Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Halle (Saale) (SAN)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
17
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 17 AS 903/14
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen, einschließlich des Antrages auf Scheckzahlung.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Berücksichtigung von Schulgeld als Sonderbedarf im Bewilligungszeitraum 1. März 2013 bis 31. August 2013 umstritten.
Der am ... 2001 geborene Kläger, zog laut Meldebescheinigung vom 25. Januar 2013 am 21. Januar 2013 in das von seinem Vater, Herrn S., in T., bewohnte Haus ein. Seit Beginn des Schuljahres 2012/2013 besuchte der Kläger nach bestandener Aufnahmeprüfung das ... Gymnasium in H ... Das monatliche Schulgeld betrug 56,25 EUR. Herr S. bezieht seit November 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Am 18. Juli 2016 ist der Kläger bei seinem Vater aus und zur Mutter, Frau R., zurückgezogen.
Für den Bewilligungszeitraum vom 1. September 2012 bis 28. Februar 2013 bewilligte der Beklagte Herrn S. mit Bescheid vom 17. August 2012 zunächst vorläufig Leistungen. Mit Bescheid vom 4. März 2015 setzte er die Leistungen für Herrn S. im Bewilligungszeitraum endgültig fest, und bewilligte dem Kläger für die Monate Januar und Februar 2013 Leistungen.
Mit Bescheid vom 20. Februar 2013 bewilligte der Beklagte Herrn S. und dem Kläger auf den Fortzahlungsantrag vom 23. Januar 2013 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Bewilligungszeitraum vom 1. März 2013 bis 31. August 2013. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2014 zurück, wogegen sich die am 26. Februar 2014 bei dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen S 17 AS 1033/14 erhobene Klage gerichtet hat. Mit Bescheiden vom 3. März 2015 setzte der Beklagte die Leistungen für den Bewilligungszeitraum endgültig fest und forderte teilweise vorläufig bewilligte Leistungen von dem Kläger und seinem Vater zurück.
Mit Schreiben vom 16. August 2013 beantragte Herr S. die Erstattung des monatlichen Schulgeldes in Höhe von 56,25 Euro. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 17. September 2013 unter Hinweis darauf ab, die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 6 SGB II lägen nicht vor. Den Widerspruch vom 24. September 2013 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2014 zurück, wogegen sich die am 20. Februar 2014 erhobene Klage richtet.
Der Kläger hat vorgetragen: Eine Umschulung sei nicht zumutbar, weil er sich positiv entwickele; sie würde sich negativ auf seine Entwicklung auswirken. Diese Einschätzung entspräche auch der Einschätzung des Fachbereichs Bildung der Stadt H ... Aufgrund seiner Besonderheiten und der prekären Familienverhältnisse sei ein Schulwechsel in keinster Weise möglich oder akzeptabel. Er beruft sich außerdem auf eine Bescheinigung des Dipl.-Päd. H. vom ... 2014, aus der hervorgeht, dass der Kläger die Praxis in der Zeit vom 2. Februar 2011 bis 10. Oktober 2011 besuchte.
Die Kläger beantragt zu erkennen:
Der Bescheid des Beklagten vom 17.09.2013 in Form des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2014 wird aufgehoben und der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger monatlich Schulgeld für den Zeitraum März 2013 bis August 2013 iHv. 56.25 Euro zu zahlen.
Zahlungen an den Kläger erfolgen per Scheck.
Die Berufung zuzulassen.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält seine Bescheide für rechtmäßig.
Das Gericht hat einen psychotherapeutischen Befundbericht von dem Dipl.-Päd. H. vom ... 2016 eingeholt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in den Verfahren der Beteiligten S 17 AS 1033/14 und S 17 AS 4368/14, sowie der Verwaltungsakten des Beklagten ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der prozessuale Anspruch (Streitgegenstand) ist auf die Berücksichtigung von Schulgeld als Sonderbedarf im Zeitraum 1. März 2013 bis 31. August 2013 gerichtet.
Gegenstand (§ 95 SGG) ist der Bescheid vom 17. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2014.
Das Schulgeld stellt zwar einen Bedarf des Klägers dar. Dieser ist jedoch nicht bei den Leistungen der Grundsicherung zu berücksichtigen, deswegen ist die beantragte Leistung zu recht von dem Beklagten mit dem gegenständlichen Bescheid abgelehnt worden.
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der Fassung vom 13. Mai 2011) Arbeitslosengeld II. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII haben (§ 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II).
Das Schulgeld stellt einen Bedarf des Klägers dar, der durch den Besuch des ... Gymnasiums entsteht.
Das Schulgeld ist nicht nach § 28 SGB II als Bedarf zu berücksichtigen. Die Maßgaben des § 28 Abs. 2 bis 7 SGB II sind offensichtlich tatbestandlich nicht einschlägig. Nach der Grundkonzeption des SGB II ist durch die Leistungen nach diesem Gesetzbuch lediglich das soziokulturelle Existenzminimum zu gewährleisten. Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden unter den Voraussetzungen des § 28 SGB II bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf gesondert berücksichtigt. Schulgeld für private allgemeinbildende Schulen wird von dieser Rechtsnorm nicht erfasst.
Bei Leistungsberechtigten wird gemäß § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II (in der Fassung vom 13. Mai 2011) ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist nach Satz 2 unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
Prägend für einen besonderen Bedarf ist, dass eine andere, weitergehende Bedarfslage vorliegt als bei typischen Empfängern von Grundsicherungsleistungen. Es muss daher ein Mehrbedarf im Verhältnis zum "normalen" Regelbedarf gegeben sein. Bei den Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts bei getrennt lebenden Eltern ist das ungeachtet der Tatsache der Fall, dass im Regelbedarf ein Anteil für Fahrtkosten enthalten ist (vgl. BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 – B 4 AS 27/14 R –, juris, Rn. 17).
Bildungsbedarf ist als Bestandteil des existenzsichernden Bedarfs zwingend zu decken. Regelleistung und Leistungen nach § 28 Abs. 2 bis Abs. 6 SGB II tragen insofern gemeinsam zur Sicherung des Existenzminimums von Kindern und Jugendlichen bei (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 12/13 R –, juris, Rn. 27). Ob aber daneben Schulgeld für den Besuch einer allgemeinbildenden Privatschule nach der Härtefallregelung des § 21 Abs. 6 SGB II als Grundsicherungsbedarf berücksichtigt werden kann, ist zweifelhaft, weil die Grundsicherung im Bereich der Beschulung durch die öffentlichen Schulen gewährleistet ist.
Dass der Kläger eine Schule in freier Trägerschaft besucht, macht ihn nicht zum Sonderfall. Vielmehr ist dies Ausdruck der Ausübung des Grundrechts auf Erziehung nach Art. 6 GG und Ausfluss des freien Schulwahlrechts vgl. (SG Berlin, Urteil vom 12. Juni 2012 – S 172 AS 3565/11 –, juris, Rn. 92).
Deshalb kann eine Härtefallregelung im Bereich allgemeinbildender Schulen nur für ausgesprochene Ausnahmefälle anerkannt werden (vgl. für den Ausbildungsbereich Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Februar 2014 – L 4 AS 638/12 B –, Rn. 25, juris).
Denkbar sind gesundheitliche Gründe, die im Falle des Klägers aber im Ergebnis nicht zutreffen.
Weder aus der Bescheinigung vom ... 2014 des Herrn Dipl.-Päd. H., noch aus seinem Befundbericht vom ... 2016 lässt sich herleiten, der Kläger müsse zwingend das ... Gymnasium besuchen und könne nicht auf eine öffentliche Schule wechseln. Schon in der Bescheinigung vom ... 2014 wird von einem weit zurückliegenden Zeitraum im Jahr 2011 berichtet. Aus dem Befundbericht vom ... 2016 geht hervor, dass der Kläger nochmal am 22. September 2014 vorgesprochen habe. Abgesehen davon berichtet der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut von der Intelligenz des Klägers, der familiären Situation infolge der Trennung der Eltern und dem haltgebenden Schulbesuch. Der wechselte jedoch erst zum Schuljahr 2012 auf die Privatschule, so dass der Bezug zum ... Gymnasium nicht erkennbar ist, auch nicht nach der nochmaligen Vorsprache am 22. September 2014. Im Befundbericht berichtet der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut von Befürchtungen des Klägers vor einem Schulwechsel, ohne dies aber näher zu konkretisieren. Im Übrigen hat er ausgeführt, inwieweit ein Schulwechsel die seelische Gesundheit des Klägers gefährden würde, könne er nicht einschätzen.
Ein Ausnahmefall kann nach allem nicht festgestellt werden.
Das Schulgeld stellt demnach keinen besonderen Bedarf iSd. § 21 Abs. 6 SGB II da.
Bei dem Antrag auf Scheckzahlung handelt es sich um einen unselbständigen Hilfsantrag zur Verfahrensweise der Leistungserbringung bei bewilligter Leistung. Angesichts der Abweisung des Klageantrages der Hauptsache, muss über diesen Antrag nicht entschieden werden, insbesondere nicht darüber, ob die Voraussetzungen für eine andere Zahlungsweise als die Überweisung nach § 42 Satz 3 SGB II vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Berücksichtigung von Schulgeld als Sonderbedarf im Bewilligungszeitraum 1. März 2013 bis 31. August 2013 umstritten.
Der am ... 2001 geborene Kläger, zog laut Meldebescheinigung vom 25. Januar 2013 am 21. Januar 2013 in das von seinem Vater, Herrn S., in T., bewohnte Haus ein. Seit Beginn des Schuljahres 2012/2013 besuchte der Kläger nach bestandener Aufnahmeprüfung das ... Gymnasium in H ... Das monatliche Schulgeld betrug 56,25 EUR. Herr S. bezieht seit November 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Am 18. Juli 2016 ist der Kläger bei seinem Vater aus und zur Mutter, Frau R., zurückgezogen.
Für den Bewilligungszeitraum vom 1. September 2012 bis 28. Februar 2013 bewilligte der Beklagte Herrn S. mit Bescheid vom 17. August 2012 zunächst vorläufig Leistungen. Mit Bescheid vom 4. März 2015 setzte er die Leistungen für Herrn S. im Bewilligungszeitraum endgültig fest, und bewilligte dem Kläger für die Monate Januar und Februar 2013 Leistungen.
Mit Bescheid vom 20. Februar 2013 bewilligte der Beklagte Herrn S. und dem Kläger auf den Fortzahlungsantrag vom 23. Januar 2013 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Bewilligungszeitraum vom 1. März 2013 bis 31. August 2013. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2014 zurück, wogegen sich die am 26. Februar 2014 bei dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen S 17 AS 1033/14 erhobene Klage gerichtet hat. Mit Bescheiden vom 3. März 2015 setzte der Beklagte die Leistungen für den Bewilligungszeitraum endgültig fest und forderte teilweise vorläufig bewilligte Leistungen von dem Kläger und seinem Vater zurück.
Mit Schreiben vom 16. August 2013 beantragte Herr S. die Erstattung des monatlichen Schulgeldes in Höhe von 56,25 Euro. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 17. September 2013 unter Hinweis darauf ab, die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 6 SGB II lägen nicht vor. Den Widerspruch vom 24. September 2013 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2014 zurück, wogegen sich die am 20. Februar 2014 erhobene Klage richtet.
Der Kläger hat vorgetragen: Eine Umschulung sei nicht zumutbar, weil er sich positiv entwickele; sie würde sich negativ auf seine Entwicklung auswirken. Diese Einschätzung entspräche auch der Einschätzung des Fachbereichs Bildung der Stadt H ... Aufgrund seiner Besonderheiten und der prekären Familienverhältnisse sei ein Schulwechsel in keinster Weise möglich oder akzeptabel. Er beruft sich außerdem auf eine Bescheinigung des Dipl.-Päd. H. vom ... 2014, aus der hervorgeht, dass der Kläger die Praxis in der Zeit vom 2. Februar 2011 bis 10. Oktober 2011 besuchte.
Die Kläger beantragt zu erkennen:
Der Bescheid des Beklagten vom 17.09.2013 in Form des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2014 wird aufgehoben und der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger monatlich Schulgeld für den Zeitraum März 2013 bis August 2013 iHv. 56.25 Euro zu zahlen.
Zahlungen an den Kläger erfolgen per Scheck.
Die Berufung zuzulassen.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält seine Bescheide für rechtmäßig.
Das Gericht hat einen psychotherapeutischen Befundbericht von dem Dipl.-Päd. H. vom ... 2016 eingeholt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in den Verfahren der Beteiligten S 17 AS 1033/14 und S 17 AS 4368/14, sowie der Verwaltungsakten des Beklagten ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der prozessuale Anspruch (Streitgegenstand) ist auf die Berücksichtigung von Schulgeld als Sonderbedarf im Zeitraum 1. März 2013 bis 31. August 2013 gerichtet.
Gegenstand (§ 95 SGG) ist der Bescheid vom 17. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2014.
Das Schulgeld stellt zwar einen Bedarf des Klägers dar. Dieser ist jedoch nicht bei den Leistungen der Grundsicherung zu berücksichtigen, deswegen ist die beantragte Leistung zu recht von dem Beklagten mit dem gegenständlichen Bescheid abgelehnt worden.
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der Fassung vom 13. Mai 2011) Arbeitslosengeld II. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII haben (§ 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II).
Das Schulgeld stellt einen Bedarf des Klägers dar, der durch den Besuch des ... Gymnasiums entsteht.
Das Schulgeld ist nicht nach § 28 SGB II als Bedarf zu berücksichtigen. Die Maßgaben des § 28 Abs. 2 bis 7 SGB II sind offensichtlich tatbestandlich nicht einschlägig. Nach der Grundkonzeption des SGB II ist durch die Leistungen nach diesem Gesetzbuch lediglich das soziokulturelle Existenzminimum zu gewährleisten. Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden unter den Voraussetzungen des § 28 SGB II bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf gesondert berücksichtigt. Schulgeld für private allgemeinbildende Schulen wird von dieser Rechtsnorm nicht erfasst.
Bei Leistungsberechtigten wird gemäß § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II (in der Fassung vom 13. Mai 2011) ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist nach Satz 2 unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
Prägend für einen besonderen Bedarf ist, dass eine andere, weitergehende Bedarfslage vorliegt als bei typischen Empfängern von Grundsicherungsleistungen. Es muss daher ein Mehrbedarf im Verhältnis zum "normalen" Regelbedarf gegeben sein. Bei den Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts bei getrennt lebenden Eltern ist das ungeachtet der Tatsache der Fall, dass im Regelbedarf ein Anteil für Fahrtkosten enthalten ist (vgl. BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 – B 4 AS 27/14 R –, juris, Rn. 17).
Bildungsbedarf ist als Bestandteil des existenzsichernden Bedarfs zwingend zu decken. Regelleistung und Leistungen nach § 28 Abs. 2 bis Abs. 6 SGB II tragen insofern gemeinsam zur Sicherung des Existenzminimums von Kindern und Jugendlichen bei (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 12/13 R –, juris, Rn. 27). Ob aber daneben Schulgeld für den Besuch einer allgemeinbildenden Privatschule nach der Härtefallregelung des § 21 Abs. 6 SGB II als Grundsicherungsbedarf berücksichtigt werden kann, ist zweifelhaft, weil die Grundsicherung im Bereich der Beschulung durch die öffentlichen Schulen gewährleistet ist.
Dass der Kläger eine Schule in freier Trägerschaft besucht, macht ihn nicht zum Sonderfall. Vielmehr ist dies Ausdruck der Ausübung des Grundrechts auf Erziehung nach Art. 6 GG und Ausfluss des freien Schulwahlrechts vgl. (SG Berlin, Urteil vom 12. Juni 2012 – S 172 AS 3565/11 –, juris, Rn. 92).
Deshalb kann eine Härtefallregelung im Bereich allgemeinbildender Schulen nur für ausgesprochene Ausnahmefälle anerkannt werden (vgl. für den Ausbildungsbereich Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Februar 2014 – L 4 AS 638/12 B –, Rn. 25, juris).
Denkbar sind gesundheitliche Gründe, die im Falle des Klägers aber im Ergebnis nicht zutreffen.
Weder aus der Bescheinigung vom ... 2014 des Herrn Dipl.-Päd. H., noch aus seinem Befundbericht vom ... 2016 lässt sich herleiten, der Kläger müsse zwingend das ... Gymnasium besuchen und könne nicht auf eine öffentliche Schule wechseln. Schon in der Bescheinigung vom ... 2014 wird von einem weit zurückliegenden Zeitraum im Jahr 2011 berichtet. Aus dem Befundbericht vom ... 2016 geht hervor, dass der Kläger nochmal am 22. September 2014 vorgesprochen habe. Abgesehen davon berichtet der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut von der Intelligenz des Klägers, der familiären Situation infolge der Trennung der Eltern und dem haltgebenden Schulbesuch. Der wechselte jedoch erst zum Schuljahr 2012 auf die Privatschule, so dass der Bezug zum ... Gymnasium nicht erkennbar ist, auch nicht nach der nochmaligen Vorsprache am 22. September 2014. Im Befundbericht berichtet der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut von Befürchtungen des Klägers vor einem Schulwechsel, ohne dies aber näher zu konkretisieren. Im Übrigen hat er ausgeführt, inwieweit ein Schulwechsel die seelische Gesundheit des Klägers gefährden würde, könne er nicht einschätzen.
Ein Ausnahmefall kann nach allem nicht festgestellt werden.
Das Schulgeld stellt demnach keinen besonderen Bedarf iSd. § 21 Abs. 6 SGB II da.
Bei dem Antrag auf Scheckzahlung handelt es sich um einen unselbständigen Hilfsantrag zur Verfahrensweise der Leistungserbringung bei bewilligter Leistung. Angesichts der Abweisung des Klageantrages der Hauptsache, muss über diesen Antrag nicht entschieden werden, insbesondere nicht darüber, ob die Voraussetzungen für eine andere Zahlungsweise als die Überweisung nach § 42 Satz 3 SGB II vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
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