Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 84 KR 774/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 258/05 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat bezieht sich um Wiederholungen zu vermeiden auf die Gründe der sozialgerichtlichen Entscheidung und macht sie sich zu Eigen (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG). Das Sozialgericht hat darin ausführlich unter Bezugnahme auf das sozialmedizinische Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Berlin-Brandenburg vom 6. Dezember 2004, welches den Bericht des behandelnden Arztes Dr. Kohlhoff gewürdigt hat, die Voraussetzungen des § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG verneint. Dem schließt sich der Senat an.
Im Beschwerdeverfahren sind keine Unterlagen vorgelegt worden, die die Feststellungen des genannten sozialmedizinischen Gutachtens entkräften könnten. Das ärztliche Attest vom 28. Juli 2005 der Seepark Klinik, Bad Bodenteich geht in keiner Weise auf die Aussage des sozialmedizinischen Gutachtens ein, dass es an einer ausreichenden Rehabilitationsfähigkeit bei dem Beschwerdeführer fehle, weil diese durch die Abhängigkeitsproblematik und die geminderte Behandlungscompliance herabgesetzt sei. Damit mangelt es bereits an dem so genannten Anordnungsanspruch, dass heißt, an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dafür, dass der geltend gemachte Rechtsanspruch besteht; denn § 11 Abs. 2 Sozialgesetzbuch V
(SGB V) verlangt, dass eine ausreichende Rehabilitationsfähigkeit vorliegt.
Nach dem Gutachten des MDK ist in erster Linie eine ambulante nervenärztliche Behandlung des Beschwerdeführers in Form einer Einzeltherapie angezeigt, die einer erneuten stationären Rehabilitation vorausgehen sollte. Hierzu scheint der Beschwerdeführer aber nicht bereit zu sein. Auch die im sozialmedizinischen Gutachten vom 6. Dezember 2004 vorgeschlagene Entzugsbehandlung, die einer Rehabilitation vorausgehen sollte, nimmt der Beschwerdeführer nicht in Anspruch. Die in der Vergangenheit mehrfach in Anspruch genommenen Behandlungen des Beschwerdeführers in der Seepark Klinik, Bad Bodenteich ( 1996, 1998, 2002 und 2003) haben nach Meinung des MDK die bei dem Beschwerdeführer bestehende Symptomatik jeweils nur teilweise und vor allem nur kurzfristig bessern können.
Die Beschwerdegegnerin verlangt daher zu Recht, dass der Beschwerdeführer zunächst mit Hilfe der vorgeschlagenen Maßnahmen seine Rehabilitationsfähigkeit im ambulanten Wege verbessert, damit eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme Erfolg haben kann.
Auch der so genannte Anordnungsgrund, der voraussetzt, dass eine besondere Dringlichkeit vorliegt, weil ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar wäre, ist danach im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht worden, weil nicht einleuchtet, dass der Beschwerdeführer gerade jetzt auf die stationäre Rehabilitationsmaßnahme angewiesen ist.
Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde an das Bundessozialgericht nicht gegeben (§ 177 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Gründe:
Der Senat bezieht sich um Wiederholungen zu vermeiden auf die Gründe der sozialgerichtlichen Entscheidung und macht sie sich zu Eigen (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG). Das Sozialgericht hat darin ausführlich unter Bezugnahme auf das sozialmedizinische Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Berlin-Brandenburg vom 6. Dezember 2004, welches den Bericht des behandelnden Arztes Dr. Kohlhoff gewürdigt hat, die Voraussetzungen des § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG verneint. Dem schließt sich der Senat an.
Im Beschwerdeverfahren sind keine Unterlagen vorgelegt worden, die die Feststellungen des genannten sozialmedizinischen Gutachtens entkräften könnten. Das ärztliche Attest vom 28. Juli 2005 der Seepark Klinik, Bad Bodenteich geht in keiner Weise auf die Aussage des sozialmedizinischen Gutachtens ein, dass es an einer ausreichenden Rehabilitationsfähigkeit bei dem Beschwerdeführer fehle, weil diese durch die Abhängigkeitsproblematik und die geminderte Behandlungscompliance herabgesetzt sei. Damit mangelt es bereits an dem so genannten Anordnungsanspruch, dass heißt, an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dafür, dass der geltend gemachte Rechtsanspruch besteht; denn § 11 Abs. 2 Sozialgesetzbuch V
(SGB V) verlangt, dass eine ausreichende Rehabilitationsfähigkeit vorliegt.
Nach dem Gutachten des MDK ist in erster Linie eine ambulante nervenärztliche Behandlung des Beschwerdeführers in Form einer Einzeltherapie angezeigt, die einer erneuten stationären Rehabilitation vorausgehen sollte. Hierzu scheint der Beschwerdeführer aber nicht bereit zu sein. Auch die im sozialmedizinischen Gutachten vom 6. Dezember 2004 vorgeschlagene Entzugsbehandlung, die einer Rehabilitation vorausgehen sollte, nimmt der Beschwerdeführer nicht in Anspruch. Die in der Vergangenheit mehrfach in Anspruch genommenen Behandlungen des Beschwerdeführers in der Seepark Klinik, Bad Bodenteich ( 1996, 1998, 2002 und 2003) haben nach Meinung des MDK die bei dem Beschwerdeführer bestehende Symptomatik jeweils nur teilweise und vor allem nur kurzfristig bessern können.
Die Beschwerdegegnerin verlangt daher zu Recht, dass der Beschwerdeführer zunächst mit Hilfe der vorgeschlagenen Maßnahmen seine Rehabilitationsfähigkeit im ambulanten Wege verbessert, damit eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme Erfolg haben kann.
Auch der so genannte Anordnungsgrund, der voraussetzt, dass eine besondere Dringlichkeit vorliegt, weil ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar wäre, ist danach im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht worden, weil nicht einleuchtet, dass der Beschwerdeführer gerade jetzt auf die stationäre Rehabilitationsmaßnahme angewiesen ist.
Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde an das Bundessozialgericht nicht gegeben (§ 177 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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