L 9 B 426/07 SO NZB

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Schleswig (SHS)
Aktenzeichen
S 16 SO 46/06
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 9 B 426/07 SO NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 17. April 2007 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt mit den geltend gemachten 480,16 EUR als Darlehen für die Anschaffung eines Fernsehgerätes den Wert von 500,00 EUR nicht, so dass die Berufung der Zulassung bedarf, die im Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 17. April 2007 nicht zugelassen wurde. Die am 3. Mai 2007 erhobene Beschwerde gegen das Urteil vom 17. April 2007 ist fristgemäß.

Die Zulassungsbeschwerde ist jedoch nicht begründet.

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruht. Keine dieser Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Die mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache besteht nicht. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie klärungsbedürftige Rechtsfragen aufwirft und die Klärung im allgemeinen Inter¬esse steht (Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, § 144, Rdnr. 28). Nicht klärungsbedürftig ist weiterhin eine Rechtsfrage, wenn ihre Beantwortung sich unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt oder unzweifelhaft ist (a.a.O., § 160, Rdnr. 7, 7b).

Die vom Kläger als rechtsgrundsätzlich angegebene Frage, ob der Anteil der Regelleistung, der den Rückstellungen für Anschaffungen dient, nur angerechnet werden kann, soweit für einzelne Bedarfspositionen Beträge angespart sind, oder ob eine Umschichtung aus anderen Bedarfspositionen möglich sind, ist in diesem Sinne nicht klärungsbedürftig und eine Klärung ist nicht von allgemeinem Interesse. Es liegt auf der Hand, dass nicht die Ansparbeträge maßgeblich sind, die für bestimmte Bedarfssituationen zurückgelegt wurden, sondern dass insoweit auch Umschichtungen vorzunehmen sind. Durch die Erhöhung des Regelsatzes um ca. 50,00 EUR soll den Hilfeempfängern die Möglichkeit gegeben werden, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten sich selbstbestimmt verhalten zu können. Daher werden für besondere Bedarfe nur noch die Leistungen nach den §§ 30 ff. Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII), gewährt. Die übrigen Bedarfe sind aus dem sog. Ansparbetrag von knapp 50,00 EUR zu bedienen. Das Gesetz sieht auch keine Übergangslösung dahingehend vor, dass unmittelbar nach dem Bezug von Leistungen, also zu einem Zeitpunkt, als Ansparbeträge noch nicht in wesentlicher Höhe vorhanden sind, Sonderbedarfe durch das Sozialamt befriedigt werden sollen. Vielmehr geht es davon aus, dass unmittelbar ab Leistungsbezug, also zu einer Zeit, als ein nennenswerter Betrag z. B. für einen Fernseher noch nicht angespart ist, die Anschaffung eines Fernsehers - sofern er nicht zur Erstausstattung gehört vom Hilfebezieher zu bewerkstelligen ist. Somit setzt das Gesetz unzweifelhaft voraus, dass Umschichtungen vorzunehmen sind und durchaus auch in einem Monat der gesamte Ansparbetrag für einen besonderen Bedarf ausgegeben werden kann. Das Sozialgericht ist somit zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger darauf zu verweisen ist, sich entweder einen gebrauchten oder einen günstigen neuen Fernseher anzuschaffen. Auch mit einem gebrauchten oder einem kleineren Fernseher kann der Kläger seinem Recht auf Zugang zu den Medien und Informationsfreiheiten nach Art. 5 Grundgesetz nachkommen. Dabei ist unerheblich, dass ein neuer, teurer Fernseher eine höhere Funktionsdauer hat sowie die Anschlussmöglichkeiten für Kabel und andere Geräte. Auch insoweit hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt, dass die Anschaffung eines solchen Fernsehers für ca. 500,00 EUR zur Informationsbeschaffung aus den Medien nicht unabweisbar geboten ist. Dass der Kläger altersbedingt und wegen seiner Erkrankungen einen größeren und teueren Fernseher benötigt, ist nicht annähernd ersichtlich.

Die geltend gemachte Abweichung von einer Entscheidung höherer Gerichte nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt ebenfalls nicht vor. Soweit der Kläger sich ausdrücklich auf den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. Februar 2007 L 20 B 129/06 SO - bezieht, weicht - abgesehen davon, dass das Landessozialgericht im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG hier das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht ist - die angegriffene Entscheidung des Sozialgerichts Schleswig davon nicht ab, denn dort lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. In dieser Entscheidung wird der dortigen Klägerin eine von einer Telefongesellschaft verlangte Kaution zur Errichtung eines Festnetzanschlusses zugesprochen wegen der krankheitsbedingten besonderen Situation im Einzelfall. Diese Kaution wurde ihr im Rahmen der Eingliederungshilfe zugebilligt. Im Fall des Klägers ist nichts dafür vorgetragen, dass auch hier der Fernseher als Eingliederungshilfeleistung gewährt werden müsste.

Schließlich liegt auch der geltend gemachte Verfahrensfehler nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht vor. Der Kläger rügt, dass das Sozialgericht in der angegriffenen Entscheidung sich nicht ausführlich auseinandergesetzt hat mit der vom Kläger verneinten Möglichkeit der Umschichtung der Ansparbeträge. Das Sozialgericht war hierzu bereits nicht gehalten, weil ausweislich der Gerichtsakte der Kläger diesen Gesichtspunkt erst im Beschwerdeverfahren vorgetragen hat und er im sozialgerichtlichen Verfahren nicht angesprochen wurde. Im Übrigen ist das Sozialgericht - wie oben angeführt - zutreffend davon ausgegangen, dass eine Umschichtung die Rechte des Klägers nicht verletzt. Weitere Verfahrensmängel sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung von § 193 Abs. 1, Abs. 4 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Wendel Daumann Dr. Namgalies
Rechtskraft
Aus
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