Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 46 AS 1478/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 413/17 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Erteilung einer vorläufigen Zusicherung der Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für eine neue Wohnung und einer Kaution als Darlehen. Die Antragstellerin zu 1) ist die Mutter des am ... 2003 geborenen Antragstellers zu 2) und des am ... 2001 geborenen Antragstellers zu 3). Sie lebten nach eigenen Angaben bis 14. Juni 2017 als Haushaltsgemeinschaft in einem der Antragstellerin zu 1) zur Hälfte gehörenden Eigenheim. Das Haus ist zum 15. Juni 2017 verkauft und an die neuen Eigentümer übergeben worden. Der Verkaufserlös soll zur Tilgung noch offener Darlehensverbindlichkeiten, das Haus betreffend, verwandt werden.
Die Antragstellerin zu 1) beantragte am 16. Februar 2017 die Zusicherung zum Umzug in eine Mietwohnung in B., ...straße ... Die monatliche Bruttokaltmiete betrage 352,03 EUR/Monat. Der Umzug sei notwendig, da u.a. der Antragsteller zu 3) psychische Probleme habe und ein Umzug dringend angezeigt sei.
Mit Bescheid vom 23. Februar 2017 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab, da ein Wohnungswechsel nicht erforderlich sei. Den hiergegen seitens der Antragsteller erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2017 als unbegründet zurück. Dieser enthält nachfolgenden
"Hinweis:
Hinsichtlich des Hinweises im angefochtenen Bescheid zur Begrenzung der neuen Unterkunftskosten auf den bisherigen Bedarf teile ich Ihnen mit, dass es sich dabei lediglich um eine Rechtsfolgenbelehrung dahingehend handelt, wenn Sie den Umzug trotz fehlender Zusicherung durchführen.
Wie Ihnen telefonisch bereits mitgeteilt, wird in Ihrem besonderen Fall ("bisheriger Bedarf" im Zusammenhang mit undefiniertem Erhaltungsaufwand schwer konkretisierbar) allenfalls eine Begrenzung nach § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB II auf die für den Vergleichsraum maßgeblichen angemessen Unterkunftskosten stattfinden. Eine Regelung zur Anerkennung von Unterkunftsbedarf ergeht jedoch erst nach erfolgtem und beim Jobcenter angezeigten Umzug mittels neuem anfechtbaren Verwaltungsakt."
Die Antragsteller haben gegen den Widerspruchsbescheid beim Sozialgericht Magdeburg Klage erhoben, die dort unter dem Aktenzeichen S 46 AS 878/17 geführt wird.
Mit Bescheid vom 15. Mai 2017 hat der Antragsgegner der Antragstellerin zu 1) und dem Antragsteller zu 3) vorläufig für die Monate Juni bis November 2017 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 505,90 EUR/Monat bewilligt. Da die Antragsteller Anfang Juni 2017 das Haus an die Erwerber übergeben wollten, erfolge die Bewilligung ohne KdU. Sie sollten nach dem Umzug den unterschriebenen Mietvertrag, die Ummeldungen und eine Vermieterbescheinigung vorlegen. Dem Antragsteller zu 2) sind keine Leistungen bewilligt worden, da er in der Lage ist, seinen Bedarf (ohne KdU) durch Einkommen in Form von Kindergeld und Unterhaltsleistungen selbst zu decken.
Am 23. Mai 2017 haben die Antragsteller beim Sozialgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung gestellt. Der Antragsgegner solle verpflichtet werden, eine vorläufige Zusicherung der Übernahme der KdU für die Wohnung in der ...straße ...in B. zu einem Kaltmietzins von 352,03 EUR/Monat zu erteilen und 545,26 EUR als Darlehen für die Kaution zu gewähren. Der Vermieter der neu anzumietenden Wohnung verlange einen "Übernahmeschein der monatlichen Mieten vom Jobcenter". Der Umzug sei im Übrigen medizinisch notwendig und eine Begrenzung auf die bisherigen Unterkunftskosten rechtswidrig.
Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 8. Juni 2017 abgelehnt. Im Wesentlichen hat es zur Begründung ausgeführt, es fehle bereits an einem Rechtsschutzinteresse. Die Zusicherung sei keine Anspruchsvoraussetzung für die Übernahme der KdU. Es sei das Wesen des einstweiligen Rechtsschutzes, dass das Gericht nur eine vorläufige Regelung treffe, um drohende Nachteile abzuwenden.
Eine Zusicherung, die Klarheit über ein Rechtsverhältnis verschaffen solle, sei jedoch einer vorläufigen Regelung gerade nicht zugänglich. Die Ungewissheit, ob die Aufwendungen für die neue Unterkunft übernommen würden, bleibe auch nach Erlass einer einstweiligen Anordnung bestehen. Deren Bestand sei mit Blick auf die ausstehende Entscheidung in der Hauptsache nicht sicher. Die Antragsteller könnten mit ihrem Antrag ihre Rechtsposition daher nicht verbessern.
Auch im Hinblick auf die beantragte Darlehnsgewährung für die Kaution in Höhe von 545,26 EUR fehle es am Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragsteller könnten die Kaution aus dem Kaufpreis für den Hausrat zahlen. Hier erhielten sie ca. 3.500 EUR. Diese Summe sei ausreichend, um die Kaution zu hinterlegen und neuen Hausrat anzuschaffen.
Gegen den Beschluss haben die Antragsteller am 12. Juni 2017 Beschwerde erhoben und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Ein Rechtsschutzinteresse liege vor. Sie hätten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) einen Anspruch auf Erteilung der Zusicherung, wenn der Gegenstand des zuzusichernden Verwaltungsaktes und der Sachverhalt bereits im Zeitpunkt der behördlichen Erklärung hinreichend konkretisiert seien. Diese Voraussetzungen seien vorliegend gegeben.
Die Antragsteller beantragen nach ihrem schriftsätzlichen Verbringen,
den Antragsgegner unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Magdeburg vom 8. Juni 2017 zu verpflichten, ihnen vorläufig die Zusicherung zur Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung für die Wohnung in B., ...straße ... zu einem Kaltmietzins von 352,03 EUR/Monat zu erteilen und 545,26 EUR als Darlehen für die Kaution zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verweist zur Begründung auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und auf die aus seiner Sicht zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der dem Senat vorliegenden Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist auch statthaft nach § 173 Abs. 3 Nr. 1 SGG. Das hier zur Bestimmung des Beschwerdewertes maßgebliche wirtschaftliche Interesse des Begehrens der Antragsteller übersteigt den Berufungswert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Die Mietzahlungsverpflichtung in Höhe von 429,64 EUR/Monat (Bruttokaltmiete zzgl. der Heizkostenvorauszahlungen) sowie die Kaution in Höhe von 545,26 EUR macht bezogen auf den Bewilligungsabschnitt von Juni bis November 2017, einen Wert in Höhe von insgesamt 3.123,10 EUR aus.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung abgelehnt.
Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung zur Regelegung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelegung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß 86b Abs. 2 Satz SGG i.V.m. mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden.
Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsache nicht die volle richterlicher Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Hauptsacheverfahrens getroffen, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 12. Aufl. 2012, § 86b RN16b). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, weil etwa eine vollständige Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung insbesondere der grundrechtlichen Belange des Antragstellers zu entscheiden.
Die vorstehenden Ausführungen gelten uneingeschränkt, soweit es im einstweiligen Rechtsschutzverfahren um eine vorläufige Leistungsgewährung geht, die ggf. im Hauptsacheverfahren noch rückgängig gemacht werden kann. Indes sind an den Erlass der hier begehrten einstweiligen Anordnung strengere Maßstäbe anzulegen. Denn die hier begehrte (grundsätzlich) "vorläufige Zusicherung" ist für einen Leistungsberechtigten nur dann von Nutzen, wenn sie für die Beteiligten auf Dauer Bindungswirkung entfaltet. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn sie nicht nur vorläufig, sondern endgültig erteilt wird (vgl. LSG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 6. November 2012, Az.: L 25 AS 2712/12 B PKH, juris RN 4). Für eine derartige endgültige Vorwegnahme der Hauptsache, für die § 86b Abs. 2 SGG seinem Wortlaut nach grundsätzlich keine geeignete Grundlage darstellt, ist unter Berücksichtigung des in Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz verankerten Gebots effektiven Rechtsschutzes nur dann Raum, wenn zwingende Gründe eine solche Entscheidung gebieten.
Dem steht nicht entgegen, dass nach der von den Antragstellern zitierten Rechtsprechung des BSG diese einen Anspruch auf die Erteilung einer Zusicherung haben könnten. Diese Rechtsprechung bezieht sich allein auf Hauptsacheverfahren. Über die o.g. Besonderheiten der Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verhält sie sich nicht.
Zwingende Gründe für eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes liegen hier nach der Überzeugung des Senats jedoch nicht vor.
So hat der Antragsgegner bereits in seinem Hinweis im Widerspruchsbescheid vom 17. März 2017 ausgeführt, er werde die KdU für eine künftig von den Antragstellern anzumietende Wohnung übernehmen, soweit diese angemessen seien. Im erstinstanzlichen Verfahren hat er dieses wiederholt und zudem die Angemessenheit der KdU der Wohnung in der ...straße in B. bestätigt. Damit dürfte auch für den Vermieter hinreichend deutlich sein, dass der Antragsgegner gewillt ist, nach einem Umzug und der Unterzeichnung des Mietvertrages die KdU zu übernehmen.
Auch hinsichtlich der Kautionszahlung haben die Antragsteller keinen zwingenden Grund zur Vorwegnahme der Hauptsache dargelegt und glaubhaft gemacht. Da sie in der Beschwerde keine neuen Tatsachen genannt haben, kann der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG) und nach eigener Prüfung auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts verweisen.
Da die Beschwerde somit keine Aussicht auf Erfolg hatte, war den Antragstellern für dessen Durchführung auch keine Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG, § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) zu bewilligen.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Erteilung einer vorläufigen Zusicherung der Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für eine neue Wohnung und einer Kaution als Darlehen. Die Antragstellerin zu 1) ist die Mutter des am ... 2003 geborenen Antragstellers zu 2) und des am ... 2001 geborenen Antragstellers zu 3). Sie lebten nach eigenen Angaben bis 14. Juni 2017 als Haushaltsgemeinschaft in einem der Antragstellerin zu 1) zur Hälfte gehörenden Eigenheim. Das Haus ist zum 15. Juni 2017 verkauft und an die neuen Eigentümer übergeben worden. Der Verkaufserlös soll zur Tilgung noch offener Darlehensverbindlichkeiten, das Haus betreffend, verwandt werden.
Die Antragstellerin zu 1) beantragte am 16. Februar 2017 die Zusicherung zum Umzug in eine Mietwohnung in B., ...straße ... Die monatliche Bruttokaltmiete betrage 352,03 EUR/Monat. Der Umzug sei notwendig, da u.a. der Antragsteller zu 3) psychische Probleme habe und ein Umzug dringend angezeigt sei.
Mit Bescheid vom 23. Februar 2017 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab, da ein Wohnungswechsel nicht erforderlich sei. Den hiergegen seitens der Antragsteller erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2017 als unbegründet zurück. Dieser enthält nachfolgenden
"Hinweis:
Hinsichtlich des Hinweises im angefochtenen Bescheid zur Begrenzung der neuen Unterkunftskosten auf den bisherigen Bedarf teile ich Ihnen mit, dass es sich dabei lediglich um eine Rechtsfolgenbelehrung dahingehend handelt, wenn Sie den Umzug trotz fehlender Zusicherung durchführen.
Wie Ihnen telefonisch bereits mitgeteilt, wird in Ihrem besonderen Fall ("bisheriger Bedarf" im Zusammenhang mit undefiniertem Erhaltungsaufwand schwer konkretisierbar) allenfalls eine Begrenzung nach § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB II auf die für den Vergleichsraum maßgeblichen angemessen Unterkunftskosten stattfinden. Eine Regelung zur Anerkennung von Unterkunftsbedarf ergeht jedoch erst nach erfolgtem und beim Jobcenter angezeigten Umzug mittels neuem anfechtbaren Verwaltungsakt."
Die Antragsteller haben gegen den Widerspruchsbescheid beim Sozialgericht Magdeburg Klage erhoben, die dort unter dem Aktenzeichen S 46 AS 878/17 geführt wird.
Mit Bescheid vom 15. Mai 2017 hat der Antragsgegner der Antragstellerin zu 1) und dem Antragsteller zu 3) vorläufig für die Monate Juni bis November 2017 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 505,90 EUR/Monat bewilligt. Da die Antragsteller Anfang Juni 2017 das Haus an die Erwerber übergeben wollten, erfolge die Bewilligung ohne KdU. Sie sollten nach dem Umzug den unterschriebenen Mietvertrag, die Ummeldungen und eine Vermieterbescheinigung vorlegen. Dem Antragsteller zu 2) sind keine Leistungen bewilligt worden, da er in der Lage ist, seinen Bedarf (ohne KdU) durch Einkommen in Form von Kindergeld und Unterhaltsleistungen selbst zu decken.
Am 23. Mai 2017 haben die Antragsteller beim Sozialgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung gestellt. Der Antragsgegner solle verpflichtet werden, eine vorläufige Zusicherung der Übernahme der KdU für die Wohnung in der ...straße ...in B. zu einem Kaltmietzins von 352,03 EUR/Monat zu erteilen und 545,26 EUR als Darlehen für die Kaution zu gewähren. Der Vermieter der neu anzumietenden Wohnung verlange einen "Übernahmeschein der monatlichen Mieten vom Jobcenter". Der Umzug sei im Übrigen medizinisch notwendig und eine Begrenzung auf die bisherigen Unterkunftskosten rechtswidrig.
Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 8. Juni 2017 abgelehnt. Im Wesentlichen hat es zur Begründung ausgeführt, es fehle bereits an einem Rechtsschutzinteresse. Die Zusicherung sei keine Anspruchsvoraussetzung für die Übernahme der KdU. Es sei das Wesen des einstweiligen Rechtsschutzes, dass das Gericht nur eine vorläufige Regelung treffe, um drohende Nachteile abzuwenden.
Eine Zusicherung, die Klarheit über ein Rechtsverhältnis verschaffen solle, sei jedoch einer vorläufigen Regelung gerade nicht zugänglich. Die Ungewissheit, ob die Aufwendungen für die neue Unterkunft übernommen würden, bleibe auch nach Erlass einer einstweiligen Anordnung bestehen. Deren Bestand sei mit Blick auf die ausstehende Entscheidung in der Hauptsache nicht sicher. Die Antragsteller könnten mit ihrem Antrag ihre Rechtsposition daher nicht verbessern.
Auch im Hinblick auf die beantragte Darlehnsgewährung für die Kaution in Höhe von 545,26 EUR fehle es am Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragsteller könnten die Kaution aus dem Kaufpreis für den Hausrat zahlen. Hier erhielten sie ca. 3.500 EUR. Diese Summe sei ausreichend, um die Kaution zu hinterlegen und neuen Hausrat anzuschaffen.
Gegen den Beschluss haben die Antragsteller am 12. Juni 2017 Beschwerde erhoben und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Ein Rechtsschutzinteresse liege vor. Sie hätten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) einen Anspruch auf Erteilung der Zusicherung, wenn der Gegenstand des zuzusichernden Verwaltungsaktes und der Sachverhalt bereits im Zeitpunkt der behördlichen Erklärung hinreichend konkretisiert seien. Diese Voraussetzungen seien vorliegend gegeben.
Die Antragsteller beantragen nach ihrem schriftsätzlichen Verbringen,
den Antragsgegner unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Magdeburg vom 8. Juni 2017 zu verpflichten, ihnen vorläufig die Zusicherung zur Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung für die Wohnung in B., ...straße ... zu einem Kaltmietzins von 352,03 EUR/Monat zu erteilen und 545,26 EUR als Darlehen für die Kaution zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verweist zur Begründung auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und auf die aus seiner Sicht zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der dem Senat vorliegenden Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist auch statthaft nach § 173 Abs. 3 Nr. 1 SGG. Das hier zur Bestimmung des Beschwerdewertes maßgebliche wirtschaftliche Interesse des Begehrens der Antragsteller übersteigt den Berufungswert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Die Mietzahlungsverpflichtung in Höhe von 429,64 EUR/Monat (Bruttokaltmiete zzgl. der Heizkostenvorauszahlungen) sowie die Kaution in Höhe von 545,26 EUR macht bezogen auf den Bewilligungsabschnitt von Juni bis November 2017, einen Wert in Höhe von insgesamt 3.123,10 EUR aus.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung abgelehnt.
Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung zur Regelegung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelegung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß 86b Abs. 2 Satz SGG i.V.m. mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden.
Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsache nicht die volle richterlicher Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Hauptsacheverfahrens getroffen, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 12. Aufl. 2012, § 86b RN16b). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, weil etwa eine vollständige Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung insbesondere der grundrechtlichen Belange des Antragstellers zu entscheiden.
Die vorstehenden Ausführungen gelten uneingeschränkt, soweit es im einstweiligen Rechtsschutzverfahren um eine vorläufige Leistungsgewährung geht, die ggf. im Hauptsacheverfahren noch rückgängig gemacht werden kann. Indes sind an den Erlass der hier begehrten einstweiligen Anordnung strengere Maßstäbe anzulegen. Denn die hier begehrte (grundsätzlich) "vorläufige Zusicherung" ist für einen Leistungsberechtigten nur dann von Nutzen, wenn sie für die Beteiligten auf Dauer Bindungswirkung entfaltet. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn sie nicht nur vorläufig, sondern endgültig erteilt wird (vgl. LSG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 6. November 2012, Az.: L 25 AS 2712/12 B PKH, juris RN 4). Für eine derartige endgültige Vorwegnahme der Hauptsache, für die § 86b Abs. 2 SGG seinem Wortlaut nach grundsätzlich keine geeignete Grundlage darstellt, ist unter Berücksichtigung des in Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz verankerten Gebots effektiven Rechtsschutzes nur dann Raum, wenn zwingende Gründe eine solche Entscheidung gebieten.
Dem steht nicht entgegen, dass nach der von den Antragstellern zitierten Rechtsprechung des BSG diese einen Anspruch auf die Erteilung einer Zusicherung haben könnten. Diese Rechtsprechung bezieht sich allein auf Hauptsacheverfahren. Über die o.g. Besonderheiten der Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verhält sie sich nicht.
Zwingende Gründe für eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes liegen hier nach der Überzeugung des Senats jedoch nicht vor.
So hat der Antragsgegner bereits in seinem Hinweis im Widerspruchsbescheid vom 17. März 2017 ausgeführt, er werde die KdU für eine künftig von den Antragstellern anzumietende Wohnung übernehmen, soweit diese angemessen seien. Im erstinstanzlichen Verfahren hat er dieses wiederholt und zudem die Angemessenheit der KdU der Wohnung in der ...straße in B. bestätigt. Damit dürfte auch für den Vermieter hinreichend deutlich sein, dass der Antragsgegner gewillt ist, nach einem Umzug und der Unterzeichnung des Mietvertrages die KdU zu übernehmen.
Auch hinsichtlich der Kautionszahlung haben die Antragsteller keinen zwingenden Grund zur Vorwegnahme der Hauptsache dargelegt und glaubhaft gemacht. Da sie in der Beschwerde keine neuen Tatsachen genannt haben, kann der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG) und nach eigener Prüfung auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts verweisen.
Da die Beschwerde somit keine Aussicht auf Erfolg hatte, war den Antragstellern für dessen Durchführung auch keine Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG, § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) zu bewilligen.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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