L 13 KG 4/19

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
13
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 13 KG 7/18
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 13 KG 4/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 25.06.2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Kindergeld. Der 1978 geborene Kläger ist mit einer niederländischen Staatsangehörigen verheiratet und Vater zweier Kinder (S., geb. 00.00.2009 und I., geb. 00.00.2014). Er lebt mit der Familie in den Niederlanden und ist in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt. Für das Kind S. bezog der Kläger niederländisches Kindergeld, das niedriger als das deutsche Kindergeld ist.

Antragsgemäß bewilligte die Beklagte vorläufig Kindergeld nach dem BKGG in Höhe der Differenz zwischen dem deutschen und dem niederländischen Kindergeld (für die Monate Oktober bis Dezember 2009 i.H.v. monatlich 184,00 EUR und für die Zeit ab Januar 2010 i.H.v. monatlich 117,00 EUR). Sie wies darauf hin, dass die endgültige Entscheidung über die Höhe des Kindergeldes erfolge, wenn eine Bescheinigung über die Höhe der in den Niederlanden zustehenden Familienleistung(en) vorliege (Bescheid vom 21.07.2010). Durch (bestandskräftigen) Bescheid vom 20.01.2011 setzte die Beklagte den Kindergeldanspruch für die Zeit von Januar 2010 bis Dezember 2010 endgültig fest. Während dieses Zeitraums seien 1.404,00 EUR zutreffend gezahlt worden. Ab Januar 2011 erhielt der Kläger weiterhin monatliches Kindergeld i.H.v. 117,00 EUR.

Mit Bescheid vom 11.11.2014 (betreffend "Kindergeld nach dem BKGG") setzte die Beklagte den Kindergeldanspruch für die Zeit von Januar 2011 bis Dezember 2012 endgültig fest:

Zeitraum - Betrag in EUR
Januar bis Dezember 2011 (12 x 34,76) - 417,12
Januar bis Juni 2012 (6 x 36,39 ) - 218,34
Juli bis Dezember 2012 (6 x 35,37 ) - 212,22
Gesamt (gerundet) - 848,00

Da der Kläger während dieses Zeitraums tatsächlich 2.808,00 EUR erhalten habe, sei es zu einer Überzahlung i.H.v. "1.960,32 EUR" gekommen. Dieser Betrag sei gemäß § 42 Abs. 2 SGB I i.V.m. § 50 SGB X zu erstatten.

Nachdem der Kläger nicht gezahlt hatte, mahnte ihn die Beklagte. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und trug vor, die Forderung sei nicht nachvollziehbar. In einem Telefonat erklärte der Bevollmächtigte des Klägers, ein Bescheid vom 11.11.2014 sei nicht bekannt gegeben worden. Daraufhin übersandte die Beklagte den Bescheid vom 11.11.2014 mit Schreiben vom 15.02.2016 an den Bevollmächtigten. Dem hiergegen erhobenen Widerspruch half die Beklagte ab und führte aus, unter Aufhebung des "Bescheides vom 15.02.2016" sehe sie von der Rückforderung des Kindergeldes nach dem BKGG für den Zeitraum Januar 2011 bis Dezember 2012 in Höhe von 1.960,32 EUR ab. Für diesen Zeitraum bestehe nämlich Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG. In diesem Zusammenhang verwies die Beklagte auf einen gesonderten Festsetzungsbescheid (Bescheid vom 19.10.2016 betreffend "Kindergeld nach dem BKGG").

Durch weiteren Bescheid vom 19.10.2016 (betreffend "Kindergeld nach dem EStG") setzte die Beklagte den Kindergeldanspruch für die Zeit von Januar 2011 bis Dezember 2012 endgültig wie folgt fest:

Zeitraum - Betrag in EUR
Januar bis Dezember 2011 (12 x 34,76) - 417,12
Januar bis Juni 2012 (6 x 36,39 ) - 218,34
Juli bis Dezember 2012 (6 x 35,37 ) - 212,22
Gesamt (gerundet) - 848,00

Die resultierende Überzahlung von 1.960,32 EUR sei gemäß § 37 Abs. 2 AO zu erstatten. Dem Einspruch des Klägers half die Beklagte ab, hob den Bescheid vom 19.10.2016 auf und erklärte, der zurückgeforderte Betrag von 1.960,32 EUR sei nicht zu erstatten (Bescheid vom 28.11.2017). Durch Bescheid vom 28.11.2017 (betreffend Kindergeld nach dem BKGG) setzte die Beklagte den Kindergeldanspruch für die Zeit von Januar 2011 bis Dezember 2012 abermals endgültig auf (gerundet) 848,00 EUR fest und forderte die Überzahlung i.H.v. "1.960,32 EUR" zurück. Im Widerspruchsverfahren vertrat der Kläger die Auffassung, der Kindergeldbescheid vom 20.01.2011 habe den Vorläufigkeitsbescheid vom 21.07.2010 aufgehoben und für endgültig erklärt. Im Übrigen sei der Anspruch verjährt.

Den Widerspruch wies die Beklagte zurück. Verjährung sei nicht eingetreten. Diese trete erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der festsetzende Verwaltungsakt unanfechtbar geworden sei, ein (Widerspruchsbescheid vom 30.08.2018).

Mit der am 27.09.2018 bei dem SG Aachen erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen: Die vorläufige Bewilligung durch den Bescheid vom 21.07.2010 habe die Beklagte mit dem Bescheid vom 20.01.2011 aufgehoben. Ab Januar 2010 habe die Beklagte Kindergeld nach dem EStG i.V.m. der VO 883/2004/EG gezahlt. Durch Bescheid vom 20.01.2011 habe die Beklagte bestätigt, dass ab Januar 2010 die Zahlung in zutreffender Höhe erfolgt sei. Da die Beklagte die vorläufigen Leistungen durch Bescheid vom 20.01.2011 für endgültig erklärt habe, hätte die Aufhebung nach § 45 SGB X unter Beachtung der Jahresfrist erfolgen müssen. Auf welche Grundlage sich die Beklagte letztlich stütze, sei unerheblich. Sie müsse sich nämlich an der endgültigen Bewilligung festhalten lassen.

Der Kläger hat beantragt,

den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 28.11.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2018 und des angenommenen Teilanerkenntnisses vom 25.06.2019 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Auswechselung der Rechtsgrundlage für die Kindergeldbewilligung - EStG statt BKGG - durch Bescheid vom 19.10.2016 sei erfolgt, weil sich herausgestellt habe, dass der Kläger für 2011 und 2012 einen Kindergeldanspruch nach dem EStG, nicht aber nach dem BKGG gehabt habe. Dabei habe sie übersehen, dass das Kindergeld für 2011 und 2012 als Vorschuss nach dem BKGG gezahlt worden sei. Folglich habe das nach dem Sozialrecht zu viel gezahlte Kindergeld auch nur nach sozialrechtlichen Regelungen zurückgefordert werden können. Daher sei Rückforderungsbescheid vom 19.10.2016 (nach dem EStG) mit Bescheid vom 28.11.2017 aufgehoben und mit dem weiteren - hier streitgegenständlichen - Bescheid vom 28.11.2017 die Rückforderung des Kindergeldes (nach dem BKGG) auf sozialrechtlicher Grundlage geltend gemacht worden. In der Sache sei die Klage unbegründet, weil es nachweislich zu einer Überzahlung in 2011 und 2012 gekommen sei.

In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den Rückforderungsbescheid insoweit aufgehoben, als überzahltes Kindergeld von mehr als 1.960,00 EUR zurückgefordert worden ist. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis angenommen.

Durch Urteil vom 25.06.2019 hat das SG die Klage abgewiesen und u.a. ausgeführt:

"( ...) Da der Kläger Anspruch auf (deutsches) Kindergeld lediglich in Höhe der Differenz zum niederländischen Kindergeld hatte, dessen Höhe erst nachträglich belegt werden konnte, hat die Beklagte durch Bescheid vom 21.07.2010 vorläufig Kindergeld (nach dem BKGG) "ab 2009" - in die Zukunft nicht befristet - bewilligt und als Vorschuss ausgezahlt. Die Vorläufigkeit dieser Bewilligung wurde durch den Bescheid vom 20.01.2011 nicht in vollem Umfang, sondern nur für die Zeit von Januar bis Dezember 2010 durch eine endgültige Festsetzung ersetzt. Die Höhe des vorläufig bewilligten Kindergeldes für 2011 und 2012, um die es in diesem Rechtsstreit allein geht, ist durch den Bescheid vom 20.01.2011 nicht endgültig festgesetzt worden - weder in Bezug auf Kindergeld nach dem BKGG noch in Bezug auf Kindergeld nach dem EStG. Für die Zeit ab Januar 2011 galt daher weiterhin die vorläufige Bewilligung durch den Bescheid vom 21.07.2010.

Die Vorläufigkeit dieses Bescheides wurde sodann durch Bescheid vom 11.11.2014 auch für die streitbefangene Zeit von Januar 2011 bis Dezember 2012 durch eine endgültige Festsetzung ersetzt. Diese war mit einer Rückforderung von 1.960,32 EUR, gestützt auf § 42 Abs. 2 SGB I i. V. m. § 50 SGB X verbunden. Da der Kläger später geltend machte, den Bescheid vom 11.11.2014 nicht erhalten zu haben, wurde ihm dieser Bescheid mit Begleitschreiben vom 15.02.2016 zugesandt. Auf den dagegen erhobenen Widerspruch wurde dieser Bescheid vom 15.02.2016/11.11.2014 durch Bescheid vom 19.10.2016 aufgehoben. In Folge dieser Aufhebungsentscheidung ist die endgültige Festsetzung des Kindergeldes für die Zeit von Januar 2011 bis Dezember 2012 einschließlich der Rückforderung von 1.960,32 EUR durch Bescheid vom 11.11.2014 nicht wirksam geworden. Dies hatte zugleich zur Folge, dass die vorläufige Festsetzung und Bewilligung durch den Ursprungsbescheid vom 21.07.2010, soweit sie nicht für die Zeit bis Dezember 2010 bereits durch die endgültige Festsetzung (Bescheid vom 20.01.2011) ersetzt worden war, ab 01.01.2011 weiter Bestand hatte.

Soweit die Beklagte durch weiteren Bescheid vom 19.10.2016 für die Zeit von Januar 2011 bis Dezember 2012 das "Kindergeld nach dem EStG" endgültig festsetzte, hatte dies auf die weiter geltende Bewilligung des Kindergelds nach dem BKGG durch den Bescheid vom 21.07.2010 keine Auswirkung. Denn zum einen betraf der Bescheid eine andere Leistungsgrundlage (nach dem EStG statt nach dem BKGG); zum anderen wurde er durch Bescheid vom 28.11.2017 wiederum aufgehoben. Dieser Aufhebungsbescheid vom 28.11.2017 ist nicht Gegenstand des Widerspruchs vom 21.12.2017, des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2018 und der Klage.

Streitgegenstand ist der (weitere) Bescheid vom 28.11.2017, durch den die Vorläufigkeit der Bewilligung des Kindergeldes nach dem BKGG durch den Bescheid vom 21.07.2010 nunmehr erneut für die Zeit von Januar 2011 bis Dezember 2012 durch eine endgültige Festsetzung ersetzt und 1.960,32 EUR, gestützt auf § 42 Abs. 1 SGB I i. V. m. § 50 SGB X, zurückgefordert worden sind. Insofern ist hier § 45 SGB X nicht einschlägig, ebenso wenig wie die in dieser Vorschrift maßgebliche Jahresfrist und die vom Kläger für seine Auffassung in Anspruch genommene Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 06.04.2006 (B 7a AL 64/05 R). Dies hat das BSG in einem späteren Urteil vom 01.07.2010 (B 11 AL 19/09 R) auch ausdrücklich so entschieden und begründet. Eine vorläufige Vorschussentscheidung wie diejenige vom 21.07.2010 kann gemäß § 42 Abs. 2 rückabgewickelt werden, ohne dass es auf Vertrauensschutzerwägungen und Fristen ankommt.

Hinsichtlich der Verjährung des Erstattungsanspruchs gilt § 50 Abs. 4 SGB X entsprechend. Danach tritt Verjährung erst in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem der Verwaltungsakt, durch den der Erstattungsanspruch festgesetzt worden ist, unanfechtbar geworden ist. Der die Verjährungsfrist auslösende Verwaltungsakt datiert vom 28.11.2017; er ist noch nicht unanfechtbar; der Erstattungsanspruch der Beklagten ist ersichtlich nicht verjährt.

Die Berechnung des dem Kläger für 2011 und 2012 zustehenden (Differenz-) Kindergeldes ist nachvollziehbar und wird vom Kläger auch nicht substanziiert bestritten. Allerdings hat die Beklagte den zustehende Kindergeldbetrag von errechneten 847,68 EUR auf 848,00 EUR gerundet. Die Differenz zu den tatsächlich gezahlten 2.808,00 EUR sind 1.960,00 EUR, nicht 1.960,32 EUR. Dementsprechend hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 25.06.2019 im Rahmen eines vom Kläger angenommen Anerkenntnisses den Rückforderungsbetrag um 0,32 EUR auf 1,960,00 EUR reduziert. In dieser Höhe hat der Kläger das zu viel gezahlte Kindergeld für 2011 und 2012 zu erstatten ( ... )."

Gegen das ihm am 02.07.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.08.2019 Berufung erhoben. Er hält an seiner erstinstanzlich vertretenen Auffassung fest und beanstandet, dass sich weder das SG noch die Beklagte mit einem von ihm während des Klageverfahrens gestellten Antrag nach § 44 SGB X befasst hätten. Die Beklagte habe überdies durch den Abhilfebescheid vom 19.10.2016 festgestellt, dass von der Rückforderung des Kindergeldes nach BKGG abgesehen werde und ein Anspruch nach dem EStG bestehe. Hierdurch habe sich bei ihm - dem Kläger - Vertrauensschutz gebildet, so dass die Beklagte gehindert gewesen sei, die Rückforderung mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.11.2017 abermals geltend zu machen.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 25.06.2019 zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Den vom Kläger gestellten Antrag nach § 44 SGB X hat die Beklagte mit der Begründung abgelehnt, dass § 44 SGB X im Einkommensteuerrecht keine Anwendung finde Korrekturen seien lediglich nach Maßgabe der AO möglich (Bescheid vom 27.03.2020). Hiergegen hat der Kläger Einspruch eingelegt.

Der Senat hat die Beteiligten unter dem 29.06.2020 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG zurückzuweisen.

Weiterer Einzelheiten wegen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte.

II.

1. Der Senat hat die Berufung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG zurückgewiesen, nachdem die Berufsrichter sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halten. Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 22.07.2020 gehört worden. Eine über den Senatshinweis vom 31.08.2020 hinausgehende erneute Anhörung des Klägers war nach Eingang des Schriftsatzes vom 31.08.2020 nicht erforderlich, weil der Kläger mit diesem Schriftsatz keine neuen Tatsachen mitgeteilt oder Beweisanträge gestellt hat (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 153 Rn. 20a m.w.N).

2. Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zutreffend abgewiesen, weil der Kläger durch den angefochtenen Bescheid nicht i.S.d. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert wird. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat entsprechend § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Urteils und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab.

3. Ergänzend erlaubt sich der Senat - auch im Hinblick auf das Vorbringen im Berufungsverfahren - folgende Anmerkungen:

a) Es besteht dem Grunde nach eine Erstattungsforderung der Beklagten i.H.v. 1960,00 EUR, deren grundsätzlicher Bestand auch vom Kläger nicht bezweifelt wird.

b) Die vom Kläger geltend gemachte Überprüfung des angefochtenen Bescheides vom 28.11.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2018 gem. § 44 SGB X während des Rechtsmittelverfahrens (Widerspruch/Klage/Berufung) ist nicht zulässig. Für die Überprüfung eines Bescheides nach § 44 SGB X besteht kein schützenswerter Bedarf, solange dieser Bescheid Gegenstand eines Widerspruchs-, Klage- oder Berufungsverfahrens ist und das mit dem Überprüfungsantrag verfolgte Ziel - hier also die Aufhebung des Bescheides vom 28.11.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2018 - dort gleichermaßen erreicht werden kann (vgl. BSG, Urteil v. 16.12.2014 - B 9 V 6/13 R Rn. 10; BSG SozR 4-4300 § 330 Nr. 2; Steinwedel, in: Kasseler Kommentar, § 44 SGB X Rn. 6; Schütze, in: v. Wulffen/Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, Vor §§ 44 - 49 Rn. 5). Angesichts dessen kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht darauf an, ob die Beklagte mit dem Bescheid vom 27.03.2020 ggf. mit fehlerhafter Begründung die Überprüfung abgelehnt und sich auf die AO bezogen hat.

c) Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, die Beklagte habe sich aufgrund der Ausführungen in dem Abhilfebescheid vom 19.10.2016, dass von der Rückforderung des Kindergeldes nach dem BKGG abgesehen werde, gebunden, so dass sich bei ihm - dem Kläger - schutzwürdiges Vertrauen dahingehend gebildet habe, nicht mehr mit weiteren Forderungen konfrontiert zu werden, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Senat hat bereits in seiner Anhörung vom 22.07.2020 darauf hingewiesen, dass sich der hier zu beurteilende Sachverhalt nicht durch Übersichtlichkeit auszeichnet. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass sich ein Vertrauenstatbestand bereits deshalb nicht bilden konnte, weil der Kläger mit einem weiteren Bescheid vom 19.10.2016 wieder zu einer Erstattung, diesmal jedoch nach dem EStG aufgefordert wurde. Allein aus der Bekanntgabe des Bescheides vom 19.10.2016 konnte der Kläger mithin nicht für sich die Schlussfolgerung ziehen, dass die Angelegenheit "aus der Welt" sei. Auch aus dem Umstand, dass der Beklagte durch Bescheid vom 28.11.2017 (EStG) dem Einspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 16.10.2016 abgeholfen hat, konnte sich kein Vertrauen des Klägers dahingehend bilden, nicht mehr mit Forderungen der Beklagten - einerlei auf welcher Rechtsgrundlage - konfrontiert zu werden. Denn zeitgleich mit dem Abhilfebescheid hat die Beklagte den hier angefochtenen Erstattungsbescheid vom 28.11.2017 nach dem BKGG erlassen.

Abgesehen davon hat das SG in der angefochtenen Entscheidung zutreffend darauf abgestellt, dass durch die Aufhebung der Rückforderungsbescheide wieder die vorläufige Festsetzung vom 21.07.2000 in Kraft getreten ist. Eine endgültige Festsetzung des dem Kläger nach Maßgabe des BKGG zustehenden Kindegeldes ist mit dem Bescheid vom 19.10.2016 jedoch gerade nicht erfolgt.

d) Die Beklagte war nach alledem entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht auch nicht gehindert, nach Abhilfe (Bescheid vom 19.10.2016) durch den angefochtenen Bescheid vom 28.11.2017 erneut die Bewilligung von Kindergeld endgültig festzusetzen und in diesem Zusammenhang die hier streitige Erstattungsforderung geltend zu machen (vgl. z.B. VGH München, Beschluss v. 25.11.2019 - 6 ZB 19.10; Sächsisches LSG, Beschluss v. 04.08.2015 - L 3 AS 1030/11 B PKH; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 10.01.2007 - 2 L 141.05). Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger unter Berücksichtigung der Ausführungen zu 3. c) nicht mit Erfolg berufen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

5. Anlass, die Revision zuzulassen, hat nicht bestanden (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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