L 2 RJ 102/01

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 8 RJ 642/98
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 RJ 102/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. Februar 2001 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten Wegestreckenentschädigung in Höhe der sich aus dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) ergebenden Sätze für die Benutzung seines Kraftfahrzeuges während der Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation (Umschulung) vom 01. Juni 1998 bis 05. April 1999 und vom 04. Oktober 1999 bis 19. Oktober 1999.

Dem im ... 1960 geborenen Kläger, der bis 1995 in seinem erlernten Beruf des Gas- und Wasserinstallateurs beschäftigt war, bewilligte die Beklagte eine Umschulung zum Versicherungskaufmann (Bescheid vom 16. April 1998) für die Zeit vom 20. April 1998 bis 19. Januar 2000. Diese Maßnahme sollte vom Kläger an der bbw-Akademie für Betriebswirtschaftliche Weiterbildung GmbH in A.-M. als Pendler durchgeführt werden, wobei vom 06. April 1999 bis 03. Oktober 1999 ein Praktikum zu absolvieren war

Während der Kläger vom 20. April bis 31. Mai 1998 öffentliche Verkehrsmittel benutzte, fuhr er nach seinen Angaben in der übrigen Zeit mit seinem Kraftfahrzeug.

Mit Bescheid vom 28. Mai 1998 gewährte die Beklagte für die Dauer der Teilnahme an der Umschulung Fahrgeld in Höhe der Kosten, die bei der Benutzung regelmäßig verkehrender öffentlicher Beförderungsmittel anfallen. Sie zahlte dem Kläger demgemäß für Juni und Juli 1998 je 164,00 DM, für August 1998 118,00 DM, für September und Oktober 1998 je 164,00 DM, für November 1998 141,60 DM, für Dezember 1998 bis März 1999 je 164,00 DM, für April 1999 11,60 DM und für Oktober 1999 164,00 DM, insgesamt also 1 742,20 DM.

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, ihm falle es aus gesundheitlichen Gründen schwer, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Er habe längere Fußwege von der Wohnung zum Bus bzw. von der S-Bahn zur Ausbildungsstätte von ca. 1,5 bzw. 4,0 km zu bewältigen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 1998, der als Übergabeeinschreiben am 14. August 1998 zur Post aufgegeben wurde, lehnte die Beklagte die Übernahme eines höheren Fahrgeldes ab. Reisekosten seien als ergänzende Leistung zur Rehabilitation zu übernehmen (§ 28 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI), soweit sie aus Anlass der Durchführung von Rehabilitationsleistungen notwendig seien. Dazu gehörten nach § 30 Abs. 1 SGB VI Fahrkosten. Diese würden in dem im Einzelfall notwendigen Umfang übernommen. Dies seien grundsätzlich die Kosten für die Benutzung eines regelmäßig verkehrenden, die geringsten Kosten verursachenden Verkehrsmittels, wobei mögliche Fahrpreisermäßigungen zu berücksichtigen seien. Erfolge die Nutzung des eigenen Pkw, weil die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen Art und Schwere der Behinderung nicht zumutbar sei, so bestehe ein Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach dem BRKG. Dem Kläger sei die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

Dagegen hat der Kläger am 15. September 1998 beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) Klage erhoben und begehrt, ihm die Kosten zu erstatten, die bei Benutzung des eigenen Pkw anfallen. Wegen eines Wirbelsäulenleidens, welches seine Ursache auch in der Störung von Nervenbahnen habe, seien ihm öffentliche Verkehrsmittel nicht zumutbar. Er habe längere Fußwege zurückzulegen und dabei auch eine schwere Tasche mit Schulmaterialien, Verpflegung und Getränke bei einem Gewicht von 9,5 kg zu tragen. Derartige körperliche Belastungen, das lange Laufen mit größeren Gewichten und das lange Stehen an den Haltestellen, verursachten starke Schmerzen.

In dem außergerichtlichen Schreiben vom 21. September 1998 an die Beklagte verwies der Kläger darauf, dass sich der Zustand der Wirbelsäule durch das Laufen mit den Lehrgangsunterlagen von ca. 7 kg (Koffergewicht beim Postamt nachgewogen) verschlechtert habe. Er müsse am Bahnhof F. 15 Minuten und im Zug von F. nach B.-A. ca. 30 Minuten stehen, da der Zug morgens sehr überfüllt sei und er nur selten einen Sitzplatz bekomme. Bis zur Ausbildungsstätte habe er dann noch ca. 2,5 km zu laufen. Mit weiterem außergerichtlichen Schreiben vom 22. September 1998 an die Beklagte teilte der Kläger mit, da er selber finanziell nicht in der Lage sei, die Nutzung eines Pkw abzusichern, sei ihm nur die Möglichkeit geblieben, die gestattete Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen. Im außergerichtlichen Schreiben vom 05. November 1998 bat der Kläger die Beklagte erneut darum, die Fahrtkostenerstattung für Pkw nach Kilometerabrechnung ab dem 13. November 1998 (dem Ende seiner Arbeitsunfähigkeit) vorzunehmen. Er verwies nochmals darauf, dass ihm die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel Schmerzen in der Lendenwirbelsäule verursache und die Nutzung eines Pkw eine enorme Entlastung wäre. Dazu legte er das Schreiben der Deutschen Bahn vom 29. September 1998 vor, in dem mitgeteilt wird, dass die Deutsche Bahn derzeit nicht gewährleisten könne, dass für alle Fahrgäste der Regional-Express Linie 1 zwischen Frankfurt (Oder) und Berlin ausreichend Sitzplätze zur Verfügung stünden.

Das Sozialgericht hat die Befundberichte des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. M. vom 14. März 1999, des Facharztes für Orthopädie und Chirotherapie Dr. Sch. vom 07. April 1999, des Zahnarztes Dr. U. vom 24. August 1999, des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie F. vom 10. September 1999, des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. vom 22. August 1999 und des Facharztes für Psychotherapie Dr. Sch. vom 20. März 2000 eingeholt.

Nachdem das Sozialgericht die Beweisanordnung vom 25. Mai 2000 erlassen hatte, hat der Kläger deren Ergänzung beantragt. Es sei nicht darauf abzustellen, ob er viermal 500 m täglich Fußwege zurücklegen und öffentliche Verkehrsmittel benutzen könne. Es seien vielmehr die konkreten Umstände zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte zu berücksichtigen, also der Transport einer 7,5 kg schweren Tasche und die Stehzeiten von einer halben Stunde in der S-Bahn und einer Dreiviertelstunde in der Regional-Bahn nebst Wartezeiten am Zug.

Das Sozialgericht hat entsprechend den ursprünglichen Beweisfragen das schriftliche Sachverständigengutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie R. vom 07. November 2000 veranlasst.

Der Kläger hat dagegen vorgebracht, dieses Gutachten berücksichtige auch nicht seine Phobien vor Menschenansammlungen auf engem Raum wie in öffentlichen Verkehrsmitteln.

Mit Urteil vom 20. Februar 2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Eine Behinderung, die die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausschließe, liege nicht vor. Die Wegefähigkeit des Klägers sei gegeben.

Gegen das seinen früheren Prozessbevollmächtigten am 10. April 2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 10. Mai 2001 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er vorträgt:

Das Sozialgericht habe rechtsfehlerhaft nicht die tatsächlichen Reisebedingungen untersucht. Er habe bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel täglich Wegstrecken von 1,5 km bzw. 4,0 km mit einer bis zu 9,5 kg schweren Tasche zurückzulegen und müsse mangels ausreichender Sitzplätze während der Fahrt stehen. Eine sachgerechte Beweisermittlung erfordere zudem die Einholung eines Gutachtens eines Spezialisten für Schmerztherapie zur Beurteilung der chronischen Schmerzen und der damit zusammenhängenden psychologischen Belastung.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. Februar 2001 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Mai 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 1998 zu verurteilen, dem Kläger eine Wegestreckenentschädigung in Höhe der sich aus dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) ergebenden Sätze für die Benutzung seines Kraftfahrzeuges während der Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation (Umschulung) vom 01. Juni 1998 bis 05. April 1999 und vom 04. Oktober 1999 bis 19. Oktober 1999 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die Berufung für unbegründet. Sie hat dazu u. a. auch auf den Befundbericht des Facharztes für Neurochirurgie N. vom 21. Januar 2001 hingewiesen.

Der Senat hat die Auskünfte der Stadt F. vom 30. Oktober 2001 und 19. Dezember 2001, der bbw-A. für Betriebswirtschaftliche Weiterbildung GmbH vom 06. November 2001 und 19. Dezember 2001, der Busverkehr O.-S. GmbH vom 04. Dezember 2001 und 05. Februar 2002, der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) vom 15. Januar 2002 und der Deutschen Bahn vom 01. Februar 2002 sowie die Befundberichte des Zahnarztes Dr. U. vom 26. Oktober 2001 nebst Röntgenaufnahmen, des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. M. vom 26. Oktober 2001, des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. vom 21. November 2001 und des Facharztes für Orthopädie Dr. Sch. vom 12. Januar 2002 eingeholt.

Der Kläger hat noch den Entlassungsbericht der B.-K. B. vom 18. Februar 2002 vorgelegt.

Der Senat hat außerdem Beweis erhoben durch das ergänzende Sachverständigengutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie R. vom 10. Juli 2002.

Der Kläger trägt dazu vor, es wäre die Pflicht des Sachverständigen R. gewesen, alle Möglichkeiten auszuschließen, um die Schmerzdeutungen und das Schmerzempfinden sowie seine gesundheitlichen Einschränkungen zu widerlegen. Er habe zwischenzeitlich eine Erklärung für sein Leiden herausgefunden, denn er habe unter Borreliose Lyme gelitten. Diese Erkrankung verursache die von ihm geklagten Beschwerden. Nach weiteren Verkrampfungen der Muskulatur habe er sich in die Neurologie einweisen lassen; nach Diagnose und Verabreichung eines entsprechenden Antibiotika sei er nahezu beschwerdefrei. Er hat den Befundbericht des H.K. Bad S. vom 07. August 2002 vorgelegt.

Der Sachverständige R. hat dazu unter dem 09. September 2002 ergänzend Stellung genommen.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Blatt 128 bis 153, 295 bis 307 und 324 bis 328 der Gerichtsakten Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten ( ...), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat hat trotz der Ausbleibens des Klägers im Termin verhandeln und entscheiden können, weil in der Terminsmitteilung auf diese Rechtsfolge eines Ausbleibens nach § 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen worden ist.

Die Berufung ist zulässig. Sie hat insbesondere nicht der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts bedurft, denn - unanhängig davon, ob die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft - der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 1 000,00 DM (§ 144 Abs. 1 SGG).

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BRKG in der hier anzuwendenden Fassung der auf § 24 Abs. 1 BRKG beruhenden Verordnung vom 29. November 1991 (BGBl. I 1991, 2154) betrug die Wegestreckenentschädigung für jeden Kilometer, der mit einem Kraftfahrzeug mit einem Hubraum von mehr als 600 ccm zurückgelegt wurde, 0,38 DM. Der Kläger hat als einfache Fahrtstrecke von seiner Wohnung E. in F., die er bis zum 31. Oktober 1998 inne hatte, 75,10 km und von seiner seitherigen Wohnung A.-B. Straße in F. 72,30 km geltend gemacht (vgl. seinen Schriftsatz vom 08. Februar 2002). Nach diesem Schriftsatz legte er (Samstage, Sonn- und Feiertage abgerechnet) die Wegstrecke von der früheren Wohnung an 84 Tagen und von der späteren Wohnung an 101 Tagen zurück. Daraus errechnet sich der geltend gemachte Anspruch wie folgt: 84 Tage x 2 x 75,10 km x 0,38 DM = 4 794,38 DM zuzüglich 101 Tage x 2 x 72,30 km x 0,38 DM = 5 549,75 DM, woraus insgesamt 10 344,13 DM resultieren. Abzüglich des bereits von der Beklagten gezahlten Fahrgeldes in Höhe von 1 742,20 DM ergeben sich somit 8 601,93 DM, welche den Wert des Beschwerdegegenstandes ausmachen.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 28. Mai 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 1998 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch darauf, dass die Wegestreckenentschädigung in Höhe der sich aus dem BRKG ergebenden Sätze für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges gewährt wird, denn im streitigen Zeitraum war dem Kläger die Benutzung öffentlicher Beförderungsmittel zumutbar.

Maßgebliche Rechtsvorschriften sind die §§ 28 Nr. 2 und 30 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI in der Fassung vor dem am 01. Juli 2001 in Kraft getretenen Artikel 6 des SGB IX vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 2001, 1046). Nach § 300 Abs. 2 SGB VI sind aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuches auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Dies ist vorliegend der Fall, denn der angegriffene Bescheid datiert vom 28. Mai 1998. Aus § 301 Abs. 1 Satz 1 SGB VI folgt nichts anderes.

Nach diesen Vorschriften können als ergänzende Leistungen zur Rehabilitation Reisekosten erbracht werden, wobei zu den Reisekosten auch eine Wegestreckenentschädigung für den Versicherten gehört. Obwohl der Wortlaut für eine Ermessensentscheidung spricht, handelt es sich gleichwohl um einen Rechtsanspruch, der nicht im Ermessen des Rentenversicherungsträgers steht. Zu übernehmen sind hierbei die erforderlichen Kosten. Dies ergibt sich aus § 13 Abs. 1 SGB VI, wonach die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten sind (vgl. auch BSGE 46, 198, 200). Daraus folgt, dass grundsätzlich nur die Kosten zu erstatten sind, die bei der Benutzung regelmäßig verkehrender öffentlicher Beförderungsmittel unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisvergünstigungen entstehen. Soweit es mehrere Klassen gibt, beschränkt sich die Übernahme auf die Kosten der günstigsten Klasse.

Die Kosten für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges können angesichts dessen allein dann erstattet werden, wenn die Benutzung öffentlicher Beförderungsmittel insbesondere aus gesundheitlichen Gründen (vgl. zuletzt Urteil des BSG vom 21. November 2001 - B 8 KN 3/01 R) nicht zumutbar ist. In diesen Fällen richtet sich die Wegestreckenentschädigung nach den allgemeinen Sätzen des BRKG (vgl. BSG SozR 2200 § 194 Nr. 12).

Diese Grundsätze haben weder das Sozialgericht noch die Beklagte verkannt. Zu Recht wendet allerdings der Kläger ein, dass bei der Beurteilung der Frage, ob die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, nicht abstrakt darauf abzustellen ist, ob ein Versicherter im Sinne der Rechtsprechung des BSG zur Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit (BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 56; BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10) wegefähig oder wegeunfähig ist. Dies gilt schon deswegen, weil vorliegend nicht die Frage von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit zu beantworten ist, wozu diese Rechtsprechung allein entwickelt wurde. Vielmehr geht es darum festzustellen, wie ein Versicherter die Wegstrecken zwischen seiner Wohnung und seiner Ausbildungsstätte gesundheitlich zumutbar zurücklegen kann. Dies zu beurteilen ist ausschließlich unter Berücksichtigung der konkreten Bedingungen möglich. Wenn der Versicherte auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen wird, sind die konkreten Bedingungen, denen er hierbei auf dem Weg zwischen seiner Wohnung und seiner Ausbildungsstätte ausgesetzt ist, zu ermitteln und der medizinischen Beweiserhebung zugrunde zu legen.

Das Sozialgericht hat dies verkannt und demzufolge dem Sachverständigen R. einen Sachverhalt unterbreitet, auf den es teilweise (also insbesondere Beweisfrage III der Beweisanordnung vom 25. Mai 2000), nicht ankommt.

Der Senat hat die konkreten Bedingungen ermittelt, unter denen der Kläger öffentliche Verkehrsmittel von seiner jeweiligen Wohnung bis zur bbw-A. für Betriebswirtschaftliche Weiterbildung GmbH in A.-M., seiner Ausbildungsstätte, hätte benutzen können, und diese dem Sachverständigen R. zur medizinischen Beurteilung unterbreitet. Dieser Sachverständige ist hierbei zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger unter Berücksichtigung dieser konkreten Bedingungen in der Lage gewesen wäre, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Mit der von dem Sachverständigen gegebenen Begründung ist dies für den Senat nachvollziehbar.

Nach dem Sachverständigen R. besteht beim Kläger eine narzisstische Persönlichkeitsstörung. Dies bedeutet, dass im allgemeinen ein Bedürfnis nach Bewunderung bei Mangel an Empathie, Wünsche nach Großartigkeit im Vordergrund stehen, die eigenen Leistungen und Talente erhebliche Gewichtung erhalten, ohne dass diese Leistungen in der Regel von anderen als überlegen anerkannt werden. Bei einer zugrunde zu legenden Einschränkung der Fähigkeit zur adäquaten Selbstwertregulation zeigt sich dabei oft eine starke Eingenommenheit von Erfolgsphantasien, ein nicht unerhebliches Anspruchsdenken, das dementsprechend auch in zwischenmenschlichen Beziehungen erheblichen Konfliktstoff in sich birgt, so insbesondere in Anbetracht der Neigung zu manipulativen Verhaltensweisen. Es kommt daher in der Regel immer wieder zu Konflikten mit der sozialen Realität mit der Folge von narzisstischen Krisen, in denen das Auseinanderklaffen von idealisierter Selbstvorstellung und sozialer Realität wahrgenommen wird, und resignativen Grundhaltungen, auch gelegentlichen depressiven Reaktionen, die dann vorübergehend behandlungsbedürftig werden, aber insgesamt weder eine wesentliche Einschränkung der beruflichen Belastbarkeit begründen, noch für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel von Bedeutung sind (vgl. Gutachten vom 07. November 2000). In seinem ergänzenden Gutachten vom 10. Juli 2002 hat er darüber hinaus ausgeführt, dass es dem Betroffenen im Falle einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung schwer falle, sich aus Positionen zurückzuziehen, die zunehmend unmittelbarer Ausdruck seiner Selbstbehauptung, des vermeintlichen Kampfes um sein Recht, seien, da dieser Rückzug bei entsprechender Persönlichkeitsstörung nur mit dem Gefühl eines Selbstwertverlustes einhergehen könne, der um jeden Preis vermieden werde. Es komme dementsprechend gelegentlich zur Einnahme einer paranoiden Position mit stark zweckgerichtet erscheinenden Verhaltensweisen, die freilich einen fließenden Übergang in bewusst aggravierende zweckgerichtete Verhaltensweisen zeigen könnten, in denen das Krankheitsgeschehen allein zum Erreichen eines Zieles instrumentalisiert werde. Ein solches Verhalten hat der Sachverständige beim Kläger feststellen können. So habe dieser bei der Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) angegeben, dass ihm das Aufrichten aus gebückter Haltung, längeres Stehen und Sitzen erhebliche Schwierigkeiten bereiteten (vgl. MDK-Gutachten des Dr. T. vom 24. Januar 1995). Im Entlassungsbericht der M.-Klinik L. vom 12. Juli 1995 werde mitgeteilt, dass der Kläger Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich angebe, die vorwiegend bei Belastung und langem Sitzen aufträten. Demgegenüber sei nach dem Sachverständigen im Zusammenhang mit der Argumentation, keine öffentlichen Verkehrsmittel wegen des Zwangs zum längeren Stehen benutzen zu können, wohl aber mit dem Auto ohne nennenswerte Beschwerden - so nach Angaben des Klägers gegenüber diesem Sachverständigen - "stundenlang im Auto mit entsprechender Lendenstütze" fahren zu können, ein bemerkenswerter Symptomwandel eingetreten. Das Krankheitsgeschehen wird, wie im Falle einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung typisch, in zweckgerichtete Verhaltensweisen eingebettet, um das angestrebte Ziel zu erreichen.

Der Kläger befindet sich zwischenzeitlich in einer Situation, aus der er sich nicht mehr zurückziehen kann, ohne dass dies mit dem Gefühl eines Selbstwertverlustes einhergeht. Eine solche Konfliktsituation ist im Verhältnis zur Beklagten gegeben, denn der Kläger sieht sich offenbar in seiner Anspruchshaltung beeinträchtigt. Wenn er sich schon der Maßnahme einer Umschulung aussetzt, so möge die Beklagte auch seinen Bedürfnissen Rechnung tragen, ihm also eine gerechte Entschädigung der Fahrkosten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte gewähren, die seiner Ansicht nach allein in der Übernahme der entsprechenden Wegestreckenentschädigung nach dem BRKG besehen kann.

Eine andere Würdigung der Persönlichkeit und des Gesundheitszustandes des Klägers ist auf der Grundlage der Untersuchung durch den Sachverständigen R. und der vorliegenden ärztlichen Unterlagen für den Senat nicht möglich.

Es lässt sich insbesondere weder eine bedeutsame Erkrankung der Lendenwirbelsäule noch der Nerven oder der Schmerzempfindung feststellen.

Der Sachverständige hat keinerlei nachvollziehbare organische Befunde, die ein chronisches oder schwer ausgeprägtes Lumbalsyndrom nahe legen, erheben können. Aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergeben sich zwar teilweise entsprechende Diagnosen, ohne dass allerdings entsprechende Befunde dort mitgeteilt sind. Das MDK-Gutachten des Dr. T. vom 24. Januar 1995 bezeichnet ein chronisches Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule, teilt gleichzeitig aber mit, dass nur geringe Funktionseinschränkungen bestehen, insbesondere die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule allenfalls endgradig geringfügig eingeschränkt ist. Nach dem Entlassungsbericht der M.-Klinik L. vom 12. Juli 1995 wird demgemäß auch nur noch von einem lokalen lumbalen Schmerzsyndrom gesprochen, wobei die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule als frei bezeichnet und der Kläger sogar als sofort arbeitsfähig und vollschichtig einsatzfähig in seiner letzten Tätigkeit als Gas- und Wasserinstallateur eingeschätzt wird. Dem Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. M. vom 14. März 1999 ist ein rezidivierender Lumbago zu entnehmen, wesentliche Funktionseinschränkungen bestünden jedoch nicht. Schließlich hat der Facharzt für Orthopädie und Chirotherapie Dr. Sch. in seinem Befundbericht vom 07. April 1999 ein rezidivierendes Lumbalsyndrom und als Funktionseinschränkung belastungsabhängige Kreuzschmerzen mitgeteilt, ohne dass auch hier, worauf der Sachverständige R. ausdrücklich hinweist, entsprechende Befunde genannt werden. Dr. Sch. habe einen völlig unauffälligen neurologischen und orthopädischen Befund erhoben. Dies wird ohne weiteres nachvollziehbar, wenn die diesem Befundbericht beigefügt gewesenen radiologischen Untersuchungsergebnisse betrachtet werden. Der Radiologe Dr. L. hat als Ergebnis eine Computertomografie der Lendenwirbelsäule in den lumbalen Bewegungssegmenten L 3 bis S 1 festgestellt: Kein Hinweis auf pathomorphologische Veränderungen in den untersuchten Bewegungssegmenten, insbesondere kein Anhalt für einen Bandscheibenprolaps, eine Spinalstenose oder degenerative Veränderungen (Bericht vom 05. Oktober 1998). Bereits drei Monate zuvor kam der Radiologe Dr. Mager zum selben Ergebnis. Bei der Röntgenuntersuchung der Brust- und Lendenwirbelsäule zeigten sich ein altersentsprechender Befund und keinerlei degenerative Veränderungen (Bericht vom 02. Juli 1998). Es gibt damit nicht den geringsten Hinweis darauf, dass beim Kläger eine bedeutsame Erkrankung der Lendenwirbelsäule besteht. Der Sachverständige R. hat geschlussfolgert, dass beim Kläger allenfalls die üblichen, gelegentlich auftretenden Beschwerden vorliegen, wie sie bei jedem insgesamt wirbelsäulengesunden Menschen auftreten können. Dies ist für den Senat angesichts der dargestellten Befunde ohne Weiteres schlüssig.

Eine neurologische Erkrankung im Sinne einer Schädigung von Nerven ist im streitigen Zeitraum ebenfalls auszuschließen. Beim Kläger bestand allenfalls bis vor Juli 1997 eine Trigeminusneuralgie (vgl. Befundbericht des Facharztes für Allgemeine Medizin Dr. M. vom 14. März 1999 und des Zahnarztes Dr. U. vom 24. August 1999). Dr. U. teilte mit, dass beim Kläger keine Funktionsstörungen oder Funktionseinschränkungen vorliegen. Im Übrigen ist im Befundbericht angegeben, es habe sich der Nervenaustrittspunkt Trigeminus 2. Ast links als leicht druckschmerzhaft gezeigt, weswegen beim Kläger eine Akupunkturbehandlung durchgeführt worden sei, in deren Folge Beschwerdefreiheit im Juli 1997 erzielt worden sei. Erkrankungen der Nerven werden insbesondere auch in den Befundberichten der Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie F. und Dr. G. vom 10. September 1999 bzw. 22. August 1999 nicht erwähnt. So bestätigt insbesondere der Befundbericht vom 10. September 1999 die Beurteilung des Sachverständigen R., denn dort werden u. a. chronisch-rezidivierende Lumbalgien ohne Anhalt für organisch-neurologische Defizite aufgeführt. Wenn der Sachverständige R. angesichts dessen neurologische Erkrankungen ausschließt, leuchtet dies dem Senat ein.

Schließlich bieten die vorliegenden Untersuchungsergebnisse auch keinen Hinweis darauf, dass eine sensitiv strukturierte, übernachhaltig erlebende Persönlichkeit oder eine psychosomatische Störung die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausschließen könnte. Dem stehen nicht die Befundberichte der Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie F. und Dr. G. vom 10. September 1999 bzw. 22. August 1999 entgegen. Der Arzt F. diagnostizierte u. a. ein depressives Reaktionsmuster mit Verdacht einer neurotischen Fehlentwicklung mit psychosomatischer Beschwerdeüberlagerung. Als psychischen Befund erhob er eine zeitweilig ausgeprägte Angst und psychomotorische Unruhezustände mit depressiven Verstimmungen. Diese führte er auf eine soziale und familiäre Konfliktsituation zurück (Befundbericht vom 10. September 1999). Dr. G. diagnostizierte lediglich im Behandlungszeitraum von Februar bis September 1997 einen ausgeprägten reaktiv-depressiven Verstimmungszustand im Rahmen massiver privater Konfliktsituationen bei sensitiv strukturierter übernachhaltig erlebender Persönlichkeit (Befundbericht vom 22. August 1999). Letztgenannter Diagnose ist der Sachverständige R. nicht beigetreten, weil diese eine überempfindliche, leicht verletzbare, zum Rückzug neigende Persönlichkeit zur Voraussetzung habe. Dieser Beurteilung kann sich der Senat anschließen, denn der Kläger neigt im Gegensatz dazu, sich in den Vordergrund zu stellen und sein Anspruchsdenken nach außen zu verdeutlichen. Zur Einschätzung einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung ist in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen auch Dr. Sch. in seinem Befundbericht vom 20. März 2000 gekommen, der den Verdacht auf eine solche Erkrankung geäußert hat.

Der Sachverständige R. hat ebenfalls das Vorliegen einer psychosomatischen Störung erörtert, obwohl die seinerzeit vorliegenden ärztlichen Unterlagen darauf keinen Hinweis boten, aber diese gleichzeitig verneint. Die dafür von ihm gegebene Begründung ist schlüssig. Eine psychosomatische Beschwerdebildung erfordert im Ansatz immer ein organisches Korrelat, auch wenn dieses das Ausmaß der subjektiv empfundenen Beschwerden nicht erklären kann. Anhaltspunkte auf ein organisches Korrelat fehlen jedoch beim Kläger angesichts des unauffälligen Zustandes der Lendenwirbelsäule. Für eine weitergehendere Begutachtung durch einen Spezialisten für Schmerztherapie gibt es daher keine Veranlassung. Neuerdings wird zwar im Befundbericht des Facharztes für Neurochirurgie N. vom 21. Januar 2001 das Vorliegen einer Somatisierungsstörung behauptet. Ob die entsprechenden Befunde diesem Befundbericht zu entnehmen sind, kann dahinstehen. Für den hier streitigen Zeitraum lässt sich aus diesem neuen Befundbericht nichts herleiten. Auch aus den weiteren vom Senat beigezogenen Befundberichten ergibt sich nichts neues bezüglich dieses Zeitraums. Nirgends findet sich außerdem ein Hinweis auf eine vom Kläger behauptete Phobie vor Menschenansammlungen auf engem Raum.

Wenn der Sachverständige R. im Hinblick auf die dargestellten Befunde und Diagnosenstellung beurteilt hat, der Kläger könne, zumindest gelegentlich, Lasten heben und tragen, darüber hinaus ausgeführt hat, eine Grundlage für das Verbot längeren Stehens sei nicht ersichtlich, leuchtet dies ein. In seinem ergänzenden Gutachten vom 10. Juli 2002 hat er nochmals unter Würdigung der vorliegenden ärztlichen Berichte darauf hingewiesen, dass beim Kläger eine relevante Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit nicht vorliegt. Die von ihm dafür aufgezeigte Begründung, völlig unauffällige (klinische) Untersuchungsbefunde, unauffällige radiologische Befunde, fehlende adäquate Inanspruchnahme fachärztlicher (orthopädischer) Behandlung und fehlende Schmerzbehandlung, rechtfertigt diese Schlussfolgerung, so dass sich der Senat ihr anschließen kann.

Soweit der Kläger sich zur Stützung seines Vortrages auf den Entlassungsbericht der B.-K. B. vom 18. Februar 2002 über eine dort vom 18. Dezember 2001 bis 12. Februar 2002 durchgeführte medizinische Rehabilitation beruft, kann er auch damit keinen Erfolg haben.

So trägt er selbst vor, aufgrund einer Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes sei ihm eine erneute medizinische Rehabilitationsmaßnahme bewilligt worden. Es kommt jedoch nicht darauf an, wie sein Gesundheitszustand nach einer möglicherweise eingetretenen Verschlimmerung sich heute darstellt, sondern allein darauf, wie er im streitigen Zeitraum war.

Im Übrigen ist auch dem Entlassungsbericht der B.-K. B. vom 18. Februar 2002 keine grundsätzlich andere Bewertung des Gesundheitszustandes des Klägers zu entnehmen, als bereits der Sachverständige R. diesen beurteilt hat. Als Diagnosen werden dort eine mittelgradige depressive Episode bei zwanghaft narzisstischer Persönlichkeitsstruktur und ein Lendenwirbelsäulenschmerzsyndrom genannt. Es ist im Einzelnen u. a. ausgeführt: Bei emotional wenig versorgendem Elternhaus entsteht eine zwanghaft narzisstische Persönlichkeitsstruktur mit Rationalisierungstendenzen sowie Umdeutung mit Differenz in subjektiver und objektiver Wahrnehmung als wichtigem Abwehrmechanismus. Im stabilen Umfeld kann dies gut kompensiert werden. Nach der Trennung von der Ehefrau mit beginnendem Rechtsstreit kann dies nicht länger aufrecht erhalten werden. Wut und Ärger auf die Ehefrau können nicht direkt geäußert werden, sondern werden über Anwalt und Rechtsstreit ausagiert. Der Patient selbst erlebt dies als ausgeprägte Hilflosigkeit und Ausgeliefertsein. Dies wiederholt sich ansatzweise auch in anderen Lebenssituationen, in denen der Patient sich tendenziell als Opfer erlebt.

Diese Beurteilung weicht im Wesentlichen nicht von der des Sachverständigen R. ab.

In körperlicher Hinsicht wird der Gesundheitszustand u. a. wie folgt beschrieben: Im orthopädischen Status Verspannungen der Schulter-, Nacken- und lumbalen Paravertebralmuskulatur, Schultertiefstand rechts bei Beckengradstand, links konvexe Ausbiegung der Brustwirbelsäule, kein Klopf- oder Druckschmerz über der Wirbelsäule, ISG frei, keine Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule und der Extremitäten, FBA 20 cm, Schürzen- und Nackengriff schmerzfrei durchführbar.

Insoweit bestätigen auch diese Befunde, dass, wie schon vom Sachverständigen R. geschlussfolgert, eine bedeutsame Erkrankung der Lendenwirbelsäule nicht besteht.

Nach dem Entlassungsbericht der B.-K. B. ist der Kläger für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten vollschichtig leistungsfähig, wobei ständige Zwangshaltungen, schweres Heben und Tragen sowie eine ständige Stehbelastung und Kälte- und Nässedispositionen vermieden werden sollten.

Diese Einschätzung lässt nicht erkennen, dass der Kläger nicht zumindest gelegentlich Lasten heben und tragen und auch über längere Zeit (außer ständig) stehen könne, wie dies auch der Sachverständige R. angenommen hat.

Zur Frage, ob der Kläger öffentliche Verkehrsmittel benutzen kann, enthält der Entlassungsbericht der B.-K. B. keinerlei Aussage.

Aus dem vom Kläger vorgelegten Befundbericht des H. K. Bad S. vom 07. August 2002 folgt nichts anderes, wie der Sachverständige R. in der weiteren ergänzenden Stellungnahme vom 09. September 2002 ausgeführt hat. Danach lassen die im Blutserum festgestellten Hinweise auf eine durchgemachte

Borreliose nicht die Schlussfolgerung zu, dass eine Entzündung des Nervensystems bestehe beziehungsweise bestanden habe. Der Nachweis, ob ein Übergreifen der Infektion auf das Nervensystem erfolgt sei, werde allein durch eine Untersuchung des Nervenwassers (Liquor) geführt. Dieser Nachweis sei nicht erbracht. Wie der Kläger selbst vorträgt, entwickeln lediglich 15 v. H. der Patienten mit Borreliose eine so genannte Neuroborreliose. Der Sachverständige hat darüber hinaus darauf hingewiesen, dass eine chronische Lyme-Neuroborreliose nicht rasch nach Antibiotikagabe abklinge; vielmehr dauere die Rückbildung der Symptome im Allgemeinen viele Monate. Es komme auch nicht zu einer schmerzhaften Trigeminusneuralgie, sondern zu einer schmerzlosen Lähmung des Nervus facialis, die beim Kläger zu keinem Zeitpunkt beschrieben worden sei. Insgesamt zeigten sich rückblickend keinerlei Hinweis dafür, dass die bei einer Neuroborreliose zu erwartenden neurologischen Ausfälle vorgelegen hätten. Diese Begründung ist einleuchtend.

Die Beurteilung des Sachverständigen R., der Kläger habe auch unter Zugrundelegung der ungünstigen Streckenvariante und der Belastung durch eine Tasche mit einem Gewicht von 7,5 bis 9,5 kg die erforderliche Wegstrecke von der jeweiligen Wohnung bis zur Ausbildungsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen können, ist angesichts dessen für den Senat überzeugend.

Die Berufung muss damit erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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