Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 84 KR 2090/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 1180/05 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Das Sozialgericht Berlin hat den Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Übersendung von besonders schutzwürdigen Sozialdaten an das Sozialgericht Berlin zu unterlassen, durch den angefochtenen Beschluss vom 30. September 2005 zu Recht abgelehnt.
Das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin S 86 KR 1863/05 ER, das der Antragstellerin Anlass gegeben hat, einstweiligen Rechtschutz in Anspruch zu nehmen, weil die Antragsgegnerin als ihre seinerzeitige Krankenkasse im dortigen Verfahren in unzulässiger Weise besonders schutzwürdige Sozialdaten übersandt habe, ist endgültig abgeschlossen (unanfechtbarer Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. November 2005 - L 9 B 1153/05 KR ER -). Eine künftige Weitergabe von Sozialdaten im dortigen Verfahren ist also nicht mehr möglich.
Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgetragen hat, beim Sozialgericht Berlin sei noch das Verfahren S 55 AS 3627/05 anhängig, im Rahmen dieses Verfahrens habe sie Einsicht in die Akten S 86 KR 1863/05 ER beantragt, "eine erneute Ermittlung von Sozialdaten (sei) somit weiterhin gegeben", kann die Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg haben.
Es handelt sich hier um einen vorbeugenden Unterlassungsantrag, dem im Wege einstweiligen Rechtschutzes Geltung verschafft werden soll. Die vorbeugende Verpflichtung zu einem Unterlassen setzt voraus, dass ein als widerrechtlich beurteiltes Verhalten der Gegenseite ernstlich (konkret) zu befürchten ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 54 Rz 42 a mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Daran fehlt es hier: Eine konkrete Gefahr, dass die Antragsgegnerin im Verfahren S 55 AS 3627/05 widerrechtlich schutzwürdige Sozialdaten der Antragstellerin weitergeben könnte, ist nicht ersichtlich. Weder ist eine Beteiligung der Antragsgegnerin am Verfahren vor der 55. Kammer des Sozialgerichts Berlin erkennbar – entsprechendes hat die Antragstellerin auch nicht vorgetragen – noch droht mit der beabsichtigten Einsicht der Antragstellerin in die Gerichtsakten S 86 KR 1863/05 ER eine erneute möglicherweise rechtswidrige Weitergabe schutzwürdiger Sozialdaten durch die Antragsgegnerin.
Im Übrigen hat die Antragstellerin die Antragsgegnerin nachdrücklich darauf hingewiesen, dass die gerichtsseitige Anforderung ihrer Versichertenakten nicht dazu berechtige, darin befindliche sensible Sozialdaten ohne ihre Einwilligung mit zu übersenden, wenn sie für den Streitgegenstand keinerlei Bedeutung hätten. Auch von daher fehlt es an einem hinreichend konkreten Anhalt für die Annahme, die Antragsgegnerin könnte erneut schutzwürdige Sozialdaten der Antragstellerin an das Sozialgericht rechtswidrig weiterleiten.
Nach allem ist schon der für die begehrte einstweilige Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erforderliche Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).
Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG entspricht dem Ergebnis in der Sache.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Sozialgericht Berlin hat den Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Übersendung von besonders schutzwürdigen Sozialdaten an das Sozialgericht Berlin zu unterlassen, durch den angefochtenen Beschluss vom 30. September 2005 zu Recht abgelehnt.
Das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin S 86 KR 1863/05 ER, das der Antragstellerin Anlass gegeben hat, einstweiligen Rechtschutz in Anspruch zu nehmen, weil die Antragsgegnerin als ihre seinerzeitige Krankenkasse im dortigen Verfahren in unzulässiger Weise besonders schutzwürdige Sozialdaten übersandt habe, ist endgültig abgeschlossen (unanfechtbarer Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. November 2005 - L 9 B 1153/05 KR ER -). Eine künftige Weitergabe von Sozialdaten im dortigen Verfahren ist also nicht mehr möglich.
Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgetragen hat, beim Sozialgericht Berlin sei noch das Verfahren S 55 AS 3627/05 anhängig, im Rahmen dieses Verfahrens habe sie Einsicht in die Akten S 86 KR 1863/05 ER beantragt, "eine erneute Ermittlung von Sozialdaten (sei) somit weiterhin gegeben", kann die Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg haben.
Es handelt sich hier um einen vorbeugenden Unterlassungsantrag, dem im Wege einstweiligen Rechtschutzes Geltung verschafft werden soll. Die vorbeugende Verpflichtung zu einem Unterlassen setzt voraus, dass ein als widerrechtlich beurteiltes Verhalten der Gegenseite ernstlich (konkret) zu befürchten ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 54 Rz 42 a mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Daran fehlt es hier: Eine konkrete Gefahr, dass die Antragsgegnerin im Verfahren S 55 AS 3627/05 widerrechtlich schutzwürdige Sozialdaten der Antragstellerin weitergeben könnte, ist nicht ersichtlich. Weder ist eine Beteiligung der Antragsgegnerin am Verfahren vor der 55. Kammer des Sozialgerichts Berlin erkennbar – entsprechendes hat die Antragstellerin auch nicht vorgetragen – noch droht mit der beabsichtigten Einsicht der Antragstellerin in die Gerichtsakten S 86 KR 1863/05 ER eine erneute möglicherweise rechtswidrige Weitergabe schutzwürdiger Sozialdaten durch die Antragsgegnerin.
Im Übrigen hat die Antragstellerin die Antragsgegnerin nachdrücklich darauf hingewiesen, dass die gerichtsseitige Anforderung ihrer Versichertenakten nicht dazu berechtige, darin befindliche sensible Sozialdaten ohne ihre Einwilligung mit zu übersenden, wenn sie für den Streitgegenstand keinerlei Bedeutung hätten. Auch von daher fehlt es an einem hinreichend konkreten Anhalt für die Annahme, die Antragsgegnerin könnte erneut schutzwürdige Sozialdaten der Antragstellerin an das Sozialgericht rechtswidrig weiterleiten.
Nach allem ist schon der für die begehrte einstweilige Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erforderliche Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).
Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG entspricht dem Ergebnis in der Sache.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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