S 23 AS 692/05 ER

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
23
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 23 AS 692/05 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Der Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB
II beschränkt sich auf die notwendigen und angemessenen Kosten. Das
Kriterium der Notwendigkeit der Kosten ergibt sich aus dem Grundsatz der
Nachrangigkeit der Fürsorgeleistungen sowie aus dem gesetzlichen Erfordernis
in § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II, dass ohne die Zusicherung eine Unterkunft in
einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Das Kriterium der
Angemessenheit der Kosten folgt aus dem systematischen Zusammenhang der
einzelnen Regelungen des § 22 SGB II, wonach die Umzugskosten nach § 22 Abs.3 Satz 1 SGB II als Leistungen für Unterkunft gem. § 22 SGB II gelten bzw.
als Annex mit der Deckung des Unterkunftsbedarfs eng zusammenhängen und nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II Leistungen für Unterkunft in Höhe der
tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit die Aufwendungen
angemessen sind.
2. Aus § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II folgt jedoch nicht, dass die SGB
II-Leistungsträger verpflichtet wären, die Kosten eines Umzugs durch eine
professionelle Speditionsfirma zu übernehmen. Der Umzug ist grundsätzlich in
eigener Regie durchzuführen, was aus dem Grundsatz folgt, dass die
Leistungen nach dem SGB II lediglich Hilfe zur Selbsthilfe vermitteln und
dem Hilfebedürftigen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II obliegt, alle
Möglichkeiten auszuschöpfen, seine Hilfebedürftig-keit zu verringern.
Lediglich ausnahmsweise, wenn Selbsthilfe z.B. aus gesundheitlichen Gründen,
wegen des Alters oder einer Behinderung nicht möglich oder nicht zumutbar
ist, können die Kosten eines Umzugs durch eine professionelle, gewerbliche
Umzugsfirma übernommen werden.
3. Der Umfang der Erstattung von Umzugskosten liegt dabei im pflichtgemäßen
und bei Vorliegen einer Zusicherung nach § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II
gebundenem Regel-Ermessen der Behörde. Im Rahmen der Selbsthilfe sind daher die notwendigen Kosten für Packen, Transport, Versicherung, Benzin sowie eine Pauschale für Mehraufwendungen für mithelfende Familienangehörige oder Bekannte anzuerkennen.
4. Die Umstände des jeweiligen Einzelfalles sind hinsichtlich des
individuellen Kostenumfangs und damit der Angemessenheit der Umzugskosten zu berücksichtigen.
5. Der Umzug eines 3-Personen-Haushaltes, dessen Haushaltsmitglieder weder
über einen Pkw noch über eine Fahrerlaubnis verfügen, kann mit Hilfe von
zwei studentischen Hilfskräften als Umzugshelfer sowie einer studentischen
Hilfskraft als Umzugswagenfahrer und zusätzlicher Umzugshelfer durchgeführt
werden. Die Erstattung von Kosten für studentische Hilfskräfte, die als
Umzugshelfer eingesetzt werden, entspricht den Grundsätzen des SGB II, dass
lediglich Hilfe zur Selbsthilfe gewährt werden kann und der Hilfebedürftige
seiner Obliegenheit zur Ausschöpfung der zumutbaren Möglichkeiten zur
Verringerung des Hilfebedarfs nachkommt und knüpft damit an die bewährte
Praxis im Bereich des früheren Sozialhilferechts an, welches ausweislich der
Gesetzesbegründung für die Statuierung des § 22 Abs. 3 SGB III maßgeblich
war.
I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin weitere Umzugskosten in Höhe von 306,49 EUR zu zah-len.
II. Im Übrigen wird der einstweilige Rechtsschutzantrag abgewiesen.
III. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin deren notwendige außergericht-liche Kosten in Höhe von einem Fünftel (1/5) zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um die Bewilligung von Umzugskosten.

Die am ... 1967 geborene, ledige, arbeitsfähige, nicht kranke und nicht behinderte Antrag-stellerin ist Mutter zweier am ... 1991 und ... 1993 geborener, lern- jedoch nicht körperbe-hinderter Kinder und steht bei der Antragsgegnerin seit 1. Januar 2005 im Leistungsbezug nach dem SGB II. Sie verfügt weder über eine Fahrerlaubnis noch einen Pkw. Sie bewohnt derzeit eine 4-Raumwohnung mit einer Mietfläche von 83 m² in der 9. Etage im Mietshaus, das über einen Aufzug verfügt, auf der St. P. Straße in D. zum Gesamtwarmmietpreis in Höhe von 534,50 EUR. Nach polizeilicher Wegweisung des Lebensgefährten sowie familien-gerichtlich angeordneter Zuweisung der Wohnung an die Antragstellerin zur alleinigen Nutzung nach dem Gewaltschutzgesetz beabsichtigt die Antragstellerin in eine 3-Raumwohnung mit einer Mietfläche von 65 m² in der 6. Etage im Mietshaus, das über kei-nen Aufzug verfügt, auf der Sch.straße in D. zum Gesamtwarmmietpreis in Höhe von 360,00 EUR umzuziehen.

Nach Anfrage der Antragstellerin teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Be-scheid vom 14. Juni 2005 mit, dass die Aufwendungen für die beabsichtigte neue Woh-nung angemessen seien und der Umzug aus der Sicht der Antragsgegnerin erforderlich sei. Mit dem Bescheid vom 14. Juni 2005 erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin des Weiteren die Zusicherung, im Rahmen des § 22 Abs. 3 SGB II die Wohnungsbeschaf-fungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten zu übernehmen, sofern keine Selbsthilfe-möglichkeiten gegeben seien. Daraufhin schloss die Antragstellerin am 16. Juni 2005 den Mietvertrag für die neue Wohnung, mit Mietbeginn zum 16. Juli 2005, ab.

Am 20. Juni 2005 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin schriftlich u.a. die Übernahme der Umzugskosten. In der Zeit vom 23. Juni 2005 bis 30. Juni 2005 holte die Antragstellerin bei 4 Firmen, die professionelle Umzüge durchführen, Kostenvoran-schläge für den beabsichtigten Umzug ein. Diese Kostenvoranschläge weisen Umzugskos-ten in Höhe von 2.500,00 EUR, 2.969,02 EUR, 3.051,96 EUR und 3.132,00 EUR für Umzugsgut mit ei-nem Gesamtvolumen zwischen 40 m³ und 43 m³, inklusive Möbeldemontage und Möbel-montage sowie Bereitstellung von Umzugskartonagen und Kosten für Ausnahmegenehmi-gungen zum Parken in der Halteverbotszone, aus.

Mit Bescheid vom 11. Juli 2005 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin Um-zugskosten in Höhe von 750,00 EUR. Eine Begründung enthielt der Bescheid nicht.

Am 14. Juli 2005 beantragte die Antragstellerin beim Sozialgericht Dresden, ihr einstwei-ligen Rechtsschutz hinsichtlich der Umzugskosten zu gewähren. Dieser Antrag, der beim Sozialgericht Dresden unter dem Aktenzeichen S 21 AS 571/05 ER registriert und erfasst wurde, wurde mit gerichtlichem Beschluss vom 15. Juli 2005 zurückgewiesen. Die hierge-gen von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 29. Juli 2005 erhobene Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom 4. August 2005, welcher per Telefax am 5. August 2005 beim Sozial-gericht Dresden einging, für erledigt erklärt. Gleichzeitig wurde erneut einstweiliger Rechtsschutz beantragt. Dieser Antrag wurde am 8. August 2005 beim Sozialgericht Dres-den unter dem Aktenzeichen S 23 AS 692/05 ER registriert und erfasst.

Die Antragstellerin hat den Umzug bislang nicht durchgeführt. Sie bewohnt, obwohl das Mietverhältnis ab 16. Juli 2005 beendet worden ist und keine ausdrückliche Vereinbarung oder Zusicherung des Vermieters vorliegt, nach wie vor die Wohnung auf der St. P. Straße in D.

Die Antragstellerin meint, dass die Antragsgegnerin die Umzugskosten entsprechend dem Kostenvoranschlag der Umzugsfirma in Höhe von 2.500,00 EUR zu übernehmen habe. Eigen-leistungen seien ihr nicht nur nicht zumutbar, sondern auch nicht möglich. Sie verfüge we-der über ein eigenes Kfz noch über einen Führerschein. Sie unterhalte in D. keinerlei Be-kanntschaften oder sonstige Kontakte, die es ihr ermöglichen würden, im Wege der Nach-barschaftshilfe oder wenigstens gegen Aufwandsentschädigung auch nur einen Teil des Umzugs zu bewerkstelligen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten zu Gunsten der Antragstellerin Woh-nungsbeschaffungskosten in Höhe von 2.500,00 EUR inklusive Umsatzsteuer zu übernehmen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor: Der der Antragstellerin bewilligte Betrag für Umzugskosten in Höhe von 750,00 EUR sei ausreichend, um den Umzug angemessen durchzuführen. Der Betrag von pauschal 750,00 EUR für den Umzug eines 3-Personen-Haushaltes sei von der Stadt D. als Träger der Kosten der Unterkunft auf Grund von Angeboten verschiedener Umzugsfirmen aus 11/04 ermittelt worden.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch persönliche Anhörung der Antragstellerin im Rah-men des gerichtlichen Erörterungstermins am 15. August 2005 sowie durch verschiedene Recherchen im Internet. Auf das Protokoll des Erörterungstermins und die Internetrecher-chen, die mit den Beteiligten im gerichtlichen Erörterungstermin besprochen und ausge-wertet worden sind, wird insgesamt Bezug genommen.

Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin mit der Nummer: ... sowie die Gerichtsakte mit dem Aktenzeichen: S 21 AS 571/05 ER beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezoge-nen Akten sowie die Gerichtsakte und die gewechselten Schriftsätze insgesamt ergänzend Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig und teilweise begründet, sodass ihm teilweise stattzugeben und er im Übrigen abzuweisen war.

Inhaltlich handelt es sich um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanord-nung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit dem Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, Umzugskosten über den bereits bewilligten Betrag in Höhe von 750,00 EUR hinaus, nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) an die Antragstellerin zu zahlen.

§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG lautet: "Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine sol-che Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint."

Der Antrag hat daher dann Aussicht auf Erfolg, wenn ein sog. Anordnungsanspruch und ein sog. Anordnungsgrund vorliegen. Für eine vorläufige Entscheidung müssen gewichtige Gründe vorliegen; dies ist der sog. Anordnungsgrund. Er liegt vor, wenn der Antragstelle-rin wesentliche, insbesondere irreversible Nachteile drohen, die für sie ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar machen und die Regelung zur Verhinde-rung dieser unzumutbaren Nachteile durch eine Anordnung nötig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.10.1977, Az: 2 BvR 42/76). Sinn und Zweck des einstweiligen Rechts-schutzverfahrens liegen in der Sicherung der Entscheidungsfähigkeit und der prozessualen Lage, um eine endgültige Rechtsverwirklichung im Hauptsacheverfahren zu ermöglichen. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren will nichts anderes, als allein wegen der Zeitdi-mension der Rechtserkenntnis und der Rechtsdurchsetzung im Hauptsacheverfahren eine zukünftige oder gegenwärtige prozessuale Rechtsstellung vor zeitüberholenden Entwick-lungen sichern (so ausdrücklich: Sächsisches LSG, Beschluss vom 11.02.2004, Az: L 1 B 227/03 KR-ER). Weiterhin muss ein sog. Anordnungsanspruch vorliegen. Dabei muss es sich um einen der Durchsetzung zugänglichen materiell-rechtlichen Anspruch (vgl. Berlit, info also 2005, 3, 7) der Antragstellerin handeln.

Eine einstweilige Anordnung ergeht demnach nur, wenn sie zur Abwendung wesentlicher, nicht wiedergutzumachender Nachteile für den Antragsteller notwendig ist. Dabei hat der Antragsteller wegen der von ihm geltend gemachten Eilbedürftigkeit der Entscheidung die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §§ 202 SGG, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO), also Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, glaubhaft zu machen.

1.

Die Antragstellerin hat den Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sie hat glaubhaft darge-legt und nachgewiesen, dass ihr durch ein Zuwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsa-che wesentliche Nachteile drohen. Der Umzug muss – auch zur Vermeidung weiterer dop-pelter Mietzinszahlungen, die die Antragstellerin nicht aufbringen kann, die letztlich die Antragsgegnerin zu verantworten hat und von denen ungeklärt ist, ob sie die Antragsgeg-nerin erstatten wird, obwohl sie hierzu nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II verpflichtet ist, weil die durch einen Umzug übergangsweise entstandenen doppelten Mietbelastungen zu den Wohnungsbeschaffungskosten nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II zählen (vgl. dazu bspw.: Herold-Tews in: Löns/Herold-Tews, Kommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2004, § 22, Rn. 22; Lang in: Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22, Rn. 83; Kalhorn in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB II, Stand: Juni 2005, K § 22, Rn. 26; Wieland in: Estelmann, Kommentar zum SGB II, Stand: Februar 2005, § 22, Rn. 46; Berlit in: Münder, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22, Rn. 61; Schmidt in: Oestrei-cher, Kommentar zum SGB II, Stand: Juni 2005, § 22, Rn. 85; im Bereich des BSHG so auch ausdrücklich: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.06.1999, Az: 7 S 458/99, NJW 1999, 3068 und OVG Lüneburg, Beschluss vom 25.10.2001, Az: 4 MA 2958/01, NJW 2002, 841, 842) – umgehend durchgeführt werden, weil der Mietvertrag für die von der Antragstellerin derzeit bewohnte Wohnung bereits seit einem Monat beendet ist. Sie verfügt weder über Einkommen noch Vermögenswerte, die ihr die Finanzierung der Um-zugskosten vorschussweise ermöglichen würden. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin bislang in keiner Weise erläutert oder erklärt hat, wie, wodurch und mit wem sie den Umzug mit einem Kostenaufwand in Höhe von 750,00 EUR bewerkstelligen kann.

2.

Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin auch ein Anordnungsanspruch zu, weil sie einen Anspruch auf Übernahme weiterer Umzugskosten in Höhe von 306,49 EUR hat.

Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) können Woh-nungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten bei vorheriger Zusiche-rung durch den kommunalen Träger übernommen werden. Nach § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II soll die Zusicherung erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger ver-anlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Un-terkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.

Die nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II erforderliche vorherige Zusicherung hat die Antrags-gegnerin mit Bescheid vom 14. Juni 2005 schriftlich erteilt.

Der Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II be-schränkt sich jedoch auf die notwendigen und angemessenen Kosten (vgl. dazu bspw.: Kalhorn in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB II, Stand: Juni 2005, K § 22, Rn. 29; Ber-lit in: Münder, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22, Rn. 63; Ge-renkamp in: Mergler/Zink, Kommentar zum SGB II, Stand: Januar 2005, § 22, Rn. 23; Söhngen in: JURIS-Praxiskommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22, Rn. 42; im Bereich des BSHG so auch ausdrücklich zuletzt: OVG Berlin, Beschluss vom 26.11.2004, Az: 6 S 426.04). Das Kriterium der Notwendigkeit der Kosten ergibt sich aus dem Grundsatz der Nachrangigkeit der Fürsorgeleistungen (so: Söhngen in: JURIS-Praxiskommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22, Rn. 42) sowie aus dem gesetzlichen Erfordernis in § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II, dass ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeit-raum nicht gefunden werden kann (so: Kalhorn in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB II, Stand: Juni 2005, K § 22, Rn. 29). Das Kriterium der Angemessenheit der Kosten folgt aus dem systematischen Zusammenhang der einzelnen Regelungen des § 22 SGB II, wonach die Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II als Leistungen für Unterkunft gem. § 22 SGB II gelten bzw. als Annex mit der Deckung des Unterkunftsbedarfs eng zusammen-hängen (in diesem Annexsinn bspw.: Wieland in: Estelmann, Kommentar zum SGB II, Stand: Februar 2005, § 22, Rn. 1 und Söhngen in: JURIS-Praxiskommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22, Rn. 19) und nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II Leistungen für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit die Aufwendungen ange-messen sind.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin folgt aus § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II jedoch nicht, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wäre, die Kosten eines Umzugs durch eine professionelle Speditionsfirma zu übernehmen (vgl. dazu ausdrücklich: Gerenkamp in: Mergler/ Zink, Kommentar zum SGB II, Stand: Januar 2005, § 22, Rn. 23; Wieland in: Estelmann, Kommentar zum SGB II, Stand: Februar 2005, § 22, Rn. 52; im Bereich des BSHG so auch ausdrücklich: OVG Berlin, Beschluss vom 26.11.2004, Az: 6 S 426.04). Der Umzug ist grundsätzlich in eigener Regie durchzuführen, was aus dem Grundsatz folgt, dass die Leistungen nach dem SGB II lediglich Hilfe zur Selbsthilfe vermitteln (so ausdrücklich: Wieland in: Estelmann, Kommentar zum SGB II, Stand: Februar 2005, § 22, Rn. 52; mit dem Verweis auf § 2 Abs. 2 SGB II so auch: Schmidt in: Oestreicher, Kom-mentar zum SGB II, Stand: Juni 2005, § 22, Rn. 87 und Gerenkamp in: Mergler/Zink, Kommentar zum SGB II, Stand: Januar 2005, § 22, Rn. 23) und dem Hilfebedürftigen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II obliegt, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, seine Hilfebedürftig-keit zu verringern (so explizit: Berlit in: Münder, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22, Rn. 63). Lediglich ausnahmsweise, wenn Selbsthilfe z.B. aus gesund-heitlichen Gründen, wegen des Alters oder einer Behinderung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, können die Kosten eines Umzugs durch eine professionelle, gewerbliche Umzugsfirma übernommen werden (Berlit in: Münder, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22, Rn. 63; Wieland in: Estelmann, Kommentar zum SGB II, Stand: Februar 2005, § 22, Rn. 52), wobei vor dem Umzug in der Regel mehrere Kosten-voranschläge von verschiedenen Umzugsfirmen einzuholen sind (Wieland in: Estelmann, Kommentar zum SGB II, Stand: Februar 2005, § 22, Rn. 52).

Der Umfang der Erstattung von Umzugskosten liegt dabei im pflichtgemäßen und bei Vor-liegen einer Zusicherung nach § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II gebundenem Regel-Ermessen der Behörde. Im Rahmen der Selbsthilfe sind daher die notwendigen Kosten für Packen, Transport, Versicherung, Benzin sowie eine Pauschale für Mehraufwendungen für mithel-fende Familienangehörige oder Bekannte anzuerkennen (vgl. dazu bspw.: Lang in: Ei-cher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22, Rn. 84; Wieland in: Estel-mann, Kommentar zum SGB II, Stand: Februar 2005, § 22, Rn. 52; Berlit in: Münder, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22, Rn. 63; Kalhorn in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB II, Stand: Juni 2005, K § 22, Rn. 27; Gerenkamp in: Mergler/Zink, Kommentar zum SGB II, Stand: Januar 2005, § 22, Rn. 23; Schmidt in: Oestreicher, Kommentar zum SGB II, Stand: Juni 2005, § 22, Rn. 87).

Die Umstände des jeweiligen Einzelfalles sind hinsichtlich des individuellen Kostenum-fangs und damit der Angemessenheit der Umzugskosten zu berücksichtigen (so auch – im Bereich des BSHG –: Trenk-Hinterberger, juris-PR-SozR 10/2005 vom 24.03.2005, Anm. 6).

Deshalb ist zwar im vorliegenden konkreten Fall zu berücksichtigen, dass die Antragstelle-rin weder über eine Fahrerlaubnis noch über einen Pkw verfügt und, ausweislich ihrer ei-desstattlichen Versicherung auch – was zwar wenig nachvollziehbar aber nicht zu widerle-gen ist und im Ergebnis ohnehin dahinstehen kann, weil eine Verpflichtung von Freunden und Bekannten beim Umzug "mit zuzupacken" weder kreiert noch durchgesetzt werden kann – keine Freunde, Verwandte und Bekannte hat, die ihr beim Umzug helfen könnten. Weiterhin ist im vorliegenden konkreten Fall Folgendes zu berücksichtigen: Auf Grund des persönlichen Eindrucks, den sich das Gericht von der Antragstellerin im Rahmen des gerichtlichen Erörterungstermins am 15. August 2005 verschaffen konnte, geht das Gericht davon aus, dass die Antragstellerin weder allein noch gemeinsam mit ihren beiden minder-jährigen, lernbehinderten Kindern in der Lage ist, die Großteile der Wohnungseinrichtung (Möbel) sachgerecht und ohne Funktions- und Qualitätseinbußen zu verursachen, zu de-montieren und zu montieren. Hierzu bedarf sie genauso wie für den Transport dieser Mö-bel von der 9. Etage (mit Fahrstuhl) in die 6. Etage (ohne Fahrstuhl) fremder, sachgerech-ter und körperlich kräftiger Hilfe. Jedoch führen auch diese Umstände in der Gesamtschau nicht dazu, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wäre, die von der Antragstellerin begehr-ten Kosten in Höhe von 2.500,00 EUR für einen gewerblich durchgeführten, professionellen Umzug zu übernehmen. Es ist nicht zu erkennen, dass ein Umzug eines 3-Personen-Haushaltes nicht mit Hilfe von zwei studentischen Hilfskräften als Umzugshelfer sowie einer studentischen Hilfskraft als Umzugswagenfahrer und zusätzlicher Umzugshelfer durchgeführt werden könnte (vgl. dazu auch aus dem Bereich des BSHG zuletzt: OVG Berlin, Beschluss vom 26.11.2004, Az: 6 S 426.04; im dortigen Sachverhalt wurde beim Umzug eines 1-Personen-Haushalts einer psychisch kranken, nicht im Wege der Selbsthil-fe mithelfenden Person die Bewilligung von Kosten für zwei studentische Hilfskräfte als Umzugshelfer für angemessen erachtet). Die Erstattung von Kosten für studentische Hilfs-kräfte, die als Umzugshelfer eingesetzt werden, entspricht den Grundsätzen des SGB II, dass lediglich Hilfe zur Selbsthilfe gewährt werden kann und der Hilfebedürftige seiner Obliegenheit zur Ausschöpfung der zumutbaren Möglichkeiten zur Verringerung des Hil-febedarfs nachkommt und knüpft damit an die bewährte Praxis im Bereich des früheren Sozialhilferechts an (vgl. aus dem Bereich des BSHG zuletzt: OVG Berlin, Beschluss vom 26.11.2004, Az: 6 S 426.04), welches ausweislich der Gesetzesbegründung für die Statuie-rung des § 22 Abs. 3 SGB III maßgeblich war (vgl.: BT-Drs. 15/1516, S. 57 zu § 22 Abs. 2 des Gesetzesentwurfs zum SGB II). Der Einwand der Antragstellerin, sie verfüge über kei-nen Führerschein greift daher ebenso wenig, wie ein etwaiger Hinweis auf haftungsrechtli-che bzw. personenbeförderungsrechtliche Probleme. Im Rahmen der von der Antragsgeg-nerin zu finanzierenden Hilfe zur Selbsthilfe der Antragstellerin können als notwendige und angemessene Kosten des Umzugs lediglich folgende Positionen berücksichtigt werden – wobei aus dem Selbsthilfegebot folgt, dass sowohl die Antragstellerin als auch ihre Kin-der, die weder krank, behindert noch gebrechlich sind, sowohl ihre Umzugskartons selbst packen als auch während des Umzugs die Umzugskartons mit tragen –: · Kosten der Anmietung eines Umzugsfahrzeugs, · Benzinkosten, · Kosten für zwei studentische Hilfskräfte als Umzugshelfer, · Kosten für eine studentische Hilfskraft als Umzugswagenfahrer, · Kosten für eine Haftpflichtversicherung für die Umzugshelfer, · Kosten für Umzugskartons und sonstiges Verpackungsmaterial, · Kosten für Entsorgung von Sperrmüll, · Kosten für eine Ausnahmegenehmigung für das Parken des Umzugswagens in den Halteverbotszonen.

Diese Kosten belaufen sich, ausgehend von den individuellen Umständen des Einzelfalles, die darin bestehen, dass die Antragstellerin selbst weder über ein Fahrzeug noch eine Fahr-erlaubnis verfügt, das Umzugsgut mit einem Volumen von ca. 40 m³ von der 9. Etage (mit Fahrstuhl) in die 6. Etage (ohne Fahrstuhl) auf eine einfache Entfernung von ca. 3,5 km innerorts von D. transportiert werden muss, 3 Schrankwände, ein komplettes Schlafzimmer und eine Küche demontiert und montiert werden müssen und damit realistischer Weise von einem Zeitaufwand von einem Wochenende (2 mal jeweils ca. 8 Stunden) ausgegangen werden muss, auf folgende Kosten: · Kosten der Anmietung eines Umzugsfahrzeugs: 267,99 EUR (vgl. Internetrecherche des Gerichts bei www.europcar.com unter Zugrundelegung eines mittleren Trans-portfahrzeugs der Marke MAN 8185 mit 7,5 t und Pritschenaufsatz oder gleichwer-tiges Fahrzeug einer anderen Marke inklusive 200 Freikilometer); · Benzinkosten: ca. 40,00 EUR; · Kosten für zwei studentische Hilfskräfte als Umzugshelfer: 320,00 EUR - Stundenpreis 10,00 EUR - (vgl. Internetrecherche des Gerichts bei www.stav-dresden.de unter Be-rücksichtigung, dass der Durchschnittslohn der Jobangebote der studentischen Ar-beitsvermittlung e.V. in D. zur Zeit 7,00 EUR pro Stunde beträgt und bei einer fairen Bezahlung schneller und motiviertere Studenten von der Studentischen Arbeits-vermittlung vermittelt werden können, so dass bei der körperlich schweren Um-zugsarbeit ein Stundenlohn von 10,00 EUR realistisch und angemessen erscheint); · Kosten für eine studentische Hilfskraft als Umzugswagenfahrer sowie zusätzlicher Umzugshelfer: 160,00 EUR - Stundenpreis 10,00 EUR - (vgl. Internetrecherche des Ge-richts bei www.stav-dresden.de unter Berücksichtigung, dass der Durchschnittslohn der Jobangebote der studentischen Arbeitsvermittlung e.V. in D. zur Zeit 7,00 EUR pro Stunde beträgt und bei einer fairen Bezahlung schneller und motiviertere Studenten von der Studentischen Arbeitsvermittlung vermittelt werden können, so dass bei der körperlich schweren Umzugsarbeit ein Stundenlohn von 10,00 EUR realistisch und angemessen erscheint); · Kosten für die Vermittlungsgebühr bei der Studentischen Arbeitsvermittlung: 52,50 EUR (vgl. Internetrecherche des Gerichts bei www.stav-dresden.de unter Be-rücksichtigung, dass bei einem Bruttogesamtverdienst eines Studenten über 150,00 EUR bis 200,00 EUR eine Vermittlungsgebühr pro Student in Höhe von 17,50 EUR inklusive 16 % Umsatzsteuer anfällt); · Kosten für eine Haftpflichtversicherung für die Umzugshelfer: ca. 50,00 EUR; · Kosten für Umzugskartons und sonstiges Verpackungsmaterial: ca. 76,00 EUR (vgl. Umzugsangebote der Firma H. GmbH vom 23. Juni 2005, der Firma K. & S. GbR vom 24. Juni 2005 und der Firma F. Transporte vom 24. Juni 2005 unter Berück-sichtigung, dass das arithmetische Mittel der Preisspannen von 64,50 EUR, 88,00 EUR und 75,00 EUR = 75,83 EUR beträgt); · Kosten für Entsorgung von Sperrmüll: 20,00 EUR (vgl. Abfallkalender der Landes-hauptstadt Dresden für das 2.Halbjahr 2005, wonach Sperrmüll bis 2 m³ gem. § 6 Abs. 2 der Abfallwirtschaftsgebührensatzung gegen eine Gebühr von 20,00 EUR nach vorheriger Anmeldung abgeholt wird); · Kosten für eine Ausnahmegenehmigung für das Parken des Umzugswagens in den Halteverbotszonen: ca. 70,00 EUR (vgl. Umzugsangebote der Firma H. GmbH vom 23. Juni 2005, der Firma K. & S. GbR vom 24. Juni 2005 und der Firma F. Trans-porte vom 24. Juni 2005, unter Berücksichtigung, dass das arithmetische Mittel der Preisspannen von 65,00 EUR, 70,00 EUR und 75,00 EUR = 70,00 EUR beträgt).

Die notwendigen und angemessenen Umzugskosten belaufen sich demnach auf ca. 1.056,49 EUR, so dass die Antragsgegnerin, abzüglich der bereits bewilligten Kosten in Höhe von 750,00 EUR, verpflichtet ist, der Antragstellerin weitere 306,49 EUR – wie tenoriert – zu zah-len. Darüber hinausgehende, von der Antragstellerin begehrte Umzugskosten können nicht als angemessen erachtet werden, so dass dem einstweiligen Rechtsschutzantrag nur teil-weise Erfolg beschieden werden konnte.

Soweit die Antragsgegnerin meint, der bewilligte Betrag für Umzugskosten in Höhe von 750,00 EUR sei ausreichend, um den Umzug angemessen durchzuführen, da dieser pauschale Betrag für den Umzug eines 3-Personen-Haushaltes von der Stadt D. als Träger der Kosten der Unterkunft auf Grund von Angeboten verschiedener Umzugsfirmen aus 11/04 ermittelt worden sei, kann dem seitens des Gerichts nicht gefolgt werden. Zum ersten ist weder nachvollziehbar, noch bezogen auf den konkreten Fall der Antragstellerin dargelegt oder gar glaubhaft gemacht, dass ein Umzug mit einer Umzugsfirma für 750,00 EUR realistischer Weise durchzuführen ist, zumal die von der Antragstellerin eingeholten Kostenvoranschlä-ge das Gegenteil beweisen. Zum zweiten hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin auch keine Umzugsfirmen benannt oder gar vermittelt, die einen Umzug zu einem derart preis-werten Angebot durchführen würden. Um zum dritten – und wichtigsten – kann sich die Antragsgegnerin nicht auf die Festlegung von Pauschalen berufen, weil dies weder den Umständen des Einzelfalles, die die Antragsgegnerin zur Ausfüllung der unbestimmten Rechtsbegriffe der Notwendigkeit und Angemessenheit der Umzugskosten individuell um-zusetzen hat, gerecht wird, noch das SGB II es überhaupt zulässt, in derart pauschalierter und Einzelfallumstände ausblendender Weise vorzugehen. Die Festsetzung von Obergren-zen für Umzugskosten obliegt nach § 27 Nr. 2 SGB II dem Bundesministerium für Wirt-schaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung. Dieses hat von seiner Verord-nungsermächtigung – soweit ersichtlich – bislang keinen Gebrauch gemacht. Soweit die Antragsgegnerin auf ihre eventuelle Befugnis zum Erlass von ermessensbindenden und Gleichmäßigkeit des Verwaltungshandelns gewährleistenden Verwaltungsvorschriften abstellen sollte, vermag auch diese Befugnis sie nicht von der Berücksichtigung der Um-stände des jeweiligen Einzelfalles zu entbinden. Wäre die Antragsgegnerin unter Berück-sichtigung der Einzelfallumstände, die vorliegend hauptsächlich darin bestehen, dass die Antragstellerin weder über ein Fahrzeug noch eine Fahrerlaubnis verfügt, das Umzugsgut der Antragstellerin mit einem Volumen von ca. 40 m³ von der 9. Etage (mit Fahrstuhl) in die 6. Etage (ohne Fahrstuhl) auf eine einfache Entfernung von ca. 3,5 km innerorts von D. transportiert werden muss, 3 Schrankwände, ein komplettes Schlafzimmer und eine Küche demontiert und montiert werden müssen und damit realistischer Weise von einem Zeitauf-wand von einem Wochenende (2 mal jeweils ca. 8 Stunden) ausgegangen werden muss, in der Lage gewesen, der Antragstellerin Umzugshelfer inklusive Transportfahrzeug und Fah-rer für 750,00 EUR zu benennen oder gar zu vermitteln, dann hätte sie hierzu ausreichend Ge-legenheit gehabt, zumal sich die Antragstellerin bereits einen ganzen Monat vor dem ge-planten Umzugstermin an die Antragsgegnerin gewandt hat. Da der Bescheid der Antrags-gegnerin vom 11. Juli 2005 keinerlei Begründung für die Gewährung von ausgerechnet und lediglich 750,00 EUR ausweist, kann dies nur so interpretiert werden, dass der konkrete und individuelle Umzug der Antragstellerin mit diesen Kosten nicht bewerkstelligt werden kann, was dem Sinn und Zweck des SGB II, Grundsicherung zu gewährleisten jedoch nicht gerecht wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt der Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutzantrag. Eine Kostengrundentscheidung ist auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu treffen (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Aufl. 2002, § 86b, Rn. 17 und § 193, Rn. 2; Zeihe, Kommentar zum SGG, Stand: April 2003, § 86b, Rn. 37f). Da die Antragstellerin nur teilweise, und zwar in Höhe von 306,49 EUR, obsiegte, war es angemessen, eine Kostenquotelung vorzunehmen (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Auflage 2002, § 193, Rn. 12a). Die Quotelung war entsprechend der teilweisen Erfolglosigkeit des einstweiligen Rechtsschutzantrages vorzu-nehmen; wobei es unter Anwendung des Grundgedankens des § 63 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zulässig ist (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Auflage 2002, § 193, Rn. 12a), das wertmäßige Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen zu schätzen bzw. zu runden (vgl. Roos in: von Wulffen, Kommentar zum SGB X, 4. Auflage 2001, § 63, Rn. 17, S. 479).
Rechtskraft
Aus
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