L 8 BA 1474/19

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
8
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 BA 1777/18
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 BA 1474/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zum Nichtvorliegen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung einer selbständigen Kunsttherapeutin, die – neben anderen Tätigkeiten – in einer Klinik für Psychotherapie ein Malatelier mit regelmäßig stattfindenden Kursen anbietet.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 14.03.2019 sowie der Bescheid der Beklagten vom 01.09.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.07.2018 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beigeladene bei ihrer Tätigkeit für die Klägerin nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlag.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens (§ 7a Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)) über die Versicherungspflicht der Beigeladenen in ihrer Tätigkeit als Kunsttherapeutin bei der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Klägerin ist Trägerin einer Klinik für Psychosomatik und Psychotherapie in B. W. Die Beigeladene ist selbständige Kunsttherapeutin. Sie betreibt ein Malatelier, in welchem sie Kurse für Erwachsene und Kinder anbietet. Darüber hinaus engagiert sie sich mit ihrem Atelier bei sozialen Projekten der Caritas. Für ihre selbständige Tätigkeit als Kunsttherapeutin im eigenen Atelier fand eine Prüfung der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV), ob die Beigeladene der Versicherungspflicht kraft Gesetzes in der Rentenversicherung unterliegt, statt. Mit Bescheid vom 19.05.2016 stellte die DRV fest, dass die von der Beigeladenen ausgeübte selbständige Tätigkeit als Maltherapeutin nicht zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung führt. Neben ihrer selbständigen Tätigkeit im eigenen Atelier ist die Beigeladene seit 2013 als abhängig beschäftigte Mal- und Gestaltungstherapeutin im Zentrum für Psychiatrie (ZfP) S. mit einem Umfang von 8 Stunden in der Woche tätig. Seit Januar 2014 ist die Beigeladene in der Klinik der Klägerin als Kunsttherapeutin tätig. Ein schriftlicher Vertrag über diese Tätigkeit besteht nicht. Die Einsätze erfolgen jeweils nach Absprache mit der Klinik in deren Räumlichkeiten. Bei den Kursteilnehmern handelt es sich um Patienten der Klinik. Die Terminvereinbarungen mit den Kursteilnehmern erfolgt durch die Klinik. Diese stellt neben den Räumlichkeiten auch die notwendigen Arbeitsmittel für die Kursteilnehmer wie Kittel, Farben, Papier und Pinsel zur Verfügung. Die Beigeladene wiederum trägt die Kosten für die mit dieser Tätigkeit verbundenen Kosten für Arbeitsmittel selbst. Sie trägt auch ihre eigene Kleidung. Vorgaben, wie die Tätigkeit auszuüben ist, bestehen keine. Nach eigenen Angaben der Beigeladenen erfolgt ein kurzes Gespräch mit den Patienten, anschließend werden die Gefühle der Kursteilnehmer bildlich verarbeitet. Dabei steht nicht die Kunst im Vordergrund, sondern das Zutage fördern von Unbewusstem. Zwischen der Klägerin und der Beigeladenen besteht eine mündliche Honorarvereinbarung. Die Beigeladene erstellt schriftliche Rechnungen, die von der Klägerin durch Überweisung beglichen werden. Die Beigeladene ist als Kleinunternehmerin nach § 19 Abs. 1 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Neben der Beigeladenen beschäftigt die Klägerin auch festangestellte Kunsttherapeuten.

Am 23.02.2017 beantragte die Klägerin unter Vorlage des Formulars "Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status" die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen mit dem Ziel der Feststellung, dass eine Beschäftigung nicht vorliegt.

Auf Nachfrage der Beklagten legten sowohl die Klägerin als auch die Beigeladene die Rechnungen für die Tätigkeit der Beigeladenen in den Monaten Februar 2016 (660,00 EUR), März 2016 (1.430,00 EUR), August 2016 (410,00 EUR) und September 2016 (700,00 EUR) vor. Aus den Rechnungen lässt sich entnehmen, dass die Einsätze der Beigeladenen jeweils im August und September 2016 in Vertretung für Frau F. und im März und Februar 2016 in Vertretung für Frau G. erfolgten. Des Weiteren beantworteten sowohl die Klägerin als auch die Beigeladene den von der Beklagten zur Erfassung der Tätigkeit der Beigeladenen übersandten Fragenkatalog.

Im Rahmen der Anhörung gemäß § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) (Schreiben vom 26.05.2017) führte die Klägerin aus (Schreiben vom 01.08.2017), dass die Beigeladene bereits mit Bescheid vom 19.05.2016 als Selbständige eingestuft worden sei. Dieser Bescheid sei bestandskräftig. Aus einem Aktenvermerk vom 01.09.2017 in der Verwaltungsakte der Beklagten lässt sich entnehmen, dass der Bescheid vom 19.05.2016 für die hiesige Beurteilung keine Sperrwirkung entfalte. Daraufhin stellte die Beklagte mit - an die Klägerin und an die Beigeladene adressierten - Bescheiden vom 01.09.2017 fest, die Prüfung des versicherungsrechtlichen Status habe ergeben, dass die Tätigkeit der Beigeladenen als Kunsttherapeutin bei der A. U. GmbH seit dem 01.01.2014 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. In diesem bestehe Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Für die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses spreche, dass - die Patienten durch die Klägerin zugewiesen würden, - Dokumentations- und Auskunftspflichten der Beigeladenen bestünden, - Verhinderungen von der Beigeladenen anzuzeigen seien, - die Tätigkeit mit einem Stundensatz vergütet werde, - eine Kostenbeteiligung für die Nutzung der Betriebsstätte nicht erfolge, - die notwendigen Arbeitsmittel von der Klägerin zur Verfügung gestellt würden, - die Tätigkeit in einer fremdbestimmten Arbeitsorganisation ausgeübt werde, - die Arbeitsmittel von der Klägerin gestellt würden, - kein unternehmerisches Risiko der Beigeladenen bestehe, - ausschließlich Patienten des Krankenhauses der Klägerin therapiert würden, - die Abrechnung der Tätigkeit über die Klägerin erfolge, - die Beigeladene keine eigene Betriebsstätte unterhalte, - die Beigeladene nicht werbend am Markt auftrete.

Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung komme den für eine selbständige Tätigkeit sprechenden Indizien, namentlich den Tatsachen, dass - keine Einbindung in die Entscheidungshierarchien des Krankenhauses bestehe, - weder Ärzte noch das weitere Klinikpersonal der Beigeladenen zur eigentlichen Ausgestaltung der von ihr durchzuführenden Kunsttherapie mangels entsprechender Qualifikation inhaltliche Weisungen erteilen würden, - die Behandlungszeiten einvernehmlich vereinbart würden, - eine Zusammenarbeit mit dem Klinikpersonal nicht erfolge, - die Beigeladene für mehrere Auftraggeber tätig sei und am Markt unternehmerisch auftrete keine überwiegende Bedeutung zu.

Die im Rahmen der Anhörung mitgeteilten Gründe, die gegen die beabsichtigte Statusentscheidung vorgetragen wurden, nämlich dass - die Beigeladene nicht in den Klinikbetrieb eingebunden sei, - eine Zuweisung von Patienten nicht erfolge, - die Ausübung der Tätigkeit am Dienstsitz der Klägerin in der Natur der Sache liege, - bereits ein Bescheid über eine selbständige Tätigkeit gemäß § 2 SGB VI vorliege seien bei der Entscheidung berücksichtigt worden.

Der Betriebszweck der Klinik der Klägerin bestehe in der Behandlung psychisch Erkrankter. Teil dieser Behandlung sei die Kunsttherapie. Mit der Ausübung dieser Tätigkeit erfülle sich in klassischer Weise die Eingliederung in die Betriebsorganisation der Klägerin. Dass die Tätigkeit auch durch eigene Verantwortlichkeit und Entscheidungsfreiheit gekennzeichnet sei, schließe das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung nicht aus. Eigenverantwortung bezüglich der übertragenen Aufgaben werde vom Auftraggeber auch bei Beschäftigten erwartet bzw. vorausgesetzt, dies Bedeute im Umkehrschluss jedoch keine unternehmerische Tätigkeit. Hinsichtlich der Arbeitszeit, Arbeitsort und auch Art und Weise der Ausführung der Tätigkeit seien bei tatsächlicher Leistungserbringung somit maßgebliche eigene Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne einer selbständigen Tätigkeit nicht vorhanden. Es erfolge eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation und die betrieblichen Abläufe der Klinik. Das Vorliegen eines für die selbständige Tätigkeit typischen unternehmerischen Risikos sei zu verneinen, weil im Rahmen der Tätigkeit für die Klägerin weder eigenes Kapital noch eigene Betriebsmittel eingesetzt würden, durch die bei der Erzielung geringerer Umsätze die Gefahr des Verlustes bestehe. Die Beigeladene setze ausschließlich die eigene Arbeitskraft ein. Die Zahlung des Honorars sei nicht erfolgsabhängig. Die Beigeladene trage letztlich das für einen Arbeitsnehmer typische Entgeltrisiko. Dass die Beigeladene neben der Tätigkeit für die Klägerin noch für weitere Auftraggeber unzweifelhaft selbständig tätig sei und darüber bereits ein Bescheid nach § 2 SGB VI ergangen sei, schließe eine abhängige Beschäftigung bei der Klägerin nicht aus. Allein der Wille der vertragsschließenden Parteien bestimme nicht, ob eine Tätigkeit als Beschäftigung oder Selbständigkeit definiert werde.

Gegen den Bescheid vom 01.09.2017 legten die Klägerin am 26.09.2017 und die Beigeladene am 09.10.2017 Widerspruch ein. Die Beigeladene verwies zur Begründung auf ihr bisheriges Vorbringen. Die Klägerin begründete ihren Widerspruch damit, dass die vermeintlich für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Merkmale in keiner Weise kritisch hinterfragt worden seien, obwohl sie höchstrichterlicher Rechtsprechung widersprechen würden. Dies führe im Ergebnis zu einer Beweislastumkehr des Selbständigen. Dem Bescheid mangele es an einer objektiven Gewichtung aller Merkmale. Gerade das besonders prägende Merkmal der Einbindung in die Arbeitsorganisation des Betriebs sei nach den eigenen Feststellungen der Beklagten vorliegend nicht erfüllt. Die Vereinbarung eines Stundenhonorars sei kein geeignetes Kriterium für eine abhängige Beschäftigung. Auch das unternehmerische Risiko dürfe bei Dienstleistungen nicht davon abhängig gemacht werden, dass hohe Investitionen getätigt würden. Eine Kostenbeteiligung für die Nutzung der Betriebsstätte zu verlangen, sei befremdlich. Auch die übrigen Merkmale seien fragwürdig. Dass die Beigeladene nicht fremdbestimmt sei, sei als Merkmal für eine selbständige Tätigkeit dargestellt worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.2018 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin und der Beigeladenen unter Vertiefung der Ausführungen im Ausgangsbescheid als unbegründet zurück.

Am 14.08.2018 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) Konstanz erhoben und zur Begründung den Vortrag aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Im Rahmen eines Erörterungstermins vor dem SG am 23.01.2019 hat die Beigeladene dem Gericht Werbe-Flyer für die von ihr angebotenen Kurse in ihrem Malatelier vorgelegt. Auf Nachfrage des Vorsitzenden führte sie aus, dass sie seit 2013 im Zentrum für Psychiatrie (ZfP) S. im Umfang von 8 Wochenstunden als Kunsttherapeutin angestellt sei. Bezüglich der Tätigkeit in der Klinik der Klägerin verhalte es sich so, dass sie angerufen werde, ob sie Zeit habe, und sie prüfe das dann. Im Unterschied zu ihrer Tätigkeit im ZfP habe sie bei der Klägerin die freie Entscheidung, ob sie dort arbeite. Die Tätigkeit als solche sei aber ähnlich. Im ZfP sei sie mehr in das Team eingebunden. Dort müsse sie auch dokumentieren, was sie bei der Klägerin nicht müsse. Die Abrechnungen seien nach Zeiteinheiten erfolgt, ihr Stundensatz betrage 40,00 EUR. Für ihre selbständige Tätigkeit als Maltherapeutin schreibe sie den Patienten die Rechnungen selbst. Bei ihrer Tätigkeit für die Klinik der Klägerin erfolge die Abrechnung mit den Patienten durch die Klinik. Auf die Gruppenzusammensetzung der Patienten habe sie keinen Einfluss, die Gruppe werde vermutlich von den Ärzten zusammengestellt. Beim ZfP habe sie einen festen Monatslohn in Höhe von 560,00 EUR.

Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG vom 14.03.2019 hat das SG die Klage abgewiesen. In der Gesamtschau überwögen die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Indizien. Für die Statusabgrenzung sei es nicht entscheidend, ob der Betreffende auch für andere Auftraggeber tätig sei, erforderlich sei vielmehr eine Bewertung der einzelnen Arbeitseinsätze. Abzustellen sei deshalb allein auf die Tätigkeit bei der Klägerin und nicht auf die weiteren abhängigen oder selbständigen Tätigkeiten. Dass der Beigeladenen von der Beklagten mit Bescheid vom 19.05.2016 bestätigt worden sei, dass ihre selbständige Tätigkeit als Maltherapeutin nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliege, sei nicht weiterführend, als damit nicht die Frage geklärt sei, ob im Verhältnis zur Klägerin eine selbständige Tätigkeit vorliege. Kein entscheidendes Kriterium sei in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass die Beigeladene neben der Tätigkeit bei der Klägerin auch für andere Auftraggeber tätig gewesen sei. Denn auch ein abhängig Beschäftigter könne für mehrere Auftraggeber tätig sein. Es gelte stets das Gebot der isolierten sozialversicherungsrechtlichen Betrachtung. Soweit die Beigeladene Rechnungen gestellt habe, könne dies nicht als Indiz dafür herangezogen werden, dass sie tatsächlich selbständig tätig gewesen sei. Ihr sei nichts anderes übriggeblieben, als entsprechende Rechnungen zu stellen, um so die von ihr erbrachten Arbeitsleistungen geltend machen zu können. Für eine abhängige Tätigkeit spreche, dass kein relevantes Unternehmerrisiko bestanden habe. Die Arbeitsmittel seien zur Verfügung gestellt worden. Eine eigene Betriebsstätte habe die Beigeladene für die Tätigkeit bei der Klägerin nicht unterhalten, vielmehr sei diese in den dortigen Räumen ausgeübt worden. Die Bezahlung sei in festen Stundenlöhnen erfolgt. Die Beigeladene habe ihre Arbeitsleistung in Person erbracht, wie dies für einen abhängig Beschäftigten typisch sei. Eigene Angestellte habe sie keine. Letztlich habe sie die gleichen Arbeiten ausgeführt, wie die festangestellten Mitarbeiter der Klägerin. Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang auf die Tätigkeit der Beigeladenen beim ZfP. Sie habe nicht schlüssig erklären können, warum sie dort – unstreitig – als abhängig Beschäftigte tätig sei, während sie bei der Klägerin eine im wesentlichen vergleichbare Tätigkeit als Selbständige erbringen wolle. Weiter spreche für eine abhängige Beschäftigung, dass die Beigeladene die Arbeitszeit nicht frei bestimmen könne, sie vielmehr in das Behandlungs- und Therapieprogramm der Klägerin eingebunden sei. Außerdem könne sie die Patienten nicht selbst auswählen, sondern müsse diejenigen therapieren, die sie in der Klinik vorfinde. Bei der Tätigkeit der Beigeladenen handele es sich damit insgesamt hinsichtlich Ort und Art um vorgegebene Dienste, in im Wesentlichen vollständiger Ausnutzung der Arbeitskraft, ohne wesentlichen Einsatz eigener Betriebsmittel sowie erkennbares Betriebsrisiko, das über den Einsatz der eigenen Arbeitskraft hinausginge. Damit seien die wesentlichen Merkmale einer Arbeitnehmertätigkeit und abhängigen Beschäftigung gem. § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV erfüllt. Gegenteilige Anhaltspunkte seien zwar vorhanden, wie z.B. die Rechnungsstellung und fehlende Entgeltfortzahlung im Krankheits- und Urlaubsfall. Diese würden aber bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung in den Hintergrund treten.

Am 16.04.2019 hat die Klägerin beim SG in Bezug auf das Urteil vom 14.03.2019 eine Tatbestandsberichtigung beantragt. Auf S. 2, zweitletzter Absatz, gehe die Kammer von folgendem Tatbestand aus, der in Bezug auf die erwähnten Teambesprechungen und Supervisionen so nicht korrekt sei: "Neben der eigentlichen Maltherapie nimmt die Beigeladene an Teambesprechungen, Patientenvorgesprächen, Supervisionen und Schulungen teil, für die sie ebenfalls ihre Zeit in Rechnung stellt (vgl. Bl. 29 ff. der Verwaltungsakte)." Aus dem Protokoll über den Erörterungstermin vom 23.01.2019 ergebe sich aus den Aussagen der Beigeladenen deutlich, dass sie nach eigener Aussage nicht an Teambesprechungen und Supervisionen teilgenommen habe. Jedenfalls ergebe sich aus dem Protokoll eindeutig, dass es sich der Sache nach nicht um Teambesprechungen und Supervisionen gehandelt habe. Die pauschale Darstellung im Tatbestand des Urteils, sie nehme an Teambesprechungen und Supervisionen teil, sei so nicht korrekt und ergebe ein falsches Bild, was die für die Entscheidung des Gerichts relevante Gesamtwürdigung der Tätigkeit anbelange. Auf S. 8, dritter Absatz des Urteils, gehe das Gericht von folgender Annahme aus: "Hinzuweisen bleibt in diesem Zusammenhang auch auf die Tätigkeit der Beigeladenen als Kunsttherapeutin im Zentrum für Psychiatrie. Die Beigeladene konnte nicht schlüssig erklären, warum sie dort – unstreitig – als abhängig Beschäftigte arbeitet, während sie bei der Klägerin eine im wesentlichen vergleichbare Tätigkeit als Selbständige erbringen will." Aus dem Protokoll über den Erörterungstermin vom 23.01.2019 lasse sich entnehmen, dass die Beigeladene beim ZfP mehr eingebunden sei, auch ins Team und Dokumentationspflichten habe. Es sei nicht auszuschließen, dass die Kammer diese Aussage in ihrer Urteilsbegründung nicht gesehen habe. Offenbar sehe jedoch die Kammer die Unterscheidung der Tätigkeit im ZfP von jener bei der Klägerin als erheblich an, weshalb die eben aus dem Protokoll zitierte Aussage der Beigeladenen im Tatbestand des Urteils zu ergänzen wäre.

Mit Beschluss vom 15.05.2019 hat das SG den Antrag auf Tatbestandsberichtigung abgelehnt. Der Antrag sei bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Zudem sei der Antrag unbegründet. Im Tatbestand sei ausdrücklich auf die Niederschrift über den Erörterungstermin Bezug genommen worden. Die begehrte Ergänzung sei daher nicht erforderlich.

Gegen das ihr am 03.04.2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30.04.2019 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Der vom SG seinem Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt sei teilweise nicht korrekt, zumindest jedoch verkürzt und damit den Gesamteindruck verfälschend widergegeben. Des Weiteren habe das SG seiner Abwägung Kriterien für eine abhängige Beschäftigung zugrunde gelegt, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für den Bereich der Dienstleistungen seit langem nicht mehr als entscheidend angesehen würden. Die Argumentation des SG sei widersprüchlich. Einerseits stelle es klar, dass es bei der Statusfeststellung allein auf die hier gegenständliche Tätigkeit ankomme und nicht auf andere selbständige oder unselbständige Tätigkeiten. Andererseits argumentiere es, die Beigeladene habe nicht schlüssig erklären können, weshalb sie bei dem ZfP als abhängig Beschäftigte Kunsttherapeutin tätig gewesen sei und bei der Klägerin als Selbständige. Die Beigeladene habe in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass und warum die betriebliche Eingebundenheit im ZfP deutlich größer gewesen sei als bei der Klägerin. An Teambesprechungen habe die Beigeladene nicht teilgenommen, was sich ihren Erläuterungen im Erörterungstermin deutlich entnehmen lasse. Das SG habe die Kriterien nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts falsch bewertet. Der vorliegende Fall sei allenfalls mit dem Fall eines als Selbständiger für eine städtische Musikschule tätigen Musiklehrers vergleichbar, welcher ebenfalls vom BSG entschieden worden sei – zugunsten der Selbständigkeit des Musiklehrers (vgl. BSG, Urteil v. 14.03.2018 – B 12 R 3/17 R, nach juris). Das SG habe diese Entscheidung zwar erwähnt, habe sich aber nicht ernsthaft damit auseinandergesetzt.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des SG Konstanz vom 14.03.2019 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 01.09.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.07.2018 zu verpflichten, festzustellen, dass die Tätigkeit der Beigeladenen als Selbständige geleistet worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich auch sonst nicht im Berufungsverfahren zur Sache geäußert.

Zur Begründung ihres Antrages bezieht sie sich auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor, die Tätigkeit der Beigeladenen bei der Klägerin unterscheide sich nicht von derjenigen der dort fest angestellten Therapeuten. Die vom BSG in den Urteilen vom 04.06.2018 und vom 07.06.2019 zu den Honorarärzten und Pflegekräften dargestellten Grundsätze, seien auf den vorliegenden Fall übertragbar. Eine Eingliederung in eine fremde Betriebsorganisation liege demnach dann vor, wenn die geschuldete Leistung innerhalb der vom Krankenhaus vorgegebenen Organisationsabläufe erbracht, die Einrichtungen und Betriebsmittel des Krankenhauses genutzt und arbeitsteilig mit dem ärztlichen und pflegerischem Krankenhauspersonal in vorgegebenen Strukturen zusammengearbeitet werde (vgl. BSG, Urteil vom 04.06.2019, B 12 R 11/18 R, Rdnr. 32ff).

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG erklärt (Schreiben vom 18.06.2020, vom 26.06.20 und vom 28.06.2020).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG entscheidet, ist zulässig und begründet. Der Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des SG war stattzugeben. Der Bescheid der Beklagten vom 01.09.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.07.2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Unrecht gemäß § 7a SGB IV festgestellt, dass die Beigeladene in ihrer Tätigkeit für die Klägerin abhängig beschäftigt und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtig war.

1. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Statusfeststellung der Beklagten in dem Bescheid vom 01.09.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2018. Die Beklagte war zur Entscheidung über den Antrag der Klägerin und der Beigeladenen berufen. Denn nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten - in der Regel der Dienstgeber und der Dienstnehmer - schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Für eine solche Statusfeststellung ist nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV die Beklagte zuständig, nicht die nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV zur Entscheidung berufene Einzugsstelle. Einen solchen Antrag auf Statusfeststellung hatte die Klägerin am 23.02.2017 bei der Beklagten gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich. Die Feststellung der Beklagten mit Bescheid vom 19.05.2016 über das Nichtbestehen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung steht dem nicht entgegen, da dieser Bescheid nur die Tätigkeit der Beigeladenen als Maltherapeutin im eigenen Atelier betrifft.

Im Rahmen einer Statusfeststellung nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV darf sich die Beklagte nicht darauf beschränken, eine abhängige Beschäftigung oder zusätzlich eine daraus folgende Versicherungspflicht "dem Grunde nach" festzustellen. Dies käme einer unzulässigen Elementenfeststellung gleich. Die Beklagte muss vielmehr, um einen Lebenssachverhalt zum Rechtsbegriff der abhängigen Beschäftigung zuzuordnen, das konkrete Rechtsverhältnis bezeichnen, an das sozialrechtlich angeknüpft werden soll, auch Aussagen darüber treffen, in welchen Zweigen der Sozialversicherung die festgestellte Beschäftigung im jeweiligen Feststellungszeitraum zur Sozialversicherung geführt hat. Dies hat das BSG in seinen Urteilen vom 11.03.2009 (B 12 R 11/07 R - SozR 4-2400 § 7a Nr. 2 = juris) und vom 04.06.2009 (B 12 R 6/08 R - juris) ergänzend zu seiner früheren Rechtsprechung entschieden. Das hat die Beklagte vorliegend getan, als sie die Tätigkeit der Beigeladenen bei der Klägerin als Kunsttherapeutin als abhängig beschäftigt bewertet hat und Versicherungspflicht für diesen Sachverhalt in der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt hat.

Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 SGB III). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R - SozR 4 - 2400 § 7 Nr. 7 = juris; BSG 04.07.2007 - B 11 a AL 5/06 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 8 = juris) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem in Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit BVerfG SozR 3 - 2400 § 7 Nr. 11 = juris). Maßgebend ist dabei stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (BSG 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R - SozR 4 - 2400 § 7 Nr. 7 = juris).

Das Gesamtbild bestimmt sich dabei nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG SozR 3 - 2400 § 7 Nr. 4; BSG SozR 3 - 4100 § 168 Nr. 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSGE 45, 199, 200 ff.; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13; BSGE 87, 53, 56; jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R - SozR4-2400 § 7 Nr. 7). Kann eine Tätigkeit sowohl aufgrund einer Beschäftigung als auch selbständig erbracht werden, kommt den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer/ Auftragnehmer und Arbeitgeber/ Auftraggeber zwar keine allein ausschlaggebende, doch eine gewichtige Rolle zu (BSG, Urteil vom 14.03.2018, B 12 R 3/17 R, nach juris). Zwar haben es die Vertragsparteien nicht in der Hand, die kraft öffentlichen Rechts angeordnete Sozialversicherungspflicht durch bloße übereinstimmende Willenserklärung auszuschließen. Dem Willen der Vertragsparteien, keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung begründen zu wollen, kommt nach der Rechtsprechung des BSG aber indizielle Bedeutung zu, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weiter Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung sprechen (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R, nach juris).

2. Auf dieser Grundlage ist auch zu beurteilen, ob die Beigeladene in ihrer Tätigkeit als Kunsttherapeutin für die Klägerin, die in Form einer GmbH eine Klinik betreibt, zu dieser in einem Beschäftigungsverhältnis stand/steht. Eine solche abhängige Beschäftigung ist grundsätzlich neben einer selbständig ausgeübten Tätigkeit möglich; die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit schließt im Umkehrschluss gerade eine abhängige Beschäftigung daneben auch im selben Berufsfeld nicht aus.

Gemessen an diesen Maßstäben war die Beigeladene bei der Klägerin ab 01.01.2014 selbständig tätig, denn die Klägerin und die Beigeladene haben ein selbständiges Dienstverhältnis vereinbart und dieses auch tatsächlich ausgeübt bzw. dieses gelebt. Umstände, die bei einer Gesamtschau zwingend zu einer Beurteilung des Vertragsverhältnisses als abhängige Beschäftigung, insbesondere als Arbeitsverhältnis führen, können nicht festgestellt werden. Mangels schriftlicher Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen kommt zwar der Wille der Vertragsparteien, welche Art der Tätigkeit gewollt war, nicht ausdrücklich zum Vorschein, nach Auslegung der mündlich getroffenen Vereinbarungen und der hierzu erfolgten schriftlichen Erklärungen der Vertragsparteien vom 06.04.2017 und vom 12.04.2017 sowie der mündlichen Erklärungen der Beigeladenen im Erörterungstermin vor dem SG am 23.01.2019 gelangt der Senat jedoch zu der Überzeugung, dass die Vertragsparteien ein selbständiges Dienstverhältnis der Beigeladenen bei der Klägerin begründen wollten und dass die Tätigkeit der Beigeladenen bei der Klägerin tatsächlich die Prägung einer selbständigen Tätigkeit aufweist. Dieser Feststellung steht zwingendes Recht nicht entgegen.

a. Zwischen der Klägerin und der Beigeladenen bestand kein schriftlicher, die Rahmenvereinbarungen regelnder Dienstvertrag, sondern die Tätigkeit der Beigeladenen bei der Klägerin beruhte auf einer mündlich geschlossenen Vereinbarung. Nach dieser mündlich geschlossenen Vereinbarung war sie bei der Klägerin in deren Räumlichkeiten als Kunsttherapeutin tätig. Feste Dienstzeiten bestanden nicht. Vielmehr verhielt es sich nach den übereinstimmenden Auskünften der Klägerin und der Beigeladenen so, dass die Beigeladene jeweils nach telefonischer Anfrage einzelne Kurstermine in Vertretung für verhinderte fest angestellte Therapeuten der Klägerin wahrgenommen hat und für diese jeweils Rechnungen an die Klägerin gestellt hat. Zwischen den tatsächlich übernommenen Kunsttherapiestunden, die sich im Jahr 2016 auf 3 Termine im Februar, 5 Termine im März, 2 Termine im August und 3 Termine im September beschränkten, bestand keine Verpflichtung der Beigeladenen für eine Rufbereitschaft. Sie wurde bei der Klägerin nur auf konkrete Nachfrage tätig und konnte diese Aufträge auch ablehnen. Regelungen für den Fall der Erkrankung der Beigeladenen bestanden nur insoweit, als dass dies von der Beigeladenen anzuzeigen war. Die Beigeladene traf in einem solchen Fall keine Verpflichtung, eine Vertretung zu stellen. Diese Obliegenheit lag allein in der Sphäre der Klägerin. Auf der anderen Seite bestand aber auch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Ebenso wenig hat die Beigeladene gegen die Klägerin einen Anspruch auf bezahlten Urlaub gehabt.

b. Die Beigeladene war in der Ausübung ihrer Tätigkeit als Kunsttherapeutin bei der Klägerin weisungsfrei. Dabei ist es unerheblich, dass sowohl der Zeitpunkt als auch der Ort der Tätigkeit durch die Klägerin vorgegeben waren. Auch spielt es keine Rolle, dass die Beigeladene nicht an der Auswahl der Teilnehmer beteiligt war. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die Klägerin Trägerin einer Klinik ist. Diese Klinik bietet für ihre Patienten im Rahmen des stationären Aufenthalts ein umfassendes Therapiekonzept an, zu dem neben der Kunsttherapie unter anderem auch Tanz-, Sport- und Physiotherapie gehört. Die stationäre Unterbringung der Patienten und somit auch Kursteilnehmer bringt es naturgemäß mit sich, dass die Therapie innerhalb der Räumlichkeiten der Klägerin und innerhalb eines festen Zeitplans erfolgen müssen, um dem reibungslosen Ablauf innerhalb einer Klinik Rechnung tragen zu können. Zwar sind die örtlichen und zeitlichen Vorgaben, denen die Beigeladene damit unterlag, isoliert betrachtet Gesichtspunkte, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen, darüber hinaus hat sie sich aber keinem einseitigen Weisungsrecht der Klägerin unterworfen und hatte sich die Klägerin ein solches auch nicht ausbedingen wollen. Hinsichtlich der Art der Tätigkeit war die Beigeladene, die über eine Ausbildung als Kunsttherapeutin verfügt, völlig frei. Weder von der Klägerin selbst, noch von den bei der Klägerin tätigen Fachärzten oder Therapeuten wurden ihr Vorgaben gemacht. Nach eigenen Angaben der Beigeladenen im Erörterungstermin bestand keine Dokumentationspflicht in dem Sinne, dass etwas in die Patientenakten notiert werden musste. Auch nahm die Beigeladene entgegen der Ausführungen des SG in dessen Urteil vom 14.03.2019 nicht an Team- oder Patientenbesprechungen teil. Zwar ist es richtig, dass die Beigeladene im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens bei der Beklagten schriftlich angegeben hat, an solchen Besprechungen teilzunehmen, dies wurde aber im Erörterungstermin vom 23.01.2019 insoweit richtiggestellt, als dass es sich um einzelne Termine gehandelt hat, die jeweils von der Beigeladenen in Rechnung gestellt wurden und die auch von der Klägerin vergütet wurden. Dies ist für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis untypisch (vgl. BSG, Urteil vom 14.03.2018, B 12 R 3/17 R, Rdnr. 19, nach juris).

c. Da die Kunsttherapiekurse naturgemäß in den Räumlichkeiten der Klägerin stattgefunden haben, spielt es auch keine Rolle, dass die Beigeladene nicht an den Kosten für die Nutzung der Betriebsstätte beteiligt war. Die Beigeladene schuldete nur die reine Dienstleistung und diese war in den Räumlichkeiten des Kunden, der Klägerin, zu erbringen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beigeladene über eine eigene Betriebsstätte, nämlich ein eigenes Atelier verfügt, in welchem sie regelmäßig Kurse für Jedermann anbietet. Dies ist durch Vorlage entsprechender Werbe-Flyer im Erörterungstermin vor dem SG dargelegt und nachgewiesen worden. Im Übrigen kommt aber auch dem Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte angesichts der Natur der Tätigkeit keine ausschlaggebende Bedeutung zu, wie dies vom BSG in seiner Entscheidung vom 14.03.2018 (a.a.O, Rdnr. 22, nach juris) bestätigt worden ist.

d. Neben ihrer unstreitig selbständigen Tätigkeit als Kunsttherapeutin im eigenen Atelier war die Beigeladene während des gesamten zu beurteilenden Zeitraums auch für einen anderen Auftraggeber im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als Kunsttherapeutin tätig. Es handelt sich hierbei um die Tätigkeit im ZfP. Die dortige Tätigkeit wird mit einem wöchentlichen Umfang von 8 Stunden ausgeübt. Für diese Beschäftigung erhält die Beigeladene einen festen Monatslohn von 560,00 EUR. Gleichwohl spricht die Tatsache, dass die Beigeladene die gleiche Tätigkeit wie bei der Klägerin im ZfP als Beschäftigte ausübt nicht per se dafür, dass sie im Rahmen der Tätigkeit bei der Klägerin ebenfalls als Beschäftigte anzusehen ist. Wie das SG in seinem Urteil vom 14.03.2019 richtig ausgeführt hat, ist es nicht entscheidend, ob der Betroffene auch für andere Auftraggeber tätig ist bzw. war (BAG, Urteil vom 09.10.2002, 5 AZR 405/01, nach juris). Erforderlich ist selbst im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses stets die Bewertung der einzelnen Arbeitseinsätze (BSG, Urteil vom 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R, nach juris). Abzustellen ist daher alleine auf die Tätigkeit der Beigeladenen bei der Klägerin und nicht auf die Tätigkeit im eigenen Atelier oder die Tätigkeit beim ZfP. Entgegen der Ausführungen des SG in seinem Urteil hat die Beigeladene sehr wohl dargelegt, worin sich die beiden Tätigkeiten unterscheiden und deswegen bei der Tätigkeit für die Klägerin von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen ist. Während sie beim ZfP fest angestellt ist mit einer fest vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit und einem monatlich gleichbleibenden Entgelt, ist sie bei der Klägerin nur aushilfsweise tätig, nämlich dann, wenn die dort festangestellten Therapeuten verhindert sind. So lässt sich auch den Rechnungen entnehmen, dass die Klägerin in Vertretung von Frau F. und Frau G. die Therapiestunden übernommen hat. Es ist also von vornherein kein Dauerschuldverhältnis gewollt gewesen, wie es demgegenüber mit dem ZfP besteht. Hieraus erklärt sich auch zugleich der Umstand, weswegen die Beigeladene beim ZfP eine Dokumentationspflicht hat und an den Teambesprechungen regelmäßig teilnimmt, während sie das bei der Klägerin nicht muss. Beim ZfP ist sie fester Bestandteil der Belegschaft, bei der Klägerin nicht. Sie ist nicht in die Teamhierarchie eingebunden, dies ist auch Ausfluss der Weisungsfreiheit. Außerdem kann die Beigeladene bei der Klägerin Aufträge ablehnen, ohne sich hierfür rechtfertigen zu müssen. Die Aufträge kommen zudem unregelmäßig, nämlich im Rahmen der Urlaubs- bzw. Krankheitsvertretung.

e. Dass die Beigeladene kein wesentliches Unternehmerrisiko hat, spielt nach der Überzeugung des Senats ebenfalls keine entscheidende Rolle. Richtig ist, dass sie nach den übereinstimmenden Auskünften der Klägerin und ihr selbst, keine eigenen Betriebsmittel einsetzen musste, da die Arbeitsmaterialien wie Papier, Pinsel und Farben für die Kursteilnehmer von der Klägerin gestellt wurden. Die Beigeladene trug auch ihre eigene Kleidung. Ein relevantes Unternehmerrisiko bestand damit in der Tat nicht. Auch erfolgte die Bezahlung im Rahmen fester Stundensätze. Die Beigeladene erbrachte die Dienstleistung in eigener Person, eigene Beschäftigte hat sie keine. Dies mag zwar für eine abhängige Beschäftigung sprechen, im Hinblick auf die Entscheidung des BSG vom 14.03.2018, a.a.O, nach juris, kommt dem unternehmerischen Risiko bei reinen Dienstleistungen keine entscheidende Rolle zu.

Nach dieser umfassenden Gesamtabwägung gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass die Tätigkeit der Beigeladenen bei der Klägerin in Selbständigkeit erfolgte. Zwar hat das SG die Merkmale, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen, zutreffend herausgearbeitet, die Gewichtung war jedoch anders vorzunehmen.

Es bestand keine Sozialversicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Der Berufung der Klägerin war nach alledem stattzugeben.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene hat keine Anträge gestellt, weshalb sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO).

III. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 197a SGG iVm. § 52 Abs. 3 GKG. Das Verfahren betrifft eine reine Statusfeststellung auf der Grundlage von § 7a SGB IV, so dass der Auffangstreitwert festzusetzen ist (LSG Baden-Württemberg vom 25.09.2018 – L 11 KR 4583/17 – juris).

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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