L 2 SO 4759/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 11 SO 2276/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 4759/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Das Programm „Heikos“ ist nicht geeignet, die Höhe der angemessenen Heizkosten im Sinne des § 35 Abs. 1 SGB XII zu bestimmen, da es sich nicht um eine an den Verhältnissen des Einzelfalles orientierte Prüfung handelt (Anschluss an LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Mai 2015 – L7 AS 980/12 –, juris Rn. 30; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 3. April 2014 – L7 AS 786/11 –, juris Rn. 72). Es ist zur Bestimmung der angemessenen Heizkosten deshalb vielmehr vom Bundesdeutschen Heizspiegel auszugehen.
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts H. vom 29. November 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig sind höhere Leistungen im Rahmen der gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) bzw. statt dessen entsprechende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) ab 1.12.2012 bis 31.7.2016.

Der 1942 geborene Kläger ist studierter Diplom-Volkswirt, war und ist als freiberuflicher Unternehmensberater selbstständig tätig. Er erhielt eine Altersrente in Höhe von monatlich 160,06 EUR. Seine positiven Einkünfte betrugen im Jahr 2012 751,01 EUR. Die 1939 geborene Klägerin bezog eine Altersrente i.H.v. 481,02 EUR monatlich. Sie bewohnen gemeinsam seit 1.10.2008 eine 4-Zimmer Dachgeschosswohnung in H. mit 83 m² Wohnfläche in einem Haus Baujahr 1968, das mit Öl beheizt wird (vgl. Mietvertrag Bd. II/4, Bl. 4,3 VA); die Gesamtnutzfläche des Gebäudes beträgt ausweislich der Abrechnung der Fa. T. 386,50 m². Die dazugehörige Garage (40 EUR) ist untervermietet. Die Bruttokaltmiete für die Wohnung beträgt 560 EUR monatlich, dazu haben die Kläger im Jahr 2013 nicht näher aufgeschlüsselte monatliche Nebenkosten i.H.v. 217,50 EUR zu entrichten gehabt (Bd. IV, 4 Nebenkostenabrechnung vom 6.12.2013 VA). Die jährlich anfallenden Müllgebühren (65 EUR) überweist die Beklagte auf Antrag direkt an den Entsorger. Vor dem Umzug hatte die Beklagte die Kläger mit Schreiben vom 30.7.2008 auf die aus ihrer Sicht vorliegende Unangemessenheit der Unterkunftskosten hingewiesen.

Die Kläger erhalten auf ihren Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 29.9.2008 hin seit 11.12.2008 lediglich HLU und keine Grundsicherung im Alter, weil die Beklagte bei den ehemals vermögenden Klägern von vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführter Bedürftigkeit in den letzten 10 Jahren ausgeht (§ 41 Abs. 4 SGB XII; Bescheid vom 19.12.2008, Bd. I/9, Bl. 3 VA). Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) berücksichtigt die Beklagte von Anfang an nur die nach ihrer Auffassung angemessenen Kosten. Die Leistungsgewährung insgesamt erfolgt für den jeweils benannten Monat und nachfolgend ohne zeitliche Begrenzung bis zu einer Änderung.

Mit Bescheid vom 16.1.2013 gewährte die Beklagte den Klägern HLU für den Monat 12/2012 i.H.v. 911,03 EUR, für den Monat 1/2013 i.H.v. 1.115,15 EUR und ab dem Monat 2/2013 i.H.v. 932,39 EUR solange sich in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft keine Änderung ergebe. Der Bescheid berücksichtigte Änderungen zum Regelbedarf, zu Versicherungsbeiträgen, Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Zu den Kosten für die Unterkunft würden ab 1.12.2012 nur die angemessenen Kosten in Höhe der Nettokaltmiete von 364,80 EUR übernommen. Hinsichtlich der Nebenkosten wurden die Wasser/Abwasserkosten in vollem Umfang anerkannt, die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten jedoch nur anteilig für die angemessene Wohnfläche berücksichtigt. Die Kosten der Warmwasserbereitung wurden in tatsächlicher Höhe anerkannt. Heizkostenabschläge wurden nur in der angemessenen Höhe von 79,38 EUR bzw. 83,47 EUR ab 1.1.2013 berücksichtigt. Die Beklagte rechnete darin weiter die in der Betriebskostenabrechnung vom 21.11.2012 von den Klägern geforderte Nachzahlung i.H.v. 540,59 EUR (Bd. IV, 4 Bl. 35 VA) ab und anerkannte diese unter Berücksichtigung der bereits geleisteten monatlichen Abschläge i.H.v. weiteren 184,73 EUR. Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit des Klägers wurde im Dezember 2012 und Januar 2013 mit jeweils 8,01 EUR bezogen auf das 4. Quartal 2012 und ab Februar 2013 nicht angerechnet, da die Ausgaben höher waren als die Einnahmen (Bd. IV/9, Bl. 86 VA).

Dagegen legten die Kläger mit Schreiben vom 14.2.2013 Widerspruch ein und wandten sich gegen die Höhe des Regelbedarfs, die zu gering gewährten Kosten der Unterkunft und die unzureichende Nachzahlung einmaliger Heizkosten in 01/2013 sowie gegen die Nichtberücksichtigung der Jahresbeiträge für Versicherungen im Anfallmonat statt der vorgenommenen Zwölftelung. Außerdem bemängelten sie die quartalsmäßige Berücksichtigung des Einkommens entgegen einem Vergleich vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 2 SO 4209/12), wonach eine jährliche Ermittlung des Einkommens vereinbart worden war.

Im Widerspruchsbescheid vom 20.6.2013 half die Beklagte dem Widerspruch insoweit ab, als die Beiträge zur Hausrat- und Haftpflichtversicherung im Monat der Zahlungsfälligkeit im Januar 2013 in voller Höhe vom Einkommen abgesetzt wurden. Dadurch ergab sich unter Berücksichtigung der bereits geleisteten anteiligen Zahlungen eine Nachzahlung von 52,67 EUR, die mit einer Überzahlung der nochmals neu berechneten KdUH in Höhe von 72,53 EUR verrechnet wurde. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Hinsichtlich der jährlichen Einkommensermittlung, die zukünftig zu einer Anrechnung in Höhe von 62,58 EUR führen werde, wurde ein neuer Bescheid ab Juli 2013 in Aussicht gestellt.

Dagegen haben die Kläger am 11.7.2013 die vorliegende Klage zum Sozialgericht H. (SG) erhoben und ihr Begehren weiterverfolgt. Hinsichtlich der Umsetzung der Anrechnung von Einkommen aus dem Vergleich vor dem Landessozialgericht L 2 SO 4209/12 sei dies auch für zurückliegende Jahre noch nicht umgesetzt worden und auch die zeitliche Fortschreibung schriftlich zu präzisieren. Die Privathaftpflicht- und Hausratversicherung seien zwar korrekt bewilligt worden, der Zahlbetrag von 52,76 EUR aber mit den Kosten der Unterkunft verrechnet worden und müsse noch ausgezahlt werden. Hinsichtlich der Heizkosten/Nebenkosten für 2012 stünden als Nachzahlung der vollen Kosten noch 932,18 EUR aus. Auch die ab 2013 gestiegenen Nebenkosten müssten in voller Höhe übernommen werden. Auch sei zu dem von der Beklagten in Ansatz gebrachten Quadratmeterpreis von 6,08 EUR eine Mietwohnung in H. nicht zu bekommen. Die Stadt stelle keine ausreichenden Sozialwohnungen bereit. Außerdem gehe die Beklagte zu Unrecht von nur 60 m² als angemessener Wohnfläche aus. Die Einnahmen aus der Untervermietung der Garage dürften nicht als Einkommen angerechnet werden.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Dem im Januar 2013 geschlossenen Vergleich sei zu entnehmen, dass die Regelung ab dem Jahre 2013 gelten sollte. Im Widerspruchsbescheid vom 20.6.2013 habe die Beklagte angekündigt ab Juli 2013 - in Umsetzung des Vergleichs - ein durchschnittliches Einkommen i.H.v. 62,58 EUR monatlich bei der Leistungsgewährung anzurechnen. Durch die Anrechnung von lediglich 1,97 EUR für Januar 2013 und ansonsten 0 EUR ab Februar seien die Kläger nicht beschwert. Durch die Verrechnung mit einer Überzahlung an Nebenkosten seien den Klägern die höheren Versicherungsprämien für die Jahresbeiträge faktisch zugeflossen. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Übernahme weiterer Heizkosten aus der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung 2011/2012 vom 16.8.2012. Die zustehenden Kosten seien mit dem Programm Heikos zutreffend ermittelt worden. Die Kläger hätten 152,33 EUR mehr erhalten als ihnen zustand. Aus dem gleichen Grunde hätten sie auch keinen Anspruch auf Neuberechnung der Heizkosten für das Jahr 2013. Die wohnflächenabhängigen Nebenkosten der Kläger seien wegen der unangemessenen Wohnfläche zu hoch, worauf die Kläger schon zu Beginn ihres Leistungsbezugs hingewiesen worden seien. Der maximal anerkannte Quadratmeterpreis i.H.v. 6,08 EUR beruhe auf einem schlüssigen Konzept fußend auf dem qualifizierten Mietspiegel 2012. Die Behauptung der Kläger, dass Wohnungen zu diesem Preis in H. nicht zu finden seien, sei falsch, wie sich auch aus der Sammlung der Datensätze über angebotene Wohnungen in der IMMOSTIMME für 2013 (Bl. 42 ff. SG Akte) sowie der Übersicht über Neuanmietungen durch Leistungsempfänger (Bl. 82 ff. SG- Akte) ergebe. Die Kläger hätten bisher gegenüber der Beklagten weder vorgebracht noch nachgewiesen, dass sie nach einer solchen Wohnung überhaupt gesucht haben. Bereits mit Schreiben vom 30.7.2008 seien die Kläger darauf hingewiesen worden, dass die Mietobergrenze für einen Zweipersonenhaushalt im Stadtgebiet der Beklagten sich auf damals 355 EUR belief. Sie seien aufgefordert worden sich um eine angemessene Unterkunft zu bemühen. Werde die Garage untervermietet, werde der erzielte Mietzins nicht als Einkommen gewertet, sondern als Senkung der Kosten der Unterkunft.

Mit Bescheid vom 25.7.2013 hat die Beklagte HLU für die Zeit ab 1.7.2013 gewährt und in Ausführung des Vergleichs vor dem Landessozialgericht die Ermittlung des Durchschnittseinkommens von quartalsweise auf jährlich umgestellt sowie weiterhin nur für angemessen gehaltene KdUH berücksichtigt. Mit Bescheid vom 17.7.2014 wurde HLU ab 1.1.2014 gewährt, mit Bescheid vom 16.9.2014 HLU ab 1.7.2014, mit Bescheid vom 23.12.2014 HLU ab 1.1.2015 gewährt. Widerspruch haben die Kläger nur gegen den Bescheid vom 17.7.2014 eingelegt (Bd. V/10, Bl. 73 VA). Des Weiteren hat die Beklagte mit Bescheid vom 14.1.2015 einen Überprüfungsantrag der Kläger insbesondere im Hinblick auf die Gewährung von HLU statt Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung abgelehnt (vgl. Bd. IV/9), gegen den die Kläger ebenfalls Widerspruch eingelegt (Bd. V/10, Bl. 74) und eine Untätigkeitsklage vor dem SG geführt haben (S 11 SO 2672/15). Mit weiterem Bescheid vom 21.7.2015 wurde HLU ab Januar 2015 gewährt (Bd. V/9, Bl. 94 VA), gegen den die Kläger ebenfalls Widerspruch eingelegt haben (Bd. V/10, Bl. 76 VA). Die Widersprüche hat die Beklagte mit drei Widerspruchsbescheiden vom 2.11.2015 im Wesentlichen zurückgewiesen, lediglich ab Oktober 2015 wurden geringfügig höhere Kosten für Heizung und Warmwasser bei der Leistungsgewährung berücksichtigt. (vgl. Bd. V/10, Bl. 79 ff.). Klagen haben die Kläger soweit ersichtlich dagegen nicht erhoben.

Mit Schreiben vom 25.11.2015 haben die Kläger die Untätigkeitsklage S 11 SO 2672/15 für erledigt erklärt, "Klage in allen Punkten der Widerspruchsbegründung beantragt" und sind davon ausgegangen, dass dies mit unter dem Aktenzeichen der noch unerledigten Klage S 11 SO 2276/13 (vorliegendes Verfahren) behandelt wird (S 11 SO 2672/15, Bl. 13). Auf Nachfrage des SG, ob dies als neue Klage behandelt werden solle, haben die Kläger die Behandlung des Streitstoffs unter dem Az. S 11 SO 2276/13 favorisiert (Bl. 17 SG-Akte). Im Erörterungstermin am 13.9.2016 vor dem SG haben die Kläger und der Beklagtenvertreter übereinstimmend den Rechtsstreit S 11 SO 2672/15 für erledigt erklärt und die Kläger hinsichtlich des vorliegenden Rechtsstreits den streitigen Zeitraum auf die Zeit vom 1.12.2012 bis einschließlich Juli 2016, in denen sie höhere Leistungen zur Grundsicherung im Alter nach dem 4. Kapitel des SGB XII begehrt haben, beschränkt.

Im Hinblick auf die Überleitung von Unterhaltsansprüchen der Kläger gegenüber deren Kindern für die gewährte HLU durch die Beklagte haben die Kläger mit Schreiben vom 26.11.2015 gegenüber dem SG begehrt, den Überprüfungsauftrag hinsichtlich der gewährten HLU statt Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auf den ersten Bewilligungsbescheid vom 19.12.2008 "auszuweiten". Das für die Altersvorsorge angesparte Vermögen in Millionenhöhe sei unverschuldet durch äußere "geopolitische Schicksalsschläge" vernichtet worden.

Das SG hat den Antrag der Kläger im Erörterungstermin am 13.9.2016 vom Kläger genehmigt wie folgt formuliert:

"Der Kläger beantragt ..., den durch die Bescheide vom 25.7.2013, 17.7.2014 und 16.9.2014 geänderten Bescheid vom 16.1.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20.6.2013 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, für den Zeitraum vom 1.12.2012 bis einschließlich Juli 2016 an höhere Leistungen zur Grundsicherung im Alter nach dem 4. Kapitel des SGB XII zu gewähren." (Bl. 135 RS SG-Akte)

Mit Gerichtsbescheid vom 29.11.2016 hat das SG die Klage der Kläger abgewiesen und ausgeführt, dass die Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung höherer Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII hätten. Zur weiteren Begründung hat es auf den Widerspruchsbescheid und die "Änderungsbescheide" Bezug genommen sowie ergänzend ausgeführt, dass die Kläger keinen Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII hätten, weil sie die Bedürftigkeit in den letzten 10 Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hätten. Ein umsichtig Handelnder hätte zumindest einen Teil seines "Millionenvermögens" zur Absicherung im Alter entweder freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt oder aber einen privaten Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen. Stattdessen hätten die Kläger offensichtlich ausschließlich auf an der Börse gehandelte private Anlagemodelle vertraut und somit ihr Vermögen vollständig verloren. Hinsichtlich der nicht vollständig erfolgten Übernahme von Kosten der Unterkunft habe die Beklagte bekanntlich ein schlüssiges Konzept ermittelt. Anhaltspunkte dafür, dass die Datenerhebung, die dem schlüssigen Konzept der Beklagten zugrunde lag, bezüglich des hier in Rede stehenden 2-Personenhaushalts nicht hinreichend valide gewesen sei, sei weder von den Klägern dargetan noch sonst ersichtlich. Soweit das Sozialgericht H. in seinem Urteil vom 11.2.2015 (S 11 SO 1505/13) in einem anderen Rechtsstreit ausgeführt habe, dass die Datenerhebung nur bezüglich des dort allein zu beurteilenden 1-Personenhaushalts nicht hinreichend valide gewesen sei, vermöchten die Kläger hieraus nichts herzuleiten. Anspruch auf Übernahme von höheren Versicherungsprämien hätten die Kläger nicht. Eine § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-Verordnung vergleichbare Regelung, wonach vom Einkommen monatlich ein Betrag i.H.v. 30 EUR pauschal für private Versicherungen in Abzug zu bringen sei, existiere im SGB XII gerade nicht. Den im Verfahren L 2 SO 4209/12 geschlossenen gerichtlichen Vergleich habe die Beklagte rechtsfehlerfrei vereinbarungsgemäß für künftige Fälle umgesetzt.

Gegen den den Klägern mit Postzustellungsurkunde am 30.11.2016 zugestellten Gerichtsbescheid haben sie am 16.12.2016 schriftlich Berufung beim Sozialgericht H. eingelegt. Sie begehren weiterhin die Korrektur der Einkommensanrechnung von quartalsweise auf jährlich durch den Vergleich im Verfahren L 2 SO 4209/12 ab dem Jahr 2010. Deshalb fehle der Ausgleich für 146,45 EUR im Kalenderjahr 2010 und 315,48 EUR im Kalenderjahr 2011 zu viel angerechneten und nicht erzielten Einkommens. Hinsichtlich der Versicherungspauschale bleibe die beabsichtigte Gleichbehandlung von SGB XII und SGB II durch Fehlen einer entsprechenden Regelung unbeantwortet. Hinsichtlich der Anerkennung der Nebenkosten wären die Umlagebeiträge auch bei einer der Angemessenheit entsprechenden Wohnung die gleichen. Ausgenommen seien hiervon lediglich die Positionen Wasser und Grundsteuer. Da aber nachweislich in H. keine Wohnungen mit 60 m² verfügbar seien, seien die Kosten voll anzuerkennen. Gleiches gelte für die Anerkennung von Heizkosten. Bislang erfolge die Berechnung der Mindestsätze für die Kaltmiete in H. auf der Basis der Mietspiegel 2012 und 2014. Auch hier gelte, wenn nachweislich keine Wohnungen mit 60 m² verfügbar sei, die Kommune selbst nicht in der Lage sei, eine entsprechende Wohnung nachzuweisen und seit über 20 Jahren den Bestand von Sozialwohnungen kontinuierlich abbaue, dass die vollen tatsächlich anfallenden Kosten für die Kaltmiete auf der Basis der effektiven Wohnungsgröße zu erstatten seien. Erst Jahre später (2014) sei nach der Gewährung von HLU ab 11.12.2008 durch Einleitung der Überprüfung einer möglichen Elternunterhaltspflicht die finanzielle Konsequenz zwischen Grundsicherung im Alter und Leistung zum Lebensunterhalt sichtbar geworden. Auch über die Ablehnung der Gewährung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung statt HLU sei vorliegend zu entscheiden, weil das SG hierüber befunden habe. Ebenso sei über die Ablehnung des Überprüfungsantrags (Bescheid vom 14.1.2015, Widerspruchsbescheid vom 2.11.2015) hinsichtlich der Gewährung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung statt HLU für die Jahre ab 2008 vorliegend zu entscheiden.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts H. vom 29. November 2016 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2013 und die Bescheide vom 25. Juli 2013, 17. Juli 2014 dieser in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. November 2015, die Bescheide vom 16. September 2014, 23. Dezember 2014 und 21. Juli 2015, letzterer in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. November 2015 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, den Klägern statt der gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis 31. Juli 2016 zu gewähren sowie den Überprüfungsbescheid vom 14. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. November 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die in der Zeit vom 11. Dezember 2008 bis 30. November 2012 gewährten Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt als Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu gewähren, hilfsweise im Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis 31. Juli 2016 höhere Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt insbesondere unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Die Beklagte hat den Mietspiegel der Stadt H. von 2012 und die dazu erstellte Dokumentation vorgelegt.

Der Senat hat am 28.3.2017 mit dem Kläger und der Beklagten einen Erörterungstermin durchgeführt. Die Kläger verfolgen nach Erläuterung ihr Begehren auf Nachzahlung von HLU bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als Folge aus dem Vergleich vor dem Landessozialgericht für die Jahre 2010 und 2011 nicht mehr weiter. Ebenso verfolgen die Kläger ihr Begehren auf Anrechnung einer Versicherungspauschale nicht mehr weiter. Weiter beurteilt der Kläger die Berechnung der wohnflächenabhängigen Nebenkosten/Miteigentümeranteile durch die Beklagte nun als richtig (Bd.IV/4, Bl. 47 VA).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg.

I.

Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung vom 21.6.2017 auch in Abwesenheit der Kläger über den Rechtsstreit entscheiden, da die Kläger ordnungsgemäß mit Postzustellungsurkunde vom 5.5.2017 zum Termin geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden waren, dass auch im Falle ihres Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann.

Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf höhere HLU bzw. stattdessen als Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

II.

Streitgegenstand ist im vorliegenden Rechtsstreit allein der Bescheid der Beklagten vom 16.1.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.6.2013, mit dem die Beklagte den Klägern einerseits Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit ab 1.12.2012 weiterhin bewilligt hat sowie andererseits über die Übernahme einer Nachforderung aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2012 entschieden hat. Hiergegen gehen die Kläger zulässig mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage vor. Hierdurch wird der Beginn des streitigen Zeitraums ab 1.12.2012 bestimmt.

Nicht Streitgegenstand sind hingegen die vom SG im Antrag der Kläger darüber hinaus formulierten, zeitlich nachfolgenden Bewilligungsbescheide ab dem 25.7.2013 geworden. Von daher ist das SG auch unzutreffend von einem zu beurteilenden Leistungszeitraum bis zur Begrenzung am 31.7.2016 ausgegangen. Dies ergibt sich durch Auslegung des Bescheids vom 16.1.2013 daraus, dass die Beklagte mit dem Bescheid die Leistungen für die Monate Dezember 2012, Januar und Februar 2013 bestimmt hat und ab Februar 2013 zukunftsoffen die HLU bis zur nächsten Änderung gewährt hat. Daraus ergibt sich, dass der Leistungszeitraum des Bescheids vom 16.1.2013 durch den nächsten Bewilligungsbescheid begrenzt wird. Eine ursprüngliche Bewilligung und fortlaufende Änderungsbescheide, von der das SG ausgegangen ist, liegt nicht vor. Der nächste Bewilligungsbescheid vom 25.7.2013 regelte das Sozialleistungsverhältnis ab Juli 2013 und erneut zukunftsoffen neu. Der streitige Leistungszeitraum wird dadurch vorliegend auf die Zeit vom 1.12.2012 bis 30.6.2013 begrenzt. Der (neue) Bewilligungsbescheid vom 25.7.2013 für den Folgezeitraum ab 1.7.2013 hat den Bescheid vom 16.1.2013 weder abgeändert noch ersetzt, sondern lediglich diesen durch die Neuregelung ab 1.7.2013 zeitlich begrenzt und ist damit nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Eine analoge Anwendung des § 96 SGG auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume kommt bei Leistungen nach dem SGB XII aus den gleichen Gründen wie bei solchen nach dem SGB II nicht in Betracht (BSG, Urteil vom 16.10.2007 – B 8/9b SO 2/06 R –, juris Rn. 10). Gleiches gilt für die späteren Bewilligungsbescheide, die jeweils den Beginn eines neuen Bewilligungsabschnitts markieren. Im Hinblick auf diese hat die Beklagte, soweit dagegen Widersprüche eingelegt worden sind, auch drei weitere Widerspruchsbescheide am 2.11.2015 erlassen. Das SG hat die Bescheide vom 25.7.2013, 17.7.2014 und 16.9.2014 daher unzutreffend in das Verfahren mit einbezogen und den streitigen Leistungszeitraum bis einschließlich Juli 2016 erweitert (seiner Meinung nach mit Einverständnis des Klägers begrenzt). Die Bescheide sind, nachdem die Kläger dagegen keine Klagen erhoben haben, bestandskräftig geworden. Streitiger Zeitraum ist vorliegend nur der 1.12.2012 bis 30.6.2013.

Soweit die Kläger Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung statt der bewilligten HLU begehren ist die Klage bereits unzulässig gewesen. Mit dem streitigen Bescheid vom 16.1.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.6.2013 hat die Beklagte allein über die Weitergewährung von HLU der Höhe nach entschieden. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung waren zu der Zeit weder beantragt noch hat die Beklagte im Bescheid vom 16.1.2013 bzw. im Widerspruchsbescheid vom 20.6.2013 darüber eine Entscheidung getroffen. Der ursprünglich auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gestellte Antrag vom 26.9.2008 war durch den Bewilligungsbescheid vom 19.12.2008 über HLU statt der begehrten Grundsicherungsleistungen verbraucht. Die Kläger haben erst später, nämlich mit dem Antrag vom 17.12.2014 (Bd. IV/1, Bl. 9 VA), nachdem die Kinder der Kläger vom Beklagten wegen der gewährten HLU in Anspruch genommen worden sind (Schreiben vom 14.1.2014, Bl. 121 RS SG-Akte), die weitgehend von Unterhaltsansprüchen gegenüber den Kindern unabhängige (§ 43 Abs. 5 SGB XII) und antragsabhängige Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII statt der bewilligten HLU wieder begehrt. Hinsichtlich des Begehrens auf Grundsicherung im Alter im streitigen Zeitraum fehlt es damit bereits an einem Antrag, einer Verwaltungsentscheidung und an einem Vorverfahren, weshalb die darauf gerichtete Klage unzulässig war und das SG zu Unrecht über diese Leistung entschieden hat. Zu entscheiden ist vorliegend daher allein über HLU in der Zeit vom 1.12.2012 bis 30.6.2013 der Höhe nach.

Zumindest nicht mehr Streitgegenstand ist auch der Überprüfungsbescheid vom 14.1.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.11.2015, mit dem die Beklagte im Wesentlichen die Überprüfung der Leistungsgewährung als HLU statt als Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Vergangenheit seit dem Leistungsbeginn in 2008 abgelehnt hat. Die Kläger haben die diesbezüglich erhobene Untätigkeitsklage nach Erlass des Widerspruchsbescheids ausdrücklich nochmals im Erörterungstermin am 13.9.2016 vor dem SG für erledigt erklärt und nicht durch Klageänderung (§ 99 SGG) von der Untätigkeitsklage in die Anfechtungs- und Leistungsklage umgestellt (vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 99 Rn. 2b). Weiter offen kann bleiben, ob sie durch die Formulierung im Schreiben vom 26.11.2015 unter "5. Gewährung von "Grundsicherung im Alter" statt "Hilfe zum Lebensunterhalt" und der Formulierung "Der Überprüfungsantrag wird ausgeweitet auf den 1. Bewilligungsbescheid vom 19.12.2008" den Bescheid vom 14.1.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.11.2015 in den laufenden Prozess S 11 SO 2276/13 im Wege der Klageänderung wirksam mit einbezogen haben. Jedenfalls ist der Streitgegenstand im Erörterungstermin am 13.9.2016 durch die Genehmigung der Formulierung des Antrags zumindest wieder auf den Zeitraum ab 1.12.2012 begrenzt worden. Der Überprüfungsbescheid vom 14.1.2015 hat auch im vom Kläger genehmigten Antrag keine Erwähnung mehr gefunden. Der Überprüfungsbescheid vom 14.1.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.11.2015 ist bestandskräftig geworden. Damit ist vorliegend auch nicht für die Vergangenheit (vom 11.12.2008 bis 30.11.2012) zu prüfen, ob den Klägern statt der bewilligten HLU Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zustand.

III.

Die Kläger haben im streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf höhere Leistungen der HLU als mit dem Bescheid vom 16.1.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.6.2013 bewilligt, insbesondere nicht hinsichtlich der KdUH.

1. Rechtsgrundlage ist § 19 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 27 SGB XII (IdF d. Art. 3 Nr. 8 Gesetz v. 24.3.2011 I, 453 m.W.v. 1.1.2011). Danach erhalten HLU nach dem Dritten Kapitel des SGB XII Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Kläger sind diesem Personenkreis zuzurechnen, da sie mit ihrem geringen Renteneinkommen (160,06 EUR bzw. 481,02 EUR) und Einkommen aus selbständiger Tätigkeit des Klägers (umgerechnet 62,58 EUR monatlich) den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend decken können. Der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung (§ 27a SGB XII in der Fassung vom 24.3.2011). Der sich danach ergebende Regelbedarf wird mit Ausnahme der Mehrbedarfe und der KdUH als Regelsatz nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 SGB XII gewährt (§ 27a Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 SGB XII in der Fassung vom 24.3.2011). Danach beträgt der Regelbedarf für die zusammen lebenden Kläger im Dezember 2012 je 337 EUR und ab Januar 2013 je 345 EUR.

2. Zutreffend hat die Beklagte gemäß § 32 SGB XII die tatsächlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge im Dezember 2012/ab Januar 2013 i.H.v. 128,24 EUR/131,16 EUR für den Kläger und i.H.v. 217,03 EUR/220,46 EUR für die Klägerin in die Bedarfsermittlung eingestellt.

3. Gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 SGB XII (in der Fassung vom 24.3.2011) werden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Nach Abs. 2 S. 1 und S. 2 sind die Aufwendungen für die Unterkunft soweit sie den die Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, insoweit als Bedarf zu berücksichtigen, als es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für 6 Monate. Sind die Aufwendungen für die neue Unterkunft unangemessen hoch, ist der Träger der Sozialhilfe nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, er hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt (§ 35 Abs. 2 S. 4 SGB XII).

Die Mietaufwendungen der Kläger sind gemessen an den abstrakt angemessenen KdUH unangemessen hoch.

Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle. Der Angemessenheitsbegriff ist durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), welche insbesondere zu § 22 SGB II ergangen ist und der sich der für das Sozialhilferecht zuständige 8. Senat des BSG für den Bereich des § 35 SGB XII angeschlossen hat (BSG, Urteil vom 23.3.2010 - B 8 SO 24/08 R - , juris Rn. 14 m.w.N.,), konkretisiert worden. Zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft ist zunächst die angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln. Angemessen ist eine Wohnung nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG, Urteil vom 16.6.2015 – B 4 AS 44/14 R –, juris Rn. 13).

Für die Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft ist zunächst die angemessene Größe festzulegen. Diese beträgt in Anlehnung an das landesrechtlich geregelte Wohnungsbindungsrecht 45 m² für eine Einzelperson zuzüglich 15 m² für jede weitere Person, mithin für 2-Personenhaushalte wie dem der Kläger 60 m² Wohnfläche in Baden-Württemberg (Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums B.-W. zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung - VwV-SozWo vom 12.02.2002 [GABl S. 240] i.d.F. der VwV vom 22.01.2004 [GABl S. 248]). An diese Regelung für die Belegung von gefördertem Wohnraum ist entgegen der Auffassung der Kläger auch für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze nach § 35 SGB XII anzuknüpfen (BSG, Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R -,juris Rn. 20 m.w.N.). Für einen individuell höheren Wohnraumbedarf aus anderen Gründen (z.B. Rollstuhlfahrer) haben die Kläger nichts vorgetragen und ist auch nichts ersichtlich. Den so vorgegebenen Rahmen von 60 m² übersteigt die Wohnung der Kläger mit 83 m² Wohnfläche um 23 m² erheblich.

Als maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum ist es vorliegend sachgerecht, die Stadt H. zu wählen. Das BSG hat entschieden, dass es bei der Festlegung des Vergleichsraumes um die Ermittlung einer (angemessenen) Referenzmiete am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld des Hilfebedürftigen gehe. Daher seien die Grenzen des Vergleichsraumes insbesondere danach abzustecken, ob es sich um einen ausreichend großen Raum (nicht bloße Orts- oder Stadtteile/-bezirke) der Wohnbebauung aufgrund räumlicher Nähe, mit zusammenhängender Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit handele. Der Raum muss insgesamt betrachtet einen homogenen Lebens- und Wohnbereich darstellen (BSG, Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R -, juris Rn. 21; Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R -, juris). Das ist bei der Stadt H. der Fall.

Zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche unter Berücksichtigung eines einfachen Wohnungsstandards innerhalb des Vergleichsraums (Referenzmiete) ist ein sog. schlüssiges Konzept zugrunde zu legen. Das schlüssige Konzept soll die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden (vgl. BSG, Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R - ,juris Rn.16; BSG, Urteil vom 19.03.2008 - B 11b AS 41/06 R -, juris Rn. 23). Dabei muss der Grundsicherungsträger zwar nicht zwingend auf einen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel i.S. der §§ 558c und 558d BGB abstellen (BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R -; BSG, Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R - ,juris Rn. 7). Entscheidend ist jedoch, dass den Feststellungen des Leistungsträgers ein Konzept zugrunde liegt, dieses im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und damit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein "angemessenes Maß" hinreichend nachvollziehbar ist (BSG, Urteil vom 10.9.2013 – B 4 AS 77/12 R –, juris Rn. 24 mwN).

Das von der Beklagten für die Stadt H. erstellte Konzept entspricht den Mindestanforderungen an die Schlüssigkeit von Konzepten zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten nach dem SGB XII zumindest soweit es um 2-Personenhaushalte geht. Von der Schlüssigkeit eines Konzepts ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG auszugehen, sofern die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. BSG, Urteil vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - , juris Rn. 28 mwN; BSG, Urteil vom 16.6.2015 – B 4 AS 44/14 R –, juris Rn. 20):

• Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen; • Es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung (Art von Wohnungen, Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete/Vergleichbarkeit, Differenzierung nach Wohnungsgröße); • Angaben über den Beobachtungszeitraum; • Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel); • Repräsentativität des Umfangs der einbezogenen Daten; • Validität der Datenerhebung; • Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung; • Angaben über die gezogenen Schlüsse (zB Spannoberwert oder Kappungsgrenze).

Grundlage des schlüssigen Konzepts der Beklagten ist der qualifizierte Mietspiegel nach § 558d BGB aus dem Jahre 2012 für die Stadt H ... Bei einem Rückgriff auf Mietspiegeldateien ist erkennbar, dass und inwieweit die einbezogenen Daten auch für die Höhe des Mietpreises bei Neuvermietungen repräsentativ sein konnten, weil hier von vornherein nur solche Mieten berücksichtigt werden, die in den letzten vier Jahren vor dem Stichtag der Datenerhebung geändert oder neu vereinbart worden sind, weil §§ 558 ff BGB nur auf frei vermieteten Wohnraum Anwendung findet. (vgl zur Aktualität von Mietspiegeldaten: BSG, Urteil vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - , juris Rn. 30 mwN; BSG, Urteil vom 16.6.2015 – B 4 AS 44/14 R –, juris Rn. 22). Dadurch wird ein realitätsgerechtes Abbild der aktuellen Situation bei Neuanmietungen ermöglicht. Angebotsmieten müssen dann nicht in die Datenerhebung einfließen (BSG, Urteil vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R –, juris Rn. 30).

Diesen Anforderungen genügt das Konzept des Beklagten auf der Grundlage des Mietspiegels 2012. Das Datenmaterial mit 1.255 verwertbaren Fragebögen war ausreichend groß. Der Umfang der Stichprobe aus der Einwohnerdatei beträgt über 10 % (12.000 Adressen bei ca. 100.000 Einwohnern). Die vorgenommene Datenauswertung der Mieten sämtlicher Wohnungen einer bestimmten Größenordnung unter Anwendung einer Kappungsgrenze (Herausnahme der Ausreißermieten) ist nicht zu beanstanden. In zulässiger Weise hat die Beklagte einen gewichteten arithmetischen Mittelwert für die einzelnen Wohnungsgrößenkategorien gebildet (vgl. S. 5 des schlüssigen Konzepts, Bl. 22 SG-Akte). Nicht zu berücksichtigender Wohnraum, dessen Miete keinen zuverlässigen Aufschluss über die örtlichen Gegebenheiten bringen kann (BSG, Urteil vom 22.9.2009 – B 4 AS 18/09 R –, juris Rn. 22), wurde vom Mietspiegel ausgenommen, so etwa Eigentümer, die in ihrer eigenen Wohnung wohnen, Wohnungen in Heimen, Sammelunterkünfte, Wohnungen, die einer Mietpreisbindung unterliegen usw. Die verschiedenen Baualtersklassen wurden gesondert erfasst und ausgewertet. Die Einhaltung der anerkannten wissenschaftlichen Grundsätze ist in einer öffentlich zugänglichen Dokumentation niedergelegt, die die Beklagte vorgelegt hat.

Die erhobenen Daten waren vergleichbar (BSG, Urteil vom 22.9.2009 – B 4 AS 18/09 R –, juris Rn. 23), weil einheitlich die Nettokaltmiete (ohne Nebenkosten, Möblierung, Garagen, Stellplätze oder sonstige Zusatzleistungen) erhoben wurde und im Falle der Nichtbestimmbarkeit der Höhe der Nebenkosten solche Werte nicht berücksichtigt wurden. Das BSG vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich die Grundsicherungsträger für die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze (ausschließlich) an dieser Art des Datenbestandes (für qualifizierten Mietspiegel) orientieren dürfen (BSG, Urteil vom 10.9.2013 – B 4 AS 77/12 R –, juris Rn. 27).

Das Konzept des Beklagten ist danach schlüssig und geeignet, die angemessenen Kaltmieten im Rahmen des § 35 SGB XII abstrakt zu bestimmen.

Soweit das SG H. in einer Entscheidung über einen 1-Personenhaushalt die Datenerhebung für das Konzept der Beklagten nicht als hinreichend valide angesehen hat (Ausfall an statistisch relevanten Erkenntnissen für 2 Baualtersklasse in dem Segment; SG H., Urteil vom 11.2.2015 – S 11 SO 1505/13 –, juris Rn. 33) trifft dies für einen 2-Personenhaushalt nicht zu. Die Beklagte hat die Referenzmiete danach zutreffend für die Kläger mit 364,80 EUR für 60 m² für eine einfache Wohnung bestimmt.

Hinsichtlich der abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten legt der Senat die von den Klägern tatsächlich zu entrichtenden Kosten zu Grunde, wie sie sich aus der Mietkostenabrechnung für das Jahr 2011/2012 aus der Hausgeldabrechnung der Hausverwaltung B. vom 27.9.2012 ergeben und als Grundlage für den in einer Summe zu zahlenden Abschlag (67,60 EUR als Teil von 217,50 EUR) für das Folgejahr 2013 dienen. Die sich danach unter Herunterrechnung der wohnflächenabhängigen Anteile ergebende Summe von 67,60 EUR pro Monat entspricht annähernd den sich im Vergleich mit dem Betriebskostenspiegel für Deutschland des Deutschen Mieterbundes auf Grund der Daten für 2013 ergebenden Summe von 66 EUR (1,1 EUR je m² unter Berücksichtigung der gleichen Abrechnungselemente, statt Straßenbeleuchtung allgemeiner Strom doppelt). Da es sich bei dem Betriebskostenspiegel nur um eine deutschlandweite Übersicht mit regionalen Unterschieden handelt, stellt der Senat deshalb 67,60 EUR als abstrakt angemessene kalte Betriebskosten für die Kläger fest.

Auch der Anspruch auf Leistungen für Heizung als Teil der Gesamtleistung besteht grundsätzlich in Höhe der konkret-individuell geltend gemachten Aufwendungen, soweit sie angemessen sind (vgl. nur BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - ; BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 60/12 R –, juris Rn. 19). Die Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten muss getrennt von derjenigen der Bruttokaltmiete erfolgen (BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - , juris Rn. 18). Auch bei nicht näher aufgeschlüsselten monatlichen Betriebs- und Heizkosten gilt der Grundsatz, dass ein Anspruch auf Leistungen für Heizung als Teil der Gesamtleistung grundsätzlich in Höhe der konkret-individuell geltend gemachten tatsächlichen Aufwendungen besteht, soweit diese angemessen sind. Bedarfsrelevant sind allein die zu leistenden Vorauszahlungen für Miete und Heizung (vgl. hierzu grundlegend BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - , juris Rn. 34 f). Dabei ist die Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung so lange zu bejahen, wie die Kosten unter dem Grenzbetrag eines kommunalen oder bundesweiten Heizspiegels liegen (BSG, Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R -; BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R - , juris Rn. 41 ff mwN; BSG, Urteil vom 16.6.2015 – B 4 AS 44/14 R –, juris Rn. 32).

Das von der Beklagten verwendete Programm Heikos ist nicht geeignet, die Höhe der angemessenen Heizkosten im Sinne des § 35 Abs. 1 SGB XII zu bestimmen, da es sich nicht um eine an den Verhältnissen des Einzelfalles orientierte Prüfung handelt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.5.2015 – L 7 AS 980/12 –, juris Rn. 30; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 3.4.2014 – L 7 AS 786/11 –, juris Rn. 72). Eine differenzierte Datenermittlung liegt nicht zugrunde, sondern lediglich ein Wert, der mithilfe von Daten, die nur teilweise den Einzelfall betreffen (z.B. Gradtagszahlen für die Region, tatsächliche Energiepreise, Unterkunftsart), errechnet wird. Der Verzicht auf die Heranziehung der Werte des bundesweiten Heizkostenspiegels setzt aber voraus, dass der örtlich zuständige Träger der Grundsicherung eine differenzierte Ermittlung für den konkreten Vergleichsraum durchführt, die zuverlässige Schlüsse auf die im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II angemessenen Heizkosten in seinem Zuständigkeitsbereich zulässt (BSG, Urteil vom 12.6.2013, Az. B 14 AS 60/12 R, juris Rn. 22). Es ist also zur Bestimmung der angemessenen Heizkosten vom Bundesdeutschen Heizspiegel auszugehen.

Das Wohnhaus mit der Wohnung der Kläger wird mit Öl beheizt. Die Gesamtnutzfläche des Gebäudes beträgt ausweislich der Abrechnung der Fa. T. 386,50 m². Danach ist es angebracht, im Heizspiegel von der zweiten Spalte von oben (Gebäudefläche in m² 251 - 500) auszugehen. An der rechten Spalte oberster Wert orientiert ergibt sich danach für eine 60 m² Wohnung nach dem Heizspiegel 2013 (für das Abrechnungsjahr 2012) für Dezember 2012 ein Wert von 106 EUR pro Monat (21,20 EUR inkl. Warmwasser mal 60 m² geteilt durch 12 Monate), für 2013 entsprechend dem Heizspiegel 2014 120,50 EUR monatlich.

Die den Klägern gegenüber abgerechneten Kosten von 155,08 EUR pro Monat (1.860,98 geteilt durch 12 Monate), die der im streitigen Zeitraum geschuldeten Nebenkostenforderung zu Grunde liegen, liegen darüber. Das Überschreiten des Grenzwerts gibt einen Hinweis darauf, dass von unangemessenen Heizkosten auszugehen ist. Dies hat im Streitfall zur Folge, dass es dem hilfebedürftigen Leistungsempfänger obliegt vorzutragen, warum seine Aufwendungen gleichwohl als angemessen anzusehen sind. Insofern führt das Überschreiten des Grenzwertes zu einem Anscheinsbeweis zu Lasten des hilfebedürftigen Leistungsempfängers dahin, dass von unangemessen hohen Kosten auszugehen ist. Lässt sich nicht feststellen, dass im Einzelfall höhere Aufwendungen gleichwohl angemessen sind, treffen ihn die Folgen im Sinne der materiellen Beweislast (BSG, Urteil vom 12.6.2013 – B 14 AS 60/12 R –, juris Rn. 23). Die Kläger haben den Senat nicht davon zu überzeugen vermocht, dass höhere Heizkosten als nach dem Bundesdeutschen Heizspiegel in ihrem konkreten Fall angemessen sind. Nach den Angaben des Klägers im Erörterungstermin verfügt das Haus, auch wenn es nicht gedämmt ist, über neue Fenster. Das Haus stammt aus dem Jahr 1968. Es ergeben sich danach keine bauartbedingten Hinweise, dass vorliegend vom Regelfall abzuweichen wäre. Selbst wenn der Kläger im Erörterungstermin angegeben hat, das Schlafzimmer nur bei äußerst niedrigen Temperaturen zu heizen, was aber nicht näher belegt ist, so lässt sich doch hinsichtlich der Höhe der Heizkosten darauf schließen, dass die erhebliche Überschreitung der angemessenen Quadratmeterzahl um 23 m² für die Überschreitung des Grenzwertes maßgeblich ist, die zu große Wohnung schlicht teurer zu beheizen ist als eine angemessene.

Aus den danach für die Miete und die Heizung anfallenden unangemessen hohen Aufwendungen ergibt sich auch unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände der Kläger eine Pflicht zur Senkung der Kosten (vgl. zur Kostensenkungsobliegenheit grundlegend BSG, Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - , juris Rn. 29; BSG, Urteil vom 7.5.2009 - B 14 AS 14/08 R - juris Rn. 28; BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 19/09 R - , juris Rn. 14; BSG, Urteil vom 1.6.2010 - B 4 AS 78/09 R - , juris Rn. 14). Als Maßnahme zur Kostensenkung in Betracht kommt vorliegend wohl nur der Wohnungswechsel in eine insgesamt kleinere und günstigere Wohnung, der zu niedrigeren Gesamtkosten führen wird. Dies ist den Klägern auch abzuverlangen, nachdem die Beklagte bereits vor dem Wohnungswechsel mit Schreiben vom 30.7.2008 auf die Unangemessenheit hingewiesen hatte und dies auch in nachfolgenden Bewilligungszeiträumen immer wieder Gegenstand der Diskussion war bzw. die Kläger in Bewilligungsbescheiden zur Kostensenkung aufgefordert wurden.

Es liegt auch keine objektive oder subjektive Unmöglichkeit vor, eine angemessene Wohnung zu bekommen. Eine objektive Unmöglichkeit, eine Wohnung zu dem nach dem Mietspiegel angemessenen Quadratmeterpreis zu finden, hat der 4. Senat des BSG schon in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - abgesehen von Ausnahmefällen - grundsätzlich verneint, weil es in Deutschland derzeit keine allgemeine Wohnungsnot gibt und allenfalls in einzelnen Regionen Mangel an ausreichendem Wohnraum besteht (BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19 (München), jeweils RdNr 36). Dem hat sich der 14. Senat des BSG zumindest dann angeschlossen, wenn ein qualifizierter Mietspiegel, der in einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren aufgestellt wurde, der Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zugrunde liegt und entweder der Durchschnittswert dieses Mietspiegels angewandt wird oder dem Mietspiegel Aussagen zur Häufigkeit von Wohnungen mit dem angemessenen Quadratmeterpreis entnommen werden können. Denn dann kann davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft gibt (BSG, Urteil vom 13.4.2011 – B 14 AS 106/10 R –, juris Rn. 30). Diese Voraussetzungen sind für den vorliegenden Fall gegeben. Anhand des Datenmaterials der Beklagten durch den Mietspiegel, die Neuvermietungsübersicht der Leistungsbezieher und der Sammlung in IMMOSTIMME ist belegt, dass entgegen dem Vorbringen der Kläger entsprechende Wohnungen auch tatsächlich vorhanden sind. Tatsächliche konkrete Bemühungen, anhand derer sich belegen ließe, dass die Lage für die Kläger dennoch anders ist, etwa die angebotenen Wohnungen aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sind, haben diese nicht unternommen. Der Kläger konnte im Erörterungstermin nicht eine konkrete Wohnung aus der Sammlung der Beklagten benennen, auf die sie sich beworben haben. Die Aussage, dass die angebotenen Wohnungen ihnen auf Grund ihres Alters und des Gesundheitszustandes nicht zumutbar seien, weil es sich um Dachwohnungen etc. handeln würde, sind Allgemeinplätze, aus denen sich nichts Konkretes ableiten lässt. Zudem wohnen die Kläger auch aktuell in der Dachgeschosswohnung, was ihnen offensichtlich möglich ist. Gründe, warum den Klägern eine Kostensenkung durch Umzug, Untervermietung oder auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist, haben sich damit nicht feststellen lassen. Ein Umzug im Vergleichsraum Stadt H. ist den Klägern möglich und zumutbar.

Die angemessenen KdUH stellen sich im streitigen Zeitraum vom 1.12.2012 bis 30.6.2013 demnach wie folgt dar und werden mit den bewilligten Leistungen verglichen:

Den danach zu ermittelnden Bedarfen für den Kläger und die Klägerin ist das Einkommen aus Altersrente und der selbständigen Tätigkeit des Klägers abzüglich der Absetzbeträge in Höhe von 30 v.H. nach § 82 Abs. 3 S. 1 SGB XII gegenüberzustellen. Für den Kläger ist bereits entsprechend der Einigung im Rechtsstreit vor dem Landessozialgericht ab Januar das gezwölftelte Jahreseinkommen aus 2012 in Höhe von 62,58 EUR in Ansatz zu bringen.

Der Bedarf für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung ist im Januar 2013 mit der Fälligkeit der Beiträge angefallen und wird in der Übersicht bei der Klägerin aufgeführt.

Danach ergeben sich die Bedarfe für den Kläger und die Klägerin wie folgt und werden mit den bewilligten Leistungen verglichen:

Als Zwischenergebnis ergibt sich danach zunächst, dass der Kläger 118,18 EUR zu viel und die Klägerin 133,38 EUR zu wenig bewilligt erhalten hat, wobei dieser Betrag sich durch die Nachzahlung für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung unter Berücksichtigung der jährlichen Fälligkeit in Höhe von 52,67 EUR reduziert.

IV.

Die Beklagte hat im Bescheid vom 16.1.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.6.2013 weiter über die Nebenkostennachforderung entschieden, die von der Vermieterin in Höhe von 540,59 EUR geltend gemacht wurde. Aus dem Verbrauch resultierende Nachforderungen sind im Monat ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen sofern sie angemessen sind (vgl. BSG, Urteil vom 7.7.2011, B 14 AS 154/10 R). Unter Berücksichtigung der oben gemachten Ausführungen ergeben sich angemessene kalte Nebenkosten in Höhe von 811,21 EUR. Die angemessenen Heizkosten ergeben sich für die Zeit vom 1.7.2011 bis 31.12.2011 nach dem Bundesweiten Heizspiegel 2012 für das Abrechnungsjahr 2011 in Höhe von 567 EUR (18,90 EUR mal 60 m² mal 6 Monate) und für die Zeit vom 1.1.2012 bis 30.6.2012 (Ende des Abrechnungsjahres) in Höhe von 636 EUR nach dem Heizspiegel 2013 (21,20 EUR mal 60 m² mal 6 Monate). Gesamt angemessene Neben- und Heizkosten für das Abrechnungsjahr 2011/2012 sind demnach 2.014,21 EUR. Demgegenüber hat die Beklagte den Klägern mit den vorhergehenden Bewilligungsbescheiden als Vorauszahlungen 960,24 EUR für Nebenkosten und 876,18 EUR für Heizkosten (inklusive Warmwasser; vgl. Berechnung im Widerspruchsbescheid vom 20.6.2013) bewilligt und im Bescheid vom 16.1.2013 weitere 184,73 EUR im Hinblick auf die Nachforderung bewilligt, damit gesamt 2.021,15 EUR. Dieser Betrag liegt mit 6,94 EUR über den angemessenen Kosten.

Unter Berücksichtigung der Über- und Unterzahlungen ergibt sich danach Folgendes:

Im Ergebnis haben die Kläger zu ihren Gunsten 44,41 EUR von der Beklagten zu viel erhalten. Der Bescheid vom 16.1.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.6.2013 beschwert die Kläger daher nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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