermittlung von Entgeltpunkten vorgesehen sei, entspreche dies der Rechtslage für solche Rentenberechtigte mit rentenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet, die in einem der alten Bundesländer ansässig seien.
Ebenso hat das LSG Berlin-Brandenburg in einer Entscheidung vom 19. Dezember 2012 (L 17 R 494/12 – zitiert nach Juris) keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die streitgegenständliche Vorschrift gehabt. Es hat in seiner Entscheidung u. a. die Ansicht vertreten, die seinem polnischen Versicherungsleben zugrunde liegenden Umstände (im vom LSG Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall) seien nach seiner Übersiedlung am 1. April 1982 nach den DPSVA bzw. FRG gemäß den Grundsätzen des Eingliederungsprinzips bundesrechtlich bewertet und im Versicherungsverlauf festgestellt worden. Eine dem Schutz des Art. 14 GG unterfallende verfassungsrechtliche Position des (sozial-)rechtlichen Eigentums sei dadurch nicht erworben worden. Bei der Begründung von Rentenansprüchen im Anwendungsbereich des FRG – auch ohne vorausgegangene Entrichtung von Beiträgen zur deutschen Rentenversicherung – handele es sich um einen Akt besonderer staatlicher Fürsorge, auf den von Verfassungs wegen kein Anspruch bestehe (mit Hinweis u. a. auf Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juli 2006 – 1 BvL 9/00, 1 BvL 11/00, 1 BvL 12/00, 1 BvL 5/01 und 1 BvL 10/04, BVerfGE 116, 96, 121 ff.). Rentenanwartschaften und -ansprüche, die allein durch das Fremdrentenrecht begründet seien, unterfielen nicht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn ihnen Beitrags- oder Beschäftigungszeiten zugrunde lägen, die allein in den Herkunftsgebieten erbracht und zurückgelegt worden seien. Insofern fehle es am Äquivalent einer nicht unerheblichen Eigenleistung in eine bundesdeutsche Rentenversicherung (BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010, Az. 1 BvL 11/06). Mit Rücksicht auf die besonders weite Gestaltungsfähigkeit des Gesetzgebers im Bereich des Sozialrechts liege vorliegend auch keine unzulässige Ungleichbehandlung vor (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Fremdrentenrecht müsse keine volle Gleichstellung mit denjenigen Personen bewirken, die ein Versicherungsverhältnis zu einem deutschen Versicherungsträger begründet haben oder hätten (vgl. BVerfGE 116, 96, 129). Ebenso sei keine volle Gleichstellung der nach dem FRG-Berechtigten mit Bürgern der ehemaligen DDR geboten. Danach begegne die Absenkung der Leistung nach dem Umzug des Klägers in das Beitrittsgebiet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal er nicht schlechter stehe als Versicherte mit Wohnsitz in den neuen Bundesländern, deren Renten bezüglich der im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten mittels persönlichen Entgeltpunkten (Ost) berechnet würden (§§ 254b, 254c, 254d und 255a SGB VI) (vgl. im Ergebnis ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. März 2013, Az. L 9 R 1796/10 – zitiert nach Juris).
Auf die Rechtsfrage, ob Art. 6 § 4 Abs. 6 Satz 1c FANG mit Verordnung EWG-Nr. 1408/71 Anhänge III und IV – Freizügigkeit – Art. 18 EG, 39 EG und 42 EG i. V. m. der Verordnung EG-Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Einklang zu bringen sei, kam es nicht an, denn in dem hier vorliegenden Fall geht es nicht um das Zu- und Abwandern innerhalb der Gemeinschaft und die Frage der Anwendung der Systeme der sozialen Sicherung auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige. Sofern sich der Kläger auf die Entscheidung des EuGH vom 18. Dezember 2007 (in den Rechtssachen C-396/05, C-419/05 und C-415/05) beruft, ging es hier um die Zahlung von Leistungen bei Alter mit Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz dem Grunde nach, wenn der Empfänger seinen Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat. Der Kläger im hier zu entscheidenden Rechtsstreit hatte seinen Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bereits vor Gewährung der Regelaltersrente mit Bescheid vom 27. Juni 2006. Insgesamt betrafen die vom EuGH entschiedenen Streitigkeiten die Gewährung von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung mit Wohnsitz außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland. Die Anhänge III und IV der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juli 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, sind insoweit für den Fall des Klägers überhaupt nicht einschlägig. Im Übrigen ist auch nicht substantiiert vorgetragen, inwieweit die Unionsbürgerschaft des Klägers (Art. 18 EG-Vertrag) von der streitgegenständlichen Regelung betroffen sein soll. Sofern Art. 39 EG-Vertrag (Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft) und Art. 42 EG-Vertrag (Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Art. 251 die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen; zu diesem Zweck führt er insbesondere ein System ein, welches aus- und einwandernden Arbeitnehmern und deren anspruchsberechtigten Angehörigen Folgendes sichert: a) die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen in der staatlichen Rechtsvorschrift berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruches sowie für die Berechnung der Leistungen; b) die Zahlung der Leistung an Personen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedsstaaten wohnen. Der Rat beschließt im Rahmen des Verfahrens des Art. 251 einstimmig.) betroffen sein sollen, ist ebenfalls nicht ersichtlich, inwieweit diese durch die streitgegenständliche Vorschrift verletzt sein soll. Die Verordnung (EG) Nr. 83/2004 betrifft die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Zweck dieser Verordnung ist das Vorliegen gemeinsamer Vorschriften zum Schutze der Ansprüche der sozialen Sicherheit für Personen, die sich innerhalb der EU (sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz) bewegen. Sie erkennt an, dass die EU-Länder u. a. darüber entscheiden, wer die Berechtigten ihres Systems der sozialen Sicherheit sind, wie hoch der jeweilige Leistungsanspruch ist und welche Leistungsvoraussetzungen bestehen. Diese Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ersetzt nicht die nationalen Systeme durch ein einheitliches System. Die Berechtigten haben u. a. dieselben Rechte und Pflichten wie Staatsangehörige des Landes, dessen Rechtsvorschriften sie unterliegen. Sie haben die Garantie, dass frühere Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten in anderen Ländern bei der Berechnung ihrer Leistungen berücksichtigt werden (Grundsatz der Zusammenrechnung von Zeiten). Sie können, wenn sie in einem anderem Land Anspruch auf Geldleistungen haben, diese Leistungen einfordern, wenn sie nicht in diesem Land leben (Grundsatz der "Exportierbarkeit" von Leistungen in alle EU-Länder, in denen der Berechtigte oder dessen Familienmitglieder sich aufhalten). Anhaltspunkte dafür, dass die streitgegenständliche Norm hiergegen verstieße, sind nicht ersichtlich und sind auch vom Kläger letztlich nicht substantiiert vorgetragen worden. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof kam daher nicht in Betracht.
Die Berufung hatte daher keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Das BSG hat sich bereits in seiner Entscheidung vom 31. Oktober 2012 (a.a.O.) zu der Problematik geäußert.
Wegen der bereits existierenden Rechtsprechung zu der vom Kläger zur Überprüfung gestellten Rechtsfragen, begegnet die Auferlegung von Kosten nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG keinen rechtlichen Bedenken. Im Übrigen ist die Kostenentscheidung im Urteil nicht gesondert anfechtbar (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 192 Rdnr. 20).
Rechtskraft
Aus
Login
FSS
Saved