Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 12 AL 591/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 AL 1054/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 03. Mai 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Rücknahme der Bewilligung von (Anschluss -) Arbeitslosenhilfe für den Leistungszeitraum vom 07. Januar 2002 bis zum 06. Januar 2003 und die damit verbundene Erstattungsforderungen von 1.624,31 Euro.
Die 1963 geborene, verheiratete Klägerin ist u.a. Mutter einer 1994 geborenen Tochter, für die auch im streitigen Zeitraum Kindergeld gezahlt wurde; in der Steuerkarte der Klägerin war für die Jahre 2001 bis 2004 jeweils die Steuerklasse V eingetragen.
Mit Bescheid vom 23. April 2001 bewilligte die Beklagte ihr Arbeitslosengeld ab dem 13. März 2001 für die Dauer von 300 Kalendertagen in Höhe von wöchentlich 162,75 DM (wöchentliches Bemessungsentgelt 440,00 DM; erhöhter Leistungssatzes - 67 %; Leistungsgruppe D - entsprechend der Steuerklasse V); ab dem 01. Januar 2002 setzte die Beklagte aufgrund der Leistungsentgeltverordnung für das Jahr 2002 und der Währungsumstellung den wöchentlichen Leistungssatz auf 83,23 Euro fest (Änderungsbescheid vom 04. Januar 2002).
Nachdem der Anspruch auf Arbeitslosengeld am 06. Januar 2002 erschöpft war, bewilligte die Beklagte der Klägerin, die in ihrem Arbeitslosenhilfeantrag angegeben hatte, auf ihrer Steuerkarte sei zu Jahresbeginn (weiterhin) die Steuerklasse V eingetragen, mit Bescheid vom 12. März 2002 (Anschluss -)Arbeitslosenhilfe für den Bewilligungsabschnitt vom 07. Januar 2002 bis zum 06. Januar 2003 in Höhe von wöchentlich 101,99 Euro (wöchentliches Bemessungsentgelt 225,00 Euro; erhöhter Leistungssatz – 57%; Leistungsgruppe B – entsprechend Steuerklasse II); ab dem 01. Januar 2003 setzte die Beklagte aufgrund der Leistungsentgeltverordnung für das Jahr 2003 den wöchentlichen Leistungssatz auf 101,50 Euro fest (Änderungsbescheid vom 17. Januar 2003).
Nach Anhörung (Schreiben der Beklagten vom 10. Februar 2003; am 24. Februar 2003 bei der Beklagten eingegangene Stellungnahme der Klägerin) hob die Beklagte mit dem hier streitigen Bescheid vom 27. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2003 die Bewilligung für den hier streitigen Zeitraum in Höhe von 1.624. 31 Euro auf und stützte sich dabei (im Widerspruchsbescheid) auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) iVm § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Bei der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe sei fehlerhaft die Steuerklasse II zugrunde gelegt worden, obwohl Leistungen nur nach der Steuerklasse V zu zahlen gewesen seien. Die Klägerin habe diese Fehlerhaftigkeit und somit die teilweise rechtswidrige Leistungsgewährung bei entsprechender Sorgfalt und Prüfung des seinerzeit ergangenen Bewilligungsbescheides auffallen müssen. Dies sei als grobe Fahrlässigkeit zu werten. Zudem stellte die Beklagte unter Berufung auf § 50 Abs. 1 SGB X den hier streitigen Erstattungsbetrag fest.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder) hat das SG die Klägerin am 27. Oktober 2004 in einem Erörterungstermin angehört; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift vom 27. Oktober 2004 Bezug genommen.
Im Anschluss hat das SG die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 03. Mai 2005) und zur Begründung u.a. ausgeführt: Zu Recht habe die Beklagte die Bewilligung im streitigen Umfang zurückgenommen, da die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vorgelegen hätten. Das Gericht sei zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin jedenfalls deshalb die Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung nicht gekannt habe, weil sie die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe. Das Bundessozialgericht (BSG) habe klargestellt, dass eine Obliegenheit bestehe, Bewilligungsbescheide zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen, auch wenn dies nicht ausdrücklich geregelt sei (Urteil vom 08. Februar 2001 – B 11 AL 21/00 R= SozR 3-1300 § 45 Nr. 42). Die Klägerin habe in der nichtöffentlichen Sitzung vom 27. Oktober 2004 erklärt, dass sie die Bescheide der Beklagten jedes Mal nach Erhalt angesehen habe. In der zitierten Entscheidung habe das BSG u.a. dargelegt, dass einem Leistungsempfänger, der eine fehlerhafte Zuordnung zur Leistungsgruppe nicht aus der Bescheidbegründung erkennen könne, eine grobe Fahrlässigkeit nur vorzuwerfen sein werde, wenn der Fehler ihm bei seinen subjektiven Erkenntnismöglichkeiten aus anderen Gründen geradezu "ins Auge springe". Dies sei nach der Überzeugung des Gerichts vorliegend der Fall. Der Klägerin sei ab dem 07. Januar 2002 Arbeitslosenhilfe mit einem wöchentlichen Leistungssatz von 101,99 EUR bewilligt worden, nachdem sie zuvor bis zum 06. Januar 2002 Arbeitslosengeld mit einem wöchentlichen Leistungssatz von "nur" 83,23 EUR bezogen habe. Sie habe in der nichtöffentlichen Sitzung vom 27. Oktober 2004 erklärt, dass sie wisse, dass das Arbeitslosengeld höher sei als die Arbeitslosenhilfe. Bei sorgfältiger Kenntnisnahme des Bescheides vom 12. März 2002 hätte sie demnach sofort und ohne irgendwelche Berechnungen erkennen können und müssen, dass die Höhe der bewilligten Arbeitslosenhilfe nicht korrekt sein konnte. Das Gericht sei auch aufgrund des persönlichen Eindrucks, den es in der nichtöffentlichen Sitzung von der Klägerin habe erlangen können, der Überzeugung, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Erhalts des Bewilligungsbescheides vom 12. März 2002 in der Lage gewesen sei, sich zu erinnern und zu erkennen, dass ihr fast 11 Monate lang Arbeitslosengeld mit einem wöchentlichen Leistungssatz vom 162,75 DM gezahlt worden sei, was umgerechnet einen Betrag von 83,21 Euro entspreche. Der letzte Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld vom 04. Januar 2002 habe dann auch unter Berücksichtigung der Leistungsentgeltverordnung für das Jahr 2002 und der Währungsumstellung auch einen Zahlbetrag von 83,23 Euro ausgewiesen. Nach alledem hätte die Klägerin bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt zwingend erkennen müssen, dass der Zahlbetrag der Arbeitslosenhilfe im Bescheid vom 12. März 2002 falsch sein musste, weil er (nicht nur geringfügig) über den Zahlbetrag des zuletzt geleisteten Arbeitslosengeldes gelegen habe. Die Verpflichtung zur Erstattung des überzahlten Betrages in Höhe von 1.624,31 Euro ergebe sich aus § 50 Abs. 1 SGB X.
Mit ihrer Berufungsbegründung widerspricht die Klägerin der Annahme des SG, sie habe bei sorgfältiger Kenntnisnahme des Bescheides vom 12. März 2002 "sofort" und "ohne irgendwelche Berechnungen" erkennen können und müssen, dass die Höhe der Leistung unzutreffend berechnet worden sei. Wegen des relativ großen Zeitabstandes zwischen dem Erhalt des Änderungsbescheides zur Arbeitslosengeldbewilligung und dem Erhalt des Bewilligungsbescheides vom 12. März 2002 sei ihr die Höhe der Arbeitslosengeldbewilligung nicht mehr in Erinnerung gewesen. Darüber hinaus habe sie damals wie heute Probleme im Umgang mit der neuen Währung.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 03. Mai 2005 und den Bescheid vom 27. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung des SG und ihren streitbefangenen Bescheid (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, und die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§§ 155 Abs. 3, 4 und 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das SG hat zu Recht entschieden, dass die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 07. Januar 2002 bis zum 06. Januar 2003 teilweise aufheben durfte und von der Klägerin die Erstattung von überzahlter Arbeitslosenhilfe in Höhe von 1.624,31 Euro verlangen durfte.
Gegenstand (iSv § 95 SGG) der von der Klägerin erhobenen isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) ist der Bescheid vom 27. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2003.
Rechtsgrundlage für diesen Bescheid ist, soweit darin der Ausgangsbescheid über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe vom 12. März 2002 teilweise aufgehoben worden ist, § 45 SGB X iVm § 330 Abs. 2 SGB III (vgl. im Folgenden unter 1). Allein der Umstand, dass die Beklagte ihre Entscheidung insoweit im Widerspruchsbescheid (der wegen § 95 SGG maßgeblich ist) auf § 48 SGB X gestützt hat, ist nicht klagebegründend. Denn das so genannte "Nachschieben von Gründen" (richtigerweise: Stützen der Entscheidung auf eine andere Rechtsgrundlage) ist zulässig, soweit der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Regelungsumfang oder seinem Wesensgehalt verändert oder die Rechtsverteidigung des Betroffenen in nicht zulässiger Weise beeinträchtigt bzw. erschwert wird. Weil die §§ 45, 48 SGB X auf dasselbe Ziel, nämlich die Aufhebung (im weiten Sinn) eines Verwaltungsaktes, gerichtet sind, ist das Auswechseln dieser Rechtsgrundlagen grundsätzlich zulässig. Auch vorliegend ist das Auswechseln der Rechtsgrundlage unbedenklich, weil dieselbe Rechtsfolge eintritt. Das Interesse der Klägerin daran, dass ein belastender Verwaltungsakt nicht nachträglich auf eine andere ihn tragende Rechtsgrundlage gestützt wird, ist rechtlich nicht per se geschützt. Da sich der Aufhebungsbescheid in seinem Verfügungssatz nicht ändert, wenn er auf § 48 SGB X, sondern auf § 45 SGB X gestützt wird, handelt es sich nicht um eine Umdeutung iS von § 43 SGB X, sondern der Bescheid wird hinsichtlich der Aufhebung (im weiten Sinn) - bei gleich bleibender Regelung - lediglich auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt (zum Ganzen: BSG SozR 4-4300 § 119 Nr. 3 mwN). Soweit der Folgebescheid vom 17. Januar 2003 aufgehoben worden ist, ist Rechtsgrundlage § 48 SGB X iVm § 330 Abs. 3 SGB III (vgl. im Folgenden unter 2). Sowohl hinsichtlich der Rücknahme gemäß § 45 SGB X als auch der Aufhebung gemäß § 48 SGB X hat die Beklagte die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X (bzw. des § 48 Abs. 4 Satz 1 iVm § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X) eingehalten (vgl. unter 3).
1. Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, im Falle seiner Rechtswidrigkeit nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder Vergangenheit zurückgenommen werden.
Der Ausgangsbescheid vom 12. März 2002 war bereits bei seinem Erlass rechtswidrig, soweit die Beklagte darin statt eines wöchentlichen Leistungssatzes von 70,84 EUR einen wöchentlichen Leistungssatz von 101,50 EUR festgesetzt hatte.
Die Arbeitslosenhilfe für Arbeitslose, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden (u.a. Arbeitslose, die mindestens ein Kind iS des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 Einkommensteuergesetz haben), beträgt 57 % des Leistungsentgelts; dieses vermindert sich jedoch um das im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen (§ 195 SGB III; hier idF des 1. SGB III-Änderungsgesetzes vom 16. Dezember 1997 - BGBl I 2970; im Folgenden ohne Zusatz zitiert). Weder die Klägerin noch ihr Ehemann verfügten im streitigen Zeitraum über zu berücksichtigendes Einkommen bzw. Vermögen, was zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig ist und deswegen keiner weiteren Ausführungen bedarf. Zu Recht hat die Beklagte bei der Ermittlung des Leistungsentgelts ein Bemessungsentgelt von 225,00 EUR zugrunde gelegt (§ 198 Satz 2 Nr. 4 SGB III iVm §§ 136, 132 SGB III), was ebenfalls von keinem der Beteiligten in Zweifel gezogen wird und deshalb keiner weiteren Erörterung bedarf. Die Beklagte hat aber den Leistungssatz (57 % des Leistungsentgelts) aus einem zu hohen Leistungsentgelt (§ 136 Abs. 1 SGB III) errechnet. Leistungsentgelt ist das um die gesetzlichen Entgeltabzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderte Bemessungsentgelt; das Leistungsentgelt ist dabei nicht individuell zu ermitteln, sondern wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung mittels Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben zu den gewöhnlich anfallenden Entgeltabzügen (§ 136 Abs. 2 SGB III) jeweils für ein Kalenderjahr bestimmt (§ 151 Abs. 2 Nr. 2 SGB III iVm § 198 Satz 2 Nr. 4 SGB III). Entgeltabzüge iS des § 136 Abs. 1 SGB III sind u.a. die Steuern; insoweit richtet sich die als gewöhnlicher Abzug zugrunde zu legende Steuer nach der Leistungsgruppe, der der Arbeitslose zuzuordnen ist (§ 137 Abs. 1 SGB III). Die Zuordnung zur Leistungsgruppe bestimmt sich nach der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Lohnsteuerklasse (Leistungsgruppe A für Lohnsteuerklasse I oder IV; Leistungsgruppe B für Lohnsteuerklasse II; Leistungsgruppe C u.a. für Lohnsteuerklasse III; Leistungsgruppe D für Lohnsteuerklasse V; Leistungsgruppe E für Lohnsteuerklasse VI), wobei grundsätzlich die Lohnsteuerklasse maßgeblich ist, die zu Beginn des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitslosen eingetragen war (§ 137 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Im Hinblick darauf, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld und auf (Anschluss-) Arbeitslosenhilfe als einheitlicher Anspruch auf Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit gelten (§ 198 Satz 1 SGB III), ist damit grundsätzlich – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - auf die in der Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse zu Beginn des Jahres abzustellen, in dem der Arbeitslosengeldanspruch entstanden ist (vgl. BSG SozR 4100 § 113 Nr. 8 S 49), hier also das Jahr 2001. Damit hätte die Klägerin der Leistungsgruppe D zugeordnet werden müssen.
Ausgehend von einem gerundeten Bemessungsentgelt von 225,00 Euro wöchentlich sowie der Maßgeblichkeit der Lohnsteuerklasse V ergibt sich aus der Tabelle in Anlage 2 zur SGB III-Leistungsentgeltverordnung 2002 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I Seite 4036) in der Spalte zur Leistungsgruppe D als erhöhter Leistungssatz 70,84 EUR wöchentlich und in der Spalte zur Leistungsgruppe B als erhöhter Leistungssatz 101,99 EUR wöchentlich. Die Differenz zwischen den Leistungsbeträgen beträgt 4,45 EUR pro Tag ((101,99 EUR: 7 =) 14,57 EUR -10,12 EUR (=70,84 EUR: 7) täglicher Leistungssatz) und die Multiplikation mit 359 Leistungstagen (Leistungszeitraum 07. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002) ergibt eine Überzahlung von 1.597,55 EUR.
Zu Recht hat das SG entschieden, dass hier die Rücknahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X gegeben waren. Danach kann sich die Klägerin auf Vertrauen nicht berufen, soweit sie die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (so genannte Bösgläubigkeit; § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Dies ist dann der Fall, wenn er einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und daher nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. u.a. BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 45 mwN). Das Maß der Fahrlässigkeit ist nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Begünstigten sowie der besonderen Umstände des Falles zu beurteilen. Voraussetzung für die Annahme grober Fahrlässigkeit bei der Unkenntnis über die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes ist somit, dass die Mängel des Bewilligungsbescheides für den Begünstigten unter Berücksichtigung seines Einsichtsvermögens ohne weiteres erkennbar waren. Wie bereits das SG dargelegt hat, hätte die Klägerin unter Berücksichtigung ihrer subjektiven Erkenntnismöglichkeiten aufgrund einfachster und ganz nahe liegender Überlegungen bei Erhalt des Bescheides vom 12. März 2002 erkennen können, dass ihr ab dem 07. Januar 2002 eine zu hohe Leistung bewilligt worden ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Bei einer Kenntnisnahme mit dem gebotenen Interesse und der aufzubringenden Aufmerksamkeit hätte sich der Klägerin aus der Erinnerung ein Vergleich mit den zuvor empfangenen Leistungen aufgedrängt. Die Zeitspanne von etwas über zwei Monaten zwischen dem Ende des vorausgegangenen Leistungsbezugs am 06. Januar 2002 bzw. dem Erhalt des Änderungsbescheides 04. Januar 2002 und dem Zugang des Bewilligungsbescheides vom 12. März 2002 ist nicht derart lang, dass die Größenordnung des letzten Leistungsbezugs bereits dem Vergessen gänzlich anheim gefallen sein durfte. Jedenfalls eine relative Leistungserhöhung um 22,5 % oder absolut 18,76 Euro wöchentlich (101,99 EUR./. 83,23 Euro) hätte der Klägerin auffallen müssen. Der von ihr betonte Gesichtspunkt - der Schwierigkeit des Umgangs mit der Währungsumstellung - verfängt nicht. Denn angesichts der allgemein bekannten Umstellung von DM- auf Euro-Beträge im Verhältnis von ungefähr 2 zu 1 (2 DM = ca. 1 Euro) hätte der Klägerin ein wöchentlicher Zahlbetrag iHv 101,99 EUR, d.h. ein weit über den halbierten DM-Zahlbetrag von wöchentlich 162,75 DM - also über ca. 81,00 EUR - hinausgehender Betrag stutzig machen müssen, so dass sie zumindest sich zu einer Nachfrage bei der Beklagten hätte veranlasst sehen müssen.
2. Diese "Bösgläubigkeit" der Klägerin ist auch hinsichtlich des streitbefangenen Folgebescheids gegeben, mit dem die der Klägerin gewährte Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 06. Januar 2003 aufgrund der Leistungsverordnung 2003 neu festgesetzt worden ist (Bescheid vom 17. Januar 2003). Rechtsgrundlage für die Aufhebung dieses Bescheids ist allerdings – entgegen der Auffassung des SG - nicht § 45 SGB X, sondern § 48 SGB X, weil dieser Bescheid nur einen eingeschränkten Regelungsgehalt besitzt (BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 42) und hinsichtlich des hier vorliegenden Fehlers eines falschen Leistungssatzes lediglich auf der Regelung des Ausgangsbescheids aufbaut. Deshalb ist erst mit Rücknahme der insoweit rechtswidrigen Ausgangsbescheids für den Folgebescheid eine wesentliche Änderung der Verhältnisse iS des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingetreten (vgl. BSG aaO), die auch hinsichtlich dieses Bescheids eine Teilaufhebung in dem von der Beklagten bestimmten Umfang rechtfertigt.
Denn ausgehend von einem gerundeten Bemessungsentgelt von 225,00 Euro wöchentlich sowie der Maßgeblichkeit der Lohnsteuerklasse V ergibt sich aus der Tabelle in Anlage 2 zur SGB III-Leistungsentgeltverordnung 2003 vom 23. Dezember 2002 (BGBl I Seite 4673) in der Spalte zur Leistungsgruppe D als erhöhter Leistungssatz 70,28 EUR wöchentlich und in der Spalte zur Leistungsgruppe B als erhöhter Leistungssatz 101,50 EUR wöchentlich. Die Differenz zwischen den Leistungsbeträgen beträgt 4,46 EUR pro Tag (14,50 EUR (=101,50 EUR: 7 ) -10,04 EUR (=70,28 EUR: 7) täglicher Leistungssatz) und die Multiplikation mit 6 Leistungstagen (Leistungszeitraum 01. Januar 2003 bis zum 06. Januar 2003) ergibt eine Überzahlung von 26,76 EUR.
Bei dem Folgebescheid vom 17. Januar 2003 bezieht sich allerdings der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zwangsläufig auf den Ausgangsbescheid vom 12. März 2002 über die erstmalige Leistungsbewilligung bzw. die aus diesem übernommenen Berechnungselemente. Da die Klägerin - wie dargelegt- hinsichtlich der Höhe des Leistungsentgelt "bösgläubig" war, wiederholt sich dieser Fahrlässigkeitsvorwurf, ohne dass noch gesonderte Feststellungen zur Fahrlässigkeit der Klägerin im Januar 2003 getroffen werden müssten (vgl. BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 45 mwN).
3. Durfte die Beklagte mithin gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 iVm § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X bzw. gemäß § 48 Abs. 4 iVm § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 iVm § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X die bewilligenden Verwaltungsakte mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen bzw. aufheben, so scheitert diese Befugnis der Beklagten auch nicht an der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X, die gemäß § 48 Abs. 4 SGB X hier auch für die teilweise Aufhebung des Folgebescheides gilt. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis der Tatsachen, die die der rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakte rechtfertigen, ist die am 24. Februar 2003 bei der Beklagten eingegangene Stellungnahme der Klägerin auf das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 10. Februar 2003. Denn das BSG hat in ständiger Rechtsprechung entschieden und klargestellt, dass - weil nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X ein Verwaltungsakt nur in den Fällen des Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 des § 45 SGB X bzw. nach § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann - der Behörde folglich auch diejenigen Tatsachen bekannt sein müssen, die § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X bzw. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X für die Aufhebung voraussetzen. Bei einer Rücknahmeentscheidung, die sich auf den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit bzw. Kenntnis der Rechtswidrigkeit stützt, beginnt die Jahresfrist mithin dann zu laufen, wenn die Beklagte Kenntnis davon hatte, dass die Klägerin die (teilweise) Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Maßgeblich ist damit der Zeitpunkt, zu dem die Behörde aufgrund des ermittelten Sachverhalts Kenntnis von der Bösgläubigkeit des Klägerin hatte (vgl. nur BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 45 mwN).
Gemäß § 330 Abs. 2 und Abs. 3 SGB III war eine Ermessensausübung der Beklagten hinsichtlich der Rücknahme bzw. Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit nicht erforderlich. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass die Beklagte den zur Überzahlung führenden Fehler zu vertreten hat (vgl. BSG, Beschluss vom 29. Juni 2000 – B 11 AL 253/99 B – veröffentlicht in juris). Zutreffend hat das SG weiterhin entschieden, dass die Beklagte die Höhe der Erstattungsforderung mit 1.624,31 Euro (1.597,55 EUR+ 26,76 EUR) gemäß § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X richtig berechnet hat. Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Rücknahme der Bewilligung von (Anschluss -) Arbeitslosenhilfe für den Leistungszeitraum vom 07. Januar 2002 bis zum 06. Januar 2003 und die damit verbundene Erstattungsforderungen von 1.624,31 Euro.
Die 1963 geborene, verheiratete Klägerin ist u.a. Mutter einer 1994 geborenen Tochter, für die auch im streitigen Zeitraum Kindergeld gezahlt wurde; in der Steuerkarte der Klägerin war für die Jahre 2001 bis 2004 jeweils die Steuerklasse V eingetragen.
Mit Bescheid vom 23. April 2001 bewilligte die Beklagte ihr Arbeitslosengeld ab dem 13. März 2001 für die Dauer von 300 Kalendertagen in Höhe von wöchentlich 162,75 DM (wöchentliches Bemessungsentgelt 440,00 DM; erhöhter Leistungssatzes - 67 %; Leistungsgruppe D - entsprechend der Steuerklasse V); ab dem 01. Januar 2002 setzte die Beklagte aufgrund der Leistungsentgeltverordnung für das Jahr 2002 und der Währungsumstellung den wöchentlichen Leistungssatz auf 83,23 Euro fest (Änderungsbescheid vom 04. Januar 2002).
Nachdem der Anspruch auf Arbeitslosengeld am 06. Januar 2002 erschöpft war, bewilligte die Beklagte der Klägerin, die in ihrem Arbeitslosenhilfeantrag angegeben hatte, auf ihrer Steuerkarte sei zu Jahresbeginn (weiterhin) die Steuerklasse V eingetragen, mit Bescheid vom 12. März 2002 (Anschluss -)Arbeitslosenhilfe für den Bewilligungsabschnitt vom 07. Januar 2002 bis zum 06. Januar 2003 in Höhe von wöchentlich 101,99 Euro (wöchentliches Bemessungsentgelt 225,00 Euro; erhöhter Leistungssatz – 57%; Leistungsgruppe B – entsprechend Steuerklasse II); ab dem 01. Januar 2003 setzte die Beklagte aufgrund der Leistungsentgeltverordnung für das Jahr 2003 den wöchentlichen Leistungssatz auf 101,50 Euro fest (Änderungsbescheid vom 17. Januar 2003).
Nach Anhörung (Schreiben der Beklagten vom 10. Februar 2003; am 24. Februar 2003 bei der Beklagten eingegangene Stellungnahme der Klägerin) hob die Beklagte mit dem hier streitigen Bescheid vom 27. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2003 die Bewilligung für den hier streitigen Zeitraum in Höhe von 1.624. 31 Euro auf und stützte sich dabei (im Widerspruchsbescheid) auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) iVm § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Bei der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe sei fehlerhaft die Steuerklasse II zugrunde gelegt worden, obwohl Leistungen nur nach der Steuerklasse V zu zahlen gewesen seien. Die Klägerin habe diese Fehlerhaftigkeit und somit die teilweise rechtswidrige Leistungsgewährung bei entsprechender Sorgfalt und Prüfung des seinerzeit ergangenen Bewilligungsbescheides auffallen müssen. Dies sei als grobe Fahrlässigkeit zu werten. Zudem stellte die Beklagte unter Berufung auf § 50 Abs. 1 SGB X den hier streitigen Erstattungsbetrag fest.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder) hat das SG die Klägerin am 27. Oktober 2004 in einem Erörterungstermin angehört; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift vom 27. Oktober 2004 Bezug genommen.
Im Anschluss hat das SG die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 03. Mai 2005) und zur Begründung u.a. ausgeführt: Zu Recht habe die Beklagte die Bewilligung im streitigen Umfang zurückgenommen, da die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vorgelegen hätten. Das Gericht sei zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin jedenfalls deshalb die Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung nicht gekannt habe, weil sie die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe. Das Bundessozialgericht (BSG) habe klargestellt, dass eine Obliegenheit bestehe, Bewilligungsbescheide zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen, auch wenn dies nicht ausdrücklich geregelt sei (Urteil vom 08. Februar 2001 – B 11 AL 21/00 R= SozR 3-1300 § 45 Nr. 42). Die Klägerin habe in der nichtöffentlichen Sitzung vom 27. Oktober 2004 erklärt, dass sie die Bescheide der Beklagten jedes Mal nach Erhalt angesehen habe. In der zitierten Entscheidung habe das BSG u.a. dargelegt, dass einem Leistungsempfänger, der eine fehlerhafte Zuordnung zur Leistungsgruppe nicht aus der Bescheidbegründung erkennen könne, eine grobe Fahrlässigkeit nur vorzuwerfen sein werde, wenn der Fehler ihm bei seinen subjektiven Erkenntnismöglichkeiten aus anderen Gründen geradezu "ins Auge springe". Dies sei nach der Überzeugung des Gerichts vorliegend der Fall. Der Klägerin sei ab dem 07. Januar 2002 Arbeitslosenhilfe mit einem wöchentlichen Leistungssatz von 101,99 EUR bewilligt worden, nachdem sie zuvor bis zum 06. Januar 2002 Arbeitslosengeld mit einem wöchentlichen Leistungssatz von "nur" 83,23 EUR bezogen habe. Sie habe in der nichtöffentlichen Sitzung vom 27. Oktober 2004 erklärt, dass sie wisse, dass das Arbeitslosengeld höher sei als die Arbeitslosenhilfe. Bei sorgfältiger Kenntnisnahme des Bescheides vom 12. März 2002 hätte sie demnach sofort und ohne irgendwelche Berechnungen erkennen können und müssen, dass die Höhe der bewilligten Arbeitslosenhilfe nicht korrekt sein konnte. Das Gericht sei auch aufgrund des persönlichen Eindrucks, den es in der nichtöffentlichen Sitzung von der Klägerin habe erlangen können, der Überzeugung, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Erhalts des Bewilligungsbescheides vom 12. März 2002 in der Lage gewesen sei, sich zu erinnern und zu erkennen, dass ihr fast 11 Monate lang Arbeitslosengeld mit einem wöchentlichen Leistungssatz vom 162,75 DM gezahlt worden sei, was umgerechnet einen Betrag von 83,21 Euro entspreche. Der letzte Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld vom 04. Januar 2002 habe dann auch unter Berücksichtigung der Leistungsentgeltverordnung für das Jahr 2002 und der Währungsumstellung auch einen Zahlbetrag von 83,23 Euro ausgewiesen. Nach alledem hätte die Klägerin bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt zwingend erkennen müssen, dass der Zahlbetrag der Arbeitslosenhilfe im Bescheid vom 12. März 2002 falsch sein musste, weil er (nicht nur geringfügig) über den Zahlbetrag des zuletzt geleisteten Arbeitslosengeldes gelegen habe. Die Verpflichtung zur Erstattung des überzahlten Betrages in Höhe von 1.624,31 Euro ergebe sich aus § 50 Abs. 1 SGB X.
Mit ihrer Berufungsbegründung widerspricht die Klägerin der Annahme des SG, sie habe bei sorgfältiger Kenntnisnahme des Bescheides vom 12. März 2002 "sofort" und "ohne irgendwelche Berechnungen" erkennen können und müssen, dass die Höhe der Leistung unzutreffend berechnet worden sei. Wegen des relativ großen Zeitabstandes zwischen dem Erhalt des Änderungsbescheides zur Arbeitslosengeldbewilligung und dem Erhalt des Bewilligungsbescheides vom 12. März 2002 sei ihr die Höhe der Arbeitslosengeldbewilligung nicht mehr in Erinnerung gewesen. Darüber hinaus habe sie damals wie heute Probleme im Umgang mit der neuen Währung.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 03. Mai 2005 und den Bescheid vom 27. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung des SG und ihren streitbefangenen Bescheid (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, und die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§§ 155 Abs. 3, 4 und 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das SG hat zu Recht entschieden, dass die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 07. Januar 2002 bis zum 06. Januar 2003 teilweise aufheben durfte und von der Klägerin die Erstattung von überzahlter Arbeitslosenhilfe in Höhe von 1.624,31 Euro verlangen durfte.
Gegenstand (iSv § 95 SGG) der von der Klägerin erhobenen isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) ist der Bescheid vom 27. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2003.
Rechtsgrundlage für diesen Bescheid ist, soweit darin der Ausgangsbescheid über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe vom 12. März 2002 teilweise aufgehoben worden ist, § 45 SGB X iVm § 330 Abs. 2 SGB III (vgl. im Folgenden unter 1). Allein der Umstand, dass die Beklagte ihre Entscheidung insoweit im Widerspruchsbescheid (der wegen § 95 SGG maßgeblich ist) auf § 48 SGB X gestützt hat, ist nicht klagebegründend. Denn das so genannte "Nachschieben von Gründen" (richtigerweise: Stützen der Entscheidung auf eine andere Rechtsgrundlage) ist zulässig, soweit der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Regelungsumfang oder seinem Wesensgehalt verändert oder die Rechtsverteidigung des Betroffenen in nicht zulässiger Weise beeinträchtigt bzw. erschwert wird. Weil die §§ 45, 48 SGB X auf dasselbe Ziel, nämlich die Aufhebung (im weiten Sinn) eines Verwaltungsaktes, gerichtet sind, ist das Auswechseln dieser Rechtsgrundlagen grundsätzlich zulässig. Auch vorliegend ist das Auswechseln der Rechtsgrundlage unbedenklich, weil dieselbe Rechtsfolge eintritt. Das Interesse der Klägerin daran, dass ein belastender Verwaltungsakt nicht nachträglich auf eine andere ihn tragende Rechtsgrundlage gestützt wird, ist rechtlich nicht per se geschützt. Da sich der Aufhebungsbescheid in seinem Verfügungssatz nicht ändert, wenn er auf § 48 SGB X, sondern auf § 45 SGB X gestützt wird, handelt es sich nicht um eine Umdeutung iS von § 43 SGB X, sondern der Bescheid wird hinsichtlich der Aufhebung (im weiten Sinn) - bei gleich bleibender Regelung - lediglich auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt (zum Ganzen: BSG SozR 4-4300 § 119 Nr. 3 mwN). Soweit der Folgebescheid vom 17. Januar 2003 aufgehoben worden ist, ist Rechtsgrundlage § 48 SGB X iVm § 330 Abs. 3 SGB III (vgl. im Folgenden unter 2). Sowohl hinsichtlich der Rücknahme gemäß § 45 SGB X als auch der Aufhebung gemäß § 48 SGB X hat die Beklagte die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X (bzw. des § 48 Abs. 4 Satz 1 iVm § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X) eingehalten (vgl. unter 3).
1. Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, im Falle seiner Rechtswidrigkeit nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder Vergangenheit zurückgenommen werden.
Der Ausgangsbescheid vom 12. März 2002 war bereits bei seinem Erlass rechtswidrig, soweit die Beklagte darin statt eines wöchentlichen Leistungssatzes von 70,84 EUR einen wöchentlichen Leistungssatz von 101,50 EUR festgesetzt hatte.
Die Arbeitslosenhilfe für Arbeitslose, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden (u.a. Arbeitslose, die mindestens ein Kind iS des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 Einkommensteuergesetz haben), beträgt 57 % des Leistungsentgelts; dieses vermindert sich jedoch um das im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen (§ 195 SGB III; hier idF des 1. SGB III-Änderungsgesetzes vom 16. Dezember 1997 - BGBl I 2970; im Folgenden ohne Zusatz zitiert). Weder die Klägerin noch ihr Ehemann verfügten im streitigen Zeitraum über zu berücksichtigendes Einkommen bzw. Vermögen, was zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig ist und deswegen keiner weiteren Ausführungen bedarf. Zu Recht hat die Beklagte bei der Ermittlung des Leistungsentgelts ein Bemessungsentgelt von 225,00 EUR zugrunde gelegt (§ 198 Satz 2 Nr. 4 SGB III iVm §§ 136, 132 SGB III), was ebenfalls von keinem der Beteiligten in Zweifel gezogen wird und deshalb keiner weiteren Erörterung bedarf. Die Beklagte hat aber den Leistungssatz (57 % des Leistungsentgelts) aus einem zu hohen Leistungsentgelt (§ 136 Abs. 1 SGB III) errechnet. Leistungsentgelt ist das um die gesetzlichen Entgeltabzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderte Bemessungsentgelt; das Leistungsentgelt ist dabei nicht individuell zu ermitteln, sondern wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung mittels Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben zu den gewöhnlich anfallenden Entgeltabzügen (§ 136 Abs. 2 SGB III) jeweils für ein Kalenderjahr bestimmt (§ 151 Abs. 2 Nr. 2 SGB III iVm § 198 Satz 2 Nr. 4 SGB III). Entgeltabzüge iS des § 136 Abs. 1 SGB III sind u.a. die Steuern; insoweit richtet sich die als gewöhnlicher Abzug zugrunde zu legende Steuer nach der Leistungsgruppe, der der Arbeitslose zuzuordnen ist (§ 137 Abs. 1 SGB III). Die Zuordnung zur Leistungsgruppe bestimmt sich nach der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Lohnsteuerklasse (Leistungsgruppe A für Lohnsteuerklasse I oder IV; Leistungsgruppe B für Lohnsteuerklasse II; Leistungsgruppe C u.a. für Lohnsteuerklasse III; Leistungsgruppe D für Lohnsteuerklasse V; Leistungsgruppe E für Lohnsteuerklasse VI), wobei grundsätzlich die Lohnsteuerklasse maßgeblich ist, die zu Beginn des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitslosen eingetragen war (§ 137 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Im Hinblick darauf, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld und auf (Anschluss-) Arbeitslosenhilfe als einheitlicher Anspruch auf Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit gelten (§ 198 Satz 1 SGB III), ist damit grundsätzlich – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - auf die in der Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse zu Beginn des Jahres abzustellen, in dem der Arbeitslosengeldanspruch entstanden ist (vgl. BSG SozR 4100 § 113 Nr. 8 S 49), hier also das Jahr 2001. Damit hätte die Klägerin der Leistungsgruppe D zugeordnet werden müssen.
Ausgehend von einem gerundeten Bemessungsentgelt von 225,00 Euro wöchentlich sowie der Maßgeblichkeit der Lohnsteuerklasse V ergibt sich aus der Tabelle in Anlage 2 zur SGB III-Leistungsentgeltverordnung 2002 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I Seite 4036) in der Spalte zur Leistungsgruppe D als erhöhter Leistungssatz 70,84 EUR wöchentlich und in der Spalte zur Leistungsgruppe B als erhöhter Leistungssatz 101,99 EUR wöchentlich. Die Differenz zwischen den Leistungsbeträgen beträgt 4,45 EUR pro Tag ((101,99 EUR: 7 =) 14,57 EUR -10,12 EUR (=70,84 EUR: 7) täglicher Leistungssatz) und die Multiplikation mit 359 Leistungstagen (Leistungszeitraum 07. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002) ergibt eine Überzahlung von 1.597,55 EUR.
Zu Recht hat das SG entschieden, dass hier die Rücknahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X gegeben waren. Danach kann sich die Klägerin auf Vertrauen nicht berufen, soweit sie die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (so genannte Bösgläubigkeit; § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Dies ist dann der Fall, wenn er einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und daher nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. u.a. BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 45 mwN). Das Maß der Fahrlässigkeit ist nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Begünstigten sowie der besonderen Umstände des Falles zu beurteilen. Voraussetzung für die Annahme grober Fahrlässigkeit bei der Unkenntnis über die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes ist somit, dass die Mängel des Bewilligungsbescheides für den Begünstigten unter Berücksichtigung seines Einsichtsvermögens ohne weiteres erkennbar waren. Wie bereits das SG dargelegt hat, hätte die Klägerin unter Berücksichtigung ihrer subjektiven Erkenntnismöglichkeiten aufgrund einfachster und ganz nahe liegender Überlegungen bei Erhalt des Bescheides vom 12. März 2002 erkennen können, dass ihr ab dem 07. Januar 2002 eine zu hohe Leistung bewilligt worden ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Bei einer Kenntnisnahme mit dem gebotenen Interesse und der aufzubringenden Aufmerksamkeit hätte sich der Klägerin aus der Erinnerung ein Vergleich mit den zuvor empfangenen Leistungen aufgedrängt. Die Zeitspanne von etwas über zwei Monaten zwischen dem Ende des vorausgegangenen Leistungsbezugs am 06. Januar 2002 bzw. dem Erhalt des Änderungsbescheides 04. Januar 2002 und dem Zugang des Bewilligungsbescheides vom 12. März 2002 ist nicht derart lang, dass die Größenordnung des letzten Leistungsbezugs bereits dem Vergessen gänzlich anheim gefallen sein durfte. Jedenfalls eine relative Leistungserhöhung um 22,5 % oder absolut 18,76 Euro wöchentlich (101,99 EUR./. 83,23 Euro) hätte der Klägerin auffallen müssen. Der von ihr betonte Gesichtspunkt - der Schwierigkeit des Umgangs mit der Währungsumstellung - verfängt nicht. Denn angesichts der allgemein bekannten Umstellung von DM- auf Euro-Beträge im Verhältnis von ungefähr 2 zu 1 (2 DM = ca. 1 Euro) hätte der Klägerin ein wöchentlicher Zahlbetrag iHv 101,99 EUR, d.h. ein weit über den halbierten DM-Zahlbetrag von wöchentlich 162,75 DM - also über ca. 81,00 EUR - hinausgehender Betrag stutzig machen müssen, so dass sie zumindest sich zu einer Nachfrage bei der Beklagten hätte veranlasst sehen müssen.
2. Diese "Bösgläubigkeit" der Klägerin ist auch hinsichtlich des streitbefangenen Folgebescheids gegeben, mit dem die der Klägerin gewährte Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 06. Januar 2003 aufgrund der Leistungsverordnung 2003 neu festgesetzt worden ist (Bescheid vom 17. Januar 2003). Rechtsgrundlage für die Aufhebung dieses Bescheids ist allerdings – entgegen der Auffassung des SG - nicht § 45 SGB X, sondern § 48 SGB X, weil dieser Bescheid nur einen eingeschränkten Regelungsgehalt besitzt (BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 42) und hinsichtlich des hier vorliegenden Fehlers eines falschen Leistungssatzes lediglich auf der Regelung des Ausgangsbescheids aufbaut. Deshalb ist erst mit Rücknahme der insoweit rechtswidrigen Ausgangsbescheids für den Folgebescheid eine wesentliche Änderung der Verhältnisse iS des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingetreten (vgl. BSG aaO), die auch hinsichtlich dieses Bescheids eine Teilaufhebung in dem von der Beklagten bestimmten Umfang rechtfertigt.
Denn ausgehend von einem gerundeten Bemessungsentgelt von 225,00 Euro wöchentlich sowie der Maßgeblichkeit der Lohnsteuerklasse V ergibt sich aus der Tabelle in Anlage 2 zur SGB III-Leistungsentgeltverordnung 2003 vom 23. Dezember 2002 (BGBl I Seite 4673) in der Spalte zur Leistungsgruppe D als erhöhter Leistungssatz 70,28 EUR wöchentlich und in der Spalte zur Leistungsgruppe B als erhöhter Leistungssatz 101,50 EUR wöchentlich. Die Differenz zwischen den Leistungsbeträgen beträgt 4,46 EUR pro Tag (14,50 EUR (=101,50 EUR: 7 ) -10,04 EUR (=70,28 EUR: 7) täglicher Leistungssatz) und die Multiplikation mit 6 Leistungstagen (Leistungszeitraum 01. Januar 2003 bis zum 06. Januar 2003) ergibt eine Überzahlung von 26,76 EUR.
Bei dem Folgebescheid vom 17. Januar 2003 bezieht sich allerdings der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zwangsläufig auf den Ausgangsbescheid vom 12. März 2002 über die erstmalige Leistungsbewilligung bzw. die aus diesem übernommenen Berechnungselemente. Da die Klägerin - wie dargelegt- hinsichtlich der Höhe des Leistungsentgelt "bösgläubig" war, wiederholt sich dieser Fahrlässigkeitsvorwurf, ohne dass noch gesonderte Feststellungen zur Fahrlässigkeit der Klägerin im Januar 2003 getroffen werden müssten (vgl. BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 45 mwN).
3. Durfte die Beklagte mithin gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 iVm § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X bzw. gemäß § 48 Abs. 4 iVm § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 iVm § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X die bewilligenden Verwaltungsakte mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen bzw. aufheben, so scheitert diese Befugnis der Beklagten auch nicht an der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X, die gemäß § 48 Abs. 4 SGB X hier auch für die teilweise Aufhebung des Folgebescheides gilt. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis der Tatsachen, die die der rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakte rechtfertigen, ist die am 24. Februar 2003 bei der Beklagten eingegangene Stellungnahme der Klägerin auf das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 10. Februar 2003. Denn das BSG hat in ständiger Rechtsprechung entschieden und klargestellt, dass - weil nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X ein Verwaltungsakt nur in den Fällen des Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 des § 45 SGB X bzw. nach § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann - der Behörde folglich auch diejenigen Tatsachen bekannt sein müssen, die § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X bzw. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X für die Aufhebung voraussetzen. Bei einer Rücknahmeentscheidung, die sich auf den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit bzw. Kenntnis der Rechtswidrigkeit stützt, beginnt die Jahresfrist mithin dann zu laufen, wenn die Beklagte Kenntnis davon hatte, dass die Klägerin die (teilweise) Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Maßgeblich ist damit der Zeitpunkt, zu dem die Behörde aufgrund des ermittelten Sachverhalts Kenntnis von der Bösgläubigkeit des Klägerin hatte (vgl. nur BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 45 mwN).
Gemäß § 330 Abs. 2 und Abs. 3 SGB III war eine Ermessensausübung der Beklagten hinsichtlich der Rücknahme bzw. Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit nicht erforderlich. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass die Beklagte den zur Überzahlung führenden Fehler zu vertreten hat (vgl. BSG, Beschluss vom 29. Juni 2000 – B 11 AL 253/99 B – veröffentlicht in juris). Zutreffend hat das SG weiterhin entschieden, dass die Beklagte die Höhe der Erstattungsforderung mit 1.624,31 Euro (1.597,55 EUR+ 26,76 EUR) gemäß § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X richtig berechnet hat. Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
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