Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
39
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 39 U 89/15
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Leitsätze
1. Ein Volleyballturnier eines Fördervereins eines Gymnasiums stellt keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung dar.
2. Die Teilnahme eines angestellten Lehrers am Volleyballturnier eines Fördervereins des Gymnasiums steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
3. Bei der Teilnahme eines angestelten Lehrers an einem Volleyballturnier eines Fördervereins eines Gymnasiums handelt es sich um keinen unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung stehenden Betriebssport.
2. Die Teilnahme eines angestellten Lehrers am Volleyballturnier eines Fördervereins des Gymnasiums steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
3. Bei der Teilnahme eines angestelten Lehrers an einem Volleyballturnier eines Fördervereins eines Gymnasiums handelt es sich um keinen unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung stehenden Betriebssport.
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Versicherungsschutz in der Gesetzlichen Unfallversicherung.
Die 1965 geborene Klägerin ist privat angestellte Lehrerin am "G.-Gymnasium ... D ... (im Folgenden: Arbeitgeber). Am Samstag, den 17.05.2014 stürzte sie bei einem Volleyballturnier im Sportpark D./A ... auf das rechte Knie und war anschließend bis zum 07.08.2014 arbeitsunfähig. Zu dem Volleyballturnier hatte der Förderverein "G.-Gymnasium ... D ... unter anderem auf seiner Hompage H ... www ..." eingeladen. Am Nachmittag des 22.05.2014 stellte sich die Klägerin erstmals bei dem D-Arzt, Dipl.-Med. G ... (D ...) vor, der eine geringe Weichteilschwellung am rechten Kniegelenk medial betont ohne wesentlichen Gelenkerguss bei klinisch stabilen Kapsel-Bandapparat befundete und unter anderem einen Kniebinnenschaden erstdiagnostizierte.
Die Beklagte leitete daraufhin das Verfahren der Gesetzlichen Unfallversicherung ein und veranlasste die erforderlichen Ermittlungen. Der Arbeitgeber der Klägerin erstattete unter dem 19.05.2014 Unfallanzeige. Mit Fragebogen (Bl. 3 d. Verwaltungsakte der Beklagten [VA]) wurde mitgeteilt, dass die Veranstaltung der Förderung der Verbundenheit mit der Schule gedient habe und durch die Betriebsleitung gefördert worden sei. Veranstaltet worden sei sie durch die Schulleitung und den Förderverein, wobei die Kosten durch den Förderverein getragen worden seien. Eine von der Schule beauftragte Person sei bei dem Volleyballturnier anwesend gewesen. Prinzipiell hätten alle Beschäftigten der Schule an dem Turnier teilnehmen können. Tatsächlich hätten etwa 10 % der Beschäftigten teilgenommen, dabei auch Betriebsfremde wie frühere Schüler der Schule und Verwandte, insbesondere Eltern. Nach den Recherchen der Beklagten berichtete der Förderverein auf seiner Homepage von der Durchführung des Volleyballturniers (bl. 16 d. VA). Danach hatten insgesamt neun Volleyballmannschaften daran teilgenommen, dabei eine Mannschaft aus dem Kreis der Lehrer und zwar des Schulstandorts in D ... Weitere Mannschaften bestanden aus früheren Schuljahrgängen und anderem Personenkreis.
Mit Bescheid vom 24.09.2014 lehnte die Beklagte das Ereignis vom 17.05.2014 als versicherten Arbeitsunfall ab. Bei dem Turnier habe es sich um keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Insbesondere habe der Zweck nicht in der Pflege der Verbundenheit zwischen Betriebsleitung und Belegschaft oder innerhalb der Belegschaft gedient. Zweck sei vielmehr gewesen, die Verbundenheit der ehemaligen Schüler mit der Schule zu fördern. Auch habe die Veranstaltung nur sportlich interessierten Lehrern offen gestanden. Tatsächlich habe nur eine kleine Gruppe von etwa 10 % der Beschäftigten teilgenommen. Die Organisation der Veranstaltung habe überwiegend dem Förderverein des Gymnasiums oblägen, der dabei keinen Weisungen der Schulleitung unterstanden habe, sondern eigenständig gehandelt habe. Zur Ergänzung wird auf den Bescheid verwiesen.
Hiergegen richtet sich der Widerspruch vom 29.09.2014, der unter dem 12.12.2014 begründet worden ist. Darin wurde Bezug genommen auf einen Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 05.10.2000 und auf eine Zusammenstellung der Universität Göttingen über die Aufgabenbereiche im Lehrerberuf. Daraus ergäbe sich, dass sich Lehrer beruflich veranlasst an der Schulentwicklung und der Gestaltung einer lernförderlichen Schulkultur und eines motivierenden Schulklimas beteiligten und dabei mit außerschulischen Fachkreisen und Einrichtungen kooperierten. In diesem Sinne habe die Klägerin auch die Veranstaltungen des Förderkreises verstanden. Das spreche für eine Einstufung des Volleyballturniers als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Zur Ergänzung wird auf den Schriftsatz vom 12.12.2014 verwiesen.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2015 zurückgewiesen. An der bisherigen Begründung der Ablehnung wurde festgehalten. Die Veranstaltung vom 17.05.2014 sei außerhalb der generellen Arbeitszeit der Klägerin und ohne Anrechnung auf ihre Arbeitszeit erfolgt. Es habe für die Teilnahme weder einen dienstlichen Auftrag gegeben, noch sei die Veranstaltung im Auftrag des Gymnasiums erfolgt. Es habe sich bei der Teilnahme letztlich um keine aus dem Beschäftigungsverhältnis typischerweise resultierende Tätigkeit gehandelt. An dem Turnier hätten im Wesentlichen betriebsfremde Personen teilgenommen. Letztlich habe die Veranstaltung nicht im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schulleitung gelegen.
Hiergegen richtet sich die Klage vom 13.04.2015, eingegangen bei Gericht am selben Tag. Mit ihr knüpft die Klägerin an die Begründung aus dem Widerspruchsverfahren an und führt diese fort. Zu den Tätigkeiten eines Lehrers gehöre nicht nur der normale Unterricht, sondern auch die gute Zusammenarbeit mit den Schülern und den Eltern. Für die innere und äußere Schulentwicklung und die Umsetzung des Schulprogramms seien aktive Mitwirkung, Mitverantwortung und Teamarbeit erforderlich. Das Volleyballturnier finde an dieser Schule schon seit vielen Jahren statt. Die Klägerin sei mangels anderweitiger Hinweise davon ausgegangen, dass es sich um eine Schulveranstaltung gehandelt habe und es ihre Verpflichtung gewesen sei, daran teilzunehmen. Es sei auch nicht so gewesen, dass sich die Veranstaltung nur an sportbegeisterte Kollegen gerichtet habe. Auch hätten nicht im Wesentlichen Betriebsfremde teilgenommen. Das Volleyballturnier sei zur Förderung des Gemeinschaftsgefühls aller Lehrkräfte und Schüler sowie der ehemaligen Schüler durchgeführt worden. Es unterscheidet sich letztlich nicht von betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen. Zur Ergänzung wird auf die Schriftsätze vom 11.05.2015 und vom 05.08.2015 Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß:
Der Bescheid der Beklagten vom 24.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2015 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, das Ereignis vom 17.05.2014 gegen 15:30 Uhr im Sportpark D ... als versicherten Arbeitsunfall im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung der Klägerin anzuerkennen,
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie beruft sich dazu auf die ablehnenden Entscheidungen vom 24.09.2014 und vom 13.03.2015. An den Gründen der Ablehnungen sei festzuhalten. Der Klägerin sei zuzugeben, dass Fördervereine regelmäßig eng mit einer Schule verbunden seien. Dies führe jedoch im vorliegenden Fall nicht zum Bejahen des Versicherungsschutzes. Nicht jede Tätigkeit, die in irgendeinem Zusammenhang zur Beschäftigung stehe bzw. stehen könne, rechtfertige die Bejahung des Versicherungsschutzes. Im vorliegenden Fall fehle der objektive Nachweis der Eingliederung der Tätigkeit im Rahmen des Volleyballturniers in den Bereich der Beschäftigten. Das bloße subjektive Interesse der Klägerin für den Beruf oder für den Arbeitgeber etwas zu tun, reiche dazu nicht aus. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung könne nicht angenommen werden. Das Gymnasium selbst habe der Beklagten mitgeteilt, dass die Verbundenheit mit "ehemaligen" Schülern der Schule habe gefördert werden sollen. Dafür sehe jedoch der Gesetzgeber keinen Versicherungsschutz vor. Die Zielsetzung mit einer derartigen Veranstaltung, das "Wir-Gefühl" zu stärken, sei von Vornherein unzureichend. Zu Teilnahmen habe die Klägerin keine dienstliche Anweisung gehabt, sondern freiwillig teilgenommen. Zur Ergänzung wird auf die Schriftsätze vom 03.06.2015 und vom 01.09.2015 verwiesen.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 28.09.2015 wurden die Beteiligten zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Einwendungen hiergegen wurden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Gericht kann gemäß § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, und der Sachverhalt geklärt ist.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid vom 24.9.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.3.2015 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, das Ereignis vom 17.5.2014 als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen. Die Klägerin hat keinen solchen Anspruch, weil die sachlichen Voraussetzungen nach § 8 SGB VII i. V. m. den §§ 2,3, 6 SGB VII nicht gegeben sind.
Die Kammer (Vorsitzender) legt das Klagebegehren entsprechend dem objektiven Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin als zulässige Anfechtungs- und Verpflichtungsklage aus mit dem Ziel, die Beklagte zur Anerkennung des Ereignisses 17.5.2014 als in der gesetzlichen Unfallversicherung versichertes Ereignis zu verpflichten. Dem unter dem 11.5.2016 angekündigten Antrag, allgemein Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung begehren zu wollen, kommt über diese Klärung (versichertes Unfallereignis) hinaus keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. BSG, Urteil vom 21.1.1959, 11/8 RV 181/57; Urteil vom 7.9.2004, B 2 U 35/03 R, jeweils zitiert nach juris). 1. Nach der Systematik des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) sind in den Vorschriften, welche die Voraussetzungen der verschiedenen sozialen Rechte auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung regeln (z.B. §§ 27 ff. SGB VII - Heilbehandlung - und §§ 45 ff. SGB VII – Verletztengeld -), nur die spezifischen Voraussetzungen der jeweiligen einzelnen Arten von Leistungsrechten ausgestaltet. Demgegenüber sind die allgemeinen Rechtsvoraussetzungen, die für alle Leistungsrechte des SGB VII gleichermaßen gelten, nämlich die Regelungen über den Versicherungsfall und die ihm zuzurechnenden Unfallfolgen (§§ 7 bis 13 i. V. m. §§ 2 bis 6 SGB VII), vorab und einheitlich ausgestaltet. Ermächtigung und Anspruch betreffen daher auch die Entscheidung über jene Elemente des Anspruchs, die Grundlagen für jede aktuelle oder spätere Anspruchsentstehung gegen denselben Unfallversicherungsträger aufgrund eines bestimmten Versicherungsfalls sind. Zu den abstrakt feststellbaren Anspruchselementen gehören neben dem Versicherungsfall die (sog. unmittelbaren) Unfallfolgen im engeren Sinn, also die Gesundheitsschäden, die wesentlich (und deshalb zurechenbar) spezifisch durch den Gesundheitserstschaden des Versicherungsfalls verursacht wurden. Der Feststellung, ob und welche Gesundheitsstörungen Folgen eines Versicherungsfalls sind, kommt eine über den einzelnen Leistungsanspruch hinausgehende rechtliche Bedeutung für den Träger und den Versicherten zu. Denn trotz unterschiedlicher Tatbestandsvoraussetzungen im Übrigen setzen, wie bereits ausgeführt, alle Leistungsansprüche nach den §§ 26 ff. SGB VII als gemeinsame Tatbestandsmerkmale einen Versicherungsfall (i. S. d. §§ 7 bis 13 SGB VII) und durch ihn verursachte Gesundheitsschäden - bis hin zum Tod des Verletzten - voraus und begründen dafür die Verbandszuständigkeit nur eines bestimmten Trägers der Unfallversicherung (BSG, Urteil vom 5. Juli 2011 – Az.: B 2 U 17/10 R – zitiert nach juris, Rn. 12, 17, 19 ff.). Versicherungsfälle sind gemäß § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle der Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Der Gesetzgeber bringt mit der wiederkehrenden Formulierung "infolge" – vgl. §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 1 Nr. 1, 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII – das Erfordernis eines Zusammenhangs zum Ausdruck. Es muss eine kausale Verknüpfung des Unfalls bzw. seiner Folgen mit der betrieblichen Sphäre bestehen, mithin eine rechtliche Zurechnung für besonders bezeichnete Risiken der Arbeitswelt beziehungsweise gleichgestellter Tätigkeiten, für deren Entschädigung die gesetzliche Unfallversicherung als spezieller Zweig der Sozialversicherung einzustehen hat, und zwar nicht nur im Sinne einer Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne, sondern auch im Sinne der Zurechnung des eingetretenen Erfolges zum Schutzbereich der unfallversicherungsrechtlichen Norm als eines rechtlich wesentlichen Kausalzusammenhangs (Zurechnungslehre der wesentlichen Bedingung, ständige Rechtsprechung, etwa BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 – Az.: B 2 U 1/05 R -, zitiert nach juris Rn. 13 ff.). Die Frage nach diesem Zurechnungszusammenhang stellt sich auf drei Ebenen, nämlich als Unfallkausalität zwischen ausgeübter Tätigkeit und Unfallereignis, als haftungsbegründende Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden und als haftungsausfüllende Kausalität zwischen Gesundheitserstschaden und länger andauernden Unfallfolgen (BSG, a. a. O ..., Rn. 10; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl. 2010, S. 21 f.). Die vorgenannten Merkmale der - hier im Streit stehenden - versicherten Tätigkeit, des Unfallereignisses und des Gesundheitserstschadens müssen im Sinne des Vollbeweises, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (etwa BSG, Urteil vom 27. Juni 2006 – Az.: B 2 U 20/04 R –, zitiert nach juris Rn. 15). Ein Zusammenhang ist hinreichend wahrscheinlich, wenn nach herrschender ärztlich-wissenschaftlicher Lehrmeinung mehr für als gegen ihn spricht und ernste Zweifel an einer anderen Ursache ausscheiden (vgl. BSG a. a. O ..., auch Rn. 18 und 20). Im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit unter Versicherungsschutz stehen auch die Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen und am Betriebssport. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung muss im Interesse des Unternehmens liegen und wie die eigentliche Arbeitstätigkeit selbst betrieblichen Zwecken dienen. Veranstaltungen zur Freizeitgestaltung oder zur Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen der Beschäftigten stehen auch dann nicht unter Versicherungsschutz, wenn sie im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit erfolgen und von dem Unternehmen gebilligt oder unterstützt werden. Voraussetzung für die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie den Beschäftigten untereinander dient. Die Veranstaltung muss deshalb allen Beschäftigten des Unternehmens offenstehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden. Eine Veranstaltung ist dann von der Autorität der Unternehmensleitung getragen, wenn der Veranstalter dabei nicht nur aus eigenem Antrieb oder freier Entschließung, sondern im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung oder für diese handelt. Um die für den Unfallversicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen wesentliche "betriebliche Zielsetzung" - Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander – zu erreichen, muss die Veranstaltung grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens offenstehen, von besonderen Fallgestaltungen in Großbetrieben, Versorgungsunternehmen etc. abgesehen. Es reicht nicht aus, dass allen Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme an einer für sie und nicht für alle Beschäftigten des Unternehmens oder Unternehmensleitung ausgerichteten Veranstaltung offensteht. Die Veranstaltung muss insgesamt von ihrer Programmgestaltung her geeignet sein, zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens beizutragen, indem sie die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Kreis der Beschäftigten anspricht. Die Teilnahme an Freizeit-und Erholungsveranstaltungen ist nicht deshalb versichert, weil diese vom Unternehmen organisiert und finanziert werden. Stehen Freizeit, Unterhaltung und Erholung im Vordergrund, fehlt es an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang (so die Aufführungen des Bundessozialgerichts im Urteil vom 17. Dezember 2004 – B 2 U 47/03 R, NZS 2005, 657 m.w.N.). 2. Vorstehendes zugrunde gelegt, handelt es sich bei der Teilnahme am Volleyballturnier vom 17.5.2014 um keine betriebliche Tätigkeit der Klägerin. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung lag nicht vor. Nach dem Beweisergebnis diente die Veranstaltung vom 17.05.2014 nicht maßgeblich der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten und auch nicht der Beschäftigten untereinander, weder der Lehrerschaft noch aller Beschäftigen des Arbeitsgebers. Das "G.-Gymnasium ... D ... hat dazu auf Anfrage der Beklagten unter dem 10.06.2014 mitgeteilt, dass der Zweck der Veranstaltung die Förderung der Verbundenheit mit der Schule gewesen sei, was sich nach Überzeugung der Kammer (Vorsitzender) nach dem Beweisergebnis entsprechend dem Zweck des Fördervereins maßgeblich auf ehemalige Schüler der Schule und deren Familien bezieht. Im Vordergrund stand dagegen nicht die Verbundenheit der aktiv als Lehrer und Schüler am Gymnasium tätigen. Nach dem Beweisergebnis handelte es sich bei dem Volleyballturnier vom 17.05.2014 auch nicht um eine schulische Veranstaltung des Gymnasiums. Dieses hat nicht die maßgebliche Verantwortung für die Durchführung des Turniers übernommen. Eingeladen zu dem Volleyballturnier hat nach dem insoweit unstreitigen Inhalt der Akten der Förderverein im eigenen Namen (vgl. Blatt 7, 8 der VA der Beklagten [VA]). Für die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist nach dem Obenstehenden erforderlich, dass die Unternehmensleitung die Zusammenkunft als eigene betriebliche gemeinschaftsfördernde Veranstaltung durchführt oder durchführen lässt, was im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Zwar hat der Arbeitgeber am 10.06.2014 an die Beklagte mitgeteilt, dass die Veranstaltung gemeinsam durch die Schulleitung und den Förderverein veranlasst worden sei. Dessen ungeachtet hatte allein der Förderverein im eigenen Namen zu der Veranstaltung eingeladen und gemäß der Mitteilung vom 10.06.2014 auch die Kosten der Durchführung derselben getragen. Auch wenn eine von der Schule beauftragte Person am 17.05.2014 vor Ort anwesend war, fehlt jeder Anhalt, dass die Schule hinsichtlich der Zusammenkunft eine verantwortliche Funktion wahrgenommen hat. Darüber hinaus stand die Veranstaltung des Sportturniers nicht in einer zur Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung faktischen Weise allen Beschäftigten des Gymnasiums offen. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung setzt nach dem Gesagten voraus, dass sie grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens offen steht und auch entsprechend tatsächlich ausgestaltet und bekannt gemacht ist. Dafür ist zu fordern, dass der Unternehmer alle Betriebsangehörigen einlädt oder einladen lässt und dabei den Wunsch deutlich macht, dass sich möglichst alle Eingeladenen zur Teilnahme entschließen sollen (vgl. Keller in Hauck/Noffz, SGB, 05/15§ 8 SGB VII, Rn. 101 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Im vorliegenden Fall hat zwar der Arbeitgeber im Verwaltungsverfahren mitgeteilt, dass prinzipiell alle Beschäftigten die Möglichkeit zur Teilnahme an der Veranstaltung hatten. Das genügt aber für die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung nicht. Vielmehr liegt auf der Hand, dass im Hinblick auf den sportlichen Charakter der Veranstaltung jedenfalls ein nennenswerter Teil der Belegschaft bzw. des Collegiums von vorn herein ausgeschlossen sein würde. Entsprechend gering war die Teilnehmerzahl der Beschäftigten des Gymnasiums der Klägerin tatsächlich. Nach einem frei recherchierbaren Internetauszug auf der Homepage des Gymnasiums (www.g ...) beschäftigt es etwa aktuell 101 Lehrer und fünf Referendare. Nach dem Inhalt der Akten nahmen an dem Volleyballturnier weit weniger als 10 % dieser Beschäftigtenzahl an dem Volleyballturnier teil. Denn von den neun teilnehmenden Volleyballmannschaften, über die der Förderverein am 14.07.2014 berichtete (Blatt 14, 16 d. VA), stammte nur eine Mannschaft, die "Lehrermannschaft D ...", aus dem Kreis der Beschäftigten. Es kann nicht angenommen werden, dass die Zahl der Beschäftigten, also Lehrkräfte und nicht pädagogisches Personal, im Jahre 2014 und zum Unfallzeitpunkt so wesentlich von den aktuell veröffentlichten Zahlen abwich, dass doch von einer wesentlichen Teilnahme der Belegschaft ausgegangen werden könnte. Es liegt entsprechend der allgemeinen Lebenserfahrung weiter auf der Hand, dass der Arbeitgeber, um die innere Verbundenheit zum eigenen Förderverein zu dokumentieren, bei der Veranstaltung des eigenen Fördervereins vom 17.05.2014 Präsenz zeigt, so dass letztlich dem Umstand, dass eine von der Schule beauftragte Person an dem Turnier teilnahm und vor Ort zugegen war, versicherungsrechtlich kein entscheidendes Gewicht zukommt. Dass die Klägerin dazu besonders beauftragt war, ist nicht mitgeteilt worden und nicht ersichtlich. Nach dem Verständnis der Kammer war die Veranstaltung ihrem sportlichen Charakter nach von Vornherein nicht dazu geeignet und gedacht, sämtliche Betriebsangehörigen zur Förderung des eigenen Gemeinschaftszweckes zur Teilnahme, sei es auch als Zuschauer, zu animieren. Dass es eine entsprechende förmliche Einladung der Schulleitung an das gesamte Personal gegeben hat, hat auch die Klägerin nicht behauptet. Ihre Annahme, dass sie sich zu der Teilnahme an der Veranstaltung verpflichtet angesehen hat, obwohl große die Mehrzahl der Beschäftigten ferngeblieben war, hat sie nicht näher konkretisiert. Das gesamte Volleyballturnier war von seiner Ausrichtung her nicht geeignet, zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens des Personals im Gymnasium beizutragen. Entsprechend dem satzungsmäßigen Zweck des Fördervereins stand die Verbundenheit zwischen ehemaligen Schülern und der Schule im maßgeblichen Interesse, worauf die gesamte Veranstaltung auch ausgerichtet war. Dies findet seinen Ausdruck letztlich im Spektrum der am 17.05.2014 teilnehmenden Mannschaften, die bereits ihrem Namen nach erkennen lassen, dass sie sich aus früheren Abiturjahrgängen samt ihren Familien rekrutierten, wie etwa "Abi 2011", " Abi 2012" oder "Familienbande". Maßgebliches Ziel der Veranstaltung war damit nicht unternehmensbezogen die Pflege der Verbundenheit zwischen den Beschäftigten des Gymnasiums untereinander, sondern das Erreichen der satzungsmäßigen Ziele des als eigene Rechtspersönlichkeit selbständigen und nicht von dem Gymnasium getragenen Förderverein in Form der Pflege der Traditionen des Gymnasiums und dabei der Förderung der Verbundenheit ehemaliger Schüler und deren Familien zum Gymnasium. Dabei standen Freizeit, Unterhaltung und Erholung im Vordergrund, so dass es an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang fehlt (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2004, a.a.O.). Etwas anderes ergibt sich für den vorliegenden Fall auch nicht aus dem von der Klägerin zitierten Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 05.10.2000. Soweit dort unter VII. festgehalten ist, dass sich Lehrerinnen und Lehrer an der Schulentwicklung beteiligen und dazu etwa in schulübergreifenden Gremien und Institutionen mitarbeiten sollen, ist damit keine unmittelbare Erweiterung des Versicherungsschutzes in der Gesetzlichen Unfallversicherung über das oben Gesagte hinaus verbunden. Die Teilnahme an dem Volleyballturnier gehörte nicht zu den Dienstpflichten der Klägerin aus ihrem privatrechtlichen Arbeitsvertrag als angestellte Gymnasiallehrerin. Sie war auch von der Schulleitung zur Teilnahme an dem Turnier nicht verpflichtend angewiesen (dazu oben). Die Teilnahme an dem sportlichen Turnier des Fördervereins entbehrt letztlich einem hineichenden inneren und sachlichen Zusammenhang zu der versicherten Tätigkeit als angestellte Lehrkraft. Nichts anderes ergibt sich aus der Zusammenstellung der Universität Göttingen über die Aufgabenbereiche im Lehrerberuf soweit darin ausgeführt ist, dass Lehrerinnen und Lehrer eng mit ihrem Collegium, anderen Schulen, den Eltern und Elternvertretern sowie außerschulischen Partnern (z. B ... Vereinen, Polizei, Drogenberatungsstelle etc.) zusammenarbeiten. Dies als zutreffend unterstellt führt nicht dazu, dass jede letztlich freiwillige und eigenverantwortliche Teilnahme an außerschulischen Veranstaltungen allein aus dem Grunde, dass sie irgendwie auch den unternehmerischen Aufgaben und Zielen der Schule sowie der persönlichen beruflichen Zielsetzung des einzelnen Lehrers dient oder damit in Übereinstimmung steht, auch dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung unterfällt. Eine in dieser Weise praktisch uferlose Ausdehnung des Versicherungsschutzes in der Gesetzlichen Unfallversicherung sieht § 8 SGB VII nicht vor. Auch nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ist Bezugspunkt für den Versicherungsschutz von Beschäftigten ihre versicherte Tätigkeit. Bei der Klägerin als Gymnasiallehrerin wird der versicherte Bereich daher grundsätzlich begrenzt durch die räumliche Tätigkeit in der Schule samt Arbeitsweg sowie sachlich durch die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nach dem Gesagten nicht gegeben. Weder ereignete sich der Sturz der Klägerin in den betrieblichen Räumen der Schule noch handelte es sich bei dem Volleyballturnier um eine schulische Veranstaltung des Gymnasiums. Versicherungsschutz in der Gesetzlichen Unfallversicherung ist daher im Ergebnis zu verneinen. 3. Darüber hinaus handelte es sich bei der Teilnahme an dem Volleyballturnier auch nicht um die Teilnahme an einem unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden Betriebssport. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 2. Juli 1996 – 2 RU 32/95 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 29; 26. Oktober 2004 – B 2 U 38/03 R und 13. Dezember 2005 – B 2 U 29/04 R -) steht eine sportliche Betätigung dann als Ausübung von Betriebssport unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Sport einen Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter hat, er regelmäßig stattfindet, der Teilnehmerkreis sich im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens bzw. der Unternehmen beschränkt, die sich zu einer Betriebssportgemeinschaft zusammengeschlossen haben, die Übungszeit und Übungsdauer in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und die Übungen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden. Vorstehendes zugrunde gelegt, ist hinsichtlich der Teilnahme am Volleyballturnier vom 17.5.2014 Versicherungsschutz zu verneinen. Das Volleyballturnier vom 17.05.2014 hatte im wesentlichen Wettkampfcharakter und keinen Ausgleichscharakter, so dass schon insoweit Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung ausscheidet. Darüber hinaus war der Teilnehmerkreis der Veranstaltung nicht auf Unternehmensangehörige des Gymnasiums beschränkt und die Übungszeit und Übungsdauer standen nicht im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit. Letztlich war die Sportveranstaltung nicht unternehmensbezogen organisiert (dazu oben), so dass auch insoweit Versicherungsschutz ausscheidet.
Es war daher wie aus dem Tenor ersichtlich, zu entscheiden. Die Klage konnte keinen Erfolg haben.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 192 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Versicherungsschutz in der Gesetzlichen Unfallversicherung.
Die 1965 geborene Klägerin ist privat angestellte Lehrerin am "G.-Gymnasium ... D ... (im Folgenden: Arbeitgeber). Am Samstag, den 17.05.2014 stürzte sie bei einem Volleyballturnier im Sportpark D./A ... auf das rechte Knie und war anschließend bis zum 07.08.2014 arbeitsunfähig. Zu dem Volleyballturnier hatte der Förderverein "G.-Gymnasium ... D ... unter anderem auf seiner Hompage H ... www ..." eingeladen. Am Nachmittag des 22.05.2014 stellte sich die Klägerin erstmals bei dem D-Arzt, Dipl.-Med. G ... (D ...) vor, der eine geringe Weichteilschwellung am rechten Kniegelenk medial betont ohne wesentlichen Gelenkerguss bei klinisch stabilen Kapsel-Bandapparat befundete und unter anderem einen Kniebinnenschaden erstdiagnostizierte.
Die Beklagte leitete daraufhin das Verfahren der Gesetzlichen Unfallversicherung ein und veranlasste die erforderlichen Ermittlungen. Der Arbeitgeber der Klägerin erstattete unter dem 19.05.2014 Unfallanzeige. Mit Fragebogen (Bl. 3 d. Verwaltungsakte der Beklagten [VA]) wurde mitgeteilt, dass die Veranstaltung der Förderung der Verbundenheit mit der Schule gedient habe und durch die Betriebsleitung gefördert worden sei. Veranstaltet worden sei sie durch die Schulleitung und den Förderverein, wobei die Kosten durch den Förderverein getragen worden seien. Eine von der Schule beauftragte Person sei bei dem Volleyballturnier anwesend gewesen. Prinzipiell hätten alle Beschäftigten der Schule an dem Turnier teilnehmen können. Tatsächlich hätten etwa 10 % der Beschäftigten teilgenommen, dabei auch Betriebsfremde wie frühere Schüler der Schule und Verwandte, insbesondere Eltern. Nach den Recherchen der Beklagten berichtete der Förderverein auf seiner Homepage von der Durchführung des Volleyballturniers (bl. 16 d. VA). Danach hatten insgesamt neun Volleyballmannschaften daran teilgenommen, dabei eine Mannschaft aus dem Kreis der Lehrer und zwar des Schulstandorts in D ... Weitere Mannschaften bestanden aus früheren Schuljahrgängen und anderem Personenkreis.
Mit Bescheid vom 24.09.2014 lehnte die Beklagte das Ereignis vom 17.05.2014 als versicherten Arbeitsunfall ab. Bei dem Turnier habe es sich um keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Insbesondere habe der Zweck nicht in der Pflege der Verbundenheit zwischen Betriebsleitung und Belegschaft oder innerhalb der Belegschaft gedient. Zweck sei vielmehr gewesen, die Verbundenheit der ehemaligen Schüler mit der Schule zu fördern. Auch habe die Veranstaltung nur sportlich interessierten Lehrern offen gestanden. Tatsächlich habe nur eine kleine Gruppe von etwa 10 % der Beschäftigten teilgenommen. Die Organisation der Veranstaltung habe überwiegend dem Förderverein des Gymnasiums oblägen, der dabei keinen Weisungen der Schulleitung unterstanden habe, sondern eigenständig gehandelt habe. Zur Ergänzung wird auf den Bescheid verwiesen.
Hiergegen richtet sich der Widerspruch vom 29.09.2014, der unter dem 12.12.2014 begründet worden ist. Darin wurde Bezug genommen auf einen Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 05.10.2000 und auf eine Zusammenstellung der Universität Göttingen über die Aufgabenbereiche im Lehrerberuf. Daraus ergäbe sich, dass sich Lehrer beruflich veranlasst an der Schulentwicklung und der Gestaltung einer lernförderlichen Schulkultur und eines motivierenden Schulklimas beteiligten und dabei mit außerschulischen Fachkreisen und Einrichtungen kooperierten. In diesem Sinne habe die Klägerin auch die Veranstaltungen des Förderkreises verstanden. Das spreche für eine Einstufung des Volleyballturniers als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Zur Ergänzung wird auf den Schriftsatz vom 12.12.2014 verwiesen.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2015 zurückgewiesen. An der bisherigen Begründung der Ablehnung wurde festgehalten. Die Veranstaltung vom 17.05.2014 sei außerhalb der generellen Arbeitszeit der Klägerin und ohne Anrechnung auf ihre Arbeitszeit erfolgt. Es habe für die Teilnahme weder einen dienstlichen Auftrag gegeben, noch sei die Veranstaltung im Auftrag des Gymnasiums erfolgt. Es habe sich bei der Teilnahme letztlich um keine aus dem Beschäftigungsverhältnis typischerweise resultierende Tätigkeit gehandelt. An dem Turnier hätten im Wesentlichen betriebsfremde Personen teilgenommen. Letztlich habe die Veranstaltung nicht im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schulleitung gelegen.
Hiergegen richtet sich die Klage vom 13.04.2015, eingegangen bei Gericht am selben Tag. Mit ihr knüpft die Klägerin an die Begründung aus dem Widerspruchsverfahren an und führt diese fort. Zu den Tätigkeiten eines Lehrers gehöre nicht nur der normale Unterricht, sondern auch die gute Zusammenarbeit mit den Schülern und den Eltern. Für die innere und äußere Schulentwicklung und die Umsetzung des Schulprogramms seien aktive Mitwirkung, Mitverantwortung und Teamarbeit erforderlich. Das Volleyballturnier finde an dieser Schule schon seit vielen Jahren statt. Die Klägerin sei mangels anderweitiger Hinweise davon ausgegangen, dass es sich um eine Schulveranstaltung gehandelt habe und es ihre Verpflichtung gewesen sei, daran teilzunehmen. Es sei auch nicht so gewesen, dass sich die Veranstaltung nur an sportbegeisterte Kollegen gerichtet habe. Auch hätten nicht im Wesentlichen Betriebsfremde teilgenommen. Das Volleyballturnier sei zur Förderung des Gemeinschaftsgefühls aller Lehrkräfte und Schüler sowie der ehemaligen Schüler durchgeführt worden. Es unterscheidet sich letztlich nicht von betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen. Zur Ergänzung wird auf die Schriftsätze vom 11.05.2015 und vom 05.08.2015 Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß:
Der Bescheid der Beklagten vom 24.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2015 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, das Ereignis vom 17.05.2014 gegen 15:30 Uhr im Sportpark D ... als versicherten Arbeitsunfall im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung der Klägerin anzuerkennen,
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie beruft sich dazu auf die ablehnenden Entscheidungen vom 24.09.2014 und vom 13.03.2015. An den Gründen der Ablehnungen sei festzuhalten. Der Klägerin sei zuzugeben, dass Fördervereine regelmäßig eng mit einer Schule verbunden seien. Dies führe jedoch im vorliegenden Fall nicht zum Bejahen des Versicherungsschutzes. Nicht jede Tätigkeit, die in irgendeinem Zusammenhang zur Beschäftigung stehe bzw. stehen könne, rechtfertige die Bejahung des Versicherungsschutzes. Im vorliegenden Fall fehle der objektive Nachweis der Eingliederung der Tätigkeit im Rahmen des Volleyballturniers in den Bereich der Beschäftigten. Das bloße subjektive Interesse der Klägerin für den Beruf oder für den Arbeitgeber etwas zu tun, reiche dazu nicht aus. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung könne nicht angenommen werden. Das Gymnasium selbst habe der Beklagten mitgeteilt, dass die Verbundenheit mit "ehemaligen" Schülern der Schule habe gefördert werden sollen. Dafür sehe jedoch der Gesetzgeber keinen Versicherungsschutz vor. Die Zielsetzung mit einer derartigen Veranstaltung, das "Wir-Gefühl" zu stärken, sei von Vornherein unzureichend. Zu Teilnahmen habe die Klägerin keine dienstliche Anweisung gehabt, sondern freiwillig teilgenommen. Zur Ergänzung wird auf die Schriftsätze vom 03.06.2015 und vom 01.09.2015 verwiesen.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 28.09.2015 wurden die Beteiligten zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Einwendungen hiergegen wurden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Gericht kann gemäß § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, und der Sachverhalt geklärt ist.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid vom 24.9.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.3.2015 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, das Ereignis vom 17.5.2014 als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen. Die Klägerin hat keinen solchen Anspruch, weil die sachlichen Voraussetzungen nach § 8 SGB VII i. V. m. den §§ 2,3, 6 SGB VII nicht gegeben sind.
Die Kammer (Vorsitzender) legt das Klagebegehren entsprechend dem objektiven Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin als zulässige Anfechtungs- und Verpflichtungsklage aus mit dem Ziel, die Beklagte zur Anerkennung des Ereignisses 17.5.2014 als in der gesetzlichen Unfallversicherung versichertes Ereignis zu verpflichten. Dem unter dem 11.5.2016 angekündigten Antrag, allgemein Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung begehren zu wollen, kommt über diese Klärung (versichertes Unfallereignis) hinaus keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. BSG, Urteil vom 21.1.1959, 11/8 RV 181/57; Urteil vom 7.9.2004, B 2 U 35/03 R, jeweils zitiert nach juris). 1. Nach der Systematik des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) sind in den Vorschriften, welche die Voraussetzungen der verschiedenen sozialen Rechte auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung regeln (z.B. §§ 27 ff. SGB VII - Heilbehandlung - und §§ 45 ff. SGB VII – Verletztengeld -), nur die spezifischen Voraussetzungen der jeweiligen einzelnen Arten von Leistungsrechten ausgestaltet. Demgegenüber sind die allgemeinen Rechtsvoraussetzungen, die für alle Leistungsrechte des SGB VII gleichermaßen gelten, nämlich die Regelungen über den Versicherungsfall und die ihm zuzurechnenden Unfallfolgen (§§ 7 bis 13 i. V. m. §§ 2 bis 6 SGB VII), vorab und einheitlich ausgestaltet. Ermächtigung und Anspruch betreffen daher auch die Entscheidung über jene Elemente des Anspruchs, die Grundlagen für jede aktuelle oder spätere Anspruchsentstehung gegen denselben Unfallversicherungsträger aufgrund eines bestimmten Versicherungsfalls sind. Zu den abstrakt feststellbaren Anspruchselementen gehören neben dem Versicherungsfall die (sog. unmittelbaren) Unfallfolgen im engeren Sinn, also die Gesundheitsschäden, die wesentlich (und deshalb zurechenbar) spezifisch durch den Gesundheitserstschaden des Versicherungsfalls verursacht wurden. Der Feststellung, ob und welche Gesundheitsstörungen Folgen eines Versicherungsfalls sind, kommt eine über den einzelnen Leistungsanspruch hinausgehende rechtliche Bedeutung für den Träger und den Versicherten zu. Denn trotz unterschiedlicher Tatbestandsvoraussetzungen im Übrigen setzen, wie bereits ausgeführt, alle Leistungsansprüche nach den §§ 26 ff. SGB VII als gemeinsame Tatbestandsmerkmale einen Versicherungsfall (i. S. d. §§ 7 bis 13 SGB VII) und durch ihn verursachte Gesundheitsschäden - bis hin zum Tod des Verletzten - voraus und begründen dafür die Verbandszuständigkeit nur eines bestimmten Trägers der Unfallversicherung (BSG, Urteil vom 5. Juli 2011 – Az.: B 2 U 17/10 R – zitiert nach juris, Rn. 12, 17, 19 ff.). Versicherungsfälle sind gemäß § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle der Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Der Gesetzgeber bringt mit der wiederkehrenden Formulierung "infolge" – vgl. §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 1 Nr. 1, 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII – das Erfordernis eines Zusammenhangs zum Ausdruck. Es muss eine kausale Verknüpfung des Unfalls bzw. seiner Folgen mit der betrieblichen Sphäre bestehen, mithin eine rechtliche Zurechnung für besonders bezeichnete Risiken der Arbeitswelt beziehungsweise gleichgestellter Tätigkeiten, für deren Entschädigung die gesetzliche Unfallversicherung als spezieller Zweig der Sozialversicherung einzustehen hat, und zwar nicht nur im Sinne einer Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne, sondern auch im Sinne der Zurechnung des eingetretenen Erfolges zum Schutzbereich der unfallversicherungsrechtlichen Norm als eines rechtlich wesentlichen Kausalzusammenhangs (Zurechnungslehre der wesentlichen Bedingung, ständige Rechtsprechung, etwa BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 – Az.: B 2 U 1/05 R -, zitiert nach juris Rn. 13 ff.). Die Frage nach diesem Zurechnungszusammenhang stellt sich auf drei Ebenen, nämlich als Unfallkausalität zwischen ausgeübter Tätigkeit und Unfallereignis, als haftungsbegründende Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden und als haftungsausfüllende Kausalität zwischen Gesundheitserstschaden und länger andauernden Unfallfolgen (BSG, a. a. O ..., Rn. 10; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl. 2010, S. 21 f.). Die vorgenannten Merkmale der - hier im Streit stehenden - versicherten Tätigkeit, des Unfallereignisses und des Gesundheitserstschadens müssen im Sinne des Vollbeweises, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (etwa BSG, Urteil vom 27. Juni 2006 – Az.: B 2 U 20/04 R –, zitiert nach juris Rn. 15). Ein Zusammenhang ist hinreichend wahrscheinlich, wenn nach herrschender ärztlich-wissenschaftlicher Lehrmeinung mehr für als gegen ihn spricht und ernste Zweifel an einer anderen Ursache ausscheiden (vgl. BSG a. a. O ..., auch Rn. 18 und 20). Im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit unter Versicherungsschutz stehen auch die Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen und am Betriebssport. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung muss im Interesse des Unternehmens liegen und wie die eigentliche Arbeitstätigkeit selbst betrieblichen Zwecken dienen. Veranstaltungen zur Freizeitgestaltung oder zur Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen der Beschäftigten stehen auch dann nicht unter Versicherungsschutz, wenn sie im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit erfolgen und von dem Unternehmen gebilligt oder unterstützt werden. Voraussetzung für die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie den Beschäftigten untereinander dient. Die Veranstaltung muss deshalb allen Beschäftigten des Unternehmens offenstehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden. Eine Veranstaltung ist dann von der Autorität der Unternehmensleitung getragen, wenn der Veranstalter dabei nicht nur aus eigenem Antrieb oder freier Entschließung, sondern im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung oder für diese handelt. Um die für den Unfallversicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen wesentliche "betriebliche Zielsetzung" - Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander – zu erreichen, muss die Veranstaltung grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens offenstehen, von besonderen Fallgestaltungen in Großbetrieben, Versorgungsunternehmen etc. abgesehen. Es reicht nicht aus, dass allen Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme an einer für sie und nicht für alle Beschäftigten des Unternehmens oder Unternehmensleitung ausgerichteten Veranstaltung offensteht. Die Veranstaltung muss insgesamt von ihrer Programmgestaltung her geeignet sein, zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens beizutragen, indem sie die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Kreis der Beschäftigten anspricht. Die Teilnahme an Freizeit-und Erholungsveranstaltungen ist nicht deshalb versichert, weil diese vom Unternehmen organisiert und finanziert werden. Stehen Freizeit, Unterhaltung und Erholung im Vordergrund, fehlt es an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang (so die Aufführungen des Bundessozialgerichts im Urteil vom 17. Dezember 2004 – B 2 U 47/03 R, NZS 2005, 657 m.w.N.). 2. Vorstehendes zugrunde gelegt, handelt es sich bei der Teilnahme am Volleyballturnier vom 17.5.2014 um keine betriebliche Tätigkeit der Klägerin. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung lag nicht vor. Nach dem Beweisergebnis diente die Veranstaltung vom 17.05.2014 nicht maßgeblich der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten und auch nicht der Beschäftigten untereinander, weder der Lehrerschaft noch aller Beschäftigen des Arbeitsgebers. Das "G.-Gymnasium ... D ... hat dazu auf Anfrage der Beklagten unter dem 10.06.2014 mitgeteilt, dass der Zweck der Veranstaltung die Förderung der Verbundenheit mit der Schule gewesen sei, was sich nach Überzeugung der Kammer (Vorsitzender) nach dem Beweisergebnis entsprechend dem Zweck des Fördervereins maßgeblich auf ehemalige Schüler der Schule und deren Familien bezieht. Im Vordergrund stand dagegen nicht die Verbundenheit der aktiv als Lehrer und Schüler am Gymnasium tätigen. Nach dem Beweisergebnis handelte es sich bei dem Volleyballturnier vom 17.05.2014 auch nicht um eine schulische Veranstaltung des Gymnasiums. Dieses hat nicht die maßgebliche Verantwortung für die Durchführung des Turniers übernommen. Eingeladen zu dem Volleyballturnier hat nach dem insoweit unstreitigen Inhalt der Akten der Förderverein im eigenen Namen (vgl. Blatt 7, 8 der VA der Beklagten [VA]). Für die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist nach dem Obenstehenden erforderlich, dass die Unternehmensleitung die Zusammenkunft als eigene betriebliche gemeinschaftsfördernde Veranstaltung durchführt oder durchführen lässt, was im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Zwar hat der Arbeitgeber am 10.06.2014 an die Beklagte mitgeteilt, dass die Veranstaltung gemeinsam durch die Schulleitung und den Förderverein veranlasst worden sei. Dessen ungeachtet hatte allein der Förderverein im eigenen Namen zu der Veranstaltung eingeladen und gemäß der Mitteilung vom 10.06.2014 auch die Kosten der Durchführung derselben getragen. Auch wenn eine von der Schule beauftragte Person am 17.05.2014 vor Ort anwesend war, fehlt jeder Anhalt, dass die Schule hinsichtlich der Zusammenkunft eine verantwortliche Funktion wahrgenommen hat. Darüber hinaus stand die Veranstaltung des Sportturniers nicht in einer zur Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung faktischen Weise allen Beschäftigten des Gymnasiums offen. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung setzt nach dem Gesagten voraus, dass sie grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens offen steht und auch entsprechend tatsächlich ausgestaltet und bekannt gemacht ist. Dafür ist zu fordern, dass der Unternehmer alle Betriebsangehörigen einlädt oder einladen lässt und dabei den Wunsch deutlich macht, dass sich möglichst alle Eingeladenen zur Teilnahme entschließen sollen (vgl. Keller in Hauck/Noffz, SGB, 05/15§ 8 SGB VII, Rn. 101 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Im vorliegenden Fall hat zwar der Arbeitgeber im Verwaltungsverfahren mitgeteilt, dass prinzipiell alle Beschäftigten die Möglichkeit zur Teilnahme an der Veranstaltung hatten. Das genügt aber für die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung nicht. Vielmehr liegt auf der Hand, dass im Hinblick auf den sportlichen Charakter der Veranstaltung jedenfalls ein nennenswerter Teil der Belegschaft bzw. des Collegiums von vorn herein ausgeschlossen sein würde. Entsprechend gering war die Teilnehmerzahl der Beschäftigten des Gymnasiums der Klägerin tatsächlich. Nach einem frei recherchierbaren Internetauszug auf der Homepage des Gymnasiums (www.g ...) beschäftigt es etwa aktuell 101 Lehrer und fünf Referendare. Nach dem Inhalt der Akten nahmen an dem Volleyballturnier weit weniger als 10 % dieser Beschäftigtenzahl an dem Volleyballturnier teil. Denn von den neun teilnehmenden Volleyballmannschaften, über die der Förderverein am 14.07.2014 berichtete (Blatt 14, 16 d. VA), stammte nur eine Mannschaft, die "Lehrermannschaft D ...", aus dem Kreis der Beschäftigten. Es kann nicht angenommen werden, dass die Zahl der Beschäftigten, also Lehrkräfte und nicht pädagogisches Personal, im Jahre 2014 und zum Unfallzeitpunkt so wesentlich von den aktuell veröffentlichten Zahlen abwich, dass doch von einer wesentlichen Teilnahme der Belegschaft ausgegangen werden könnte. Es liegt entsprechend der allgemeinen Lebenserfahrung weiter auf der Hand, dass der Arbeitgeber, um die innere Verbundenheit zum eigenen Förderverein zu dokumentieren, bei der Veranstaltung des eigenen Fördervereins vom 17.05.2014 Präsenz zeigt, so dass letztlich dem Umstand, dass eine von der Schule beauftragte Person an dem Turnier teilnahm und vor Ort zugegen war, versicherungsrechtlich kein entscheidendes Gewicht zukommt. Dass die Klägerin dazu besonders beauftragt war, ist nicht mitgeteilt worden und nicht ersichtlich. Nach dem Verständnis der Kammer war die Veranstaltung ihrem sportlichen Charakter nach von Vornherein nicht dazu geeignet und gedacht, sämtliche Betriebsangehörigen zur Förderung des eigenen Gemeinschaftszweckes zur Teilnahme, sei es auch als Zuschauer, zu animieren. Dass es eine entsprechende förmliche Einladung der Schulleitung an das gesamte Personal gegeben hat, hat auch die Klägerin nicht behauptet. Ihre Annahme, dass sie sich zu der Teilnahme an der Veranstaltung verpflichtet angesehen hat, obwohl große die Mehrzahl der Beschäftigten ferngeblieben war, hat sie nicht näher konkretisiert. Das gesamte Volleyballturnier war von seiner Ausrichtung her nicht geeignet, zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens des Personals im Gymnasium beizutragen. Entsprechend dem satzungsmäßigen Zweck des Fördervereins stand die Verbundenheit zwischen ehemaligen Schülern und der Schule im maßgeblichen Interesse, worauf die gesamte Veranstaltung auch ausgerichtet war. Dies findet seinen Ausdruck letztlich im Spektrum der am 17.05.2014 teilnehmenden Mannschaften, die bereits ihrem Namen nach erkennen lassen, dass sie sich aus früheren Abiturjahrgängen samt ihren Familien rekrutierten, wie etwa "Abi 2011", " Abi 2012" oder "Familienbande". Maßgebliches Ziel der Veranstaltung war damit nicht unternehmensbezogen die Pflege der Verbundenheit zwischen den Beschäftigten des Gymnasiums untereinander, sondern das Erreichen der satzungsmäßigen Ziele des als eigene Rechtspersönlichkeit selbständigen und nicht von dem Gymnasium getragenen Förderverein in Form der Pflege der Traditionen des Gymnasiums und dabei der Förderung der Verbundenheit ehemaliger Schüler und deren Familien zum Gymnasium. Dabei standen Freizeit, Unterhaltung und Erholung im Vordergrund, so dass es an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang fehlt (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2004, a.a.O.). Etwas anderes ergibt sich für den vorliegenden Fall auch nicht aus dem von der Klägerin zitierten Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 05.10.2000. Soweit dort unter VII. festgehalten ist, dass sich Lehrerinnen und Lehrer an der Schulentwicklung beteiligen und dazu etwa in schulübergreifenden Gremien und Institutionen mitarbeiten sollen, ist damit keine unmittelbare Erweiterung des Versicherungsschutzes in der Gesetzlichen Unfallversicherung über das oben Gesagte hinaus verbunden. Die Teilnahme an dem Volleyballturnier gehörte nicht zu den Dienstpflichten der Klägerin aus ihrem privatrechtlichen Arbeitsvertrag als angestellte Gymnasiallehrerin. Sie war auch von der Schulleitung zur Teilnahme an dem Turnier nicht verpflichtend angewiesen (dazu oben). Die Teilnahme an dem sportlichen Turnier des Fördervereins entbehrt letztlich einem hineichenden inneren und sachlichen Zusammenhang zu der versicherten Tätigkeit als angestellte Lehrkraft. Nichts anderes ergibt sich aus der Zusammenstellung der Universität Göttingen über die Aufgabenbereiche im Lehrerberuf soweit darin ausgeführt ist, dass Lehrerinnen und Lehrer eng mit ihrem Collegium, anderen Schulen, den Eltern und Elternvertretern sowie außerschulischen Partnern (z. B ... Vereinen, Polizei, Drogenberatungsstelle etc.) zusammenarbeiten. Dies als zutreffend unterstellt führt nicht dazu, dass jede letztlich freiwillige und eigenverantwortliche Teilnahme an außerschulischen Veranstaltungen allein aus dem Grunde, dass sie irgendwie auch den unternehmerischen Aufgaben und Zielen der Schule sowie der persönlichen beruflichen Zielsetzung des einzelnen Lehrers dient oder damit in Übereinstimmung steht, auch dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung unterfällt. Eine in dieser Weise praktisch uferlose Ausdehnung des Versicherungsschutzes in der Gesetzlichen Unfallversicherung sieht § 8 SGB VII nicht vor. Auch nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ist Bezugspunkt für den Versicherungsschutz von Beschäftigten ihre versicherte Tätigkeit. Bei der Klägerin als Gymnasiallehrerin wird der versicherte Bereich daher grundsätzlich begrenzt durch die räumliche Tätigkeit in der Schule samt Arbeitsweg sowie sachlich durch die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nach dem Gesagten nicht gegeben. Weder ereignete sich der Sturz der Klägerin in den betrieblichen Räumen der Schule noch handelte es sich bei dem Volleyballturnier um eine schulische Veranstaltung des Gymnasiums. Versicherungsschutz in der Gesetzlichen Unfallversicherung ist daher im Ergebnis zu verneinen. 3. Darüber hinaus handelte es sich bei der Teilnahme an dem Volleyballturnier auch nicht um die Teilnahme an einem unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden Betriebssport. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 2. Juli 1996 – 2 RU 32/95 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 29; 26. Oktober 2004 – B 2 U 38/03 R und 13. Dezember 2005 – B 2 U 29/04 R -) steht eine sportliche Betätigung dann als Ausübung von Betriebssport unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Sport einen Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter hat, er regelmäßig stattfindet, der Teilnehmerkreis sich im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens bzw. der Unternehmen beschränkt, die sich zu einer Betriebssportgemeinschaft zusammengeschlossen haben, die Übungszeit und Übungsdauer in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und die Übungen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden. Vorstehendes zugrunde gelegt, ist hinsichtlich der Teilnahme am Volleyballturnier vom 17.5.2014 Versicherungsschutz zu verneinen. Das Volleyballturnier vom 17.05.2014 hatte im wesentlichen Wettkampfcharakter und keinen Ausgleichscharakter, so dass schon insoweit Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung ausscheidet. Darüber hinaus war der Teilnehmerkreis der Veranstaltung nicht auf Unternehmensangehörige des Gymnasiums beschränkt und die Übungszeit und Übungsdauer standen nicht im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit. Letztlich war die Sportveranstaltung nicht unternehmensbezogen organisiert (dazu oben), so dass auch insoweit Versicherungsschutz ausscheidet.
Es war daher wie aus dem Tenor ersichtlich, zu entscheiden. Die Klage konnte keinen Erfolg haben.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 192 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
FSS
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