Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 KR 456/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Es wird festgestellt, dass das Klageverfahren S 12 KR 153/04 nicht durch gerichtlichen Vergleich vom 14. Dezember 2004 beendet wurde.
II. Die Klage gegen den Bescheid vom 15. März 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2004 wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als Vorstand einer Aktiengesellschaft ab November 2003.
Der am 1957 geborene Kläger gründete gemeinsam mit M. A.(MA) mit notarieller Urkunde vom 04.11.2003 die A. AG. Das Grundkapital beträgt 50.000,00 EUR, wobei er und MA jeweils eine Stückaktie zum Nennwert von 25.000,00 EUR übernahmen. Ein Viertel des Nennbetrages sollte in bar geleistet werden, der Rest nach Aufforderung durch den Vorstand. Laut § 3 der Satzung der A. AG ist Gegenstand des Unternehmens die Verwaltung eigenen Vermögens. Der Vorstand besteht aus zwei Personen. Der aus drei Personen bestehende Aufsichtsrat bestellte am 05.11.2003 den Kläger und MA zum Vorstand. Ebenfalls am 05.11.2003 wurde zwischen dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates und dem Kläger als Vorstand eine Vereinbarung getroffen. Danach wird ein Dienstvertrag als Vorstand bis auf Weiteres nicht abgeschlossen, eine Vergütung für die Vorstandstätigkeit bis zum Abschluss eines Dienstvertrages nicht gewährt. Spesen werden nach Beleg erstattet. Die A. AG wurde am 24.03.2004 in das Handelsregister eingetragen.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 23.02.2004 bei der Beklagten die Ausstellung einer Bescheinigung über die Rentenversicherungsfreiheit als Vorstand der A. AG, um diese seinem Arbeitgeber vorzulegen. Nach Vorlage von Gründungsurkunde, Satzung und Vereinbarung mit dem Vorstand lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15.03.2004 Versicherungsfreiheit in der Tätigkeit des Klägers als Angestellter für die Firmen D. Datenverarbeitungsges. mbH und G.& B. GmbH aufgrund seiner Vorstandstätigkeit für die A. AG ab. Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, dass die Vertrauenschutzregelung des § 229 Abs. 1a Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) nicht gelte, da ein Rechtsmissbrauch vorliege. Bei fehlendem Vorstandseinkommen und Aktivität am Markt würden die Indizien dafür sprechen, dass die AG missbräuchlich nur zum Zweck der Umgehung der Rentenversicherungspflicht in der Beschäftigung als Angestellter gegründet worden sei.
Hiergegen legte der Kläger am 07.04.2004 Widerspruch ein. Ein Missbrauch liege nicht vor. Die A. AG werde künftig entsprechend ihrer Satzung agieren. Die Beklagte wies den Widerspruch am 13.05.2004 zurück.
Die Bevollmächtigten des Klägers haben hiergegen am 09.06.2004 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben (Az. S 12 KR 153/04). Das Gericht hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mit Beschluss vom 26.08.2004 beigeladen. Auf den Hinweis des Gerichts, dass der Vorstand einer mangels Eintragung noch nicht existenten Aktiengesellschaft nicht von der Versicherungspflicht befreit sein könne, haben die Bevollmächtigten vorgetragen, dass ihres Erachtens zur Erlangung der Versicherungsfreiheit die Eintragung ins Handelsregister nicht erforderlich sei, ausreichend sei die Errichtung der Gesellschaft im Sinne von § 29 Aktiengesetz (AktG). In der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2004 sind das Gericht, der Bevollmächtigte des Klägers und derjenige der Beklagten aufgrund der Angaben des Klägers und der Eintragungen über die Arbeitgeber im Versicherungsbestand davon ausgegangen, dass der Kläger zum 01.12.2003 den Arbeitgeber gewechselt hatte, so dass auch die Vertrauenschutzregelung ab 01.01.2004 nicht eingreifen könnte. Die Beteiligten schlossen daraufhin folgenden Vergleich: "I. Der Bevollmächtigte der Beklagten erklärt sich bereit festzustellen, dass der Kläger in seiner Tätigkeit für die Firma G. in der Zeit vom 06.11. bis 30.11.2003 nicht rentenversicherungspflichtig war. Außerdem übernimmt er 1/5 der außergerichtlichen Kosten des Klägers. II. Der Bevollmächtigte des Klägers nimmt dieses Angebot an und die Klage im Übrigen zurück. III. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass damit der Rechtsstreit in vollem Umfang erledigt ist."
Die Bevollmächtigten des Klägers haben am 21.12.2004 den in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleich angefochten. Zur Begründung haben sie vorgetragen, dass ein Betriebsübergang zwischen den Firmen G.& B. GmbH und der Fa. D. GmbH im Sinne von § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorliege und somit ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis bestehe. Als Beleg wurde ein Schreiben der Fa. D. GmbH vom 23.12.2003 an den Kläger übersandt, in dem diesem die Übernahme der Fa. G.& B. GmbH mitgeteilt und der Eintritt in den bestehenden Arbeitsvertrag zum 01.12.2003 angeboten wurde. Die Beklagte hat sich zur Sache nicht weiter geäußert.
Die Bevollmächtigten des Klägers beantragen sinngemäß,
festzustellen, dass das Klageverfahren S 12 KR 153/04 nicht durch den in der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2004 ge- schlossenen Vergleich beendet wurde, und unter Aufhebung des Bescheides vom 15.03.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2004 festzustellen, dass der Kläger aufgrund der Vorstandstätigkeit bei der A. AG ab 05.11.2003 auch in seinen weiteren Beschäftigungen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei ist.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Klage in der Sache abzuweisen.
Die Beigeladene hat sich nicht zur Sache geäußert.
Zur Ergänzung des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Akte der Beklagten und der Beigeladenen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Anfechtung des gerichtlichen Vergleiches vom 14.12.2003 ist zulässig und begründet. Zugrunde liegt der Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne von § 119 Abs. 2 BGB. Gericht, Klägerbevollmächtigter und Beklagtenbevollmächtigter haben sich über den Fortbestand des Angestelltenverhältnisses des Klägers über den 30.11.2003 hinaus geirrt, nachdem ab 01.12.2003 die Beiträge durch einen neuen Arbeitgeber gezahlt wurden. Da jedoch ein Betriebsübergang nach § 613a BGB vorliegt und damit kein "neues" Arbeitsverhältnis, wäre die Vertrauenschutzregelung des § 229 Abs. 1a SGB V grundsätzlich ab 01.01.2004 anwendbar, wovon bei Abschluss des Vergleiches nicht ausgegangen wurde.
Da die Anfechtung erfolgreich war, war der ursprüngliche Rechtsstreit fortzusetzen und in der Hauptsache zu entscheiden (Meyer-Ladewig, SGG, § 101 Rdz. 17a).
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15.03.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2004 erweist sich als rechtmäßig.
Hinsichtlich der Rechtslage vor und nach dem 01.01.2004, der Übergangsregelung des § 229 Abs. 1a SGB VI und der Gesetzesbegründung hierzu wird gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf die im Widerspruchsbescheid dargestellten Gründe Bezug genommen.
Der Kläger ist weder ab 01.01.2004 in seiner Tätigkeit für die Fa. D. GmbH von der Rentenversicherungspflicht befreit, noch war er ab 05.11.2003 in seiner Tätigkeit als Vorstand für die Aktiengesellschaft und seinen sonstigen sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten von der Rentenversicherungspflicht befreit. Dabei sei dahingestellt, ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt, wie die Beklagte angenommen hat, und welche rechtlichen Folgerungen sich hieraus ergeben würden. Denn da die A. AG weder zum Stichtag 06.11.2003 noch bis zum 31.12.2003 eine Aktiengesellschaft im Rechtssinne geltend war, kann der Kläger auch nicht geltend machen, zum Vorstand einer AG berufen worden zu sein und daher von der Rentenversicherungspflichtig befreit zu sein.
Das Aktiengesetz bestimmt ausdrücklich, dass vor Eintragung in das Handelsregister die Aktiengesellschaft als solche nicht besteht (§ 41 Abs. 1 Satz 1 AktG). Damit ist die Gründung und letztlich auch die Entstehung einer Aktiengesellschaft erst mit der Eintragung in das Handelsregister abgeschlossen. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass die Errichtung der AG schon früher erfolgen kann. So ist die Gesellschaft mit der Übernahme aller Aktien durch die Gründer errichtet (§ 29 AktG). Das Aktiengesetz sieht aber im Einzelnen umfassende Prüfungspflichten des Registergerichts vor und formalisiert das Eintragungsverfahren. Der Eintragung selbst kommt konstitutive Wirkung zu. Allein der notarielle Vertrag zur Gründung der Aktiengesellschaft, die Festlegung der Satzung oder Bestellung von Organen führt nicht zwangsläufig und immer zur Eintragung und damit letztlich zur Entstehung der Aktiengesellschaft als solcher. Vor ihrer Eintragung besteht die Aktiengesellschaft nicht als juristische Person, sondern nur als Vorgesellschaft. Die Vorgesellschaft entsteht mit Errichtung, also Feststellung der Satzung und Übernahme sämtlicher Aktien durch die Gründer. Sie endet liquidationslos mit der Eintragung der Aktiengesellschaft und wird als Gesamthandgesellschaft eigener Art verstanden. In der zivilgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur wird klar zwischen der Gesamthand vor Eintragung und der Aktiengesellschaft nach Eintragung unterschieden. Erst mit der Eintragung entsteht die Aktiengesellschaft als juristische Person (im Einzelnen zu zivilrechtlicher Literatur und Rechtsprechung siehe SG Frankfurt, Urteil vom 15.09.2004, S 20 KR 2217/04, veröffentlicht in Juris). Sowohl die alte als auch die neue Fassung des § 1 Satz 4 SGB VI knüpfen mit dem Begriff der "Aktiengesellschaft" zur Überzeugung des Gerichts an die Aktiengesellschaft im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 AktG nach Eintragung an. Gerade die Formalisierung der Rechtstruktur gebietet es, von klaren und eindeutigen Verhältnissen auszugehen, d.h. auf den Zeitpunkt der Eintragung abzustellen.
Da der Kläger zum Stichtag 06.11.2003 lediglich zum Vorstand einer Aktiengesellschaft als Vorgesellschaft bestellt war und noch nicht der Vorstand einer als juristischen Person existenten Aktiengesellschaft war, weil die Aktiengesellschaft erst im Jahr 2004 eingetragen wurde, ist der Kläger nicht nach § 1 Satz 4 SGB VI a.F. in der Zeit vom 05.11. bis 31.12.2003 in sämtlichen Tätigkeiten von der Rentenversicherungspflicht befreit gewesen. Da er zum Stichtag 06.11.2003 nicht Vorstand einer Aktiengesellschaft war, ist auch die Übergangsregelung des § 229 Abs. 1a SGB VI nicht auf ihn anzuwenden.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
II. Die Klage gegen den Bescheid vom 15. März 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2004 wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als Vorstand einer Aktiengesellschaft ab November 2003.
Der am 1957 geborene Kläger gründete gemeinsam mit M. A.(MA) mit notarieller Urkunde vom 04.11.2003 die A. AG. Das Grundkapital beträgt 50.000,00 EUR, wobei er und MA jeweils eine Stückaktie zum Nennwert von 25.000,00 EUR übernahmen. Ein Viertel des Nennbetrages sollte in bar geleistet werden, der Rest nach Aufforderung durch den Vorstand. Laut § 3 der Satzung der A. AG ist Gegenstand des Unternehmens die Verwaltung eigenen Vermögens. Der Vorstand besteht aus zwei Personen. Der aus drei Personen bestehende Aufsichtsrat bestellte am 05.11.2003 den Kläger und MA zum Vorstand. Ebenfalls am 05.11.2003 wurde zwischen dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates und dem Kläger als Vorstand eine Vereinbarung getroffen. Danach wird ein Dienstvertrag als Vorstand bis auf Weiteres nicht abgeschlossen, eine Vergütung für die Vorstandstätigkeit bis zum Abschluss eines Dienstvertrages nicht gewährt. Spesen werden nach Beleg erstattet. Die A. AG wurde am 24.03.2004 in das Handelsregister eingetragen.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 23.02.2004 bei der Beklagten die Ausstellung einer Bescheinigung über die Rentenversicherungsfreiheit als Vorstand der A. AG, um diese seinem Arbeitgeber vorzulegen. Nach Vorlage von Gründungsurkunde, Satzung und Vereinbarung mit dem Vorstand lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15.03.2004 Versicherungsfreiheit in der Tätigkeit des Klägers als Angestellter für die Firmen D. Datenverarbeitungsges. mbH und G.& B. GmbH aufgrund seiner Vorstandstätigkeit für die A. AG ab. Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, dass die Vertrauenschutzregelung des § 229 Abs. 1a Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) nicht gelte, da ein Rechtsmissbrauch vorliege. Bei fehlendem Vorstandseinkommen und Aktivität am Markt würden die Indizien dafür sprechen, dass die AG missbräuchlich nur zum Zweck der Umgehung der Rentenversicherungspflicht in der Beschäftigung als Angestellter gegründet worden sei.
Hiergegen legte der Kläger am 07.04.2004 Widerspruch ein. Ein Missbrauch liege nicht vor. Die A. AG werde künftig entsprechend ihrer Satzung agieren. Die Beklagte wies den Widerspruch am 13.05.2004 zurück.
Die Bevollmächtigten des Klägers haben hiergegen am 09.06.2004 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben (Az. S 12 KR 153/04). Das Gericht hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mit Beschluss vom 26.08.2004 beigeladen. Auf den Hinweis des Gerichts, dass der Vorstand einer mangels Eintragung noch nicht existenten Aktiengesellschaft nicht von der Versicherungspflicht befreit sein könne, haben die Bevollmächtigten vorgetragen, dass ihres Erachtens zur Erlangung der Versicherungsfreiheit die Eintragung ins Handelsregister nicht erforderlich sei, ausreichend sei die Errichtung der Gesellschaft im Sinne von § 29 Aktiengesetz (AktG). In der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2004 sind das Gericht, der Bevollmächtigte des Klägers und derjenige der Beklagten aufgrund der Angaben des Klägers und der Eintragungen über die Arbeitgeber im Versicherungsbestand davon ausgegangen, dass der Kläger zum 01.12.2003 den Arbeitgeber gewechselt hatte, so dass auch die Vertrauenschutzregelung ab 01.01.2004 nicht eingreifen könnte. Die Beteiligten schlossen daraufhin folgenden Vergleich: "I. Der Bevollmächtigte der Beklagten erklärt sich bereit festzustellen, dass der Kläger in seiner Tätigkeit für die Firma G. in der Zeit vom 06.11. bis 30.11.2003 nicht rentenversicherungspflichtig war. Außerdem übernimmt er 1/5 der außergerichtlichen Kosten des Klägers. II. Der Bevollmächtigte des Klägers nimmt dieses Angebot an und die Klage im Übrigen zurück. III. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass damit der Rechtsstreit in vollem Umfang erledigt ist."
Die Bevollmächtigten des Klägers haben am 21.12.2004 den in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleich angefochten. Zur Begründung haben sie vorgetragen, dass ein Betriebsübergang zwischen den Firmen G.& B. GmbH und der Fa. D. GmbH im Sinne von § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorliege und somit ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis bestehe. Als Beleg wurde ein Schreiben der Fa. D. GmbH vom 23.12.2003 an den Kläger übersandt, in dem diesem die Übernahme der Fa. G.& B. GmbH mitgeteilt und der Eintritt in den bestehenden Arbeitsvertrag zum 01.12.2003 angeboten wurde. Die Beklagte hat sich zur Sache nicht weiter geäußert.
Die Bevollmächtigten des Klägers beantragen sinngemäß,
festzustellen, dass das Klageverfahren S 12 KR 153/04 nicht durch den in der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2004 ge- schlossenen Vergleich beendet wurde, und unter Aufhebung des Bescheides vom 15.03.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2004 festzustellen, dass der Kläger aufgrund der Vorstandstätigkeit bei der A. AG ab 05.11.2003 auch in seinen weiteren Beschäftigungen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei ist.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Klage in der Sache abzuweisen.
Die Beigeladene hat sich nicht zur Sache geäußert.
Zur Ergänzung des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Akte der Beklagten und der Beigeladenen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Anfechtung des gerichtlichen Vergleiches vom 14.12.2003 ist zulässig und begründet. Zugrunde liegt der Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne von § 119 Abs. 2 BGB. Gericht, Klägerbevollmächtigter und Beklagtenbevollmächtigter haben sich über den Fortbestand des Angestelltenverhältnisses des Klägers über den 30.11.2003 hinaus geirrt, nachdem ab 01.12.2003 die Beiträge durch einen neuen Arbeitgeber gezahlt wurden. Da jedoch ein Betriebsübergang nach § 613a BGB vorliegt und damit kein "neues" Arbeitsverhältnis, wäre die Vertrauenschutzregelung des § 229 Abs. 1a SGB V grundsätzlich ab 01.01.2004 anwendbar, wovon bei Abschluss des Vergleiches nicht ausgegangen wurde.
Da die Anfechtung erfolgreich war, war der ursprüngliche Rechtsstreit fortzusetzen und in der Hauptsache zu entscheiden (Meyer-Ladewig, SGG, § 101 Rdz. 17a).
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15.03.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2004 erweist sich als rechtmäßig.
Hinsichtlich der Rechtslage vor und nach dem 01.01.2004, der Übergangsregelung des § 229 Abs. 1a SGB VI und der Gesetzesbegründung hierzu wird gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf die im Widerspruchsbescheid dargestellten Gründe Bezug genommen.
Der Kläger ist weder ab 01.01.2004 in seiner Tätigkeit für die Fa. D. GmbH von der Rentenversicherungspflicht befreit, noch war er ab 05.11.2003 in seiner Tätigkeit als Vorstand für die Aktiengesellschaft und seinen sonstigen sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten von der Rentenversicherungspflicht befreit. Dabei sei dahingestellt, ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt, wie die Beklagte angenommen hat, und welche rechtlichen Folgerungen sich hieraus ergeben würden. Denn da die A. AG weder zum Stichtag 06.11.2003 noch bis zum 31.12.2003 eine Aktiengesellschaft im Rechtssinne geltend war, kann der Kläger auch nicht geltend machen, zum Vorstand einer AG berufen worden zu sein und daher von der Rentenversicherungspflichtig befreit zu sein.
Das Aktiengesetz bestimmt ausdrücklich, dass vor Eintragung in das Handelsregister die Aktiengesellschaft als solche nicht besteht (§ 41 Abs. 1 Satz 1 AktG). Damit ist die Gründung und letztlich auch die Entstehung einer Aktiengesellschaft erst mit der Eintragung in das Handelsregister abgeschlossen. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass die Errichtung der AG schon früher erfolgen kann. So ist die Gesellschaft mit der Übernahme aller Aktien durch die Gründer errichtet (§ 29 AktG). Das Aktiengesetz sieht aber im Einzelnen umfassende Prüfungspflichten des Registergerichts vor und formalisiert das Eintragungsverfahren. Der Eintragung selbst kommt konstitutive Wirkung zu. Allein der notarielle Vertrag zur Gründung der Aktiengesellschaft, die Festlegung der Satzung oder Bestellung von Organen führt nicht zwangsläufig und immer zur Eintragung und damit letztlich zur Entstehung der Aktiengesellschaft als solcher. Vor ihrer Eintragung besteht die Aktiengesellschaft nicht als juristische Person, sondern nur als Vorgesellschaft. Die Vorgesellschaft entsteht mit Errichtung, also Feststellung der Satzung und Übernahme sämtlicher Aktien durch die Gründer. Sie endet liquidationslos mit der Eintragung der Aktiengesellschaft und wird als Gesamthandgesellschaft eigener Art verstanden. In der zivilgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur wird klar zwischen der Gesamthand vor Eintragung und der Aktiengesellschaft nach Eintragung unterschieden. Erst mit der Eintragung entsteht die Aktiengesellschaft als juristische Person (im Einzelnen zu zivilrechtlicher Literatur und Rechtsprechung siehe SG Frankfurt, Urteil vom 15.09.2004, S 20 KR 2217/04, veröffentlicht in Juris). Sowohl die alte als auch die neue Fassung des § 1 Satz 4 SGB VI knüpfen mit dem Begriff der "Aktiengesellschaft" zur Überzeugung des Gerichts an die Aktiengesellschaft im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 AktG nach Eintragung an. Gerade die Formalisierung der Rechtstruktur gebietet es, von klaren und eindeutigen Verhältnissen auszugehen, d.h. auf den Zeitpunkt der Eintragung abzustellen.
Da der Kläger zum Stichtag 06.11.2003 lediglich zum Vorstand einer Aktiengesellschaft als Vorgesellschaft bestellt war und noch nicht der Vorstand einer als juristischen Person existenten Aktiengesellschaft war, weil die Aktiengesellschaft erst im Jahr 2004 eingetragen wurde, ist der Kläger nicht nach § 1 Satz 4 SGB VI a.F. in der Zeit vom 05.11. bis 31.12.2003 in sämtlichen Tätigkeiten von der Rentenversicherungspflicht befreit gewesen. Da er zum Stichtag 06.11.2003 nicht Vorstand einer Aktiengesellschaft war, ist auch die Übergangsregelung des § 229 Abs. 1a SGB VI nicht auf ihn anzuwenden.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
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