S 11 AY 3/20 ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Landshut (FSB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 AY 3/20 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die Zeit vom 13.01.2020 bis zum 30.04.2020 in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren.

II. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

III. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., ..., ... bewilligt. Ratenzahlungen sind nicht zu erbringen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, ihm vorläufig Leistungen nach § 2 AsylbLG in der Regelbedarfsstufe 2 ohne Anspruchseinschränkung zu gewähren. Umstritten ist insoweit eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 7 AsylbLG.

Der 1995 geborene Antragsteller ist sierra-leonischer Staatsangehöriger und reiste am 26.10.2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Antragsteller wurde in einer Gemeinschaftsunterkunft im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners untergebracht. Der Antragsteller ist alleinstehend und beantragte am 13.11.2017 Asyl. Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11.12.2017 als unzulässig abgelehnt. Italien sei für die Behandlung des Asylantrages zuständig. Die Abschiebung nach Italien wurde angeordnet.

Mit Bescheid vom 29.01.2019 bewilligte der Antragsgegners dem Antragsteller laufende Leistungen nach § 3 AsylbLG für den Zeitraum Januar bis April 2019. Die Bewilligung werde jeweils für einen Monat gewährt. Nach dem umseitig genannten Bewilligungsabschnitt werde die Leistung uneingeschränkt weitergezahlt.

Eine für den 03.09.2019 angekündigte Abschiebung des Antragstellers scheiterte, weil der Antragsteller nicht in seiner Unterkunft anzutreffen war. Ab dem 12.09.2019 wurde der Antragsteller als unbekannt verzogen gemeldet. Offenbar wurde der Antragsteller danach aufgegriffen, nachdem ein weiterer Abschiebeversuch am 08.11.2019 scheiterte, weil der Flugkapitän die Mitnahme des Antragstellers nach Italien verweigerte. Nachdem der Antragsteller sich sodann erneut vorübergehend nicht in der Gemeinschaftsunterkunft aufgehalten hatte, erschien er dort am 12.11.2019 wieder und beantragte am 13.11.2019 abermals Leistungen nach dem AsylbLG.

Mit Bescheid vom 13.11.2019 stellte der Antragsgegner die Einschränkung der Leistungen nach § 1a Abs. 7 iVm Abs. 1 AsylbLG fest und gewährte dem Antragsteller ab dem 12.11.2019 bis 30.04.2020 einen mtl. Geldbetrag iHv 153,88 EUR für Ernährung, Gesundheits- und Körperpflege. Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung wurden in Form von Sachleistungen gewährt. Der Asylantrag sei nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 31 Abs. 6 des Asylgesetzes (AsylG) als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung sei nach § 34a Abs. 1 S. 1 zweite Alternative AsylG angeordnet worden. Der Antragsteller sei vollziehbar ausreisepflichtig. Italien sei das zuständige Land zur Durchführung des Asylverfahrens. Der Antragsteller erhielt den Bescheid sogleich am 13.11.2019.

Mit Fax seines Prozessbevollmächtigten vom 13.12.2019 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.11.2019 ein. Laut der Kopfzeile des Faxes erreichte das Fax den Antragsgegner am 13.12.2019. Der Eingangsstempel führt den 16.12.2019 auf. Auf die dortige Begründung des Antragstellers wird verwiesen. Über den Widerspruch wurde bisher, soweit ersichtlich, nicht entschieden.

Mit seinem Antrag vom 12.01.2020 auf einstweiligen Rechtsschutz, der am Folgetag einging, hat sich der Antragsteller, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, an das Sozialgericht Landshut gewandt.

1. Der Bescheid vom 13.11.2019 sei rechtswidrig. Der Antragsteller habe Anspruch auf Leistungen gem. § 2 AsylbLG (Regelbedarfsstufe 1). Die Regelung des § 1 a AsylbLG verletze das durch Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG garantierte Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Denn zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums bestehe ein unmittelbar verfassungsrechtlicher Leistungsanspruch. Gesichert werden müsse einheitlich die physische und soziokulturelle Existenz. Das Grundrecht sei dem Grunde nach unverfügbar und müsse durch einen Leistungsanspruch eingelöst werden, bedürfe aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber. Ihm stehe ein Gestaltungsspielraum zu. Das Grundgesetz stehe auch einer Entscheidung des Gesetzgebers nicht entgegen, von denjenigen, die staatliche Leistungen der sozialen Sicherung in Anspruch nehmen, zu verlangen, an der Überwindung ihrer Hilfebedürftigkeit selbst aktiv mitzuwirken oder die Bedürftigkeit gar nicht erst eintreten zu lassen. Demgegenüber könne ein legitimes Ziel solcher Mitwirkungspflichten nicht darin gesehen werden, die Entfaltung der eigenen Persönlichkeit zu fördern. Dem Grundgesetz sei ein solcher Paternalismus fremd. Es gebe keine "Vernunfthoheit" staatlicher Organe; vielmehr fordere das Grundgesetz Respekt vor der autonomen Selbstbestimmung der Einzelnen, ohne den hilflosen Menschen einfach sich selbst zu überlassen. Das schließe Mitwirkungspflichten aus, die auf eine staatliche Bevormundung oder Versuche der "Besserung" gerichtet seien. Eine Leistungsminderung könnte die Anforderungen aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG wahren, wenn sie nicht darauf ausgerichtet sei, repressiv Fehlverhalten zu ahnden, sondern darauf, dass Mitwirkungspflichten erfüllt würden, die gerade dazu dienten, die existenzielle Bedürftigkeit zu vermeiden oder zu überwinden. Migrationspolitische Erwägungen könnten von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen. Die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde sei migrationspolitisch nicht zu relativieren. Außerdem sei die Absenkung nicht verhältnismäßig. Ebenso würden keine konkreten Handlungsziele vorausgesetzt. Eine starre Sanktionsdauer von sechs Monaten ohne die Möglichkeit die Sanktion abzuwenden sei ebenfalls verfassungswidrig. Zudem sei eine Kürzung der Leistungen um ca. 50 % unverhältnismäßig. Darüber hinaus lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1a Abs. 7 AsylbLG nicht vor. Eine Kürzung dürfe nur erfolgen, wenn dem Antragsteller ein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen sei. Der Antragsteller habe sich weder pflichtwidrig in die Bundesrepublik begeben, noch sei sein Verbleib pflichtwidrig. Der Anspruch des Antragstellers ergebe sich jedoch aus einer verfassungsrechtlich gebotenen teleologischen Reduktion des § 1a Abs. 7 AsylbLG. Danach sei eine Anspruchseinschränkung gem. § 1a Abs. 7 AsylbLG aus verfassungsrechtlichen Gründen nur zulässig, wenn dem Leistungsberechtigten ein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen sei. Denn nur dann hat der Betroffene es selbst in der Hand, die Sanktionierung durch pflichtgemäßes Verhalten zu beenden. Dem Antragsteller sei kein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen.

2. Der Antragsteller habe Anspruch auf sog. Analogleistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG, da er sich am 21.08.2019 seit mehr als 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechungen im Bundesgebiet aufgehalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich beeinflusst habe. Auch die Regelung des § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG sei evident verfassungswidrig, da sie das durch Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG garantierte Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verletze und gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße, Art. 3 Abs. 1 GG. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums sichere jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sei. Das Grundrecht stehe deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu. Zur Ermittlung des Anspruchsumfangs habe der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen. Eine Berücksichtigung der Besonderheiten bestimmter Personengruppen bei der Festlegung des menschenwürdigen Existenzminimums dürfe nur unter engen Voraussetzungen erfolgen. Eine Differenzierung sei nur möglich, sofern deren Bedarf an existenznotwendigen Leistungen von dem anderer Bedürftiger signifikant abweiche und dies folgerichtig in einem inhaltlich transparenten Verfahren anhand des tatsächlichen Bedarfs gerade dieser Gruppe belegt werden könne. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erfordere eine Kontrolle der Grundlagen und der Methode der Leistungsbemessung daraufhin, ob sie dem Ziel des Grundrechts gerecht werden. Der Grundrechtsschutz erstrecke sich auch deshalb auf das Verfahren zur Ermittlung des Existenzminimums, weil eine Ergebniskontrolle am Maßstab dieses Grundrechts nur begrenzt möglich sei. Um eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Nachvollziehbarkeit des Umfangs der gesetzlichen Hilfeleistungen sowie deren gerichtliche Kontrolle zu gewährleisten, müssten die Festsetzungen der Leistungen auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren tragfähig zu rechtfertigen sein. Hinsichtlich des spezifischen Bedarfs von Leistungsberechtigten gem. § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG habe der Gesetzgeber keinerlei Ermittlungen angestellt. Der Bedarf von Leistungsberechtigten gem. § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG weiche nicht signifikant von dem Bedarf alleinstehender erwachsener Leistungsberechtigter ab, die in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes (RBEG) lebten. Folgerichtig habe der Gesetzgeber schon nicht den Versuch unternommen, die Abweichung in einem inhaltlich transparenten Verfahren anhand des tatsächlichen Bedarfs gerade dieser Gruppe zu belegen. Der Gesetzgeber begnüge sich deshalb, davon auszugehen, dass eine Gemeinschaftsunterbringung für die Bewohner solcher Unterkünfte Einspareffekte zur Folge habe, die denen in Paarhaushalten im Ergebnis vergleichbar seien. Der in der Bedarfsstufe 2 für Paarhaushalte zum Ausdruck kommende Gedanke der Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften "aus einem Topf" lasse sich auf Leistungsberechtigte übertragen, die in Sammelunterkünften bestimmte Räumlichkeiten (Küche, Sanitär- und Aufenthaltsräume etc.) gemeinsam nutzten. Auch hier würden die gemeinschaftliche Nutzung von Wohnraum Synergieeffekte ermöglichen, da bestimmte haushaltsbezogene Aufwendungen nicht von jedem Leistungsberechtigten alleine zu tragen seien, sondern auf die Gemeinschaft der Bewohner aufgeteilt beziehungsweise von ihnen gemeinsam getragen würden. Dies betreffe etwa die persönlichen Bedarfe an Mediennutzung, da Festnetz- oder Internetanschlüsse in Sammelunterkünften regelmäßig zur gemeinschaftlichen Nutzung bereitgestellt würden. Weitere Einsparungen würden sich unter den genannten Voraussetzungen durch die Möglichkeit zur gemeinsamen Nutzung oder zum Austausch bei den Bedarfen an Freizeit, Unterhaltung und Kultur (Abteilung 9 der EVS 2013) ergeben. Bei einer Unterbringung in Sammelunterkünften bestünden zudem Einspareffekte beim notwendigen Bedarf an Nahrung (Abteilung 1 der EVS 2013), etwa indem Lebensmittel oder zumindest der Küchengrundbedarf in größeren Mengen gemeinsam eingekauft und in den Gemeinschaftsküchen gemeinsam genutzt würden. Die sich hieraus für die erwachsenen Bewohner von Sammelunterkünften erzielbaren Ersparnisse seien mit den Einspareffekten in Paarhaushalten im Ergebnis vergleichbar. Bei der Regelung zur Ausgestaltung existenzsichernder Leistungen liege es im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, für seine Einschätzung der notwendigen existenzsichernden Leistungen in Orientierung an der tatsächlichen Bedarfslage eine typisierende Einschätzung der Verhältnisse vorzunehmen, die nicht sachwidrig erscheint. Diese Einschätzung habe die Bundesregierung mit der Annahme getroffen, dass es den Bewohnern einer Sammelunterkunft durch gemeinsames Wirtschaften möglich und zumutbar ist, die dargestellten Einspareffekte zu erzielen, die mit denen von Paarhaushalten vergleichbar seien. Ein Zusammenwirtschaften über die bloße Teilung von unterkunftsbezogenen Leistungen hinaus könne von den Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG, die in Sammelunterkünften untergebracht sind, erwartet werden. Die Leistungsberechtigten befänden sich im Asylverfahren ungeachtet ihrer Herkunft in derselben Lebenssituation und bildeten der Sache nach eine Schicksalsgemeinschaft. Ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland sei noch nicht abschließend geklärt. Sie nähmen an Sprachkursen und lntegrationsmaßnahmen teil und seien als neu Ankommende mit Fluchthintergrund in einer vergleichbaren Übergangssituation, die sie verbinde. Die gemeinsame Unterbringung mit anderen Leistungsempfängern unterstütze dabei die zügige Verfahrensdurchführung. In dieser zeitlichen und räumlichen Sonder-situation hätten sie die Obliegenheit, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um miteinander in der Sammelunterkunft auszukommen. Der Grund für die Leistungsreduzierung sollen eine behauptete "Solidarisierung in der Gemeinschaftsunterbringung" und sich daraus ergebende Synergie- und Einspareffekte sein. Tatsächlich profitierten Personen, die gemeinsam untergebracht seien, nicht von Einspareffekten, die mit denen von Paarhaushalten vergleichbar seien, weil sie nicht gemeinsam wirtschafteten. Die Anforderungen an das gemeinsame Wirtschaften gingen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu eheähnlichen Lebensgemeinschaften über die gemeinsame Nutzung von Bad, Küche und ggf. Gemeinschaftsräumen hinaus: Auch der in Wohngemeinschaften häufig anzutreffende gemeinsame Einkauf von Grundnahrungsmitteln, Reinigungs- und Sanitärartikeln aus einer von allen Mitbewohnern zu gleichen Teilen gespeisten Gemeinschaftskasse begründe noch keine Wirtschaftsgemeinschaft. Entscheidend sei insoweit, dass der Haushalt von beiden Partnern geführt werde, wobei die Beteiligung an der Haushaltsführung von der jeweiligen wirtschaftlichen und körperlichen Leistungsfähigkeit der Partner abhängig sei. Die Haushaltsführung an sich und das Bestreiten der Kosten des Haushalts müsse gemeinschaftlich durch beide Partner erfolgen, was allerdings nicht bedeute, dass der finanzielle Anteil der Beteiligung am Haushalt oder der Wert der Haushaltsführung selbst gleichwertig sein müsse. Ausreichend sei eine Absprache zwischen den Partnern, wie sie die Haushaltsführung zum Wohle des partnerschaftlichen Zusammenlebens untereinander aufteilten. Ein gemeinsames Wirtschaften, das dem von Partnern gleiche, finde in Flüchtlingsunterkünften nicht statt; entsprechende Möglichkeiten, Unterstützung von anderen Leistungsberechtigten einzufordern, seien nicht gegeben. Der Gesetzgeber könne Leistungsberechtigte nicht auf Einsparmöglichkeiten verweisen, die diese nicht realisieren könnten. Auch der Deutsche Caritasverband bezweifele auf Grundlage seiner langjährigen Erfahrung in der Flüchtlingsarbeit, dass sich bei dieser Unterbringungsform für die Bewohner(innen) Einspareffekte ergäben und halte die Schaffung der gesonderten Bedarfsstufe, die für die Betroffenen eine weitere Leistungsabsenkung bedeute, für ungerechtfertigt. Von Familienangehörigen, die in familiärer Gemeinschaft zusammenlebten, könne zumutbar erwartet werden, dass sie "aus einem Topf" wirtschaften. Empirische Grundlagen könnten eine damit einhergehende Einsparung belegen. Hingegen sei ein mit der Unterbringung in Flüchtlingsunterkünften einhergehendes Einsparpotenzial empirisch nicht (hinreichend) belegt und auch nicht plausibel. Die Annahme, dass bei Fremden, deren einzige Verbindung es ist, in der Anonymität von Massenunterkünften leben zu müssen, durch eine vermeintliche "Schicksalsgemeinschaft" (Gesetzesbegründung, S. 27) eine Solidarisierung erfolge, aus der sich für die Bewohner(innen) finanzielle Synergieeffekte ergäben, werde der Realität in Flüchtlingsunterkünften nicht gerecht. Voraussetzung für ein gemeinsames Wirtschaften sei vielmehr ein gefestigtes gegenseitiges Vertrauen. Ob sich dies zwischen Fremden unter diesen Rahmenbedingungen entwickeln könne, sei zweifelhaft. Allein die Fluktuation in Flüchtlingsunterkünften verhindere üblicherweise den Aufbau eines solchen Näheverhältnisses. Dass Bewohner(innen) regelmäßig aus unterschiedlichen Herkunftsregionen und Kulturen stammen, woraus sich Verständigungsschwierigkeiten und zum Teil sogar Konflikte ergeben könnten, stehe als weiterer Faktor einem gemeinsamen Wirtschaften entgegen. Hinzu komme, dass sich laut Gesetzesbegründung die zu erwartenden Einspareffekte auch dadurch ergeben sollen, dass "Wohnraum gemeinsam genutzt werde, im Haushalt vorhandene Gebrauchsgüter gemeinsam angeschafft - und genutzt werden". Leistungen dafür seien aber schon in der Bedarfsstufe 1 nicht enthalten, da sie gesondert erbracht würden (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 3 AsylbLG). Daher könnten sich hier keine Einspareffekte für die Betroffenen ergeben. Auch mit Blick auf den notwendigen persönlichen Bedarf verbiete sich die vorgesehene Leistungsminderung. Aufgrund des Bezuges von Sachleistungen sei dieser Betrag oftmals die einzige Möglichkeit, selbstbestimmt über einen Teil des eigenen Lebens zu entscheiden. Eine signifikante Abweichung des Bedarfs sei nicht belegt. Vielmehr spreche alles dafür, dass sich der Bedarf von Leistungsberechtigten gem. § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG nicht von dem anderer alleinstehender erwachsener Leistungsberechtigter gem. § 2 AsylbLG unterscheidet. Die Begründung der neuen Regelbedarfsstufe dürfe wohl eher in den finanziellen Auswirkungen des Gesetzes zu finden sein. Denn eine Modellrechnung zu den Auswirkungen der Neuordnung der Bedarfsstufen und der Erhöhung der Leistungen habe ergeben, dass die Einsparungen durch die Neuordnung der Bedarfsstufen (Regelbedarfsstufe 2 anstelle von Regelbedarfsstufe 1 für alleinstehende Leistungsempfänger in Einrichtungen sowie die Änderungen bei den Bedarfsstufen für erwachsene Leistungsempfänger ohne eigenen Haushalt) zu Einsparungen in der Größenordnung von rund 40 Mio. EUR jährlich führe. Die Mehrausgaben durch die Anpassung der Grundleistungen auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 und deren Fortschreibung liege ebenfalls in der Größenordnung von rund 40 Mio. EUR jährlich (Gesetzesbegründung, BT-Druck-sache 19/10052, S. 15f.). Durch die neue Regelbedarfsstufe solle also offenbar die drei Jahre lang unterlassene Anpassung der Grundleistungen finanziert werden. Ausgehend von einem Bedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 1, die der Gesetzgeber für Alleinstehende ermittelt habe, seien Leistungen in Höhe von nur 90 Prozent dieses existenzsichernden Umfangs evident unzureichend. Bei erwachsenen Partnern einer Bedarfsgemeinschaft dürfe der Gesetzgeber davon ausgehen, dass durch das gemeinsame Wirtschaften Aufwendungen gespart werden und deshalb zwei zusammenlebende Partner einen finanziellen Mindestbedarf haben, der unter dem Doppelten des Bedarfs eines Alleinwirtschaftenden liege. Da aufgrund des Zusammenlebens anzunehmen sei, dass beide Partner "aus einem Topf" wirtschaften, sei es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber für beide Partner einen gleich hohen Bedarf in Ansatz bringe. Der zur Sicherung des Existenzminimums zu deckende Bedarf für zwei Partner von insgesamt 180 % des entsprechenden Bedarfs eines Alleinstehenden beruhe auf der modifizierten Differenzrechnung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, die der Regelung des § 2 Abs. 3 Regelsatzverordnung 1990 zugrunde lag. Der Deutsche Verein habe diesen Wert ermittelt, indem er als Referenzgruppe Ehegatten ohne Kinder mit einem verfügbaren Nettoeinkommen über der Sozialhilfeschwelle gewählt, für sie den regelleistungsrelevanten Verbrauch entsprechend dem Verfahren wie bei einem Alleinstehenden bestimme, d. h. nur die einzelnen Ausgabepositionen in den einzelnen Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe berücksichtigt habe, die auch bei einem Alleinstehenden berücksichtigt worden seien, und anschließend die Differenz zwischen den Beträgen für Ehegatten und für Alleinstehende gebildet habe. Diese Methode sei zur Bestimmung des Existenzminimums von in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partnern ohne Kinder geeignet. Sie habe jedoch keinerlei Aussagekraft für den Bedarf von Leistungsberechtigten i.S.d. des § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG, weil deren spezifischer Bedarf nicht ermittelt worden sei und sich auch aus den Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe keine Daten zu einem spezifischen Bedarf dieser Personengruppe gewinnen ließen. Es liege kein plausibler Beleg für die Annahme vor, dass Leistungsberechtigte i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG gemeinsam wirtschaften wie Partner einer Bedarfsgemeinschaft. Sie seien hierzu auch nicht gegenseitig verpflichtet; eine Möglichkeit, entsprechende Unterstützung von anderen Leistungsberechtigten einzufordern, bestehe nicht. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich aus der grundrechtsrelevanten Kürzung der Leistungen zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß:

1. Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13.11.2019 anzuordnen und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ab 13.01.2020 vorläufig Leistungen gem. § 2 AsylbLG (Regelbedarfsstufe 1) in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
2. Dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11.12.2017 sei der Asylantrag als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung angeordnet worden. Es gelte daher die gesetzliche Folge nach § 1a Abs. 7 AsylbLG. Der Antragsteller sei vollziehbar ausreisepflichtig. Die Argumente des Bevollmächtigten des Antragstellers beeinträchtigten die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 13.11.2019 nicht. § 1a Abs. 7 AsylbLG sei nicht verfassungswidrig. Insbesondere verfolge die Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 7 AsylbLG ein legitimes Ziel. Durch die Dublin III-Verordnung bestünden eindeutige Regelungen für die Verteilung und Abwicklung von Asylgesuchen innerhalb der europäischen Union. Durch diese Regelungen sollten Zuständigkeitskonflikte zwischen den Mitgliedsstaaten vermieden und einheitliche Regelungen zur Durchführung des Asylverfahrens gewährleistet werden. Es sei daher legitim Verstöße gegen diese Regelungen zu sanktionieren und somit letztlich zur Einhaltung dieser Regelungen hinzuwirken. Nach der Argumentation des Bevollmächtigten sei eine Anspruchseinschränkung gemäß § 1a Abs. 7 AsylbLG aus verfassungsrechtlichen Gründen nur zulässig, wenn dem Leistungsberechtigten ein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen sei. Der Antragsteller sei beim Abschiebeversuch am 03.09.2019 nicht in der Gemeinschaftsunterkunft anwesend gewesen, sodass er von den Polizeivollzugsbeamten nicht habe in Gewahrsam genommen werden können. Folglich habe sich der Antragsteller bewusst seiner Rücküberstellung nach Italien entzogen. Dies stelle ein eindeutiges pflichtwidriges Verhalten dar. Bei der Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 7 AsylbLG handele es sich auch um keine dauerhafte Leistungsabsenkung. Für die Leistungseinschränkung gelte kraft Gesetzes eine zeitliche Befristung von sechs Monaten. Der Antragsteller könne aber auch durch eigenes Zutun für die Aufhebung der Leistungseinschränkung Sorge tragen.

2. Dem Antragsteller stünden keine sogenannten Analogleistungen nach § 2 AsylbLG zu. Nach § 2 AsylbLG sei das SGB XII entsprechend auf Antragsteller anzuwenden, die sich seit 15 Monaten (ab dem 21.08.2019 seit 18 Monaten) ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Der Antragsteller habe die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet zweifach rechtsmissbräuchlich verlängert.

a) Seitens der Zentralen Ausländerbehörde Niederbayern sei dem Antragsteller die Rücküberstellung nach Italien am 03.09.2019 angekündigt worden. Der Antragsteller habe sich allerdings am 03.09.2019 nicht in der Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber in W. aufgehalten, sodass er von den Polizeivollzugsbeamten nicht habe in Gewahrsam genommen werden können. Folglich habe sich der Antragsteller bewusst seiner Rücküberstellung nach Italien entzogen.

b) Die Polizeiinspektion E. habe für den 08.11.2019 die Luftabschiebung des Antragstellers vorbereitet. Der Antragsteller sei vor dem Einstieg in das Luftfahrzeug vom Flugkapitän gefragt worden, ob er fliegen wolle. Der Antragsteller sei ohne Äußerung stehen geblieben. Der Flugkapitän habe dieses Verhalten als Flugunwilligkeit gedeutet und habe die Mitnahme des Antragstellers verweigert. Durch das unkooperative Verhalten des Antragstellers habe dieser die Rücküberstellung nach Italien erneut zum Scheitern gebracht. Dadurch habe der Antragsteller wiederum seine Aufenthaltsdauer rechtsmissbräuchlich verlängert.

Der subjektive Missbrauchstatbestand habe bei beiden Überstellungsversuchen vorgelegen. In beiden Fällen habe der Antragsteller die Überstellung nach Italien mit Wissen und Wollen zum Scheitern gebracht. Demnach habe er keinen Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG.

3. Darüber hinaus bestehe auch kein Anordnungsgrund. Eine Dringlichkeit wonach der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Vermeidung von wesentlichen Nachteilen sachgerecht erscheine, sei nicht ersichtlich. Die Einschränkung des Leistungsanspruchs beruhe auf § 1a Abs. 7 AsylbLG. Der Antragsteller habe nach dem Bescheid vom 13.11.2019 für den Zeitraum vom 12.11.2019 bis 30.11.2019 97,45 EUR und für den Zeitraum ab 01.12.2019 Leistungen in Höhe von 153,88 EUR (ab dem 01.01.2020 156,60 EUR) erhalten. Der Antragsteller könne daher weiterhin seine Grundbedürfnisse decken. Durch das Abwarten des Widerspruchsverfahrens/Klageverfahrens seien für den Antragsteller keine wesentlichen Nachteile zu erwarten. Zur Gewährleistung von geordneten Asylverfahren sei es im öffentlichen Interesse, Verstöße gegen europäische Zuständigkeitsregelungen zu sanktionieren. lm Zuge dessen werde festgestellt, dass das öffentliche Gemeinschaftsinteresse an einer ordnungsgemäßen Steuerung und Verteilung der Flüchtlinge das Einzelinteresse des Antragsstellers überwiege. Folglich sei es dem Antragsteller möglich und zumutbar, den Ausgang des Widerspruchverfahrens bzw. eines etwaigen Klageverfahrens abzuwarten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Akte des Gerichts und die beigezogene Akte des Antragsgegners verwiesen.

II.

Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung statthaft, zulässig und begründet.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 13.11.2019. Es ist davon auszugehen, dass der Bescheid vom 13.11.2019 noch rechtzeitig binnen eines Monats (§ 84 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angefochten wurde, was sich aus dem Datum in der Kopfzeile des Widerspruchs vom 13.12.2019 ergibt.

Maßgebend für die Bestimmung, in welcher Weise vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz zu gewähren ist, ist der im Hauptsacheverfahren statthafte Rechtsbehelf. Der Eilantrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG statthaft, da kein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt. Der Antragsteller kann sein Rechtsschutzziel - die (vorläufige) Gewährung höherer Leistungen - nicht mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 13.11.2019 nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG erreichen. Zwar hat der Widerspruch gegen die Feststellung einer Einschränkung des Leistungsanspruchs nach § 1a AsylbLG gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m § 11 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG keine aufschiebende Wirkung. Aus der Anordnung der aufschiebenden Wirkung würde sich aber nur dann die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung höherer Leistungen ergeben, wenn zuvor für den streitigen Zeitraum höhere Leistungen bewilligt worden wären. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Dem Antragsteller wurden mit Bescheid vom 29.01.2019 Leistungen nach Maßgabe von § 3 AsylbLG gewährt. Der streitgegenständliche Bescheid vom 13.11.2019 reduziert die Geldleistungen, anknüpfend an § 1a Abs. 7 AsylbLG. Insofern hat für den vorliegend streitigen Zeitraum ab 12.11.2019 es keiner Aufhebung gemäß § 9 Abs. 4 Nr.1 AsylbLG i.V.m. § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) oder § 45 SGB X bedurft. Der Bescheid vom 29.01.2019 stellt nämlich keinen Dauerverwaltungsakt dar. Leistungen nach dem AsylbLG stellen keine rentenähnliche Dauerleistung dar; dies erlaubt es der Verwaltung, die Voraussetzungen in regelmäßigen Abschnitten zu prüfen (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R -). Demnach ist die Behörde grundsätzlich berechtigt, Leistungen nur für die nächstliegende Zeit zu bewilligen, wobei es entscheidend auf den Inhalt des betreffenden Verwaltungsakts ankommt. Für einen verständigen Erklärungsempfänger ist der objektive Regelungsgehalt dieses Bescheids zeitlich auf die Monate Januar bis April 2019 beschränkt, während die Bewilligungen für die Folgemonate nicht schriftlich, sondern nach § 33 Abs. 2 SGB X auf andere Weise jeweils konkludent durch Zahlung erfolgen sollten. Laut den Hinweisen in dem benannten Bescheid werden die bewilligten Leistungen jeweils nur für einen Monat gewährt. Im nachfolgenden Satz heißt es, dass bei gleichbleibenden Voraussetzungen sich der Bewilligungszeitraum um jeden weiteren Monat verlängere, in dem die Voraussetzungen erfüllt seien. Hieraus wird hinreichend deutlich, dass der Antragsgegner für die Folgemonate die betreffenden Leistungen stillschweigend für jeweils einen Monat neu bewilligen wollte (vgl. zum Ganzen: Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. August 2009 - L 9 B 371/08 -). Eine vorherige Leistungsbewilligung ist (jedenfalls) für die Zeit ab November 2019 nicht erfolgt. Vielmehr hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 13.11.2019 die Leistungen für den Zeitraum ab 12.11.2019 erstmals bewilligt und im Übrigen teilweise abgelehnt. Aufschiebende Wirkung bedeutet, dass der Verwaltungsakt nicht vollzogen werden darf; es tritt ein Schwebezustand ein, währenddessen vollendete Tatsachen nicht geschaffen werden dürfen. Bei Geldleistungen muss zunächst weiter nach dem alten Verwaltungsakt gezahlt werden (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 23. September 1997 - 2 RU 44/96 -). Ein alter Verwaltungsakt für die Zeit ab 12.11.2019, aus dem der Antragsteller weiterhin Leistungen beanspruchen könnte, existiert - wie ausgeführt - nicht. Bei Verwaltungsakten, die lediglich eine begehrte Leistung (teilweise) ablehnen, ist vorläufiger Rechtsschutz durch eine einstweilige Anordnung des Gerichts (§ 86b Abs. 2 SGG) möglich.

Der zulässige Antrag auf einstweilige Anordnung in Form einer Regelungsanordnung ist begründet. Einstweilige Anordnungen nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG sind zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Eine solche Anordnung setzt sowohl einen Anordnungsanspruch (das materielle Recht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird) als auch einen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit im Sinne der Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, weil ein Abwarten auf eine Entscheidung im Hauptsachverfahren nicht zumutbar ist) voraus. Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund müssen glaubhaft sein (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung (ZPO)).

Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgegebenen Umfang (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers zu entscheiden (BVerfG o.a.O.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. Januar 2007 - 1 BvR 2971/06 -).

Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG ist auch begründet. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund hinsichtlich der Gewährung höherer Leistungen glaubhaft gemacht. Der Anspruch des Antragstellers auf Gewährung höherer Leistungen nach § 2 AsylbLG ergibt sich vorliegend aus einer verfassungsrechtlich gebotenen teleologischen Reduktion des § 1 a Abs. 7 Satz 1 AsylbLG.

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er gehört, da er sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhält, zum Kreis der Leistungsberechtigten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1, 5 AsylbLG, die Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG haben.

1. Der Leistungsanspruch kann derzeit nicht nach § 1 a Abs. 7 S. 1 AsylbLG eingeschränkt werden, der Bescheid vom 13.11.2019 ist rechtswidrig. Umstritten ist vorliegend eine Anspruchseinschränkung nach § 1 a Abs. 7 S. 1 AsylbLG. Nach dieser mit dem Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019 eingefügten und zum 21.08.2019 in Kraft getretenen Regelung gilt für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 5, deren Asylantrag durch eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 6 des Asylgesetzes als unzulässig abgelehnt wurde und für die eine Abschiebung nach § 34 a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative des Asylgesetzes angeordnet wurde, dass die Menschen nur Leistungen entsprechend § 1 a Abs. 1 AsylbLG erhalten, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist. Der Zweck der Regelung besteht zum einen in der Durchsetzung der Ausreisepflicht (BT-Drucksache 19/ 10047) sowie in der Begrenzung der Sekundärmigration insbesondere aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nach Deutschland. Letzteres folgt aus dem Gesetzentwurf zur Vorgängerregelung vom 31. Mai 2016, die der Vervollständigung der Regelung nach § 1 a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG (BT-Drucksache 18/8615, Seite 35) diente, wo bereits eine Anspruchseinschränkung für bestimmte Fälle vorgesehen ist, in denen ein anderer Mitgliedsstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

a) Als weitergehender Zweck ist darüber hinaus die Beendigung des Sozialleistungsbezugs zu erkennen. Mit dem Verlassen der Bundesrepublik würde der Leistungsbezug in Deutschland enden. Die Durchführung eines zulässigen Asylverfahrens im zuständigen Staat würde überdies grundsätzlich schneller zu einer Arbeitserlaubnis oder Rückkehr in das Herkunftsland und dadurch zum generellen Wegfall der Hilfebedürftigkeit führen. Der weitere Zweck (Beendigung des Sozialleistungsbezugs) wird zunächst von der hiesigen Kammer grundsätzlich als legitim angesehen. Mit der verfassungsrechtlichen Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz kann eine Leistungsminderung vereinbar sein. Sie kann die Anforderungen aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG wahren, wenn sie nicht darauf ausgerichtet ist, repressiv Fehlverhalten zu ahnden, sondern darauf, dass Mitwirkungspflichten erfüllt werden, die gerade dazu dienen, die existenzielle Bedürftigkeit zu vermeiden oder zu überwinden. Dann dient die Leistungsminderung wie auch die Pflicht, die mit ihr durchgesetzt werden soll, dazu, den existenznotwendigen Bedarf auf längere Sicht nicht mehr durch staatliche Leistung, sondern durch die Eigenleistung der Betroffenen zu decken. Der Gesetzgeber kann insofern staatliche Leistungen zur Sicherung der Existenz auch mit der Forderung von und Befähigung zu eigener Existenzsicherung verbinden (BVerfG, Urteil vom 05. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, Rn. 131). Durch die Rückkehr nach Italien und die Inanspruchnahme des dort zulässigen Asylverfahrens könnte der Antragsteller schneller in eine Situation kommen, durch eigene Befähigung seinen Lebensunterhalt zu sichern. Es ist ein legitimer Zweck darin zu erkennen, dass der Gesetzgeber darauf hinwirkt, dass die existenzielle Bedürftigkeit der Leistungsbezieher in Deutschland durch die Veranlassung zur Auswanderung in einen anderen Staat überwunden wird. Dies gilt, solange im Empfängerland ebenfalls ein angemessenes Niveau von existenzsichernden Leistungen besteht. Auch der soziale Rechtsstaat ist darauf angewiesen, dass Mittel der Allgemeinheit, die zur Hilfe für deren bedürftige Mitglieder bestimmt sind, nur in Fällen in Anspruch genommen werden, in denen wirkliche Bedürftigkeit vorliegt. Eine daran anknüpfende Schonung der begrenzten finanziellen Ressourcen des Staates sichert diesem künftige Gestaltungsmacht gerade auch zur Verwirklichung des sozialen Staatsziels (BVerfG, Urteil vom 05. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, Rn. 124, m. w. N.). Der Gesetzgeber kann den Nachranggrundsatz nicht nur durch eine Pflicht zum vorrangigen Einsatz aktuell verfügbarer Mittel aus Einkommen, Vermögen oder Zuwendungen Dritter zur Geltung bringen. Das Grundgesetz steht auch einer Entscheidung des Gesetzgebers nicht entgegen, von denjenigen, die staatliche Leistungen der sozialen Sicherung in Anspruch nehmen, zu verlangen, an der Überwindung ihrer Hilfebedürftigkeit selbst aktiv mitzuwirken oder die Bedürftigkeit gar nicht erst eintreten zu lassen (BVerfG, Urteil vom 05. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, Rn. 126). Unter Berücksichtigung des dargestellten Normzwecks und des Regelungszusammenhangs hält die Kammer eine teleologische Reduktion von § 1 a Abs. 7 S. 1 AsylbLG für geboten. Eine teleologische Reduktion ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut hinsichtlich eines Teils der von ihr erfassten Fälle nicht zur Anwendung kommt, weil der Sinn und Zweck, die Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (BSG, Urteil vom 04. Dezember 2014 - B 2 U 18/13 R -, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RE 2/16 R -). Nur diese Auslegung der Norm ermöglicht eine verfassungskonforme Auslegung. Mit Blick hierauf ist auch für die Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 7 AsylbLG - im Wege der normerhaltenden, teleologischen Reduktion - zu fordern, dass dem Leistungsberechtigten aktuell ein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen ist. Dafür, dass der Gesetzgeber auch bei § 1 a Abs. 7 AsylbLG nur ein pflichtwidriges Verhalten sanktionieren wollte, spricht die systematische Verortung dieser Anspruchseinschränkung in § 1 a AsylbLG. Hintergrund aller Leistungseinschränkungen in dieser Norm ist - wie sich aus der Gesamtzusammenschau der verschiedenen Tatbestände des § 1 a AsylbLG ergibt - ein konkretes, selbst zu vertretendes (ausländerrechtliches) Fehlverhalten, als Folge dessen die Leistungseinschränkung greift. Dass der Gesetzgeber dies bei allen Tatbestandsvarianten im Sinn hatte, zeigt auch der Wortlaut des § 14 Abs. 2 AsylbLG, der eine Verlängerung der Anspruchseinschränkung bei "fortbestehender Pflichtverletzung" vorsieht. Auch für die Leistungseinschränkung nach § 1 a Abs. 7 AsylbLG ist daher zu fordern, dass ein Fehlverhalten des Leistungsberechtigten vorliegen muss (vgl. zu § 1a Abs. 4 AsylbLG alte Fassung: Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17. September 2018 - L 8 AY 13/18 B ER-, m. w. N.).

b) Es ist jedoch auch ein aktuelles, noch andauerndes Fehlverhalten zu fordern. Wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus eigener Erwerbstätigkeit noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen für dieses menschenwürdige Dasein zur Verfügung stehen. Die den entsprechenden Anspruch fundierende Menschenwürde steht allen zu, ist dem Grunde nach unverfügbar und geht selbst durch vermeintlich "unwürdiges" Verhalten nicht verloren; sie kann selbst denjenigen nicht abgesprochen werden, denen schwerste Verfehlungen vorzuwerfen sind (BVerfG, Urteil vom 05. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, Rn. 120, m. w. N.). Leistungsminderungen sind nur verhältnismäßig, wenn die Belastungen der Betroffenen auch im rechten Verhältnis zur tatsächlichen Erreichung des legitimen Zieles stehen, die Bedürftigkeit zu überwinden. Die Zumutbarkeit der Belastung richtet sich vor allem danach, ob die Leistungsminderung unter Berücksichtigung ihrer Eignung zur Erreichung dieses Zwecks und als mildestes, gleich geeignetes Mittel in einem angemessenen Verhältnis zur Belastung der Betroffenen steht. Das setzt insbesondere voraus, dass es den Betroffenen tatsächlich möglich ist, die Minderung staatlicher Leistungen durch eigenes zumutbares Verhalten abzuwenden und die existenzsichernde Leistung wiederzuerlangen. Die Anforderungen aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG sind daher nur gewahrt, wenn die zur Deckung des gesamten existenznotwendigen Bedarfs erforderlichen Leistungen für Bedürftige jedenfalls bereitstehen und es in ihrer eigenen Verantwortung liegt, in zumutbarer Weise die Voraussetzungen dafür zu schaffen, die Leistung auch nach einer Minderung wieder zu erhalten (BVerfG, Urteil vom 05. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, Rn. 133). Liegt aktuell kein Fehlverhalten mehr vor, kann eine Leistungsminderung daher nicht verhältnismäßig sein. Ob vorliegend ein aktuelles pflichtwidriges Fehlverhalten des Antragstellers vorliegt, kann hier bereits dahinstehen. Es hat bereits keine Anhörung stattgefunden. Auch dem Bescheid vom 13.11.2019 ist nicht zu entnehmen, welches konkrete Verhalten des Antragstellers erreicht werden soll. Offenbar wurde sanktioniert, dass der Antragsteller einen unzulässigen Asylantrag in Deutschland gestellt hat. Der Antrag stellt für sich indes kein Fehlverhalten dar. Schon aufgrund von § 14 AsylbLG ist eine hinreichende Bestimmtheit der Pflichtverletzung zu fordern. Es muss aus dem feststellenden Verwaltungsakt eindeutig hervorgehen, welche konkrete aktuelle Pflichtverletzung Grundlage der Leistungskürzung nach § 1 a Abs. 7 S. 1 AsylbLG ist. Aus § 14 Abs. 2 AsylbLG folgt, dass die Behörde spätestens nach Ablauf von sechs Monaten in eine neue Prüfung eintreten muss. Inhalt dieser Prüfung ist es, ob die Pflichtverletzung nach § 1 a AsylbLG weiterhin besteht oder nicht. Die Gesetzesmaterialien beziehen sich auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der es gebiete, dass ein nicht mehr änderbares, zurückliegendes Fehlverhalten oder sogar ein bereits korrigiertes Fehlverhalten in einer Sanktion nicht unbegrenzt fortwirkt (Oppermann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 14 AsylbLG 1. Überarbeitung, Rn. 10). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Kammer aktuell die unterlassene Rückkehr in das für das Asylverfahren eigentlich zuständige Land nicht als Pflichtverletzung des Antragstellers anzusehen vermag. Nach Kenntnis des Gerichts und nach mehrfachen Mitteilungen der Ausländerbehörde werden keine freiwilligen Überstellungen zur autonomen Rückkehr nach Italien durchgeführt. Es wird nicht die freiwillige, selbstständige Ausreise gefordert, sondern das sich Bereitstellen zur Abschiebung. Nachdem die Rückkehr derzeit nicht rechtmäßig durchführbar wäre, kann diese nach aktueller Ansicht der Kammer nicht reklamiert werden. Das Unterlassen der freiwilligen Rückreise ist dann auch keine Pflichtverletzung (SG Landshut, Beschluss vom 02. Juli 2019 - S 11 AY 39/19 ER -). Eine Bestrafung des Antragstellers für vergangenes Fehlverhalten, was zumindest in der Abwesenheit am 03.09.2019 zu erkennen sein könnte, wäre kein legitimes Ziel, das durch Leistungskürzungen erreicht werden sollte. Die Bestrafung bleibt dem Strafrecht vorbehalten.

2. Auch ein Anordnungsgrund liegt vor. An diesen sind bereits wegen des oben geschilderten funktionalen Zusammenhangs von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund keine hohen Anforderungen zu stellen, da eine große Erfolgsaussicht in der Hauptsache besteht. Im Übrigen ergibt sich die Eilbedürftigkeit auch aus der Tatsache, dass der Antragsteller sonst längere Zeit unterhalb des (soziokulturellen) Existenzminimums leben müsste.

Der Antragsgegner war daher vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller für die Zeit ab 13.01.2020 (Tag der Antragstellung) ungekürzte Leistungen zu gewähren. Dauer und Höhe der zuzusprechenden Leistungen liegen gemäß § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts. Bezüglich der Leistungshöhe erscheint eine Verpflichtung "dem Grunde nach" sachgerecht und sinnvoll, da auch bei einer solchen Grundverpflichtung für den Antragsgegner die Berechnung der jeweils konkreten Leistungshöhe möglich ist. Wenn, wie hier, nur eine Leistungsabsenkung, nicht aber die Höhe des Anspruchs strittig ist, ist eine bloße Verpflichtung "dem Grunde nach" möglich (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 01. Juli 2016 - L 7 AS 350/16 B ER -). Eine Verpflichtung dem Grunde nach im Sinne des § 130 Abs. 1 SGG ist zulässig, wenn mit Wahrscheinlichkeit von einem (zumindest geringfügig höheren) Leistungsanspruch ausgegangen werden kann (vgl. SG Hannover, Beschluss vom 14. Juli 2017 - S 48 AS 1951/17 ER -, m. w. N.). Dies ist hier der Fall. Es steht überdies im Ermessen des Antragsgegners, ob auch das soziokulturelle Existenz-minimum zumindest teilweise durch Sachleistung gewährt wird.

3. Die Kammer geht davon aus, dass der Antragsteller Anspruch auf Leistungen in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 gem. § 2 AsylbLG hat. Unter Berücksichtigung der oben ausgeführten Begründung des Antragstellers und aufgrund der ungeklärten und schwierigen verfassungsrechtlichen Fragen, nachdem die konkrete Situation des Antragstellers ungeklärt ist und im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend geklärt werden kann, ist vorliegend auch im Ergebnis der dann vorzunehmenden Folgenabwägung die Höhe der Leistungen nach § 2 AsylbLG in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 zu bestimmen.

Der Antragsteller hat Anspruch auf Gewährung sog. Analogleistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG.

a) Gem. § 2 AsylbLG ist abweichend von den §§ 3, 4 sowie 6 bis 7 AsylbLG das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) auf diejenigen Leistungsberechtigten anzuwenden, die sich seit 15 bzw. 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Der Begriff des Rechtsmissbrauchs beinhaltet eine objektive (den Missbrauchstatbestand) und eine subjektive Komponente (das Verschulden). In objektiver Hinsicht setzt der Rechtsmissbrauch ein unredliches, von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten voraus. Der Ausländer soll danach von sog. Analogleistungen ausgeschlossen sein, wenn die von § 2 AsylbLG vorgesehene Vergünstigung andernfalls auf gesetzwidrige oder sittenwidrige Weise erworben wäre. Der Ausländer darf sich also nicht auf einen Umstand berufen, den er selbst treuwidrig herbeigeführt hat (BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R -, BSGE 101, 49-70, SozR 4-3520 § 2 Nr. 2, Rn. 32). Der gemeinte Umstand ist die Dauer des Aufenthaltes von 15/18 Monaten. Soweit bekannt, ist dem Antragsteller bis zum ersten Abschiebeversuch am 03.09.2019 keine Beeinflussung der Aufenthaltsdauer vorzuwerfen. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich der Antragsteller schon mehr als 22 Monate in Deutschland aufgehalten. Er hat somit den Aufenthalt der ersten 15/18 Monate nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst.

b) Der Antragsteller hat auch Anspruch auf vorläufige Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1. Auf den Vortrag des Antragstellers wird Bezug genommen. Eine Vereinbarkeit mit dem Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG), insbesondere mit den prozeduralen Vorgaben des BVerfG, kann allenfalls durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 2 Abs. 1 und 2 AsylbLG angenommen werden, nach der die Anwendung der Bedarfsstufe 2 als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die tatsächliche und nachweisbare gemeinschaftliche Haushaltsführung des Leistungsberechtigten mit anderen in der Gemeinschaftsunterkunft Untergebrachten voraussetzt. Insoweit bedürfte es der Prüfung im Einzelfall, ob eine "tatsächliche und nachweisbare finanzielle Beteiligung an der (gemeinsamen) Haushaltsführung" vorliegt (vgl. BT-Drs. 18/9984, S. 84 Zu § 8 (Regelbedarfsstufen)), also ob der Leistungsberechtigte mit anderen zusammenlebt und wirtschaftet (z.B. gemeinsame Einkäufe und Essenszubereitung) und hierdurch geringere Bedarfe etwa an Lebensmitteln, aber auch an Freizeit, Unterhaltung und Kultur bestehen. Zweifel gingen zulasten des Leistungsträgers nach dem AsylbLG (Träger der objektiven Beweislast) (Frerichs in: Schlegel/ Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 3 AsylbLG 1. Überarbeitung, Rn. 130 16 m. w. N.). Die Kammer geht folglich davon aus, dass die Anwendung der Regelbedarfsstufe 2 ein tatsächliches gemeinsames Wirtschaften der mit dem Antragsteller untergebrachten Personen verlangt. Das gemeinsame Wirtschaften erscheint zumindest wahrscheinlicher in familiären Verbindungen; weniger indes bei der gemeinsamen Unterbringung mit fremden Personen. Ergänzend ist auszuführen: Nach dem Urteil des BVerfG vom 18. Juli 2012 (- 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 -) sind für die Höhe der Leistungen alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf zu bemessen. Leistungsunterschiede zwischen den Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG und Leistungsberechtigten nach dem SGB II und XII sind nur gerechtfertigt, wenn und soweit unterschiedliche Bedarfssituationen der beiden Gruppen festgestellt und begründet worden sind. Die Bedarfssituation der Leistungsberechtigten ist sowohl für die Bedarfsbemessung als auch für die Bedarfsgewährung maßgeblich. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass durch gemeinsames Wirtschaften Aufwendungen gespart werden und deshalb zwei zusammenlebende Partner einen finanziellen Mindestbedarf haben, der unter dem Doppelten des Bedarfs eines Alleinwirtschaftenden liegt. Da aufgrund des Zusammenlebens anzunehmen ist, dass beide Partner "aus einem Topf" wirtschaften, ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber für Partner einen gleich hohen Bedarf in Ansatz bringt. Eine gleichmäßige Aufteilung des geminderten gemeinschaftlichen Bedarfs trägt jedenfalls, anders als das früher im Sozialhilferecht praktizierte Haushaltsvorstandsprinzip, Art. 3 Abs. 2 GG Rechnung (BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 -, BVerfGE 125, 175-260, Rn. 154, bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12 -, BVerfGE 137, 34-103, Rn. 100). Die Regelbedarfsstufe 2 übernimmt laut der Gesetzesbegründung zur bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung des § 8 RBEG die bisherige Regelung für Paare, nach der beide Erwachsene jeweils 90 % des Eckregelsatzes erhalten; Paare sind neben Ehepaaren und Partnern auch eheähnliche und lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften (Gutzler in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 8 RBEG 1. Überarbeitung, Rn. 15). Dieses Einsparpotenzial entstehe dadurch, dass Partner in Paarhaushalten Wohnraum gemeinsam nutzten und daher die Kosten des Wohnens pro Partner deutlich günstiger seien, als in Einpersonenhaushalten. Bedeutsam für die Höhe der Regelbedarfsstufe sei es, dass verschiedene im Haushalt vorhandene Gebrauchsgüter gemeinsam angeschafft und genutzt sowie Verbrauchsgüter gemeinsam gekauft würden. Vor diesem Hintergrund sei es angemessen, für in einer gemeinsamen Wohnung lebende Partner weiterhin die Regelbedarfsstufe 2 mit einem Betrag anzusetzen, der einem Anteil von 90 Prozent der Regelbedarfsstufe entspreche. Dies werde umgesetzt durch die in Absatz 1 Nummer 2 für die Regelbedarfsstufe 2 vorgesehene Regelung für Ehegatten, Lebenspartner sowie in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebende Partner. Aufgrund des partnerschaftlichen Zusammenlebens sei in der allgemeinen Betrachtung zu unterstellen, dass diese Paarhaushalte die haushaltsbezogenen Verbrauchsausgaben gemeinsam tragen (BT-Drucksache 18/9984, 85f). Der Gesetzgeber hat keine eigene Erhebung der Verbrauchsausgaben von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG durchgeführt. Ein besonderes Verbrauchsverhalten von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG, das von dem in der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zu Grunde gelegten abweicht, sei "nicht qualifiziert ermittel- und abschätzbar" bzw. "nicht plausibel zu belegen" (Gesetzentwurf, Drucksache 18/2592 vom 22.09.2014, S.21ff). Es gab demnach eine gesetzgeberische Entscheidung dahingehend, den Bedarf von Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG analog den Bedarfen von Leistungsberichtigen nach dem SGB XII bzw. SGB II zu berechnen. Diese Entscheidung ist in der Ausführung der gesetzlichen Vorgaben anzuerkennen. Deutlich wird, dass die Absenkung der Regelbedarfe auf 90 % im Vergleich zu Alleinstehenden nach den Ermittlungen des Gesetzgebers das Zusammenleben, Partnerschaft und Wirtschaften aus einem Topf voraussetzt. Es erscheint ausgeschlossen, dass nicht verwandte Personen in einer Gemeinschaftsunterkunft regelmäßig und ohne Berücksichtigung des Einzelfalles die genannten drei Kriterien erfüllen. Die Zusammensetzung und die Höhe des notwendigen persönlichen Bedarfs und somit des Bargeldbedarfs bestimmt sich im AsylbLG wie im SGB II und SGB XII auf Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe von 2013 (EVS 2013). Dort hat der Gesetzgeber zunächst definiert, was zum soziokulturellen Existenzminimum gehören soll und hat sodann durch ein Statistikmodell ermittelt, welche Ausgaben Haushalte für diese relevanten Verbrauchsausgaben hatten. Nach dem Statistikmodell wurden die Regelbedarfe auf der Grundlage von empirisch ermittelten Verbrauchsausgaben und den Entscheidungen des Gesetzgebers über deren Relevanz für die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums für die einzelnen zu betrachtenden Haushaltskonstellationen ermittelt. Dabei wurde vom Gesetzgeber normativ festgelegt, dass sich die Regelbedarfe am Konsumniveau anderer Haushalte mit niedrigem Konsumniveau orientieren sollen. Die ermittelten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte für einzelne Güter und Dienste, die vom Gesetzgeber als regelbedarfsrelevant definiert wurden, ergeben jeweils als Gesamtsumme die für die Gewährleistung des Existenzminimums erforderlichen Verbrauchsausgaben. Diese Summe stellt den monatlichen Zahlbetrag dar. Über die konkrete Verwendung dieses monatlichen Betrages entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich. Mit der Entscheidung des Gesetzgebers, welche Verbrauchsausgaben für die Regelbedarfsermittlung berücksichtigt werden, soll die individuelle Entscheidung über die Verwendung des monatlichen Budgets nicht vorweggenommen werden. Mit der Ermittlung von Regelbedarfen wurde folglich nicht entschieden, wofür und in welchem Umfang Leistungsberechtigte den Auszahlungsbetrag verwenden. Allein die Höhe des Budgets wird bei der Ermittlung von Regelbedarfen nach dem Statistikmodell ermittelt. Die Logik des Statistikmodells liege gerade darin, dass in der Realität nicht exakt die für die einzelnen regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben berücksichtigten Beträge anfallen, sondern die tatsächlichen Verbrauchsausgaben im Einzelfall davon abweichen können. Entscheidend sei allein, dass der Gesamtbetrag des Budgets für die Bestreitung von Verbrauchsausgaben ausreicht, um ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten. Dabei müssen sich zwangsläufig Mehrausgaben im Vergleich zu den eingerechneten Durchschnittsausgaben durch Minderausgaben an anderer Stelle ausgleichen. Die individuelle Zusammensetzung der Verbrauchsausgaben ist aufgrund unterschiedlicher Entwicklungen und wegen der unausweichlichen Notwendigkeit von Prioritätensetzungen von Monat zu Monat unterschiedlich (zu alledem Gesetzentwurf, Drucksache 18/2592 vom 22.09.2014, S.21ff; Gesetzentwurf, Drucksache 17/3404 vom 26.10.2010 S. 51). Der Gesetzgeber geht folglich davon aus, dass es nicht darauf ankommt, ob die einzelnen zugrunde gelegten Positionen konkret ausreichend sind, um den jeweiligen Bedarf zu decken, sondern ob der Gesamtbetrag insgesamt zur Deckung des soziokulturellen Existenzminimums ausreicht. Dabei wurde bereits berücksichtigt, dass nicht jede Person in jedem Monat alle einzelnen berücksichtigten Verbrauchsausgaben hat. Es ist daher auch zu beachten, dass Mitbewohner der Gemeinschaftsunterkunft des Antragstellers individuelle Bedarfe haben könnten, die diese eigenverantwortlich mit den erhaltenen Geldmitteln decken wollen und dürfen. Hinzu kommt, dass unklar ist, welche Leistungen die anderen Mitbewohner der Gemeinschaftsunterkunft des Antragstellers tatsächlich beziehen. Es liegt nahe, dass einige noch abgesenkte Grundleistungen Anspruchseinschränkungen nach § 1 a AsylbLG hinnehmen müssen. Zusätzlich ist offen, ob Mitbewohner lediglich Anspruch auf Leistungen § 3 AsylbLG oder nach den Regelbedarfsstufen 3 - 6 haben oder zusätzlich Sachleistungen oder Einkommen beziehen. Ohne die Anordnung stünden dem Antragsteller gegebenenfalls weniger als die ihm nach Art. 1 und 2 GG zustehenden existenzsichernden Leistungen zur Verfügung.

Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass Leistungen, die mittels einstweiligen Rechtsschutzes erlangt werden, lediglich vorläufig gewährt werden. Wenn sich im Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, dass die Leistungen tatsächlich nicht zustehen, sind die erlangten Leistungen zurückzuzahlen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Dem Antragsteller war Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten ab Antragstellung zu bewilligen (§ 73a SGG i.V.m. §§ 114ff ZPO), da der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen aus derzeitiger Sicht nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und nicht mutwillig erschien. Dem Antragsteller wird aufgegeben, jede Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich und ohne weitere Aufforderung durch das Gericht mitzuteilen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 SGG Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht statthaft. Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Sozialgericht Landshut, Seligenthaler Straße 10, 84034 Landshut, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder beim Sozialgericht Landshut in elektronischer Form einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München, oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder beim Bayer. Landessozialgericht in elektronischer Form eingelegt wird. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung.

Der Vorsitzende der 11. Kammer
Rechtskraft
Aus
Saved