S 3 AS 1773/15

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 3 AS 1773/15
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 4 AS 99/19
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerinnen begehren höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II) für den Zeitraum Juni 2015 bis Mai 2016 unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Unterkunftskosten.

Die Klägerinnen beiziehen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die 1985 geborene Klägerin zu 1) lebte gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter, der 2009 geborenen Klägerin zu 2), bis Mai 2015 in einer Mietwohnung in der W. Straße in Dessau-Roßlau. Die Bruttowarmmiete betrug monatlich insgesamt 435,00 Euro.

Unter dem 18. Dezember 2014 beantragten sie bei dem Beklagten die Zusicherung zum Umzug. Sie legte ein Wohnungsangebot für die sodann im streitigen Zeitraum bewohnte Wohnung vor. Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 18. Dezember 2014 unter anderem mit der Begründung ab, die Kosten dieser Unterkunft seien unangemessen hoch. Zugleich wies der Beklagte auf die für ihn maßgeblichen Angemessenheitswerte für Aufwendungen für Unterkunft und Heizung hin. Die Klägerinnen zogen ohne Zusicherung zum 1. Juni 2015 in die streitgegenständliche Wohnung um. Die tatsächlichen Aufwendungen der Klägerinnen für diese 76,32 Quadratmeter große Wohnung betragen monatlich insgesamt 597,00 Euro. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Grundmiete in Höhe von 397,00 Euro, den Betriebskosten in Höhe von 105,00 Euro sowie den Heizkosten in Höhe von 95,00 Euro.

Die Klägerin zu 1) ist erwerbstätig in wechselnden Arbeitsverhältnissen. Ein Arbeitsverhältnis endete zum 30. Juni 2015. Die Bundesagentur für Arbeit bewilligte der Klägerin zu 1) mit Bescheiden vom 2. April 2015 Arbeitslosengeld I ab dem 15. September 2014 bis zum 18. Oktober 2015 in Höhe von monatlich 272,70 Euro. Mit Bescheid vom 10. August 2015 bewilligte sie Arbeitslosengeld I für den Zeitraum vom 19. August 2015 bis zum 10. Januar 2016 in Höhe von monatlich 272,70 Euro. Für die Klägerin zu 2) bezieht die Klägerin zu 1) Kindergeld in Höhe von monatlich 184,00 Euro und ab dem 1. Januar 2016 in Höhe von monatlich 190,00 Euro.

Die Firma "F+B - F. u. B. f. W., I. u. U. GmbH" (nachfolgend: F+B) hatte für die Stadt Dessau-Roßlau im Jahr 2014 zunächst einen qualifizierten Mietspiegel erstellt. Sodann erstellte sie im März 2014 einen "Methoden- und Ergebnisbericht zur Festlegung der Angemessenheitsgrenzen gemäß SGB II und SGB XII für die Stadt Dessau-Roßlau auf Basis des qualifizierten Mietspiegels Dessau-Roßlau 2014" (nachfolgend: Methodenbericht). Dieser war Grundlage für die Erarbeitung eines "schlüssigen Konzepts" für die Festlegung von Angemessenheitsgrenzen, welches der Stadtrat der Stadt Dessau-Roßlau am 29. April 2014 beschloss (nachfolgend: Richtlinie).

Bei der Konzepterstellung hat die Firma "F+B" auf alle bereits für die Erstellung des qualifizierten Mietspiegels erhobenen 4.515 Mieterdaten zurückgegriffen. Für den qualifizierten Mietspiegel sind dann nur 2.387 Daten berücksichtigt worden, da in dieser Anzahl eine Neuvertragsmiete oder eine veränderte Bestandsmiete innerhalb der letzten vier Jahre vorlag. Für die Erstellung des Methodenberichts wurden auch die Daten ausgewertet, bei denen die Bestandsmieten älter als vier Jahre waren. Hinzugenommen wurden weitere 406 Daten an Sozialwohnungen. Im Ergebnis lagen Daten in einer Größenordnung von 4.921 vor. Die Daten wurden bei vier Großvermietern der Stadt und mehreren Kleinvermietern erfragt. Dabei verwendete die Firma eine Ziehung einer repräsentativen Befragungsstichprobe nach dem Zufallsprinzip. Sodann ermittelte die Firma "F+B" den Bedarf an preisgünstigem Wohnraum durch Festlegung eines Quantils. Dabei berechnete sie zwei Möglichkeiten: das 33-Prozent- und das 40-Prozent-Quantil. Bei der Datenauswertung wurde anhand dieser Quantile die prozentuale Anzahl an Neuvermietungen nach Wohnungsgrößen aus den für den Zeitraum vom August 2012 bis Juli 2013 erhobenen 2.597 Datensätzen ausgewertet. Der Stadtrat der Stadt Dessau-Roßlau beschloss am 29. April 2014 die Anwendung des 40-Prozent-Quantils.

Danach gelten seit 1. Mai 2014 für eine Wohnungsgröße von 60 Quadratmetern die Aufwendungen für die Unterkunft (Bruttokaltmiete) eines Zwei-Personen-Haushalts eine Bruttokaltmiete in Höhe von monatlich 326,40 Euro als angemessen. Die Werte sind im Amtsblatt der Stadt Dessau-Roßlau im September 2014 veröffentlicht worden.

Rückwirkend zum 1. Mai 2016 hat der Stadtrat der Stadt Dessau-Roßlau mit Beschluss vom 25. Mai 2016 neue Mietobergrenzen festgelegt. Dem lag eine Anpassung an den Verbraucherpreisindex zugrunde. Danach gilt für einen Zwei-Personen-Haushalt eine Bruttokaltmiete in Höhe von monatlich 336,84 Euro als angemessen.

Mit Bescheid vom 15. Mai 2015 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen zunächst vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. Juni 2015 bis zum 31. Mai 2016. Einen Grund für die vorläufige Leistungsbewilligung benannte der Beklagte nicht. Bei der Anspruchsberechnung berücksichtigte der Beklagte die monatlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 421,40 Euro. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Bruttokaltmiete (Grundmiete zuzüglich der Nebenkosten) in Höhe von 326,40 Euro und den Heizkosten in Höhe von 95,00 Euro. Die Differenz zu den tatsächlichen Aufwendungen beträgt monatlich 175,60 Euro.

Gegen den Bescheid vom 15. Mai 2015 erhoben die anwaltlich vertretenen Klägerinnen Widerspruch. Dieses Verfahren registrierte der Beklagte unter seinem Zeichen W 1070/15. Die Klägerinnen tragen vor, die Vorläufigkeit der Leistungsbewilligung sei rechtswidrig. Gründe für die Vorläufigkeit seien weder benannt noch ersichtlich. Die Absenkung der Leistungen für Unterkunft und Heizung sei ebenfalls rechtswidrig. Bereits die Belehrung verweise auf die Richtlinie bzw. das Konzept der Stadt Dessau-Roßlau aus dem Jahre 2010. Diese Werte würden erheblich von denen in der Belehrung genannten Beträgen abweichen. Es liege kein schlüssiges Konzept vor. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung seien die Kosten der Unterkunft (insbesondere die Nebenkosten) deutlich gestiegen. Daher sei nicht ersichtlich, weshalb die Kosten im Stadtgebiet gesunken sein sollen.

Mit Änderungsbescheid vom 2. Juni 2015 änderte der Beklagte seine Leistungen ab und rechnete auf den Bedarf ein höheres Einkommen für den Monat Juni 2015 an. Zugleich forderte er von der Klägerin zu 1) einen Betrag in Höhe von 58,71 Euro und von der Klägerin zu 2) einen Betrag in Höhe von 22,89 zur Erstattung. Die Höhe der anerkannten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung blieb unverändert. Einen Vorläufigkeitsvermerk enthielt der Bescheid nicht.

Gegen den Bescheid vom 2. Juni 2015 erhoben die anwaltlich vertretenen Klägerinnen Widerspruch. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei fehlerhaft. Der Bescheid sei Gegenstand des bereits geführten Widerspruchsverfahrens W 1070/15.

Der Beklagte änderte seine Leistungsentscheidung mit Bescheid vom 6. Juli 2015 für den Zeitraum vom 1. August 2015 bis zum 31. Mai 2016 ab. Hierbei berücksichtigte er den Wegfall des Erwerbseinkommens.

Der Beklagte änderte seine Leistungsentscheidung mit einem weiteren Bescheid vom 6. Juli 2015 für den Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 31. Mai 2016 erneut ab. Hierbei berücksichtigte er die Beendigung des Bezuges von Arbeitslosengeld I. Als Bedarf für Unterkunft und Heizung berücksichtigte er weiterhin einen Betrag in Höhe von insgesamt 421,40 Euro. Die Leistungsbewilligung erfolge weiterhin vorläufig.

Der Beklagte änderte seine Leistungsentscheidung mit einem weiteren Bescheid vom 14. Juli 2015 für den Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 31. Mai 2016 erneut ab. Auf diesem in dem Verwaltungsvorgang auf Blatt 203 befindlichen Bescheid ist ein Vermerk enthalten: " persönlich ausgehändigt am 14.07.2015 ". Darunter befindet sich die Unterschrift der Klägerin zu 1).

Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2015 (W 1070/15) zurück. Hiermit hob er die Vorläufigkeit des Bescheides vom 15. Mai 2015 auf. Hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung führte der Beklagte aus, die tatsächlichen Aufwendungen der Klägerinnen für Unterkunft und Heizung seien ausweislich der geltenden Richtlinie unangemessen hoch. Der Beklagte erkannte die Hälfte der notwendigen Aufwendungen der Klägerinnen für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach an.

Mit weiteren Widerspruchsbescheiden vom 23. Juli 2015 wies der Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 2. Juni 2015 (W 1308/15) und vom 6. Juli 2015 (W 1309; W 1310/15; W 1311/15) jeweils als unzulässig zurück. Die notwendigen Aufwendungen für die Widerspruchsverfahren seien nicht zu erstatten.

Dagegen haben die Klägerinnen am 24. August 2015 Klage beim Sozialgericht (SG) Dessau-Roßlau erhoben.

Ihre Unterkunftskosten seien in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen. Die Kürzung sei rechtswidrig. Die Angemessenheitswerte seien fehlerhaft ermittelt. Es seien die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung zu übernehmen. Im Übrigen seien die Kosten der unzulässigen Widerspruchsverfahren wegen fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung mit zu berücksichtigen gewesen.

Die Klägerinnen beantragen,

den Bescheid vom 15. Mai 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 2. Juni 2015 und der Änderungsbescheide vom 6. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2015 (W 1070/15) und der Widerspruchsbescheide vom 23. Juli 2015 (W 1308/15, W 1309/15, W 1310/15 und W 1311/15) in der Fassung der Änderungsbescheide vom 16. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2015 (W 1827/15 und W 1828/15) in der Fassung der Änderungs- und Festsetzungsbescheide vom 29. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2016 (W 2104/15) in der Fassung der Änderungsbescheide vom 29. November 2015 und 12. April 2016 sowie in der Fassung des Bescheides vom 18. Mai 2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17. Oktober 2016 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, den Klägerinnen für den Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 31. Mai 2016 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hält an seiner Verwaltungsentscheidung und an der Richtlinie fest. Ferner seien neue rechtserhebliche Gesichtspunkte nicht vorgetragen worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf den Inhalt des beigefügten Vorgangs sowie den Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen.

Der Beklagte hat seine Leistungsentscheidung mit Änderungsbescheid vom 16. September 2015 für den Monat Juli 2015 erneut abgeändert. Dabei hat er den Nachweis über das tatsächliche Einkommen berücksichtigt. Die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung ist unverändert geblieben.

Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 16. September 2015 hat der Beklagte für den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 31. Mai 2016 höhere Leistungen gewährt. Dabei hat er das bis Januar 2016 gezahlte Arbeitslosengeld I berücksichtigt. Die anerkannten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind ihrer Höhe nach unverändert geblieben.

Mit Änderungsbescheid vom 29. Oktober 2015 und Festsetzungsbescheid vom 29. Oktober 2015 hat der Beklagte die Leistungen für die Monate August und September 2015 endgültig festgesetzt. Zugleich hat er gegenüber der Klägerin zu 1) einen Erstattungsbetrag in Höhe von insgesamt 198,63 Euro und gegenüber der Klägerin zu 2) einen Erstattungsbetrag in Höhe von insgesamt 77,44 Euro geltend gemacht (Gesamterstattungsbetrag: 276,07 Euro).

Mit Bescheid vom 29. November 2015 hat der Beklagte die Leistungen hinsichtlich der gesetzlichen Erhöhung des Regelbedarfs angepasst. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung sind unverändert geblieben.

Der Beklagte hat mit Bescheid vom 12. April 2016 (vorläufig) für Mai 2016 die Leistungen an das Einkommen der Klägerin zu 1) für die Tätigkeit bei der Firma "R." abgeändert. Die Höhe der berücksichtigten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung blieb unverändert.

Mit Bescheid vom 18. Mai 2016 hat der Beklagte die Leistungen für den gesamten streitigen Zeitraum von Juni 2015 bis Mai 2016 endgültig festgesetzt. Eine Änderung hinsichtlich der zu Aufwendungen für Unterkunft und Heizung hat der Beklagte nicht vorgenommen.

Mit Änderungsbescheid vom 17. Oktober 2016 hat der Beklagte weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Monat Mai 2016 unter Berücksichtigung der seit dem 1. Mai 2016 geltenden neuen Angemessenheitswerte gewährt. Dabei berücksichtigte er die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 431,84 Euro. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Grundmiete in Höhe von 231,84 Euro, dem Betriebskosten in Höhe von 105,00 Euro sowie den Heizkosten in Höhe von 95,00 Euro. Die Differenz zu den tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung beträgt im Mai 2016 insgesamt 165,16 Euro.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten, sowie die weiteren Unterlagen zum schlüssigen Konzept (Beschlussvorlage Stadtrat 097/2016/V-50; Informationsvorlage IV/037/2014/V-50; Beschlussvorlage Stadtrat BV/073/2014/V-50; Methoden- und Ergebnisbericht über die Festlegung der Angemessenheitsgrenzen gemäß SGB II und SGB XII für die Stadt Dessau-Roßlau auf Basis des qualifizierten MietspiegelsDessau-Roßlau 2014 der Firma "F+B"; Methodenbericht zum qualifizierten Mietsiegel 2014; qualifizierter Mietsspiegel Dessau-Roßlau 2014; Niederschrift über die Sitzung des Stadtrates vom 29. April 2014), die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist unbegründet, § 54 Abs. 1, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

1.

Streitgegenständlich ist der Bescheid vom 15. Mai 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 2. Juni 2015 und der Änderungsbescheide vom 6. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2015 (W 1070/15) und der Widerspruchsbescheide vom 23. Juli 2015 (W 1308/15; W 1310/15; W 1311/15 und W 1309/15) in der Fassung der Änderungsbescheide vom 16. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2015 (W 1827/15 und W 1828/15) in der Fassung der Änderungs- und Festsetzungsbescheide vom 29. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2016 (W 2104/15) in der Fassung der Änderungsbescheide vom 29. November 2015 und 12. April 2016 sowie in der Fassung des Bescheides vom 18. Mai 2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17. Oktober 2016. Dabei sind die Bescheide vom 16. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2015 in der Fassung der Änderungs- und Festsetzungsbescheide vom 29. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2016 und die Änderungsbescheide vom 29. November 2015 und 12. April 2016 sowie in der Fassung des Bescheides vom 18. Mai 2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17. Oktober 2016 nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden, da diese den Ausgangsbescheid ebenso abändern. Die Klägerinnen haben ihre Klage auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt. Das Klageverfahren erfasst den Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 31. Mai 2016.

Der Ausgangsbescheid vom 15. Mai 2015 wird nicht durch einen Bescheid vom 14. Juli 2015 abgeändert. Ein solcher Bescheid ist den Klägern nicht bekannt gegeben worden. Zwar enthält Blatt 203 des beigezogenen Verwaltungsvorgangs einen Vermerk über die persönliche Entgegennahme eines Bescheides vom 14. Juni 2015. Dennoch hat der Bevollmächtigte der Klägerinnen in der Gesamtschau des Verwaltungsvorgangs dem Beklagten für die Kammer überzeugend mitgeteilt, einen Bescheid vom 14. Juni 2015 nicht, aber den Bescheid vom 2. Juni 2015 erhalten zu haben.

2.

Der Bescheid vom 15. Mai 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 2. Juni 2015 und der Änderungsbescheide vom 6. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2015 (W 1070/15) und der Widerspruchsbescheide vom 23. Juli 2015 (W 1308/15; W 1310/15; W 1311/15 und W 1309/15) in der Fassung der Änderungsbescheide vom 16. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2015 (W 1827/15 und W 1828/15) in der Fassung der Änderungs- und Festsetzungsbescheide vom 29. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2016 (W 2104/15) in der Fassung der Änderungsbescheide vom 29. November 2015 und 12. April 2016 sowie in der Fassung des Bescheides vom 18. Mai 2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17. Oktober 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten.

Die Klägerinnen haben im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf weitere SGB II-Leistungen unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.

Die Grundvoraussetzungen nach § 7 SGB II für den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II sind erfüllt. Die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind unangemessen im Sinne der für den Beklagten geltenden Richtlinie.

Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Der Begriff "angemessen" ist unbestimmt und bedarf der Auslegung. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten ist in einem mehrstufigen Verfahren zu ermitteln. Zu differenzieren ist dabei zwischen dem, was im Allgemeinen angemessen (abstrakte Angemessenheit) und was im konkreten Einzelfall zumutbar (konkrete Angemessenheit) ist.

a)

Nach der hier anzuwendenden Produkttheorie des Bundessozialgerichts ist eine Unterkunft abstrakt angemessen, solange jedenfalls das Produkt aus der Wohnfläche und dem Wohnungsstandard eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete (Referenzmiete) ergibt (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R; Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9. Mai 2012 - L 5 AS 2/09). Für den Faktor der Wohnungsgröße ist auf § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung Sachsen-Anhalt (WoFG) zurückzugreifen (vgl. BSG, Urteil vom 14. Februar 2013 - B 14 AS 61/12 R; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9. Mai 2012 - L 5 AS 2/09; Urteil vom 22. Juni 2018 - L 4 AS 512/16). Für den hier vorliegenden Wohnraum eines Zwei-Personen-Haushalts sind 60 Quadratmeter maßgebend (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2018 - B 14 AS 14/17 R). So sieht es auch die hier zur Überprüfung gestellte Richtlinie vor. Hinsichtlich der Abweichung der Wohnungsgröße für einen Drei-Personen-Haushalt von den Vorgaben im Wohnraumförderungsgesetz (75 statt 70 Quadratmeter) bestehen keine Bedenken. Die Abweichung erfolgt zugunsten der Leistungsbezieher.

Die Wohnfläche der klägerischen Unterkunft von 76,32 Quadratmetern übersteigt diese Grenze. Dies führt im Sinne der Produkttheorie nicht zwingend zur Unangemessenheit der Unterkunftskosten. Entscheidend ist das Produkt aus der Wohnfläche und dem Wohnungsstandard. Dieses darf die Referenzmiete nicht übersteigen.

b)

Zu der Frage, wie der Leistungsträger den Faktor der Referenzmiete bestimmt, hat das Bundessozialgericht bereits im Jahr 2009 Kriterien aufgestellt. Da die Bedingungen für die Höhe der Unterkunftskosten regional unterschiedlich sind, muss die Ermittlung regional und auf der Grundlage eines überprüfbaren, schlüssigen Konzepts zur Datenerhebung und -auswertung unter Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze erfolgen (u.a. BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R). Wegen der regionalen Unterschiede kann der Leistungsträger zwischen methodisch unterschiedlichen Ansätze wählen (z. B. qualifizierter Mietspiegel, grundsicherungsrelevanter Mietspiegel, schlüssiges Konzept, Bildung von Referenzgruppen, Festlegung einer Perzentile, Ermittlung einer Spannobergrenze bei Berücksichtigung des unteren Marktsegmentes). Die Erstellung des schlüssigen Konzepts, sei es durch Satzung, Richtlinie oder in anderer Form, obliegt den Kommunen als Leistungsträger, weil sie mit dem örtlichen Wohnungsmarkt und dessen Besonderheiten vertraut sind (vgl. Bundestagsdrucksache 17/3404 zu § 22a SGB II; BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/13 R - "München II"; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - L 4 AS 479/14 B ER). Das Konzept muss transparent und nachvollziehbar sein. Es soll hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergegeben werden und die Begrenzung der Kosten der Unterkunft auf ein angemessenes Maß von den Gerichten hinreichend nachvollzogen werden kann (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R). Bei der Erstellung sind mindestens folgende Kriterien einzuhalten: die Datenerhebung erfolgt ausschließlich in dem genau eingegrenzten und dem gesamten Vergleichsraum, die Definition des Beobachtungsgegenstandes ist nachvollziehbar, die Art und Weise der Datenerhebung ist festgelegt, die einbezogenen Daten in ihrem Umfang sind repräsentativ, die Datenerhebung ist valide, die Datenauswertung hält anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze ein und die gezogenen Schlüsse sind ausgeführt und begründet (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/13 R - "München II"; Knickrehm in Sozialrecht, Tradition und Zukunft, Deutscher Sozialgerichtstag (Hrsg.) 2013, 79 (85)).

c)

Der Beklagte hat ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten für die Stadt Dessau-Roßlau vorgelegt. Die oben genannten Kriterien werden eingehalten. Die zugrunde liegenden Daten sind ausreichend transparent und prüfbar, da der Beklagte diese (anonymisiert) dem Gericht und den Klägern zur Verfügung gestellt hat. Auch hat die Firma "F+B" Angaben über den Beobachtungszeitraum getätigt, die Art und Weise der Datenerhebung festgelegt und anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze der Datenauswertung eingehalten sowie Schlüsse aus den ausgewerteten Daten gezogen und begründet.

aa)

Das Gericht folgt der Auffassung des Beklagten, dass das gesamte Stadtgebiet der Stadt Dessau-Roßlau einen Vergleichsraum bildet.

bb)

Die Datenerhebung erfolgte für das gesamte Stadtgebiet Dessau-Roßlau - im Vergleichsraum - in ausreichendem Umfang. Mit dem hier maßgeblichen Mietspiegel von 2014 lag eine hinreichende Datengrundlage zur Ermittlung der Miete in der Stadt Dessau-Roßlau für maßgeblich einfache Wohnungen durch eine repräsentative Datenerhebung zugrunde. Zunächst gewährleistet der Rückgriff auf die Daten des qualifizierten Mietspiegels, dass nicht nur Mieten bestimmter Stadtbezirke in die Auswertung einbezogen, sondern Daten über das gesamte Stadtgebiet erhoben worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R; Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R). Der Beklagte hat aber auch eine Übersicht vorgelegt, wonach Daten aus allen Innenstadtteilen (Nord, Mitte, Süd sowie Roßlau) erhoben worden sind. Daten sind auch aus den Randbezirken mit eher dörflichem Charakter, in denen die Anzahl der Eigenheime überwiegt, herangezogen worden. Für den Stadtteil Rodleben mit 1.407 Einwohner (Stichtag: 31. Dezember 2013) konnten keine Wohnungen nachgewiesen werden. Dies fällt jedoch bezogen auf den gesamten Vergleichsraum nicht ins Gewicht. Laut des Methodenberichts für den qualifizierten Mietspiegel hat die Stadt Dessau lag die Anzahl an Mietwohnungen (ohne Eigenheime und sonstige Gebäude) im Jahr 2011 bei ca. 30.000.

Die Firma "F+B" hat im Rahmen der Datenerhebung für den qualifizierten Mietspiegel einen Datenbestand von 2.387 Mieten ermittelt, bei denen die Miete in den letzten vier Jahren neu vereinbart oder geändert wurde. Diese Daten liegen auch der Richtlinie zugrunde. Durch den Rückgriff auf die Daten aus dem Mietspiegel wird erreicht, dass nur aktuell zu zahlende Mieten der Datenerhebung zugrunde gelegt werden (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12). Darüber hinaus hat die Firma "F+B" weitere Daten mit einbezogen, die über den Zeitraum von vier Jahren hinausreichen. Hier ist der Datenbestand auf insgesamt 4.515 Mietdaten erweitert worden. Hinzugenommen wurden weitere 406 Daten für Sozialwohnungen. Durch diese Datenerweiterung steht zunächst ein größerer Datenbestand zur Verfügung. Zudem fließen Bestandsmieten in die Berechnung zulässig ein (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 14. September - L 7 AS 1167/15). Der Datenbestand entspricht bezogen auf die Gesamtanzahl der Mietwohnungen dem empfohlenen repräsentativen Anteil von mindestens 10 Prozent (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R).

Es sind Daten der vier großen Vermieter der Stadt Dessau-Roßlau (D. W. mbh, W. D. eG, W. D. eG und W. R.) ermittelt worden.

Die kleinen Vermieter sind ebenfalls angefragt worden. Bei einer Stichprobe und einer schriftlichen Befragung in 5.274 Fällen erfolgte ein Rücklauf für 623 Fälle. Die Kammer hatte keine Bedenken, dass von den kleineren Vermietern nur ein kleiner Rücklauf erfolgte. Einerseits stehen für das gesamte Stadtgebiet mit einem Datensatz von ca. 4.900 Mieten ausreichend Daten zur Verfügung. Zum anderen haben diese Daten auch im Rahmen der Erhebung für den qualifizierten Mietspiegel Berücksichtigung gefunden, womit allein deshalb von einer ausreichenden Datenbasis ausgegangen werden kann (siehe unter cc)). Auch lässt der geringe aber ausreichende Datenbestand von Kleinstvermietern keine Rückschlüsse auf eine mögliche Ghettoisierung zu.

Inwieweit die Einbeziehung von Mietdaten aus einem über vier Jahre zurückliegenden Zeitraum zu einer geringeren Verfügbarkeit von Wohnraum führt, hängt von der Auswertung des Datenmaterial, mithin der Ermittlung der Referenzmiete, ab (sogleich unter cc) und dd)).

cc)

Die Datenauswertung ist im Ergebnis schlüssig und folgt dem Prinzip der Methodenfreiheit (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017 - B 4 AS 33/16 R). Das BSG hat mehrfach bestätigt, dass ein schlüssiges Konzept auf der Basis eines qualifizierten Mietspiegels erstellt werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R; Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 106/10 R; Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R). Der Bundesgesetzgeber hat dies mit der Vorschrift des § 22a bis c SGB II im Gesetz festgeschrieben. Insbesondere nach § 22c Abs. 1 Satz 1 SGB II wird auf die Möglichkeit Bezug genommen, Bestandsmieten mit der zeitlichen Rückwirkung von Mietspiegeldaten bei der Erstellung von Richtlinien im Sinne schlüssiger Konzepte heranzuziehen.

Liegt ein qualifizierter Mietspiegel im Sinne des § 558d Abs. 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor, so wird vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben, § 558d Abs. 3 BGB. Es kann, wenn ein qualifizierter Mietspiegel, der in einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren aufgestellt wurde, der Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zugrunde liegt und entweder der Durchschnittswert dieses Mietspiegels angewandt wird oder dem Mietspiegel Aussagen zur Häufigkeit von Wohnungen mit einem angemessenen Quadratmeterpreis entnommen werden können, davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maß Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft gibt (BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 106/10 R; Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. März 2018 - L 20 AS 2478/15; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31. Januar 2018 - L 5 AS 201/17).

Die Festlegung der Referenzmiete ist im Rahmen der Methodenfreiheit (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017 – B 4 AS 33/16 R; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. April 2018 - L 5 AS 408/17) schlüssig.

Die Firma "F+B" hat im Rahmen einer Bedarfsabschätzung ermittelt, dass ca. 5.200 Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II und ca. 900 Haushalte, die Sozialhilfe beziehen, existieren. Weiterhin gebe es ca. 1.400 Wohngeldbezieher. Die Firma "F+B" ist davon ausgegangen, dass jeder Fall auch ein Haushalt ist, der eine Wohnung nachfragt. Dem wurden ein Sicherheitszuschlag von zehn Prozent für die Haushalte mit Niedrigeinkommensempfänger und ein Sicherheitsaufschlag von fünf Prozent aller Haushalte hinzugerechnet. Mithin liege der Anteil an Haushalten, die auf einen preiswerten Wohnraum angewiesen sind, bei 31,6 Prozent.

Für die Festlegung der abstrakt angemessenen Referenzmiete wird ein Schwellenwert festgelegt. Es wurden zwei Varianten berechnet: zum einen das 33-Prozent-Quantil (33 Prozent aller erhobenen Daten liegen unterhalb des Grenzwertes) und zum anderen das 40-Prozent-Quantil (40 Prozent aller erhobenen Mieten liegen unterhalb des Grenzwertes).

Zu der so ermittelten Nettokaltmiete wird der durchschnittliche Wert für die kalten Betriebskosten hinzugerechnet. Dieser Wert liegt entsprechend der Ermittlung und Auswertung durch die Firma "F+B" bei 1,23 Euro pro Quadratmeter. Wobei in der Berechnung zwischen den einzelnen Größen der Bedarfsgemeinschaft differenziert und nicht von dem Mittelwert ausgegangen wird. Für den hier maßgeblichen Zwei-Personen-Haushalt ist ein Wert von 1,30 Euro pro Quadratmeter zu berücksichtigen.

Die so ermittelte abstrakte Mietobergrenze liegt für einen Zwei-Personen-Haushalt bei einem 33-Prozent-Quantil bei 320,40 Euro ([5,34 Euro + 1,30 Euro] x 60 Quadratmeter) und bei einem 40 Prozent-Quantil bei 326,40 Euro ([5,44 Euro + 1,30 Euro] x 60 Quadratmeter).

dd)

Im Ergebnis steht der hier eingeschätzten Schlüssigkeit der Richtlinie der Stadt Dessau-Roßlau nicht entgegen, dass die Firma "F+B" bei der Erstellung des Konzepts Daten erhoben hat, die den Vier-Jahres-Zeitraum überschreiten. Zwar ist zu befürchten, dass bei älteren Mietverhältnissen diese nicht immer den üblichen Kostensteigerungen angepasst worden sind und damit vergleichsweise günstiger sind als bei neueren Mietvertragsabschlüssen. Daher liegen jüngere Mietverträge im Niveau häufig näher an den Wiedervermietungsmieten (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15. Januar 2018 - L 3 AS 10/16).

Entgegen der Auffassung des LSG Schleswig-Holstein (Urteil vom 15. Januar 2018 - L 3 AS 10/16) kann die Nichtanwendung der Vier-Jahres-Regel von der Methodenfreiheit gedeckt sein. Die Besonderheit der hier inzident zur Überprüfung gestellten Richtlinie liegt darin, dass die Datenauswertung so erfolgt ist, dass zu den festgelegten Mietobergrenzen ausreichend Wohnraum anmietbar ist. Zum einen haben sich keine Anhaltspunkte für eine extreme Mietpreissteigerung in der Zeit von 2008 bis 2014 aufgedrängt. Zu anderen sind im Rahmen Datenauswertung und der Festlegung der Mietobergrenzen (MOG; Referenzmieten) für die Stadt Dessau-Roßlau zwei Korrektive erfolgt.

Einerseits besteht gemessen an den Hauhalten in der Stadt Dessau-Roßlau eine Nachfrage nach preisgünstigem Wohnraum in Höhe von 31,6 Prozent. Hierbei hat der Stadtrat der Stadt Dessau-Roßlau zwischen einem 33-Prozent- und einem 40-Prozent-Quantil zu wählen gehabt und sich schließlich mit Beschluss vom 29. April 2014 für das 40-Prozent-Quantil entschieden. Dies führt zu einer höheren Referenzmiete als bei der Anwendung des 33-Prozent-Quantils und liegt weit über der prozentualen Nachfrage an preisgünstigem Wohnraum. Die kommunalpolitische Entscheidung für das 40-Prozent-Quantil ist durch die gerichtliche Überprüfung, welche auf die Frage der bloßen Schlüssigkeit beschränkt ist, nicht zu beanstanden

Dass ausreichend Wohnraum zu den Mietobergrenzen anmietbar ist zeigt zudem die Berechnung auf Seite 17 des Methodenberichts. Hiernach hat die Firma "F+B" aufgezeigt, dass die berechnete Referenzmiete (MOG) ausreichend Wohnraum vorhält. Dabei sind nur die 2.597 Datensätze an Neuvermietungen aus dem Zeitraum von August 2012 bis Juli 2013 berücksichtigt worden. Selbst wenn man mithin die Datensätze aus einem der Erstellung der Richtlinie zeitnahen Intervall betrachtet, zeigt sich, dass auch innerhalb des maßgeblichen Vier-Jahres-Zeitraums ausreichend Wohnungen anmietbar waren. Für einen Zwei-Personen-Haushalt sind dies für das 40-Prozent-Quantil 303 Wohnungen, mithin 55,5 Prozent aller Neuverträge.

ee)

Zweifel hat die Kammer, dass Bedarfsgemeinschaften, die aus sieben und mehr Mitgliedern bestehen, noch ausreichend Wohnraum zu der ermittelten Referenzmiete bzw. Mietobergrenze auf dem Wohnungsmarkt anmieten können. Aus der im Methodenbericht enthaltenen Berechnung (dort Seite 17) stehen bei einem 40 Prozent-Quantil nur sieben und für Bedarfsgemeinschaften ab acht Mitgliedern kein neuer anmietbarer Wohnraum zur Verfügung. Da die Klägerinnen eine Bedarfsgemeinschaft mit zwei Mitgliedern bilden, konnte offen bleiben, ob bei den großen Bedarfsgemeinschaften die Richtlinie nicht zur Anwendung kommen kann und insoweit auf die Tabellenwerte aus dem Wohngeldgesetz zurückgegriffen werden muss (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. Juni 2018 - L 4 AS 512/16).

ff)

Eventuell nicht berücksichtigte Energiepässe haben zur Überzeugung der Kammer keine Auswirkung auf die Schlüssigkeit des Konzepts. Auch der Abriss von Bestandswohnungen ist für das schlüssige Konzept aus dem Jahr 2014 für den streitgegenständlichen Zeitraum ohne Bedeutung. Auch hat die Kammer einen angespannten Wohnungsmarkt, wie er beispielsweise in Berlin vorherrschend ist, nicht feststellen können (vgl. hierzu SG Berlin, Urteil vom 10. August 2018 - S 37 AS 2967/16).

d)

Die Klägerinnen sind von dem Beklagten nicht zur Kostensenkung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II aufgefordert worden. Eine solche Kostensenkungsaufforderung war hier jedoch entbehrlich. Die Klägerinnen waren ohne Zusicherung des Beklagten umgezogen. Der Schutzgedanke des § 22 Abs. 4 SGB II (Einholung einer Zusicherung vor Abschluss des Mietvertrages) kann nicht mehr zum Tragen kommen.

e)

Das Konzept der Stadt Dessau-Roßlau bietet auch in seiner Variation in Abweichung vom qualifizierten Mietspiegel Gewähr dafür, dass ausreichend Wohnungen anmietbar sind.

Zur Überzeugung der Kammer ist es den Klägerinnen nicht objektiv unmöglich gewesen, im örtlichen Vergleichsraum eine Wohnung mit einfachem Wohnungsstandard und bis zu 60 qm Wohnfläche zur abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete tatsächlich anzumieten. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zur abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete im örtlichen Vergleichsraum gibt, wenn dies zutreffend auf Grundlage eines schlüssigen Konzepts ermittelt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. August 2018 - L 19 AS 2334/17). Die Wahrscheinlichkeit, Wohnungen zu den ermittelten Referenzmieten zu finden, ergibt sich aus dem festgelegten Perzentil. Den Anscheinsbeweis über ausreichend vorhandenen, anmietbaren Wohnraum haben die Klägerinnen nicht erschüttert. Weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vortrag der Klägerinnen ergeben sich Anhaltspunkte, dass sie nach Kenntnis der Unangemessenheit der Kosten ihrer Wohnung intensiv und kontinuierlich, jedoch vergeblich nach einer günstigeren Wohnung gesucht haben. Auch haben sie keine ausreichenden Gründe benannt, warum sie nicht innerhalb des gesamten Stadtgebietes Dessau-Roßlau verwiesen werden können. Sie haben sich nicht ausreichend um neuen (angemessenen) Wohnraum bemüht. Die Alleinerziehung steht für sich genommen der konkreten Angemessenheit jedenfalls nicht entgegen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31. Januar 2018 - L 5 AS 201/17).

f)

Die Kostensenkung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil ein Umzug unwirtschaftlich wäre. Die Differenz zwischen den tatsächlichen und den als angemessen berücksichtigten Aufwendungen beträgt im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich 175,60 Euro (im Monat Mai 2016: 165,16 Euro). Angesichts dieser hohen Differenz drängt sich eine Gesamtwirtschaftlichkeitsprüfung (Kosten für Unterkunft und Heizung im Vergleich zu den mit einem Umzug verursachten Kosten eines Umzuges) nicht auf.

3.

Wegen der Beschränkung des Klagebegehrens auf Leistungen für Unterkunft und Heizung war ein höherer Leistungsanspruch im Übrigen nicht zu prüfen. Im Hinblick auf den Anspruch nach § 22 SGB II hat der Beklagte die Bedarfs- und Leistungsanspruchsberechnung für die Klägerinnen in nicht zu beanstandender Weise vorgenommen. Wegen der Beschränkung auf Leistungen für Unterkunft und Heizung war auch die Rechtmäßigkeit der Bescheide nicht zu prüfen, dass der Beklagte die Leistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum mit Bescheid vom 18. Mai 2016 (erneut) endgültig festsetzte, gleichwohl die Vorläufigkeit des Bescheides vom 15. Mai 2015 mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2015 bereits aufgehoben worden war. Die erneute vorläufige Regelung mit Änderungsbescheid vom 12. April 2016 bezog sich nur auf den Monat Mai 2016. Im Übrigen erfolgte die Leistungsgewährung für den Leistungsbestandteil bzw. den Verfügungsteil der Leistungen für Unterkunft und Heizung zu keiner Zeit vorläufig. Die Vorläufigkeit war durch den Beklagten jeweils nur hinsichtlich des Einkommens begründet worden.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Auch die fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrungen unter den Änderungsbescheiden führen nicht zu einer Übernahme der Kosten der Widerspruchsverfahren W 1308/15, W 1309/15, W 1310/15, W 1311/15, W 1827/15, W 1828/15 und W 2104/15. Da bereits in der hiesigen "führenden" Hauptsache keine Kostentragung des Beklagten nach § 193 SGG festgestellt werden kann, bleibt auch das Kostenübernahmebegehren für die unzulässigen Widerspruchsverfahren ohne Erfolg (vgl. BSG, Urteil vom 19. Juni 2012 - B 4 AS 142/11 R).

III.

Die Berufung ist zulässig, § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Der Beschwerdewert der Klägerinnen liegt bei insgesamt 2.096,76 Euro. Dieser setzt sich zusammen aus der monatlichen Differenz zwischen den angemessenen und den tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 175,60 Euro für den Zeitraum von 11 Monaten sowie in Höhe von 165,16 Euro für den Monat Mai 2016.
Rechtskraft
Aus
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