L 17 B 27/03 RA

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 B 27/03 RA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. Februar 2003 wird verworfen.

Gründe:

Im Verfahren der Hauptsache stritten die Beteiligten über einen Anspruch des Klägers auf Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens schlug die Beklagte zur Erledigung des Rechtsstreits folgenden Vergleich vor:

1. Die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wird üben den 31.08.2000 hinaus unbefristet gewährt.

2. Die außergerichtlichen Kosten werden erstattet.

3. Der Kläger nimmt den Vergleich an und im Übrigen die Klage zurück.

Der Kläger nahm „das unbeschränkte Angebot der Beklagten“ an und erklärte „die Klage für erledigt“. Der Kläger beantragte beim Sozialgericht, die außergerichtlichen Kosten wie folgt festzusetzen:

I. Widerspruchsverfahren

Kosten laut anliegender Kostenberechnung 1.052,75 Euro

II. Klageverfahren

Kosten laut anliegender Kostenberechnung 2.403,24 Euro

Gesamtsumme I und II 3.455,99 Euro.

Die Beklagte ist lediglich bereit, die Kosten in Höhe einer Mittelgebühr, nämlich insgesamt 1.076,48 Euro zu erstatten. Der Kläger meint, die Beklagte habe sich in dem Vergleich nicht nur dem Grunde nach zur Kostenerstattung verpflichtet, sondern eine Erstattung ohne jede Begrenzung, also in Höhe der ihm tatsächlich in Rechnung gestellten Kosten, angeboten. Hieran sei sie gebunden.

Mit Beschluss vom 11. Juli 2002 hat die Urkundsbeamtin des Sozialgerichts die zu erstattenden Kosten des Klägers auf 1.077,53 Euro festgesetzt. Bei der Bestimmung der Gebühr sei von einem durchschnittlichen Verfahren auszugehen, für das eine Mittelgebühr zu bestimmen sei. Die von dem Bevollmächtigten des Klägers genannte Gebühr sei unbillig.

Gegen diesen Beschluss hat der Kläger das Sozialgericht angerufen, das mit Beschluss vom 4. Februar 2003 die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen hat. Es hat sich darin den Ausführungen der Urkundsbeamtin angeschlossen und dargelegt, die von den Beteiligten getroffene Vereinbarung beziehe sich nur auf die notwendigen Kosten. Abweichendes sei in dem Vergleich nicht geregelt worden.

Gegen den am 5. März 2003 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 27. März 2003 „außerordentliche Beschwerde“ eingelegt und ausgeführt, es liege ein Ausnahmefall vor, da die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung unvereinbar sei. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses sei nicht nur fehlerhaft, sondern fehle gänzlich, da er sich nicht mit der Wirksamkeit des Vergleichs, sondern nur mit der Höhe der Kostenerstattung auseinandergesetzt habe.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern sie dem Senat zur Entscheidung zugeleitet.

Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen.

Nach § 172 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen die Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde zum Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Letzteres ist in § 197 Abs. 2 SGG vorgesehen. Danach entscheidet das Sozialgericht endgültig über eine gegen die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten gerichtete Erinnerung. Deshalb ist eine Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts ausgeschlossen (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 7. Auflage 2002, Rdnr. 10 zu § 197). Allerdings wird in seltenen Ausnahmefällen eine außerordentliche Beschwerde auch gegen unanfechtbare Beschlüsse für zulässig gehalten. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die betreffende Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar und „greifbar gesetzwidrig“ ist (Meyer-Ladewig, a.a.O. Rdnr. 8 zu § 172 mit weiteren Nachweisen). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Das Sozialgericht hat in dem Beschluss die von den Beteiligten getroffene Kostenvereinbarung dahin ausgelegt, dass sie sich auf die notwendigen Kosten bezieht und nicht die dem Kläger tatsächlich in Rechnung gestellten Kosten einschließt. Dies ist kein offensichtlich gesetzwidriges oder mit der Rechtsordnung unvereinbares Ergebnis. Mangels konkreter Angaben über die Art und die Höhe der zu erstattenden Kosten in dem Vergleichsangebot der Beklagten ist die vom Sozialgericht vorgenommene Auslegung in dem angefochtenen Beschluss vertretbar begründet worden (vgl. auch Meyer-Ladewig, a.a.O. Rdnr. 3 zu § 195).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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