Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 87 KR 1942/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 1220/05 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Senat nimmt gemäß § 142 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts vom 14. September 2005 Bezug.
Das Sozialgericht hat zu Recht den für eine einstweilige Anordnung neben einem Anordnungsanspruch stets auch erforderlichen Anordnungsgrund verneint. Die Antragstellerin hat ihre Beschwerde demgegenüber allein damit begründet, dass ihrer Ansicht nach ein Anordnungsanspruch bestehe. Danach konnte das Rechtsmittel keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Der Senat nimmt gemäß § 142 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts vom 14. September 2005 Bezug.
Das Sozialgericht hat zu Recht den für eine einstweilige Anordnung neben einem Anordnungsanspruch stets auch erforderlichen Anordnungsgrund verneint. Die Antragstellerin hat ihre Beschwerde demgegenüber allein damit begründet, dass ihrer Ansicht nach ein Anordnungsanspruch bestehe. Danach konnte das Rechtsmittel keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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