Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 51 AS 73/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 447/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 28. März 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) bewilligte der 1963 geborenen Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bf.) mit Bescheid vom 26.08.2005 für August 2005 monatlich 278,08 Euro und für September 2005 317,40 Euro. Mit Bescheid vom 02.11.2005 bewilligte sie für die Zeit ab 01.10.2005 monatlich 716,04 Euro.
Die Bf. hat gegen den Bescheid vom 26.08.2005 Widerspruch eingelegt und beim Sozialgericht München (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Die Bg. sei nicht berechtigt gewesen, den Regelsatz von 345,00 Euro um 27,60 Euro (für September 2005) und zusätzlich um 47,18 Euro (für August 2005) zu kürzen.
Mit Beschluss vom 28.03.2006 hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Bf. habe keine Tatsachen glaubhaft gemacht, dass ihr wesentliche Nachteile entstünden, wenn sie die begehrten Leistungen für diesen Zeitraum nicht sofort erhalte; ihr sei es zuzumuten, den Ausgang des Widerspruchs- bzw. gegebenenfalls eines Klageverfahrens abzuwarten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Bf., die geltend macht, sie sei gezwungen gewesen, unangemessen privat Geld zu leihen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Zu Recht hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da die hierfür nach § 86b Abs.2 SGG erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Das Begehren der Bf. betrifft einen zurückliegenden Zeitraum, nämlich die Monate August und September 2005. Auch wenn die Kürzung der Regelleistung von 345,00 Euro monatlich einen schwerwiegenden Eingriff darstellt, so hat die Bf. nicht glaubhaft gemacht, dass ihr durch das Abwarten der Entscheidung über ihren Widerspruch bzw. gegebenenfalls ihre Klage unzumutbare, nicht wieder gut zumachende Nachteile entstehen. Jedenfalls hat sie nicht glaubhaft gemacht, dass ihr durch die Vorenthaltung der von ihr begehrten Leistungen noch in die Gegenwart reichende Nachteile entstanden sind. Im Übrigen sind hier gegebenenfalls nachzuzahlende Leistungen gemäß § 44 SGB I zu verzinsen.
Bezüglich der geltend gemachten Kosten für Unterkunft und Heizung in dem streitigen Zeitraum 01.08. bis 30.09.2005 ist zudem bisher ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Bf. hat zu dieser Zeit bei ihrer Mutter gewohnt und nicht nachgewiesen, dass sie zur Zahlung von Unterkunftskosten verpflichtet war.
Somit war die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 28.03.2006 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) bewilligte der 1963 geborenen Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bf.) mit Bescheid vom 26.08.2005 für August 2005 monatlich 278,08 Euro und für September 2005 317,40 Euro. Mit Bescheid vom 02.11.2005 bewilligte sie für die Zeit ab 01.10.2005 monatlich 716,04 Euro.
Die Bf. hat gegen den Bescheid vom 26.08.2005 Widerspruch eingelegt und beim Sozialgericht München (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Die Bg. sei nicht berechtigt gewesen, den Regelsatz von 345,00 Euro um 27,60 Euro (für September 2005) und zusätzlich um 47,18 Euro (für August 2005) zu kürzen.
Mit Beschluss vom 28.03.2006 hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Bf. habe keine Tatsachen glaubhaft gemacht, dass ihr wesentliche Nachteile entstünden, wenn sie die begehrten Leistungen für diesen Zeitraum nicht sofort erhalte; ihr sei es zuzumuten, den Ausgang des Widerspruchs- bzw. gegebenenfalls eines Klageverfahrens abzuwarten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Bf., die geltend macht, sie sei gezwungen gewesen, unangemessen privat Geld zu leihen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Zu Recht hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da die hierfür nach § 86b Abs.2 SGG erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Das Begehren der Bf. betrifft einen zurückliegenden Zeitraum, nämlich die Monate August und September 2005. Auch wenn die Kürzung der Regelleistung von 345,00 Euro monatlich einen schwerwiegenden Eingriff darstellt, so hat die Bf. nicht glaubhaft gemacht, dass ihr durch das Abwarten der Entscheidung über ihren Widerspruch bzw. gegebenenfalls ihre Klage unzumutbare, nicht wieder gut zumachende Nachteile entstehen. Jedenfalls hat sie nicht glaubhaft gemacht, dass ihr durch die Vorenthaltung der von ihr begehrten Leistungen noch in die Gegenwart reichende Nachteile entstanden sind. Im Übrigen sind hier gegebenenfalls nachzuzahlende Leistungen gemäß § 44 SGB I zu verzinsen.
Bezüglich der geltend gemachten Kosten für Unterkunft und Heizung in dem streitigen Zeitraum 01.08. bis 30.09.2005 ist zudem bisher ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Bf. hat zu dieser Zeit bei ihrer Mutter gewohnt und nicht nachgewiesen, dass sie zur Zahlung von Unterkunftskosten verpflichtet war.
Somit war die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 28.03.2006 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved