Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AS 182/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 441/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 18. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Beschwerdeführer, ihnen für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob den Beschwerdeführern (Bf) Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zustehen.
Der 43-jährige Bf zu 1), der wie die Bf zu 2) und 3) die togoische Staatsangehörigkeit besitzt, stellte am 30.03.2006 Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Bis zum 20.04.2006 hatte er Anspruch auf Arbeitslosengeld. Nach einem Schreiben der Stadt S. vom 24.04.2006 wurde den Antragstellern eine Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs.5 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (früher Aufenthaltsbefugnisse nach § 30 Abs.3 Ausländergesetz 1990) erteilt, die gemäß § 81 Abs.4 Aufenthaltsgesetz als weiter fortbestehend gelten. Nach mehreren erfolglosen Asylverfahren mit anschließenden Verwaltungsstreitigkeiten und erfolglosen Versuchen der Ausländerbehörde, den Aufenthalt der Familie zu beenden, sei die Familie seit 25.03.2003 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs.3 Ausländergesetz 1990, die nunmehr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 101 Abs.2 in Verbindung mit § 25 Abs.5 Satz 1 Aufenthaltsgesetz sei. Die zunächst bis 07.10.2005 verlängerte Aufenthaltserlaubnis gelte bis zur Entscheidung über den Antrag der Antragsteller auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis weiter.
Mit Bescheid vom 24.04.2006 lehnte die Beschwerdegegnerin (Bg) den Antrag auf Leistungen nach dem SGB II ab, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch nicht vorlägen; denn der Bf zu 1) habe einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Dagegen legten die Bf am 26.04.2006 mit der Begründung Widerspruch ein, die Auskunft des Ausländeramtes S. vom 24.04.2006 sei falsch und rechtswidrig. Wegen der Ausstellung von Reisedokumenten und der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis seien Verfahren beim Verwaltungsgericht R. anhängig. Die Bg wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02.05.2006 zurück. Die Bf hätten wegen des ausländerrechtlichen Hintergrundes keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Solche erhielten nicht Personen, die leistungsberechtigt nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) seien. Der Bf zu 1) hätte einen Anspruch nach § 1 Abs.1 AsylbLG.
Gleichzeitig mit der am 10.05.2006 zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben Klage beantragten die Bf im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, die Bg zu verpflichten, ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu gewähren. Die Begründung der Bg, sie könnten keine Leistungen nach dem SGB II erhalten, weil sie anspruchsberechtigt nach dem AsylbLG seien, sei nicht haltbar. Sie seien keine Asylbewerber. Die Auskunft des Ausländeramtes S. sei im Übrigen falsch. Zudem beantragten sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes.
Die Bg berief sich auf die Ausführungen im angefochtenen Wider-spruchsbescheid. Zur Entscheidung, ob die Antragsteller nach § 7 Abs.1 Satz 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen seien, sei die Beurteilung der Ausländerbehörde erforderlich. Nach deren Auskunft vom 24.04.2006 hätten die Antragsteller nur eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.5 Satz 1 Aufenthaltsgesetz und seien damit nach § 1 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 des AsylbLG in der derzeit gültigen Fassung leistungsberechtigt nach diesem Gesetz.
Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 18.05.2006 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, nach summarischer Überprüfung hätten die Bf einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Weigerung der Bf, Leistungen nach dem AsylbLG zu beantragen, sei nicht nachvollziehbar. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 dieses Gesetzes regele nämlich, dass Personen, die wie die Bf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.4 Satz 1 oder 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind. Insoweit stelle dieses Gesetz gerade nicht darauf ab, dass Antragsteller nach dem AsylbLG tatsächlich Asylbewerber seien. Da der Lebensunterhalt somit gegebenenfalls nach diesem Gesetz sichergestellt werden könne, beständen Bedenken, einen Anordnungsgrund als glaubhaft gemacht anzusehen.
Die Bf haben gegen den Beschluss mit einem am 14.06.2006 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 21.06.2006). Zur Begründung machen sie im Wesentlichen wiederum geltend, sie seien keine Asylbewerber und hätten keine Ansprüche nach dem AsylbLG. Sie hätten verlängerte Aufenthaltsgenehmigungen bzw. Aufenthaltsbefugnisse nach § 30 Abs. 3 AuslG 1990. Diese seien nach § 104 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz in eine Niederlassungserlaubnis umgewandelt worden. Das Arbeitsamt P. habe am 08.05.2003 eine unbefristete und unbeschränkte Arbeitsgenehmigung ausgestellt. Der Bf zu 1) habe bereits Arbeitslosengeld bezogen.
Die Beschwerdeführer stellen sinngemäß den Antrag, den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 18. Mai 2006 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihnen Leistungen nach dem SGB II zu zahlen.
Die Beschwerdegegnerin hat sich bisher nicht geäußert.
II.
Die eingelegte Beschwerde ist zulässig, das Rechtsmittel ist sachlich aber nicht begründet, weil das SG zu Recht entschieden hat, dass die Bf keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Dabei hat der Bf sowohl die Not-wendigkeit einer vorläufigen Regelung (den Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (den Anordnungsan-spruch) glaubhaft zu machen.
Die Bf haben nach wie vor nicht glaubhaft gemacht, dass sie nicht zu dem Personenkreis zählen, der nach § 1 AsylbLG leistungsberechtigt ist. Nach Abs. 1 Nr. 3 dieser Vorschrift ist nämlich leistungsberechtigt, wer u.a. als Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II schließt aber Personen vom Leistungsbezug nach dem SGB II aus, die nach dem AsylbLG leistungsberechtigt sind. Die Bf machen zwar geltend, sie seien nach dem AsylbLG nicht leistungsberechtigt. Dies haben sie aber nicht glaubhaft gemacht. Allein die Behauptung, das Schreiben des Ausländeramtes S. vom 24.04.2006 gehe von einem unzutreffenden Sachverhalt aus, kann für eine Glaubhaftmachung nicht ausreichen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob einer Auskunft der zuständigen Stelle für die Bg und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht eine Tatbestandswirkung zukommt, so dass sie daran gebunden sind.
Dass die Bf im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen werden, lässt sich bei der in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Überprüfung zur Zeit nicht sagen. Bei einem offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens, sind die Folgen abzuwägen, die auf der einen Seite entstehen würden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung nicht erließe, sich jedoch im Hauptsacheverfahren herausstellt, dass der Anspruch besteht, und auf der anderen Seite entstünden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung erließe, sich im Hauptsacheverfahren aber herausstellt, dass der Anspruch besteht (Keller in Meyer-Ladewig u.a., Kommentar zum SGG, 8. Aufl. § 86 b RdNr 29a m.w.N.). Unter Abwägung der Interessenlage der Beteiligten ist es den Bf zumutbar ist, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, zumal bereits das SG darauf hingewiesen hat, dass ein Antrag nach dem AsylbLG gestellt werden kann.
Mangels hinreichender Erfolgsaussichten war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.
Der Antrag der Beschwerdeführer, ihnen für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob den Beschwerdeführern (Bf) Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zustehen.
Der 43-jährige Bf zu 1), der wie die Bf zu 2) und 3) die togoische Staatsangehörigkeit besitzt, stellte am 30.03.2006 Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Bis zum 20.04.2006 hatte er Anspruch auf Arbeitslosengeld. Nach einem Schreiben der Stadt S. vom 24.04.2006 wurde den Antragstellern eine Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs.5 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (früher Aufenthaltsbefugnisse nach § 30 Abs.3 Ausländergesetz 1990) erteilt, die gemäß § 81 Abs.4 Aufenthaltsgesetz als weiter fortbestehend gelten. Nach mehreren erfolglosen Asylverfahren mit anschließenden Verwaltungsstreitigkeiten und erfolglosen Versuchen der Ausländerbehörde, den Aufenthalt der Familie zu beenden, sei die Familie seit 25.03.2003 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs.3 Ausländergesetz 1990, die nunmehr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 101 Abs.2 in Verbindung mit § 25 Abs.5 Satz 1 Aufenthaltsgesetz sei. Die zunächst bis 07.10.2005 verlängerte Aufenthaltserlaubnis gelte bis zur Entscheidung über den Antrag der Antragsteller auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis weiter.
Mit Bescheid vom 24.04.2006 lehnte die Beschwerdegegnerin (Bg) den Antrag auf Leistungen nach dem SGB II ab, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch nicht vorlägen; denn der Bf zu 1) habe einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Dagegen legten die Bf am 26.04.2006 mit der Begründung Widerspruch ein, die Auskunft des Ausländeramtes S. vom 24.04.2006 sei falsch und rechtswidrig. Wegen der Ausstellung von Reisedokumenten und der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis seien Verfahren beim Verwaltungsgericht R. anhängig. Die Bg wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02.05.2006 zurück. Die Bf hätten wegen des ausländerrechtlichen Hintergrundes keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Solche erhielten nicht Personen, die leistungsberechtigt nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) seien. Der Bf zu 1) hätte einen Anspruch nach § 1 Abs.1 AsylbLG.
Gleichzeitig mit der am 10.05.2006 zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben Klage beantragten die Bf im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, die Bg zu verpflichten, ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu gewähren. Die Begründung der Bg, sie könnten keine Leistungen nach dem SGB II erhalten, weil sie anspruchsberechtigt nach dem AsylbLG seien, sei nicht haltbar. Sie seien keine Asylbewerber. Die Auskunft des Ausländeramtes S. sei im Übrigen falsch. Zudem beantragten sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes.
Die Bg berief sich auf die Ausführungen im angefochtenen Wider-spruchsbescheid. Zur Entscheidung, ob die Antragsteller nach § 7 Abs.1 Satz 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen seien, sei die Beurteilung der Ausländerbehörde erforderlich. Nach deren Auskunft vom 24.04.2006 hätten die Antragsteller nur eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.5 Satz 1 Aufenthaltsgesetz und seien damit nach § 1 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 des AsylbLG in der derzeit gültigen Fassung leistungsberechtigt nach diesem Gesetz.
Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 18.05.2006 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, nach summarischer Überprüfung hätten die Bf einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Weigerung der Bf, Leistungen nach dem AsylbLG zu beantragen, sei nicht nachvollziehbar. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 dieses Gesetzes regele nämlich, dass Personen, die wie die Bf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.4 Satz 1 oder 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind. Insoweit stelle dieses Gesetz gerade nicht darauf ab, dass Antragsteller nach dem AsylbLG tatsächlich Asylbewerber seien. Da der Lebensunterhalt somit gegebenenfalls nach diesem Gesetz sichergestellt werden könne, beständen Bedenken, einen Anordnungsgrund als glaubhaft gemacht anzusehen.
Die Bf haben gegen den Beschluss mit einem am 14.06.2006 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 21.06.2006). Zur Begründung machen sie im Wesentlichen wiederum geltend, sie seien keine Asylbewerber und hätten keine Ansprüche nach dem AsylbLG. Sie hätten verlängerte Aufenthaltsgenehmigungen bzw. Aufenthaltsbefugnisse nach § 30 Abs. 3 AuslG 1990. Diese seien nach § 104 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz in eine Niederlassungserlaubnis umgewandelt worden. Das Arbeitsamt P. habe am 08.05.2003 eine unbefristete und unbeschränkte Arbeitsgenehmigung ausgestellt. Der Bf zu 1) habe bereits Arbeitslosengeld bezogen.
Die Beschwerdeführer stellen sinngemäß den Antrag, den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 18. Mai 2006 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihnen Leistungen nach dem SGB II zu zahlen.
Die Beschwerdegegnerin hat sich bisher nicht geäußert.
II.
Die eingelegte Beschwerde ist zulässig, das Rechtsmittel ist sachlich aber nicht begründet, weil das SG zu Recht entschieden hat, dass die Bf keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Dabei hat der Bf sowohl die Not-wendigkeit einer vorläufigen Regelung (den Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (den Anordnungsan-spruch) glaubhaft zu machen.
Die Bf haben nach wie vor nicht glaubhaft gemacht, dass sie nicht zu dem Personenkreis zählen, der nach § 1 AsylbLG leistungsberechtigt ist. Nach Abs. 1 Nr. 3 dieser Vorschrift ist nämlich leistungsberechtigt, wer u.a. als Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II schließt aber Personen vom Leistungsbezug nach dem SGB II aus, die nach dem AsylbLG leistungsberechtigt sind. Die Bf machen zwar geltend, sie seien nach dem AsylbLG nicht leistungsberechtigt. Dies haben sie aber nicht glaubhaft gemacht. Allein die Behauptung, das Schreiben des Ausländeramtes S. vom 24.04.2006 gehe von einem unzutreffenden Sachverhalt aus, kann für eine Glaubhaftmachung nicht ausreichen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob einer Auskunft der zuständigen Stelle für die Bg und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht eine Tatbestandswirkung zukommt, so dass sie daran gebunden sind.
Dass die Bf im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen werden, lässt sich bei der in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Überprüfung zur Zeit nicht sagen. Bei einem offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens, sind die Folgen abzuwägen, die auf der einen Seite entstehen würden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung nicht erließe, sich jedoch im Hauptsacheverfahren herausstellt, dass der Anspruch besteht, und auf der anderen Seite entstünden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung erließe, sich im Hauptsacheverfahren aber herausstellt, dass der Anspruch besteht (Keller in Meyer-Ladewig u.a., Kommentar zum SGG, 8. Aufl. § 86 b RdNr 29a m.w.N.). Unter Abwägung der Interessenlage der Beteiligten ist es den Bf zumutbar ist, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, zumal bereits das SG darauf hingewiesen hat, dass ein Antrag nach dem AsylbLG gestellt werden kann.
Mangels hinreichender Erfolgsaussichten war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.
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