Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 73 RA 7059/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 RA 70/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist im Rahmen des Rechts auf Regelaltersrente der Anspruch auf höhere so genannte Vergleichsrente.
Die 1918 geborene Klägerin ist die Witwe und Rechtsnachfolgerin des 1911 geborenen und im 1994 verstorbenen R S (Versicherter). Der Versicherte war zusatzversorgungsberechtigter Bestandsrentner der DDR. Er gehörte der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der SED/PDS an. Seine Versicherungszeiten ab 1951 gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem.
Nach wiederholten Rentenneuberechnungen stellte die Beklagte die Regelaltersrente des Versicherten im laufenden Widerspruchsverfahren zuletzt durch Bescheid vom 23. Mai 2002 für die Zeit vom 1. Juli 1993 bis 31. Dezember 1994 neu fest. Sie setzte damit § 307 b Sozialgesetzbuch (SGB) VI in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) vom 27. Juli 2001 um, wonach auf der Grundlage der Entgelte der letzten zwanzig Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit – hier der Jahre von 1953 bis 1972 – eine Vergleichsrente zu ermitteln ist. Dabei verglich sie unter Zugrundelegung der individuellen Versicherungsbiographie den nach den Vorschriften des SGB VI ermittelten Wert jeweils mit den gesetzlichen Vergleichswerten und bestimmte den monatlichen Wert des Rechts auf Altersrente nach dem höchsten Wert. Hierbei ergab sich, das im Neufeststellungszeitraum der nach den Vorschriften des SGB VI ermittelte Wert die anderen Vergleichswerte – insbesondere auch den aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Vergleichsrentenberechnung ermittelten Wert – überstieg, sodass die Beklagte den monatlichen Wert des Rechts auf Altersrente für den Neufeststellungszeitraum nach dem SGB VI – Wert festsetzte.
Die Klägerin widersprach der Berechnung der Vergleichsrente. Die Beklagte habe für rentenrechtliche Zeiten vor dem 1. März 1971 nur monatliche Arbeitsverdienste bis zu 600 M berücksichtigt, nicht aber die vom Versicherten erzielten höheren Verdienste.
Durch Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie habe den Wert der Vergleichsrente zutreffend gemäß § 307 b Abs. 1, 3 SGB VI ermittelt. Diese gesetzlichen Regelungen seien in Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Urteil vom 28. April 1999 (1 BvR 1926/96 und 1 BvR 485/97) durch das 2. AAÜG-ÄndG in § 307 b SGB VI eingefügt worden. Das BVerfG habe es als verfassungswidrig angesehen, dass bei Bestandsrentnern aus Zusatz- und Sonderversorgungsystemen der DDR bei der Ermittlung der Entgeltpunkte die vollständige (individuelle) Versicherungsbiographie zugrunde gelegt werde, während sie bei allen anderen Bestandsrentnern gemäß § 307 a SGB VI aus den (in der Sozialpflichtversicherung und freiwilligen Zusatzrentenversicherung [FZR]) versicherten Arbeitsverdiensten eines 20-Jahres-Zeitraums ermittelt würden. Die Neuregelung in § 307 b SGB VI stelle zusatz- und sonderversorgungsberechtigte Bestandsrentner nunmehr durch das Gebot, eine Vergleichsberechnung durchzuführen, die den Kriterien des § 307 a SGB VI entspreche, mit den anderen Bestandsrentnern gleich; auch bei diesen würden für Zeiten vor dem 1. März 1971 monatliche Verdienste maximal bis 600 M berücksichtigt, nämlich der Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialpflichtversicherung der DDR. Die Ansprüche aus dem Zusatzversorgungssystem der Parteien seien erst durch das Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz (Rü-ErgG) mit Wirkung zum 1. Juli 1993 überführt worden.
Mit der Klage vor dem Sozialgericht (SG) Berlin begehrte die Klägerin weiterhin, bei der Berechnung der Vergleichsrente auch für Versicherungszeiten vor dem 1. März 1971 anstelle des auf 600 M monatlich begrenzten Arbeitsentgelts das tatsächliche Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Die dem entgegenstehende Neuregelung des § 307 b Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 SGB VI sei verfassungswidrig. Sie verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz und stehe im Widerspruch zur Entscheidung des BVerfG vom 28. April 1999. Außerdem verstoße sie gegen die in § 2 AAÜG geregelte Überführung der in den Versorgungssystemen erworbenen Ansprüche in die Rentenversicherung.
Durch Urteil vom 19. Juli 2004 wies das SG die Klage im Wesentlichen aus den Gründen des Widerspruchsbescheides ab. Die gesetzliche Neuregelung sei verfassungsgemäß und trage dem Gleichbehandlungsgrundsatz gerade Rechnung.
Mit der Berufung hält die Klägerin an ihrem gegenteiligen Standpunkt fest. Die vom BVerfG geforderte verfassungsgemäße Regelung des § 307 b Abs. 1 SGB VI betreffe nur den Berechnungszeitraum – nämlich den 20-Jahres-Zeitraum als Vergleichszeitraum -, nicht aber die Berechnungsgrundlagen für diesen Zeitraum. Folglich sei eine Reduzierung der Arbeitsentgelte vor dem 1. März 1971 auf höchstens 600 M monatlich nicht vorgegeben, die Anwendung des § 307 a SGB VI oder einzelner Elemente des selben nicht verlangt worden. Die verfassungswidrige Verletzung des Gleichbehandlungsgebots durch § 307 b Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 SGB VI ergebe sich aus der daraus folgenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der versorgungsberechtigten Bestandsrentner. Je älter die Bestandsrentner seien, um so mehr Jahre fielen in den Zeitraum vor dem 1. März 1971, für die höchstens 600 M Arbeitsentgelt monatlich berücksichtigt würden, sodass die Entgeltpunkte pro Monat aus der Vergleichsberechnung entsprechend gering seien. Im Fall des Versicherten betreffe das 18 Jahre und 2 Monate von den insgesamt 20 Jahren. Sie bleibe auch dabei, dass für die Berechnung der Vergleichsrente nach § 307 b Abs. 3 SGB VI neuer Fassung die Überführung der in Versorgungssystemen erworbenen Leistungsansprüche in die gesetzliche Rentenversicherung gemäß § 2 AAÜG für die Zeit vor dem 1. März 1971 aufgehoben werde.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juli 2004 aufzuheben sowie den Bescheid vom 23. Mai 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2002 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, höhere Rentenleistungen dadurch zu gewähren, dass für die Ermittlung der durchschnittlichen Entgeltpunkte/Monat zur Berechnung der Vergleichsrente des Versicherten auf der Grundlage des letzten 20-Jahres-Zeitraums dessen versicherungspflichtiger Tätigkeit auch für Zeiten vor dem 1. März 1971 anstelle des auf höchstens 600 M monatlich begrenzten Arbeitsentgelts das tatsächliche Arbeitsentgelt berücksichtigt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat der Klägerin das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 31. März 2004 – B 4 RA 11/03 R – übersandt, in welchem die Verfassungsmäßigkeit des § 307 b Abs. 3 Satz 2 SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG bestätigt wird. Die Klägerin hält gleichwohl an ihrer Berufung fest. Sie verweist auf eine anhängige Verfassungsbeschwerde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Akte des SG – S 73 RA 7059/02 -) und Beklagtenakten (4 Bände, ) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Gegenstand der Berufung ist – neben dem angefochtenen Urteil – allein der Bescheid vom 23. Mai 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2002. Denn der Bescheid vom 23. Mai 2002 hat für den durch ihn geregelten – hier allein streitigen – Rentenbescheidszeitraum alle vorangehenden Rentenbescheide, insbesondere auch den Ausgangsbescheid vom 2. August 1996 ersetzt. Deshalb war dieser Bescheid nicht in den – sinngemäß gestellten – Berufungsantrag der Klägerin aufzunehmen. Denn das Gericht hat darauf hinzuwirken, dass sachdienliche Anträge gestellt werden (§ 106 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die Regelung des § 307 b Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG, wonach für die Berechnung der Vergleichsrente auf der Grundlage der letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung Arbeitsentgelte für Zeiten vor dem 1. März 1971 bis zu höchstens 600 M für jeden belegten Kalendermonat zu berücksichtigen seien, ist verfassungsgemäß. Das hat das BSG in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 31. März 2004 – B 4 RA 11/03 R – in Bestätigung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats im vorinstanzlichen Urteil vom 31. Januar 2003 – L 1 RA 118/93 W 01 – überzeugend dargelegt. Darauf verweist der Senat.
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen sei noch besonders darauf hingewiesen, dass das BSG ausdrücklich festgestellt hat, die Umsetzung der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichstellung ehemals zusatzversorgter Bestandsrentner mit den anderen Bestandsrentnern in Gestalt der Vorschrift des § 307 b Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 SGB VI verletze keine Vorgabe im Urteil des BVerfG vom 28. April 1999. Dies hat es auch überzeugend begründet, ohne zugleich in Abrede zu stellen, dass sich in der Entscheidung des BVerfG keine Hinweise fänden, die zu berücksichtigenden Verdienste seien für bestimmte Zeiträume auf Grenzwerte unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze des § 6 Abs. 1 AAÜG zu begrenzen. Für eine solche Aussage habe allerdings auch kein Anlass bestanden. Im BVerfG-Urteil fänden sich keine Hinweise zum Umfang der verfassungsrechtlich gebotenen Berücksichtigung der versorgungsrechtlich relevanten Verdienste. Dem Gesetzgeber sei lediglich aufgegeben gewesen, für eine Gleichstellung, nicht aber Besserstellung von ehemals zusatzversorgten Bestandsrentnern auf der Grundlage einer Berechnung nach dem umschriebenen 20-Jahres-Zeitraum zu sorgen. Dies sei auch durch Einführung des § 307 b Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 SGB VI geschehen. Wenn ehemals zusatzversorgte Bestandsrentner auch für Zeiten vor dem 1. März 1971 die Einstellung von Verdiensten oberhalb der 600 M-Grenze forderten, begehrten sie eine wesentliche Besserstellung gegenüber Bestandsrentnern im Sinne des § 307 a SGB VI. Eine solche Besserstellung sei mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz nicht geboten.
Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin geltend gemachten Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der versorgungsberechtigten Bestandsrentner. Diese Ungleichbehandlung geschieht auf der Grundlage ungleicher Versicherungsverläufe und trägt dem dem Gleichbehandlungsgebot entsprechenden Grundsatz Rechnung, dass gleiches gleich und ungleiches ungleich zu behandeln ist.
Schließlich ist es verfehlt, in der dem Gesetz entsprechenden Berechnung der Vergleichsrente für die Zeit vor dem 1. März 1971 eine Aufhebung der Überführung der in Versorgungssystemen erworbenen Leistungsansprüche in die gesetzliche Rentenversicherung sehen zu wollen. Die Klägerin verkennt, dass die Überführung der Rente des Versicherten – die aufgrund dessen Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 27 zum AAÜG (erst) zum 30. Juni 1993 erfolgte (§ 2 Abs. 2 a AAÜG) – seinen Ausdruck insbesondere darin findet, dass die Rente auf der Grundlage der gesamten Versicherungsbiographie unter Ansatz der tatsächlichen – aufgewerteten und bis zur Beitragsbemessungsgrenze West hochgerechneten – Arbeitsverdienste nach den Vorschriften des SGB VI neu berechnet worden ist (vgl. § 307 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Bei der Vergleichsrente nach § 307 b Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 SGB VI handelt es sich hingegen um einen allein unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung errechneten Vergleichswert, der die Rentenüberführung in keiner Weise berührt.
Soweit die versicherungspflichtigen Arbeitsverdienste des Versicherten im maßgeblichen Zeitraum vor dem 1. März 1971 600 M im Monat nicht erreichen (Anlage 16 des Bescheides vom 23. Mai 2002), hat die Klägerin dies letztlich nicht beanstandet sondern ausdrücklich ihre zunächst auch darauf gerichtete Berufung zurückgenommen.
Die Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 SGG entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist im Rahmen des Rechts auf Regelaltersrente der Anspruch auf höhere so genannte Vergleichsrente.
Die 1918 geborene Klägerin ist die Witwe und Rechtsnachfolgerin des 1911 geborenen und im 1994 verstorbenen R S (Versicherter). Der Versicherte war zusatzversorgungsberechtigter Bestandsrentner der DDR. Er gehörte der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der SED/PDS an. Seine Versicherungszeiten ab 1951 gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem.
Nach wiederholten Rentenneuberechnungen stellte die Beklagte die Regelaltersrente des Versicherten im laufenden Widerspruchsverfahren zuletzt durch Bescheid vom 23. Mai 2002 für die Zeit vom 1. Juli 1993 bis 31. Dezember 1994 neu fest. Sie setzte damit § 307 b Sozialgesetzbuch (SGB) VI in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) vom 27. Juli 2001 um, wonach auf der Grundlage der Entgelte der letzten zwanzig Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit – hier der Jahre von 1953 bis 1972 – eine Vergleichsrente zu ermitteln ist. Dabei verglich sie unter Zugrundelegung der individuellen Versicherungsbiographie den nach den Vorschriften des SGB VI ermittelten Wert jeweils mit den gesetzlichen Vergleichswerten und bestimmte den monatlichen Wert des Rechts auf Altersrente nach dem höchsten Wert. Hierbei ergab sich, das im Neufeststellungszeitraum der nach den Vorschriften des SGB VI ermittelte Wert die anderen Vergleichswerte – insbesondere auch den aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Vergleichsrentenberechnung ermittelten Wert – überstieg, sodass die Beklagte den monatlichen Wert des Rechts auf Altersrente für den Neufeststellungszeitraum nach dem SGB VI – Wert festsetzte.
Die Klägerin widersprach der Berechnung der Vergleichsrente. Die Beklagte habe für rentenrechtliche Zeiten vor dem 1. März 1971 nur monatliche Arbeitsverdienste bis zu 600 M berücksichtigt, nicht aber die vom Versicherten erzielten höheren Verdienste.
Durch Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie habe den Wert der Vergleichsrente zutreffend gemäß § 307 b Abs. 1, 3 SGB VI ermittelt. Diese gesetzlichen Regelungen seien in Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Urteil vom 28. April 1999 (1 BvR 1926/96 und 1 BvR 485/97) durch das 2. AAÜG-ÄndG in § 307 b SGB VI eingefügt worden. Das BVerfG habe es als verfassungswidrig angesehen, dass bei Bestandsrentnern aus Zusatz- und Sonderversorgungsystemen der DDR bei der Ermittlung der Entgeltpunkte die vollständige (individuelle) Versicherungsbiographie zugrunde gelegt werde, während sie bei allen anderen Bestandsrentnern gemäß § 307 a SGB VI aus den (in der Sozialpflichtversicherung und freiwilligen Zusatzrentenversicherung [FZR]) versicherten Arbeitsverdiensten eines 20-Jahres-Zeitraums ermittelt würden. Die Neuregelung in § 307 b SGB VI stelle zusatz- und sonderversorgungsberechtigte Bestandsrentner nunmehr durch das Gebot, eine Vergleichsberechnung durchzuführen, die den Kriterien des § 307 a SGB VI entspreche, mit den anderen Bestandsrentnern gleich; auch bei diesen würden für Zeiten vor dem 1. März 1971 monatliche Verdienste maximal bis 600 M berücksichtigt, nämlich der Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialpflichtversicherung der DDR. Die Ansprüche aus dem Zusatzversorgungssystem der Parteien seien erst durch das Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz (Rü-ErgG) mit Wirkung zum 1. Juli 1993 überführt worden.
Mit der Klage vor dem Sozialgericht (SG) Berlin begehrte die Klägerin weiterhin, bei der Berechnung der Vergleichsrente auch für Versicherungszeiten vor dem 1. März 1971 anstelle des auf 600 M monatlich begrenzten Arbeitsentgelts das tatsächliche Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Die dem entgegenstehende Neuregelung des § 307 b Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 SGB VI sei verfassungswidrig. Sie verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz und stehe im Widerspruch zur Entscheidung des BVerfG vom 28. April 1999. Außerdem verstoße sie gegen die in § 2 AAÜG geregelte Überführung der in den Versorgungssystemen erworbenen Ansprüche in die Rentenversicherung.
Durch Urteil vom 19. Juli 2004 wies das SG die Klage im Wesentlichen aus den Gründen des Widerspruchsbescheides ab. Die gesetzliche Neuregelung sei verfassungsgemäß und trage dem Gleichbehandlungsgrundsatz gerade Rechnung.
Mit der Berufung hält die Klägerin an ihrem gegenteiligen Standpunkt fest. Die vom BVerfG geforderte verfassungsgemäße Regelung des § 307 b Abs. 1 SGB VI betreffe nur den Berechnungszeitraum – nämlich den 20-Jahres-Zeitraum als Vergleichszeitraum -, nicht aber die Berechnungsgrundlagen für diesen Zeitraum. Folglich sei eine Reduzierung der Arbeitsentgelte vor dem 1. März 1971 auf höchstens 600 M monatlich nicht vorgegeben, die Anwendung des § 307 a SGB VI oder einzelner Elemente des selben nicht verlangt worden. Die verfassungswidrige Verletzung des Gleichbehandlungsgebots durch § 307 b Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 SGB VI ergebe sich aus der daraus folgenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der versorgungsberechtigten Bestandsrentner. Je älter die Bestandsrentner seien, um so mehr Jahre fielen in den Zeitraum vor dem 1. März 1971, für die höchstens 600 M Arbeitsentgelt monatlich berücksichtigt würden, sodass die Entgeltpunkte pro Monat aus der Vergleichsberechnung entsprechend gering seien. Im Fall des Versicherten betreffe das 18 Jahre und 2 Monate von den insgesamt 20 Jahren. Sie bleibe auch dabei, dass für die Berechnung der Vergleichsrente nach § 307 b Abs. 3 SGB VI neuer Fassung die Überführung der in Versorgungssystemen erworbenen Leistungsansprüche in die gesetzliche Rentenversicherung gemäß § 2 AAÜG für die Zeit vor dem 1. März 1971 aufgehoben werde.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juli 2004 aufzuheben sowie den Bescheid vom 23. Mai 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2002 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, höhere Rentenleistungen dadurch zu gewähren, dass für die Ermittlung der durchschnittlichen Entgeltpunkte/Monat zur Berechnung der Vergleichsrente des Versicherten auf der Grundlage des letzten 20-Jahres-Zeitraums dessen versicherungspflichtiger Tätigkeit auch für Zeiten vor dem 1. März 1971 anstelle des auf höchstens 600 M monatlich begrenzten Arbeitsentgelts das tatsächliche Arbeitsentgelt berücksichtigt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat der Klägerin das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 31. März 2004 – B 4 RA 11/03 R – übersandt, in welchem die Verfassungsmäßigkeit des § 307 b Abs. 3 Satz 2 SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG bestätigt wird. Die Klägerin hält gleichwohl an ihrer Berufung fest. Sie verweist auf eine anhängige Verfassungsbeschwerde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Akte des SG – S 73 RA 7059/02 -) und Beklagtenakten (4 Bände, ) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Gegenstand der Berufung ist – neben dem angefochtenen Urteil – allein der Bescheid vom 23. Mai 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2002. Denn der Bescheid vom 23. Mai 2002 hat für den durch ihn geregelten – hier allein streitigen – Rentenbescheidszeitraum alle vorangehenden Rentenbescheide, insbesondere auch den Ausgangsbescheid vom 2. August 1996 ersetzt. Deshalb war dieser Bescheid nicht in den – sinngemäß gestellten – Berufungsantrag der Klägerin aufzunehmen. Denn das Gericht hat darauf hinzuwirken, dass sachdienliche Anträge gestellt werden (§ 106 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die Regelung des § 307 b Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG, wonach für die Berechnung der Vergleichsrente auf der Grundlage der letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung Arbeitsentgelte für Zeiten vor dem 1. März 1971 bis zu höchstens 600 M für jeden belegten Kalendermonat zu berücksichtigen seien, ist verfassungsgemäß. Das hat das BSG in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 31. März 2004 – B 4 RA 11/03 R – in Bestätigung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats im vorinstanzlichen Urteil vom 31. Januar 2003 – L 1 RA 118/93 W 01 – überzeugend dargelegt. Darauf verweist der Senat.
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen sei noch besonders darauf hingewiesen, dass das BSG ausdrücklich festgestellt hat, die Umsetzung der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichstellung ehemals zusatzversorgter Bestandsrentner mit den anderen Bestandsrentnern in Gestalt der Vorschrift des § 307 b Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 SGB VI verletze keine Vorgabe im Urteil des BVerfG vom 28. April 1999. Dies hat es auch überzeugend begründet, ohne zugleich in Abrede zu stellen, dass sich in der Entscheidung des BVerfG keine Hinweise fänden, die zu berücksichtigenden Verdienste seien für bestimmte Zeiträume auf Grenzwerte unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze des § 6 Abs. 1 AAÜG zu begrenzen. Für eine solche Aussage habe allerdings auch kein Anlass bestanden. Im BVerfG-Urteil fänden sich keine Hinweise zum Umfang der verfassungsrechtlich gebotenen Berücksichtigung der versorgungsrechtlich relevanten Verdienste. Dem Gesetzgeber sei lediglich aufgegeben gewesen, für eine Gleichstellung, nicht aber Besserstellung von ehemals zusatzversorgten Bestandsrentnern auf der Grundlage einer Berechnung nach dem umschriebenen 20-Jahres-Zeitraum zu sorgen. Dies sei auch durch Einführung des § 307 b Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 SGB VI geschehen. Wenn ehemals zusatzversorgte Bestandsrentner auch für Zeiten vor dem 1. März 1971 die Einstellung von Verdiensten oberhalb der 600 M-Grenze forderten, begehrten sie eine wesentliche Besserstellung gegenüber Bestandsrentnern im Sinne des § 307 a SGB VI. Eine solche Besserstellung sei mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz nicht geboten.
Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin geltend gemachten Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der versorgungsberechtigten Bestandsrentner. Diese Ungleichbehandlung geschieht auf der Grundlage ungleicher Versicherungsverläufe und trägt dem dem Gleichbehandlungsgebot entsprechenden Grundsatz Rechnung, dass gleiches gleich und ungleiches ungleich zu behandeln ist.
Schließlich ist es verfehlt, in der dem Gesetz entsprechenden Berechnung der Vergleichsrente für die Zeit vor dem 1. März 1971 eine Aufhebung der Überführung der in Versorgungssystemen erworbenen Leistungsansprüche in die gesetzliche Rentenversicherung sehen zu wollen. Die Klägerin verkennt, dass die Überführung der Rente des Versicherten – die aufgrund dessen Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 27 zum AAÜG (erst) zum 30. Juni 1993 erfolgte (§ 2 Abs. 2 a AAÜG) – seinen Ausdruck insbesondere darin findet, dass die Rente auf der Grundlage der gesamten Versicherungsbiographie unter Ansatz der tatsächlichen – aufgewerteten und bis zur Beitragsbemessungsgrenze West hochgerechneten – Arbeitsverdienste nach den Vorschriften des SGB VI neu berechnet worden ist (vgl. § 307 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Bei der Vergleichsrente nach § 307 b Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 SGB VI handelt es sich hingegen um einen allein unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung errechneten Vergleichswert, der die Rentenüberführung in keiner Weise berührt.
Soweit die versicherungspflichtigen Arbeitsverdienste des Versicherten im maßgeblichen Zeitraum vor dem 1. März 1971 600 M im Monat nicht erreichen (Anlage 16 des Bescheides vom 23. Mai 2002), hat die Klägerin dies letztlich nicht beanstandet sondern ausdrücklich ihre zunächst auch darauf gerichtete Berufung zurückgenommen.
Die Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 SGG entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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