Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 4 AS 136/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 452/06 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 09.05.2006 wird verworfen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Übernahme von Mietschulden gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1964 geborene Kläger bewohnt eine 52,82 qm große Wohnung für die er eine Gesamtmiete von 160,63 EUR zu zahlen hat. Er befand sich vom 08.12.2004 bis 11.07.2005 in Haft. Ab 01.06.2005 zog seine Freundin in diese Wohnung; die Mietzahlung war ab diesem Zeitpunkt gesichert.
Seinen Antrag vom 06.12.2004 auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 08.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2005 ab. Der Kläger sei länger als sechs Monate in Haft. Er habe damit gemäß § 7 Abs 4 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen.
Hiergegen hat der Kläger Klage mit dem Begehren erhoben, die Beklagte zu verurteilen, die Mietschulden, die während der Zeit, die er unschuldig in Haft gesessen habe, entstanden seien, zu übernehmen. Zudem hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für dieses Verfahren beantragt.
Das Sozialgericht Bayreuth (SG) hat mit Beschluss vom 09.05.2006 den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt. Für das Verfahren bestehe keine Erfolgsaussicht. Nach § 22 Abs 5 SGB II in der bis 31.03.2006 geltenden Fassung bestehe lediglich die Möglichkeit zur darlehensweisen Übernahme von Mietschulden, wenn sonst Wohnungslosigkeit einzutreten drohe und hierdurch die Aufnahme einer konkret in Aussicht stehenden Beschäftigung verhindert würde. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Eine Verurteilung des Sozialhilfeträgers käme ebenfalls nicht in Betracht. Der Beschluss ist dem Kläger durch Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten am 13.05.2006 zugestellt worden.
Am 16.06.2006 (Poststempel vom 14.05.2006) hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht hiergegen eingelegt. Er beantragt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er habe wegen Aufenhaltes in der Klinik die Post erst zu spät erhalten.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdefrist endete am Dienstag dem 13.06.2006. Die Beschwerdeschrift selbst ist erst am 14.06.2006 zur Post gegeben worden und am 16.06.2006 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangen. Damit ist die Frist gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht eingehalten worden. Hiernach ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim SG schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten in der Geschäftsstelle eingelegt wird. Diese Frist hat der Kläger nicht eingehalten. Anhaltspunkte für die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG fehlen. Der Antragsteller hätte bei Ortsabwesenheit und Kenntnis vom laufenden Verfahren für eine entsprechend schnelle Benachrichtigung sorgen müssen.
Nach alledem ist die Beschwerde als verfristet zu verwerfen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe:
I.
Streitig ist die Übernahme von Mietschulden gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1964 geborene Kläger bewohnt eine 52,82 qm große Wohnung für die er eine Gesamtmiete von 160,63 EUR zu zahlen hat. Er befand sich vom 08.12.2004 bis 11.07.2005 in Haft. Ab 01.06.2005 zog seine Freundin in diese Wohnung; die Mietzahlung war ab diesem Zeitpunkt gesichert.
Seinen Antrag vom 06.12.2004 auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 08.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2005 ab. Der Kläger sei länger als sechs Monate in Haft. Er habe damit gemäß § 7 Abs 4 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen.
Hiergegen hat der Kläger Klage mit dem Begehren erhoben, die Beklagte zu verurteilen, die Mietschulden, die während der Zeit, die er unschuldig in Haft gesessen habe, entstanden seien, zu übernehmen. Zudem hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für dieses Verfahren beantragt.
Das Sozialgericht Bayreuth (SG) hat mit Beschluss vom 09.05.2006 den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt. Für das Verfahren bestehe keine Erfolgsaussicht. Nach § 22 Abs 5 SGB II in der bis 31.03.2006 geltenden Fassung bestehe lediglich die Möglichkeit zur darlehensweisen Übernahme von Mietschulden, wenn sonst Wohnungslosigkeit einzutreten drohe und hierdurch die Aufnahme einer konkret in Aussicht stehenden Beschäftigung verhindert würde. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Eine Verurteilung des Sozialhilfeträgers käme ebenfalls nicht in Betracht. Der Beschluss ist dem Kläger durch Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten am 13.05.2006 zugestellt worden.
Am 16.06.2006 (Poststempel vom 14.05.2006) hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht hiergegen eingelegt. Er beantragt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er habe wegen Aufenhaltes in der Klinik die Post erst zu spät erhalten.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdefrist endete am Dienstag dem 13.06.2006. Die Beschwerdeschrift selbst ist erst am 14.06.2006 zur Post gegeben worden und am 16.06.2006 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangen. Damit ist die Frist gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht eingehalten worden. Hiernach ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim SG schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten in der Geschäftsstelle eingelegt wird. Diese Frist hat der Kläger nicht eingehalten. Anhaltspunkte für die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG fehlen. Der Antragsteller hätte bei Ortsabwesenheit und Kenntnis vom laufenden Verfahren für eine entsprechend schnelle Benachrichtigung sorgen müssen.
Nach alledem ist die Beschwerde als verfristet zu verwerfen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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