S 11 SO 221/18 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 11 SO 221/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig die Kosten für eine Schulbegleitung für die Antragstellerin im Zeitraum vom 31.08. bis zum 07.09.2018 im Umfang von 14 Stunden pro Woche und im Zeitraum 10.09. bis 12.10.2018 im Umfang von 19 Stunden pro Woche zu übernehmen, jeweils abzüglich der Kosten, die ggf. von der Krankenversicherung der Antragstellerin getragen werden. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt die Übernahme der Kosten für eine Schulbegleitung im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII).

Bei der am 00.00.2012 geborenen Antragstellerin wurde im Jahr 2015 ein Diabetes mellitus Typ 1 diagnostiziert. Sie ist aufgrund dieser Erkrankung mit einer Insulinpumpe versorgt. Darüber hinaus trägt sie ein Gerät zur kontinuierlichen Gewebezuckermessung (Free Style Libre), das ein sog. Scannen des Blutzuckerwertes ohne Abnahme von Blut ermöglicht. Aufgrund von Schwankungen des Blutzuckerspiegels ist ein häufiges Messen bzw. Scannen erforderlich und dann ggf. weitere Maßnahmen (Insulin verabreichen/Essen geben). Bei der Antragstellerin ist seit dem Jahr 2017 der Pflegegrad 2 anerkannt.

Die Antragstellerin wurde bis zum 31.07.2018 in einer integrativen Kindertagesstätte betreut, ihre Gruppe bestand aus zwölf Regelkindern und drei Kindern mit heilpädagogischen Förderbedarf. Das Scannen und Messen des Blutzuckerwertes wurde während der Betreuungszeit von den Erzieherinnen übernommen, die jedoch häufig telefonisch Kontakt mit der Mutter aufgenommen haben, um ihr die gemessenen Werte mitzuteilen und mit ihr weitere Maßnahmen abzustimmen.

Die Antragstellerin beantragte am 20.03.2018 die Übernahme der Kosten für eine Schulbegleitung bei der Antragsgegnerin, da sie am 30.08.2018 schulpflichtig werde und sich die Lehrer in der Schule nicht der Diabetes Erkrankung annehmen könnten.

Die Antragsgegnerin bewilligte der Antragstellerin mit Bescheid vom 03.07.2018 die Kostenübernahme für eine Schulbegleitung im Umfang von acht Stunden pro Woche bis zum 12.10.2018 (Beginn der Herbstferien). Eine Begleitung sei während des Sportunterrichts (3 Stunden pro Woche), während der Pausen (2,5 Stunden pro Woche) und während der Toilettengänge (2,5 Stunden pro Woche) erforderlich.

Die Antragstellerin legte gegen den Bescheid am 24.07.2018 Widerspruch ein. Der bewilligte Umfang sei nicht ausreichend, sie benötige eine durchgehende Begleitung während der Schulzeit. Über den Widerspruch der Antragstellerin ist noch nicht entschieden worden.

Die Antragstellerin hat am 24.07.2018 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem sie eine vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme der Kosten für eine Schulbegleitung im Umfang von 22,5 Wochenstunden für das gesamte Schuljahr 2018/19 zuzüglich einer ganztägigen Betreuung bei Schulausflügen sowie bei sportlichen Schulveranstaltungen begehrt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

II.

Der Antrag hat in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg.

Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl das Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) als auch die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft, d.h. überwiegend wahrscheinlich (vgl. u.a. BVerfG vom 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 in NVwZ 2004, 95 f) macht (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund allerdings nicht isoliert nebeneinander. Es besteht vielmehr zwischen beiden eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt.

Darüber hinaus können sich aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Die Gerichte müssen in solchen Fällen bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, also dem Bestehen eines Anordnungsanspruchs, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen. Das gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfas¬send in die Abwägung einzustellen (vgl. zu alledem BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05).

Die Antragstellerin hat hinsichtlich des Zeitraums bis zum 12.10.2018 im tenorierten Umfang einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.

Der Anordnungsanspruch beruht auf § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII. Danach umfassen die Leistungen der Eingliederungshilfe die Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht.

Die Antragstellerin ist wesentlich behindert und hat damit grundsätzlich gem. §§ 53, 54 SGB XII einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe. Bei der Diabetes-Erkrankung der Antragstellerin handelt es sich um eine wesentliche Behinderung. Die wesentliche Beeinträchtigung der Teilhabefähigkeit besteht darin, dass die Antragstellerin im Hinblick auf ihre Diabeteserkrankung, die sie sechsjähriges Grundschulkind nicht ohne Unterstützung Erwachsener beobachten und behandeln kann, nicht am Unterricht der Grundschule teilnehmen könnte (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.12.2017 - L 7 SO 3798/17 ER-B -, Rn. 12, juris). Dies ist im Übrigen zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Die Antragsgegnerin hat Leistungen in einem begrenzten Umfang bewilligt.

Nach § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII iVm § 12 Eingliederungshilfe-VO umfasst die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahme erforderlich und geeignet ist, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen und zu erleichtern, also insoweit die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern (vgl. BSG, Urteil vom 09.12.2016 - B 8 SO 8/15 R, Rn. 22). Demgegenüber besteht im Kernbereich pädagogischer Tätigkeit keine, auch keine nachrangige Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers, weil es sich um originär und ausschließlich schulrechtliche Verpflichtungen handelt (vgl. BSG, Urteil vom 09.12.2016 - B 8 SO 8/15 R). Der Kernbereich pädagogischer Tätigkeit ist jedoch nicht betroffen, wenn die Schulbegleitung die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrkraft nur absichert ("begleitet"). Den Kernbereich berühren deshalb alle integrierenden, beaufsichtigenden und fördernden Assistenzdienste nicht, die flankierend zum Unterricht erforderlich sind, damit der behinderte Mensch das pädagogische Angebot der Schule überhaupt wahrnehmen kann (vgl. BSG, Urteil vom 09.12.2016 - B 8 SO 8/15 R, Rn. 25). So liegt der Fall auch hier, denn die Schulbegleitung soll keine pädagogischen Aufgaben übernehmen, sondern lediglich die Blutzuckerwerte überwachen und dann ggf. weitere Maßnahmen ergreifen. Dadurch wird der Kernbereich der pädagogischen Tätigkeit nicht berührt.

Die Antragstellerin hat damit einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Schulbegleitung. Das Gericht geht zum gegenwärtigen Zeitpunkt weiterhin davon aus, dass jedenfalls langfristig kein Anspruch auf eine Begleitung während der gesamten Schulzeit besteht. Nach der ärztlichen Bescheinigung des behandelnden Diabetologen Dr. L ist eine stündliche Kontrolle des Blutzuckers und eine Überwachung während der Mahlzeiten und des Sportunterrichtes erforderlich. Er begründet das damit, dass es in besonderen Situationen (z.B. Sport/intensives Pausenspiel) zu Unterzuckerungen kommen könne. Dies deckt sich mit dem Situationsbericht der Kita, wonach regelmäßige Kontrollen des Blutzuckerwertes erforderlich seien. Darüber hinaus müsse die Antragstellerin insbesondere während der Mahlzeiten und während der Spielzeit bis zum Mittagessen engmaschig kontrolliert werden, weil ihre Werte stark schwankten und schnell gefährlich tief absinken könnten. Aus diesen vorliegenden Unterlagen lässt sich also gerade keine Notwendigkeit für eine ständige Begleitung ableiten, sondern lediglich für regelmäßige Blutzuckerkontrollen und für eine Beobachtung während bestimmter Aktivitäten. Aus diesem Grund ist von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen lediglich eine Schulbegleitung in "besonders kritischen Situationen" (Frühstück, Mittagessen, Pausen und Sportunterricht) anerkannt worden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.12.2017 - L 7 SO 3798/17 ER-B -, juris).

Das Gericht kann jedoch im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließen klären, ob nicht aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls doch eine Begleitung während der gesamten Unterrichtszeit erforderlich ist. Es liegen jedenfalls bestimmte Anhaltspunkte dafür vor, dass eine durchgehende Beobachtung notwendig sein könnte. Der behandelnde Diabetologe gibt dies an und auch in dem Bericht der Kita heißt es, dass die Antragstellerin ständig unter Beobachtung stehen müsse, da ihre Werte häufig schwankten und sie ganz schnell unterzuckere, was sie selbst jedoch nicht wahrnehme. Aus dem Gutachten des MDK zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit lässt sich entnehmen, dass die Blutzuckerwerte aufgrund von Wachstumsschüben sowie verändertem Bewegungsdrang und Essgewohnheiten häufig schwankten. Bei Magen-Darm-Infekten sei es aufgrund drohender Hypoglykämie auch schon zu Krankenhausaufenthalten gekommen. Dies könnte dafür sprechen, dass die Antragstellerin jedenfalls zu Beginn der Grundschulzeit durchgehend beobachtet werden muss.

Da das Gericht den Sachverhalt im vorliegenden Verfahren nicht vollständig aufklären kann, entscheidet es auf der Grundlage einer Folgenabwägung. Hierbei sind die Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn die Eilentscheidung zu Gunsten der Antragstellerin nicht erginge, eine Klage in der Hauptsache aber später Erfolg hätte, mit denen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erginge, die Klage aber erfolglos bliebe (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 27.05.2014 - L 9 SO 103/14 B ER -, Rn. 9, juris). Diese Abwägung geht zugunsten der Antragstellerin aus, da die (gesundheitlichen) Folgen für sie im Falle einer negativen Entscheidung, die (ausschließlich finanziellen) Folgen für die Antragsgegnerin im Falle einer positiven Entscheidung weit überwiegend. Darüber hinaus sind im Rahmen der Folgenabwägung weitere Aspekte zu berücksichtigen, die ebenfalls für die Antragstellerin sprechen. Die Antragstellerin hatte erhebliche Schwierigkeiten, einen Leistungsanbieter zu finden, der in dem bewilligten Umfang von acht Stunden pro Woche tätig werden würde. Dies hängt damit zusammen, dass die bewilligte Leistung nicht "am Stück" erbracht werden kann, sondern mehrere Einsätze während der Schulzeit erforderlich sind, so dass es für die Mitarbeiter zu längeren Unterbrechungen kommt. Die Antragsgegnerin hat eingeräumt, dass es sehr schwierig sei, in dem bewilligten Umfang einen Leistungsanbieter zu finden. Sie hat nur einen einzigen benennen können, wobei die vorgesehene Mitarbeiterin selbst schwer erkrankt ist und es daher möglicherweise zu häufigen Ausfallzeiten kommt. Dies spricht dafür, dass der bewilligte Umfang nicht ausreichend ist, um den Bedarf der Antragstellerin zu decken. Schließlich ist im Rahmen der Folgenabwägung zu berücksichtigen, dass es sich bei der Antragstellerin um ein sechsjähriges Kind handelt, das mit dem Beginn der Schulzeit in eine völlig neue Situation kommt, an die es sich erst einmal gewöhnen muss. Die Antragstellerin benötigt daher Zeit, um sich in die neue Konstellation einzufügen und auch Vertrauen zu der Schulbegleitung aufzubauen. Das erscheint nur schwer vorstellbar, wenn lediglich punktuelle Einsätze erfolgen und keine kontinuierliche Betreuung erfolgt. In Anbetracht dieser Umstände besteht im Rahmen der Folgenabwägung jedenfalls bis zu den Herbstferien ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Schulbegleitung währen der gesamten Schulzeit.

Der Anspruch besteht auch unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Antragstellerin und ihrer Eltern. Es handelt sich um eine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII und bei diesen Leistungen ist nach § 92 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII den in § 19 Abs. 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel nur für die Kosten des Lebensunterhalts zuzumuten. Die Leistungen sind ohne Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen. Kosten des Lebensunterhaltes werden durch die Schulbegleitung nicht berührt, so dass der Anspruch unabhängig vom Einkommen und Vermögen besteht.

Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Schulbegleitung während der gesamten Schulzeit. Das sind im Zeitraum vom 31.08. bis zum 07.09.2018 14 Stunden pro Woche, denn nach dem vorliegenden Informationsblatt der Schule findet der Unterricht in diesem Zeitraum nur von 8.50 bis 11.40 Uhr statt. Im Zeitraum vom 10.09. bis 12.10.2018 besteht der Anspruch im Umfang von 19 Stunden, denn in dieser Zeit erhält sie nach dem vorliegenden Stundenplan 20 Schulstunden Unterricht pro Woche, das ergibt zzgl. der Pausen 19 Zeitstunden. Soweit die Krankenversicherung der Antragstellerin Kosten für eine Schulbegleitung übernimmt, sind diese auf die Leistungen der Antragsgegnerin anzurechnen. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin die Möglichkeit, einen Erstattungsanspruch bei der Krankenversicherung anzumelden.

Demgegenüber besteht kein Anspruch auf Übernahme der Kosten während der Randstundenbetreuung und der OGS. Nach der Rechtsprechung des BSG handelt es sich (nur) dann um eine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, die gem. § 92 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII unabhängig vom elterlichen Einkommen und Vermögenseinsatz zu gewähren ist, wenn die geförderte Leistung unmittelbar mit einer konkreten (Bildungs-)Maßnahme bzw. dem Schulbesuch verknüpft ist und allein dieser spezifischen Fördermaßnahme dient (vgl. BSG, Urteil vom 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R, Rn. 21). Diese enge Verknüpfung besteht bei der Kostenübernahme für einen Integrationshelfer während der OGS nicht, da es sich nicht um eine Schulpflichtveranstaltung handelt, sondern um eine Betreuungsmaßnahme (vgl. LSG NRW, Urteil vom 07.11.2016 - L 20 SO 482/14; Revision anhängig unter B 8 SO 4/17 R). Es kommt daher nur ein Anspruch im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 54 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX (in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung) in Betracht, der einkommens- und vermögensabhängig ist. Ein solcher Anspruch besteht jedoch nicht, da allein das Einkommen des Vaters die Einkommensgrenze des § 85 SGB XII bei überschlägiger Berechnung ohne genaue Kenntnis der Unterkunftskosten weit überschreitet. Darüber hinaus sind auch die Vermögensverhältnisse nicht glaubhaft gemacht worden, insbesondere fehlen nähere Angaben zu der Immobilie und den noch bestehenden Belastungen. Es kann daher nicht geprüft werden, ob es sich um verwertbares Vermögen und - soweit dies der Fall sein sollte - um ein geschütztes Hausgrundstück nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII handelt.

Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihr ist es nicht zuzumuten, den Ausgang des Widerspruchs- und ggf. des Klageverfahrens abzuwarten, da der Schulbeginn unmittelbar bevorsteht.

Das Gericht hat die Reichweite der einstweiligen Anordnung (analog zu der Bewilligung in dem Bescheid vom 03.07.2018) bis zum 12.10.2018 beschränkt (Beginn der Herbstferien). Die Antragsgegnerin wird dann prüfen müssen, ob und ggf. in welchem Umfang eine Weiterbewilligung der Schulbegleitung erforderlich ist. Dabei werden auch die Erfahrungen, die sich aus der bisherigen Betreuung ergeben, zu berücksichtigen sein. Wenn die Antragstellerin mit der Weiterbewilligung nicht einverstanden ist, besteht ggf. wieder die Möglichkeit, einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Da der Antrag nur teilweise Erfolg hat, hat die Antragsgegnerin nur die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Rechtskraft
Aus
Saved