Land
Niedersachsen-Bremen
Sozialgericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
15
1. Instanz
SG Bremen (NSB)
Aktenzeichen
S 22 AS 1156/16
Datum
2. Instanz
LSG Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen
L 15 AS 220/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Gewährung eines nachträglichen Darlehens für den Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 1.420 EUR gemäß § 22 Abs. 8 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Die 1956 geborene, alleinstehende Klägerin arbeitete zunächst als Reinigungskraft und bezog anschließend seit 24. März 2014 bis 10. August 2015 Krankengeld seitens der J. in Höhe von 11,43 EUR netto kalendertäglich. Sie erhielt vom 1. August 2014 bis zum 31. Januar 2015 zusätzlich unterhaltssichernde Leistungen nach dem SGB II – Bescheid des Beklagten vom 13. August 2014. Die Mietzahlungen für die von der Klägerin bewohnte Wohnung an der K. in L. (260 EUR Grundmiete, 95 EUR Nebenkosten) erfolgten seitens des Beklagten direkt an den Vermieter. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums stellte die Klägerin zunächst keinen Fortzahlungsantrag, so dass auch keine Leistungen ab 1. Februar 2015 bewilligt wurden und die Auszahlung der Miete seitens des Beklagten an den Vermieter der Klägerin unterblieb. Erst am 29. Juni 2015 reichte sie einen Weiterbewilligungsantrag bei dem Beklagten ein. Ihr wurden daraufhin mit Bescheid vom 22. September 2015 Leistungen vom 1. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2015 unter Anrechnung des bis 10. August 2015 gezahlten Krankengeldes bewilligt. Der Beklagte berücksichtigte hierbei einen Regelbedarf in Höhe von 399 EUR, einen Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung in Höhe von 9,18 EUR und Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 355 EUR. Er zahlte die Kosten der Unterkunft und Heizung rückwirkend ab 1. Juni 2015 an den Vermieter der Klägerin aus. Zwischenzeitlich hatte der Vermieter der Klägerin mit Schreiben vom 19. August 2015 die Kündigung ihrer Wohnung angedroht. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Beklagten auf den entstandenen Mietrückstand und die drohende Obdachlosigkeit der Klägerin mehrfach schriftlich hingewiesen hatte, hatte der Beklagte mit Schreiben vom 3. September 2015 einen Nachweis über die entstandenen Mietschulden sowie ggf. über eine bereits bestehende Räumungsklage und Bestätigung, dass diese bei Zahlung der Mietschulden ausgesetzt werde, verlangt.
Den am 19. August 2015 gestellten Antrag auf (nachträgliche) Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II seit dem 1. Februar 2015 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 22. September 2015 ab, weil der Antrag nur auf den Monatsersten zurückwirken könne (§ 37 Abs. 2 SGB II). Er teilte zugleich mit, dass Kosten der Unterkunft und Heizung bei drohendem Verlust des Wohnraumes für den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Mai 2015 als Darlehen erbracht werden könnten. Die Klägerin erhob gegen den Ablehnungsbescheid vom 22. September 2015 am 23. September 2015 Widerspruch und beantragte hilfsweise die Gewährung eines Darlehens für die im Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis 31. Mai 2015 zu zahlenden Kosten der Unterkunft und Heizung. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 bat der Beklagte wegen des Darlehensantrages um Mitteilung der konkreten Höhe der Mietschulden und um Vorlage von Nachweisen über einen unabweisbaren Bedarf (drohende Obdachlosigkeit, Räumungsklage, Bestätigung, dass diese bei Zahlung der Mietschulden ausgesetzt werde) bis zum 23. Oktober 2015. Den Widerspruch gegen die Leistungsablehnung wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2015 zurück; soweit ersichtlich, ist dagegen keine Klage erhoben worden.
Daraufhin legte die Klägerin am 9. Oktober 2015 die fristlose Kündigung ihres Vermieters vom 5. Oktober 2015 vor, die wegen Mietrückständen in Höhe von insgesamt 2.295 EUR im Zeitraum von Januar bis Oktober 2015 ausgesprochen worden war. Der Beklagte bat mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 um Klärung, da für den Zeitraum seit Juni 2015 die Miete vollständig seitens des Beklagten an den Vermieter überwiesen worden war, sowie um Vorlage einer Bestätigung, dass mit der Gewährung eines Darlehens die fristlose Kündigung zurückgezogen werde, bis zum 2. November 2015. Mit weiterem Schreiben vom 9. Dezember 2015 wiederholte er diese Aufforderung und setzte eine Frist bis zum 26. Dezember 2015. Am 7. Januar 2016 erschien die Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten, Frau M., zu einem Gespräch bei dem Beklagten. Sie teilte mit, die noch verbliebenen Mietschulden in Höhe von 1.420 EUR seien bereits beglichen worden. Eine Räumungsklage drohe nicht mehr. In ihren Unterlagen befand sich laut Gesprächsvermerk, Bl. 89 der Verwaltungsakte (VA), eine E- Mail des Vermieters vom 16. Oktober 2015, dass er die Kündigung zurückziehe. Sie beantrage aber weiter ein Darlehen, da die Klägerin nunmehr ihr (der Frau M.) diese Summe schulde. Die diese Aussagen betreffenden Sätze sind in dem Gesprächsvermerk des Beklagten vom 7. Januar 2016 durchgestrichen worden. Weiter ist dort vermerkt: "Die Passagen wurden von Frau M. durchgestrichen."
Mit Bescheid vom 12. Januar 2016 lehnte der Beklagte den Darlehensantrag betreffend die Mietschulden ab, weil der Vermieter die Kündigung zurückgenommen habe und nunmehr kein unabweisbarer Bedarf mehr bestehe. Es sei unerheblich, dass die Klägerin nun möglicherweise gegenüber Dritten Schulden habe. Den dagegen gerichteten Widerspruch vom 11. Februar 2016, der nicht weiter begründet wurde, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2016 zurück. Es sei kein Bedarf mehr zu decken, weil die Klägerin den Bedarf inzwischen auf andere Weise gedeckt habe.
Die Klägerin hat am 2. Juni 2016 Klage zum Sozialgericht Bremen (SG) erhoben. Diese hat sie damit begründet, im Zeitpunkt der Antragstellung hätten die Voraussetzungen für die Gewährung eines Darlehens wegen Mietschulden nach "§ 22 Abs. 8, § 41 a SGB II" vorgelegen. Über den Antrag der Klägerin vom 23. September 2015 habe der Beklagte erst am 12. Januar 2016 entschieden. Wegen der fortlaufenden Untätigkeit des Beklagten sei sie letztlich gezwungen gewesen, private Schulden aufzunehmen, um die Obdachlosigkeit zu verhindern. Der Beklagte könne sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, dass nun kein Bedarf mehr bestünde. Hierzu hat sie sich auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17. Juni 2010 – B 14 AS 58/09 – bezogen. Danach komme eine Übernahme "neuer" Schulden in Betracht, wenn der Grundsicherungsträger nicht rechtzeitig über einen Darlehensantrag entschieden habe. Dies sei hier der Fall. Die Klägerin habe sich unter dem Eindruck der fristlosen Kündigung des Vermieters vom 5. Oktober 2010 kurzfristig ein privates Darlehen von Frau N. verschafft, um die drohende Obdachlosigkeit abzuwenden. Die Darlehensaufnahme sei daher erst nach Antragstellung bei dem Beklagten erfolgt. Zur Glaubhaftmachung hat sie eine Kopie eines undatierten Schuldscheins über 1.420 EUR vorgelegt, in dem sie selbst als Schuldnerin und Frau N. als Gläubigerin eingetragen ist.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21. August 2017, zugestellt am 4. September 2017, abgewiesen. Es bestehe kein Anspruch auf nachträgliche Gewährung eines Darlehens für die entstandenen Mietschulden nach § 22 Abs. 8 S. 1 SGB II. Die Klägerin habe die Rückstände durch ein privates Darlehen beglichen. Die Entscheidung über die Darlehensgewährung stehe zudem im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten. Schließlich unterscheide sich die Sachlage von derjenigen, die dem Urteil des BSG vom 17. Juni 2010 zugrunde gelegen habe, dadurch, dass der Beklagte hier nicht untätig gewesen sei, sondern die Klägerin mit verschiedenen Schreiben zur Mitwirkung und Vorlage von Unterlagen aufgefordert habe. Diesen Aufforderungen sei die Klägerin aber jeweils nicht nachgekommen.
Die Klägerin hat am 4. Oktober 2017 Berufung eingelegt. Entgegen der Auffassung des SG sei der Sachverhalt demjenigen, über den das BSG zu entscheiden gehabt habe, vergleichbar. Es komme nämlich nur darauf an, dass der Grundsicherungsträger nicht rechtzeitig über den Antrag auf Darlehensgewährung entschieden habe. Allenfalls in atypischen Situationen dürfe dann die Gewährung eines Darlehens für die "neuen" Schulden abgelehnt werden, z.B., wenn zwischen dem Antrag und der Übernahme der "neuen" Schulden nur wenige Tage lägen. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte die Vermietererklärung hinsichtlich des Abstandnehmens von der fristlosen Kündigung verlange. Im Fall der Zahlung innerhalb von zwei Monaten ergebe sich das Entfallen des Räumungsanspruchs schon aus § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Es sei der Klägerin bisher nicht möglich gewesen, das ihr in bar gewährte Darlehen der Frau Tuncel auch nur teilweise zurückzuzahlen. Ein Darlehen von Frau M. habe sie nicht in Anspruch genommen. Dem Schriftsatz vom 2. März 2017 an das SG seien Kontobelege ihres Kontos bei der O., Konto- Nr. P. beigefügt gewesen. Diese belegten die Bareinzahlung von 1.055 EUR und die Überweisung dieser Summe an den Vermieter am 9. Oktober 2015 in derselben Höhe.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des SG vom 21. August 2017 sowie den Bescheid des Beklagten vom 12. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr nachträglich ein Darlehen in Höhe von 1.420 EUR für im Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis 31. Mai 2015 entstandene Mietschulden zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung als rechtmäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. Sie haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte und auch ansonsten zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet und war deshalb zurückzuweisen. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf nachträgliche Gewährung eines Darlehens für bereits getilgte Mietschulden. Der Gerichtsbescheid des SG sowie der Bescheid des Beklagten vom 12. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2016 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 SGB II. Danach können Schulden übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist, sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird. Die Schulden sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden. Nach diesen Maßgaben ist zwar die Voraussetzung, dass im Zeitpunkt der Beantragung des Darlehens Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wurden, erfüllt. Die Klägerin bezog nach der erneuten Bewilligung der Leistungen für den Zeitraum ab dem 1. Juni 2015 (Bescheid vom 22. September 2015) vom Beklagten Leistungen für den Bedarf der Kosten der Unterkunft und Heizung. Sie hatte zwischenzeitlich auch Mietschulden, die in dem Zeitraum von Februar 2015 bis Mai 2015 jedenfalls in Höhe von 1.420 EUR entstanden waren und ausweislich der fristlosen Kündigung des Vermieters vom 5. Oktober 2015 nicht beglichen waren. Jedoch war bei Erlass des Bescheides vom 12. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2016 die Schuldenübernahme nicht (mehr) zur Sicherung der Unterkunft und Vermeidung von Obdachlosigkeit der Klägerin notwendig. Denn ausweislich der E- Mail des Vermieters vom 16. Oktober 2015 war bereits zu diesem Zeitpunkt die Kündigung zurückgezogen worden, so dass seitdem die Gefahr der Wohnungslosigkeit nicht mehr drohte. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Beklagte nachträglich zur Darlehensgewährung verpflichtet sei, weil er nicht zeitgerecht über ihren Antrag entschieden und sie deshalb neue Schulden (durch ein weiteres Privatdarlehen) aufgenommen habe, um die Mietschulden auszugleichen und der Vermieterkündigung die Grundlage zu entziehen. Zu einer solchen Konstellation hat das BSG in dem Urteil vom 17. Juni 2010 – B 14 AS 58/09 R – zu der Vorgängervorschrift des § 22 Abs. 5 S. 1 SGB II (in der Fassung des SGB II- Änderungsgesetzes vom 24. März 2006, gültig bis 31. März 2011) ausgeführt, dass ein Anspruch auf Übernahme von Schulden nicht schon dann ausscheidet, wenn der Hilfebedürftige nach der maßgeblichen Antragstellung mit Hilfe eines anderweitig beschafften Darlehens die Unterkunft durch Zahlung der geschuldeten Summe gegenüber dem Vermieter gesichert hat. Eine Übernahme von Schulden komme vielmehr in Betracht, wenn diese zunächst beantragt, der Träger der Grundsicherung über den Antrag aber nicht rechtzeitig entschieden oder den Antrag rechtswidrig abgelehnt hatte. Maßgeblich sei, ob zum Zeitpunkt der Aufnahme des Darlehens ein originärer Anspruch auf Übernahme der Schulden nach § 22 Abs. 5 SGB II bestanden habe. Dann komme die Übernahme der im weiteren Verlauf entstandenen Schulden in Betracht, wenn bei rechtzeitigem rechtmäßigem Handeln des Beklagten solche Mehrkosten nicht entstanden wären (BSG, a.a.O., juris Rn. 11). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es ist einerseits bisher unklar geblieben und von der Klägerin nicht schlüssig vorgetragen, wann und gegenüber wem sie Verbindlichkeiten eingegangen ist. Auch wenn die Klägerin dies bestreitet, ist es aufgrund der bekannten Tatsachen und der Verwaltungsakte zu entnehmenden Indizien möglich, dass sie zunächst ein Darlehen in der entsprechenden Höhe bei der Mitarbeiterin ihres Prozessbevollmächtigten, Frau M., aufnahm und hiermit vor dem 16. Oktober 2015 die Mietschulden tilgte, um dann anschließend durch ein weiteres Darlehen bei Frau Q. die gegenüber Frau M. bestehenden Schulden abzulösen. Die Klägerin hat dies so nicht dargelegt. Es kommt allerdings auf entsprechende Feststellungen auch nicht an, weil schon der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt unvollständig und teilweise widersprüchlich ist. Sie hat behauptet, lediglich bei Frau Q. ein Darlehen in Höhe von 1.420 EUR aufgenommen zu haben, zu dessen Rückzahlung sie nach wie vor verpflichtet sei. Hierzu hat sie im Termin zur mündlichen Verhandlung Kontobelege ihres Kontos bei der O., Konto Nr. P. vorgelegt, die jedoch nur eine Bareinzahlung auf ihr Konto in Höhe von 1.055 EUR am 9. Oktober 2015 und eine Überweisung vom selben Tag in derselben Höhe an ihren Vermieter belegen. Weitere Nachweise hat sie nicht vorgelegt und mitgeteilt, die Differenz zwischen der nunmehr nachgewiesenen Überweisung von 1.055 EUR und der geltend gemachten Summe von 1.420 EUR nicht erklären zu können. Der Senat kann unabhängig davon auch nicht feststellen, dass es sich bei den von der Klägerin geltend gemachten Schulden gegenüber der Frau N. um solche Schulden gegenüber einem Dritten handelt, die nach der genannten Auslegung des BSG (a.a.O., juris Rn. 20) Schulden im Sinne des § 22 Abs. 8 SGB II sein können. Dem Beklagten ist nämlich, wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat, der Zeitablauf zwischen dem Antrag der Klägerin auf Gewährung des Darlehens und dem Erlass des Ablehnungsbescheides nicht im Sinne der genannten Auslegung des BSG vorzuwerfen. Der Beklagte hat auf den ausdrücklichen schriftlichen Darlehensantrag der Klägerin vom 23. September 2015 durch Mitwirkungsaufforderungen hinsichtlich der Aufklärung des Sachverhaltes vom 6. Oktober 2015, 16. Oktober 2015 und vom 9. Dezember 2015 reagiert, denen die Klägerin wiederum zum Teil nicht nachkam, so dass die zeitliche Verzögerung in der Bearbeitung des Darlehensantrags dem Beklagten nicht zuzurechnen war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Ein Grund, die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben (§ 160 Abs. 2 SGG).
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Gewährung eines nachträglichen Darlehens für den Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 1.420 EUR gemäß § 22 Abs. 8 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Die 1956 geborene, alleinstehende Klägerin arbeitete zunächst als Reinigungskraft und bezog anschließend seit 24. März 2014 bis 10. August 2015 Krankengeld seitens der J. in Höhe von 11,43 EUR netto kalendertäglich. Sie erhielt vom 1. August 2014 bis zum 31. Januar 2015 zusätzlich unterhaltssichernde Leistungen nach dem SGB II – Bescheid des Beklagten vom 13. August 2014. Die Mietzahlungen für die von der Klägerin bewohnte Wohnung an der K. in L. (260 EUR Grundmiete, 95 EUR Nebenkosten) erfolgten seitens des Beklagten direkt an den Vermieter. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums stellte die Klägerin zunächst keinen Fortzahlungsantrag, so dass auch keine Leistungen ab 1. Februar 2015 bewilligt wurden und die Auszahlung der Miete seitens des Beklagten an den Vermieter der Klägerin unterblieb. Erst am 29. Juni 2015 reichte sie einen Weiterbewilligungsantrag bei dem Beklagten ein. Ihr wurden daraufhin mit Bescheid vom 22. September 2015 Leistungen vom 1. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2015 unter Anrechnung des bis 10. August 2015 gezahlten Krankengeldes bewilligt. Der Beklagte berücksichtigte hierbei einen Regelbedarf in Höhe von 399 EUR, einen Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung in Höhe von 9,18 EUR und Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 355 EUR. Er zahlte die Kosten der Unterkunft und Heizung rückwirkend ab 1. Juni 2015 an den Vermieter der Klägerin aus. Zwischenzeitlich hatte der Vermieter der Klägerin mit Schreiben vom 19. August 2015 die Kündigung ihrer Wohnung angedroht. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Beklagten auf den entstandenen Mietrückstand und die drohende Obdachlosigkeit der Klägerin mehrfach schriftlich hingewiesen hatte, hatte der Beklagte mit Schreiben vom 3. September 2015 einen Nachweis über die entstandenen Mietschulden sowie ggf. über eine bereits bestehende Räumungsklage und Bestätigung, dass diese bei Zahlung der Mietschulden ausgesetzt werde, verlangt.
Den am 19. August 2015 gestellten Antrag auf (nachträgliche) Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II seit dem 1. Februar 2015 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 22. September 2015 ab, weil der Antrag nur auf den Monatsersten zurückwirken könne (§ 37 Abs. 2 SGB II). Er teilte zugleich mit, dass Kosten der Unterkunft und Heizung bei drohendem Verlust des Wohnraumes für den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Mai 2015 als Darlehen erbracht werden könnten. Die Klägerin erhob gegen den Ablehnungsbescheid vom 22. September 2015 am 23. September 2015 Widerspruch und beantragte hilfsweise die Gewährung eines Darlehens für die im Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis 31. Mai 2015 zu zahlenden Kosten der Unterkunft und Heizung. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 bat der Beklagte wegen des Darlehensantrages um Mitteilung der konkreten Höhe der Mietschulden und um Vorlage von Nachweisen über einen unabweisbaren Bedarf (drohende Obdachlosigkeit, Räumungsklage, Bestätigung, dass diese bei Zahlung der Mietschulden ausgesetzt werde) bis zum 23. Oktober 2015. Den Widerspruch gegen die Leistungsablehnung wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2015 zurück; soweit ersichtlich, ist dagegen keine Klage erhoben worden.
Daraufhin legte die Klägerin am 9. Oktober 2015 die fristlose Kündigung ihres Vermieters vom 5. Oktober 2015 vor, die wegen Mietrückständen in Höhe von insgesamt 2.295 EUR im Zeitraum von Januar bis Oktober 2015 ausgesprochen worden war. Der Beklagte bat mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 um Klärung, da für den Zeitraum seit Juni 2015 die Miete vollständig seitens des Beklagten an den Vermieter überwiesen worden war, sowie um Vorlage einer Bestätigung, dass mit der Gewährung eines Darlehens die fristlose Kündigung zurückgezogen werde, bis zum 2. November 2015. Mit weiterem Schreiben vom 9. Dezember 2015 wiederholte er diese Aufforderung und setzte eine Frist bis zum 26. Dezember 2015. Am 7. Januar 2016 erschien die Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten, Frau M., zu einem Gespräch bei dem Beklagten. Sie teilte mit, die noch verbliebenen Mietschulden in Höhe von 1.420 EUR seien bereits beglichen worden. Eine Räumungsklage drohe nicht mehr. In ihren Unterlagen befand sich laut Gesprächsvermerk, Bl. 89 der Verwaltungsakte (VA), eine E- Mail des Vermieters vom 16. Oktober 2015, dass er die Kündigung zurückziehe. Sie beantrage aber weiter ein Darlehen, da die Klägerin nunmehr ihr (der Frau M.) diese Summe schulde. Die diese Aussagen betreffenden Sätze sind in dem Gesprächsvermerk des Beklagten vom 7. Januar 2016 durchgestrichen worden. Weiter ist dort vermerkt: "Die Passagen wurden von Frau M. durchgestrichen."
Mit Bescheid vom 12. Januar 2016 lehnte der Beklagte den Darlehensantrag betreffend die Mietschulden ab, weil der Vermieter die Kündigung zurückgenommen habe und nunmehr kein unabweisbarer Bedarf mehr bestehe. Es sei unerheblich, dass die Klägerin nun möglicherweise gegenüber Dritten Schulden habe. Den dagegen gerichteten Widerspruch vom 11. Februar 2016, der nicht weiter begründet wurde, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2016 zurück. Es sei kein Bedarf mehr zu decken, weil die Klägerin den Bedarf inzwischen auf andere Weise gedeckt habe.
Die Klägerin hat am 2. Juni 2016 Klage zum Sozialgericht Bremen (SG) erhoben. Diese hat sie damit begründet, im Zeitpunkt der Antragstellung hätten die Voraussetzungen für die Gewährung eines Darlehens wegen Mietschulden nach "§ 22 Abs. 8, § 41 a SGB II" vorgelegen. Über den Antrag der Klägerin vom 23. September 2015 habe der Beklagte erst am 12. Januar 2016 entschieden. Wegen der fortlaufenden Untätigkeit des Beklagten sei sie letztlich gezwungen gewesen, private Schulden aufzunehmen, um die Obdachlosigkeit zu verhindern. Der Beklagte könne sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, dass nun kein Bedarf mehr bestünde. Hierzu hat sie sich auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17. Juni 2010 – B 14 AS 58/09 – bezogen. Danach komme eine Übernahme "neuer" Schulden in Betracht, wenn der Grundsicherungsträger nicht rechtzeitig über einen Darlehensantrag entschieden habe. Dies sei hier der Fall. Die Klägerin habe sich unter dem Eindruck der fristlosen Kündigung des Vermieters vom 5. Oktober 2010 kurzfristig ein privates Darlehen von Frau N. verschafft, um die drohende Obdachlosigkeit abzuwenden. Die Darlehensaufnahme sei daher erst nach Antragstellung bei dem Beklagten erfolgt. Zur Glaubhaftmachung hat sie eine Kopie eines undatierten Schuldscheins über 1.420 EUR vorgelegt, in dem sie selbst als Schuldnerin und Frau N. als Gläubigerin eingetragen ist.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21. August 2017, zugestellt am 4. September 2017, abgewiesen. Es bestehe kein Anspruch auf nachträgliche Gewährung eines Darlehens für die entstandenen Mietschulden nach § 22 Abs. 8 S. 1 SGB II. Die Klägerin habe die Rückstände durch ein privates Darlehen beglichen. Die Entscheidung über die Darlehensgewährung stehe zudem im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten. Schließlich unterscheide sich die Sachlage von derjenigen, die dem Urteil des BSG vom 17. Juni 2010 zugrunde gelegen habe, dadurch, dass der Beklagte hier nicht untätig gewesen sei, sondern die Klägerin mit verschiedenen Schreiben zur Mitwirkung und Vorlage von Unterlagen aufgefordert habe. Diesen Aufforderungen sei die Klägerin aber jeweils nicht nachgekommen.
Die Klägerin hat am 4. Oktober 2017 Berufung eingelegt. Entgegen der Auffassung des SG sei der Sachverhalt demjenigen, über den das BSG zu entscheiden gehabt habe, vergleichbar. Es komme nämlich nur darauf an, dass der Grundsicherungsträger nicht rechtzeitig über den Antrag auf Darlehensgewährung entschieden habe. Allenfalls in atypischen Situationen dürfe dann die Gewährung eines Darlehens für die "neuen" Schulden abgelehnt werden, z.B., wenn zwischen dem Antrag und der Übernahme der "neuen" Schulden nur wenige Tage lägen. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte die Vermietererklärung hinsichtlich des Abstandnehmens von der fristlosen Kündigung verlange. Im Fall der Zahlung innerhalb von zwei Monaten ergebe sich das Entfallen des Räumungsanspruchs schon aus § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Es sei der Klägerin bisher nicht möglich gewesen, das ihr in bar gewährte Darlehen der Frau Tuncel auch nur teilweise zurückzuzahlen. Ein Darlehen von Frau M. habe sie nicht in Anspruch genommen. Dem Schriftsatz vom 2. März 2017 an das SG seien Kontobelege ihres Kontos bei der O., Konto- Nr. P. beigefügt gewesen. Diese belegten die Bareinzahlung von 1.055 EUR und die Überweisung dieser Summe an den Vermieter am 9. Oktober 2015 in derselben Höhe.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des SG vom 21. August 2017 sowie den Bescheid des Beklagten vom 12. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr nachträglich ein Darlehen in Höhe von 1.420 EUR für im Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis 31. Mai 2015 entstandene Mietschulden zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung als rechtmäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. Sie haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte und auch ansonsten zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet und war deshalb zurückzuweisen. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf nachträgliche Gewährung eines Darlehens für bereits getilgte Mietschulden. Der Gerichtsbescheid des SG sowie der Bescheid des Beklagten vom 12. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2016 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 SGB II. Danach können Schulden übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist, sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird. Die Schulden sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden. Nach diesen Maßgaben ist zwar die Voraussetzung, dass im Zeitpunkt der Beantragung des Darlehens Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wurden, erfüllt. Die Klägerin bezog nach der erneuten Bewilligung der Leistungen für den Zeitraum ab dem 1. Juni 2015 (Bescheid vom 22. September 2015) vom Beklagten Leistungen für den Bedarf der Kosten der Unterkunft und Heizung. Sie hatte zwischenzeitlich auch Mietschulden, die in dem Zeitraum von Februar 2015 bis Mai 2015 jedenfalls in Höhe von 1.420 EUR entstanden waren und ausweislich der fristlosen Kündigung des Vermieters vom 5. Oktober 2015 nicht beglichen waren. Jedoch war bei Erlass des Bescheides vom 12. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2016 die Schuldenübernahme nicht (mehr) zur Sicherung der Unterkunft und Vermeidung von Obdachlosigkeit der Klägerin notwendig. Denn ausweislich der E- Mail des Vermieters vom 16. Oktober 2015 war bereits zu diesem Zeitpunkt die Kündigung zurückgezogen worden, so dass seitdem die Gefahr der Wohnungslosigkeit nicht mehr drohte. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Beklagte nachträglich zur Darlehensgewährung verpflichtet sei, weil er nicht zeitgerecht über ihren Antrag entschieden und sie deshalb neue Schulden (durch ein weiteres Privatdarlehen) aufgenommen habe, um die Mietschulden auszugleichen und der Vermieterkündigung die Grundlage zu entziehen. Zu einer solchen Konstellation hat das BSG in dem Urteil vom 17. Juni 2010 – B 14 AS 58/09 R – zu der Vorgängervorschrift des § 22 Abs. 5 S. 1 SGB II (in der Fassung des SGB II- Änderungsgesetzes vom 24. März 2006, gültig bis 31. März 2011) ausgeführt, dass ein Anspruch auf Übernahme von Schulden nicht schon dann ausscheidet, wenn der Hilfebedürftige nach der maßgeblichen Antragstellung mit Hilfe eines anderweitig beschafften Darlehens die Unterkunft durch Zahlung der geschuldeten Summe gegenüber dem Vermieter gesichert hat. Eine Übernahme von Schulden komme vielmehr in Betracht, wenn diese zunächst beantragt, der Träger der Grundsicherung über den Antrag aber nicht rechtzeitig entschieden oder den Antrag rechtswidrig abgelehnt hatte. Maßgeblich sei, ob zum Zeitpunkt der Aufnahme des Darlehens ein originärer Anspruch auf Übernahme der Schulden nach § 22 Abs. 5 SGB II bestanden habe. Dann komme die Übernahme der im weiteren Verlauf entstandenen Schulden in Betracht, wenn bei rechtzeitigem rechtmäßigem Handeln des Beklagten solche Mehrkosten nicht entstanden wären (BSG, a.a.O., juris Rn. 11). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es ist einerseits bisher unklar geblieben und von der Klägerin nicht schlüssig vorgetragen, wann und gegenüber wem sie Verbindlichkeiten eingegangen ist. Auch wenn die Klägerin dies bestreitet, ist es aufgrund der bekannten Tatsachen und der Verwaltungsakte zu entnehmenden Indizien möglich, dass sie zunächst ein Darlehen in der entsprechenden Höhe bei der Mitarbeiterin ihres Prozessbevollmächtigten, Frau M., aufnahm und hiermit vor dem 16. Oktober 2015 die Mietschulden tilgte, um dann anschließend durch ein weiteres Darlehen bei Frau Q. die gegenüber Frau M. bestehenden Schulden abzulösen. Die Klägerin hat dies so nicht dargelegt. Es kommt allerdings auf entsprechende Feststellungen auch nicht an, weil schon der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt unvollständig und teilweise widersprüchlich ist. Sie hat behauptet, lediglich bei Frau Q. ein Darlehen in Höhe von 1.420 EUR aufgenommen zu haben, zu dessen Rückzahlung sie nach wie vor verpflichtet sei. Hierzu hat sie im Termin zur mündlichen Verhandlung Kontobelege ihres Kontos bei der O., Konto Nr. P. vorgelegt, die jedoch nur eine Bareinzahlung auf ihr Konto in Höhe von 1.055 EUR am 9. Oktober 2015 und eine Überweisung vom selben Tag in derselben Höhe an ihren Vermieter belegen. Weitere Nachweise hat sie nicht vorgelegt und mitgeteilt, die Differenz zwischen der nunmehr nachgewiesenen Überweisung von 1.055 EUR und der geltend gemachten Summe von 1.420 EUR nicht erklären zu können. Der Senat kann unabhängig davon auch nicht feststellen, dass es sich bei den von der Klägerin geltend gemachten Schulden gegenüber der Frau N. um solche Schulden gegenüber einem Dritten handelt, die nach der genannten Auslegung des BSG (a.a.O., juris Rn. 20) Schulden im Sinne des § 22 Abs. 8 SGB II sein können. Dem Beklagten ist nämlich, wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat, der Zeitablauf zwischen dem Antrag der Klägerin auf Gewährung des Darlehens und dem Erlass des Ablehnungsbescheides nicht im Sinne der genannten Auslegung des BSG vorzuwerfen. Der Beklagte hat auf den ausdrücklichen schriftlichen Darlehensantrag der Klägerin vom 23. September 2015 durch Mitwirkungsaufforderungen hinsichtlich der Aufklärung des Sachverhaltes vom 6. Oktober 2015, 16. Oktober 2015 und vom 9. Dezember 2015 reagiert, denen die Klägerin wiederum zum Teil nicht nachkam, so dass die zeitliche Verzögerung in der Bearbeitung des Darlehensantrags dem Beklagten nicht zuzurechnen war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Ein Grund, die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben (§ 160 Abs. 2 SGG).
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Aus
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