L 9 SO 63/16

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 10 SO 166/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 SO 63/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 SO 9/17 R
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Kenntnis im Sinne von § 18 Abs. 1 SGB XII muss sich stets auf den konkreten Einzelfall im Sinne eines spezifischen Bedarfsfall beziehen und wird nicht allein dadurch vermittelt, dass die Entstehung eines sozialhilferechtlichen Bedarfs in bestimmten Situationen üblich ist.
Bemerkung
Auf Rev. d.Kl. wird Urteil des LSG aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an LSG zurückverwiesen.
Neues Az. = L 9 SO 662/18 ZVW
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.12.2015 abgeändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Übernahme von PKW-Reparaturkosten im Wege der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).

Der am 00.00.1981 geborene Kläger ist erheblich körperlich behindert und leidet unter einer geistigen Retardierung. Er ist auf die Benutzung eines Rollstuhls mit Kopfstützen angewiesen. Von der Pflegekasse wurde ihm die Pflegestufe III zuerkannt.

Der Kläger steht bei dem örtlichen Sozialhilfeträger im laufenden Bezug von Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Von dem Beklagten werden dem Kläger Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in Form von Assistenzleistungen seit 2015 im Rahmen eines (vorläufigen) persönlichen Budgets nach Durchführung eines Eilverfahrens bei dem Sozialgericht Köln erbracht; die Versorgung erfolgt durch die Mutter und Assistenten. Der entsprechende Antrag ging bei dem Beklagten erstmals am 22.10.2014 ein. Der Kläger besucht ferner seit 2001 eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM), deren Kosten ebenfalls von dem Beklagten getragen werden. Mit Bescheid vom 23.01.2014 wurde dem Kläger durch den Rhein-Sieg-Kreis ferner eine Mobilitätsbeihilfe in Höhe von 1.070,00 EUR im Monat bewilligt, davon entfielen 570,00 EUR auf Betreuungskosten und weitere 500,00 EUR auf Fahrtkosten.

Im Dezember 2005 und Januar 2006 wurden von dem Beklagten die Übernahme von Kosten des Umbaus eines von der Familie des Klägers gekauften PKW Ford Tourneo Connect bewilligt (Bescheide vom 21.12.2005 und 18.01.2006). In den Jahren 2008, 2009 sowie 2011 wurden jeweils kleinere Reparaturkosten vom Beklagten übernommen, wobei es sich um Reparaturen an dem bewilligten PKW-Umbau, nicht um solche an dem von der Familie angeschafften Fahrzeug selbst handelte (Bescheide vom 28.08.2008, 13.07.2009 und 03.06.2011).

Am 10.04.2014 beantragte die Mutter des Klägers bei dem Rhein-Sieg-Kreis, dort eingegangen am 11.04.2014, die Übernahme von Reparaturkosten für den PKW Ford Tourneo Connect in Höhe von insgesamt 4.181,61 EUR. Es hätten sich, so die Begründung, Reparaturkosten in den letzten beiden Jahren von fast 4.200 EUR ergeben. Während der letzten Reparatur an dem Fahrzeug hätten sich während der Arbeiten einige neue, kostenintensive und erforderliche Reparaturen ergeben. Daher habe auch kein Kostenvoranschlag von mehreren Autowerkstätten eingereicht werden können. Dem Antrag waren mehrere Rechnungen der betreffenden Kfz-Werkstatt beigefügt. Eine Rechnung vom 10.04.2014 lautete über 2.445,61 EUR. Eine weitere Rechnung vom 22.11.2013 wies Kosten von 346,59 EUR aus, eine Rechnung vom 29.05.2013 497,66 EUR und eine Rechnung vom 13.12.2012 wiederum 891,75 EUR. Mit Schreiben vom 14.04.2014, bei dem Beklagten eingegangen am 16.04.2014, leitete der Rhein-Sieg-Kreis diesen Antrag zuständigkeitshalber an den beklagten überörtlichen Sozialhilfeträger weiter. Die Reparaturkosten sind von der Mutter des Klägers zuvor beglichen worden.

Mit Bescheid vom 23.04.2014 lehnte der Beklagte den Antrag ab und legte hierzu im Wesentlichen dar, dass die vorgelegten Rechnungen bereits vor Antragstellung beglichen worden seien. Damit sei der Bedarf bereits gedeckt. Ferner könne die Notwendigkeit eines PKW nicht anerkannt werden.

Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch vom 09.05.2014 machte der Kläger insbesondere geltend, dass es sich bei seinem Rollstuhl um eine Sonderanfertigung mit Kopfstützen handele, da er sonst seinen Kopf nicht halten könne. Er könne nur im Rollstuhl sitzend transportiert werden. Sie wohnten in einer kleinen Siedlung, 2 km von S. entfernt. Es bestehe keine Busverbindung. Einmal pro Woche nehme er Taxifahrten nach T. zum Kulturcafé oder zum Kino nach L. in Anspruch, dabei würde die Beihilfe des Rhein-Sieg-Kreises aufgebraucht. Die Fahrt zum nächsten rollstuhlgerechten Kino in L. koste 190,00 EUR, die Fahrt zum Kulturcafé 95,00 EUR. Das Dorf, in dem sie lebten, habe nur 10 Häuser. Für jede Erledigung sei das Auto notwendig.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.04.2015 als unbegründet zurück. Sozialhilfe könne, so im Wesentlichen zur Begründung, nicht rückwirkend gewährt werden, sondern erst ab Kenntnis des Sozialhilfeträgers. Der Beklagte habe Kenntnis vom Bedarf erst nach Auftragsvergabe und Begleichung der Rechnungen gehabt. Damit habe ein anerkennungsfähiger Bedarf nach Maßgabe des § 18 SGB XII nicht mehr vorgelegen.

Mit der am 29.04.2015 bei dem Sozialgericht Köln erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er benötige den PKW, um im gewünschten Umfang am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. Seine Familie habe noch einen weiteren PKW. Der Ford Tourneo Connect werde speziell für ihn benutzt. Er nutze das Auto fünf bis sechs Mal die Woche, in letzter Zeit meistens mit seinen Assistenten. Zum Beispiel würden Weihnachtsmärkte und Freunde besucht. Er fahre aber auch zum Einkaufen mit. Eine vorherige Genehmigung der Reparaturkosten sei nicht notwendig und auch das Einholen von Kostenvoranschlägen nicht sinnvoll gewesen. Die durchgeführten Reparaturen seien unverzichtbar gewesen, weil andernfalls die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht mehr habe gewährleistet werden können. Die Hauptreparaturkosten hätten sich auch erst während des Werkstattbesuches herausgestellt.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 23.04.2014 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 15.04.2015 zu verurteilen, ihm die Reparaturkosten hinsichtlich des von ihm genutzten PKW Ford Tourneo Connect in Höhe von insgesamt 4.181,61 EUR zu erstatten, hilfsweise den Beklagten hinsichtlich der Übernahme der Reparaturkosten zur Neubescheidung zu verurteilen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat geltend gemacht, dass der Kläger keine Kostenvoranschläge für die Reparaturen vorgelegt habe. Auch habe der Beklagte von den Reparaturen vorab informiert werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, habe er keine Kenntnis von der Notlage des Klägers gehabt, bevor diese von ihm behoben worden sei. Ferner sei der Kläger wegen der Mobilitätshilfe des Rhein-Sieg-Kreises nicht auf die Benutzung eines PKW angewiesen.

Mit Urteil vom 16.12.2016 hat das Sozialgericht den Beklagten unter Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide verurteilt, über den Antrag des Klägers auf Übernahme der Reparaturkosten des von ihm genutzten PKW erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:

Die zulässige Klage sei hinsichtlich des Hilfsantrages begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 23.04.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2015 sei rechtswidrig und beschwere den Kläger insoweit, als der Beklagte keine Ermessensentscheidung hinsichtlich der Übernahme der Reparaturkosten getroffen habe.

Der Kläger sei mit seinem Begehren nicht aus formalen Gründen im Hinblick auf den Kenntnisgrundsatz nach § 18 SGB XII ausgeschlossen. Dieser solle nur einen niedrigschwelligen Zugang zur Sozialhilfe sicherstellen. Es sei nicht vorrangige Aufgabe des Kenntnisgrundsatzes, Leistungen für die Vergangenheit auszuschließen, sondern ein rechtzeitiges Eingreifen des Sozialhilfeträgers auch ohne Antrag zu gewährleisten. Die Kenntnis brauche sich deshalb nicht auf die Höhe der zu erbringenden Leistung, sondern allein auf den Bedarf und die Hilfebedürftigkeit beziehen. Der Sozialhilfeträger müsse also lediglich Kenntnis vom Bedarfsfall als solchem haben. Dies sei hier der Fall gewesen. Der Beklagte habe gewusst, dass für den Kläger ein PKW umgebaut worden sei, und er habe die Umbaukosten finanziert. Auch seien in der Vergangenheit kleinere Reparaturrechnungen eingereicht worden. Der Beklagte habe daher Kenntnis davon gehabt, dass bei der Benutzung eines immer älter werdenden PKW Reparaturkosten anfallen könnten. Dies reiche aus.

Ferner sei der Kläger nicht deshalb mit der begehrten Leistung ausgeschlossen, weil der Bedarf mithilfe seiner Mutter beglichen worden bzw. die Reparaturkosten zunächst von der Mutter übernommen worden seien. Das BSG folge diesbezüglich ausdrücklich nicht der Rechtsprechung des BVerwG, wonach eine Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe anspruchsvernichtend gewesen sei. Eine solche Eilbedürftigkeit sei nicht gegeben, auch Ermessen könne nachträglich noch ausgeübt werden (Hinweis auf BSG, Urt. v. 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R -).

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) i.V.m. § 10 Abs. 6 der Eingliederungshilfe-Verordnung - (EinglHV) lägen vor. Danach könne Hilfe in angemessenem Umfang auch zur Instandhaltung eines Kraftfahrzeugs gewährt werden, wenn der behinderte Mensch wegen seiner Behinderung auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sei oder angewiesen sein werde. Der zum anspruchsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe gehörende Kläger könne nicht auf die Mobilitätsbeihilfe durch den Rhein-Sieg-Kreis verwiesen werden. Denn diese Hilfe reiche nicht aus, damit der Kläger im gewünschten Umfang am gesellschaftlichen Leben teilnehmen könne. Nach der Rechtsprechung des BSG gelte ein individueller und personenzentrierter Maßstab. Bei der Integration in die Gesellschaft sei hiernach darauf zu achten, dass gesellschaftliche Kontakte in ausreichendem Umfang gewährleistet seien. Vergleichsmaßstab für den Umfang der gesellschaftlichen Kontakte müssten gleichaltrige, nicht behinderte Personen sein. Nach diesen Vorgaben sei der Kläger im Sinne der genannten Vorschriften auf ein behindertengerechtes Kraftfahrzeug angewiesen, um in dem von ihm gewünschten Umfang an der Gesellschaft teilhaben zu können. Der Kläger lebe in einem abgelegenen kleinen Dorf mit nur wenigen Häusern und könne für den Besuch von Freunden, Geschäften oder Veranstaltungen nicht auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen. Auch der wöchentliche Besuch einer Veranstaltung wie z.B. Kulturcafé oder Kino reiche nicht aus, um die Bedürfnisse des Klägers diesbezüglich zu befriedigen. Er sei ein junger Mann und trotz seiner Behinderung sehr kommunikativ und habe viele Freunde. Auch nutze der Kläger den umgebauten PKW nahezu täglich.

Hingegen sei der Hauptantrag des Klägers nicht begründet. § 10 Abs. 6 EinglHV sei eine Ermessensvorschrift ("kann"). Aufgrund der Tatsache, dass der Kläger auf die Benutzung des für ihn umgebauten Kraftfahrzeuges Ford Tourneo angewiesen sei, könne der Beklagte die Hilfe aber nicht generell verweigern. Es könne bei der Ermessensausübung aber berücksichtigt werden, dass die Mutter des Klägers die Rechnungen zum Teil sehr spät vorgelegt und der Beklagte keine Gelegenheit gehabt habe, auf günstigere Angebote hinzuweisen. Damit könne die Übernahme der beantragten Reparaturkosten mit entsprechender Begründung betragsmäßig reduziert werden. Die entsprechende Ermessensentscheidung habe der Beklagte nachzuholen.

Gegen dieses ihm am 18.01.2016 zugestellte Urteil wendet sich - nur - der Beklagte mit der am 03.02.2016 eingelegten Berufung, die er im Wesentlichen wie folgt begründet:

Das Sozialgericht habe den Kenntnisgrundsatz des § 18 SGB XII verkannt. Der Beklagte habe vor dem Schreiben des Rhein-Sieg-Kreises vom 16.04.2014, mit dem dieser den Antrag des Klägers auf Übernahme der Reparaturkosten des PKW zuständigkeitshalber übersandt habe, keine Kenntnis von den hier streitigen Rechnungen aus den Jahren 2012 bis 2014 bezüglich der Reparaturen an dem selbst angeschafften Fahrzeug gehabt, so dass schon deshalb ein Anspruch auf Kostenübernahme ausscheide. Bei den in der Vergangenheit übernommenen Reparaturkosten habe es sich ausschließlich um Reparaturen an dem im Jahr 2005 bewilligten PKW-Umbau gehandelt und nicht um Reparaturen an dem PKW selbst. Allein durch die Übernahme dieser Reparaturen in den Jahren 2008, 2009 und 2011 könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte auch Kenntnis von den hier streitigen Rechnungen aus den Jahren 2012 bis 2014 gehabt habe, die auf die Reparaturen an dem selbst angeschafften Fahrzeug bezogen gewesen seien. Durch die Begleichung der Reparaturrechnungen vor Antragstellung sei ein eventuell vorliegender Notstand bereits behoben gewesen. Auch die von dem Sozialgericht zitierte Rechtsprechung des BSG zum Kenntnisgrundsatz führe im vorliegenden Fall nicht weiter. Während der Kläger im BSG-Fall durchgehend im Leistungsbezug gestanden habe, habe der Kläger des hiesigen Verfahrens zum Zeitpunkt der Begleichung der Rechnungen noch nicht im vorläufigen Leistungsbezug aufgrund eines im einstweiligen Rechtsschutz ergangenen Beschlusses des SG Köln vom 18.08.2015 gestanden. Dieser Leistungsbezug habe ohnehin nicht in einem Zusammenhang mit den Reparaturkosten gestanden, die am selbst angeschafften PKW entstanden seien. Auch habe der Beklagte keine positive Kenntnis von dem Bedarfsfall gehabt; ein bloßes "Kennen-Müssen" reiche nicht aus. Ferner sei der Hinweis des Sozialgerichts auf die Rechtsprechung des BSG zur Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe nicht nachvollziehbar. Denn das BSG habe in diesem Fall eine Bedarfsdeckung nach Kenntniserlangung des Sozialhilfeträgers vom Bedarf, aber noch vor der letzten Behördenentscheidung, als nicht anspruchsvernichtend angesehen. Im Fall des Klägers sei der Bedarf jedoch bereits vor Kenntniserlangung des Sozialhilfeträgers gedeckt gewesen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.12.2015 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist vollinhaltlich auf das erstinstanzliche Urteil, das er verteidigt. Der Beklagte verkenne, dass bei der Auslegung und Anwendung des § 18 SGB XII auf den Gesamtfallgrundsatz abzustellen sei. Es komme daher auf die Kenntnis des Sozialhilfeträgers von der gesamten Problemlage an, nicht aber auf die Kenntnis des jeweils einzelnen, ganz konkreten Hilfebedarfs.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts ist begründet. Das Sozialgericht hat der Klage im Hilfsantrag zu Unrecht stattgegeben, weil auch der Hilfsantrag unbegründet ist. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 23.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 15.04.2015 nicht i.S.d. § 54 Abs. 2 SGG beschwert, weil sich dieser als rechtmäßig erweist. Er hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag vom 10.04.2014 auf Kostenübernahme für Reparaturen des von ihm genutzten PKW Ford Tourneo Connect gemäß den Rechnungen vom 10.04.2014, 22.11.2013, 29.05.2013 und 13.12.2012.

1.) Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 23.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 15.04.2015 (§ 95 SGG), mit welchem er die Übernahme der o.a. Reparaturkosten an dem PKW abgelehnt hat. Gegen die Ablehnung wendet sich der Kläger statthaft und auch sonst zulässig mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1, 56 SGG).

2.) Die Klage ist jedoch unbegründet, weil dem Begehren bereits der Kenntnisgrundsatz des § 18 Abs. 1 SGB XII entgegensteht und der entsprechende Bedarf des Klägers bereits vor Kenntniserlangung durch den Beklagten gedeckt worden ist. Ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Kostenübernahme im Wege der Eingliederungshilfe vorgelegen haben, kann der Senat somit dahinstehen lassen.

a) Sozialhilfe ist - bis auf die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (s. § 44 SGB XII) - nach § 18 SGB XII antragsunabhängig zu gewähren, was einen im Grundsatz "niederschwelligen" Zugang zu den Hilfen des SGB XII gewährleisten soll (vgl. nur SächsLSG, Urt. vom 06.03.2013 - L 8 SO 4/10 -, juris Rn. 23). Voraussetzung für das "Einsetzen" und damit den zeitlichen Beginn der Sozialhilfe ist aber, dass dem Leistungsträger positiv bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen (s. näher unter b). Kenntnis in diesem Sinne hatte der Beklagte (oder auch ein sonstiger Leistungsträger i.S.v. § 18 Abs. 2 SGB XII) bis zum Eingang des Antrages bei dem Rhein-Sieg-Kreis am 11.04.2014 oder - nach Weiterleitung durch diesen an den Beklagten - am 16.04.2014 jedoch nicht. Da die betreffenden Reparaturrechnungen bei jeweiliger Fälligkeit (= Bedarf) bereits - insoweit unstreitig - vorher beglichen worden sind, lag zu keinem Zeitpunkt ein durch den Sozialhilfeträger zu deckender Hilfebedarf des Klägers vor. Somit hat es in diesem Fall bei dem Grundsatz "keine Hilfe für die Vergangenheit" sein Bewenden. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Beklagte in der Vergangenheit die Übernahme der Kosten des Umbaus des von den Eltern des Klägers erworbenen PKW bewilligt sowie diverse Reparaturkosten an dem PKW-Umbau übernommen hat. Hieraus ergibt sich entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts noch keine positive Kenntnis hinsichtlich der streitgegenständlichen Reparaturen an dem PKW bzw. der hierfür entstandenen Kosten als den spezifischen Bedarf begründende Tatsachen. Gleiches gilt selbstredend auch für die sonstigen, dem Kläger von dem Beklagten sowie dem örtlichen Sozialhilfeträger gewährten laufenden Leistungen der Grundsicherung sowie der Eingliederungshilfe bzw. Hilfe zur Pflege im Rahmen eines persönlichen Budgets (unter c).

b) Kenntnis i.S.v. § 18 Abs. 1 SGB XII setzt die positive Kenntnis aller Tatsachen voraus, die den Leistungsträger in die Lage versetzen, die Leistung zu erbringen (Coseriu, in: jurisPK-SGB XII, § 18 Rn. 12). Auf welche Weise und vom wem er Kenntnis erhält, ist dabei unerheblich. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Behörde bereits Kenntnis der konkreten Höhe oder vom genauen Umfang der Leistung hat (BSG, Urt. v. 02.02.2012 - B 8 SO 5/10 R -, juris Rn. 18). Für das Einsetzen der Sozialhilfe genügt es, wenn die Behörde Kenntnis vom Bedarfsfall als solchem hat, d.h. ihr erstens der Bedarf und zweitens die Hilfebedürftigkeit bekannt werden (BSG, Urt. v. 10.11.2011 - B 8 SO 18/10 R -, juris Rn. 21). Andererseits ist § 18 SGB XII zugleich leistungsbegrenzend zu verstehen, d.h. ohne Kenntnis des Sozialhilfeträgers, anderer Leistungsträger oder sonstiger gesetzlich vorgesehener Stellen (s. § 16 Abs. 1 SGB I) sind Leistungen auch nicht rückwirkend zu gewähren (BSG, Urt. v. 20.04.2016 - B 8 SO 5/15 R -, juris Rn. 11). Die Kenntnis muss sich daher stets auf den konkreten Einzelfall im Sinne eines "spezifischen Bedarfsfalls" (so ausdrücklich BSG, a.a.O.) beziehen und wird nicht allein dadurch vermittelt, dass die Entstehung eines sozialhilferechtlichen Bedarfs in bestimmten Situationen "üblich" ist (SächsLSG, Urt. v. 06.03.2013 - L 8 SO 4/10 -, juris Rn. 25). Auch die bloße Vermutung oder entfernte Möglichkeit eines Notfalles ist für das Einsetzen der Sozialhilfe nicht ausreichend (Coseriu, in: jurisPK-SGB XII, § 18 Rn. 30).

Nach diesen Grundsätzen hat der Sozialhilfeträger etwa Kenntnis im Rechtssinn bei einem laufenden Leistungsfall auch bezogen auf das Ausmaß eines bereits bekannten Bedarfs, so dass z.B. höhere Pflegeleistungen auch dann nachträglich zu erbringen sind, wenn eine Erhöhung des Ausmaßes der Pflegebedürftigkeit nicht gesondert mitgeteilt wird (s. BSG, Urt. v. 02.02.2012 - B 8 SO 5/10 R -, juris Rn. 18); denn mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustands und damit einer Erhöhung des Pflegebedarfs ist gewissermaßen immer zu rechnen. Dies gilt aber nicht, wenn eine gänzlich neue Bedarfssituation entstanden ist. Würde man dies anders sehen, würden dem Sozialhilfeträger ohne Anlass fortlaufend Ermittlungen hinsichtlich eventueller Änderungen "ins Blaue hinein" abverlangt. Allein die abstrakte Kenntnis des beklagten Sozialhilfeträgers von der Bedürftigkeit vermittelt folglich noch nicht die insoweit erforderliche Kenntnis vom konkreten Bedarfsfall (so BSG, Urt. v. 20.04.2016 - B 8 SO 5/15 R -, juris Rn. 11). Zusammengefasst bedeutet dies, dass der Sozialhilfeträger einerseits nicht verpflichtet ist, die Notwendigkeit der Hilfe zu "erahnen" (LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 25.11.2010 - L 1 SO 8/10 -, juris Rn. 27), es andererseits aber genügt, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Notlage im Sinne des SGB XII bestehen und die weiteren "Details" dann im Rahmen der Amtsermittlungspflicht des § 20 SGB X aufgeklärt werden (zum Vorstehenden auch Senat, Urt. v. 28.08.2014 - L 9 SO 28/14 -, juris Rn. 28).

c) Auf dieser rechtsmaßstäblichen Grundlage kann von einer positiven Kenntnis des Beklagten i.S.d. § 18 Abs. 1 SGB XII von den streitgegenständlichen Reparaturkosten ab Fälligkeit der jeweiligen Rechnungen vom 10.04.2014, 22.11.2013, 29.05.2013 und 13.12.2012 vor Eingang des hierauf bezogenen Antrages bei dem Rhein-Sieg-Kreis am 11.04.2014 oder dessen Weiterleitung an den Beklagten am 16.04.2014 keine Rede sein, so dass der Bedarf mit der unstreitig vorherigen Begleichung der betreffenden Rechnungen durch die Mutter des Klägers bereits vor Kenntnis des Beklagten weggefallen ist und damit Leistungen der Sozialhilfe nicht mehr zu erbringen sind. Entgegen den allgemein gehaltenen Ausführungen des Sozialgerichts handelt es sich bei den streitigen Reparaturen an dem behindertengerecht umgebauten Kfz um jeweils spezifische Bedarfsfälle der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe und damit jeweils einmalige bzw. punktuelle Bedarfe. Dies unterscheidet diese Konstellation wesentlich von derjenigen eines laufenden Leistungsfalles, dem etwa die von dem Sozialgericht zitierte Entscheidung des BSG bei der Hilfe zur Pflege hinsichtlich rückwirkender Erbringung höherer Pflegeleistungen zu Grunde lag. Bei einem spezifischen, punktuellen Bedarfsfall setzt positive Kenntnis durch den Sozialhilfeträger hingegen zwingend voraus, dass dieser vorab über die jeweils beabsichtigte Reparatur und - zumindest in den Grundzügen - über die mögliche Höhe der hierbei entstehenden Kosten informiert wird. Es ist keineswegs ausreichend, dass der Sozialhilfeträger - so wie hier - in der Vergangenheit bereits die Umbaukosten für den betreffenden PKW sowie Reparaturkosten an diesen Umbauten übernommen hat. Auch kommt es noch nicht einmal darauf an, ob es sich um frühere Reparaturen am Kfz-Umbau oder an dem Kfz selbst gehandelt hat. Denn auch hierbei hat es sich nicht um Bedarfe im Rahmen eines laufenden Leistungsfalls der Eingliederungshilfe, sondern wiederum punktuelle Bedarfe gehandelt. Alles andere würde bedeuten, dem Sozialhilfeträger geradezu hellseherische Fähigkeiten im Sinne einer dem Gesetz unbekannten "antizipierten" Kenntnis zu unterstellen, und zwar nach dem Motto: "Habe ich schon einmal Kenntnis von der Reparatur eines behindertengerecht umgebauten Kfz gehabt, so umfasst meine Kenntnis auch alle weiteren - künftigen - Reparaturen". Dass eine solche Auffassung mit der vom BSG in jüngster Zeit zu Recht hervorgehobenen leistungsbegrenzenden Funktion des § 18 SGB XII nicht in Einklang zu bringen ist, dürfte auf der Hand liegen. Daran ändert auch die von dem Sozialgericht hervorgehobene Überlegung - deren Verallgemeinerung schon zweifelhaft sein dürfte - nichts, dass Kraftfahrzeuge mit zunehmendem Alter immer reparaturanfälliger werden. Denn die Kenntnis vom Bedarf wird ja gerade nicht allein dadurch vermittelt, dass die Entstehung eines sozialhilferechtlichen Bedarfs in bestimmten Situationen "üblich" ist (s.o.). Gerade der vorliegende Fall erweist sich als Musterbeispiel dafür, dass der Kenntnisgrundsatz des § 18 SGB XII ungeachtet des Theorems vom niedrigschwelligen Zugang zu Sozialhilfeleistungen nicht überstrapaziert oder gar ad absurdum geführt werden darf. Denn der Kläger hat den Beklagten mit der Einreichung von bis ins Jahr 2012 zurückreichenden und bereits beglichenen Rechnungen - objektiv betrachtet - letztlich vor vollendete Tatsachen gestellt. Es wäre ihm - so wie auch in der Vergangenheit - durchaus zumutbar gewesen, den Beklagten vorab über neuerlich beabsichtigte Reparaturmaßnahmen an dem PKW zu informieren. Dass diese Reparaturen keinerlei Aufschub geduldet hätten, weil die Betriebssicherheit des Fahrzeuges angeblich nicht mehr gewährleistet gewesen sei, ist hingegen eine Behauptung "ins Blaue hinein", die im Übrigen am Erfordernis der (vorherigen) Kenntnis des Sozialhilfeträgers nichts zu ändern vermag. Eine Ausnahme kennt das Gesetz nur in den eng umgrenzten Fällen des § 25 SGB XII, die hier aber nicht vorliegen und bei einem Notfall nicht dem Hilfeberechtigten selbst, sondern nur dem Nothelfer einen Anspruch gewährt (s. auch BSG, Urt. v. 20.04.2016 - B 8 SO 5/15 R -, juris Rn. 12). Sozialhilfe beruht mithin nicht auf dem Prinzip "Dulde und liquidiere", sondern dient der Deckung eines gegenwärtigen Bedarfs, der hier aber nicht mehr vorgelegen hat.

Schließlich ergibt sich eine andere rechtliche Bewertung auch nicht daraus, dass der Kläger bei dem örtlichen Sozialhilfeträger im laufenden Bezug von Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII steht, eine Mobilitätsbeihilfe erhalten hat und insbesondere der Beklagte seit 2015 Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe für eine Assistenz im Rahmen eines persönlichen Budgets gewährt. Abgesehen davon, dass diese laufende Leistungsgewährung durch den Beklagten seit dem Jahr 2015 aufgrund eines Antrages des Klägers vom 22.10.2014 keine Kenntnis von einem Bedarfsfall in den Jahren 2012 bis einschließlich April 2014 vermitteln kann, vermengt der Kläger hier verschiedene Leistungen der Sozialhilfe, die nicht einfach durch eine "abstrakte" Kenntnis von einer immer wie gearteten Hilfebedürftigkeit überspielt und beliebig vermischt werden dürfen. Denn wie bereits ausgeführt reicht nicht irgendein Bedarf für das Vorliegen positiver Kenntnis des Sozialhilfeträgers i.S.d. § 18 Abs. 1 SGB XII aus, sondern es muss sich um einen spezifischen, den jeweiligen Leistungen der Sozialhilfe (s. § 8 SGB XII) entsprechenden Bedarf handeln, soll der Kenntnisgrundsatz auch in seiner leistungsbegrenzenden Funktion überhaupt noch eine Bedeutung haben. Damit vermögen weder die Kenntnis von Grundsicherungsleistungen noch Assistenzleistungen (im Rahmen der Eingliederungshilfe oder der Hilfe zur Pflege) eine solche von Reparaturen an einem behindertengerecht umgebauten Kfz zu vermitteln. Mit dem vom Kläger geltend gemachten "Gesamtfallgrundsatz" ist hingegen etwas ganz anderes gemeint, nicht aber die von ihm hieraus abgeleitete "Gesamtkenntnis" von einem wie auch immer gearteten Bedarf.

3.) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

4.) Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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