S 11 AS 3642/16 ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Magdeburg (SAN)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 11 AS 3642/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Für die Zwangsvollstreckung von bezifferten Geldforderungen aus einstweiligen Anordnungen der Sozialgerichte sind die Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte nach § 198 Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 764, 828 Abs. 2 ZPO zuständig.

2. Eine Zuständigkeit der Sozialgerichte für die Zwangsvollstreckung aus einstweiligen Anordnungen nach § 201 SGG besteht nicht, wenn die Verpflichtung auf Leistung einer bezifferten Geldsumme lautet.

3. Eine Zuständigkeit der Sozialgerichte für die Zwangsvollstreckung aus einstweiligen Anordnungen, die eine Behörde zu einer bezifferten Geldleistung verpflichten, folgt nicht aus § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 928, 930 Abs. 1 Satz 3 und 918, 943 Abs. 1 ZPO, weil die spezielle Zuständigkeit des Arrestgerichts als Vollstreckungsgericht für Vollstreckungshandlungen, die auf Befriedigung des Gläubigers gerichtet sind, nicht einschlägig ist.
Das Sozialgericht Magdeburg erklärt sich für den Antrag auf Zwangsvollstreckung vom 22. Februar 2017 und den hierzu gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für sachlich unzuständig und verweist die Zwangsvollstreckungssache und das Prozesskostenhilfeverfahren an das zuständige Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – W.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrte mit Antrag vom 28. Oktober 2016 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihr ab Oktober 2016 weiterhin Kosten der Unterkunft und Heizung zu leisten.

Die 11. Kammer des Sozialgerichts Magdeburg hat dem Antrag mit Beschluss vom 10. November 2016 stattgegeben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis 31.03.2017 vorläufig Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 335,50 EUR entsprechend der Bewilligung mit Bescheid vom 31. August 2016 zu leisten.

Hiergegen hat die Antragsgegnerin am 21.November 2016 (Eingang) Beschwerde zum Landessozialgericht Sachsen-Anhalt erhoben und zugleich einen Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollstreckung gestellt (Az. L 5 AS 669/16 B ER).

Mit Beschluss vom 05. Dezember 2016 hat der 5. Senat des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt den Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung abgelehnt.

In der nichtöffentlichen Sitzung des 5. Senats des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 08. Februar 2017 hat die Antragsgegnerin die Beschwerde zurückgenommen.

Die Antragstellerin hat beim Sozialgericht Magdeburg am 22. Februar 2017 die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 10. November 2016 bezüglich der Leistung für November 2016 sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt.

II.

Die Zwangsvollstreckungssache ist nach § 98 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – W. zu verweisen. Das Sozialgericht Magdeburg ist für die Zwangsvollstreckung das sachlich unzuständige Gericht. Die Beteiligten sind angehört worden. Die Antragstellerin hat der Verweisung am 28. Februar 2017 zugestimmt, die Antragsgegnerin hat sich nicht geäußert.

1. Die Vollstreckung von Geldforderungen aus einer einstweiligen Anordnung des Sozialgerichts richtet sich nach § 198 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 882a Zivilprozessordnung (ZPO), wobei es der Einhaltung einer Wartefrist nach § 882a Abs. 5 ZPO nicht bedarf. Zuständiges Vollstreckungsgericht ist nach §§ 198 Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 764, 828 Abs. 2 ZPO das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.07.2012, Az. L 18 AS 1772/12 B ER).

Die Verweisung des § 198 Abs. 1 SGG auf eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Achten Buches der ZPO steht zwar unter dem Vorbehalt, dass sich aus dem SGG nichts anderes ergibt. Für die Vollstreckung bezifferter Geldforderungen aus einstweiligen Anordnungen bestehen jedoch keine vorrangigen Spezialvorschriften.

a) Eine Vollstreckung nach § 201 SGG kommt nicht in Betracht. Diese Norm sieht vor, dass Verpflichtungsurteile im Sinne des § 131 SGG durch das Gericht des ersten Rechtszuges im Wege der Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern vollstreckt werden. Sie ist auf einstweilige Anordnungen zwar grundsätzlich analog anwendbar, jedoch nur, soweit deren Regelungen einem Urteilsspruch nach § 131 SGG entsprechen (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 201, Rn. 2a). Es kommt zwar auch eine analoge Anwendung auf Leistungsurteile in Gestalt von Grundurteilen nach § 130 S. 1 SGG in Betracht, weil auch diese regelmäßig eine Behörde zu einer nicht vertretbaren Handlung verpflichten (vgl. BSG, Beschl. v. 06.08.1999, Az. B 4 RA 25/98 B). Für Vollstreckungen, die eine bezifferte Geldforderung zum Gegenstand haben, trifft dies jedoch nicht zu, so dass insoweit keine Grundlage für eine (erweiternde) Anwendung des § 201 SGG besteht (vgl. BayLSG, Beschl. v. 11.01.2016, Az. L 16 AS 251/15 B; LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28.06.2012, Az. L 5 AS 179/12 B).

b) Ebenso wenig ergibt sich eine Zuständigkeit des Sozialgerichts Magdeburg nach § 86b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit §§ 928, 930 Abs. 1 S. 3 ZPO. Zwar ist nach § 930 Abs. 1 S. 3 ZPO, auf den § 86b Abs. 2 S. 4 SGG im Sinne einer entsprechenden Anwendung verweist, das Arrestgericht als Vollstreckungsgericht für die Forderungspfändung zuständig, wobei das Arrestgericht von § 918 ZPO als das Gericht der Hauptsache – im Sinne des § 943 Abs. 1 ZPO – oder das Amtsgericht des belegenen Gegenstands definiert. Als Gericht der Hauptsache wäre in diesem Sinne das Sozialgericht Magdeburg anzusehen. Diese Vorschriften sind jedoch auf die Vollstreckung einer Geldforderung aus einer einstweiligen Anordnung, die die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zum Gegenstand hat, nicht anwendbar.

aa) Gegen die Zuständigkeit des Arrestgerichts im Sinne der §§ 918, 943 ZPO für die Vollstreckung aus einstweiligen Anordnungen spricht schon, dass § 86b Abs. 2 S. 4 SGG auf diese Normen gerade nicht verweist. Hätte der Gesetzgeber auch die im Arrestrecht speziell ausgestaltete Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts für sozialgerichtliche einstweilige Anordnungen entsprechend zur Anwendung bringen wollen, dann hätte es nahegelegen, in die – enumerativ vorgenommene – Nennung der entsprechend anwendbaren Arrestvorschriften auch die entsprechenden Definitionsnormen miteinzubeziehen.

bb) Dass eine Zuständigkeit des Sozialgerichts als Arrestgericht für die Vollstreckung von auf bezifferte Geldleistung gerichteten einstweiligen Anordnungen ausgeschlossen sein muss, ergibt sich aber vor allem aus teleologischen und systematischen Gründen. § 930 Abs. 1 S. 3 ZPO bestimmt die Zuständigkeit des Arrestgerichts als Vollstreckungsgericht nur für die Pfändung von Forderungen, nicht aber für deren Überweisung. Dies entspringt dem Wesen der Arrestvorschriften, die nur eine Sicherung, nicht aber eine endgültige Befriedigung des Gläubigers bewirken sollen. Aufgrund eines Arresttitels, für dessen Vollstreckung der § 930 ZPO vorgesehen ist, wäre ein Überweisungsbeschluss auch unzulässig und nichtig (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.1992, Az. IX ZR 226/91 = BGHZ 121, 98).

Eine einstweilige Anordnung, die eine Behörde zu einer bestimmten Geldleistung verpflichtet, entspricht insoweit aber ihrem Wesen nach nicht einem Arresttitel, da aus ihr nicht nur die Forderungsdurchsetzung gesichert, sondern gerade die – wenn auch nur vorläufige – Befriedigung des Gläubigers bewirkt werden soll. Eine Anwendung des § 930 Abs. 1 S. 3 ZPO müsste also entweder erweiternd erfolgen, so dass nicht nur die Pfändung, sondern auch die Vollstreckung dem Arrestgericht als Vollstreckungsgericht zugewiesen wird, oder sie würde zu einer geteilten Zuständigkeit führen, so dass die Vollziehung der einstweiligen Anordnung – jedenfalls wenn der Gläubiger seinen Antrag bei dem Gericht der Hauptsache stellt – nicht einheitlich bewirkt werden könnte.

Einer erweiternden Anwendung des § 930 Abs. 1 S. 3 ZPO steht aber bereits entgegen, dass es sich um eine Spezialvorschrift handelt, die selbst für das Arrestverfahren in Abweichung der grundsätzlichen Vollziehungsnorm des § 928 ZPO – auf den § 86b Abs. 2 S. 4 SGG ebenfalls verweist – eine besondere doppelte Zuständigkeit schafft, um eine schnelle Sicherung des Arrestgegenstandes zu bewirken. Auf diese Weise können zur Gewährleistung eines schnellen Sicherungsverfahrens die Gerichte des ersten Rechtszuges oder sogar der Berufungsinstanz (§ 943 Abs. 1 ZPO) mit Vollstreckungsaufgaben betraut sein, die ihnen ansonsten nach dem Normkonzept der ZPO fremd sind. Für eine Ausweitung dieser in speziellen Fällen übertragenen begrenzten Vollstreckungsbefugnis auf den Erlass von Überweisungsbeschlüssen bedürfte es einer klaren Regelung des Gesetzgebers.

Eine geteilte Zuständigkeit für die Forderungspfändung einerseits und die Überweisung andererseits ist ebenfalls nicht hinnehmbar. Sie würde der Absicht des Gesetzes widersprechen und zu einer – gerade im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes – untragbaren Verkomplizierung und damit wohl vielfach Verzögerung des Vollstreckungsverfahrens führen (vgl. zum Ganzen für eine zivilrechtliche einstweilige Leistungsverfügung: RG, Beschl. v. 16.12.1895, IV 215/96 = RGZ 36, 390).

2. Sachlich zuständig ist das Amtsgericht W. als Vollstreckungsgericht nach §§ 198 Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 764, 828 Abs. 2 ZPO.

Nach § 764 Abs. 1 ZPO sind für Vollstreckungshandlungen die Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte sachlich zuständig. Nach § 764 Abs. 2 ZPO ist örtlich das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll, sofern nicht etwas anders bestimmt ist. Für die Forderungsvollstreckung bestimmt § 828 Abs. 2 ZPO jedoch abweichend das Amtsgericht als zuständiges Vollstreckungsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Der Zwangsvollstreckungsantrag der Antragstellerin ist als solcher auf eine Vollstreckung in das Forderungsvermögen der Antragsgegnerin auszulegen, weil bei der Antragsgegnerin als Behörde vom stetigen Vorhandensein hinreichender Bankguthaben auszugehen sein dürfte und dies damit den voraussichtlich einfachsten und schnellsten Weg darstellt, über ein gerichtliches Verfahren – für eine Vollstreckung in das Barvermögen der Antragsgegnerin hätte sie sich an den Gerichtsvollzieher als zuständiges Vollstreckungsorgan wenden müssen – Befriedigung zu erlangen.

Die Antragsgegnerin hat ihren allgemeinen Gerichtsstand nach § 17 Abs. 1 ZPO in W., weil sie ihre zentrale Verwaltung in W. hat. Bei der für die Antragstellerin zuständigen Filiale in H. handelt es sich insoweit nur um eine Regionalstelle.

Die Zuständigkeit des Amtsgerichts W. für das Prozesskostenhilfeverfahren folgt aus § 117 Abs. 1 S. 3 ZPO.

Dieser Beschluss ist nach § 98 Satz 2 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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