S 37 AS 15345/11

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
34
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 37 AS 15345/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 34 AS 1068/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufungen der Kläger und des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. März 2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10. Mai 2012 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, 1. unter Änderung des Überprüfungsbescheides vom 03. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2011 (W ) die endgültigen Festsetzungsbescheide vom 03. Februar 2011 zu ändern und weitere Leistungen zu bewilligen für den Monat für für den/die in Höhe von Kläger zu 1 Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 09/08 Kosten der Unterkunft und Heizung 0,26 EUR 0,24 EUR 0,25 EUR 10/08 Kosten der Unterkunft und Heizung 0,26 EUR 0,24 EUR 01/09 Regelbedarf/Sozialgeld 69,15 EUR 97,65 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung 50,69 EUR 34,53 EUR 55,29 EUR 02/09 Kosten der Unterkunft und Heizung 0,04 EUR 2. unter Änderung des Überprüfungsbescheides vom 04. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2011 (W ) den endgültigen Festsetzungsbescheid vom 04. Feb¬ruar 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23. Feb¬ruar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2011 (W , ) zu ändern und weitere Leistungen zu bewilligen für den Monat für für den /die in Höhe von Kläger zu 1 Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 Klägerin zu 4 01.-16.04.09 Kosten der Unterkunft und Heizung 2,38 EUR 7,11 EUR 17.-30.04.09 Regelbedarf/Sozialgeld 13,76 EUR 4,99 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung 17,83 EUR 05/09 Kosten der Unterkunft und Heizung 0,25 EUR 0,23 EUR 06/09 Kosten der Unterkunft und Heizung 0,25 EUR 0,23 EUR 0,23 EUR 0,23 EUR 07/09 Kosten der Unterkunft und Heizung 0,16 EUR 0,14 EUR 0,13 EUR 0,13 EUR 3. unter Änderung des Überprüfungsbescheides vom 18. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2011 (W ) den endgültigen Festsetzungsbescheid vom 18. Feb¬ruar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2011 (W , ) zu ändern und weitere Leistungen zu bewilligen für den Monat für für den/die in Höhe von Kläger zu 1 Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 Klägerin zu 4 09/09 Kosten der Unterkunft und Heizung 13,13 EUR 13,13 EUR 5,58 EUR 5,58 EUR 01/10 Regelbedarf/Sozialgeld 36,89 EUR 36,89 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung 24,38 EUR 24,38 EUR 23,67 EUR 23,67 EUR sowie die Erstattungsbescheide vom 18. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2011 hinsichtlich der zu erstattenden Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung für September 2009 auf 0,75 EUR bezüglich des Klägers zu 1, bezüglich der Klägerin zu 2 auf 0,77 EUR sowie bezüglich der Klägerinnen zu 3 und 4 jeweils auf 2,93 EUR zu reduzieren sowie für Januar 2010 aufzuheben; 4. unter Änderung des Überprüfungsbescheides des Beklagten vom 21. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Juni 2011 (W ) den endgültigen Festsetzungsbescheid vom 21. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Juni 2011 (W , ) zu ändern und weitere Leistungen zu bewilligen für den Monat für für den/die in Höhe von Kläger zu 1 Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 Klägerin zu 4 04/10 Kosten der Unterkunft und Heizung 14,21 EUR 14,19 EUR 7,75 EUR 7,75 EUR 5. unter Änderung des endgültigen Festsetzungsbescheides vom 10. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2011 (W ) weitere Leistungen zu bewilligen für für den Monat für für den/die in Höhe von Kläger zu 1 Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 Klägerin zu 4 01/11 Regelbedarf/Sozialgeld 53,81 EUR 53,81 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung 29,37 EUR 29,36 EUR 32,96 EUR 32,96 EUR 02/11 Kosten der Unterkunft und Heizung 3,54 EUR 3,53 EUR 2,21 EUR 2,21 EUR sowie die Erstattungsbescheide vom 10. Juni 2011 und 14. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2011 für Januar 2011 aufzuheben. Im Übrigen werden die Berufungen zurück und die Klagen abgewiesen. Der Beklagte hat den Klägern ein Zehntel ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe von Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeiträume vom 01. September 2008 bis zum 28. Februar 2009 (BZR 1), 01. März 2009 bis zum 31. August 2009 (BZR 2), 01. September 2009 bis zum 28. Februar 2010 (BZR 3), 01. März 2010 bis zum 31. August 2010 (BZR 4) sowie 01. September 2010 bis zum 28. Februar 2011 (BZR 5).

Der im Juli1967 geborene Kläger, seine im Oktober 1975 geborene Ehefrau – die Klägerin zu 2 – sowie die gemeinsamen, 2005 und 2009 geborenen Töchter – die Klägerinnen zu 3 und 4 - bewohnten bereits im streitigen Zeitraum die unter der im Rubrum bezeichneten Adresse gelegene rund 86 qm große, zentral beheizte, 3-Zimmer-Wohnung, für welche in der Zeit vom 01. Juni 2007 bis zum 31. März 2009 ein monatlicher Gesamtmietzins i.H.v. 636,02 EUR (423,02 EUR Grundmiete (GM) zzgl. Vorauszahlung (VZ) für Betriebs- und Heizkosten (BK/HK) i.H.v. 213,00 EUR), für die Zeit vom 01. April 2009 bis zum 31. März 2010 i.H.v. 628,02 EUR (423,02 EUR GM zzgl. VZ für BK/HK 205,00 EUR) und ab dem 01. April 2010 i.H.v. 624,02 EUR (423,02 EUR GM zzgl. VZ für BK/HK 201,00 EUR) fällig war.

Bei dem Kläger wurde ab dem 31. Januar 2007 ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 anerkannt sowie festgestellt, dass die Funktionsbeeinträchtigung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit führt (Bescheid vom 15. Mai 2007). Die Klägerin zu 3 erhielt bis zum 31. Dezember 2008 Kindergeld i.H.v. 154,00 EUR (Bescheid vom 31. Oktober 2005), danach i.H.v. 164,00 EUR monatlich. Die Klägerin zu 4 war ab April 2009 kindergeldberechtigt; für sie wurde im Monat Mai 2009 Kindergeld für die Monate April und Mai 2009 i.H.v. insgesamt 328,00 EUR gezahlt. Ab dem 01. Juni 2009 wurden monatlich ebenfalls 164,00 EUR gezahlt. Ab dem 01. August 2008 zahlte der Kläger zu 1 monatliche Beiträge für eine Riester-Rente (Versicherungsnehmer: Kläger zu 1) i.H.v. 38,92 EUR, ab März 2010 i.H.v. monatlich 47,92 EUR.

Die Kläger zu 1 bis 3 bezogen ab dem 21. September 2006 ergänzend (neben Arbeitslosengeld I) Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten (Bescheid vom 17. Oktober 2006).

Im Rahmen des Erstantrages vom 10. Oktober 2006 hatten die Kläger angegeben, über Vermögen i.H.v. insgesamt 18.000,00 EUR (400,00 EUR Sparbuch der Klägerin zu 3, 100,00 EUR Sparbuch der Klägerin zu 2, Wertpapiere des Klägers zu 1 i.H.v. insgesamt 15.800,00 EUR sowie Bausparguthaben des Klägers zu 1 i.H.v. 1.700,00 EUR) zu verfügen. Eine Bewilligung von Leistungen erfolgte anschließend ohne Prüfung sowie Berücksichtigung von Vermögen.

Zum 15. Oktober 2007 nahm der Kläger zu 1 eine Tätigkeit als Kraftfahrer mit Schwerpunkt Nahverkehrsbereich bei der Spedition R H auf (Veränderungsmitteilung vom 14. Oktober 2007 sowie Arbeitsvertrag vom 01. Oktober 2007). Das Gehalt war jeweils zahlbar zum 15. des Folgemonats. Am 15. September 2008 erhielt der Kläger die zum 30. September 2008 ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens der Fa. H, der das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (LaGeSo) am 04. September 2008 zugestimmte.

Ab dem 01. September 2008 war der Kläger zu 1 zunächst befristet bis zum 15. September 2008 bei dem in N, Rstr. ansässigen Transportunternehmen G als Kraftfahrer beschäftigt gegen eine Vergütung i.H.v. 400,00 EUR (fällig zum 15. des Folgemonats; Arbeitsvertrag vom 01. September 2008). Daran schloss sich ab dem 16. September 2008 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bei demselben Unternehmen an (Arbeitsvertrag vom 16. September 2008). Die wöchentliche Arbeitszeit betrug 40 Stunden, die Vergütung – ebenfalls zahlbar zum 15. des Folgemonats - belief sich auf 1.200,00 EUR brutto zzgl. Verpflegungsgeld/Spesen. Zusätzlich erhielt der Kläger bei Anwesenheit pro Monat eine Leistungszulage i.H.v. 600,00 EUR.

Auf den Antrag des Klägers zu 1 vom 25. Juli 2007 war er mit Bescheid des LaGeSo vom 20. September 2007 gem. § 2 Abs. 3 Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX) ab dem 01. Oktober 2007 im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis bei der Spedition R H einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt worden. Eine solche Gleichstellung erfolgte auch im Hinblick auf das nachfolgende unbefristete Arbeitsverhältnis bei der Fa. G. Auf den Antrag des R H auf Gewährung von Leistungen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe zur Schaffung eines Arbeitsplatzes für den Kläger zu 1 vom 10. Oktober 2007 (Eingang beim LaGeSo) bewilligte das LaGeSo diesem mit Bescheid vom 10. Dezember 2007 einen Zuschuss i.H.v. 20.000,00 EUR netto für den Mietkauf einer Sattelzugmaschine, der jedoch mangels termingerechter Abforderung nicht ausgekehrt wurde. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) bewilligte der Fa. H außerdem einen Eingliederungszuschuss für die Zeit vom 15. Oktober 2007 bis zum 14. Juni 2008 i.H.v. 1.200,00 EUR monatlich. Auf den am 15. Oktober 2007 (Eingang bei der Behörde) beim LaGeSo gestellten Antrag des Klägers zu 1 auf Bewilligung einer Arbeitsassistenz bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (DRV) mit Bescheid vom 04. Juni 2008 im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben einen elektrischen Hubwagen sowie eine Wärmevorrichtung für den Fahrersitz, lehnte die Förderung eines Arbeitsassistenten sowie die Bereitstellung weiterer Leistungen (z.B. Getriebeautomatik etc.) hingegen ab. Zur Anschaffung einer Wärmevorrichtung kam es nicht, weil der dem Kläger zu 1 zur Verfügung gestellte Lkw über eine Sitzheizung verfügte. Zur Anschaffung und Kostenübernahme eines elektrischen Geh-Hochhubwagens kam es während der Beschäftigung bei der Fa. H wegen der Insolvenz der Firma ebenfalls nicht mehr. Im Januar 2012 stellte der Kläger zu 1 bei der DRV einen weiteren Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zunächst in Form einer Fahrkostenbeihilfe, den die DRV mit Bescheid vom 12. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2012 auch im Hinblick auf Leistungen in Form einer Kraftfahrzeughilfe ablehnte. Auf ein Schreiben des Klägers zu 1 vom 13. April 2012 bewilligte die DRV mit Bescheid vom 29. November 2012 im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für die Ausübung der versicherungspflichtigen Beschäftigung als Kraftfahrer bei der Fa. G die Kosten für die Anschaffung eines spezifizierten orthopädischen Fahrersitzes i.H.v. 1.426,81 EUR sowie eines spezifizierten Elektro-Deichselhubwagens-/staplers i.H.v. 10.531,50 EUR. Beide Geräte wurden angeschafft. Mit weiterem Bescheid vom 04. Februar 2015 übernahm die DRV schließlich auch die Wartungskosten für die Batterie des Elektro-Deichselhubwagens für die Jahre 2013 und 2014 sowie für die jährliche Sicherheitsüberprüfung dieses Geräts.

A. Bewilligungszeitraum 01. September 2007 bis 31. August 2008 (BZR 0)

Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 23. Juli 2007 (Datum der Unterschrift) bewilligte der Beklagte den Klägern zu 1 bis 3 mit Bescheid vom 30. Juli 2007 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 14. Februar 2008 und 10. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2008 für den Zeitraum vom 01. September 2007 bis zum 29. Februar 2008 nach Anrechnung des Einkommens aus Arbeitslosengeld I und Kindergeld Leistungen nach dem SGB II.

Laut Beitragsrechnung vom 28. Dezember 2007 war im Januar 2008 ein Beitrag für die Kfz-Haftpflichtversicherung i.H.v. 274,99 EUR fällig.

Auf den Weiterbewilligungsantrag der Kläger vom 21. Februar 2008 (Datum der Unterschrift) bewilligte der Beklagte den Klägern zu 1 bis 3 mit Bescheid vom 18. März 2008 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 11. April 2008 und 10. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2008 für die Zeit vom 01. März bis zum 31. August 2008 vorläufig gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III) Leistungen nach dem SGB II.

Am 16. Mai 2008 flossen dem Kläger zu 1 6.750,00 EUR als Abfindung seines vormaligen Arbeitgebers entsprechend §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 24. April 2008 auf sein Girokonto zu. Noch am selben Tag überwies er 5.500,00 EUR zur Tilgung eines Privatkredits auf das Konto bei der C.

Auf einen Überprüfungsantrag der Kläger vom 17. September 2010 (Datum des Antragsschreibens) erließ der Beklagte am 02. Februar 2011 fünf Änderungsbescheide, mit welchen er den Klägern zu 1 bis 3 für die Monate Oktober 2007 bis einschließlich August 2008 unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen Behinderung bei dem Kläger zu 1 höhere Leistungen bewilligte. Ferner lehnte der Beklagte mit weiterem Bescheid vom 02. Februar 2011 die Überprüfung der Bescheide vom 30. Juli 2007, 10. April 2008, 11. April 2008 und 10. Juni 2008 betreffend den Bewilligungszeitraum 01. Oktober 2007 bis 31. August 2008 insoweit ab, als höhere Fahrkosten begehrt worden waren. Der hiergegen erhobene Widerspruch der Kläger wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2011 (W ) zurückgewiesen. Die anschließende Klage vor dem Sozialgericht Berlin zu dem Aktenzeichen S 26 AS 15343/11 war teilweise erfolgreich (Urteil vom 23. März 2012 zu dem Aktenzeichen S 37 AS 15345/11 und Berichtigungsbeschluss vom 10. Mai 2012 nach Verbindungsbeschluss vom selben Tag). Nach teilweiser Aufhebung des Verbindungsbeschlusses durch Senatsbeschluss vom 18. November 2015 hat der Senat unter dem Aktenzeichen L 34 AS 2849/15 das Urteil des Sozialgerichts durch Urteil vom 31. August 2017 geändert und die Klage auch insoweit abgewiesen, als der Beklagte unter Abänderung bzw. Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verurteilt worden war, die den Klägern für den Zeitraum vom 01. November 2007 bis zum 31. August 2008 zustehenden Leistungen nach dem SGB II neu zu berechnen. Die Berufung der Kläger ist zurückgewiesen worden.

B. Bewilligungszeitraum 01. September 2008 bis 28. Februar 2009 (BZR 1)

Auf den Weiterbewilligungsantrag der Kläger vom 04. August 2008 bewilligte ihnen der Beklagte mit Bescheid vom 11. August 2008 für die Zeit vom 01. September 2008 bis zum 28. Februar 2009 vorläufig Leistungen i.H.v. monatlich insgesamt 204,44 EUR (jeweils nur Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH)). Der Kläger zu 1 verfügte - weiterhin - über ein Wertpapierdepot bei der C mit der Nummer , welches folgenden Depotbestand hatte: 31. Juli 2008: 7.633,00 EUR 29. August 2008: 7.237,50 EUR 30. September 2008: 5.583,00 EUR 31. Oktober 2008 4.396,50 EUR 31. Dezember 2008 4.564,00 EUR 31. Dezember 2009 4.086,00 EUR 31. Dezember 2010 4.004,25 EUR. Darüber hinaus verfügte der Kläger zu 1 über zwei Bausparkonten bei der B Bausparkasse mit den Nummern, wobei für letzteren Vertrag eine Abtretungserklärung (Mietkaution) i.H.v. 814,64 EUR vorlag bzw. vorliegt. Der Stand des Kontos belief sich bei jeweils zum Monatsende erfolgender monatlicher Einzahlung von 100,00 EUR auf 3.983,33 EUR 31. Juli 2008 4.083,33 EUR 29. August 2008 4.183,33 EUR 30. September 2008 4.540,84 EUR 31. Dezember 2008 5.740,84 EUR (ca.) hochgerechnet zum 31. Dezember 2009 (ohne Zinsen) 6.940,84 EUR (ca.) hochgerechnet zum 31. Dezember 2010 (ohne Zinsen) 8.427,80 EUR 31. Dezember 2011. Das von der Fa. H für August 2008 geschuldete Gehalt belief sich auf 2.126,00 EUR brutto (inkl. VZ i.H.v. 126,00 EUR), nach Abzug von Steuern und eines Korrekturbetrages aus Juli 2008 i.H.v. 66,00 EUR sollten 1.612,00 EUR zur Auszahlung kommen. Aufgrund der Insolvenz des Unternehmens wurde jedoch weder das Gehalt für August 2008 noch dasjenige für September 2008 ausgezahlt. Die letzte Juli- sowie die erste Augustwoche hatte der Kläger zu 1 Urlaub.

Mit Schreiben vom 15. September 2008 beantragte die Klägerin zu 2 die Bewilligung eines Mehrbedarfs wegen Schwangerschaft im Hinblick auf einen voraussichtlichen Entbindungstermin am 10. April 2009. Nachdem außerdem der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom selben Tag davon unterrichtet hatte, dass er im September 2008 keinen Lohn erwarte und nach Kündigung durch die Fa. H eine Beschäftigung bei dem Transportunternehmen G als Kraftfahrer aufgenommen habe, bewilligte der Beklagte den Klägern zu 1 bis 3 mit Änderungsbescheid vom 18. September 2008 für den Monat September 2008 vorläufige Leistungen i.H.v. insgesamt 1.318,09 EUR.

Im Hinblick auf das neu aufgenommene Arbeitsverhältnis bei der Fa. G und die zu erwartenden Gehaltszahlungen bewilligte der Beklagten den Klägern zu 1 bis 3 mit Änderungsbescheid vom 24. September 2008 vorläufig Leistungen nach dem SGB II für den Monat Oktober 2008 i.H.v. insgesamt 769,86 EUR und für die Monate November 2008 bis Februar 2009 i.H.v. insgesamt jeweils monatlich 389,86 EUR. Auf den Widerspruch der Kläger vom 10. September 2008 (W ) bewilligte ihnen der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 16. Oktober 2008 vorläufig Leistungen nach dem SGB II für Oktober 2008 i.H.v. insgesamt 788,86 EUR und für die Monate November 2008 bis Februar 2009 i.H.v. monatlich jeweils insgesamt 408,86 EUR.

Das Gehalt aus den Beschäftigungsverhältnissen bei der Fa. G für September 2008 belief sich auf insgesamt 1.165,97 EUR brutto (inkl. Verpflegungszuschuss (VZ) i.H.v. 66,00 EUR), nach Abzug von Steuern wurden 973,75 EUR in bar ausgezahlt.

Mit weiterem Änderungsbescheid vom 20. Oktober 2008 bewilligte der Beklagte den Klägern zu 1 bis 3 vorläufig Leistungen nach dem SGB II für Oktober 2008 nunmehr i.H.v. insgesamt 939,31 EUR und für die Monate November 2008 bis Februar 2009 i.H.v. monatlich jeweils insgesamt 443,86 EUR. Den Widerspruch vom 10. September 2008 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05. November 2008 (W zurück.

Im November 2008 erhielt der Kläger einen Vorschuss auf das zu erwartende Insolvenzgeld für das Beschäftigungsverhältnis bei der Fa. H i.H.v. 1.400,00 EUR (Bescheid der Bundesagentur für Arbeit). Im Dezember 2008 reichte der Kläger die Gehaltsabrechnungen für Oktober 2008 (Bruttogehalt 1.898,67 EUR inkl. VZ i.H.v. 21 x 6,00 EUR = 126,00 EUR, nach Abzug von Steuern Barauszahlung von 1.527,35 EUR) und November 2008 (Bruttogehalt 1.920,00 EUR inkl. VZ i.H.v. 20 x 6,00 EUR = 120,00 EUR, nach Abzug von Steuern Barauszahlung von 1.539,69 EUR), eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vom 01. Dezember 2008 über die geleisteten Arbeitstage und den Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 12. Dezember 2008, der eine Erstattung i.H.v. 101,00 EUR auswies, ein. Gleichzeitig teilte er mit, die Steuererstattung stelle kein verwertbares Einkommen dar, sondern werde zur Schuldentilgung verwendet. Das Gehalt für Dezember 2008 belief sich auf 1.856,86 EUR brutto (inkl. VZ i.H.v. 19 x 6,00 EUR = 114,00 EUR), nach Abzug von Steuern wurden 1.495,36 EUR bar ausgezahlt. Das Gehalt für Januar 2009 belief sich auf 1.753,14 EUR brutto (inkl. VZ i.H.v. 16 x 6,00 EUR = 96,00 EUR), nach Abzug von Steuern wurden 1.413,01 EUR bar ausgezahlt.

Unter dem 24. Januar 2008 (gemeint wohl: 2009) beantragte der Kläger die Bewilligung eines Darlehens i.H.v. 5.000,00 EUR für die Anschaffung eines Gebrauchtwagens als Ersatz für seinen bisherigen Pkw, das aufgrund eines Defektes nicht mehr verkehrstüchtig sei. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 26. Januar 2009 ab. Im Januar 2009 kaufte der Kläger einen erstmals am 30. Mai 2008 zugelassenen Pkw Ford C-Max für einen Preis i.H.v. 14.150,00 EUR. Hiervon zahlte er 4.500,00 EUR in bar, der Restbetrag wurde finanziert über einen Kreditvertrag, der den Kläger u.a. zur Zahlung monatlicher Raten i.H.v. 137,68 EUR ab dem 28. Februar 2009 verpflichtete. Während zum 01. Januar 2009 zunächst die Kfz-Haftpflichtversicherung für das alte Fahrzeug i.H.v. 269,49 EUR vom Konto des Klägers abgebucht worden war, erfolgte im Hinblick auf den neuen Wagen im Februar 2009 eine Erstattung i.H.v. 248,53 EUR und die Abbuchung eines weiteren Betrages i.H.v. 252,28 EUR.

Im Rahmen der am 17. September 2010 von den Klägern beantragten Überprüfung und Korrektur aller vorläufigen Bescheide betreffend den Zeitraum Oktober 2007 bis 16. September 2010 (Datum des Antragsschreibens) bewilligte der Beklagte den Klägern zu 1 bis 3 mit zwei Bescheiden vom 03. Februar 2011 für den Zeitraum vom 01. September 2008 bis zum 28. Februar 2009 endgültig Leistungen nach dem SGB II. Dabei berücksichtigte er für den Monat September 2008 bei dem Kläger zu 1 bis zum 14. September 2008 einen Mehrbedarf wegen Behinderung im Hinblick auf den bis zum 14. Juni 2008 an den Arbeitgeber gewährten Eingliederungszuschuss (angemessene Übergangszeit von drei Monaten) und setzte die Leistungen auf insgesamt 1.369,89 EUR fest (367,80 EUR Regelbedarf (RB) inkl. Mehrbedarf für den Kläger zu 1, 325,00 EUR RB inkl. Mehrbedarf für die Klägerin zu 2 und 57,00 EUR Sozialgeld (SG) für die Klägerin zu 3 sowie 206,69 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) für den Kläger zu 1 und jeweils 206,70 EUR KdUH für die Klägerinnen zu 2 und 3). Für die Monate Oktober 2008 bis Februar 2009 berücksichtigte der Beklagte das tatsächlich zugeflossene Einkommen sowie die tatsächlichen Arbeitstage und den Zufluss der Steuererstattung im Dezember 2008 als Einkommen und setzte die Leistungen auf monatlich insgesamt 1.011,91 EUR für Oktober 2008 (181,34 EUR RB für den Kläger zu 1 und 221,42 EUR RB inkl. Mehrbedarf für die Klägerin zu 2 sowie 206,69 EUR KdUH für den Kläger zu 1, 206,70 EUR KdUH für die Klägerin zu 2 und 195,76 EUR KdUH für die Klägerin zu 3), 491,71 EUR für November 2008 (1,33 EUR RB inkl. Mehrbedarf für die Klägerin zu 2 sowie 188,56 EUR KdUH für den Kläger zu 1, 206,70 EUR KdUH für die Klägerin zu 2 und 95,12 EUR KdUH für die Klägerin zu 3), 448,57 EUR für Dezember 2008 (nur KdUH: für den Kläger zu 1 172,01 EUR, für die Klägerin zu 2 189,78 EUR, für die Klägerin zu 3 86,78 EUR), 407,51 EUR für Januar 2009 (nur KdUH: für den Kläger zu 1 156,26 EUR, für die Klägerin zu 2 172,41 EUR, für die Klägerin zu 3 78,84 EUR) und 513,08 EUR für Februar 2009 (10,38 EUR RB inkl. Mehrbedarf für die Klägerin zu 2 sowie 196,74 EUR KdUH für den Kläger zu 1, 206,70 EUR KdUH für die Klägerin zu 2 und 99,26 EUR KdUH für die Klägerin zu 3) fest. Mit weiterem Bescheid vom 03. Februar 2011 gab der Beklagte dem Überprüfungsantrag bezüglich des Zeitraums 01. September 2008 bis 28. Februar 2009 teilweise statt und verwies auf die endgültigen Bescheide vom selben Tag.

Den u.a. gegen die Bescheide vom 03. Februar 2011 gerichteten Widerspruch der Kläger vom 21. Februar 2011 (W ) wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2011 zurück.

Hiergegen haben die Kläger am 14. Juni 2011 Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 37 AS 15345/11 registriert worden ist.

C. Bewilligungszeitraum 01. März 2009 bis 31. August 2009 (BZR 2)

Auf den Weiterbewilligungsantrag der Kläger zu 1 bis 3 vom 16. Februar 2009 bewilligte ihnen der Beklagte mit Bescheid vom 24. Februar 2009 für die Zeit vom 01. März 2009 bis zum 31. August 2009 vorläufig Leistungen für März 2009 i.H.v. insgesamt 285,47 EUR, für April 2009 i.H.v. insgesamt 425,17 EUR sowie für Mai bis August 2009 i.H.v. monatlich insgesamt je 407,17 EUR. Dabei berücksichtigte er u.a. im Monat März 2009 ein BK-Guthaben aus der BK-Abrechnung für den Zeitraum vom 01. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 vom 11. Februar 2009 i.H.v. 183,70 EUR sowie die verminderte Gesamtmiete ab 01. April 2009 i.H.v. 628,02 EUR. Auf den Widerspruch der Kläger (W ) bewilligte ihnen der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 05. Mai 2009 für den Monat März 2009 vorläufig Leistungen i.H.v. insgesamt 299,21 EUR, nachdem er das anzurechnende BK-Guthaben um 7,48%, d.h. 13,74 EUR, gekürzt hatte. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 05. Mai 2009 berücksichtigte der Beklagte ferner die Geburt der Klägerin zu 4 sowie die vom Kläger mitgeteilte Elternzeit vom 20. April bis zum 19. Juni 2009 und bewilligte vorläufig Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01. bis zum 16. April 2009 i.H.v. insgesamt 235,14 EUR, für die Zeit vom 17. bis zum 30. April 2009 i.H.v. insgesamt 286,64 EUR, für Mai 2009 i.H.v. insgesamt 1.080,25 EUR, für Juni 2009 i.H.v. insgesamt 1.498,10 EUR, für Juli 2009 i.H.v. insgesamt 1.385,44 EUR und für August 2009 i.H.v. insgesamt 614,18 EUR.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2009 (W ) wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger gegen den vorläufigen Bescheid vom 24. Februar 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 05. Mai 2009 zurück.

Das Gehalt für Februar 2009 belief sich auf 1.920,00 EUR brutto (inkl. VZ i.H.v. 20 x 6,00 EUR = 120,00 EUR), nach Abzug von Steuern wurden 1.538,22 EUR bar ausgezahlt. Das Gehalt für März 2009 belief sich auf 1.932,00 EUR brutto (inkl. VZ i.H.v. 22 x 6,00 EUR = 132,00 EUR), nach Abzug von Steuern wurden 1.550,22 EUR bar ausgezahlt. Das Gehalt für April 2009 belief sich auf 1.182,00 EUR brutto (inkl. VZ i.H.v. 7 x 6,00 EUR = 42,00 EUR), nach Abzug von Steuern wurden 958,01 EUR bar ausgezahlt.

Der Beklagte bewilligte nunmehr mit Änderungsbescheid vom 19. Mai 2009 vorläufig Leistungen nach dem SGB II für Juni 2009 i.H.v. insgesamt 1.334,10 EUR, für Juli 2009 i.H.v. insgesamt 1.221,44 EUR sowie für August 2009 i.H.v. insgesamt 450,18 EUR. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 06. Juni 2009 berücksichtigte der Beklagte die Erhöhung der Regelbedarfe ab 01. Juli 2009 und bewilligte den Klägern für Juli 2009 vorläufig Leistungen i.H.v. insgesamt 1.243,44 EUR sowie für August 2009 i.H.v. insgesamt 472,18 EUR.

Die Elterngeldstelle bewilligte dem Kläger zu 1 Elterngeld für die Zeit vom 17. April bis zum 16. Mai 2009 i.H.v. 879,18 EUR sowie für die Zeit vom 17. Mai bis zum 16. Juni 2009 i.H.v. 975,02 EUR. Hiervon wurden jedoch am 16. Juni 2009 nur 2 x 300,00 EUR an den Kläger zu 1 ausgezahlt, der Rest wurde im Wege des Erstattungsanspruchs mit dem Beklagten abgerechnet. Der Klägerin zu 2 wurde nachfolgend ab dem 17. Juni 2009 (Zahlung am 23. Juni 2009) bis zum 16. Juni 2010 Elterngeld i.H.v. monatlich 300,00 EUR bewilligt.

Das Gehalt für Juni 2009 belief sich auf 682,00 EUR brutto (inkl. VZ i.H.v. 7 x 6,00 EUR = 42,00 EUR), nach Abzug von Steuern wurden 550,64 EUR bar ausgezahlt. Das Gehalt für Juli 2009 belief sich auf 1.832,00 EUR brutto (inkl. VZ i.H.v. 9 x 6,00 EUR = 54,00 EUR sowie 9 x 12,00 EUR = 108,00 EUR), nach Abzug von Steuern wurden 1.494,24 EUR bar ausgezahlt.

Mit Bescheid vom 08. Juni 2009 bewilligte die Bundesagentur für Arbeit dem Beklagten nach § 189 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) Insolvenzgeld für Dritte i.H.v. 514,56 EUR. Mit Bescheid vom selben Tag bewilligte die Bundesagentur für Arbeit dem Kläger zu 1 für die Zeit vom 01. August bis zum 12. September 2008 Insolvenzgeld i.H.v. insgesamt 2.182,40 EUR. Nach Abzug des an den Kläger zu 1 gezahlten Vorschusses i.H.v. 1.400,00 EUR sowie des an den Beklagten gezahlten Insolvenzgeldes für Dritte verblieb ein Auszahlungsbetrag i.H.v. 267,84 EUR.

Im Rahmen der am 17. September 2010 von den Klägern beantragten Überprüfung und Korrektur aller vorläufigen Bescheide betreffend den Zeitraum Oktober 2007 bis 16. September 2010 (Datum des Antragsschreibens) bewilligte ihnen der Beklagte mit Bescheid 04. Februar 2011 für den Zeitraum vom 01. März bis zum 31. August 2009 endgültig Leistungen nach dem SGB II. Dabei berücksichtigte er neben dem tatsächlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit u.a. die Kindergeldnachzahlung für die Klägerin zu 4 im Mai 2009 sowie die laufende Zahlung von Kindergeld für die Klägerin zu 4 ab Mai 2009. Er bewilligte den Klägern nunmehr endgültig Leistungen für März 2009 i.H.v. insgesamt 269,49 EUR (nur KdUH: für den Kläger zu 1 106,16 EUR, für die Klägerin zu 2 118,45 EUR, für die Klägerin zu 3 44,88 EUR), für die Zeit vom 01. bis zum 16. April 2009 i.H.v. insgesamt 229,32 EUR (nur KdUH: für den Kläger zu 1 82,26 EUR, für die Klägerin zu 2 84,74 EUR, für die Klägerin zu 3 62,32 EUR), für die Zeit vom 17. bis zum 30. April 2009 i.H.v. insgesamt 281,54 EUR (1,25 EUR RB für die Klägerin zu 2 sowie 2,60 EUR SG für die Klägerin zu 4 und 93,62 EUR KdUH für den Kläger zu 1, 95,01 EUR KdUH für die Klägerin zu 2, 18,12 EUR KdUH für die Klägerin zu 3 sowie 70,94 EUR für die Klägerin zu 4), für Mai 2009 i.H.v. insgesamt 604,67 EUR (89,85 EUR RB inkl. für den Kläger zu 1 und 89,83 EUR RB für die Klägerin zu 2 sowie 152,01 EUR KdUH für den Kläger zu 1, 152,03 EUR KdUH für die Klägerin zu 2, 102,85 EUR KdUH für die Klägerin zu 3 und 18,10 EUR KdUH für die Klägerin zu 4), für Juni 2009 i.H.v. insgesamt 1.334,10 EUR (jeweils 316,00 RB für die Kläger zu 1 und 2, jeweils 47,00 EUR SG für die Klägerinnen zu 3 und 4 sowie 152,01 EUR KdUH für den Kläger zu 1 und jeweils 152,03 EUR KdUH für die Klägerinnen zu 2 bis 4), für Juli 2009 i.H.v. insgesamt 1.136,24 EUR (246,00 EUR RB für den Kläger zu 1, 245,98 EUR RB für die Klägerin zu 2, jeweils 18,08 EUR SG für die Klägerinnen zu 3 und 4 sowie 152,01 EUR KdUH für den Kläger zu 1 und jeweils 152,03 EUR KdUH für die Klägerinnen zu 2 bis 4) und für August 2009 i.H.v. insgesamt 455,64 EUR (jeweils 7,58 EUR RB für die Kläger zu 1 und 2 sowie 152,01 EUR KdUH für den Kläger zu 1, 152,03 EUR KdUH für die Klägerin zu 2 und jeweils 68,22 EUR KdUH für die Klägerinnen zu 3 bis 4). Am selben Tag ergingen 2 weitere Bescheide, mit welchen der Beklagte vom Kläger zu 1 die Erstattung überzahlter Leistungen für den Kläger zu 1 sowie die Klägerinnen zu 3 und 4 i.H.v. insgesamt 483,85 EUR und von der Klägerin zu 2 i.H.v.156,11 EUR verlangte. Mit weiterem Bescheid vom 04. Februar 2011 lehnte der Beklagte eine Überprüfung der den Zeitraum vom 01. März bis zum 31. August 2009 betreffenden Bescheide ab.

Auf den u.a. gegen die Bescheide vom 04. Februar 2011 gerichteten Widerspruch der Kläger vom 21. Februar 2011 (W ) änderte der Beklagte den endgültigen Bewilligungsbescheid vom 04. Februar 2011 durch Änderungsbescheid vom 23. Februar 2011 und bewilligte den Klägern für die Zeit vom 01. bis zum 16. April 2009 nunmehr Leistungen i.H.v. insgesamt 240,12 EUR (nur KdUH: für den Kläger zu 1 85,99 EUR, für die Klägerin zu 2 90,45 EUR, für die Klägerin zu 3 63,68 EUR) und für die Zeit vom 17. bis zum 30. April 2009 i.H.v. insgesamt 283,34 EUR (8,77 EUR RB für die Klägerin zu 2 sowie 2,84 EUR SG für die Klägerin zu 4 und 93,21 EUR KdUH für den Kläger zu 1, 89,30 EUR KdUH für die Klägerin zu 2, 18,28 EUR KdUH für die Klägerin zu 3 sowie 70,94 EUR für die Klägerin zu 4). Mit zwei weiteren Bescheiden vom selben Tag änderte der Beklagte die Erstattungsbescheide vom 04. Februar 2011 und verlangte nunmehr vom Kläger zu 1 die Erstattung von insgesamt 476,99 EUR (für den Kläger zu 1: März 2009 11,70 EUR KdUH, Mai 2009 95,61 EUR RB, Juli 2009 37,54 EUR RB und August 2009 5,81 EUR RB; für die Klägerin zu 3: März 2009 4,95 EUR KdUH, Mai 2009 40,67 EUR KdUH, Juli 2009 16,05 EUR SG und August 2009 2,47 EUR KdUH; für die Klägerin zu 4: Mai 2009 109,74 EUR SG sowie 133,93 EUR KdUH, Juli 2009 16,05 EUR SG und August 2009 2,47 EUR KdUH) sowie von der Klägerin zu 2 von insgesamt 152,05 EUR (März 2009 13,07 EUR KdUH, Mai 2009 95,63 EUR RB, Juli 2009 37,56 EUR RB sowie August 2009 5,79 EUR RB). Den Widerspruch der Kläger gegen die endgültigen und Erstattungsbescheide vom 04. Februar 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 23. Februar 2011 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2011 (W , ; da abgesandt am 19. Mai 2011 im Folgenden nur noch bezeichnet als vom 19. Mai 2011) zurück. Den Widerspruch gegen den Überprüfungsbescheid vom 04. Februar 2011 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2011 (W ) zurück.

Hiergegen haben die Kläger am 14. Juni 2011 Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 24 AS 15342/11 registriert worden ist.

D. Bewilligungszeitraum 01. September 2009 bis 28. Februar 2010 (BZR 3)

Auf den Weiterbewilligungsantrag der Kläger vom 29. Juli 2009 bewilligte ihnen der Beklagte mit Bescheid vom 04. August 2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 13. August 2009 und 16. Dezember 2009 vorläufig monatliche Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01. September 2009 bis zum 31. Dezember 2009 i.H.v. insgesamt 450,88 EUR sowie für die Zeit vom 01. Januar bis zum 28. Februar 2010 i.H.v. 410,88 EUR.

Das Gehalt für August 2009 belief sich auf rund 1.801,00 EUR brutto (inkl. VZ i.H.v. 8 x 6,00 EUR = 48,00 EUR sowie 8 x 12,00 EUR = 96,00 EUR) nach Abzug von Steuern wurden 1.465,87 EUR bar ausgezahlt. Das Gehalt für September 2009 belief sich auf 1.998,00 EUR brutto (inkl. VZ i.H.v. 11 x 6,00 EUR = 66,00 EUR sowie 11 x 12,00 EUR = 132,00 EUR), nach Abzug von Steuern wurden 1.626,62 EUR bar ausgezahlt. Das Gehalt für Oktober 2009 belief sich auf 1.956,00 EUR brutto (inkl. VZ i.H.v. 8 x 6,00 EUR = 48,00 EUR sowie 9 x 12,00 EUR = 108,00 EUR), nach Abzug von Steuern wurden 1.584,62 EUR bar ausgezahlt. Das Gehalt für November 2009 belief sich auf 1.986,00 EUR brutto (inkl. VZ i.H.v. 11 x 6,00 EUR = 66,00 EUR sowie 10 x 12,00 EUR = 120,00 EUR), nach Abzug von Steuern wurden 1.614,62 EUR bar ausgezahlt. Das Gehalt für Dezember 2009 belief sich auf 1.998,00 EUR brutto (inkl. VZ i.H.v. 11 x 6,00 EUR = 66,00 EUR sowie 11 x 12,00 EUR = 132,00 EUR), nach Abzug von Steuern wurden 1.626,62 EUR bar ausgezahlt. Das Gehalt für Januar 2010 belief sich auf 1.980,00 EUR brutto (inkl. VZ i.H.v. 10 x 6,00 EUR = 60,00 EUR sowie 10 x 12,00 EUR = 120,00 EUR), nach Abzug von Steuern wurden 1.601,62 EUR bar ausgezahlt.

Im Januar 2010 wurde die Kfz-Haftpflichtversicherung i.H.v. 200,80 EUR fällig und vom Konto des Klägers zu 1 abgebucht.

Im Rahmen der am 17. September 2010 von den Klägern beantragten Überprüfung und Korrektur aller vorläufigen Bescheide betreffend den Zeitraum Oktober 2007 bis 16. September 2010 (Datum des Antragsschreibens) bewilligte ihnen der Beklagte mit Bescheid vom 18. Februar 2011 für den Zeitraum vom 01. September 2009 bis zum 28. Februar 2010 endgültig Leistungen nach dem SGB II unter Zugrundelegung eines monatlichen Durchschnittseinkommens des Klägers zu 1 i.H.v. 1.953,17 brutto bzw. 1.586,66 EUR netto für die Monate September bis Dezember 2009 i.H.v. monatlich jeweils insgesamt 394,02 EUR (nur KdUH: je 138,03 EUR für die Kläger zu 1 und 2 sowie je 58,98 EUR für die Klägerinnen zu 3 und 4) sowie für die Monate Januar bis Februar 2010 i.H.v. monatlich jeweils insgesamt 354,02 EUR (nur KdUH: je 127,79 EUR für die Kläger zu 1 und 2 sowie je 49,22 EUR für die Klägerinnen zu 3 und 4). Mit zwei Erstattungsbescheiden vom selben Tag verlangte der Beklagte vom Kläger zu 1 die Erstattung von insgesamt 220,42 EUR (für den Kläger zu 1: September bis Dezember 2009 monatlich jeweils 6,04 EUR RB sowie 13,88 EUR KdUH, Januar und Februar 2010 jeweils 20,51 EUR KdUH; für die Klägerinnen zu 3 und 4 jeweils: September bis Dezember 2009 monatlich 8,51 EUR KdUH, Januar und Februar 2010 monatlich 7,91 EUR KdUH) und von der Klägerin zu 2 von insgesamt 120,74 EUR (September bis Dezember 2009 monatlich jeweils 6,02 EUR RB sowie 13,90 EUR KdUH, Januar 2010 und Februar 2010 je 20,53 EUR KdUH). Mit weiterem Bescheid vom 18. Februar 2011 lehnte der Beklagte eine Überprüfung der den Zeitraum vom 01. September 2009 bis zum 28. Februar 2010 betreffenden Bescheide ab.

Den Widerspruch der Kläger vom 04. März 2011 (W , und ) wies der Beklagte mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 31. Mai 2011 (W und W sowie W ) zurück.

Hiergegen haben die Kläger am 14. Juni 2011 Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 38 AS 15346/11 registriert worden ist.

E. Bewilligungszeitraum 01. März 2010 bis 31. August 2010 (BZR 4)

Auf den Weiterbewilligungsantrag der Kläger vom 04. Februar 2010 bewilligte ihnen der Beklagte mit Bescheid vom 15. Februar 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20. Mai 2010 vorläufig Leistungen nach dem SGB II für März 2010 i.H.v. insgesamt 386,58 EUR sowie für die Zeit vom 01. April bis zum 31. August 2010 i.H.v. monatlich insgesamt 382,58 EUR. Dabei berücksichtigte er die Verringerung der Gesamtmiete ab dem 01. April 2010 auf 624,02 EUR sowie die Erhöhung der Riesterrenten-Beiträge ab dem 01. März 2010 auf 47,92 EUR monatlich. Den am 11. März 2010 eingegangenen Widerspruch der Kläger gegen den vorläufigen Bescheid vom 15. Februar 2010 (W ) wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2010 zurück.

Im Hinblick auf das vom Kläger mit der Miete April 2010 verrechnete BK-Guthaben aus der BK-Abrechnung vom 18. Februar 2010 für die Zeit vom 01. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 i.H.v. 71,00 EUR hob der Beklagte den vorläufigen Bescheid vom 15. Februar 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20. Mai 2010 nach vorheriger Anhörung der Kläger zu 1 und 2 für den Monat Mai 2010 mit zwei Bescheiden vom 05. Juli 2010 teilweise auf und verlangte vom Kläger zu 1 die Erstattung von 23,67 EUR (KdUH) und von der Klägerin zu 2 die Erstattung von insgesamt 47,33 EUR (nur KdUH Mai 2010: für die Klägerin zu 2 23,67 EUR sowie für die Klägerinnen zu 3 und 4 jeweils 11,83 EUR).

Das Gehalt für Februar 2010 belief sich auf 1.938,00 EUR brutto (inkl. VZ i.H.v. 7 x 6,00 EUR = 42,00 EUR sowie 8 x 12,00 EUR = 96,00 EUR) nach Abzug von Steuern wurden 1.559,62 EUR bar ausgezahlt. Das Gehalt für März 2010 belief sich auf 1.962,00 EUR brutto (inkl. VZ i.H.v. 9 x 6,00 EUR = 54,00 EUR sowie 9 x 12,00 EUR = 108,00 EUR), nach Abzug von Steuern wurden 1.583,62 EUR bar ausgezahlt. Das Gehalt für April 2010 belief sich auf 1.980,00 EUR brutto (inkl. VZ i.H.v. 10 x 6,00 EUR = 60,00 EUR sowie 10 x 12,00 EUR = 120,00 EUR), nach Abzug von Steuern wurden 1.601,62 EUR bar ausgezahlt. Das Gehalt für Mai 2010 belief sich auf 1.926,00 EUR brutto (inkl. VZ i.H.v. 7 x 6,00 EUR = 42,00 EUR sowie 7 x 12,00 EUR = 84,00 EUR), nach Abzug von Steuern wurden 1.547,62 EUR bar ausgezahlt. Das Gehalt für Juni 2010 belief sich auf 1.998,00 EUR brutto (inkl. VZ i.H.v. 11 x 6,00 EUR = 66,00 EUR sowie 11 x 12,00 EUR = 132,00 EUR), nach Abzug von Steuern wurden 1.619,62 EUR bar ausgezahlt. Das Gehalt für Juli 2010 belief sich ebenfalls auf 1.998,00 EUR brutto (inkl. VZ i.H.v. 11 x 6,00 EUR = 66,00 EUR sowie 11 x 12,00 EUR = 132,00 EUR), nach Abzug von Steuern wurden 1.619,62 EUR bar ausgezahlt.

Im Rahmen der am 17. September 2010 von den Klägern beantragten Überprüfung und Korrektur aller vorläufigen Bescheide betreffend den Zeitraum Oktober 2007 bis 16. September 2010 (Datum des Antragsschreibens) bewilligte ihnen der Beklagte mit Bescheid vom 21. Februar 2011 für den Zeitraum vom 01. März bis zum 31. August 2010 endgültig Leistungen nach dem SGB II unter Zugrundelegung eines monatlichen Durchschnittseinkommens des Klägers zu 1 i.H.v. 1.967,00 brutto bzw. 1.588,62 EUR netto für März 2010 i.H.v. insgesamt 340,58 EUR (nur KdUH: je 122,91 EUR für die Kläger zu 1 und 2 sowie je 47,38 EUR für die Klägerinnen zu 3 und 4), für April 2010 i.H.v. insgesamt 265,58 EUR (nur KdUH: 97,61 EUR für den Kläger zu 1, 97,63 EUR für die Klägerin zu 2 sowie je 35,17 EUR für die Klägerinnen zu 3 und 4) sowie für die Monate Mai bis August 2010 i.H.v. monatlich insgesamt 336,58 EUR (nur KdUH: je 121,58 EUR für die Kläger zu 1 und 2 sowie je 46,71 EUR für die Klägerinnen zu 3 und 4). Mit zwei Erstattungsbescheiden vom selben Tag verlangte der Beklagte vom Kläger zu 1 die Erstattung von insgesamt 176,02 EUR (für den Kläger zu 1: März 2010 16,60 EUR KdUH, April 2010 16,92 EUR KdUH sowie Mai bis August 2010 monatlich jeweils 16,62 EUR KdUH; für die Klägerinnen zu 3 und 4 jeweils: März 2010 6,40 EUR KdUH, April 2010 6,09 EUR KdUH sowie Mai bis August 2010 monatlich 6,38 EUR KdUH) und von der Klägerin zu 2 von insgesamt 99,98 EUR (März 2010 16,60 EUR KdUH, April 2010 16,90 EUR KdUH sowie Mai bis August 2010 monatlich jeweils 16,62 EUR KdUH). Mit weiterem Bescheid vom 21. Februar 2011 lehnte der Beklagte eine Überprüfung der den Zeitraum vom 01. März bis zum 31. August 2010 betreffenden Bescheide ab.

Den Widerspruch der Kläger vom 11. März 2011 (W , und ) wies der Beklagte mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 01. Juni 2011 (W und W sowie W ) zurück.

Hiergegen haben die Kläger am 14. Juni 2011 Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 39 AS 15347/11 registriert worden ist.

F. Bewilligungszeitraum 01. September 2010 bis 28. Februar 2011 (BZR 5)

Auf den Weiterbewilligungsantrag der Kläger vom 06. August 2010 bewilligte ihnen der Beklagte mit Bescheid vom 17. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2010 (W ) in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25. März 2011 vorläufig Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01. September bis zum 31. Dezember 2010 i.H.v. monatlich insgesamt 382,58 EUR sowie für die Zeit vom 01. Januar bis zum 28. Februar 2011 i.H.v. monatlich insgesamt 392,58 EUR.

Das Gehalt für August 2010 belief sich auf 1.866,00 EUR brutto (inkl. VZ i.H.v. 3 x 6,00 EUR = 18,00 EUR sowie 4 x 12,00 EUR = 48,00 EUR) nach Abzug von Steuern wurden 1.487,62 EUR bar ausgezahlt. Das Gehalt für September 2010 belief sich auf 1.956,00 EUR brutto (inkl. VZ i.H.v. 8 x 6,00 EUR = 48,00 EUR sowie 9 x 12,00 EUR = 108,00 EUR), nach Abzug von Steuern wurden 1.577,62 EUR bar ausgezahlt. Das Gehalt für Oktober 2010 belief sich auf 1.986,00 EUR brutto (inkl. VZ i.H.v. 11 x 6,00 EUR = 66,00 EUR sowie 10 x 12,00 EUR = 120,00 EUR), nach Abzug von Steuern wurden 1.607,62 EUR bar ausgezahlt. Das Gehalt für November 2010 belief sich auf 1.998,00 EUR brutto (inkl. VZ i.H.v. 11 x 6,00 EUR = 66,00 EUR sowie 11 x 12,00 EUR = 132,00 EUR), nach Abzug von Steuern wurden 1.619,62 EUR bar ausgezahlt. Das Gehalt für Dezember 2010 belief sich auf 1.992,00 EUR brutto (inkl. VZ i.H.v. 10 x 6,00 EUR = 60,00 EUR sowie 11 x 12,00 EUR = 132,00 EUR), nach Abzug von Steuern wurden 1.613,62 EUR bar ausgezahlt. Das Gehalt für Januar 2011 belief sich ebenfalls auf 1.992,00 EUR brutto (inkl. VZ i.H.v. 10 x 6,00 EUR = 60,00 EUR sowie 11 x 12,00 EUR = 132,00 EUR), nach Abzug von Steuern wurden 1.607,59 EUR bar ausgezahlt.

Im Januar 2011 wurde die Kfz-Haftpflichtversicherung i.H.v. 226,80 EUR fällig und vom Konto des Klägers zu 1 abgebucht.

Mit Bescheid vom 10. Juni 2011 bewilligte der Beklagte den Klägern für den Zeitraum vom 01. September 2010 bis zum 28. Februar 2011 endgültig Leistungen nach dem SGB II unter Zugrundelegung eines monatlichen Durchschnittseinkommens des Klägers zu 1 i.H.v. 1.585,61 EUR netto für die Monate September bis Dezember 2010 i.H.v. monatlich insgesamt 339,59 EUR (nur KdUH: 122,66 EUR für den Kläger zu 1, 122,67 EUR für die Klägerin zu 2 sowie je 47,13 EUR für die Klägerinnen zu 3 und 4) und für die Monate Januar bis Februar 2011 i.H.v. monatlich insgesamt 349,59 EUR (nur KdUH: 126,64 EUR für den Kläger zu 1, 126,65 EUR für die Klägerin zu 2 sowie je 48,15 EUR für die Klägerinnen zu 3 und 4). Mit Bescheid vom selben Tag verlangte der Beklagte vom Kläger zu 1 die Erstattung von insgesamt 93,32 EUR (für den Kläger zu 1: September bis Dezember 2010 monatlich je 15,54 EUR KdUH sowie Januar und Februar 2011 monatlich je 15,58 EUR KdUH). Mit Bescheid vom 14. Juni 2011 (Bl. 1091ff VA V) verlangte der Beklagte darüber hinaus von der Klägerin zu 2 die Erstattung von insgesamt 164,62 EUR (für die Klägerin zu 2: September bis Dezember 2010 monatlich je 15,53 EUR KdUH sowie Januar und Februar 2011 monatlich je 15,57 EUR KdUH; für die Klägerinnen zu 3 und 4 jeweils: September bis Dezember 2010 monatlich je 5,96 EUR KdUH sowie Januar bis Februar 2011 monatlich je 5,92 EUR KdUH). Auf den Widerspruch der Kläger änderte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2011 (W , ) die Erstattungsbescheide vom 10. Juni 2011 und 14. Juni 2011. Er reduzierte die gegenüber dem Kläger zu 1 geltend gemachte Erstattungsforderung auf insgesamt 80,46 EUR (für Januar und Februar 2011 nur noch monatlich 9,15 EUR KdUH statt 15,58 EUR), die gegenüber der Klägerin 2 geltend gemachte Forderung auf insgesamt 80,40 EUR (für Januar und Februar 2011 nur noch monatlich 9,14 EUR KdUH statt 15,57 EUR) sowie die gegenüber den Klägerinnen zu 3 und 4 geltend gemachten Erstattungsforderungen auf insgesamt jeweils 29,14 EUR (für Januar und Februar 2011 nur noch monatlich 2,65 EUR statt 5,92 EUR). Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Bereits am 21. Dezember 2010 hatten die Kläger Klage gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 17. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2010 (W ) vor dem Sozialgericht Berlin erhoben, die zunächst unter dem Aktenzeichen S 65 AS 38352/10 registriert und später unter dem Aktenzeichen S 128 AS 38352/10 geführt worden war.

Die Kläger haben erstinstanzlich die Auffassung vertreten, es sei eine Entfernungskilometerpauschale von 0,30 EUR nach Bundesreisekostengesetz (BRKG) anzuwenden und zwar für jeden Entfernungskilometer, was bedeute, dass sowohl Hin- als auch Rückweg zu berücksichtigen seien. Ferner seien die tatsächlich gezahlten Verpflegungszuschüsse als zweckbestimmte Einnahme nicht bei der Einkommensberechnung zu berücksichtigen. Für das Kraftfahrzeug, das der Kläger zu 1 zum Erreichen des Arbeitsplatzes nutze, entstünden monatliche Finanzierungskosten i.H.v. 137,68 EUR. Dessen Anschaffung sei notwendig gewesen, da das zuvor genutzte Fahrzeug nicht mehr verkehrstüchtig gewesen sei. Die Anschaffung des neuen Fahrzeugs sei eine mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II. Für die Klägerin zu 3 sei ein Betrag wegen für sie gezahlter Versicherungen abzuziehen. Es bestehe eine Hausratsversicherung, eine Haftpflichtversicherung sowie eine Unfallversicherung. Die Unfallversicherung für die Klägerin zu 3 sei notwendig, da diese wichtige Leistungen wie kosmetische Operationen, Kurbeihilfen etc. beinhalte. Im Übrigen leide der Kläger zu 1 unter Morbus Bechterew, der vererbbar sei. Sollte es auch bei der Klägerin zu 3 zu dieser Krankheit kommen, bestünde ein erheblich größeres Unfallrisiko. Die Kläger haben u.a. einen Jahreskontoauszug des Kreditkontos für das Jahr 2009, aus dem die Zahlung monatlicher Raten i.H.v. 137,68 EUR ersichtlich wird, eine Bestätigung der Fa. G vom 23. August 2011 sowie die Kopie eines Versicherungsscheins für eine private Unfallversicherung, ausgefertigt am 04. Mai 2007, vorgelegt. Versicherungsnehmer ist demgemäß der Kläger, versichert sind die Kläger zu 1 bis 3, für die Klägerin zu 3 ist ein Jahresbeitrag i.H.v. 123,25 EUR ausgewiesen. Versicherungsbeginn war (spätestens) der 01. April 2006.

In der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2012 hat das SG mit Beschluss vom selben Tag (berichtigt durch Beschluss vom 23. April 2012) die von den Klägern erhobenen Klagen betreffend die Zeiträume 01. Oktober 2007 bis 31. August 2008 (S 26 AS 15343/11), 01. März 2009 bis 31. August 2009 (S 24 AS 15342/11), 01. September 2009 bis 28. Februar 2010 (S 38 AS 15346/11), 01. März 2010 bis 31. August 2010 (S 39 AS 15347/11) und 01. September 2010 bis 28. Februar 2011 (S 128 AS 38352/10) zu dem Verfahren S 37 AS 15345/11 hinzuverbunden.

Durch Urteil vom selben Tag (berichtigt durch Beschluss vom 10. Mai 2012) hat das SG den Beklagten unter Abänderung bzw. Aufhebung der in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 15. Mai 2011, 19. Mai 2011, 31. Mai 2011, 01. Juni 2011 und 30. September 2011 zum Gegenstand der Klage gewordenen Bewilligungs- und Aufhebungsbescheide verurteilt, die Leistungen im Zeitraum November 2007 bis Februar 2011 mit der Maßgabe neu zu berechnen, &61485; dass die Fahrkosten mit monatlichen Beträgen von 39 x 5,20 EUR (Fa. H) und 47 x 5,20 EUR (Firma G) angesetzt werden, &61485; dass dem Kläger zu 1 der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II auch in der Zeit vom 15. September 2008 bis Februar 2011 zuerkannt wird, &61485; dass ab August 2009 das für die Klägerin zu 3 gezahlte Kindergeld um 30 EUR verringert wird. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zu Unrecht habe der Beklagte über den 14. September 2008 hinaus beim Kläger zu 1 einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II wegen Behinderung nicht berücksichtigt. Denn dieser Zusatzbedarf werde auch dann gewährt, wenn Leistungsberechtigte "sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeignetes Platzes im Arbeitsleben" erhielten, hier auch der für die Arbeit bei der Fa. G gestellte und benötigte ergonomische Fahrersitz und der Hubwagen. Dem Kläger zu 1 sei zuzugeben, dass die Fahrkostenpauschale i.H.v. 0,20 EUR je Entfernungskilometer völlig unzureichend zur Deckung der Kosten sei. Nach § 3 bzw. § 6 Arbeitslosengeld II-Verordnung (Alg II-VO) bestehe die Möglichkeit, höhere "notwendige" Kosten nachzuweisen. Auch bestünden keine Zweifel, dass der Kläger nicht auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für den Weg zur Arbeit habe verwiesen werden können. Grundsätzlich stimme die Kammer der vom Landessozialgericht (LSG) Hessen geäußerten Auffassung (Urteil vom 09. Februar 2011 - L 6 AS 338/09 -) zu, dass nur ein den steuerrechtlichen Grundsätzen entsprechendes Fahrtenbuch mit Beibringung sämtlicher Belege über durchgeführte Reparaturen, Inspektionen, Betankungen usw. den von § 6 Alg II-VO geforderten konkreten Nachweis höherer Kosten gewährleiste. Dies dürfe jedoch nicht zu Lasten des Klägers gehen, denn dieser habe von Anfang an höhere Kosten geltend gemacht, sei jedoch nicht darauf hingewiesen worden, dass er höhere Kosten nachweisen könne. Für die Vergangenheit halte es die Kammer daher für sachgerecht, einen Maßstab zugrunde zu legen, der ohne unverhältnismäßigen Rechenaufwand höhere Kosten angemessen berücksichtige. Einen solchen Maßstab sehe die Kammer in § 5 der Durchführungsverordnung (DVO) zu § 82 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII), der von 5,20 EUR pro Entfernungskilometer im Monat – d.h. hier 47 km - ausgehe. Ferner habe der Beklagte im Wege des Erstattungsanspruchs zu viel Insolvenzgeld vereinnahmt, denn er habe versäumt, die Erwerbstätigenfreibeträge abzuziehen. Für November 2008 stehe den Klägern hingegen aufgrund des – vom Beklagten nicht angerechneten – Insolvenzgeldvorschusses kein Anspruch auf Leistungen zu. Der Erwerb des Gebrauchtwagens im Januar 2009 ändere die Berechnung nicht. Die für den Erwerb eines Kfz aufzuwendenden Finanzierungskosten, die im laufenden Arbeitsloseng II-Bezug entstünden, seien nicht mittelbar (über eine höhere Einkommensbereinigung) von der Allgemeinheit zu tragen. Hinsichtlich der gezahlten Verpflegungspauschalen folge die Kammer der Auffassung des Beklagten. Es handle sich dabei um nicht zweckbestimmte Arbeitgeberleistungen. Es stehe dem Bezieher der Verpflegungspauschale frei, wie er das Geld verwende. An die Zweckbestimmung seien strenge Anforderungen zu stellen. Die steuerrechtliche Privilegierung sei für das SGB II nicht relevant. Der Verordnungsgeber habe bei Ansatz der Pauschale von 6,00 EUR in § 6 Alg II-VO berücksichtigen dürfen, dass auch im RB geringe Anteile für auswärtige Verpflegung enthalten seien, und bei Beziehern von Arbeitslosengeld II ebenso wie bei Geringverdienern eine (oft überteuerte) Raststättenverpflegung nicht zum Lebensstandard gehöre. Da der Kläger zu 1 im Übrigen nicht als Fernfahrer tätig sei, könne die Anrechnung der über 6,00 EUR hinausgehenden Zahlungen für den Verpflegungsmehraufwand nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden. Ab dem 01. August 2009 sei das für die Klägerin zu 3 gezahlte Kindergeld im Hinblick auf die für sie abgeschlossene Unfallversicherung und die hierfür gezahlten Beiträge um die Versicherungspauschale zu bereinigen. Im vorliegenden Fall sei die Angemessenheit der Versicherung zu bejahen, da die Behinderung des Klägers zu 1 bei der Klägerin zu 3 als Disposition zum Tragen kommen könne. Zum anderen sei die mit der Behinderung des Klägers zu 1 verbundene Einschränkung der Erwerbsfähigkeit ein individueller Grund dafür, mit einer Unfallversicherung zu gewährleisten, dass im Falle eines Unfalls mit längerfristigen Folgen der Unterhalt des Kindes oberhalb von Grundsicherungsleistungen gewährleistet sei. Für die Monate März bis August 2009 ergebe sich lediglich eine Erstattungsforderung i.H.v. 328,00 EUR im Mai 2009 im Hinblick auf das ursprünglich nicht angerechnete Kindergeld für die Klägerin zu 4. Die Rückforderungen für die Monate September 2009 bis Februar 2010 entfielen ebenso wie die Rückforderungen für die Monate März bis August 2010 und September 2010 bis Februar 2011 aufgrund der für diese Zeiträume höheren Leistungsansprüche der Kläger.

Gegen das den Beteiligten am 13. April 2012 zugestellte Urteil richten sich die am 04. Mai 2012 bzw. am Montag, den 14. Mai 2012 eingegangenen Berufungen der Kläger bzw. des Beklagten. Durch Beschluss vom 18. November 2015 zu dem Aktenzeichen L 34 AS 1068/12 hat der Senat den Verbindungsbeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. März 2012 gemäß § 113 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) insoweit aufgehoben, als das damals unter dem Aktenzeichen S 26 AS 15343/11 anhängige Verfahren zum Verfahren S 37 AS 15345/11 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden ist. Das diesbezügliche Berufungsverfahren ist nachfolgend unter dem Aktenzeichen L 34 AS 2849/15 geführt und durch Urteil des Senats vom 31. August 2017 abgeschlossen worden.

Die Kläger meinen, dem Kläger zu 1 stehe der Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige nach § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II über den 14. September 2008 hinaus zu, denn ohne die technischen Arbeitshilfen wäre die Erwerbstätigkeit nicht möglich gewesen. Das Bundessozialgericht habe im Zusammenhang mit einer Arbeitserprobung Ausführungen zur Regelförmigkeit gemacht. Dabei sei deutlich geworden, dass es u.a. auch um zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffene Vereinbarungen gehe. Derartige Absprachen seien von ihm und seinen Arbeitgebern getroffen worden, weil jeweils habe geklärt werden müssen, welche Tätigkeiten dem Kläger zu 1 überhaupt möglich seien. Die beantragten Reha-Leistungen seien im Übrigen alle vorab durch die Arbeitgeber erbracht worden. Völlig außer Acht gelassen worden sei ferner der enorme organisatorische Aufwand, um die Mittel zu beantragen. Die Förderung des Hubwagens inklusive des Unterhalts und der Wartung stelle eine Maßnahme nach § 33 Abs. 8 Ziffer 5 SGB IX dar.

Soweit das SG die monatlichen Aufwendungen des Klägers zu 1 für die Unfallversicherung der Klägerin zu 3 vom Kindergeld in Abzug gebracht habe, sei dies zu Recht erfolgt. Es sei auf das Urteil des BSG vom 10. März 2011 – B 4 AS 139/10 R – zu verweisen. Familien mit zwei Kindern hätten in der Regel eine über 50% liegende Dichte bei abgeschlossenen Unfallversicherungen. Hinzu komme, dass beide Kinder sportlich sehr aktiv seien.

Eine Absenkung der Verpflegungspauschale auf maximal 6,00 EUR gegenüber den Sätzen im Einkommensteuerrecht sei unzulässig. Der Kläger zu 1 sei sehr wohl als Fernfahrer tätig. Eine Versorgung sei ausschließlich über Raststätten und im Rahmen von Zeitfenstern in einer Betriebskantine möglich. Die Versorgung über mitgebrachte Verpflegung sei unzumutbar. Einen Hinweis auf eine Nachweispflicht bezüglich der Ausgaben für Verpflegung habe der Beklagte nie erteilt, weshalb er sich auf Vertrauensschutz berufe.

Des Weiteren sei eine Kilometerpauschale von 30 ct für jeden gefahrenen Kilometer zur Arbeitsstelle und zurück anzusetzen. Die vom Kläger zu 1 im streitigen Zeitraum dargelegten Kosten für Benzin und Fahrzeugreparaturen hätten deutlich darüber gelegen.

Zu Unrecht seien die Finanzierungskosten für den 2009 angeschafften Pkw unberücksichtigt geblieben. Das Fahrzeug sei notwendig, um der Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei aufgrund der Arbeitszeiten nicht möglich. Zu Unrecht habe der Beklagte auch die Bewilligung eines Darlehens für die Finanzierung des Pkw abgelehnt.

Die Kläger zu 1 bis 3 beantragen,

1. das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. März 2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10. Mai 2012 zu ändern und den Beklagten unter Änderung des Überprüfungsbescheides vom 03. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2011 (W ) zu verurteilen, die endgültigen Festsetzungsbescheide vom 03. Februar 2011 zu ändern und ihnen für die Zeit vom 01. September 2008 bis zum 28. Februar 2009 höhere Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen,

hilfsweise die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Weiter beantragen die Kläger zu 1 bis 4,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. März 2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10. Mai 2012 zu ändern sowie

2. den Überprüfungsbescheid des Beklagten vom 04. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2011 (W ) aufzuheben sowie den endgültigen Festsetzungsbescheid vom 04. Februar 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23. Februar 2011 und die Erstattungsbescheide vom 04. Februar 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 23. Februar 2011, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2011 (W , ) zu ändern bzw. aufzuheben,

3. den Überprüfungsbescheid des Beklagten vom 18. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2011 (W ) aufzuheben sowie den endgültigen Festsetzungsbescheid vom 18. Februar 2011 und die Erstattungsbescheide vom 18. Februar 2011, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2011 (W , ) zu ändern bzw. aufzuheben,

4. den Überprüfungsbescheid des Beklagten vom 21. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Juni 2011 (W ) aufzuheben sowie den endgültigen Festsetzungsbescheid vom 21. Februar 2011 und die Erstattungsbescheide vom 21. Februar 2011, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Juni 2011 (W , ) zu ändern bzw. aufzuheben,

5. den endgültigen Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 10. Juni 2011 sowie die Erstattungsbescheide vom 10. Juni 2011 und 14. Juni 2011, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2011 (W , ) zu ändern bzw. aufzuheben,

und den Beklagten zu verurteilen, ihnen für die Zeiträume vom 01. März 2009 bis zum 31. August 2009, 01. September 2009 bis zum 28. Februar 2010, 01. März 2010 bis zum 31. August 2010 sowie 01. September 2010 bis zum 28. Februar 2011 höhere Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen,

hilfsweise die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. März 2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10. Mai 2012 aufzuheben und die Klagen abzuweisen,

hilfsweise die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Der Beklagte weist darauf hin, dass die Gewährung eines Mehrbedarfs für Behinderung für die Zeit vom 15. Oktober 2007 bis zum 14. September 2008 fehlerhaft erfolgt sei, da dem Kläger keine dauernde bzw. zumindest wiederholte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX oder Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB IX gewährt worden sei. Einmalige Beihilfen reichten für die dauerhafte Gewährung eines Mehrbedarfs nicht aus. Eine höhere Verpflegungspauschale als 6,00 EUR sei nicht zu gewähren, da diese Höhe im SGB II vorgegeben sei. Die steuerrechtlichen Regelungen seien nicht anwendbar. Eine Finanzierung des Kfz-Eigentumserwerbs durch die Allgemeinheit komme nicht in Betracht. Woraus die Kläger noch höhere Fahrkosten wegen Behinderung ableiten wollten, erschließe sich nicht deutlich. Warum gefahrene Kilometer für einen behinderten Menschen teurer sein sollten als für einen nicht behinderten Menschen, sei nicht nachvollziehbar. Soweit das Sozialgericht insbesondere für die Klägerin zu 3 eine Versicherungspauschale in Abzug bringen wolle, weil nach vernünftigem Dafürhalten auch jeder Nichtleistungsempfänger, dessen Einkommen nur knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze liege, die Ausgabe für die hier strittige Unfallversicherung getätigt hätte, überzeuge dies nicht. Denn eine Unfallversicherung für Kinder werde eben bei Nichtleistungsempfängern nicht als regelmäßig notwendiger Aufwand angesehen, zumal bei der Klägerin zu 3 nur eventuell eine gesundheitliche Vorbelastung vorliege. Ungeachtet dessen habe eine Veranlagung zu Morbus Bechterew nicht zur Folge, dass schwerere Folgen bei Unfällen aufträten oder Unfälle wahrscheinlicher würden.

Der Senat hat im Rahmen des – abgetrennten – Verfahrens L 34 AS 2849/15 von der D Bank Kontoauszüge zu dem Konto sowie von der B Jahreskontoauszüge nebst weiteren Unterlagen betreffend die Verträge sowie eingeholt. Die B hat auf Anfrage des Senats ferner die einschlägigen Allgemeinen Vertragsbedingungen für Bausparverträge sowie eine Auskunft zu den Kündigungsfristen und der Höhe des Vorfälligkeitsdiskonts (per 01. September 2007 88,33 EUR und per 28. Februar 2008 101,50 EUR) übermittelt. Außerdem hat der Senat von der Tbank (Jahres-)Depotauszüge des Kontos per 29. Juni 2007, 28. September 2007, 31. Dezember 2007, 31. März 2008, 30. Juni 2008, 31. Oktober 2008, 31. Dezember 2008, 31. Dezember 2009 und 31. Dezember 2010 eingeholt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den übrigen Inhalt der Gerichtsakte (3 Bände) sowie die die Kläger betreffenden Behelfsakte des Beklagten (5 Bände, 96202BG008621) sowie die Gerichtsakten L 34 AS 2849/15 (2 Bände), S 128 AS 38352/10, S 24 AS 15342/11,S 38 AS 15346/11 und S 39 AS 15347/11, ein Beiheft mit Kopien aus der Reha-Akte der DRV und den Fördervorgang des LaGeSo L55751/07 Bezug genommen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Hinsichtlich der Höhe der den Klägern zu 1 bis 4 individuell aufgrund vorläufiger Leistungsbewilligung vom Beklagten tatsächlich ausgezahlten Leistungen nach dem SGB II (RB inkl. Mehrbedarfe sowie SG und KdUH) wird auf die Tabellen auf Seiten 118 bis 121 der Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen der Beteiligten sind statthaft und im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufung der Kläger ist jedoch nicht begründet, wohingegen die Berufung des Beklagten teilweise begründet ist.

Gegenstand des Rechtsstreits sind nach der teilweisen Aufhebung des Verbindungsbeschlusses des SG vom 23. März 2012 durch den Senatsbeschluss vom 18. November 2015 1. zum einen der Überprüfungsbescheid vom 03. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2011 (W ) und die endgültigen Festsetzungsbescheide vom 03. Februar 2011, 2. zum anderen der Überprüfungsbescheid des Beklagten vom 04. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2011 (W ) sowie der endgültige Festsetzungsbescheid vom 04. Februar 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23. Februar 2011 und die Erstattungsbescheide vom 04. Februar 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 23. Februar 2011, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2011 (W , ), 3. des Weiteren der Überprüfungsbescheid des Beklagten vom 18. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2011 (W ) sowie der endgültige Festsetzungsbescheid vom 18. Februar 2011 und die Erstattungsbescheide vom 18. Februar 2011, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2011 (W , ), 4. ferner der Überprüfungsbescheid des Beklagten vom 21. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Juni 2011 (W ) sowie der endgültige Festsetzungsbescheid vom 21. Februar 2011 und die Erstattungsbescheide vom 21. Februar 2011, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Juni 2011 (W , ), 5. schließlich der endgültige Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 10. Juni 2011 sowie die Erstattungsbescheide vom 10. Juni 2011 und 14. Juni 2011, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2011 (W , ). Nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist der ablehnende Darlehensbescheid des Beklagten vom 26. Januar 2009, denn im Rahmen der hier streitgegenständlichen Klagen S 37 AS 15345/11, S 24 AS 15342/1, S 38 AS 15346/11, S 39 AS 15347/11 und S 128 AS 38352/10 ist dieser Bescheid von den Klägern nicht angefochten worden.

Der streitige Zeitraum des Rechtsstreits umfasst demgemäß noch die Bewilligungszeiträume vom 01. September 2008 bis zum 28. Februar 2009 (BZR 1), 01. März 2009 bis zum 31. August 2009 (BZR 2), 01. September 2009 bis zum 28. Februar 2010 (BZR 3), 01. März 2010 bis zum 31. August 2010 (BZR 4) sowie 01. September 2010 bis zum 28. Februar 2011 (BZR 5).

Die Kläger haben lediglich in den Monaten September 2008, Oktober 2008, Januar 2009, Februar 2009, April 2009, Mai 2009, Juni 2009, Juli 2009, September 2009, Januar 2010, April 2010 und Januar sowie Februar 2011 teilweise Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II. Die Überprüfungsbescheide vom 03. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2011, vom 04. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2011, 18. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2011 und vom 21. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Juni 2011 sind insoweit zu beanstanden. Die endgültigen Festsetzungsbescheide vom 03. Februar 2011, 04. Februar 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2011, vom 18. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2011, vom 21. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Juni 2011 sowie vom 10. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2011 sind teilweise rechtswidrig.

Der Senat geht davon aus, dass die Kläger im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum die Voraussetzungen der §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4, Abs. 3 Nrn. 1 und 4, 28 SGB II erfüllten. Die Kläger zu 1 und 2 hatten im fraglichen Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet, nicht aber die Altersgrenze des § 7a erreicht (Nr. 1), waren erwerbsfähig (Nr. 2) und hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 4). Die Klägerinnen zu 3 und 4 – letztere ab dem 17. April 2009 - bildeten mit ihnen eine Bedarfsgemeinschaft (BG) (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II) und hätten damit ggf. einen von ihnen abgeleiteten Anspruch (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II).

Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II in den im maßgeblichen Streitraum geltenden Fassungen (vom 20. Juli 2006 bzw. 24. März 2011; a.F.) u.a., wer seinen Lebensunterhalt (bis zum 31. Dezember 2010 auch: seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer BG lebenden Personen) nicht oder nicht ausreichend (bis 31. Dezember 2010 auch: aus eigenen Kräften und Mitteln, d.h. vor allem nicht) aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Bei Personen, die in einer BG leben, sind das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II a.F.). Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern in einer BG leben und die ihren Lebensunterhalt – wie die Klägerinnen zu 3 und 4 - nicht aus eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen bzw. sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II a.F.).

Der Senat sieht es nicht als erwiesen an, dass die Kläger dazu im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich durchgehend nicht in der Lage waren. Zwar verfügten die Kläger in der Zeit ab 01. September 2008 über kein ihren Bedarf deckendes verwertbares Vermögen, allerdings geht der Senat davon aus, dass sie nach Berücksichtigung anrechenbaren Einkommens lediglich in einzelnen Monaten in einem Ausmaß hilfebedürftig waren, aus welchem weitergehende Ansprüche als bereits vom Beklagten zuerkannt, resultieren.

A. BZR 1

I. 1. Der Gesamtbedarf der Kläger zu 1 bis 3 belief sich im Zeitraum vom 01. September 2008 bis zum 30. September 2008 auf insgesamt 1.318,84 EUR (2 x Partnerregelbedarf i.H.v. 316,00 EUR zuzügl. eines Mehrbedarfs wegen Schwangerschaft für die Klägerin zu 2 gemäß § 21 Abs. 2 SGB II ab 26. September 2008 i.H.v. 9,00 EUR (316,00 EUR x 0,17: 30 Tage x 5 Tage) zuzügl. SG i.H.v. 211,00 EUR zuzügl. KdUH i.H.v. 620,84 EUR (636,02 EUR abzügl. Warmwasserpauschale i.H.v. 15,18 EUR [je 5,69 EUR für die Kläger zu 1 und 2 sowie 3,80 EUR für die Klägerin zu 3]) abzügl. Kindergeld i.H.v. 154,00 EUR).

2. Im Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 31. Dezember 2008 belief sich der Gesamtbedarf auf insgesamt 1.363,84 EUR (2 x Partnerregelbedarf i.H.v. 316,00 EUR zuzügl. eines Mehrbedarfs wegen Schwangerschaft für die Klägerin zu 2 i.H.v. 54,00 EUR (316,00 EUR x 0,17) zuzügl. SG i.H.v. 211,00 EUR zuzügl. KdUH i.H.v. 620,84 EUR (636,02 EUR abzügl. Warmwasserpauschale i.H.v. 15,18 EUR [je 5,69 EUR für die Kläger zu 1 und 2 sowie 3,80 EUR für die Klägerin zu 3]) abzügl. Kindergeld i.H.v. 154,00 EUR).

3. Im Zeitraum vom 01. Januar bis zum 28. Februar 2009 belief sich der Gesamtbedarf auf insgesamt 1.353,84 EUR (2 x Partnerregelbedarf i.H.v. 316,00 EUR zuzügl. eines Mehrbedarfs wegen Schwangerschaft für die Klägerin zu 2 i.H.v. 54,00 EUR (316,00 EUR x 0,17) zuzügl. SG i.H.v. 211,00 EUR zuzügl. KdUH i.H.v. 620,84 EUR (636,02 EUR abzügl. Warmwasserpauschale i.H.v. 15,18 EUR [je 5,69 EUR für die Kläger zu 1 und 2 sowie 3,80 EUR für die Klägerin zu 3]) abzügl. Kindergeld i.H.v. 164,00 EUR).

Entgegen dem Bescheid des Beklagten vom 03. Februar 2011 (hierin Berücksichtigung eines Mehrbedarfs zumindest bis zum 14. September 2008) stand dem Kläger zu 1 kein Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige nach § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II zu. Erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des SGB XII erbracht werden, erhalten nach § 21 Abs. 4 SGB II einen Mehrbedarfszuschlag von 35 v.H. des nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs. Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Ein GdB von mindestens 50 muss nicht vorliegen, weil § 21 Abs. 4 SGB II keine Schwerbehinderteneigenschaft voraussetzt, weswegen der Kläger mit einem anerkannten GdB von 30 grundsätzlich unter den von § 21 Abs. 4 SGB II erfassten Personenkreis fällt. § 21 Abs. 4 SGB II setzt für die Bewilligung eines Mehrbedarfs für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte im Weiteren voraus, dass diese Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1-3 SGB XII von einem öffentlich-rechtlichen Träger tatsächlich erhalten ("erbracht werden"). Nicht bereits der Anspruch auf diese Leistungen oder Hilfen oder bereits deren Bewilligung, sondern erst die tatsächliche Durchführung der Maßnahme löst den Anspruch auf einen Mehrbedarfszuschlag aus. Soweit gegenüber dem Arbeitgeber Leistungen wie Eingliederungszuschüsse oder gegenüber Dritten Leistungen z.B. aus einem Vermittlungsgutschein gezahlt worden sind, handelt es sich nicht um "an den Leistungsberechtigten erbrachte" Leistungen i.S.d. § 21 Abs. 4 SGB II. Dem Kläger selbst sind zunächst im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis bei der Fa. H von der DRV mit Bescheid vom 04. Juni 2008 im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zwar ein elektrischer Hubwagen sowie eine Wärmevorrichtung für den Fahrersitz bewilligt worden, es ist jedoch bis zum Ende der Beschäftigung bei der Fa. H u.a. wegen deren Insolvenz nicht zur tatsächlichen Anschaffung bzw. Kostenübernahme auch nur einer dieser Hilfen gekommen, sodass diese Leistungen nicht i.S.d. Gesetzes von einem öffentlich-rechtlichen Träger an den Kläger "erbracht" worden sind. Ihm sind dann nachfolgend auf seinen Antrag vom April 2012 zwar von der DRV mit Bescheid vom 29. November 2012 im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für die Ausübung der versicherungspflichtigen Beschäftigung als Kraftfahrer bei der Fa. G die Kosten für die Anschaffung eines spezifizierten orthopädischen Fahrersitzes i.H.v. 1.426,81 EUR sowie eines spezifizierten Elektro-Deichselhubwagens-/staplers i.H.v. 10.531,50 EUR bewilligt worden. Auch sind beide Geräte angeschafft worden, sodass diese Leistungen auch "erbracht" worden sind. Mit weiterem Bescheid vom 04. Februar 2015 übernahm die DRV schließlich auch die Wartungskosten für die Batterie des Elektro-Deichselhubwagens für die Jahre 2013 und 2014 sowie für die jährliche Sicherheitsüberprüfung dieses Geräts. All diese Leistungen sind jedoch nach Ablauf der im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Bewilligungszeiträume erbracht worden.

Davon unabhängig fehlt es aber bezogen auf den von der DRV im Rahmen von § 33 Abs. 8 Nr. 5 SGB IX bewilligten Hubwagen, die Wärmevorrichtung, den orthopädischen Fahrersitz und die jährlichen Sicherheitsüberprüfungen für den Hubwagen auch an der Teilnahme an einer regelförmigen besonderen Maßnahme, die nach der Rechtsprechung der beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG für die Bewilligung eines Mehrbedarfs für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte im Rahmen von Teilhabeleistungen vorausgesetzt wird und die allein geeignet ist, einen Mehrbedarf beim behinderten Leistungsberechtigten in seiner vom Gesetzgeber angenommenen Zielrichtung auszulösen (BSG, Urteile vom 05. Juli 2017 – B 14 AS 27/16 R – in juris Rn.19, 05. August 2015 – B 4 AS 9/15 R – in juris Rn. 19 ff., vom 06. April 2011 - B 4 AS 3/10 R – in juris Rn. 18, 22, vom 22. März 2010 - B 4 AS 59/09 R – in juris R. 17 ff). Für den Begriff der regelförmigen besonderen Maßnahme sind die Grundsätze heranzuziehen, die das BSG zum Begriff der förderungsfähigen Maßnahme im Recht der Weiterbildungsförderung im Arbeitsförderungsrecht entwickelt hat (BSG, Urteil vom 23. März 2010 - B 4 AS 59/09 R – a.a.O. Rn. 21ff). Hiernach ist wesentlich für eine Maßnahme, dass ein mit der Förderung angestrebtes Maßnahmeziel formuliert wird, diese regelmäßig auf eine auf dem Arbeitsmarkt einsetzbare Qualifikation gerichtet ist (BSG Urteil vom 23. Juni 1981 - 7 RAr 18/80 – juris Rn. 33) und ihr ein festgelegter Lehrplan zugrunde liegt, in dem einzelne unselbständige Bestandteile in einem engen zeitlichen, inhaltlichen und organisatorischen Zusammenhang stehen. Erforderlich ist eine organisatorische Verbundenheit, die unterschiedliche Veranstaltungen in aller Regel schon im Vorhinein als einheitliche Maßnahme ausgewiesen sein lässt (BSG, Urteile vom 20. Juni 1978 - 7 RAr 11/77 - SozR 4100 § 41 Nr. 34, S. 84; vom 14. Februar 1985 - 7 RAr 96/83 - BSGE 58, 44, 47 = SozR 4100 § 34 Nr. 12, S. 27). Bei sinngemäßer Übertragung dieser Grundsätze müssen auch bei einer den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II auslösenden Maßnahme deren einzelne Elemente von vornherein nach Inhalt und Dauer als einheitliche Maßnahme ausgewiesen sein und entsprechend ihrer Ausgestaltung, insbesondere auch hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs, geeignet sein, den Mehrbedarf in seiner vom Gesetzgeber historisch angenommenen Zielrichtung auszulösen (vgl. BSG, Urteil vom 05. August 2015 – B 4 AS 9/15 R – in juris Rn. 21). Diese Schwelle wird weder durch die einmalige Bewilligung bzw. Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Hubwagens sowie eines Wärmekissens bzw. eines Fahrersitzes noch durch die wiederkehrende Übernahme der jährlichen Sicherheitsüberprüfungen überschritten. Soweit der Kläger zu 1 der Auffassung ist, es reiche aus, dass ihm von Seiten der Krankenversicherung durchgehend Behandlung gewährt und im Hinblick auf die ihm aufgrund seiner Behinderung noch körperlich zumutbaren Verrichtungen Absprachen zwischen ihm und seinen Arbeitgebern getroffen worden sowie Hilfsmittel angeschafft worden seien, so trifft dies nicht zu. Denn es fehlt hier an einem von einem Rehabilitationsträger bestimmten übergreifenden organisatorischen Rahmen (vgl. zur stufenförmigen Wiedereingliederung nach § 28 SGB IX das Urteil des BSG vom 05. Juli 2017 a.a.O. Rn. 19).

II. Die Kläger verfügten im BZR 1 nicht über ihren Gesamtbedarf übersteigendes anrechenbares Vermögen.

1. Vorliegend verfügte der Kläger zu 1 über Vermögen i.S.d. § 12 Abs. 1 SGB II a.F. Danach sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Zu beachten sind hier jedenfalls das Bausparguthaben auf dem Konto bei der sowie das Guthaben auf dem Wertpapierdepot bei der Cbank. Sie waren im streitigen Zeitraum verwertbar und standen als bereite Mittel auch zur Verfügung.

Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen und belastet werden können. Die Verwertung kann durch Eigenverbrauch oder Veräußerung des Vermögensgegenstandes, aber auch durch dessen Belastung, etwa durch Beleihung unter Verpfändung oder Bestellung eines Grundpfandrechts erfolgen. Sie muss für den Betroffenen einen Ertrag bringen, durch den er, wenn auch nur kurzfristig, seinen Lebensunterhalt bestreiten kann (vgl. Mecke in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, Rn. 42 zu § 12). Tatsächlich nicht verwertbar sind etwa Vermögensgegenstände, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder weil sie, wie Grundstücke infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind. Eine generelle Unverwertbarkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II liegt vor, wenn völlig ungewiss ist, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt. Maßgebend für die Prognose, dass ein rechtliches oder tatsächliches Verwertungshindernis wegfällt, ist im Regelfall der Zeitraum, für den die Leistungen bewilligt werden, also regelmäßig der sechsmonatige Bewilligungszeitraum des § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 - B 14 AS 42/07 R – juris).

Zweifel an der Verwertbarkeit des Bausparvertrags bestehen nach Maßgabe dieser Grundsätze hier nicht. Denn der Kläger zu 1 war Inhaber des Bausparvertrags, die Rechte aus ihm waren auch nicht abgetreten. Anderes gilt allerdings für den Bausparvertrag , der i.H. der Kaution (814,64 EUR) für die von den Klägern im streitigen Zeitraum und auch heute noch bewohnte Wohnung abgetreten war, und welcher zum 31. Dezember 2008 bzw. 23. August 2016 lediglich ein Guthaben i.H.v. 860,43 EUR bzw. 957,57 EUR aufwies. Der Senat geht zugunsten der Kläger davon aus, dass das die Abtretung überschreitende geringfügige Guthaben bei der Vermögensermittlung nicht zu berücksichtigen ist. Die Verwertung des Bausparvertrags war hingegen zeitnah – prognostisch innerhalb des Sechs-Monats-Zeitraums - möglich, jedenfalls durch Kündigung mit Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten oder ohne Einhaltung einer Frist unter Inkaufnahme eines Vorfälligkeitsdiskonts von 0,5% für jeden Monat, der früher ausgezahlt werden soll (vgl. die Auskunft der B vom 17. Februar 2017 sowie die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge der Tarif D maXX, Stand: Juli 2009 für die ab dem 01. Juli 2004 abgeschlossenen Bausparverträge). Somit war eine Verwertung innerhalb des maßgeblichen Prognosezeitraums von sechs Monaten (vgl. dazu Radüge in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Auflage 2015, § 12, Rn. 62) ohne weiteres möglich.

Der Senat hat ferner keine Zweifel bezüglich der Verwertbarkeit des Wertpapierdepots bei der Cbank. Hier stand es dem Kläger zu 1 jederzeit frei, Verkaufsorder zu platzieren. Soweit der Kläger zu 1 im Rahmen des Rechtsstreits L 34 AS 2849/15 unter Vorlage von Effektenabrechnungen aus April 2017 im Zusammenhang mit dem Verkauf von Aktien auch in den Jahren 2007 bis 2008 entstehende Kosten i.H.v. 7 bis 8% geltend macht, stehen diese einer Verwertbarkeit nicht entgegen. Die Verwertung wird dadurch auch nicht offensichtlich (§ 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II) unwirtschaftlich. Allerdings sind die Verkaufskosten im Rahmen der Ermittlung des Verkehrswertes der Aktien durch den Senat zu berücksichtigen. 2. Das Vermögen ist gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 SGB II in den maßgeblichen - im streitigen Zeitraum geltenden - Fassungen mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist laut Satz 2 der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt worden ist. Das ist hier der 04. August 2008.

Das zu berücksichtigende Guthaben des Bausparvertrags belief sich am 04. August 2008 auf 3.983,33 EUR, das Wertpapierdepot hatte einen Wert von rund 7.633 EUR (vom Kläger zu 1 im Rahmen des Verfahrens L 34 AS 2849/17 vorgelegter Finanzstatus vom 31. Juli 2008). Auf der Grundlage der vom Kläger vorgelegten Effektenabrechnungen hat der Senat Kosten für den Verkauf von Aktien i.H.v. 7,28 % des Wertes ermittelt, die er – obwohl die nachgewiesenen Kosten lediglich kleine Verkaufsorder (jeweils 1.303 Stück) aus dem Jahr 2017 bei der T und keine Kosten bei der Cbank betreffen - zugunsten der Kläger im Rahmen der Verkehrswertermittlung vom Kurswert des Aktienvermögens abzieht, sodass der Wert der Aktien zum Zeitpunkt der Antragstellung im August 2008 mit 7.077,32 EUR zu bestimmen ist. Das Gesamtvermögen belief sich also zum Zeitpunkt der Antragstellung auf 11.060,65 EUR.

Nicht abzuziehen sind von diesem Vermögen Schulden, und zwar weder das Minus auf dem Girokonto noch das Minus auf dem Darlehenskonto. Denn die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei der Feststellung der vorhandenen Vermögenswerte nach § 12 SGB II ist allenfalls geboten, wenn eine Verbindlichkeit unmittelbar auf dem fraglichen Vermögensgegenstand (etwa eine auf ein Grundstück eingetragene Hypothek) lastet, da der Vermögensgegenstand in diesem Fall nicht ohne Abzüge veräußert werden kann (vgl. BSG, Urteile vom 15. April 2008 - B 14 AS 27/07 R – und vom 11. Dezember 2012 - B 4 AS 29/12 R – beide bei juris). Hier ist keine Verbindlichkeit erkennbar, die unmittelbar auf dem Bausparvertrag oder dem Wertpapierdepot lastete. Die Tatsache, dass bei Eingang einer Gutschrift auf dem Girokonto des Klägers zu 1 die Bank diese zum Ausgleich des Dispositionskredites nutzt, führt zu keinem anderen Ergebnis, zumal es dem Kläger zu 1 freistand, das Referenzkonto zu ändern und die Aktienerlöse auf ein anderes Konto zu überweisen.

3. Das Vermögen des Klägers zu 1 überstieg zum Zeitpunkt der Antragstellung im August 2008 die ihm und den Klägerinnen zu 2 bis 3 zustehenden Freibeträge jedoch nicht.

Für die Antragstellung im August 2008 ist § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 4 SGB II in der Fassung vom 20. April 2007 (gültig bis zum 16. April 2010) zu beachten. Danach ist vom Vermögen je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners ein Grundfreibetrag i.H.v. 150,00 EUR, mindestens aber jeweils ein Betrag i.H.v. 3.100,00 EUR abzusetzen, wobei dieser Grundfreibetrag für den volljährigen Hilfebedürftigen und den Partner jeweils 10.050,00 EUR nicht überschreiten darf. Somit errechnet sich ein Grundfreibetrag i.H.v. 6.150,00 EUR für den im Juli 1967 geborenen Kläger zu 1 und i.H.v. 4.800,00 EUR für die im Oktober 1975 geborene Klägerin zu 2, insgesamt mithin bezogen auf die Antragstellung im August 2008 ein Gesamtbetrag i.H.v. 10.950,00 EUR. Ein Grundfreibetrag für die Klägerin zu 3 ist, da sie über kein eigenes Vermögen verfügt, nicht abzuziehen (vgl. Mecke in Eicher, a.a.O. Rn. 58). Darüber hinaus ist ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen i.H.v. 750,00 EUR für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen abzusetzen, mithin i.H.v. insgesamt 2.250,00 EUR, sodass sich im August 2008 ein Gesamtfreibetrag i.H.v. 13.200,00 EUR errechnet. Dieser Freibetrag überschreitet das im Zeitpunkt der Antragstellung im August 2008 vorliegende anrechenbare Gesamtvermögen i.H.v. 11.060,65 EUR.

III. Den Klägern zu 1 bis 3 standen im BZR 1 nach Berücksichtigung des anrechenbaren Einkommens des Klägers zu 1 nur teilweise und in einzelnen Monaten (September sowie Oktober 2008, Januar und Februar 2009) weitere Leistungsansprüche zu.

Zur Ermittlung der Höhe der Ansprüche der Kläger ab September 2008 ist nach Ermittlung ihres Gesamtbedarfs das zu berücksichtigende Einkommen (vgl. § 9 Abs. 1 i.V.m. § 11 SGB II a.F.) im Verhältnis der Einzelbedarfe zum Gesamtbedarf zu verteilen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II a.F.).

1. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden.

a. Der dem Kläger nach eigenen Angaben im November 2008 zugeflossene Vorschuss auf das Insolvenzgeld i.H.v. 1.400,00 EUR ist als Einkommen im November 2008 bei der Berechnung des Arbeitslosengeld II-Anspruchs zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 13. Mai 2009 – B 4 AS 29/08 R –juris Rn. 12). Das Insolvenzgeld unterfällt keiner der in § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II ausdrücklich geregelten Ausnahmen von den zu berücksichtigenden Einnahmen in Geld oder in Geldeswert. Zwar handelt es sich dabei um eine Sozialleistung, jedoch rechtfertigt dies allein (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 70/07 R – in juris) keine Ausnahme vom Einkommensbegriff. Soweit eine Sozialleistung die finanzielle Lage des Hilfebedürftigen im Sinne der Minderung des Hilfebedarfs beeinflusst, ist sie als Einkommen zu berücksichtigen. Unbeachtlich ist insoweit auch, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Zuflusses Verbindlichkeiten ausgesetzt war (BSG, Urteile vom 13. Mai 2009 – B 4 AS 29/08 R –juris Rn. 13; 15. April 2008 - B 14 AS 27/07 R – in juris; 19. September 2008 - B 14/7b AS 10/07 R – in juris; 30. September 2008 - B 4 AS 29/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 15, Rn. 19). Keine andere Beurteilung folgt daraus, dass der Zweck des gewährten Insolvenzgeldes darin zu sehen ist, einen im Zeitraum vom 01. August bis zum 12. September 2008 konkret ausgefallenen Anspruch auf Arbeitsentgelt zu ersetzen. Insbesondere handelt es sich nicht um eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II. Denn mit der Gewährung der Leistung wird den Leistungsempfängern ein bestimmter "Verwendungszweck" nicht auferlegt (BSG, Urteil vom 13. Mai 2009 – B 4 AS 29/08 R – juris Rn. 14). Der Leistungsberechtigte des Insolvenzgeldes ist vielmehr in der Verwendung dieser Leistung frei.

Da das Insolvenzgeld aber in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht an die Stelle des Arbeitsentgeltanspruchs tritt, ist es trotz lediglich zweimaliger Zahlung (November 2008 und Juni 2009) als laufende Einnahme i.S.d. § 2 Abs. 2 Alg II-VO in der vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung anzurechnen und auch hinsichtlich der Einkommensbereinigung wie der Arbeitsentgeltanspruch zu behandeln, sodass neben der Versicherungspauschale noch die Absetzung der mit der Erzielung des Einkommens im August 2008 (auf diesen Zeitraum bezog sich laut der Bescheide der Bundesagentur für Arbeit vom 08. Juni 2009 der Vorschuss) getätigten Aufwendungen sowie der Erwerbstätigenfreibetrag (§ 11 Abs. 2 Nr. 5 und 6 SGB II) zu berücksichtigen sind (vgl. BSG a.a.O. Rn. 19).

b. Bei der dem Kläger zu 1 im Dezember 2008 zugeflossenen Einkommensteuererstattung i.H.v. 101,00 EUR handelt es sich um Einkommen im Sinne einer einmaligen Einnahme (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F., §§ 2 Abs. 4, 4 Alg II-VO in der ab dem 01. Januar 2008 geltenden Fassung). Eine Minderung - sei es durch die Rückführung des Solls auf dem Girokonto des Klägers, sei es durch Einsatz zur Tilgung von Krediten - kommt grundsicherungsrechtlich nicht in Betracht. Zahlungen auf Verbindlichkeiten - abgesehen von der hier nicht einschlägigen Ausnahme der Aufwendungen zur Erfüllung von titulierten Unterhaltsverpflichtungen - sind nicht vom Einkommen abzusetzen (vgl. BSG, Urteile vom 29. April 2015 – B 14 AS 10/14 R – juris Rn. 32, vom 19.09.2008 - B 14/7b AS 10/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 18 Rn. 25, vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 15 Rn. 19, vom 20.02.2014 - B 14 AS 53/12 R – juris Rn. 27).

Die Steuerrückerstattung stellt sich nicht lediglich als Gesamtbetrag einzelner regelmäßig zu erbringender Leistungen der Finanzverwaltung dar. Nach ihrem Rechtsgrund handelt es sich um einen Anspruch, der sich in einer einzigen Leistung erschöpft. Dies folgt aus § 37 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 Abgabenordnung (AO). Danach gilt: Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind u. a. der Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche. Ist u. a. eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt (zum Erstattungsberechtigten: BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 - B 4 AS 29/14 R - juris Rn. 26, 27).

Eine nach Antragstellung zugeflossene einmalige Einnahme bleibt rechtlich auch über den Zuflussmonat und den Bewilligungszeitraum hinaus zu berücksichtigendes Einkommen und wird auch nicht in dem dem Monat des Zuflusses folgenden Monat zu Vermögen. Das BSG geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die rechtliche Wirkung des "Zuflussprinzips" nicht mit dem Monat des Zuflusses endet, sondern sich über den so genannten "Verteilzeitraum" erstreckt (BSG, Urteile vom 30. September 2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 Rn. 21 und vom 28. Oktober 2009 – B 14 AS 64/08 R – a.a.O. Rn. 25). Der Verteilzeitraum beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt des Zuflusses der einmaligen Einnahme und erfasst zunächst den gesamten Bewilligungszeitraum. Während dieses Zeitraums bleibt die als Einkommen zu qualifizierende Einnahme Einkommen und damit zur Deckung des Hilfebedarfs grundsätzlich bis zu ihrem Verbrauch aufzuteilen. Nach welchen Regeln dieses im Einzelnen zu erfolgen hat, richtet sich im vorliegenden Fall nach § 2 Abs. 4 Alg II-VO in der vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung.

Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 der Alg II-VO in der maßgeblichen Fassung sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Abweichend von Satz 1 ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt (vorliegend mithin Januar 2009), zulässig, wenn – wie hier aufgrund des vorläufigen Bewilligungsbescheides vom 18. August 2008 - Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind. Die einmalige Einnahme ist (Satz 3), soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Eine solche Aufteilung ist vorliegend jedoch im Hinblick darauf, dass der Leistungsanspruch durch Anrechnung des gesamten Betrages im Januar 2009 nicht wegfällt (siehe hierzu den endgültigen Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 03. Februar 2011), nicht angezeigt.

c. Soweit dem Kläger zu 1 im Mai 2008 – vom Beklagten nicht berücksichtigtes - Einkommen in Form einer einmaligen Einnahme (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F., §§ 2 Abs. 4, 4 Alg II-VO in der ab dem 01. Januar 2008 geltenden Fassung) aus einer Abfindung i.H.v. 6.750,00 EUR zugeflossen ist, ist diese zwar grundsätzlich auch über den während des Zuflusses laufenden Bewilligungszeitraum hinaus für einen Verteilzeitraum von 12 Monaten ab Juni 2008 mit monatlich maximal 562,50 EUR als Einkommen anzurechnen (vgl. hierzu das den Beteiligten bekannte Senatsurteil vom 31. August 2017 – L 34 AS 2849/15 – zum vorherigen Bewilligungszeitraum), jedoch stand die (anteilig aufgeteilte) Abfindung dem Kläger zu 1 zu Beginn des hier streitigen BZR 1 tatsächlich nicht mehr als bereites Mittel zur Verfügung, weshalb eine weitere (anteilige) Anrechnung für den BZR 1 ausscheidet.

d. Darüber hinaus hat der Kläger zu 1 innerhalb des BZR in dem Zeitraum von Oktober 2008 bis einschließlich Februar 2009 laufendes Einkommen aus seiner Erwerbstätigkeit bei der Fa. G. Im Monat September 2009 ist ihm wegen der Insolvenz des vormaligen Arbeitgebers Hr kein Gehalt aus dem Monat August 2008 mehr zugeflossen. Aus der neuen Beschäftigung bei der Fa. G ab 01. September 2008 bzw. 16. September 2008 ist ihm hingegen noch kein Einkommen zugeflossen (Fälligkeit der Zahlungen immer zum 15. des Folgemonats).

Entgegen der Auffassung der Kläger stellen die vom Arbeitgeber mit dem Gehalt gezahlten VZ ebenfalls Einkommen i.S.d. Gesetzes dar. Nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II a.F. sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. Die an den Begriff der "zweckbestimmten Einnahmen" zu stellenden Anforderungen ergeben sich aus der Systematik des § 11 SGB II und dem Sinn und Zweck der Regelung. Die Außerachtlassung von Einnahmen erfolgt unabhängig davon, ob diese steuerfrei sind, nur unter engen Voraussetzungen, die ausdrücklich durch den Zweck der weiteren Einnahmen gerechtfertigt sein müssen. Nach der hier maßgebenden Rechtslage bis zum 31. März 2011 konnten nach diesen Maßstäben auch zweckbestimmte Einnahmen auf privatrechtlicher Grundlage unberücksichtigt bleiben. Die für das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG haben insofern gefordert, dass eine Vereinbarung vorhanden sein muss, aus der sich objektiv erkennbar ergibt, dass die Leistung von dem Arbeitnehmer für einen bestimmten Zweck verwendet werden soll, ihm also ein bestimmter privatrechtlicher Verwendungszweck "auferlegt" wird. Da tatsächliche Einnahmen abweichend von der Grundregel des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II nach dem Sinn des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II nur dann außer Betracht bleiben können, wenn dies eine besondere Zweckbestimmung einer Leistung außerhalb des SGB II gebietet, welche durch die Berücksichtigung der Leistung als Einkommen nach dem SGB II verfehlt würde, muss - bereits für die Abgrenzungsentscheidung - klar erkennbar sein, für welche Zwecke die Leistung verwendet werden soll. Für die vom Arbeitgeber Transportunternehmen G im Rahmen des ab dem 16. September 2008 bestehenden Beschäftigungsverhältnisses gezahlten, arbeitsvertraglich vereinbarten und in den Gehaltsabrechnungen als VZ und im Arbeitsvertrag als "Verpflegungsgeld/Spesen" bezeichneten Vergütungsanteile ist ein solcher konkreter privatrechtlicher Verwendungszweck nicht vereinbart (vgl. zu einem ähnlichen Fall: BSG, Urteil vom 11. Dezember 2012 – B 4 AS 27/12 R – Rn. 20). Ein solcher ist dem zwischen dem Kläger und seinem damaligen Arbeitgeber geschlossenen Arbeitsvertrag vom 16. September 2008 nämlich nicht zu entnehmen. Eine Bestimmung, wofür und ggf. in welcher Höhe die Spesen bzw. VZ verwendet werden sollen, ist nicht erfolgt. Insbesondere resultiert eine solche Zweckbestimmung nicht allein aus der Tatsache, dass in den Gehaltsabrechnungen der Begriff "Verpflegungszuschuss" verwendet wurde.

2. Gemäß §§ 11 Abs. 2, 30 SGB II a.F., § 6 Alg II-VO 2008 vom 17.12.2007 (BGBl. I 2942) sind vom laufenden Einkommen des Klägers zu 1 Absetzungen vorzunehmen, insbesondere auf das Einkommen entrichtete Steuern (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1), Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2), Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind (Nr. 3 1. Halbsatz; hierzu noch unter 4.), geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht überschreiten (Nr. 4; hierzu noch unter 2.), die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Nr. 5) sowie für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 30 SGB II a.F. Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist an Stelle der Beträge nach Satz 1 Nrn. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 EUR monatlich (Grundfreibetrag) abzusetzen (Satz 2). Beträgt das monatliche Einkommen wie bei dem Kläger mehr als 400 EUR, ist bei Nachweis, dass die Summe der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Grundfreibetrag übersteigt, der darüber hinausgehende Betrag ebenfalls abzusetzen. Gemäß § 6 Alg II-VO 2008 sind u.a. als Pauschbeträge für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II a.F. 30,00 EUR monatlich (Nr. 1: sog. Versicherungspauschale) sowie 15,33 EUR monatlich für so genannte Werbungskosten (Nr. 2a) zu berücksichtigen. Zusätzlich sind bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5) für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 EUR für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung (Nr. 2b; hierzu noch unter 3.) abzusetzen. Vom Bruttoarbeitsentgelt sind darüber hinaus nach § 30 Satz 2 SGB II a.F. in einer ersten Stufe gemäß Ziffer 1 für das Einkommen von über 100 EUR bis 800 EUR in Höhe von 20 Prozent (= 140 EUR) und sodann gemäß Ziffer 2 i.V.m. Satz 3 für den Teil des Einkommens, der 800 EUR übersteigt und nicht mehr als 1.500,00 EUR beträgt, weitere 10% abzusetzen.

a. Für Verpflegungsmehraufwendungen können in bestimmtem Umfang vom laufenden Einkommen des Klägers zu 1 ebenfalls Absetzungen vorgenommen werden. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II (in der bis zum 31.12.2011 unveränderten Fassung durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl. I 2954) sind die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Aufwendungen abzusetzen. Nach § 6 Abs. 3 Alg II-VO 2008 ist für Mehraufwendungen für Verpflegung, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten Erwerbstätigkeit entfernt erwerbstätig ist, für jeden Kalendertag, an dem der erwerbsfähige Hilfebedürftige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt mindestens zwölf Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag in Höhe von 6 EUR abzusetzen.

Allerdings geht eine pauschale Begrenzung auf den in § 6 Abs. 3 Alg II-VO festgesetzten Betrag nicht mit der Verordnungsermächtigung des § 13 Satz 1 Nr. 3 SGB II konform (BSG, Urteilt vom 11. Dezember 2012 – B 4 AS 27/12 R – juris Rn. 24). Soweit diese Regelung die Berücksichtigung höherer tatsächlicher Verpflegungsmehraufwendungen als 6 EUR bei einer Abwesenheit von mehr als zwölf Stunden ausschließt, überschreitet sie den Rahmen der Ermächtigung des § 13 SGB II mit der Folge der Erforderlichkeit einer Öffnungsklausel bei deren Anwendung. Maßstab für die Absetzbarkeit von Verpflegungsmehraufwendungen bei mehr als zwölfstündiger Abwesenheit ist die gesetzliche Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II. Die Absetzbarkeit der tatsächlichen und notwendigen Verpflegungsmehraufwendungen wird dann durch die Tagessätze des § 6 BRKG i.V.m. § 4 Abs. 5 EStG im Sinne eines Höchstbetrags begrenzt. Diese Pauschbeträge (6 EUR bei weniger als 14-stündiger, aber mindestens achtstündiger Abwesenheit; 12 EUR bei weniger als 24-stündiger, aber mehr als 14-stündiger Abwesenheit; 24 EUR bei ganztägiger Abwesenheit) bilden die Obergrenze für nachgewiesene Verpflegungsmehraufwendungen. Es sind die Obergrenzen des BRKG für die allein absetzbaren tatsächlichen Verpflegungsaufwendungen bei über zwölfstündiger Abwesenheit anwendbar.

Im vorliegenden Fall sind keine tatsächlichen Feststellungen zu den Mehraufwendungen für Verpflegung, die der Kläger zu 1 in dem hier streitigen Zeitraum hatte, mehr möglich, da der Kläger nach eigenen Angaben über keine Unterlagen hierzu verfügt (vgl. seine Einlassungen in der Klageschrift vom 20. Dezember 2010 im Verfahren S 65/128 AS 38352/10). Zugunsten des Klägers ist der Beklagte davon ausgegangen, dass der Kläger täglich mindestens 12 Stunden von seiner Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt abwesend ist, und hat daraus folgend zutreffend 6,00 EUR für jeden tatsächlichen Arbeitstag abgesetzt. Eine Absetzung von 12,00 EUR arbeitstäglich analog den einkommensteuerlichen Vorschriften ist ohne Nachweis tatsächlicher Aufwendungen in entsprechender Höhe nicht möglich. Soweit der Kläger geltend macht, er habe aufgrund von Äußerungen des Beklagten darauf vertraut, dass ein Nachweis der konkreten Kosten nicht erforderlich sei, kann hieraus keine Absetzung eines Betrag von 12,00 EUR folgen, denn es fehlt an einer Rechtsgrundlage. Ein – allein denkbarer – sozialrechtlicher Herstellungsanspruch (vgl. grundlegend zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch und seinen Voraussetzungen: BSG, Urteil vom 15. Dezember 1994 – 4 RA 64/93 – juris Rn. 17ff) greift hier von vornherein nicht durch, denn dieser kommt nur in Betracht, wenn der aufgrund einer mangelnden oder fehlerhaften Beratung eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden könnte. Hingegen lassen sich durch den Herstellungsanspruch nicht tatsächliche Gegebenheiten außerhalb des Verwaltungsverfahrens – wie hier das Sammeln von Belegen für Verpflegungskosten - fingieren.

b. Der vom Kläger zu 1 gezahlte Beitrag zur Riesterrente i.H.v. monatlich 38,92 EUR ist im Rahmen der Bereinigung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II a.F. für die Berechnung der Leistungen in voller Höhe zu berücksichtigen, denn dieser Beitrag überschreitet den Mindesteigenbetrag nach § 86 EStG nicht. Letzterer betrug im Jahr 2008 jährlich 4% der Summe der im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen Einnahmen i.S.d. SGB VI, höchstens jedoch den in § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Betrag (ab 2008: 2.100,00 EUR) gemindert um die Zulagen nach §§ 84, 85 EStG (Grundzulage: 154,00 EUR, Kinderzulage: 185,00 EUR). Abweichend hiervon beträgt der Mindestbeitrag ab 2005 mindestens jährlich 75,00 EUR für Personen, denen – wie vorliegend dem Kläger zu 1 im Jahr 2008 – eine Kinderzulage zusteht (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. A. 2008, Rn. 111 zu § 11 SGB II a.F.). Vorliegend verfügte der Kläger zu 1 im Jahr 2007 über beitragspflichtige Einnahmen aus Erwerbstätigkeit i.S.d. § 162 Nr. 1 SGB VI bzw. sonstige beitragspflichtige Einnahmen i.S.d. § 166 SGB VI a.F. in den Monaten November und Dezember 2007 i.H.v. insgesamt brutto 3.133,33 EUR sowie aus Krankengeld i.H.v. mindestens 4.820,00 EUR brutto (103 Kalendertage x 46,30 EUR), Arbeitslosengeld I i.H.v. 12.233,79 EUR (181 Tage x 67,59 EUR tägl. Bemessungsentgelt) sowie Arbeitslosengeld II i.H.v. 2.460,00 EUR (205,00 EUR x 12 Monate), insgesamt also 22.647,12 EUR. 4% hiervon ergeben mithin 905,88 EUR, abzüglich der Zulagen i.H.v. insgesamt 339,00 EUR verbleiben also 566,88 EUR jährlich bzw. 47,24 EUR monatlich.

c. Soweit die Kläger geltend machen, für die Fahrten des Klägers zu 1 zur Arbeitsstätte sei eine Kilometerpauschale i.H.v. 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer des tatsächlich gewählten Hin- und Rückwegs vom Erwerbseinkommen abzusetzen, so ist dem ebenso wenig zu folgen wie dem SG, welches eine eigene, im SGB II und der Alg II-VO nicht vorgesehene Berechnungsweise gewählt hat.

Gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 SGB II a.F. sind grundsätzlich die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben vom zu berücksichtigenden Einkommen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft abzusetzen. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3b Alg II-VO (in der Fassung vom 17. Dezember 2007, mit Wirkung bis zum 31. Juli 2009: Nr. 2b, vgl. Zweite Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 23. Juli 2009, BGBl. I S. 2340) sind von dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11 Abs. 2 S.1 Nr. 5 SGB II bei Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit zusätzlich bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 EUR für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung abzusetzen, soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist. Letzteres war dem Kläger nicht u.a. mangels Führung eines Fahrtenbuchs möglich.

Die Pauschale beträgt 0,20 EUR für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung. Steuerliche Vergünstigungen sind im Rahmen der Berechnung der Höhe der Leistungen zur Existenzsicherung nach dem SGB II grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Geiger in LPK-SGB II, 5. A. 2013, § 11b Rn. 18.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.02.2010 - L 7 BK 1/09 -; BSG, Urteil vom 09. November 2010 - B 4 AS 7/10 R – in juris Rn. 16; BSG, Urteil vom 01. Juni 2010 - B 4 AS 89/09 R – in juris Rn. 20; BSG, Urteil vom 11. Dezember 2012 - B 4 AS 27/12 R – in juris Rn. 30 f). Ausgangspunkt der Bemessung ist zwar die einkommensteuerrechtliche Entfernungspauschale des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG im Jahre 2005 (vgl. nichtamtliche Begründung des Verordnungsentwurfs zur 1. Alg II-VO 2005 ÄndV, II. Besonderer Teil Art. 1 Nr. 4b). Danach ist zur Abgeltung der Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für jeden Arbeitstag, an dem die/der Arbeitnehmer/in die Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 0,30 EUR anzusetzen. Dadurch sind allerdings gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG sämtliche Aufwendungen (Kfz-Steuer, Haftpflicht- und Kaskoversicherungsprämien, Inspektions- und normale Reparaturkosten, Garagenmiete, Park- und Parkhausgebühren für die Kfz-Unterbringung während der Arbeitszeit, Finanzierungskosten) abgegolten. Einige dieser Aufwendungen sind indes im Rahmen einer Fürsorgeleistung nicht berücksichtigungsfähig, etwa Haftpflichtversicherungsprämien (welche bereits nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 1. 1. Halbsatz a.F. abzusetzen sind), Garagenmiete (da diese auch bei der Berechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung als nicht angemessene Ausgabe unberücksichtigt bleibt und zudem regelmäßig nicht erforderlich ist) und Finanzierungskosten (weil damit die Finanzierung zumindest teilweise durch die Grundsicherung für Arbeitsuchende erbracht würde). Aus diesem Grunde kommt eine vollständige Übernahme der einkommensteuerrechtlichen Pauschale in das SGB II nicht in Betracht. Der Verordnungsgeber hat für die nicht anzuerkennenden Kosten einen Abzug von einem Drittel des einkommensteuerrechtlichen Satzes als sachgerecht angesehen, so dass sich eine Entfernungspauschale i.H.v. 0,20 EUR je Kilometer ergibt (vgl. nichtamtliche Begründung des Verordnungsentwurfs zur 1. Alg II-VO 2005 ÄndV, a. a. O.). Kfz-Steuer und Mineralölsteuer sind danach in der gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II a.F. i.V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Alg II-VO 2008 abzusetzenden Wegstreckenentschädigung enthalten. Kfz-Haftpflichtversicherungsprämien hingegen sind gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 1. Halbsatz zusätzlich absetzbar (BSG, Urteile vom 07. November 2006 - B 7b AS 18/06 R- in juris Rn. 30 und vom 19. September 2008 - B 14/7b AS 10/07 R – in juris Rn. 24). Dies ergibt sich auch aus der nichtamtlichen Begründung zu Nr. 4b des Referentenentwurfs zur 1. Alg II-VO 2005 ÄndV (a.a.O).

Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Alg II-VO 2008 ist auf Entfernungskilometer zur Arbeitsstätte und nicht auf die Kilometer abzustellen, die sich aus der Addition von Hin- und Rückweg ergeben (vgl. BSG, Urteile vom 09. November 2010 - B 4 AS 7/10 R – in juris Rn. 16 und 04. Juni 2014 – B 14 AS 30/13 R – in juris Rn. 29; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Juli 2009 - L 7 B 199/09 AS – in juris Rn. 11; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12. Oktober 2009 - L 13 AS 242/09 B ER – in juris Rn. 6 m.w.N.). Maßgebend ist gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Alg II-VO 2008 ferner die kürzeste Straßenverbindung. Dies kann unter Anwendung eines Routenplaners geprüft werden (vgl. Geiger in LPK-SGB II, 5. A. 2013, § 11b Rn. 18; vgl. auch FH der BA zur Förderung der beruflichen Weiterbildung, 4.3). Die kürzeste einfache Wegstrecke beträgt hier - wie vom Beklagten ermittelt - laut Routenplaner rund 47 km. Bei einer Arbeitswoche mit 5 Arbeitstagen ist von pauschal 19 Arbeitstagen pro Monat, bei einer Arbeitswoche mit mehr oder weniger Arbeitstagen von einer entsprechend erhöhten oder verringerten Anzahl auszugehen (vgl. § 3 Abs. 6 Satz 2 der VO zur Durchführung des § 82 SGB XII). Das BRKG ist nicht anzuwenden, hierfür findet sich ebenso wenig eine rechtliche Grundlage wie für die Anwendung von § 5 der DVO zu § 82 SGB XII.

Unter Zugrundelegung der vorliegenden Gehaltsabrechnungen sowie der Angabe des Klägers zu 1 im Rahmen des Rechtsstreits L 34 AS 2849/15, er habe die erste August-Woche Urlaub gehabt, ist von folgenden Arbeitstagen (AT) auszugehen: im August 2008: 15 AT -) zu berücksichtigen in 09/08 im September 2008: 22 AT -) zu berücksichtigen in 10/08 im Oktober 2008: 21 AT -) zu berücksichtigen in 11/08 im November 2008: 20 AT -) zu berücksichtigen in 12/08 im Dezember 2008: 19 AT -) zu berücksichtigen in 01/09 im Januar 2009: 16 AT -) zu berücksichtigen in 02/09

d. Die von den Klägern ab Februar 2009 als mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendige Ausgaben (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) geltend gemachten Finanzierungskosten für den im Januar 2009 gekauften Pkw Ford C-Max sind nicht zu berücksichtigen. Selbst wenn der Kläger zu 1 zur Erreichung seines Arbeitsplatzes auf den mit dem Darlehen angeschafften Pkw zwingend angewiesen sein sollte, ist die Anschaffung eines Pkw schon einkommensteuerrechtlich durch einen Arbeitnehmer, wenn es sich bei dem Fahrzeug nicht um ein Arbeitsmittel handelt, stets ein privater Vorgang (BFH vom 01.10.1982 - VI R 192/79 - BFHE 136, 488), was eine Berücksichtigung damit verbundener Aufwendungen als notwendige Ausgabe i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung bzw. § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II in der ab dem 01. Januar 2011 geltenden Fassung über die Beträge nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst a Alg II-VO a.F. hinaus grundsätzlich schon im Ansatz ausschließt (BSG, Urteil vom 24. Mai 2017 – B 14 AS 32/16 R –, juris Rn. 27 unter Bezugnahme auf BSG vom 19. Juni 2012 - B 4 AS 163/11 R – juris Rn. 18 f sowie BSG vom 11. Dezember 2012 - B 4 AS 27/12 R – juris Rn. 30).

e. Der für die Kfz-Haftpflichtversicherung im Januar 2008 fällig gewordene und laut Beitragsrechnung vom 28. Dezember 2007 auch insgesamt abgebuchte Beitrag i.H.v. 274,99 EUR ist nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 1. Halbsatz SGB II a.F. als gesetzlich vorgeschriebener Beitrag vom laufenden Erwerbseinkommen abzusetzen. Nach dem Monatsprinzip (vgl. § 2 Abs. 2 Alg II-VO 2008) kann diese Aufwendung spiegelbildlich zum Einkommen nur in dem Monat berücksichtigt werden, in welchem der Bedarf besteht, d.h. im Monat der Abbuchung, eine Umlegung auf 12 Monate – wie vom Beklagten durchgeführt – ist nach der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Rechtslage (nunmehr gesondert geregelt in § 6 Abs. 1 Nr. 3 Alg II-VO) nicht zulässig. Die für die Kfz-Haftpflichtversicherungen im Januar 2009 bzw. Februar 2009 gezahlten Beiträge i.H.v. 269,49 EUR bzw. 3,75 EUR (252,28 EUR abzüglich Erstattung i.H.v. 248,53 EUR) sind im Januar bzw. Februar 2009 zu berücksichtigen.

3. Das der Klägerin zu 3 zuzuordnende Einkommen in Form von Kindergeld i.H.v. 154,00 EUR bzw. ab dem 01. Januar 2009 i.H.v. 164,00 EUR monatlich ist im BZR 1 – wie vom SG zutreffend erkannt - nicht um die Versicherungspauschale i.H.v. 30,00 EUR gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Alg II-VO 2008 (in der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung) zu bereinigen. Auch der tatsächlich für die private Unfallversicherung der Klägerin zu 3 gezahlte Beitrag ist nicht abzusetzen.

Durch die Pauschalierung der in § 11 Abs. 2 Nr. 3 1. Hs. SGB II a.F. benannten Absetzbeträge soll vermieden werden, dass bei der Berechnung der Leistungen im Einzelfall die Höhe der aufgewandten Versicherungsbeiträge überprüft werden muss. Unabhängig davon, ob höhere oder niedrigere Beiträge oder möglicherweise auch gar keine Beiträge für private Versicherungen gezahlt werden, mithin ohne jeden Nachweis, ist die Pauschale in Höhe von 30,00 EUR vom Einkommen abzusetzen. Die Versicherungspauschale ist nicht abhängig von der Einkommensart, sodass auch eine Bereinigung des Kindergeldes um die Versicherungspauschale in Betracht kommt. Allerdings ist auch hier zu beachten, dass Absetzungen vom Einkommen nur vorzunehmen sind, soweit die abzugsfähige Belastung nicht bereits (vorab) in voller Höhe oder anteilig abgesetzt worden ist. Die Regelungen in der Alg II-VO zum Abzug der Versicherungspauschale sahen bis zum 31. Juli 2009 den Abzug der Versicherungspauschale vor für Einkommen - volljähriger Hilfebedürftiger und - minderjähriger Hilfebedürftiger, soweit diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben. Auf der Grundlage dieser Fassung der Verordnung ging das BSG davon aus, dass die Regelung zum Abzug der Versicherungspauschale sich im Rahmen der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Ordnung von Massenerscheinungen stets für zulässig gehaltenen typisierenden und pauschalierenden Regelungen bewegt. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass es typisch ist, dass Minderjährige, die mit einem Elternteil zusammenleben, über keine eigenen Versicherungen verfügen, und Personen, die über keinerlei Einkommen verfügen, keine finanziellen Mittel haben, um Beiträge für Versicherungen zu bezahlen. Auch wurde die Bestimmung als ermächtigungskonform angesehen. Bedenken gegen die Regelung wurden auch dann nicht gesehen, wenn nur die Kinder Einkommen in Form des Kindergeldes bezogen, sodass dann letztlich überhaupt keine Versicherungspauschale in Abzug gebracht wurde. Wenn das Kind mangels anderweitigen Einkommens Angehöriger der Bedarfsgemeinschaft blieb, sollte aus dem in erster Linie seiner Existenzsicherung dienenden Kindergeld keine Versicherung der Familie finanziert werden. Anderes sollte auch dann nicht gelten, wenn tatsächlich Beiträge zur Versicherung gezahlt wurden, da sich die Zweckbestimmung des Kindergeldes hierdurch nicht änderte (Urteil des BSG vom 18. Juni 2008 – B 14 AS 55/07 R – in juris Rn. 35). Offen gelassen wurde, ob möglicherweise eine andere Würdigung in Betracht kommt, wenn es sich um eine spezielle für das Kind abgeschlossene Versicherung handelt, das Kind alleiniger Versicherungsnehmer ist, die Beiträge für diese Versicherung die Pauschale ggf. übersteigen und es sich um notwendige Ausgaben handelt. Eine vergleichbare Konstellation liegt hier nicht vor: Zum einen stellte das Kindergeld nicht das einzige Einkommen der BG dar, zum anderen belief sich der monatliche Beitrag laut des Versicherungsscheins vom 14. März 2006 allein für die Klägerin zu 3 auf maximal 9,47 EUR monatlich. Auf die Frage der Notwendigkeit der Unfallversicherung für die Klägerin zu 3 kommt es folglich im BZR 1 nicht an.

4. Der Senat geht von folgenden Einkommenszuflüssen bei dem Kläger zu 1 aus: Monat AT Vormonat brutto in EUR + VZ in EUR Zufluss in EUR September 2008 15 2.000,00 126,00 0 Oktober 2008 22 1.099,97 66,00 973,75 November 2008 21 1.772,67 1.400,00 126,00 1.527,35 Dezember 2008 20 1.800,00 101,00 120,00 1.539,69 Januar 2009 19 1.742,86 114,00 1.495,36 Februar 2009 16 1.657,14 96,00 1.413,01

5. Es errechnen sich letztlich folgende monatliche Ansprüche der Kläger: September 2008 In diesem Monat ist dem Kläger zu 1 kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit zugeflossen. Die Klägerin zu 3 hatte Einkommen aus Kindergeld i.H.v. 154,00 EUR.

in EUR Gesamtbedarf Kläger Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 RL/SG 843,00 316,00 316,00 211,00 zzgl. MEB 9,00 9,00 0 abzügl. Einkommen (und KiG) 154,00 154,00 verbleibender Bedarf 689,00 316,00 325,00 57,00 zzgl. KdUH nach Abzug WWP 620,84 206,95 206,94 206,95 Leistungsanspruch 1.309,84 522,95 531,94 263,95

Oktober 2008 In diesem Monat ist dem Kläger zu 1 Einkommen aus Erwerbstätigkeit für den Monat September 2008 zugeflossen und zwar i.H.v. 973,75 EUR (Auszahlungsbetrag). Daneben hatte die Klägerin zu 3 Einkommen aus Kindergeld i.H.v. 154,00 EUR.

in EUR Gesamtbedarf Kläger Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 RL/SG 843,00 316,00 316,00 211,00 MEB 54,00 54,00 0 KdUH nach Abzug WWP 620,84 206,95 206,94 206,95 Gesamtbedarf 1.517,84 522,95 576,94 417,95

Einkommen des Klägers 973,75 EUR abzügl. Grundfreibetrag - 100,00 EUR abzügl. Freibetrag Erwerbstätige § 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II - 140,00 EUR abzügl. Freibetrag Erwerbstätige § 30 S. 2 Nr. 2, S. 3 SGB II - 36,60 EUR Summe der Freibeträge 276,60 EUR anrechenbares Einkommen 697,15 EUR

Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II: Pauschbetrag für private Versicherungen 30,00 EUR Riesterrente § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II a.F. 38,92 EUR Fahrkosten (47 km x 0,20 EUR x 22) 206,80 EUR Verpflegungsmehraufwendungen (6 EUR x 11) 66,00 EUR Werbungskostenpauschale § 6 Abs. 1 Nr. 3 a) Alg II-V 15,33 EUR

Summe 357,05 EUR 100 EUR übersteigender Betrag 257,05 EUR in 10/08 zu berücksichtigendes Einkommen 440,10 EUR

Dieses Einkommen ist auf die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis ihre eigenen ungedeckten Bedarfs zum Gesamtbedarf anzurechnen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II). Der Anteil des Bedarfs des Klägers zu 1 am Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft i.H.v. 1.363,84 EUR (1.517,84 EUR abzüglich das Kindergeld i.H.v. 154,00 EUR) belief sich auf 38,35 %, der Anteil der Klägerin zu 2 auf 42,3 %. Der Anteil des Bedarfs der Klägerin zu 3 (417,95 EUR abzüglich Kindergeld i.H.v. 154,00 EUR = 263,95 EUR) hieran ist mit 19,35 % zu beziffern.

in EUR Kläger Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 Verteilung Gesamtbedarf 1.363,84 522,95 576,94 263,95 Verteilung des Einkommens des Klägers 440,10 168,78 186,16 85,16

Leistungsansprüche in EUR Kläger Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 RL/SoG + MEB 897,00 316,00 370,00 211,00 abzügl. Einkommen (und KiG) 594,10 168,78 186,16 239,16 verbleibender Bedarf 302,90 147,22 183,84 - 28,16

KdUH 620,84 206,95 206,94 206,95 abzügl. Einkommensüberhang - 28,16 - 28,16 zustehende KdUH 592,68 206,95 206,94 178,79

November 2008 In diesem Monat ist dem Kläger zu 1 Einkommen aus Erwerbstätigkeit für den Monat Oktober 2008 i.H.v. 1.527,35 EUR (Auszahlungsbetrag) sowie Insolvenzgeld i.H.v. 1.400,00 EUR zugeflossen. Daneben hatte die Klägerin zu 3 Einkommen aus Kindergeld i.H.v. 154,00 EUR. Der Gesamtbedarf der Kläger entspricht demjenigen des Vormonats.

Beschäftigung G Einkommen des Klägers 1.527,35 EUR abzügl. Grundfreibetrag - 100,00 EUR abzügl. Freibetrag Erwerbstätige § 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II - 140,00 EUR abzügl. Freibetrag Erwerbstätige § 30 S. 2 Nr. 2, S. 3 SGB II - 70,00 EUR Summe der Freibeträge 310,00 EUR anrechenbares Einkommen 1.217,35 EUR

Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II: Pauschbetrag für private Versicherungen 30,00 EUR Riesterrente § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II a.F. 38,92 EUR Fahrkosten (47 km x 0,20 EUR x 21) 197,40 EUR Verpflegungsmehraufwendungen (6 EUR x 21) 126,00 EUR Werbungskostenpauschale § 6 Abs. 1 Nr. 3 a) Alg II-V 15,33 EUR

Summe 407,65 EUR 100 EUR übersteigender Betrag 307,65 EUR in 11/08 zu berücksichtigendes Einkommen aus Beschäftigung G 909,70 EUR

Insolvenzgeld (Beschäftigung H) Einkommen 1.400,00 EUR abzügl. Grundfreibetrag - 100,00 EUR abzügl. Freibetrag Erwerbstätige § 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II - 140,00 EUR abzügl. Freibetrag Erwerbstätige § 30 S. 2 Nr. 2, S. 3 SGB II - 60,00 EUR Summe der Freibeträge 300,00 EUR anrechenbares Einkommen 1.100,00 EUR

Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II: Pauschbetrag für private Versicherungen 30,00 EUR Riesterrente § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II a.F. 38,92 EUR Fahrkosten (39 km x 0,20 x 15) für 08/2008 117,00 EUR Verpflegungsmehraufwendungen (6 EUR x 15) für 08/2008 90,00 EUR Werbungskostenpauschale § 6 Abs. 1 Nr. 3 a) Alg II-V 15,33 EUR

Summe 291,25 EUR 100 EUR übersteigender Betrag 191,25 EUR in 11/08 zu berücksichtigendes Einkommen aus Insolvenzgeld 908,75 EUR

anrechenbares Einkommen in Summe: 1.818,45 EUR

Dieses Einkommen überstieg den nach Abzug des Kindergeldes verbleibenden Gesamtbedarf der Kläger i.H.v. 1.363,84 EUR, sodass die Kläger in der Lage waren, ihren Bedarf vollständig zu decken. Leistungsansprüche nach dem SGB II für den Monat November 2008 scheiden somit mangels Hilfebedürftigkeit aus.

Dezember 2008 In diesem Monat ist dem Kläger zu 1 Einkommen aus Erwerbstätigkeit für den Monat November 2008 i.H.v. 1.539,69 EUR (Auszahlungsbetrag) sowie eine Einkommensteuererstattung i.H.v. 101,00 EUR zugeflossen. Daneben hatte die Klägerin zu 3 Einkommen aus Kindergeld i.H.v. 154,00 EUR. Der Gesamtbedarf der Kläger ist gegenüber dem Vormonat unverändert geblieben.

Einkommen des Klägers 1.539,69 EUR abzügl. Grundfreibetrag - 100,00 EUR abzügl. Freibetrag Erwerbstätige § 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II - 140,00 EUR abzügl. Freibetrag Erwerbstätige § 30 S. 2 Nr. 2, S. 3 SGB II - 70,00 EUR Summe der Freibeträge 310,00 EUR anrechenbares Einkommen 1.229,69 EUR Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II: Pauschbetrag für private Versicherungen 30,00 EUR Riesterrente § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II a.F. 38,92 EUR Fahrkosten (47 km x 0,20 EUR x 20) 188,00 EUR Verpflegungsmehraufwendungen (6 EUR x 20) 120,00 EUR Werbungskostenpauschale § 6 Abs. 1 Nr. 3 a) Alg II-V 15,33 EUR

Summe 392,25 EUR 100 EUR übersteigender Betrag 292,25 EUR in 12/08 zu berücksichtigendes Erwerbseinkommen 937,44 EUR in 12/08 zu berücksichtigendes Gesamteinkommen 1.038,44 EUR

Dieses Einkommen ist auf die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis ihre eigenen ungedeckten Bedarfs zum Gesamtbedarf anzurechnen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II). Der Anteil des Bedarfs des Klägers zu 1 am Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft i.H.v. 1.363,84 EUR (1.517,84 EUR abzüglich das Kindergeld i.H.v. 154,00 EUR) belief sich auf 38,35 %, der Anteil der Klägerin zu 2 auf 42,3 %. Der Anteil des Bedarfs der Klägerin zu 3 (417,95 EUR abzüglich Kindergeld i.H.v. 154,00 EUR = 263,95 EUR) hieran ist mit 19,35 % zu beziffern.

in EUR Kläger Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 Verteilung Gesamtbedarf 1.363,84 522,95 576,94 263,95 Verteilung des Einkommens des Klägers 1.038,44 398,24 439,26 200,94

Leistungsansprüche in EUR Kläger Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 RL/SoG + MEB 897,00 316,00 370,00 211,00 abzügl. Einkommen (und KiG) 1.192,44 398,24 439,26 354,94 verbleibender Bedarf -295,44 -82,24 -69,26 -143,94

KdUH 620,84 206,95 206,94 206,95 abzügl. Einkommensüberhang -295,44 -82,24 -69,26 -143,94 zustehende KdUH 325,40 124,71 137,68 63,01

Januar 2009 In diesem Monat ist dem Kläger zu 1 Einkommen aus Erwerbstätigkeit für den Monat Dezember 2008 zugeflossen und zwar i.H.v. 1.495,36 EUR (Auszahlungsbetrag). Daneben hatte die Klägerin zu 3 Einkommen aus Kindergeld i.H.v. 164,00 EUR. Der Gesamtbedarf der Kläger zu 1 bis 3 ist gegenüber dem Vormonat unverändert geblieben.

Einkommen des Klägers 1.495,36 EUR abzügl. Grundfreibetrag - 100,00 EUR abzügl. Freibetrag Erwerbstätige § 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II - 140,00 EUR abzügl. Freibetrag Erwerbstätige § 30 S. 2 Nr. 2, S. 3 SGB II - 70,00 EUR Summe der Freibeträge 310,00 EUR anrechenbares Einkommen 1.185,36 EUR

Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II: Pauschbetrag für private Versicherungen 30,00 EUR Haftpflichtversicherung 269,49 EUR Riesterrente § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II a.F. 38,92 EUR Fahrkosten (47 km x 0,20 EUR x 19) 178,60 EUR Verpflegungsmehraufwendungen (6 EUR x 19) 114,00 EUR Werbungskostenpauschale § 6 Abs. 1 Nr. 3 a) Alg II-V 15,33 EUR

Summe 646,34 EUR 100 EUR übersteigender Betrag 546,34 EUR in 01/09 zu berücksichtigendes Einkommen 639,02 EUR

Dieses Einkommen ist auf die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis ihre eigenen ungedeckten Bedarfs zum Gesamtbedarf anzurechnen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II). Der Anteil des Bedarfs des Klägers zu 1 am Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft i.H.v. 1.353,84 EUR (1.517,84 EUR abzüglich das Kindergeld i.H.v. 164,00 EUR) belief sich auf 38,63 %, der Anteil der Klägerin zu 2 auf 42,62%. Der Anteil des Bedarfs der Klägerin zu 3 (417,95 EUR abzüglich Kindergeld i.H.v. 164,00 EUR = 253,95 EUR) hieran ist mit 18,75 % zu beziffern.

in EUR Kläger Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 Verteilung Gesamtbedarf 1.353,84 522,95 576,94 253,95 Verteilung des Einkommens des Klägers 639,02 246,85 272,35 119,82

Leistungsansprüche in EUR Kläger Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 RL/SoG + MEB 897,00 316,00 370,00 211,00 abzügl. Einkommen (und KiG) 803,02 246,85 272,35 283,82 verbleibender Bedarf 93,98 69,15 97,65 - 72,82

KdUH 620,84 206,95 206,94 206,95 abzügl. Einkommensüberhang - 72,82 zustehende KdUH 548,02 206,95 206,94 134,13

Februar 2009 In diesem Monat ist dem Kläger zu 1 Einkommen aus Erwerbstätigkeit für den Monat Januar 2009 zugeflossen und zwar i.H.v. 1.413,01 EUR (Auszahlungsbetrag). Daneben hatte die Klägerin zu 3 Einkommen aus Kindergeld i.H.v. 164,00 EUR. Der Gesamtbedarf der Kläger zu 1 bis 3 ist gegenüber dem Vormonat unverändert.

Einkommen des Klägers 1.413,01 EUR abzügl. Grundfreibetrag - 100,00 EUR abzügl. Freibetrag Erwerbstätige § 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II - 140,00 EUR abzügl. Freibetrag Erwerbstätige § 30 S. 2 Nr. 2, S. 3 SGB II - 70,00 EUR Summe der Freibeträge 310,00 EUR anrechenbares Einkommen 1.103,01 EUR

Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II: Pauschbetrag für private Versicherungen 30,00 EUR Haftpflichtversicherung 3,75 EUR Riesterrente § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II a.F. 38,92 EUR Fahrkosten (47 km x 0,20 EUR x 16) 150,40 EUR Verpflegungsmehraufwendungen (6 EUR x 16) 96,00 EUR Werbungskostenpauschale § 6 Abs. 1 Nr. 3 a) Alg II-V 15,33 EUR

Summe 334,40 EUR 100 EUR übersteigender Betrag 234,40 EUR in 02/09 zu berücksichtigendes Einkommen 868,61 EUR

Dieses Einkommen ist auf die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis ihre eigenen ungedeckten Bedarfs zum Gesamtbedarf anzurechnen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II). Der Anteil des Bedarfs des Klägers zu 1 am Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft i.H.v. 1.353,84 EUR (1.517,84 EUR abzüglich das Kindergeld i.H.v. 164,00 EUR) belief sich auf 38,63 %, der Anteil der Klägerin zu 2 auf 42,62 %. Der Anteil des Bedarfs der Klägerin zu 3 (417,95 EUR abzüglich Kindergeld i.H.v. 164,00 EUR = 253,95 EUR) hieran ist mit 18,75 % zu beziffern.

in EUR Kläger Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 Verteilung Gesamtbedarf 1.353,84 522,95 576,94 253,95 Verteilung des Einkommens des Klägers 868,61 335,55 370,20 162,86

Leistungsansprüche in EUR Kläger Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 RL/SoG + MEB 897,00 316,00 370,00 211,00 abzügl. Einkommen (und KiG) 1.032,61 335,55 370,20 326,86 verbleibender Bedarf -135,61 -19,55 -00,20 -115,86

KdUH 620,84 206,95 206,94 206,95 abzügl. Einkommensüberhang -135,61 -19,55 -00,20 -115,86 zustehende KdUH 485,23 187,40 206,74 91,09

6. Bei einer Gegenüberstellung der den Klägern im BZR 1 zustehenden Ansprüche mit den vom Beklagten zuletzt endgültig festgestellten Leistungsansprüchen ergeben sich folgende Unterschiede:

Monat zustehender Anspruch in EUR zuletzt festgestellt in EUR K 1 K 2 K 3 K 1 K 2 K 3 09/08 RB/SG 316,00 325,00 57,00 367,80 325,00 57,00 KdUH 206,95 206,94 206,95 206,69 206,70 206,70 10/08 RB/SG 147,22 183,84 0 181,34 221,42 0 KdUH 206,95 206,94 178,79 206,69 206,70 195,76 11/08 RB/SG 0 0 0 0 1,33 0 KdUH 0 0 0 188,56 206,70 95,12 12/08 RB/SG 0 0 0 0 0 0 KdUH 124,71 137,68 63,01 172,01 189,78 86,78 01/09 RB/SG 69,15 97,65 0 0 0 0 KdUH 206,95 206,94 134,13 156,26 172,41 78,84 02/09 RB/SG 0 0 0 0 10,38 0 KdUH 187,40 206,74 91,09 196,74 206,70 99,26

Der Kläger zu 1 hat demzufolge in den Monaten September 2008, Oktober 2008 und Januar 2009 noch Anspruch auf höhere Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung i.H.v. 0,26 EUR (September und Oktober 2008) bzw. 50,69 EUR (Januar 2009) sowie auf höhere Regelbedarfe im Monat Januar 2009 i.H.v. 69,15 EUR. Die Klägerin zu 2 hat in den Monaten September und Oktober 2008 sowie Januar und Februar 2009 noch Anspruch auf höhere Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung i.H.v. 0,24 EUR (September und Oktober 2008) bzw. 34,53 EUR (Januar 2009) und 0,04 EUR (Februar 2009). Darüber hinaus stehen ihr noch Leistungen für Regelbedarfe für Januar 2009 i.H.v. 97,65 EUR zu. Die Klägerin zu 3 hat in den Monaten September 2008 sowie Januar 2009 Anspruch auf höhere Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung i.H.v. 0,25 EUR (September 2008) bzw. 55,29 EUR (Januar 2009).

B. BZR 2

I. 1. Im Zeitraum vom 01. März 2009 bis zum 31. März 2009 belief sich der Gesamtbedarf der Kläger zu 1 bis 3 auf insgesamt 1.170,14 EUR (2 x Partnerregelbedarf i.H.v. 316,00 EUR zuzügl. eines Mehrbedarfs wegen Schwangerschaft für die Klägerin zu 2 i.H.v. 54,00 EUR (316,00 EUR x 0,17) zuzügl. SG i.H.v. 211,00 EUR zuzügl. KdUH i.H.v. 437,14 EUR (636,02 EUR abzügl. Warmwasserpauschale i.H.v. 15,18 EUR [je 5,69 EUR für die Kläger zu 1 und 2 sowie 3,80 EUR für die Klägerin zu 3] abzügl. des BK-Guthabens i.H.v. 183,70 EUR) abzügl. Kindergeld i.H.v. 164,00 EUR).

Das in der Betriebskostenabrechnung vom 11. Februar 2009 ausgewiesene Guthaben i.H.v. 183,70 EUR ist, da die Kläger noch im Monat Februar 2009 über das Guthaben verfügen konnten (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 16. Februar 2012 - L 3 AS 189/11 - juris Rn. 19f m.w.N.), im Monat März 2009 anzurechnendes Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.F ... Danach galt: "Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten der Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht." Demgemäß sind Guthaben oder Erstattungen aus Betriebskostenabrechnungen bei der Berechnung des Arbeitslosengeld II als Einkommen zu berücksichtigen (BSG Urteile vom 22. März 2012 - B 4 AS 139/11 R – juris; 16. Mai 2012 - B 4 AS 159/11 R - juris Rn. 15; 16. Oktober 2012 - B 14 AS 188/11 R – juris Rn. 13; 12. Dezember 2013 – B 14 AS 83/12 R – juris Rn. 10). § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.F. modifiziert damit abweichend von § 19 Satz 3 SGB II a.F. für Rückzahlungen und Guthaben, die den Bedarfen für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die Reihenfolge der Einkommensberücksichtigung und bestimmt, dass sie die für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung entstehenden Aufwendungen mindern. Außerdem wird der Zeitpunkt der Berücksichtigung des Zuflusses auf den Folgemonat verschoben und sind die Absetzbeträge des § 11 Abs. 2 SGB II a.F. nicht zu berücksichtigen. Unter Zugrundelegung der Maßgaben zur Anrechnung von BK-Guthaben aus dem Urteil des BSG vom 12. Dezember 2013 (– B 14 AS 83/12 R – juris) kommt eine Kürzung des anzurechnenden BK-Guthabens – so wie vom Beklagten vorliegend durchgeführt – um einen Prozentsatz, der dem Anteil der Warmwasserpauschale an der HK/BK-VZ entspricht, nicht in Betracht.

2. Im Zeitraum vom 01. bis zum 16. April 2009 belief sich der Gesamtbedarf der Kläger zu 1 bis 3 auf insgesamt 717,77 EUR (2 x Partnerregelbedarf i.H.v. 168,53 EUR (316 EUR: 30 Tage x 16 Tage) zuzügl. eines Mehrbedarfs wegen Schwangerschaft für die Klägerin zu 2 i.H.v. 28,80 EUR (54,00 EUR: 30 Tage x 16 Tage) zuzügl. SG i.H.v. 112,53 EUR (211 EUR: 30 Tage x 16 Tage) zuzügl. KdUH i.H.v. 326,85 EUR (628,02 EUR abzügl. Warmwasserpauschale i.H.v. 15,18 EUR [je 5,69 EUR für die Kläger zu 1 und 2 sowie 3,80 EUR für die Klägerin zu 3]: 30 Tage x 16 Tage) abzügl. Kindergeld i.H.v. 87,47 (164 EUR: 30 Tage x 16 Tage)).

3. Im Zeitraum vom 17. bis zum 30 April 2009 belief sich der Gesamtbedarf der Kläger zu 1 bis 4 auf insgesamt 699,57 EUR (2 x Partnerregelbedarf i.H.v. 147,47 EUR (316 EUR: 30 Tage x 14 Tage) zuzügl. 2 x SG i.H.v. 98,47 EUR (211 EUR: 30 Tage x 14 Tage) zuzügl. KdUH i.H.v. 284,22 EUR (628,02 EUR abzügl. Warmwasserpauschale i.H.v. 18,98 EUR [2 x 5,69 EUR sowie je 3,80 EUR für die Klägerinnen zu 3 und 4]: 30 Tage x 14 Tage) abzügl. Kindergeld für die Klägerin zu 3 i.H.v. 76,53 EUR (164 EUR: 30 Tage x 16 Tage)).

4. Im Zeitraum vom 01. bis zum 31. Mai 2009 belief sich der Gesamtbedarf der Kläger zu 1 bis 4 auf insgesamt 1.171,04 EUR (2 x Partnerregelbedarf i.H.v. 316 EUR zuzügl. 2 x SG i.H.v. 211 EUR zuzügl. KdUH i.H.v. 609,04 EUR (628,02 EUR abzügl. Warmwasserpauschale i.H.v. 18,98 EUR [2 x 5,69 EUR sowie 2 x 3,80 EUR]) abzügl. Kindergeld für die Klägerin zu 3 i.H.v. 164,00 EUR und für die Klägerin zu 4 i.H.v. 328,00 EUR [Nachzahlung Kindergeld für den Monat April sowie laufende Zahlung für Mai laut Bescheid der Familienkasse vom 06. Mai 2009])).

5. Im Zeitraum vom 01. bis zum 30. Juni 2009 belief sich der Gesamtbedarf der Kläger zu 1 bis 4 auf insgesamt 1.335,04 EUR (2 x Partnerregelbedarf i.H.v. 316 EUR zuzügl. 2 x SG i.H.v. 211 EUR zuzügl. KdUH i.H.v. 609,04 EUR (628,02 EUR abzügl. Warmwasserpauschale i.H.v. 18,98 EUR [2 x 5,69 EUR sowie 2 x 3,80 EUR]) abzügl. 2 x Kindergeld für die Klägerinnen zu 3 und 4 i.H.v. je 164,00 EUR )).

6. Im Zeitraum vom 01. Juli bis zum 31. August 2009 belief sich der Gesamtbedarf der Kläger zu 1 bis 4 auf insgesamt 1.356,66 EUR (2 x Partnerregelbedarf i.H.v. 323 EUR zuzügl. 2 x SG i.H.v. 215 EUR zuzügl. KdUH i.H.v. 608,66 EUR (628,02 EUR abzügl. Warmwasserpauschale i.H.v. 19,36 EUR [2 x 5,81 EUR sowie 2 x 3,87 EUR]) abzügl. 2 x Kindergeld für die Klägerinnen zu 3 und 4 i.H.v. je 164,00 EUR )).

Ein Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige stand dem Kläger zu 1 – wie schon unter A.I.3. ausgeführt - nach § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II nicht zu. Ab der Geburt der Klägerin zu 4 am 17. April 2009 stand der Klägerin zu 2 außerdem kein Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 2 SGB II mehr zu.

II. Die Kläger verfügten auch im BZR 2 weiterhin über kein ihren Gesamtbedarf übersteigendes anrechenbares Vermögen.

Das Vermögen ist gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 SGB II in den maßgeblichen - im streitigen Zeitraum geltenden - Fassungen mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist laut Satz 2 der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt worden ist. Das ist hier der 16. Februar 2009.

Das zu berücksichtigende Guthaben des Bausparvertrags belief sich am 09. Februar 2009 auf 4.640,84 EUR (Stand 31. Dezember 2008 zzgl. 100,00 EUR Einzahlung Ende Januar 2009), das Wertpapierdepot hatte einen Wert von nicht mehr als 4.564,00 EUR (Stand zum 31. Dezember 2008 laut Jahresdepotauszug; am 31. Dezember 2009: 4.086,00 EUR). Nach Abzug von Verwertungskosten für den Verkauf von Aktien i.H.v. 7,28 % des Wertes ist der Wert der Aktien zum Zeitpunkt der Antragstellung im Februar 2009 mit 4.231,74 EUR zu bestimmen. Das Gesamtvermögen belief sich also zum Zeitpunkt der Antragstellung auf 8.872,58 EUR und überschritt somit den den Klägern zu 1 bis 3 im Zeitpunkt der Antragstellung zustehenden Freibetrag nach § 12 ist § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 4 SGB II a.F. i.H.v. 13.350,00 EUR nicht (Grundfreibetrag i.H.v. 6.150,00 EUR für den Kläger zu 1 und i.H.v. 4.950,00 EUR für die Klägerin zu 2 zzgl. Freibetrag für notwendige Anschaffungen für drei Mitglieder der BG i.H.v. insgesamt 2.250,00 EUR).

III. Den Klägern zu 1 bis 3 standen im BZR 2 nach Berücksichtigung des anrechenbaren Einkommens des Klägers zu 1 in den Monaten April bis Juli 2009 teilweise weitere Leistungsansprüche zu.

Zur Ermittlung der Höhe der Ansprüche der Kläger ab März 2009 ist nach Ermittlung ihres Gesamtbedarfs das zu berücksichtigende Einkommen (vgl. § 9 Abs. 1 i.V.m. § 11 SGB II a.F.) im Verhältnis der Einzelbedarfe zum Gesamtbedarf zu verteilen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II a.F.).

1. a. Soweit dem Kläger zu 1 im Monat Juni eine Zahlung i.H.v. 600,00 EUR für zwei Monate Elterngeld (2 x 300,00 EUR) zugeflossen ist, ist dies als Einkommen in Form einer laufenden Einnahme (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 2015 – B 4 AS 32/14 R – juris Rn. 17) zu werten. Gemäß § 11 Abs. 3a SGB II a.F. i.V.m. § 10 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in der Fassung vom 28. März 2009 verbleibt ein Betrag i.H.v. 300,00 EUR jedoch anrechnungsfrei. Soweit der Beklagte vorliegend 2 x 300,00 EUR unberücksichtigt gelassen hat, stellt sich dies als rechtswidrig begünstigend dar.

b. Das der Klägerin zu 2 ab Juni 2009 gezahlte Elterngeld i.H.v. monatlich 300,00 EUR bleibt nach § § 11 Abs. 3a SGB II a.F. i.V.m. § 10 Abs. 1 BEEG in der Fassung vom 28. März 2009 anrechnungsfrei.

c. Darüber hinaus hat der Kläger zu 1 innerhalb des BZR 2 laufendes Einkommen aus seiner Erwerbstätigkeit bei der Fa. Gbezogen. Wie bereits unter A.III.1.d. dargestellt, stellen die vom Arbeitgeber mit dem Gehalt gezahlten VZ ebenfalls Einkommen i.S.d. Gesetzes dar.

2. Gemäß §§ 11 Abs. 2, 30 SGB II a.F., § 6 Alg II-VO 2008 vom 17.12.2007 (BGBl. I 2942) sind vom laufenden Einkommen des Klägers zu 1 Absetzungen vorzunehmen.

a. Vorliegend sind auch im BZR 2 für Verpflegungsmehraufwendungen vom laufenden Einkommen des Klägers zu 1 Absetzungen vorzunehmen i.H.v. 6,00 EUR pro Arbeitstag (§ 6 Abs. 3 Alg II-VO 2008). Da der Kläger keine höheren tatsächlichen Aufwendungen nachweisen kann, verbleibt es auch – unabhängig davon, ob der Arbeitgeber auf der Grundlage steuerrechtlicher Vorschriften darüber hinausgehende VZ gezahlt hat – bei dieser Pauschale.

b. Der vom Kläger zu 1 gezahlte Beitrag zur Riesterrente i.H.v. monatlich 38,92 EUR ist im Rahmen der Bereinigung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II a.F. für die Berechnung der Leistungen in voller Höhe zu berücksichtigen, denn dieser Beitrag überschreitet den Mindesteigenbetrag nach § 86 EStG nicht.

c. Gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 SGB II a.F. i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3b Alg II-VO (in der Fassung vom 17. Dezember 2007, mit Wirkung bis zum 31. Juli 2009: Nr. 2b, vgl. Zweite Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 23. Juli 2009, BGBl. I S. 2340) sind von dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11 Abs. 2 S.1 Nr. 5 SGB II bei Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit zusätzlich bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 EUR für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung abzusetzen, soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist. Letzteres war dem Kläger nicht u.a. mangels Führung eines Fahrtenbuchs möglich. Damit sind hier 0,20 EUR x 47 km je Arbeitstag zu berücksichtigen.

Unter Zugrundelegung der vorliegenden Gehaltsabrechnungen ist von folgenden Arbeitstagen (AT) auszugehen: im Februar 2009: 20 AT -) zu berücksichtigen in 03/09 im März 2009: 22 AT -) zu berücksichtigen in 04/09 im April 2009: 7 AT -) zu berücksichtigen in 05/09 im Mai 2009: 0 AT -) zu berücksichtigen in 06/09 im Juni 2009: 7 AT -) zu berücksichtigen in 07/09 im Juli 2009: 18 AT -) zu berücksichtigen in 08/09

d. Die von den Klägern ab Februar 2009 als mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendige Ausgaben (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) geltend gemachten Finanzierungskosten für den im Januar 2009 gekauften Pkw Ford C-Max sind – wie schon zuvor unter A.III.2.d. dargestellt - nicht zu berücksichtigen.

3. Das der Klägerin zu 3 zuzuordnende Einkommen in Form von Kindergeld i.H.v. 164,00 EUR monatlich ist auch im BZR 2 nicht um die Versicherungspauschale i.H.v. 30,00 EUR gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Alg II-VO 2008 (in der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung) zu bereinigen. Auch der tatsächlich für die private Unfallversicherung der Klägerin zu 3 gezahlte Beitrag ist nicht abzusetzen. Dies gilt auch für die Zeit ab dem 01. August 2009.

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-VO in der ab dem 01. August 2009 geltenden Fassung ist vom Einkommen Minderjähriger für die Beiträge zur privaten Versicherungen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II, die nach Grund und Höhe angemessen sind, wenn der oder die Minderjährige eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat, ein Betrag i.H.v. 30,00 EUR monatlich abzusetzen. Zwar ist für die Klägerin eine solche private Versicherung in Form einer Unfallversicherung tatsächlich abgeschlossen und werden Beiträge gezahlt. Unschädlich ist dabei, dass sie die Versicherung nicht selbst abgeschlossen hat und dass es sich um eine Paketversicherung handelt, denn dem Versicherungsschein ist ein sich auf die Klägerin zu 3 beziehender Beitragsanteil zu entnehmen (vgl. BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 – B 4 AS 139/10 R – juris Rn. 24). Die Versicherung ist aber jedenfalls dem Grunde nach unangemessen.

Zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit im Hinblick auf Versicherungsbeiträge im existenzsichernden Bereich wird einerseits darauf abgestellt, für welche Lebensrisiken (Grund) und in welchem Umfang (Höhe) Bezieher von Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze üblicherweise Vorsorgeaufwendungen zu tätigen pflegen, und andererseits, welche individuellen Lebensverhältnisse die Situation des Hilfebedürftigen prägen (BSG Urteil vom 09.11.2010 - B 4 AS 7/10 R- juris; abgrenzend zur Arbeitslosenhilfe wegen deren Funktion der Lebensstandardsicherung: BSG Urteil vom 09.12.2004 - B 7 AL 24/04 R - SozR 4-4220 § 3 Nr. 1; zur Sozialhilfe nach dem SGB XII: BSG Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 13/08 R - SozR 4-3530 § 6 Nr. 1). Hierzu hat das BSG in seiner Entscheidung vom 16. Februar 2012 – B 4 AS 89/11 R – (in juris Rn. 27) zu einer privaten Unfallversicherung für Jungen im Alter von 0 bis 14 Jahren bezogen auf das Jahr 2008 festgestellt, dass die Versicherungsdichte insoweit 37,6 % der Wohnbevölkerung Deutschlands betragen habe, weshalb zutreffend der Schluss zu ziehen sei, dass eine Üblichkeit des Abschlusses einer derartigen Versicherung im Bereich von Familien mit Einkommen knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze nicht zu erkennen sei. Es ist nicht ersichtlich, dass bezogen auf Versicherungen für Mädchen in derselben Altersstufe im Jahre 2009 etwas anderes gelten sollte. Soweit der Kläger sich zum Beleg der Üblichkeit einer solchen Versicherung im Rahmen des Verfahrens L 34 AS 2849/15 auf die Ergebnisse einer repräsentativen Studie von Forsa im Auftrag der ERGO Versicherungsgruppe aus dem Jahr 2010 bezogen hat, ergibt sich hieraus nichts anderes. Zwar verfügten nach diesen Daten im Jahr 2009 54 % aller 417 befragten Personen mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern über eine private Unfallversicherung. Davon hatten jedoch lediglich 79 % (mithin rund 178 Personen bzw. 42,7 %) die ganze Familie bzw. nur das Kind / die Kinder versichert. Dabei lässt die Statistik zu den Besitzquoten bei privaten Unfallversicherungen ferner erkennen, dass Haushalte mit höherem Einkommen häufiger über eine private Unfallversicherung verfügen als Haushalte mit einem niedrigen Einkommen. Die Studie gibt dabei aber keinerlei Auskunft darüber, wie hoch der Anteil von Personen mit einem Einkommen knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze an den befragten 417 Personen war. Selbst wenn man die genannten 79 % auf (die unbekannte Anzahl von) Haushalte mit einem Nettoeinkommen von unter 1.500,00 EUR bezieht (angegebene Quote an Personen mit einer privaten Unfallversicherung in diesem Segment: 57 %) beliefe sich die Quote von Haushalten mit diesem Einkommen, die eine private Unfallversicherung für die gesamte Familie bzw. nur für die Kinder abgeschlossen hätte, auf 45 % und verbliebe damit nach wie vor unter 50%.

Darüber hinaus ist nicht nachgewiesen, dass sich bei der Klägerin zu 3 ein gesundheitliches Risiko in Gestalt einer höheren Verletzungsgefahr bei Unfällen bzw. der Gefahr gravierenderer Verletzungen realisieren könnte, das den Abschluss einer privaten Unfallversicherung notwendig machen könnte. Allein die Möglichkeit, dass die Klägerin zu 3 die Anlage zu Morbus Bechterew geerbt und daran erkranken könnte, bedingt ein solches Risiko nicht. Hierbei ist auch zu beachten, dass ein Großteil der Unfallrisiken über die gesetzliche Unfallversicherung (z.B. in Schule und Sportverein) sowie die gesetzliche Krankenversicherung abgedeckt ist.

4. Der Senat geht von folgenden Einkommenszuflüssen bei dem Kläger zu 1 aus: Monat AT Vormonat brutto in EUR + VZ in EUR Zufluss in EUR März 2009 20 1.800,00 120,00 1.538,22 April 2009 22 1.800,00 132,00 1.550,22 Mai 2009 7 1.140,00 42,00 958,01 Juni 2009 0 300,00 300,00 Juli 2009 7 640,00 42,00 550,64 August 2009 18 1.670,00 162,00 1.494,24

5. Es errechnen sich letztlich folgende monatliche Ansprüche der Kläger:

März 2009 In diesem Monat ist dem Kläger zu 1 Einkommen aus Erwerbstätigkeit für den Monat Februar 2009 zugeflossen und zwar i.H.v. 1.538,22 EUR (Auszahlungsbetrag). Daneben hatte die Klägerin zu 3 Einkommen aus Kindergeld i.H.v. 164,00 EUR.

in EUR Gesamtbedarf Kläger Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 RL/SG EUR 843,00 316,00 316,00 211,00 MEB EUR 54,00 54,00 0 KdUH nach Abzug WWP EUR und BK-Guthaben 437,14 145,71 145,72 145,71 Gesamtbedarf EUR 1.334,14 461,71 515,72 356,71

Einkommen des Klägers 1.538,22 EUR abzügl. Grundfreibetrag - 100,00 EUR abzügl. Freibetrag Erwerbstätige § 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II - 140,00 EUR abzügl. Freibetrag Erwerbstätige § 30 S. 2 Nr. 2, S. 3 SGB II - 70,00 EUR Summe der Freibeträge 310,00 EUR anrechenbares Einkommen 1.228,22 EUR

Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II: Pauschbetrag für private Versicherungen 30,00 EUR Riesterrente § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II a.F. 38,92 EUR Fahrkosten (47 km x 0,20 EUR x 20) 188,00 EUR Verpflegungsmehraufwendungen (6 EUR x 20) 120,00 EUR Werbungskostenpauschale § 6 Abs. 1 Nr. 3 a) Alg II-V 15,33 EUR

Summe 392,25 EUR 100 EUR übersteigender Betrag 292,25 EUR in 03/09 zu berücksichtigendes Einkommen 935,97 EUR

Dieses Einkommen ist auf die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis ihre eigenen ungedeckten Bedarfs zum Gesamtbedarf anzurechnen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II). Der Anteil des Bedarfs des Klägers zu 1 am Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft i.H.v. 1.170,14 EUR (1.334,14 EUR abzüglich das Kindergeld i.H.v. 164,00 EUR) belief sich auf 39,46 %, der Anteil der Klägerin zu 2 auf 44,07 %. Der Anteil des Bedarfs der Klägerin zu 3 (356,71 EUR abzüglich Kindergeld i.H.v. 164,00 EUR = 192,71 EUR) hieran ist mit 16,47 % zu beziffern.

in EUR Kläger Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 Verteilung Gesamtbedarf 1.170,14 461,71 515,72 192,71 Verteilung des Einkommens des Klägers 935,97 369,33 412,48 154,16

Leistungsansprüche in EUR Kläger Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 RL/SoG + MEB 897,00 316,00 370,00 211,00 abzügl. Einkommen (und KiG) 1.099,97 369,33 412,48 318,16 verbleibender Bedarf -202,97 -53,33 -42,48 -107,16

KdUH 437,14 145,71 145,72 145,71 abzügl. Einkommensüberhang -202,97 -53,33 -42,48 -107,16 zustehende KdUH 234,17 92,38 103,24 38,55

01.-16. April 2009 Im Monat April 2009 ist dem Kläger zu 1 Einkommen aus Erwerbstätigkeit für den Monat März 2009 zugeflossen und zwar i.H.v. 1.550,22 EUR (Auszahlungsbetrag). Daneben hatte die Klägerin zu 3 Einkommen aus Kindergeld i.H.v. 164,00 EUR.

Dieses Einkommen ist zunächst zu bereinigen und sodann anteilig auf den relevanten Zeitraum vom 01. bis zum 16. April 2009 zu beziehen.

Einkommen des Klägers 1.550,22 EUR abzügl. Grundfreibetrag - 100,00 EUR abzügl. Freibetrag Erwerbstätige § 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II - 140,00 EUR abzügl. Freibetrag Erwerbstätige § 30 S. 2 Nr. 2, S. 3 SGB II - 70,00 EUR Summe der Freibeträge 310,00 EUR anrechenbares Einkommen 1.240,22 EUR

Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II: Pauschbetrag für private Versicherungen 30,00 EUR Riesterrente § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II a.F. 38,92 EUR Fahrkosten (47 km x 0,20 EUR x 22) 206,80 EUR Verpflegungsmehraufwendungen (6 EUR x 22) 132,00 EUR Werbungskostenpauschale § 6 Abs. 1 Nr. 3 a) Alg II-V 15,33 EUR

Summe 423,05 EUR 100 EUR übersteigender Betrag 323,05 EUR in 04/09 zu berücksichtigendes Einkommen 917,17 EUR

Für den Zeitraum vom 01. bis zum 16. April 2009 ist demnach anteilig ein Einkommen i.H.v. 489,16 EUR (917,17 EUR: 30 Tage x 16 Tage) zu berücksichtigen.

anteilig für 16 Tage in EUR Gesamtbedarf Kläger Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 RL/SG 449,59 168,53 168,53 112,53 MEB 28,80 28,80 0 KdUH nach Abzug WWP 326,85 108,95 108,95 108,95 Gesamtbedarf 805,24 277,48 306,28 221,48

Das ermittelte anteilige anrechenbare Einkommen ist auf die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis ihres eigenen anteiligen ungedeckten Bedarfs zum anteiligen Gesamtbedarf anzurechnen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II). Der Anteil des Bedarfs des Klägers zu 1 am Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft i.H.v. 717,77 EUR (805,24 EUR abzüglich anteiliges Kindergeld i.H.v. 87,47 EUR (164,00 EUR: 30 Tage x 16 Tage)) belief sich auf 38,66 %, der Anteil der Klägerin zu 2 auf 42,67 %. Der Anteil des Bedarfs der Klägerin zu 3 (221,48 EUR abzüglich anteiliges Kindergeld i.H.v. 87,47 EUR = 134,01 EUR) hieran ist mit 18,67 % zu beziffern.

in EUR Kläger Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 Verteilung Gesamtbedarf 717,77 277,48 306,28 134,01 Verteilung des Einkommens des Klägers 489,16 189,11 208,72 91,33

Leistungsansprüche in EUR Kläger Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 RL/SoG + MEB 478,39 168,53 197,33 112,53 abzügl. Einkommen (und KiG) 576,63 189,11 208,72 178,80 verbleibender Bedarf -98,24 -20,58 -11,39 -66,27

KdUH 326,85 108,95 108,95 108,95 abzügl. Einkommensüberhang -98,24 -20,58 -11,39 -66,27 zustehende KdUH 228,61 88,37 97,56 42,68

17. bis 30. April 2009 Für den Zeitraum vom 17. bis zum 30. April 2009 ist anteilig ein Einkommen i.H.v. 428,01 EUR (917,17 EUR: 30 Tage x 14 Tage) zu berücksichtigen.

anteilig für 14 Tage in EUR Gesamtbedarf Kläger Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 Klägerin zu 4 RL/SG 491,88 147,47 147,47 98,47 98,47 MEB KdUH nach Abzug WWP 284,22 71,06 71,06 71,05 71,05 Gesamtbedarf 776,10 218,53 218,53 169,52 169,52

Das ermittelte anteilige anrechenbare Einkommen ist auf die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis ihres eigenen anteiligen ungedeckten Bedarfs zum anteiligen Gesamtbedarf anzurechnen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II). Der Anteil des Bedarfs des Klägers zu 1 am Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft i.H.v. 699,56 EUR (776,09 EUR abzüglich anteiliges Kindergeld i.H.v. 76,53 EUR (164,00 EUR: 30 Tage x 14 Tage)) belief sich auf 31,24 %, der Anteil der Klägerin zu 2 auf 31,24 %. Der Anteil des Bedarfs der Klägerin zu 3 (169,52 EUR abzüglich anteiliges Kindergeld i.H.v. 76,53 EUR = 92,99 EUR) hieran ist mit 13,29 %, der Anteil der Klägerin zu 4 mit 24,23 % zu beziffern.

in EUR Kläger Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 Klägerin zu 4 Verteilung Gesamtbedarf 699,57 218,53 218,53 92,99 169,52 Verteilung des Einkommens des Klägers 428,01 133,71 133,71 56,88 103,71

Leistungsansprüche in EUR Kläger Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 Klägerin zu 4 RL/SoG + MEB 491,88 147,47 147,47 98,47 98,47 abzügl. Einkommen (und KiG) 504,54 133,71 133,71 133,41 103,71 verbleibender Bedarf -12,66 13,76 13,76 -34,94 -5,24

KdUH 284,22 71,06 71,06 71,05 71,05 abzügl. Einkommensüberhang 0 0 -34,94 -5,24 zustehende KdUH 244,04 71,06 71,06 36,11 65,81

Mai 2009 In diesem Monat ist dem Kläger zu 1 Einkommen aus Erwerbstätigkeit für den Monat April 2009 zugeflossen und zwar i.H.v. 958,01 EUR (Auszahlungsbetrag). Daneben hatten die Klägerin zu 3 Einkommen aus Kindergeld i.H.v. 164,00 EUR und die Klägerin zu 4 Einkommen aus Kindergeld i.H.v. 328,00 EUR.

in EUR Gesamtbedarf Kläger Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 Klägerin zu 4 RL/SG 1.054,00 316,00 316,00 211,00 211,00 MEB KdUH nach Abzug WWP 609,04 152,26 152,26 152,26 152,26 Gesamtbedarf 1.663,04 468,26 468,26 363,26 363,26

Einkommen des Klägers 958,01 EUR abzügl. Grundfreibetrag - 100,00 EUR abzügl. Freibetrag Erwerbstätige § 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II - 140,00 EUR abzügl. Freibetrag Erwerbstätige § 30 S. 2 Nr. 2, S. 3 SGB II - 38,20 EUR Summe der Freibeträge 278,20 EUR anrechenbares Einkommen 679,81 EUR

Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II: Pauschbetrag für private Versicherungen 30,00 EUR Riesterrente § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II a.F. 38,92 EUR Fahrkosten (47 km x 0,20 EUR x 7) 65,80 EUR Verpflegungsmehraufwendungen (6 EUR x 7) 42,00 EUR Werbungskostenpauschale § 6 Abs. 1 Nr. 3 a) Alg II-V 15,33 EUR

Summe 192,05 EUR 100 EUR übersteigender Betrag 92,05 EUR in 05/09 zu berücksichtigendes Einkommen 587,76 EUR

Das ermittelte anrechenbare Einkommen ist auf die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis ihres eigenen anteiligen ungedeckten Bedarfs zum anteiligen Gesamtbedarf anzurechnen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II). Der Anteil der Bedarfe der Kläger zu 1 und 2 am Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft i.H.v. 1.171,04 EUR (1.663,04 EUR abzüglich Kindergeld i.H.v. 492,00 EUR) belief sich auf jeweils 39,99 %. Der Anteil des Bedarfs der Klägerin zu 3 (363,26 EUR abzüglich Kindergeld i.H.v. 164,00 EUR = 199,26 EUR) hieran ist mit 17,02 %, der Anteil der Klägerin zu 4 (363,26 EUR abzügl. Kindergeld i.H.v. 328,00 EUR = 35,26 EUR) mit 3,00 % zu beziffern. in EUR Kläger Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 Klägerin zu 4 Verteilung Gesamtbedarf 1.171,04 468,26 468,26 199,26 35,26 Verteilung des Einkommens des Klägers 587,76 235,05 235,04 100,04 17,63

Leistungsansprüche in EUR Kläger Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 Klägerin zu 4 RL/SoG + MEB 1.054,00 316,00 316,00 211,00 211,00 abzügl. Einkommen (und KiG) 1.079,76 235,05 235,04 264,04 345,63 verbleibender Bedarf -25,76 80,95 80,96 -53,04 -134,63

KdUH 609,04 152,26 152,26 152,26 152,26 abzügl. Einkommensüberhang 0 0 -53,04 -134,63 zustehende KdUH 421,37 152,26 152,26 99,22 17,63

Juni 2009 In diesem Monat ist dem Kläger zu 1 aufgrund der Elternzeit kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit zugeflossen. Allerdings ist ihm Elterngeld in zu berücksichtigendem Umfang von 300,00 EUR zugeflossen. Daneben hatten die Klägerinnen zu 3 und 4 jeweils Einkommen aus Kindergeld i.H.v. 164,00 EUR. Das Elterngeld ist lediglich um die Versicherungspauschale i.H.v. 30,00 EUR zu bereinigen, sodass ein anrechenbares Einkommen des Klägers i.H.v. 270,00 EUR verbleibt. Der Gesamtbedarf der Kläger zu 1 bis 4 ist gegenüber dem Vormonat unverändert geblieben.

Das ermittelte anrechenbare Einkommen ist auf die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis ihres eigenen anteiligen ungedeckten Bedarfs zum anteiligen Gesamtbedarf anzurechnen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II). Der Anteil der Bedarfe der Kläger zu 1 und 2 am Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft i.H.v. 1.335,04 EUR (1.663,04 EUR abzüglich Kindergeld i.H.v. 328,00 EUR) belief sich auf jeweils 35,07 %. Der Anteil des Bedarfs der Klägerinnen zu 3 und 4 (363,26 EUR abzüglich Kindergeld i.H.v. 164,00 EUR = 199,26 EUR) hieran ist mit je 14,93 % zu beziffern.

in EUR Kläger Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 Klägerin zu 4 Verteilung Gesamtbedarf 1.335,04 468,26 468,26 199,26 199,26 Verteilung des Einkommens des Klägers 270,00 94,69 94,69 40,31 40,31

Leistungsansprüche in EUR Kläger Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 Klägerin zu 4 RL/SoG + MEB 1.054,00 316,00 316,00 211,00 211,00 abzügl. Einkommen (und KiG) 598,00 94,69 94,69 204,31 204,31 verbleibender Bedarf 456,00 221,31 221,31 6,69 6,69

KdUH 609,04 152,26 152,26 152,26 152,26 abzügl. Einkommensüberhang 0 0 0 0 0 zustehende KdUH 609,04 152,26 152,26 152,26 152,26

Juli 2009 In diesem Monat ist dem Kläger zu 1 Einkommen aus Erwerbstätigkeit für den Monat Juni 2009 zugeflossen und zwar i.H.v. 550,64 EUR (Auszahlungsbetrag). Daneben hatten die Klägerinnen zu 3 und 4 jeweils Einkommen aus Kindergeld i.H.v. 164,00 EUR.

in EUR Gesamtbedarf Kläger Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 Klägerin zu 4 RL/SG 1.076,00 323,00 323,00 215,00 215,00 MEB KdUH nach Abzug WWP 608,66 152,17 152,17 152,16 152,16 Gesamtbedarf 1.684,66 475,17 475,17 367,16 367,16 Einkommen des Klägers 550,64 EUR abzügl. Grundfreibetrag - 100,00 EUR abzügl. Freibetrag Erwerbstätige § 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II - 116,40 EUR abzügl. Freibetrag Erwerbstätige § 30 S. 2 Nr. 2, S. 3 SGB II - 00,00 EUR Summe der Freibeträge 216,40 EUR anrechenbares Einkommen 334,24 EUR

Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II: Pauschbetrag für private Versicherungen 30,00 EUR Riesterrente § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II a.F. 38,92 EUR Fahrkosten (47 km x 0,20 EUR x 7) 65,80 EUR Verpflegungsmehraufwendungen (6 EUR x 7) 42,00 EUR Werbungskostenpauschale § 6 Abs. 1 Nr. 3 a) Alg II-V 15,33 EUR

Summe 192,05 EUR 100 EUR übersteigender Betrag 92,05 EUR in 07/09 zu berücksichtigendes Einkommen 242,19 EUR

Das ermittelte anrechenbare Einkommen ist auf die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis ihres eigenen anteiligen ungedeckten Bedarfs zum anteiligen Gesamtbedarf anzurechnen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II). Der Anteil der Bedarfe der Kläger zu 1 und 2 am Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft i.H.v. 1.356,66 EUR (1.684,66 EUR abzüglich Kindergeld i.H.v. 328,00 EUR) belief sich auf jeweils 35,02 %. Der Anteil der Bedarfe der Klägerinnen zu 3 und 4 (je 367,16 EUR abzüglich Kindergeld i.H.v. 164,00 EUR = 203,16 EUR) hieran ist mit je 14,98 % zu beziffern.

in EUR Kläger Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 Klägerin zu 4 Verteilung Gesamtbedarf 1.356,66 475,17 475,17 203,16 203,16 Verteilung des Einkommens des Klägers 242,19 84,82 84,81 36,28 36,28

Leistungsansprüche in EUR Kläger Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 Klägerin zu 4 RL/SoG + MEB 1.076,00 323,00 323,00 215,00 215,00 abzügl. Einkommen (und KiG) 570,19 84,82 84,81 200,28 200,28 verbleibender Bedarf 505,81 238,18 238,19 14,72 14,72

KdUH 608,66 152,17 152,17 152,16 152,16 abzügl. Einkommensüberhang 0 0 0 0 0 zustehende KdUH 608,66 152,17 152,17 152,16 152,16

August 2009 In diesem Monat ist dem Kläger zu 1 Einkommen aus Erwerbstätigkeit für den Monat Juli 2009 zugeflossen und zwar i.H.v. 1.494,24 EUR (Auszahlungsbetrag). Daneben hatten die Klägerinnen zu 3 und 4 jeweils Einkommen aus Kindergeld i.H.v. 164,00 EUR. Der Gesamtbedarf der Kläger ist gegenüber dem Vormonat unverändert geblieben.

Einkommen des Klägers 1.494,24 EUR abzügl. Grundfreibetrag - 100,00 EUR abzügl. Freibetrag Erwerbstätige § 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II - 140,00 EUR abzügl. Freibetrag Erwerbstätige § 30 S. 2 Nr. 2, S. 3 SGB II - 70,00 EUR Summe der Freibeträge 310,00 EUR anrechenbares Einkommen 1.184,24 EUR

Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II: Pauschbetrag für private Versicherungen 30,00 EUR Riesterrente § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II a.F. 38,92 EUR Fahrkosten (47 km x 0,20 EUR x 18) 169,20 EUR Verpflegungsmehraufwendungen (6 EUR x 18) 108,00 EUR Werbungskostenpauschale § 6 Abs. 1 Nr. 3 a) Alg II-V 15,33 EUR

Summe 361,45 EUR 100 EUR übersteigender Betrag 261,45 EUR in 08/09 zu berücksichtigendes Einkommen 922,79 EUR

Das ermittelte anrechenbare Einkommen ist auf die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis ihres eigenen anteiligen ungedeckten Bedarfs zum anteiligen Gesamtbedarf anzurechnen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II). Der Anteil der Bedarfe der Kläger zu 1 und 2 am Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft i.H.v. 1.356,66 EUR (1.684,66 EUR abzüglich Kindergeld i.H.v. 328,00 EUR) belief sich auf jeweils 35,02 %. Der Anteil der Bedarfe der Klägerinnen zu 3 und 4 (je 367,16 EUR abzüglich Kindergeld i.H.v. 164,00 EUR = 203,16 EUR) hieran ist mit je 14,98 % zu beziffern.

in EUR Kläger Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 Klägerin zu 4 Verteilung Gesamtbedarf 1.356,66 475,17 475,17 203,16 203,16 Verteilung des Einkommens des Klägers 922,79 323,17 323,16 138,23 138,23

Leistungsansprüche in EUR Kläger Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 Klägerin zu 4 RL/SoG + MEB 1.076,00 323,00 323,00 215,00 215,00 abzügl. Einkommen (und KiG) 1.250,79 323,17 323,16 302,23 302,23 verbleibender Bedarf -174,79 -0,17 -0,16 -87,23 -87,23

KdUH 608,66 152,17 152,17 152,16 152,16 abzügl. Einkommensüberhang -174,79 -0,17 -0,16 -87,23 -87,23 zustehende KdUH 433,87 152,00 152,01 64,93 64,93

6. Bei einer Gegenüberstellung der den Klägern im BZR 2 zustehenden Ansprüche mit den vom Beklagten zuletzt endgültig festgestellten Leistungsansprüchen ergeben sich folgende Unterschiede:

Monat zustehender Anspruch in EUR zuletzt festgestellt in EUR K 1 K 2 K 3 K 4 K 1 K 2 K 3 K 4 03/09 RB/SG 0 0 0 0 0 0 KdUH 92,38 103,24 38,55 106,16 118,45 44,88 04/09-I RB/SG 0 0 0 0 0 0 KdUH 88,37 97,56 42,68 85,99 90,45 63,68 04/09-II RB/SG 13,76 13,76 0 0 0 8,77 0 2,84 KdUH 71,06 71,06 36,11 65,81 93,21 89,30 18,28 70,94 05/09 RB/SG 80,95 80,96 0 0 89,85 89,83 0 0 KdUH 152,26 152,26 99,22 17,63 152,01 152,03 102,85 18,10 06/09 RB/SG 221,31 221,31 6,69 6,69 316,00 316,00 47,00 47,00 KdUH 152,26 152,26 152,26 152,26 152,01 152,03 152,03 152,03 07/09 RB/SG 238,18 238,19 14,72 14,72 246,00 245,98 18,08 18,08 KdUH 152,17 152,17 152,16 152,16 152,01 152,03 152,03 152,03 08/09 RB/SG 0 0 0 7,58 7,58 0 0 KdUH 152,00 152,01 64,93 64,93 152,01 152,03 68,22 68,22

Der Kläger zu 1 hat demzufolge in dem Zeitraum vom 01. bis zum 16. April 2009 sowie in Monaten Mai bis Juli 2009 Anspruch auf höhere Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung i.H.v. 2,38 EUR (01.-16.04.2009) bzw. 0,25 EUR (Mai und Juni 2009) sowie 0,16 EUR (Juli 2009). Darüber hinaus hat er Anspruch auf höhere Regelbedarfe i.H.v. 13,76 EUR im Zeitraum vom 17. bis zum 30. April 2009. Die Klägerin zu 2 hat in dem Zeitraum vom 01. bis zum 16. April 2009 sowie in Monaten Mai bis Juli 2009 Anspruch auf höhere Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung i.H.v. 7,11 EUR (01.-16.04.2009) bzw. 0,23 EUR (Mai und Juni 2009) sowie 0,14 EUR (Juli 2009). Darüber hinaus hat sie Anspruch auf höhere Regelbedarfe i.H.v. 4,99 EUR im Zeitraum vom 17. bis zum 30. April 2009. Die Klägerin zu 3 hat in dem Zeitraum vom 17. bis zum 30. April 2009 sowie in den Monaten den Monaten Juni und Juli 2009 Anspruch auf höhere Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung i.H.v. 17,83 EUR (17.-30.04.2009) bzw. 0,23 EUR (Juni 2009) und 0,13 EUR (Juli 2009). Die Klägerin zu 4 hat in den Monaten Juni und Juli 2009 Anspruch auf höhere Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung i.H.v. 0,23 EUR (Juni) bzw. 0,13 EUR (Juli).

IV. Die Erstattungsbescheide vom 04. Februar 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 23. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2011 sind zwar teilweise rechtswidrig, dies stellt sich für die Kläger jedoch letztlich als begünstigend dar und beschwert sie daher nicht.

Rechtsgrundlage für die Erstattungsbescheide ist nach endgültiger Festsetzung der Leistungen § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II a.F. i.V.m. § 328 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz SGB III a.F ... Danach sind, soweit mit der abschließenden Entscheidung keine oder Leistungsansprüche nur in geringerer Höhe zuerkannt werden, auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten. Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der Bescheide, insbesondere der Bestimmtheit (§ 33 SGB X) der Erstattungsbescheide, ergeben sich nicht. Die aufzuhebenden Leistungen sind nach Leistungsempfänger, Leistungszeitraum und Leistungsart genau bezeichnet. Soweit der Beklagte die zu erstattenden Leistungen nach einer Gegenüberstellung der vorläufig bewilligten mit den endgültig bewilligten Leistungen nach dem SGB II ermittelt hat, ergeben sich unter Berücksichtigung der den Klägern tatsächlich zustehenden Leistungen (vgl. oben stehend Tabelle 6) zu niedrige Erstattungsbeträge. Diesbezüglich wird verwiesen auf die am Ende der Entscheidungsgründe auf Seite 118 zu findende Tabelle zum BZR 2.

C. BZR 3

1. Im Zeitraum vom 01. September 2009 bis zum 31. Dezember 2009 belief sich der Gesamtbedarf der Kläger zu 1 bis 4 auf insgesamt 1.356,66 EUR (2 x Partnerregelbedarf i.H.v. 323,00 EUR zuzügl. 2 x SG i.H.v. 215,00 EUR zuzügl. KdUH i.H.v. 608,66 EUR (628,02 EUR abzügl. Warmwasserpauschale i.H.v. 19,36 EUR [2 x 5,81 EUR sowie 2 x 3,87 EUR]) abzügl. 2 x Kindergeld für die Klägerinnen zu 3 und 4 i.H.v. je 164,00 EUR )).

2. Im Zeitraum vom 01. Januar bis zum 28. Februar 2010 belief sich der Gesamtbedarf der Kläger zu 1 bis 4 auf insgesamt 1.316,66 EUR (2 x Partnerregelbedarf i.H.v. 323,00 EUR zuzügl. 2 x SG i.H.v. 215,00 EUR zuzügl. KdUH i.H.v. 608,66 EUR (628,02 EUR abzügl. Warmwasserpauschale i.H.v. 19,36 EUR [2 x 5,81 EUR sowie 2 x 3,87 EUR]) abzügl. 2 x Kindergeld für die Klägerinnen zu 3 und 4 i.H.v. je 184,00 EUR )).

Ein Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige nach § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II stand dem Kläger zu 1 – wie schon unter A.I.3. ausgeführt - nicht zu.

II. Die Kläger verfügten auch im BZR 3 weiterhin über kein ihren Gesamtbedarf übersteigendes anrechenbares Vermögen.

Das Vermögen ist gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 SGB II in den maßgeblichen - im streitigen Zeitraum geltenden - Fassungen mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist laut Satz 2 der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt worden ist. Das ist hier der 29. Juli 2009.

Das zu berücksichtigende Guthaben des Bausparvertrags belief sich am 29. Juli 2009 auf rund 5.140,84 EUR (hochgerechnet vom Stand 31. Dezember 2008: 4.540,86 EUR zzgl. 6 Einzahlungen à 100,00 EUR), das Wertpapierdepot hatte einen Wert von nicht mehr als 4.564,00 EUR (Stand zum 31. Dezember 2008 laut Jahresdepotauszug; am 31. Dezember 2009: 4.086,00 EUR). Nach Abzug von Verwertungskosten für den Verkauf von Aktien i.H.v. 7,28 % ist der Wert der Aktien zum Zeitpunkt der Antragstellung im Juli 2009 mit 4.231,74 EUR zu bestimmen. Das Gesamtvermögen belief sich also zum Zeitpunkt der Antragstellung auf 9.372,58 EUR und überschritt somit den den Klägern zu 1 bis 4 im Zeitpunkt der Antragstellung zustehenden Freibetrag nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 4 SGB II a.F. i.H.v. 14.250,00 EUR nicht (Grundfreibetrag i.H.v. 6.300,00 EUR für den Kläger zu 1 und i.H.v. 4.950,00 EUR für die Klägerin zu 2 zzgl. Freibetrag für notwendige Anschaffungen für vier Mitglieder der BG i.H.v. insgesamt 3.000,00 EUR).

III. Den Klägern zu 1 bis 4 standen im BZR 3 nach Berücksichtigung des anrechenbaren Einkommens des Klägers zu 1 nur in den Monaten September 2009 und Januar 2010 weitere Leistungsansprüche zu. Zur Ermittlung der Höhe der Ansprüche der Kläger ab September 2009 ist nach Ermittlung ihres Gesamtbedarfs das zu berücksichtigende Einkommen (vgl. § 9 Abs. 1 i.V.m. § 11 SGB II a.F.) im Verhältnis der Einzelbedarfe zum Gesamtbedarf zu verteilen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II a.F.).

1. a. Das der Klägerin zu 2 gezahlte Elterngeld i.H.v. monatlich 300,00 EUR bleibt nach § 11 Abs. 3a SGB II a.F. i.V.m. § 10 Abs. 1 BEEG in der Fassung vom 28. März 2009 anrechnungsfrei.

b. Darüber hinaus hat der Kläger zu 1 innerhalb des BZR 3 laufendes Einkommen aus seiner Erwerbstätigkeit bei der Fa. Gbezogen. Wie bereits unter A.III.1.d. dargestellt, stellen die vom Arbeitgeber mit dem Gehalt gezahlten VZ ebenfalls Einkommen i.S.d. Gesetzes dar.

Soweit der Beklagte seiner endgültigen Leistungsbewilligung ein Durchschnittsentgelt des Klägers zu 1 zugrunde gelegt hat, ist dies rechtswidrig. Vielmehr ist der Berechnung der Leistungsansprüche das dem Kläger zu 1 jeweils im Anspruchsmonat zugeflossene Einkommen zugrunde zu legen.

Maßgeblich für die Berechnung und Bewilligung des Arbeitslosengeldes II ist grundsätzlich das so genannte Monatsprinzip, das in zahlreichen Vorschriften des SGB II zu finden ist (vgl. etwa § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-VO). Zwar kennen das SGB II und die Alg II-VO auch Abweichungen von diesem Monatsprinzip, deren Anwendung erfordert jedoch das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen. Eine solche abweichende Regelung enthält § 2 Abs. 3 Alg II-VO in der in der strittigen Zeit geltenden Fassung (Alg II-VO a.F.), den der Beklagte seinen Bescheiden zugrunde gelegt hat und der lautet: "Ist bei laufenden Einnahmen im Bewilligungszeitraum zu erwarten, dass diese in unterschiedlicher Höhe zufließen, kann als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zu Grunde gelegt werden. Als monatliches Durchschnittseinkommen ist für jeden Monat im Bewilligungszeitraum der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Soweit über die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 40 Absatz 2 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorläufig entschieden wurde, ist das bei der vorläufigen Entscheidung berücksichtigte monatliche Durchschnittseinkommen bei der abschließenden Entscheidung als Einkommen zu Grunde zu legen, wenn das tatsächliche monatliche Durchschnittseinkommen das bei der vorläufigen Entscheidung zu Grunde gelegte monatliche Durchschnittseinkommen um nicht mehr als 20 Euro übersteigt." Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Während das bei der vorläufigen Bewilligung mit Änderungsbescheid vom 13. August 2009 berücksichtigte monatliche durchschnittliche Nettoeinkommen sich auf 1.400,00 EUR belief, betrug das tatsächliche durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen nach 1.586,66 EUR (vgl. endgültiger Festsetzungsbescheid vom 18. Februar 2011 sowie nachfolgende Tabelle unter 4.). Das der abschließenden Entscheidung des Beklagten zugrunde gelegte tatsächliche Durchschnittseinkommen der Kläger war demnach um 186,66 EUR höher als das bei der vorläufigen Entscheidung berücksichtigte Einkommen.

Eine andere Rechtsgrundlage für eine Abweichung vom Monatsprinzip ist nicht ersichtlich. § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-VO a.F. regelt nach seinem Wortlaut ("ist zu erwarten") nur die vorläufige, nicht aber die abschließende Entscheidung. Der Satz 2 enthält eine reine Berechnungsregel für die Ermittlung eines Durchschnittseinkommens, aber nicht die Voraussetzungen, unter denen eine solche Berechnung durchzuführen ist. Der Satz 3 enthält zwar eine Regelung für die abschließende Entscheidung und setzt auch die Ermittlung eines Durchschnittseinkommens voraus; er ist jedoch nach seinem Wortlaut nur anzuwenden, wenn das tatsächliche monatliche Durchschnittseinkommen das "vorläufige" monatliche Durchschnittseinkommen um nicht mehr als 20 Euro übersteigt, und er ordnet dann als die Leistungsberechtigten begünstigende Rechtsfolge an, dass der abschließenden Entscheidung das gegenüber dem tatsächlichen Durchschnittseinkommen niedrigere vorläufige Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen ist. Es liegen weder Gründe für eine erweiternde Auslegung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-VO a.F. noch für eine erweiternde Auslegung des § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-VO a.F. vor (hierzu ausführlich: BSG, Urteil vom 30. März 2017 – B 14 AS 18/16 R – juris Rn. 22ff, auch: Senatsentscheidung vom 23. Februar 2017 – L 34 AS 2850/15 – juris).

2. Gemäß §§ 11 Abs. 2, 30 SGB II a.F., § 6 Alg II-VO 2008 vom 17.12.2007 (BGBl. I 2942) sind vom laufenden Einkommen des Klägers zu 1 die schon unter A.III.2. bzw. B.III.2. dargestellten Absetzungen vorzunehmen.

Unter Zugrundelegung der vorliegenden Gehaltsabrechnungen ist im BZR 3 von folgenden Arbeitstagen (AT) des Klägers zu 1 auszugehen: im August 2009: 16 AT -) zu berücksichtigen in 09/09 im September 2009: 22 AT -) zu berücksichtigen in 10/09 im Oktober 2009: 17 AT -) zu berücksichtigen in 11/09 im November 2009: 21 AT -) zu berücksichtigen in 12/09 im Dezember 2009: 22 AT -) zu berücksichtigen in 01/10 im Januar 2010: 20 AT -) zu berücksichtigen in 02/10

3. Das der Klägerin zu 3 zuzuordnende Einkommen in Form von Kindergeld i.H.v. 164,00 EUR bzw. 184,00 EUR monatlich ist – wie schon unter B.III.3. dargestellt - auch im BZR 3 nicht im Hinblick auf die für sie abgeschlossene private Unfallversicherung um die Versicherungspauschale i.H.v. 30,00 EUR gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-VO 2008 (in der ab dem 01. August 2009 geltenden Fassung) zu bereinigen. Auch der tatsächlich für die private Unfallversicherung der Klägerin zu 3 gezahlte Beitrag ist nicht abzusetzen.

4. Der Senat geht von folgenden Einkommenszuflüssen bei dem Kläger zu 1 aus: Monat AT Vormonat brutto + VZ Zufluss September 2009 16 1.801,00 144,00 1.465,87 Oktober 2009 22 1.800,00 198,00 1.626,62 November 2009 17 1.800,00 156,00 1.584,62 Dezember 2009 21 1.800,00 186,00 1.614,62 Januar 2010 22 1.800,00 198,00 1.626,62 Februar 2010 20 1.800,00 180,00 1.601,62 Durchschnitt 1.586,66

5. Es errechnen sich letztlich folgende monatliche Ansprüche der Kläger:

September 2009 In diesem Monat ist dem Kläger zu 1 Einkommen aus Erwerbstätigkeit für den Monat August 2009 zugeflossen und zwar i.H.v. 1.465,87 EUR (Auszahlungsbetrag). Daneben hatten die Klägerinnen zu 3 und 4 jeweils Einkommen aus Kindergeld i.H.v. 164,00 EUR.

in EUR Gesamtbedarf Kläger Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 Klägerin zu 4 RL/SG 1.076,00 323,00 323,00 215,00 215,00 MEB KdUH nach Abzug WWP 608,66 152,17 152,17 152,16 152,16 Gesamtbedarf 1.684,66 475,17 475,17 367,16 367,16

Leistungsansprüche

Oktober 2009 In diesem Monat ist dem Kläger zu 1 Einkommen aus Erwerbstätigkeit für den Monat September 2009 zugeflossen und zwar i.H.v. 1.626,62 EUR (Auszahlungsbetrag). Daneben hatten die Klägerinnen zu 3 und 4 jeweils Einkommen aus Kindergeld i.H.v. 164,00 EUR. Der Gesamtbedarf der Kläger ist gegenüber dem Vormonat unverändert geblieben.

Leistungsansprüche

November 2009 In diesem Monat ist dem Kläger zu 1 Einkommen aus Erwerbstätigkeit für den Monat Oktober 2009 zugeflossen und zwar i.H.v. 1.584,62 EUR (Auszahlungsbetrag). Daneben hatten die Klägerinnen zu 3 und 4 jeweils Einkommen aus Kindergeld i.H.v. 164,00 EUR. Der Gesamtbedarf der Kläger ist gegenüber dem Vormonat unverändert geblieben.

Leistungsansprüche

Dezember 2009 In diesem Monat ist dem Kläger zu 1 Einkommen aus Erwerbstätigkeit für den Monat November 2009 zugeflossen und zwar i.H.v. 1.614,62 EUR (Auszahlungsbetrag). Daneben hatten die Klägerinnen zu 3 und 4 jeweils Einkommen aus Kindergeld i.H.v. 164,00 EUR. Der Gesamtbedarf ist gegenüber dem Vormonat unverändert geblieben.

Leistungsansprüche

Januar 2010 In diesem Monat ist dem Kläger zu 1 Einkommen aus Erwerbstätigkeit für den Monat Dezember 2009 zugeflossen und zwar i.H.v. 1.626,62 EUR (Auszahlungsbetrag). Daneben hatten die Klägerinnen zu 3 und 4 jeweils Einkommen aus Kindergeld i.H.v. 184,00 EUR. Ferner ist die Kfz-Haftpflichtversicherung des Klägers i.H.v. 200,80 EUR zu berücksichtigen. Der Gesamtbedarf der Kläger ist gegenüber dem Vormonat unverändert geblieben.

Leistungsansprüche

Februar 2010 In diesem Monat ist dem Kläger zu 1 Einkommen aus Erwerbstätigkeit für den Monat Januar 2010 zugeflossen und zwar i.H.v. 1.601,62 EUR (Auszahlungsbetrag). Daneben hatten die Klägerinnen zu 3 und 4 jeweils Einkommen aus Kindergeld i.H.v. 184,00 EUR. Der Gesamtbedarf der Kläger ist gegenüber dem Vormonat unverändert geblieben.

Leistungsansprüche

6. Bei einer Gegenüberstellung der den Klägern im BZR 3 zustehenden Ansprüche mit den vom Beklagten zuletzt endgültig festgestellten Leistungsansprüchen ergeben sich folgende Unterschiede:

Monat zustehender Anspruch in EUR zuletzt festgestellt in EUR K 1 K 2 K 3 K 4 K 1 K 2 K 3 K 4 09/09 RB/SG 0 0 0 0 0 0 0 0 KdUH 151,16 151,16 64,56 64,56 138,03 138,03 58,98 58,98 10/09 RB/SG 0 0 0 0 0 0 0 0 KdUH 127,22 127,22 54,32 54,32 138,03 138,03 58,98 58,98 11/09 RB/SG 0 0 0 0 0 0 0 0 KdUH 114,96 114,96 49,08 49,08 138,03 138,03 58,98 58,98 12/09 RB/SG 0 0 0 0 0 0 0 0 KdUH 126,03 126,03 53,81 53,81 138,03 138,03 58,98 58,98 01/10 RB/SG 36,89 36,89 0 0 0 0 0 0 KdUH 152,17 152,17 72,89 72,89 127,79 127,79 49,22 49,22 02/10 RB/SG 0 0 0 0 0 0 0 0 KdUH 114,50 114,50 44,15 44,15 127,79 127,79 49,22 49,22

Der Kläger zu 1 hat demzufolge in den Monaten September 2009 und Januar 2010 Anspruch auf höhere Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung i.H.v. 13,13 EUR (September 2009) bzw. 24,38 EUR (Januar 2010). Darüber hinaus hat er Anspruch auf höhere Regelbedarfe i.H.v. 36,89 EUR im Monat Januar 2010. Die Klägerin zu 2 hat ebenfalls in den Monaten September 2009 und Januar 2010 Anspruch auf höhere Leistungen zur Deckung ihrer Bedarfe für Unterkunft und Heizung i.H.v. 13,13 EUR bzw. 24,38 EUR sowie auf Leistungen für Regelbedarfe im Monat Januar 2010 i.H.v. 36,89 EUR. Die Klägerinnen zu 3 und 4 haben jeweils Anspruch auf höhere Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Monate September 2009 und Januar 2010 i.H.v. 5,58 EUR (September 2009) bzw. 23,67 EUR (Januar 2010).

IV. Die Erstattungsbescheide vom 18. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2011 sind teilweise rechtswidrig.

Rechtsgrundlage für die Erstattungsbescheide ist nach endgültiger Festsetzung der Leistungen § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II a.F. i.V.m. § 328 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz SGB III a.F ... Danach sind, soweit mit der abschließenden Entscheidung keine oder Leistungsansprüche nur in geringerer Höhe zuerkannt werden, auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten. Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der Bescheide, insbesondere der Bestimmtheit (§ 33 SGB X) der Erstattungsbescheide, ergeben sich nicht. Die aufzuhebenden Leistungen sind nach Leistungsempfänger, Leistungszeitraum und Leistungsart genau bezeichnet.

Allerdings hat der Beklagte in folgenden Monaten zu hohe Erstattungsbeträge ermittelt: Kläger zu 1 September 2009 13,88 EUR KdUH anstatt 0,75 EUR Januar 2010 20,51 EUR KdUH anstatt 0,00 EUR

Klägerin zu 2 September 2009 13,90 EUR KdUH anstatt 0,77 EUR Januar 2010 20,51 EUR KdUH anstatt 0,00 EUR

Klägerin zu 3 September 2009 8,51 EUR KdUH anstatt 2,93 EUR Januar 2010 7,91 EUR KdUH anstatt 0,00 EUR

Klägerin zu 4 September 2009 8,51 EUR KdUH anstatt 2,93 EUR Januar 2010 7,91 EUR KdUH anstatt 0,00 EUR

Diesbezüglich wird auf die nachfolgend am Ende der Entscheidungsgründe auf Seite 119 zu findende Tabelle zum BZR 3 verwiesen.

D. BZR 4

I. 1. Im Zeitraum vom 01. bis zum 31. März 2010 belief sich der Gesamtbedarf der Kläger zu 1 bis 4 auf insgesamt 1.316,66 EUR (2 x Partnerregelbedarf i.H.v. 323,00 EUR zuzügl. 2 x SG i.H.v. 215,00 EUR zuzügl. KdUH i.H.v. 608,66 EUR (628,02 EUR abzügl. Warmwasserpauschale i.H.v. 19,36 EUR [2 x 5,81 EUR sowie 2 x 3,87 EUR]) abzügl. 2 x Kindergeld für die Klägerinnen zu 3 und 4 i.H.v. je 184,00 EUR )).

2. Im Zeitraum vom 01. bis zum 30. April 2010 belief sich der Gesamtbedarf der Kläger zu 1 bis 4 auf insgesamt 1.312,66 EUR (2 x Partnerregelbedarf i.H.v. 323,00 EUR zuzügl. 2 x SG i.H.v. 215,00 EUR zuzügl. KdUH i.H.v. 604,66 EUR (624,02 EUR abzügl. Warmwasserpauschale i.H.v. 19,36 EUR [2 x 5,81 EUR sowie 2 x 3,87 EUR]) abzügl. 2 x Kindergeld für die Klägerinnen zu 3 und 4 i.H.v. je 184,00 EUR )).

3. Im Zeitraum vom 01. bis zum 31. Mai 2010 belief sich der Gesamtbedarf der Kläger zu 1 bis 4 auf insgesamt 1.241,66 EUR (2 x Partnerregelbedarf i.H.v. 323,00 EUR zuzügl. 2 x SG i.H.v. 215,00 EUR zuzügl. KdUH i.H.v. 533,66 EUR (624,02 EUR abzügl. Warmwasserpauschale i.H.v. 19,36 EUR [2 x 5,81 EUR sowie 2 x 3,87 EUR] abzügl. BK-Guthaben i.H.v. 71,00 EUR) abzügl. 2 x Kindergeld für die Klägerinnen zu 3 und 4 i.H.v. je 184,00 EUR ))

Das in der Betriebskostenabrechnung vom 18. Februar 2010 ausgewiesene Guthaben i.H.v. 71,00 EUR, das den Klägern durch die ihrerseits durchgeführte Verrechnung mit der Miete in April 2010 zugeflossen ist, stellt im Monat Mai 2010 auf die KdUH anzurechnendes Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.F. dar.

4. Im Zeitraum vom 01. Juni bis zum 31. August 2010 belief sich der Gesamtbedarf der Kläger zu 1 bis 4 wiederum auf insgesamt 1.312,66 EUR (2 x Partnerregelbedarf i.H.v. 323,00 EUR zuzügl. 2 x SG i.H.v. 215,00 EUR zuzügl. KdUH i.H.v. 604,66 EUR (624,02 EUR abzügl. Warmwasserpauschale i.H.v. 19,36 EUR [2 x 5,81 EUR sowie 2 x 3,87 EUR]) abzügl. 2 x Kindergeld für die Klägerinnen zu 3 und 4 i.H.v. je 184,00 EUR )).

Ein Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige nach § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II stand dem Kläger zu 1 – wie schon unter A.I.3. ausgeführt - nicht zu.

II. Die Kläger verfügten auch im BZR 4 weiterhin über kein ihren Gesamtbedarf übersteigendes anrechenbares Vermögen.

Das Vermögen ist gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 SGB II in den maßgeblichen - im streitigen Zeitraum geltenden - Fassungen mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist laut Satz 2 der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt worden ist. Das ist hier der 04. Februar 2010.

Das zu berücksichtigende Guthaben des Bausparvertrags belief sich am 04. Februar 2010 auf rund 5.840,84 EUR (Stand zum 31. Dezember 2008 i.H.v. 4.540,84 EUR zzgl. 13 Einzahlungen à 100,00 EUR), das Wertpapierdepot hatte einen Wert von nicht mehr als 4.086,00 EUR (Stand zum 31. Dezember 2009 laut Jahresdepotauszug; am 31. Dezember 2010: 4.004,25 EUR). Auf der Grundlage der vom Kläger zu 1 vorgelegten Effektenabrechnungen hat der Senat Kosten für den Verkauf von Aktien i.H.v. 7,28 % des Wertes ermittelt, die er – obwohl die nachgewiesenen Kosten lediglich kleine Verkaufsorder (jeweils 1.303 Stück) aus dem Jahr 2017 bei der T und keine Kosten bei der Cbank betreffen - zugunsten der Kläger im Rahmen der Verkehrswertermittlung vom Kurswert des Aktienvermögens abzieht, sodass der Wert der Aktien zum Zeitpunkt der Antragstellung im Februar 2010 mit 3.788,54 EUR zu bestimmen ist. Das Gesamtvermögen belief sich also zum Zeitpunkt der Antragstellung auf 9.629,38 EUR und überschritt somit den den Klägern zu 1 bis 4 im Zeitpunkt der Antragstellung zustehenden Freibetrag nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 4 SGB II a.F. i.H.v. 14.400,00 EUR nicht (Grundfreibetrag i.H.v. 6.300,00 EUR für den Kläger zu 1 und i.H.v. 5.100,00 EUR für die Klägerin zu 2 zzgl. Freibetrag für notwendige Anschaffungen für vier Mitglieder der BG i.H.v. insgesamt 3.000,00 EUR).

III. Den Klägern zu 1 bis 4 standen im BZR 4 nach Berücksichtigung des anrechenbaren Einkommens des Klägers zu 1 nur im April 2010 weitere Leistungsansprüche zu.

Zur Ermittlung der Höhe der Ansprüche der Kläger ab März 2010 ist nach Ermittlung ihres Gesamtbedarfs das zu berücksichtigende Einkommen (vgl. § 9 Abs. 1 i.V.m. § 11 SGB II a.F.) im Verhältnis der Einzelbedarfe zum Gesamtbedarf zu verteilen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II a.F.).

1. a. Das der Klägerin zu 2 bis zum 16. Juni 2010 gezahlte Elterngeld i.H.v. monatlich 300,00 EUR bleibt nach § § 11 Abs. 3a SGB II a.F. i.V.m. § 10 Abs. 1 BEEG in der Fassung vom 28. März 2009 anrechnungsfrei.

b. Darüber hinaus hat der Kläger zu 1 innerhalb des BZR 4 laufendes Einkommen aus seiner Erwerbstätigkeit bei der Fa. Gbezogen. Wie bereits unter A.III.1.d. dargestellt, stellen die vom Arbeitgeber mit dem Gehalt gezahlten VZ ebenfalls Einkommen i.S.d. Gesetzes dar.

Soweit der Beklagte auch für den BZR 4 seiner endgültigen Leistungsbewilligung ein Durchschnittsentgelt des Klägers zu 1 zugrunde gelegt hat, ist dies rechtswidrig. Vielmehr ist der Berechnung der Leistungsansprüche das dem Kläger zu 1 jeweils im Anspruchsmonat zugeflossene Einkommen zugrunde zu legen, denn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-VO sind nicht erfüllt. Während das bei der vorläufigen Bewilligung mit Änderungsbescheid vom 20. Mai 2010 berücksichtigte monatliche durchschnittliche Nettoeinkommen sich auf 1.428,62 EUR belief, betrug das tatsächliche durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen 1.588,62 EUR (vgl. endgültiger Festsetzungsbescheid vom 21. Februar 2011 sowie nachfolgende Tabelle unter 4.). Das der abschließenden Entscheidung des Beklagten zugrunde gelegte tatsächliche Durchschnittseinkommen der Kläger war demnach um 160,00 EUR höher als das bei der vorläufigen Entscheidung berücksichtigte Einkommen. Im Übrigen wird verwiesen auf die Ausführungen zum BZR 3 unter C.III.1.b.

2. Gemäß §§ 11 Abs. 2, 30 SGB II a.F., § 6 Alg II-VO 2008 vom 17.12.2007 (BGBl. I 2942) sind vom laufenden Einkommen des Klägers zu 1 die schon unter A.III.2. bzw. B.III.2. dargestellten Absetzungen vorzunehmen.

Unter Zugrundelegung der vorliegenden Gehaltsabrechnungen ist im BZR 4 von folgenden Arbeitstagen (AT) des Klägers zu 1 auszugehen: im Februar 2010: 15 AT -) zu berücksichtigen in 03/10 im März 2010: 18 AT -) zu berücksichtigen in 04/10 im April 2010: 20 AT -) zu berücksichtigen in 05/10 im Mai 2010: 14 AT -) zu berücksichtigen in 06/10 im Juni 2010: 22 AT -) zu berücksichtigen in 07/10 im Juli 2010: 22 AT -) zu berücksichtigen in 08/10

3. Das der Klägerin zu 3 zuzuordnende Einkommen in Form von Kindergeld i.H.v. 184,00 EUR monatlich ist – wie schon unter B.III.3. dargestellt - auch im BZR 4 nicht im Hinblick auf die abgeschlossene private Unfallversicherung um die Versicherungspauschale i.H.v. 30,00 EUR gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-VO 2008 (in der ab dem 01. August 2009 geltenden Fassung) zu bereinigen. Auch der tatsächlich für die private Unfallversicherung der Klägerin zu 3 gezahlte Beitrag ist nicht abzusetzen.

4. Der Senat geht von folgenden Einkommenszuflüssen bei dem Kläger zu 1 aus: Monat AT Vormonat brutto + VZ Zufluss März 2010 15 1.800,00 138,00 1.559,62 April 2010 18 1.800,00 162,00 1.583,62 Mai 2010 20 1.800,00 180,00 1.601,62 Juni 2010 14 1.800,00 126,00 1.547,62 Juli 2010 22 1.800,00 198,00 1.619,62 August 2010 22 1.800,00 198,00 1.619,62 Durchschnitt 1.588,62

5. Es errechnen sich letztlich folgende monatliche Ansprüche der Kläger:

März 2010 In diesem Monat ist dem Kläger zu 1 Einkommen aus Erwerbstätigkeit für den Monat Februar 2010 zugeflossen und zwar i.H.v. 1.559,62 EUR (Auszahlungsbetrag). Daneben hatten die Klägerinnen zu 3 und 4 jeweils Einkommen aus Kindergeld i.H.v. 184,00 EUR.

in EUR Gesamtbedarf Kläger Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 Klägerin zu 4 RL/SG 1.076,00 323,00 323,00 215,00 215,00 MEB KdUH nach Abzug WWP 608,66 152,17 152,17 152,16 152,16 Gesamtbedarf 1.684,66 475,17 475,17 367,16 367,16

Leistungsansprüche

April 2010 In diesem Monat ist dem Kläger zu 1 Einkommen aus Erwerbstätigkeit für den Monat März 2010 zugeflossen und zwar i.H.v. 1.583,62 EUR (Auszahlungsbetrag). Daneben hatten die Klägerinnen zu 3 und 4 jeweils Einkommen aus Kindergeld i.H.v. 184,00 EUR.

in EUR Gesamtbedarf Kläger Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 Klägerin zu 4 RL/SG 1.076,00 323,00 323,00 215,00 215,00 MEB KdUH nach Abzug WWP 604,66 151,17 151,17 151,16 151,16 Gesamtbedarf 1.680,66 474,17 474,17 366,16 366,16

Leistungsansprüche

Mai 2010 In diesem Monat ist dem Kläger zu 1 Einkommen aus Erwerbstätigkeit für den Monat April 2010 zugeflossen und zwar i.H.v. 1.601,62 EUR (Auszahlungsbetrag). Daneben hatten die Klägerinnen zu 3 und 4 jeweils Einkommen aus Kindergeld i.H.v. 184,00 EUR.

in EUR Gesamtbedarf Kläger Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 Klägerin zu 4 RL/SG 1.076,00 323,00 323,00 215,00 215,00 MEB KdUH nach Abzug WWP + BK-Guthaben 533,66 133,42 133,42 133,41 133,41 Gesamtbedarf 1.609,66 456,42 456,42 348,41 348,41

Leistungsansprüche

Juni 2010 In diesem Monat ist dem Kläger zu 1 Einkommen aus Erwerbstätigkeit für den Monat Mai 2010 zugeflossen und zwar i.H.v. 1.547,62 EUR (Auszahlungsbetrag). Daneben hatten die Klägerinnen zu 3 und 4 jeweils Einkommen aus Kindergeld i.H.v. 184,00 EUR.

in EUR Gesamtbedarf Kläger Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 Klägerin zu 4 RL/SG 1.076,00 323,00 323,00 215,00 215,00 MEB KdUH nach Abzug WWP 604,66 151,17 151,17 151,16 151,16 Gesamtbedarf 1.680,66 474,17 474,17 366,16 366,16

Leistungsansprüche

Juli und August 2010 In diesen Monaten ist dem Kläger zu 1 Einkommen aus Erwerbstätigkeit für den Monat Juni bzw. Juli 2010 zugeflossen und zwar jeweils i.H.v. 1.619,62 EUR (Auszahlungsbetrag). Daneben hatten die Klägerinnen zu 3 und 4 jeweils Einkommen aus Kindergeld i.H.v. 184,00 EUR. Der Gesamtbedarf der Kläger ist unverändert geblieben.

Leistungsansprüche

6. Bei einer Gegenüberstellung der den Klägern im BZR 4 zustehenden Ansprüche mit den vom Beklagten zuletzt endgültig festgestellten Leistungsansprüchen ergeben sich folgende Unterschiede:

Monat Anspruch gezahlt K 1 K 2 K 3 K 4 K 1 K 2 K 3 K 4 03/10 RB/SG 0 0 0 0 0 0 0 0 KdUH 105,11 105,11 40,53 40,53 122,91 122,91 47,38 47,38 04/10 RB/SG 0 0 0 0 0 0 0 0 KdUH 111,82 111,82 42,92 42,92 97,61 97,63 35,17 35,17 05/10 RB/SG 0 0 0 0 0 0 0 0 KdUH 92,36 92,36 33,29 33,29 121,58 121,58 46,71 46,71 06/10 RB/SG 0 0 0 0 0 0 0 0 KdUH 102,58 102,58 39,37 39,37 121,58 121,58 46,71 46,71 07/10 RB/SG 0 0 0 0 0 0 0 0 KdUH 121,07 121,07 46,47 46,47 121,58 121,58 46,71 46,71 08/10 RB/SG 0 0 0 0 0 0 0 0 KdUH 121,07 121,07 46,47 46,47 121,58 121,58 46,71 46,71

Die Kläger haben demzufolge im Monat April 2010 Anspruch auf höhere Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung i.H.v. 14,21 EUR (Kläger zu 1), 14,19 EUR (Klägerin zu 2), 7,75 EUR (Klägerin zu 3) und 7,75 EUR (Klägerin zu 4).

IV. Die Erstattungsbescheide vom 21. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Juni 2011 sind rechtswidrig, dies jedoch zu Gunsten der Kläger, sodass diese nicht beschwert sind.

Rechtsgrundlage für die Erstattungsbescheide ist nach endgültiger Festsetzung der Leistungen § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II a.F. i.V.m. § 328 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz SGB III a.F ... Danach sind, soweit mit der abschließenden Entscheidung keine oder Leistungsansprüche nur in geringerer Höhe zuerkannt werden, auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten. Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der Bescheide, insbesondere der Bestimmtheit (§ 33 SGB X) der Erstattungsbescheide, ergeben sich nicht. Die aufzuhebenden Leistungen sind nach Leistungsempfänger, Leistungszeitraum und Leistungsart genau bezeichnet. Soweit der Beklagte die zu erstattenden Leistungen nach einer Gegenüberstellung der vorläufig bewilligten mit den endgültig bewilligten Leistungen nach dem SGB II ermittelt hat, ergeben sich unter Berücksichtigung der den Klägern tatsächlich zustehenden Leistungen (vgl. oben stehend Tabelle 6) zu niedrige Erstattungsbeträge. In keinem der vom Beklagten in den Erstattungsbescheiden genannten Erstattungszeiträume errechnen sich bei den dort benannten Leistungsarten höhere Leistungsansprüche der Kläger. Diesbezüglich wird verwiesen auf die am Ende der Entscheidungsgründe auf Seite 120 zu findende Tabelle zum BZR 4.

E. BZR 5

I. 1. Im Zeitraum vom 01. September bis zum 31. Dezember 2010 belief sich der Gesamtbedarf der Kläger zu 1 bis 4 weiterhin auf insgesamt 1.312,66 EUR (2 x Partnerregelbedarf i.H.v. 323,00 EUR zuzügl. 2 x SG i.H.v. 215,00 EUR zuzügl. KdUH i.H.v. 604,66 EUR (624,02 EUR abzügl. Warmwasserpauschale i.H.v. 19,36 EUR [2 x 5,81 EUR sowie 2 x 3,87 EUR]) abzügl. 2 x Kindergeld für die Klägerinnen zu 3 und 4 i.H.v. je 184,00 EUR )).

2. Im Zeitraum vom 01. Januar bis zum 28. Februar 2011 belief sich der Gesamtbedarf der Kläger auf insgesamt 1.342,02 EUR (2 x Partnerregelbedarf i.H.v. 328,00 EUR zuzügl. 2 x SG i.H.v. 215,00 EUR zuzügl. KdUH i.H.v. 624,02 EUR abzügl. 2 x Kindergeld für die Klägerinnen zu 3 und 4 i.H.v. je 184,00 EUR )).

Ein Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige nach § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II stand dem Kläger zu 1 – wie schon unter A.I.3. ausgeführt - nicht zu. Zum 01. Januar 2011 ist die so genannte Warmwasserpauschale entfallen.

II. Die Kläger verfügten auch im BZR 5 weiterhin über kein ihren Gesamtbedarf übersteigendes anrechenbares Vermögen.

Das Vermögen ist gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 SGB II in den maßgeblichen - im streitigen Zeitraum geltenden - Fassungen mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist laut Satz 2 der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt worden ist. Das ist hier der 06. August 2010.

Das zu berücksichtigende Guthaben des Bausparvertrags belief sich am 06. August 2010 auf rund 6.440,84 EUR (Stand zum 31. Dezember 2008 i.H.v. 4.540,84 EUR zzgl. 19 Einzahlungen à 100,00 EUR), das Wertpapierdepot hatte einen Wert von nicht mehr als 4.086,00 EUR (Stand zum 31. Dezember 2009 laut Jahresdepotauszug; am 31. Dezember 2010: 4.004,25 EUR). Nach Abzug von Verwertungskosten für Aktien i.H.v. 7,28 % ist der Wert der Aktien zum Zeitpunkt der Antragstellung im August 2010 mit 3.788,54 EUR zu bestimmen. Das Gesamtvermögen belief sich also zum Zeitpunkt der Antragstellung auf 10.229,38 EUR und überschritt somit den den Klägern zu 1 bis 4 im Zeitpunkt der Antragstellung zustehenden Freibetrag nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 4 SGB II a.F. i.H.v. 14.550,00 EUR nicht (Grundfreibetrag i.H.v. 6.450,00 EUR für den Kläger zu 1 und i.H.v. 5.100,00 EUR für die Klägerin zu 2 zzgl. Freibetrag für notwendige Anschaffungen für vier Mitglieder der BG i.H.v. insgesamt 3.000,00 EUR).

III. Den Klägern zu 1 bis 4 standen im BZR 5 nach Berücksichtigung des anrechenbaren Einkommens des Klägers zu 1 lediglich in den Monaten Januar und Februar 2011 weitere Leistungsansprüche zu.

Zur Ermittlung der Höhe der Ansprüche der Kläger ab September 2010 ist nach Ermittlung ihres Gesamtbedarfs das zu berücksichtigende Einkommen (vgl. § 9 Abs. 1 i.V.m. § 11 SGB II a.F.) im Verhältnis der Einzelbedarfe zum Gesamtbedarf zu verteilen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II a.F.).

1. Der Kläger zu 1 hat innerhalb des BZR 5 laufendes Einkommen aus seiner Erwerbstätigkeit bei der Fa. Gbezogen. Wie bereits unter A.III.1.d. dargestellt, stellen die vom Arbeitgeber mit dem Gehalt gezahlten VZ ebenfalls Einkommen i.S.d. Gesetzes dar.

Soweit der Beklagte auch für den BZR 5 seiner endgültigen Leistungsbewilligung ein Durchschnittsentgelt des Klägers zu 1 zugrunde gelegt hat, ist dies rechtswidrig. Vielmehr ist der Berechnung der Leistungsansprüche das dem Kläger zu 1 jeweils im Anspruchsmonat zugeflossene Einkommen zugrunde zu legen, denn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-VO sind nicht erfüllt. Während das bei der vorläufigen Bewilligung mit Bescheid vom 17. August 2010 bzw. Änderungsbescheid vom 25. März 2011 berücksichtigte monatliche durchschnittliche Nettoeinkommen sich auf 1.428,62 EUR belief, betrug das tatsächliche durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen 1.585,61 EUR (vgl. endgültiger Festsetzungsbescheid vom 10. Juni 2011 sowie nachfolgende Tabelle unter 4.). Das der abschließenden Entscheidung des Beklagten zugrunde gelegte tatsächliche Durchschnittseinkommen der Kläger war demnach um 156,99 EUR höher als das bei der vorläufigen Entscheidung berücksichtigte Einkommen. Im Übrigen wird verwiesen auf die Ausführungen zum BZR 3 unter C.III.1.b.

2. Gemäß §§ 11 Abs. 2, 30 SGB II a.F., § 6 Alg II-VO 2008 vom 17.12.2007 (BGBl. I 2942) sind vom laufenden Einkommen des Klägers zu 1 die schon unter A.III.2. bzw. B.III.2. dargestellten Absetzungen vorzunehmen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist im Monat Januar 2011 i.H.v. 226,80 EUR zu berücksichtigen.

Unter Zugrundelegung der vorliegenden Gehaltsabrechnungen ist im BZR 5 von folgenden Arbeitstagen (AT) des Klägers zu 1 auszugehen: im August 2010: 7 AT -) zu berücksichtigen in 09/10 im September 2010: 17 AT -) zu berücksichtigen in 10/10 im Oktober 2010: 21 AT -) zu berücksichtigen in 11/10 im November 2010: 22 AT -) zu berücksichtigen in 12/10 im Dezember 2010: 21 AT -) zu berücksichtigen in 01/11 im Januar 2011: 21 AT -) zu berücksichtigen in 02/11

3. Das der Klägerin zu 3 zuzuordnende Einkommen in Form von Kindergeld i.H.v. 184,00 EUR monatlich ist – wie schon unter B.III.3. dargestellt - auch im BZR 5 im Hinblick auf die für sie abgeschlossene private Unfallversicherung nicht um die Versicherungspauschale i.H.v. 30,00 EUR gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-VO 2008 (in der ab dem 01. August 2009 geltenden Fassung) zu bereinigen. Auch der tatsächlich für die private Unfallversicherung der Klägerin zu 3 gezahlte Beitrag ist nicht abzusetzen.

4. Der Senat geht von folgenden Einkommenszuflüssen bei dem Kläger zu 1 aus: Monat AT Vormonat brutto + VZ Zufluss September 2010 7 1.800,00 66,00 1.487,62 Oktober 2010 17 1.800,00 156,00 1.577,62 November 2010 21 1.800,00 186,00 1.607,62 Dezember 2010 22 1.800,00 198,00 1.619,62 Januar 2010 21 1.800,00 192,00 1.613,62 Februar 2010 21 1.800,00 192,00 1.607,59 Durchschnitt 1.585,62

5. Es errechnen sich letztlich folgende monatliche Ansprüche der Kläger:

September 2010 In diesem Monat ist dem Kläger zu 1 Einkommen aus Erwerbstätigkeit für den Monat August 2010 zugeflossen i.H.v. 1.487,62 EUR (Auszahlungsbetrag). Daneben hatten die Klägerinnen zu 3 und 4 jeweils Einkommen aus Kindergeld i.H.v. 184,00 EUR.

in EUR Gesamtbedarf Kläger Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 Klägerin zu 4 RL/SG 1.076,00 323,00 323,00 215,00 215,00 MEB KdUH nach Abzug WWP 604,66 151,17 151,17 151,16 151,16 Gesamtbedarf 1.680,66 474,17 474,17 366,16 366,16

Leistungsansprüche

Oktober 2010 In diesem Monat ist dem Kläger zu 1 Einkommen aus Erwerbstätigkeit für den Monat September 2010 zugeflossen i.H.v. 1.577,62 EUR (Auszahlungsbetrag). Daneben hatten die Klägerinnen zu 3 und 4 jeweils Einkommen aus Kindergeld i.H.v. 184,00 EUR. Der Gesamtbedarf der Kläger ist zum Vormonat unverändert geblieben.

Leistungsansprüche

November 2010 In diesem Monat ist dem Kläger zu 1 Einkommen aus Erwerbstätigkeit für den Monat Oktober 2010 zugeflossen i.H.v. 1.607,62 EUR (Auszahlungsbetrag). Daneben hatten die Klägerinnen zu 3 und 4 jeweils Einkommen aus Kindergeld i.H.v. 184,00 EUR. Der Gesamtbedarf der Kläger ist zum Vormonat unverändert geblieben.

Leistungsansprüche

Dezember 2010 In diesem Monat ist dem Kläger zu 1 Einkommen aus Erwerbstätigkeit für den Monat November 2010 zugeflossen i.H.v. 1.619,62 EUR (Auszahlungsbetrag). Daneben hatten die Klägerinnen zu 3 und 4 jeweils Einkommen aus Kindergeld i.H.v. 184,00 EUR. Der Gesamtbedarf der Kläger ist zum Vormonat unverändert geblieben.

Leistungsansprüche

Januar 2011 In diesem Monat ist dem Kläger zu 1 Einkommen aus Erwerbstätigkeit für den Monat Dezember 2010 zugeflossen i.H.v. 1.613,62 EUR (Auszahlungsbetrag). Daneben hatten die Klägerinnen zu 3 und 4 jeweils Einkommen aus Kindergeld i.H.v. 184,00 EUR.

in EUR Gesamtbedarf Kläger Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 Klägerin zu 4 RL/SG 1.086,00 328,00 328,00 215,00 215,00 MEB KdUH 624,02 156,01 156,01 156,00 156,00 Gesamtbedarf 1.710,02 484,01 484,01 371,00 371,00

Leistungsansprüche

Februar 2011 In diesem Monat ist dem Kläger zu 1 Einkommen aus Erwerbstätigkeit für den Monat Januar 2011 zugeflossen i.H.v. 1.607,59 EUR (Auszahlungsbetrag). Daneben hatten die Klägerinnen zu 3 und 4 jeweils Einkommen aus Kindergeld i.H.v. 184,00 EUR. Der Gesamtbedarf ist im Vergleich zum Vormonat unverändert geblieben.

Leistungsansprüche

6. Bei einer Gegenüberstellung der den Klägern im BZR 5 zustehenden Ansprüche mit den vom Beklagten zuletzt endgültig festgestellten Leistungsansprüchen ergeben sich folgende Unterschiede:

Monat Anspruch gezahlt K 1 K 2 K 3 K 4 K 1 K 2 K 3 K 4 09/10 RB/SG 0 0 0 0 0 0 0 0 KdUH 85,31 85,31 32,73 32,73 122,66 122,67 47,13 47,13 10/10 RB/SG 0 0 0 0 0 0 0 0 KdUH 108,43 108,43 41,62 41,62 122,66 122,67 47,13 47,13 11/10 RB/SG 0 0 0 0 0 0 0 0 KdUH 119,84 119,84 46,00 46,00 122,66 122,67 47,13 47,13 12/10 RB/SG 0 0 0 0 0 0 0 0 KdUH 121,07 121,07 46,47 46,47 122,66 122,67 47,13 47,13 01/11 RB/SG 53,81 53,81 0 0 0 0 0 0 KdUH 156,01 156,01 81,11 81,11 126,64 126,65 48,15 48,15 02/11 RB/SG 0 0 0 0 0 0 0 0 KdUH 130,18 130,18 50,36 50,36 126,64 126,65 48,15 48,15

Die Kläger haben demzufolge im Monat Januar und Februar 2011 Anspruch auf höhere Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung und zwar der Kläger zu 1 i.H.v. 29,37 EUR (Januar 2011) bzw. 3,54 EUR (Februar 2011), die Klägerin zu 2 i.H.v. 29,36 EUR (Januar 2011) bzw. 3,53 EUR (Februar 2011) sowie die Klägerinnen zu 3 und 4 i.H.v. jeweils 32,96 EUR (Januar 2011) bzw. 2,21 EUR (Februar 2011). Darüber hinaus haben die Kläger zu 1 und 2 im Monat Januar 2011 auch jeweils Anspruch auf höhere Leistungen für Regelbedarfe i.H.v. 53,81 EUR.

IV. Die Erstattungsbescheide vom 10. und 14. Juni 2011, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2011 sind rechtswidrig, dies jedoch nur betreffend den Monat Januar 2011 zu Lasten der Kläger.

Rechtsgrundlage für die Erstattungsbescheide ist nach endgültiger Festsetzung der Leistungen § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II a.F. i.V.m. § 328 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz SGB III a.F ... Danach sind, soweit mit der abschließenden Entscheidung keine oder Leistungsansprüche nur in geringerer Höhe zuerkannt werden, auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten. Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der Bescheide, insbesondere der Bestimmtheit (§ 33 SGB X) der Erstattungsbescheide, ergeben sich nicht. Die aufzuhebenden Leistungen sind nach Leistungsempfänger, Leistungszeitraum und Leistungsart genau bezeichnet.

Allerdings hat der Beklagte für Januar 2011 zu hohe Erstattungsbeträge ermittelt:

Kläger zu 1 Januar 2011 9,15 EUR KdUH anstatt 0,00 EUR

Klägerin zu 2 Januar 2011 9,14 EUR KdUH anstatt 0,00 EUR

Klägerin zu 3 Januar 2011 2,65 EUR KdUH anstatt 0,00 EUR

Klägerin zu 4 Januar 2011 2,65 EUR KdUH anstatt 0,00 EUR

Diesbezüglich wird verwiesen auf die nachfolgend am Ende der Entscheidungsgründe auf Seite 121 zu findende Tabelle zum BZR 5.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Beklagte mit seiner Berufung weitgehend obsiegt, während die Kläger weitgehend unterlegen sind.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).

- 118 -

BZR 2: Gegenüberstellung der ermittelten Überzahlungen mit den zuletzt erhobenen Erstattungsforderungen Monat Anspruch in EUR Gezahlt aufgrund vorläufiger Bewilligung in EUR Überzahlung in EUR Letzte erhobene Erstattungsforderung in EUR K 1 K 2 K 3 K 4 K 1 K 2 K 3 K 4 K 1 K 2 K 3 K 4 K 1 K 2 K 3 K 4 03/09 RB/SG 0 0 0 KdUH 92,38 103,24 38,55 117,86 131,52 49,83 25,48 28,28 11,28 11,70 13,07 4,95 04/09-I RB/SG 0 0 0 KdUH 88,37 97,56 42,68 92,30 98,29 44,55 04/09-II RB/SG 13,76 13,76 0 0 4,24 10,95 KdUH 71,06 71,06 36,11 65,81 87,49 81,46 39,62 62,88 05/09 RB/SG 80,95 80,96 0 0 185,46 185,46 109,74 104,51 104,50 109,74 95,61 95,63 109,74 KdUH 152,26 152,26 99,22 17,63 152,01 152,03 143,52 152,03 44,30 134,40 40,67 133,93 06/09 RB/SG 221,31 221,31 6,69 6,69 316,00 316,00 47,00 47,00 KdUH 152,26 152,26 152,26 152,26 152,01 152,03 152,03 152,03 07/09 RB/SG 238,18 238,19 14,72 14,72 283,54 283,54 34,13 34,13 45,36 45,35 19,41 19,41 37,54 37,56 16,05 16,05 KdUH 152,17 152,17 152,16 152,16 152,01 152,03 152,03 152,03 08/09 RB/SG 0 0 0 13,39 13,37 13,39 13,37 5,81 5,79 KdUH 152,00 152,01 64,93 64,93 152,01 152,03 70,69 70,69 5,76 5,76 2,47 2,47

BZR 3: Gegenüberstellung der ermittelten Überzahlungen mit den zuletzt erhobenen Erstattungsforderungen Monat Anspruch in EUR Gezahlt aufgrund vorläufiger Bewilligung in EUR Überzahlung in EUR Letzte erhobene Erstattungsforderung in EUR K 1 K 2 K 3 K 4 K 1 K 2 K 3 K 4 K 1 K 2 K 3 K 4 K 1 K 2 K 3 K 4 09/09 RB/SG 0 0 0 0 6,04 6,02 6,04 6,02 6,04 6,02 KdUH 151,16 151,16 64,56 64,56 151,91 151,93 67,49 67,49 0,75 0,77 2,93 2,93 13,88 13,90 8,51 8,51 10/09 RB/SG 0 0 0 0 6,04 6,02 6,04 6,02 6,04 6,02 KdUH 127,22 127,22 54,32 54,32 151,91 151,93 67,49 67,49 24,69 24,71 13,17 13,17 13,88 13,90 8,51 8,51 11/09 RB/SG 0 0 0 0 6,04 6,02 6,04 6,02 6,04 6,02 KdUH 114,96 114,96 49,08 49,08 151,91 151,93 67,49 67,49 36,95 36,97 18,41 18,41 13,88 13,90 8,51 8,51 12/09 RB/SG 0 0 0 0 6,04 6,02 6,04 6,02 6,04 6,02 KdUH 126,03 126,03 53,81 53,81 151,91 151,93 67,49 67,49 25,88 25,90 13,68 13,68 13,88 13,90 8,51 8,51 01/10 RB/SG 36,89 36,89 0 0 0 0 0 0 KdUH 152,17 152,17 72,89 72,89 148,30 148,32 57,13 57,13 20,51 20,53 7,91 7,91 02/10 RB/SG 0 0 0 0 0 0 0 0 KdUH 114,50 114,50 44,15 44,15 148,30 148,32 57,13 57,13 33,80 33,82 12,98 12,98 20,51 20,53 7,91 7,91

BZR 4: Gegenüberstellung der ermittelten Überzahlungen mit den zuletzt erhobenen Erstattungsforderungen Monat Anspruch in EUR Gezahlt aufgrund vorläufiger Bewilligung in EUR Überzahlung in EUR Letzte erhobene Erstattungsforderung in EUR K 1 K 2 K 3 K 4 K 1 K 2 K 3 K 4 K 1 K 2 K 3 K 4 K 1 K 2 K 3 K 4 03/10 RB/SG 0 0 0 0 KdUH 105,11 105,11 40,53 40,53 139,51 139,51 53,78 53,78 34,40 34,40 13,25 13,25 16,60 16,60 6,40 6,40 04/10 RB/SG 0 0 0 0 KdUH 111,82 111,82 42,92 42,92 138,20 138,20 53,09 53,09 26,38 26,38 10,17 10,17 16,92 16,90 6,09 6,09 05/10 RB/SG 0 0 0 0 KdUH 92,36 92,36 33,29 33,29 138,20 138,20 53,09 53,09 45,84 45,84 19,80 19,80 16,62 16,62 6,38 6,38 06/10 RB/SG 0 0 0 0 KdUH 102,58 102,58 39,37 39,37 138,20 138,20 53,09 53,09 36,62 36,62 13,72 13,72 16,62 16,62 6,38 6,38 07/10 RB/SG 0 0 0 0 KdUH 121,07 121,07 46,47 46,47 138,20 138,20 53,09 53,09 17,13 17,13 6,62 6,62 16,62 16,62 6,38 6,38 08/10 RB/SG 0 0 0 0 KdUH 121,07 121,07 46,47 46,47 138,20 138,20 53,09 53,09 17,13 17,13 6,62 6,62 16,62 16,62 6,38 6,38

BZR 5: Gegenüberstellung der ermittelten Überzahlungen mit den zuletzt erhobenen Erstattungsforderungen Monat Anspruch in EUR Gezahlt aufgrund vorläufiger Bewilligung in EUR Überzahlung in EUR Zuletzt erhobene gemachte Erstattungsforderung in EUR K 1 K 2 K 3 K 4 K 1 K 2 K 3 K 4 K 1 K 2 K 3 K 4 K 1 K 2 K 3 K 4 09/10 RB/SG 0 0 0 0 KdUH 85,31 85,31 32,73 32,73 138,20 138,20 53,09 53,09 52,89 52,89 20,36 20,36 15,54 15,53 5,96 5,96 10/10 RB/SG 0 0 0 0 KdUH 108,43 108,43 41,62 41,62 138,20 138,20 53,09 53,09 29,77 29,77 11,47 11,47 15,54 15,53 5,96 5,96 11/10 RB/SG 0 0 0 0 KdUH 119,84 119,84 46,00 46,00 138,20 138,20 53,09 53,09 18,36 18,36 7,09 7,09 15,54 15,54 5,96 5,96 12/10 RB/SG 0 0 0 0 KdUH 121,07 121,07 46,47 46,47 138,20 138,20 53,09 53,09 17,13 17,13 6,62 6,62 15,54 15,54 5,96 5,96 01/11 RB/SG 53,81 53,81 0 0 KdUH 156,01 156,01 81,11 81,11 142,22 142,22 54,07 54,07 9,15 9,14 2,65 2,65 02/11 RB/SG 0 0 0 0 KdUH 130,18 130,18 50,36 50,36 142,22 142,22 54,07 54,07 12,04 12,04 3,71 3,71 9,15 9,14 2,65 2,65
Rechtskraft
Aus
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