Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 4847/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 1219/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Zinserträge aus einem über mehrere Jahre fest angelegten Sparguthaben, die erst
nach Ablauf der vereinbarten Anlagedauer fällig und auf dem Konto des Berechtigten
gutgeschrieben werden, sind bei der Bemessung von Arbeitslosengeld II als einmalige Einnahmen zu berücksichtigen.
2. Nach dem Zweck des § 2 Abs. 3 Alg II-V (in der ab 01.10.2005 geltenden Fassung)
ist die Aufteilung einer einmaligen Einnahme auf mehrere Monate nicht angezeigt, wenn die einmalige Einnahme den Gesamtbedarf im Zuflussmonat nicht deckt. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass die einmalige Einnahme zur Bedarfsdeckung bereits im Zuflussmonat verbraucht wird und damit für die Zeit nach dem Zuflussmonat nicht mehr zur Bedarfsdeckung vorhanden ist.
(Die Revision wurde vom Senat zugelassen)
nach Ablauf der vereinbarten Anlagedauer fällig und auf dem Konto des Berechtigten
gutgeschrieben werden, sind bei der Bemessung von Arbeitslosengeld II als einmalige Einnahmen zu berücksichtigen.
2. Nach dem Zweck des § 2 Abs. 3 Alg II-V (in der ab 01.10.2005 geltenden Fassung)
ist die Aufteilung einer einmaligen Einnahme auf mehrere Monate nicht angezeigt, wenn die einmalige Einnahme den Gesamtbedarf im Zuflussmonat nicht deckt. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass die einmalige Einnahme zur Bedarfsdeckung bereits im Zuflussmonat verbraucht wird und damit für die Zeit nach dem Zuflussmonat nicht mehr zur Bedarfsdeckung vorhanden ist.
(Die Revision wurde vom Senat zugelassen)
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt ein Zehntel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin beider Instanzen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Zinseinkünfte der Klägerin bei der Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) leistungsmindernd zu berücksichtigen sind.
Die 1948 geborene Klägerin ist allein stehend (geschieden). Sie wurde zum 01.10.2002 wegen einer Betriebsauflösung arbeitslos. Bis 18.11.2004 bezog sie Arbeitslosengeld in Höhe von täglich 37,11 EUR. Die Klägerin bewohnt seit 01.10.1996 eine 1995 bezugsfertig gewordene Wohnung mit 69 m² Wohnfläche (2 Räume, 1 Küche, 1 Bad). Der Mietzins beträgt monatlich 375 EUR, zuzüglich Nebenkosten 35 EUR. Für Heizungskosten (Nachtspeicher mit Elektro-Boiler) muss sie eine Vorauszahlung für Stromkosten von monatlich 90 EUR zahlen. Am 28.08.2003 schloss die Klägerin mit der S.kasse K. einen zum 28.08.2006 fälligen Sparvertrag über 11.000 EUR mit jährlich steigendem Zinssatz für die Spareinlage, der nach der Sparurkunde nach dem Ende der Laufzeit durch die S.kasse mit dreimonatiger Kündigungsfrist zu vergüten ist. Sonstiges Vermögen besitzt die Klägerin nicht. Weiter besitzt die Klägerin ein Kraftfahrzeug (Baujahr 1992 mit einer Fahrleistung von 196.000 km), das im September 2006 mit einem Versicherungsbeitrag von monatlich 17,23 EUR haftpflichtversichert war. Mit Bescheiden vom 15.02.2005, 25.08.2005, 28.12.2005, 05.04.2006 und 29.06.2006 bewilligte das Jobcenter Stadt Karlsruhe der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.08.2006 Leistungen nach dem SGB II.
Am 27.07.2006 beantragte die Klägerin die Fortzahlung der Leistungen nach dem SGB II. Die Klägerin legte neben den Kontoauszügen eine Kopie ihres Sparbuches zum Sparvertrag vom 28.08.2003 vor, wonach an sie am 04.09.2006 der Betrag von 11.818,05 EUR per Lastschrift zur Auszahlung kam (Sparguthaben 11.000 EUR, Zinsen 27.08.2004 in Höhe von 206,97 EUR, Zinsen 29.08.2005 in Höhe von 265,43 EUR, Zinsen 28.08.2006 in Höhe von 344,17 EUR und 04.09.2006 in Höhe von 1,48 EUR). Sämtliche Zinserträge aus dem Sparguthaben wurden der Klägerin erst am 04.09.06 gutgeschrieben. Mit Bescheid vom 11.09.2006 bewilligte das Jobcenter der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.09.2006 bis 30.09.2006 in Höhe von 97,95 EUR (Regelsatz 345 EUR zuzüglich Kosten für Unterkunft und Heizung 461 EUR und Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld 80 EUR abzüglich sonstiges Einkommen in Höhe von 788,05 EUR [818,05 EUR abzüglich Einkommensbereinigung 30 EUR]), für die Zeit vom 01.10.2006 bis 31.10.2006 in Höhe von 886,00 EUR, für die Zeit vom 01.11.2006 bis 30.11.2006 in Höhe von 854,00 EUR und für den Zeitraum vom 01.12.2006 bis 28.02.2007 in Höhe von monatlich 806,00 EUR. Der im Vergleich zum Oktober 2006 (Zahlbetrag 886 EUR) in den Monaten November und Dezember 2006 geringere Zahlbetrag resultiert aus dem Umstand, dass der Klägerin der Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 24 Abs. 4 Nr. 1 SGB II nur bis zum 18.10.2006 zustand. Auf die Berechnungsbögen in der Anlage zum Bescheid vom 11.09.2006 wird Bezug genommen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 19.09.2006 Widerspruch. Sie führte unter Vorlage von Kontoauszügen zur Begründung im Wesentlichen aus, am 04.09.2006 sei auf ihr Girokonto der Sparbetrag nebst Zinsen in Höhe von insgesamt 11.818,05 EUR überwiesen worden. Hiervon habe sie einen Betrag in Höhe von 8.500 EUR in einem Sparbrief bei der S.kasse angelegt. Den restlichen Betrag habe sie für den Ausgleich ihres Girokontos (2.010,54 EUR) sowie zur Zurückzahlung eines geliehenen Betrages benötigt. Ihr Widerspruch richte sich dagegen, dass ihr für den Monat September 2006 nur Leistungen in Höhe von 97,95 zugestanden worden seien, da ihr die Zinsen als Einkommen angerechnet worden seien. Zum Stichtag 01.09.2006 habe ihr Vermögen (11.818,05 EUR abzüglich 2.010,54 EUR) unter dem Freibetrag in Höhe von 11.600 EUR gelegen. Unverständlich sei, dass die Zinsen aus dem Schonvermögen als Einkommen gelten sollen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2006 wurde der Widerspruch der Klägerin von der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Einsatz von Vermögen (11.000 EUR) sei vorliegend nicht streitig. Anderes gelte hinsichtlich des Zinsertrages (818,05 EUR). Insoweit handele es sich um relevantes Einkommen im Sinne des SGB II, das zu berücksichtigen sei. Es sei sachgerecht, die Zinseinnahmen nicht auf einen bestimmten Zeitraum (mehrere Monate) aufzuteilen, sondern als einmalige Einnahme im Monat des Zuflusses als Einkommen zu berücksichtigen.
Hiergegen erhob die Klägerin am 16.10.2006 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG). Sie führte zur Begründung aus, es sei unverständlich, weshalb Beziehern von Leistungen nach dem SGB II zwar ein Schonvermögen zugestanden werde, nicht jedoch die dazugehörigen Zinsen. Hierauf gehe die Beklagte nicht ein. Dem Widerspruchsbescheid ermangele es an einer konkreten Begründung. Es werde nicht erklärt, weshalb eine Teilbetragsanrechnung nicht erfolge. Ihr Girokonto befinde sich im Minus, welches sie nur schwer ausgleichen könne. Es würden Rechtsprechungsgrundsätze zum früheren Bundessozialhilfegesetz übernommen. Es stelle sich jedoch die Frage, ob das Bundessozialhilfegesetz und das SGB II in dieser Hinsicht vergleichbar seien. Die Klägerin berief sich hierzu auf Fachliteratur. Die von der Beklagten vorgenommene Anrechnung der Zinsen aus dem Schonvermögen werde die Arbeitslosen nur dazu veranlassen, in Zukunft ihre Ersparnisse nicht mehr zur Bank zu bringen und sie nicht mehr bei der Behörde anzugeben, was nicht im Sinne der Allgemeinheit und der Betroffenen sein könne.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Die Prüfung des Vermögenseinsatzes im SGB II sei ähnlich strukturiert wie dies bis 31.12.2004 im damaligen Bundessozialhilfegesetz der Fall gewesen sei. Zinserträge aus nicht einzusetzendem Vermögen hätten damals ebenso wenig wie heute eine Privilegierung erfahren. Der von der Klägerin geübten Kritik an der legislativen Qualität des SGB II könne im Prinzip zugestimmt werden. Legislative Mängel führten allerdings nicht dazu, dass Behörden gesetzliche Vorgaben außer Acht lassen könnten oder dürften.
Mit Gerichtsbescheid vom 07.02.2007 wies das SG die Klage ab. Es verwies zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 10.10.2006 und führte ergänzend aus, bei dem Zinsertrag von 818,05 EUR handele es sich um leistungsrechtlich relevantes Einkommen. Soweit die Beklagte es für sachgerecht angesehen habe, von einer Aufteilung der Zinseinkünfte auf mehrere Monate abzusehen, könnte dies im Hinblick auf die von der Klägerin im September 2006 vorgenommenen finanziellen Dispositionen nachträglich fraglich erscheinen. Nachdem aber die Klägerin inzwischen wieder über mehrere Monate den vollen Leistungssatz erhalten habe, komme eine Korrektur insoweit nicht mehr in Frage. In der Summe würde die Klägerin ohnehin keinen höheren Leistungsbetrag bekommen können.
Gegen den am 14.02.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 07.03.2007 Berufung eingelegt. Sie hat zur Begründung ausgeführt, die Auffassung, dass der Zinsertrag aus dem zulässigen Schonvermögen als Einkommen zu bewerten sei, sei nicht nachvollziehbar. In der Fachliteratur werde davon ausgegangen, dass die frühere Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz nicht seine Fortsetzung im SGB II gefunden habe und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes der Ergänzung bedürfe. Die Zinsen in Höhe von 818,05 EUR seien ihrem Vermögen zuzurechnen. Da zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zinsen die Grenze des Schonvermögens noch nicht erreicht gewesen sei, kämen die Zinsen bei der Arbeitslosengeld II-Zahlung nicht zum Abzug. Selbst wenn hiervon nicht ausgegangen würde, sei der Zinsbetrag als Ergebnis des dreijährigen Sparens auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag abzusetzen, wobei der Pauschbetrag von 30 EUR dann in jedem Monat Berücksichtigung finden müsse. Weiter sei unverständlich, weshalb für Zinseinnahmen nicht der Grundfreibetrag von mindestens 100 EUR monatlich abgezogen werde. Bei Berücksichtigung des monatlichen Grundfreibetrages hätte sich für sie kein Nachteil ergeben. Weiterhin sei gesetzlich festgelegt, dass Einnahmen bis zu 50 EUR jährlich anrechnungsfrei blieben. Es sei unverständlich, weshalb nicht wenigstens der Abzug von 50 EUR vorgenommen worden sei, da es sich hierbei um einen Grundfreibetrag für Einkommen aller Art handele. Zu Beginn ihres Leistungsbezuges nach dem SGB II habe sie nichts darüber erfahren, dass Zinsen aus Schonvermögen als Einkommen voll auf den Leistungssatz angerechnet würden. Hätte sie dies gewusst, hätte sie ihre Finanzen völlig anders eingesetzt und nicht die lange dreijährige "Durststrecke" bis zur Auszahlung der Sparvertrages in Kauf genommen. Demnach sei die Beklagte schon aus Vertrauensschutzgründen zur Anrechnung der Zinsen nicht berechtigt. Es stelle sich weiter die Frage, ob die vorgenommene Handhabung bei Zinsen aus Schonvermögen nicht die Unehrlichkeit der Langzeitarbeitslosen fördere. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte hinsichtlich der Anrechnung ein Ermessensspielraum besitze. Es sei gerechtfertigt, dass hinsichtlich der Anrechnung des Schonvermögens dieselben Ermessensgrundsätze zur Anwendung kämen, wie beim Begrüßungsgeld für Neugeborene, das nicht auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen sei.
Die Beklagte hat zur Begründung ihrer Rechtsansicht ausgeführt, die Zinserträge der Klägerin zählten nicht zu den gesetzlich abschließend aufgelisteten Ausnahmen. Der Grundfreibetrag in Höhe von 100 EUR komme nur für erwerbstätige Hilfebedürftige in Betracht. Bei nicht erwerbstätigen Personen sei nur möglich, 30 EUR Versicherungspauschale vom Einkommen abzusetzen. Einmalige Einnahmen zählten dann nicht zum leistungsrechtlich maßgebenden Einkommen, wenn diese Einnahmen in der Summe jährlich 50 EUR nicht überstiegen. In dieser Regelung sei kein genereller Freibetrag zu sehen. Ein Ermessensspielraum sei nicht eröffnet.
In der mündlichen Verhandlung am 26.10.2007 haben die Beteiligten einen Teilvergleich geschlossen. Die Beklagte hat sich darin bereit erklärt, weitere 17,23 EUR an die Klägerin für den Monat September 2006 zu zahlen. Dabei handelt es sich um den monatlichen Beitrag für die Kfz-Haftpflichtversicherung.
Die Klägerin beantragt (noch),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. Februar 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 11. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2006 zu verurteilen, ihr für den Monat September 2006 einen weiteren Betrag in Höhe von 690,10 EUR zu zahlen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie ein Band Akten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig.
Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 11.09.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2006 und des Teilvergleichs vom 26.10.2007, soweit darin der Anspruch der Klägerin für den Zeitraum vom 01.09.2006 bis 30.09.2006 geregelt wird. Dies ergibt sich aus den Anträgen der Klägerin in erster und zweiter Instanz, mit denen sie sich nur gegen die Leistungsbewilligung für den Monat September 2006 wendet. Nicht angefochten ist die Bewilligung von Leistungen für den weiteren Bewilligungszeitraum ab 01.10.2006 bis 28.02.2007.
Nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung nicht der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 EUR übersteigt. Dies ist hier der Fall. Die Klägerin wendet sich alleine gegen die Anrechnung von Zinsen; sie hat in der mündlichen Verhandlung ihren Klageantrag reduziert und macht noch einen Zahlbetrag von 690,10 EUR geltend.
Richtige Beklagte ist die für die Klägerin örtlich zuständige Arbeitsgemeinschaft, deren Beteiligtenfähigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren anerkannt ist (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R -).
Die Berufung ist jedoch - nachdem die Beklagte den monatlichen Beitrag für die Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 17,23 EUR als vom Einkommen noch abzusetzenden Betrag anerkannt hat - nicht begründet. Die Klägerin hat im Monat September 2006 keinen über den von der Beklagten zugestandenen Betrag hinausgehenden Leistungsanspruch.
Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1), die erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Klägerin bestimmt sich nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Danach beträgt die Regelleistung für alleinstehende Personen - wie die Klägerin - (für die Zeit bis 30.06.2007) 345 EUR. Hinzu kommen im streitigen Zeitraum Leistungen für Kosten der Unterkunft in Höhe von 461 EUR sowie ein befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 24 Absatz 4 Nr. 1 SGB II in Höhe von 80 EUR. Dies ergibt einen Gesamtbedarf der Klägerin in Höhe von 886 EUR. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Diesem Gesamtbedarf sind gemäß § 9 Absatz 1 SGB II die am 04.09.2006 an die Klägerin ausbezahlten Zinserträge in Höhe von 818,05 EUR (gemindert um die Versicherungspauschale und den Beitrag für die Kfz-Haftpflichtversicherung) aus der am 28.08.2006 fällig gewordenen Spareinlage gegenüberzustellen. Der Senat teilt die Bewertung des SG und der Beklagten, dass es sich bei den zugewendeten Zinserträgen um Einkommen im Sinne des § 11 Abs 1 SGB II und nicht um Vermögen im Sinne des § 12 SGB II handelt.
Gemäß § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der dort sowie in § 11 Abs 3 SGB II und in § 1 Alg II-V genannten Leistungen und Zuwendungen, wobei der Beklagten - entgegen der Ansicht der Klägerin - kein Ermessensfreiraum eröffnet wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur Bestimmung des sozialhilferechtlichen Einkommens und des Bundessozialgerichts (BSG) zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen im Rahmen der Arbeitslosenhilfe (Alhi) ist Einkommen das, was dem Leistungsberechtigten in dem Zahlungszeitraum der Sozialhilfe bzw. Arbeitslosenhilfe zufließt ("Zuflusstheorie"). Diese Grundsätze sind für die Unterscheidung von Einkommen und Vermögen im Rahmen der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich mit der Maßgabe übertragbar, dass Einkommen alles das ist, was der Hilfebedürftige während eines Zahlungszeitraums wertmäßig dazu erhält, Vermögen das, was er bei Beginn eines Zahlungszeitraums bereits hat (vgl. zu Vorstehenden LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.11.2006 - L 8 AS 325/06 ER - m.w.N., veröffentlicht in juris). Die an die Klägerin ausgezahlten Zinserträge in Höhe von 818,05 EUR hat die Klägerin im Zahlungszeitraum wertmäßig dazu erhalten und stellen deshalb - entgegen ihrer Ansicht - kein Vermögen dar, das wegen des Grundfreibetrages nach § 12 Absatz 2 Nr. 1 SGB II geschont wäre, sondern eine Einnahme. Diese Betrachtungsweise gilt auch im Steuerrecht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFG) sind Einnahmen dem Steuerpflichtigen zugeflossen, sobald dieser über sie wirtschaftlich verfügen kann. Geldbeträge fließen in der Regel dadurch zu, dass sie bar ausbezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden (BFH 10.07.2001 - VIII R 35/00 - BFHE 196, 112, m.w.N.). Die Zinsen iHv 818,05 EUR aus dem angelegten Vermögen sind der Klägerin am 04.09.2006 gutgeschrieben worden und ihr damit an diesem Tag zugeflossen.
Die Zinserträge sind auch nicht nach § 11 Abs 3 Nr. 1a SGB II anrechnungsfrei. Danach sind Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II (§ 1 Abs 2 SGB II: Lebensunterhalt oder Arbeitseingliederung) dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben SGB II-Leistungen nicht gerechtfertigt wären. Zweckgebunden sind solche Leistungen, die mit einer erkennbaren Zweckrichtung (etwa Abgeltung eines besonderen Aufwands) in der Erwartung gezahlt werden, dass sie vom Empfänger tatsächlich für den gedachten Zweck verwendet werden, so dass die Anrechnung auf den Unterhalt eine Zweckverfehlung darstellen würde (Brühl, LPK-SGB II, § 11 Rn 44). Eine derartige Zweckbestimmung ist bei Zinserträgen fernliegend und wird von der Klägerin im Übrigen auch nicht geltend gemacht.
Die Zinserträge sind als einmalige Einnahme zu behandeln. Sie wurden der Klägerin von der S.kasse K. entsprechend der Vereinbarung nach Fälligkeit zusammen mit der Spareinlage in einem Betrag ausbezahlt. Eine laufende, nicht in größeren als monatlichen Zeitabständen erfolgte Zinsauszahlung, die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II - Alg II-V - (in der vorliegend seit 01.10.2005 anzuwendenden Fassung der Verordnung vom 22. August 2005 - BGBl. I S. 2499 -) nur für den Monat des Zuflusses zu berücksichtigen wäre, ist nicht erfolgt. Eine Einschränkung dahin, dass als einmalige Einnahmen nur diejenigen gelten, die aus besonderen normativen Gründen auf einen größeren Zeitraum als den Zuflussmonat zu verteilen sind, besteht nicht (vgl. hierzu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.11.2006 - L 8 AS 325/06 ER -, veröffentlicht in juris).
Nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Alg II-V (in der vorliegend anzuwendenden Fassung) sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen; abweichend von Satz 1 ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind (Satz 2 a.a.O.). Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V sind einmalige Einnahmen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Betrag anzusetzen (vgl. hierzu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.11.2006 - 8 AS 325/06 ER -). Diese Regelung ist nach § 2b Alg II-V auf sonstiges Einkommen, d.h. nicht solches aus nichtselbständiger oder selbständiger Arbeit im Sinne der §§ 2, 2a Alg II-V, entsprechend anzuwenden.
Diese Vorschriften verfolgen den Zweck, der Nachrangigkeit der Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II im Fall einer anderweitigen Möglichkeit zur Bedarfsdeckung durch eine einmalige Einnahme umfassend Rechnung zu tragen (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.02.2007 - L 7 AS 690/07 ER-B -, veröffentlicht in juris). Denn durch die Regelung des § 2 Absatz 3 Satz 3 Alg II-V wird verhindert, dass eine einmalige Einnahme, die den Gesamtbedarf übersteigt, nach Ablauf des Zuflussmonats als Vermögen zu behandeln ist, soweit die Einnahme im Zuflussmonat nicht verbraucht ist (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.11.2006 - L 8 AS 325/06 ER -), sondern - anteilig - für den Lebensunterhalt auch für die Zeit nach Ablauf des Zuflussmonats einzusetzen ist.
Nach dem dargestellten normativen Zweck der Vorschrift des § 2 Absatz 3 Alg II-V ist eine monatliche Aufteilung einer einmaligen Einnahme auf einen angemessenen Zeitraum grundsätzlich nicht angezeigt, wenn die einmalige Einnahme den Gesamtbedarf im Zuflussmonat nicht deckt. Denn in einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass die einmalige Einnahme zur Bedarfsdeckung bereits im Zuflussmonat verbraucht wird und damit für die Zeit nach dem Zuflussmonat nicht mehr zur Bedarfsdeckung vorhanden ist. Dies trifft bei der Klägerin aber zu. Ihre - davon abweichende - Ansicht, der Zinsbetrag sei als Ergebnis des dreijährigen Sparens auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag abzusetzen, wobei der Pauschbetrag von 30 EUR dann in jedem Monat Berücksichtigung finden müsse, würde zu dem Ergebnis führen, dass ihr - im günstigsten Fall - das erzielte Einkommen durch die abzusetzende Versicherungspauschale und der Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung ohne Anrechnung verbliebe, was dem dargestellten normativen Zweck des § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V zuwider liefe. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die an die Klägerin im September 2006 ausgezahlten Zinserträge bei der Leistungsbewilligung für den Monat September 2006 berücksichtigt und eine Aufteilung der einmaligen Einnahme in Höhe von 818,05 EUR auf einen angemessenen Zeitraum nicht vorgenommen hat.
Den Absetzungsbetrag des § 3 Absatz 1 Nr. 1 Alg II-V (Versicherungspauschale für Beiträge zur privaten Versicherung in Höhe von 30 EUR) hat die Beklagte berücksichtigt. Gegen die erfolgte Festsetzung einer Pauschale in Höhe von 30 EUR bestehen nach der Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 13.07.2007 - L 8 AS 3339/06) wie der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06) keine Bedenken. Insoweit hat die Klägerin im Übrigen auch keine Einwendungen erhoben. Der zusätzlich abzusetzende Beitrag für die Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 17,23 EUR ist durch den in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Teilvergleich berücksichtigt.
Weitere "Absetzungen" vom Einkommen der Klägerin sind - entgegen ihrer Ansicht - nicht vorzunehmen.
Soweit sie geltend macht, es sei gesetzlich festgelegt, dass Einnahmen bis zu 50 EUR jährlich anrechnungsfrei blieben, trifft dies gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 1 Alg II-V nur für einmalige Einnahmen und Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen anfallen, zu, wenn sie jährlich 50 EUR nicht übersteigen. Eine Freibetragsregelung, enthält § 1 Absatz 1 Nr. 1 Alg II-V nicht. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift kann lediglich für einmalige Einnahmen - oder gleichgestellte Einnahmen - bis 50 EUR jährlich von der Berücksichtigung als Einkommen abgesehen werden. Dies trifft für die Zinserträge der Klägerin aber nicht zu. Sie übersteigen diese "Bagatellgrenze" deutlich.
Soweit sich die Klägerin weiter darauf beruft, ihr stehe ein Grundfreibetrag in Höhe von mindestens 100 EUR monatlich zu, trifft dies nicht zu. § 11 Absatz 2 Satz 2 SGB II sieht nur für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die erwerbstätig sind, an Stelle der Beträge nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II einen vom Einkommen monatlich abzusetzenden Betrag in Höhe von 100 EUR vor. Die Klägerin hat jedoch kein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt, wie dies § 11 Absatz 2 Satz 2 SGB II voraussetzt. Im Übrigen ist ein Betrag für Beiträge zur privaten Versicherung der Klägerin (§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 3 Absatz 1 Nr. 1 Alg II-V) in Höhe von 30 EUR vom Einkommen bereits abgesetzt worden.
Schließlich ist ein Vertrauenstatbestand, der es rechtfertigt, die Zinserträge der Klägerin ganz oder teilweise nicht zur Anrechnung zu bringen, nicht gegeben. Ihr Vorbringen, zu Beginn ihres Leistungsbezuges nach dem SGB II habe sie nichts darüber erfahren, dass Zinsen aus Schonvermögen als Einkommen voll auf den Leistungssatz angerechnet würden, rechtfertigt keinen Vertrauenstatbestand. Entsprechendes gilt für ihr weiteres Vorbringen, es stelle sich weiter die Frage, ob die vorgenommene Handhabung bei Zinsen aus berechtigtem Schonvermögen nicht die Unehrlichkeit der Langzeitarbeitslosen fördere.
Danach steht der Klägerin für den streitigen Monat September 2006, ausgehend von einem Gesamtbedarf von 886,00 EUR (Regelsatz 345 EUR, Kosten der Unterkunft und Heizung 461 EUR, befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld 80 EUR) unter Anrechung einmaligen Einkommens in Höhe von 770,82 EUR (Zinserträge 818,05 EUR abzüglich Versicherungspauschale 30 EUR und Beitrag zur Kfz-Haftpflichtversicherung 17,23 EUR) gegen die Beklagte ein Anspruch auf Leistungen in Höhe von gerundet (§ 41 Absatz 2 SGB II) 115,00 EUR zu, der ihr von der Beklagten bewilligt wurde (97,95 EUR + 17,23 EUR durch Teilvergleich).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der entschiedenen Rechtsfragen zuzulassen.
Die Beklagte trägt ein Zehntel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin beider Instanzen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Zinseinkünfte der Klägerin bei der Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) leistungsmindernd zu berücksichtigen sind.
Die 1948 geborene Klägerin ist allein stehend (geschieden). Sie wurde zum 01.10.2002 wegen einer Betriebsauflösung arbeitslos. Bis 18.11.2004 bezog sie Arbeitslosengeld in Höhe von täglich 37,11 EUR. Die Klägerin bewohnt seit 01.10.1996 eine 1995 bezugsfertig gewordene Wohnung mit 69 m² Wohnfläche (2 Räume, 1 Küche, 1 Bad). Der Mietzins beträgt monatlich 375 EUR, zuzüglich Nebenkosten 35 EUR. Für Heizungskosten (Nachtspeicher mit Elektro-Boiler) muss sie eine Vorauszahlung für Stromkosten von monatlich 90 EUR zahlen. Am 28.08.2003 schloss die Klägerin mit der S.kasse K. einen zum 28.08.2006 fälligen Sparvertrag über 11.000 EUR mit jährlich steigendem Zinssatz für die Spareinlage, der nach der Sparurkunde nach dem Ende der Laufzeit durch die S.kasse mit dreimonatiger Kündigungsfrist zu vergüten ist. Sonstiges Vermögen besitzt die Klägerin nicht. Weiter besitzt die Klägerin ein Kraftfahrzeug (Baujahr 1992 mit einer Fahrleistung von 196.000 km), das im September 2006 mit einem Versicherungsbeitrag von monatlich 17,23 EUR haftpflichtversichert war. Mit Bescheiden vom 15.02.2005, 25.08.2005, 28.12.2005, 05.04.2006 und 29.06.2006 bewilligte das Jobcenter Stadt Karlsruhe der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.08.2006 Leistungen nach dem SGB II.
Am 27.07.2006 beantragte die Klägerin die Fortzahlung der Leistungen nach dem SGB II. Die Klägerin legte neben den Kontoauszügen eine Kopie ihres Sparbuches zum Sparvertrag vom 28.08.2003 vor, wonach an sie am 04.09.2006 der Betrag von 11.818,05 EUR per Lastschrift zur Auszahlung kam (Sparguthaben 11.000 EUR, Zinsen 27.08.2004 in Höhe von 206,97 EUR, Zinsen 29.08.2005 in Höhe von 265,43 EUR, Zinsen 28.08.2006 in Höhe von 344,17 EUR und 04.09.2006 in Höhe von 1,48 EUR). Sämtliche Zinserträge aus dem Sparguthaben wurden der Klägerin erst am 04.09.06 gutgeschrieben. Mit Bescheid vom 11.09.2006 bewilligte das Jobcenter der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.09.2006 bis 30.09.2006 in Höhe von 97,95 EUR (Regelsatz 345 EUR zuzüglich Kosten für Unterkunft und Heizung 461 EUR und Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld 80 EUR abzüglich sonstiges Einkommen in Höhe von 788,05 EUR [818,05 EUR abzüglich Einkommensbereinigung 30 EUR]), für die Zeit vom 01.10.2006 bis 31.10.2006 in Höhe von 886,00 EUR, für die Zeit vom 01.11.2006 bis 30.11.2006 in Höhe von 854,00 EUR und für den Zeitraum vom 01.12.2006 bis 28.02.2007 in Höhe von monatlich 806,00 EUR. Der im Vergleich zum Oktober 2006 (Zahlbetrag 886 EUR) in den Monaten November und Dezember 2006 geringere Zahlbetrag resultiert aus dem Umstand, dass der Klägerin der Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 24 Abs. 4 Nr. 1 SGB II nur bis zum 18.10.2006 zustand. Auf die Berechnungsbögen in der Anlage zum Bescheid vom 11.09.2006 wird Bezug genommen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 19.09.2006 Widerspruch. Sie führte unter Vorlage von Kontoauszügen zur Begründung im Wesentlichen aus, am 04.09.2006 sei auf ihr Girokonto der Sparbetrag nebst Zinsen in Höhe von insgesamt 11.818,05 EUR überwiesen worden. Hiervon habe sie einen Betrag in Höhe von 8.500 EUR in einem Sparbrief bei der S.kasse angelegt. Den restlichen Betrag habe sie für den Ausgleich ihres Girokontos (2.010,54 EUR) sowie zur Zurückzahlung eines geliehenen Betrages benötigt. Ihr Widerspruch richte sich dagegen, dass ihr für den Monat September 2006 nur Leistungen in Höhe von 97,95 zugestanden worden seien, da ihr die Zinsen als Einkommen angerechnet worden seien. Zum Stichtag 01.09.2006 habe ihr Vermögen (11.818,05 EUR abzüglich 2.010,54 EUR) unter dem Freibetrag in Höhe von 11.600 EUR gelegen. Unverständlich sei, dass die Zinsen aus dem Schonvermögen als Einkommen gelten sollen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2006 wurde der Widerspruch der Klägerin von der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Einsatz von Vermögen (11.000 EUR) sei vorliegend nicht streitig. Anderes gelte hinsichtlich des Zinsertrages (818,05 EUR). Insoweit handele es sich um relevantes Einkommen im Sinne des SGB II, das zu berücksichtigen sei. Es sei sachgerecht, die Zinseinnahmen nicht auf einen bestimmten Zeitraum (mehrere Monate) aufzuteilen, sondern als einmalige Einnahme im Monat des Zuflusses als Einkommen zu berücksichtigen.
Hiergegen erhob die Klägerin am 16.10.2006 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG). Sie führte zur Begründung aus, es sei unverständlich, weshalb Beziehern von Leistungen nach dem SGB II zwar ein Schonvermögen zugestanden werde, nicht jedoch die dazugehörigen Zinsen. Hierauf gehe die Beklagte nicht ein. Dem Widerspruchsbescheid ermangele es an einer konkreten Begründung. Es werde nicht erklärt, weshalb eine Teilbetragsanrechnung nicht erfolge. Ihr Girokonto befinde sich im Minus, welches sie nur schwer ausgleichen könne. Es würden Rechtsprechungsgrundsätze zum früheren Bundessozialhilfegesetz übernommen. Es stelle sich jedoch die Frage, ob das Bundessozialhilfegesetz und das SGB II in dieser Hinsicht vergleichbar seien. Die Klägerin berief sich hierzu auf Fachliteratur. Die von der Beklagten vorgenommene Anrechnung der Zinsen aus dem Schonvermögen werde die Arbeitslosen nur dazu veranlassen, in Zukunft ihre Ersparnisse nicht mehr zur Bank zu bringen und sie nicht mehr bei der Behörde anzugeben, was nicht im Sinne der Allgemeinheit und der Betroffenen sein könne.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Die Prüfung des Vermögenseinsatzes im SGB II sei ähnlich strukturiert wie dies bis 31.12.2004 im damaligen Bundessozialhilfegesetz der Fall gewesen sei. Zinserträge aus nicht einzusetzendem Vermögen hätten damals ebenso wenig wie heute eine Privilegierung erfahren. Der von der Klägerin geübten Kritik an der legislativen Qualität des SGB II könne im Prinzip zugestimmt werden. Legislative Mängel führten allerdings nicht dazu, dass Behörden gesetzliche Vorgaben außer Acht lassen könnten oder dürften.
Mit Gerichtsbescheid vom 07.02.2007 wies das SG die Klage ab. Es verwies zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 10.10.2006 und führte ergänzend aus, bei dem Zinsertrag von 818,05 EUR handele es sich um leistungsrechtlich relevantes Einkommen. Soweit die Beklagte es für sachgerecht angesehen habe, von einer Aufteilung der Zinseinkünfte auf mehrere Monate abzusehen, könnte dies im Hinblick auf die von der Klägerin im September 2006 vorgenommenen finanziellen Dispositionen nachträglich fraglich erscheinen. Nachdem aber die Klägerin inzwischen wieder über mehrere Monate den vollen Leistungssatz erhalten habe, komme eine Korrektur insoweit nicht mehr in Frage. In der Summe würde die Klägerin ohnehin keinen höheren Leistungsbetrag bekommen können.
Gegen den am 14.02.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 07.03.2007 Berufung eingelegt. Sie hat zur Begründung ausgeführt, die Auffassung, dass der Zinsertrag aus dem zulässigen Schonvermögen als Einkommen zu bewerten sei, sei nicht nachvollziehbar. In der Fachliteratur werde davon ausgegangen, dass die frühere Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz nicht seine Fortsetzung im SGB II gefunden habe und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes der Ergänzung bedürfe. Die Zinsen in Höhe von 818,05 EUR seien ihrem Vermögen zuzurechnen. Da zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zinsen die Grenze des Schonvermögens noch nicht erreicht gewesen sei, kämen die Zinsen bei der Arbeitslosengeld II-Zahlung nicht zum Abzug. Selbst wenn hiervon nicht ausgegangen würde, sei der Zinsbetrag als Ergebnis des dreijährigen Sparens auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag abzusetzen, wobei der Pauschbetrag von 30 EUR dann in jedem Monat Berücksichtigung finden müsse. Weiter sei unverständlich, weshalb für Zinseinnahmen nicht der Grundfreibetrag von mindestens 100 EUR monatlich abgezogen werde. Bei Berücksichtigung des monatlichen Grundfreibetrages hätte sich für sie kein Nachteil ergeben. Weiterhin sei gesetzlich festgelegt, dass Einnahmen bis zu 50 EUR jährlich anrechnungsfrei blieben. Es sei unverständlich, weshalb nicht wenigstens der Abzug von 50 EUR vorgenommen worden sei, da es sich hierbei um einen Grundfreibetrag für Einkommen aller Art handele. Zu Beginn ihres Leistungsbezuges nach dem SGB II habe sie nichts darüber erfahren, dass Zinsen aus Schonvermögen als Einkommen voll auf den Leistungssatz angerechnet würden. Hätte sie dies gewusst, hätte sie ihre Finanzen völlig anders eingesetzt und nicht die lange dreijährige "Durststrecke" bis zur Auszahlung der Sparvertrages in Kauf genommen. Demnach sei die Beklagte schon aus Vertrauensschutzgründen zur Anrechnung der Zinsen nicht berechtigt. Es stelle sich weiter die Frage, ob die vorgenommene Handhabung bei Zinsen aus Schonvermögen nicht die Unehrlichkeit der Langzeitarbeitslosen fördere. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte hinsichtlich der Anrechnung ein Ermessensspielraum besitze. Es sei gerechtfertigt, dass hinsichtlich der Anrechnung des Schonvermögens dieselben Ermessensgrundsätze zur Anwendung kämen, wie beim Begrüßungsgeld für Neugeborene, das nicht auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen sei.
Die Beklagte hat zur Begründung ihrer Rechtsansicht ausgeführt, die Zinserträge der Klägerin zählten nicht zu den gesetzlich abschließend aufgelisteten Ausnahmen. Der Grundfreibetrag in Höhe von 100 EUR komme nur für erwerbstätige Hilfebedürftige in Betracht. Bei nicht erwerbstätigen Personen sei nur möglich, 30 EUR Versicherungspauschale vom Einkommen abzusetzen. Einmalige Einnahmen zählten dann nicht zum leistungsrechtlich maßgebenden Einkommen, wenn diese Einnahmen in der Summe jährlich 50 EUR nicht überstiegen. In dieser Regelung sei kein genereller Freibetrag zu sehen. Ein Ermessensspielraum sei nicht eröffnet.
In der mündlichen Verhandlung am 26.10.2007 haben die Beteiligten einen Teilvergleich geschlossen. Die Beklagte hat sich darin bereit erklärt, weitere 17,23 EUR an die Klägerin für den Monat September 2006 zu zahlen. Dabei handelt es sich um den monatlichen Beitrag für die Kfz-Haftpflichtversicherung.
Die Klägerin beantragt (noch),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. Februar 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 11. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2006 zu verurteilen, ihr für den Monat September 2006 einen weiteren Betrag in Höhe von 690,10 EUR zu zahlen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie ein Band Akten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig.
Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 11.09.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2006 und des Teilvergleichs vom 26.10.2007, soweit darin der Anspruch der Klägerin für den Zeitraum vom 01.09.2006 bis 30.09.2006 geregelt wird. Dies ergibt sich aus den Anträgen der Klägerin in erster und zweiter Instanz, mit denen sie sich nur gegen die Leistungsbewilligung für den Monat September 2006 wendet. Nicht angefochten ist die Bewilligung von Leistungen für den weiteren Bewilligungszeitraum ab 01.10.2006 bis 28.02.2007.
Nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung nicht der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 EUR übersteigt. Dies ist hier der Fall. Die Klägerin wendet sich alleine gegen die Anrechnung von Zinsen; sie hat in der mündlichen Verhandlung ihren Klageantrag reduziert und macht noch einen Zahlbetrag von 690,10 EUR geltend.
Richtige Beklagte ist die für die Klägerin örtlich zuständige Arbeitsgemeinschaft, deren Beteiligtenfähigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren anerkannt ist (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R -).
Die Berufung ist jedoch - nachdem die Beklagte den monatlichen Beitrag für die Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 17,23 EUR als vom Einkommen noch abzusetzenden Betrag anerkannt hat - nicht begründet. Die Klägerin hat im Monat September 2006 keinen über den von der Beklagten zugestandenen Betrag hinausgehenden Leistungsanspruch.
Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1), die erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Klägerin bestimmt sich nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Danach beträgt die Regelleistung für alleinstehende Personen - wie die Klägerin - (für die Zeit bis 30.06.2007) 345 EUR. Hinzu kommen im streitigen Zeitraum Leistungen für Kosten der Unterkunft in Höhe von 461 EUR sowie ein befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 24 Absatz 4 Nr. 1 SGB II in Höhe von 80 EUR. Dies ergibt einen Gesamtbedarf der Klägerin in Höhe von 886 EUR. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Diesem Gesamtbedarf sind gemäß § 9 Absatz 1 SGB II die am 04.09.2006 an die Klägerin ausbezahlten Zinserträge in Höhe von 818,05 EUR (gemindert um die Versicherungspauschale und den Beitrag für die Kfz-Haftpflichtversicherung) aus der am 28.08.2006 fällig gewordenen Spareinlage gegenüberzustellen. Der Senat teilt die Bewertung des SG und der Beklagten, dass es sich bei den zugewendeten Zinserträgen um Einkommen im Sinne des § 11 Abs 1 SGB II und nicht um Vermögen im Sinne des § 12 SGB II handelt.
Gemäß § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der dort sowie in § 11 Abs 3 SGB II und in § 1 Alg II-V genannten Leistungen und Zuwendungen, wobei der Beklagten - entgegen der Ansicht der Klägerin - kein Ermessensfreiraum eröffnet wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur Bestimmung des sozialhilferechtlichen Einkommens und des Bundessozialgerichts (BSG) zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen im Rahmen der Arbeitslosenhilfe (Alhi) ist Einkommen das, was dem Leistungsberechtigten in dem Zahlungszeitraum der Sozialhilfe bzw. Arbeitslosenhilfe zufließt ("Zuflusstheorie"). Diese Grundsätze sind für die Unterscheidung von Einkommen und Vermögen im Rahmen der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich mit der Maßgabe übertragbar, dass Einkommen alles das ist, was der Hilfebedürftige während eines Zahlungszeitraums wertmäßig dazu erhält, Vermögen das, was er bei Beginn eines Zahlungszeitraums bereits hat (vgl. zu Vorstehenden LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.11.2006 - L 8 AS 325/06 ER - m.w.N., veröffentlicht in juris). Die an die Klägerin ausgezahlten Zinserträge in Höhe von 818,05 EUR hat die Klägerin im Zahlungszeitraum wertmäßig dazu erhalten und stellen deshalb - entgegen ihrer Ansicht - kein Vermögen dar, das wegen des Grundfreibetrages nach § 12 Absatz 2 Nr. 1 SGB II geschont wäre, sondern eine Einnahme. Diese Betrachtungsweise gilt auch im Steuerrecht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFG) sind Einnahmen dem Steuerpflichtigen zugeflossen, sobald dieser über sie wirtschaftlich verfügen kann. Geldbeträge fließen in der Regel dadurch zu, dass sie bar ausbezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden (BFH 10.07.2001 - VIII R 35/00 - BFHE 196, 112, m.w.N.). Die Zinsen iHv 818,05 EUR aus dem angelegten Vermögen sind der Klägerin am 04.09.2006 gutgeschrieben worden und ihr damit an diesem Tag zugeflossen.
Die Zinserträge sind auch nicht nach § 11 Abs 3 Nr. 1a SGB II anrechnungsfrei. Danach sind Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II (§ 1 Abs 2 SGB II: Lebensunterhalt oder Arbeitseingliederung) dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben SGB II-Leistungen nicht gerechtfertigt wären. Zweckgebunden sind solche Leistungen, die mit einer erkennbaren Zweckrichtung (etwa Abgeltung eines besonderen Aufwands) in der Erwartung gezahlt werden, dass sie vom Empfänger tatsächlich für den gedachten Zweck verwendet werden, so dass die Anrechnung auf den Unterhalt eine Zweckverfehlung darstellen würde (Brühl, LPK-SGB II, § 11 Rn 44). Eine derartige Zweckbestimmung ist bei Zinserträgen fernliegend und wird von der Klägerin im Übrigen auch nicht geltend gemacht.
Die Zinserträge sind als einmalige Einnahme zu behandeln. Sie wurden der Klägerin von der S.kasse K. entsprechend der Vereinbarung nach Fälligkeit zusammen mit der Spareinlage in einem Betrag ausbezahlt. Eine laufende, nicht in größeren als monatlichen Zeitabständen erfolgte Zinsauszahlung, die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II - Alg II-V - (in der vorliegend seit 01.10.2005 anzuwendenden Fassung der Verordnung vom 22. August 2005 - BGBl. I S. 2499 -) nur für den Monat des Zuflusses zu berücksichtigen wäre, ist nicht erfolgt. Eine Einschränkung dahin, dass als einmalige Einnahmen nur diejenigen gelten, die aus besonderen normativen Gründen auf einen größeren Zeitraum als den Zuflussmonat zu verteilen sind, besteht nicht (vgl. hierzu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.11.2006 - L 8 AS 325/06 ER -, veröffentlicht in juris).
Nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Alg II-V (in der vorliegend anzuwendenden Fassung) sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen; abweichend von Satz 1 ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind (Satz 2 a.a.O.). Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V sind einmalige Einnahmen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Betrag anzusetzen (vgl. hierzu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.11.2006 - 8 AS 325/06 ER -). Diese Regelung ist nach § 2b Alg II-V auf sonstiges Einkommen, d.h. nicht solches aus nichtselbständiger oder selbständiger Arbeit im Sinne der §§ 2, 2a Alg II-V, entsprechend anzuwenden.
Diese Vorschriften verfolgen den Zweck, der Nachrangigkeit der Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II im Fall einer anderweitigen Möglichkeit zur Bedarfsdeckung durch eine einmalige Einnahme umfassend Rechnung zu tragen (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.02.2007 - L 7 AS 690/07 ER-B -, veröffentlicht in juris). Denn durch die Regelung des § 2 Absatz 3 Satz 3 Alg II-V wird verhindert, dass eine einmalige Einnahme, die den Gesamtbedarf übersteigt, nach Ablauf des Zuflussmonats als Vermögen zu behandeln ist, soweit die Einnahme im Zuflussmonat nicht verbraucht ist (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.11.2006 - L 8 AS 325/06 ER -), sondern - anteilig - für den Lebensunterhalt auch für die Zeit nach Ablauf des Zuflussmonats einzusetzen ist.
Nach dem dargestellten normativen Zweck der Vorschrift des § 2 Absatz 3 Alg II-V ist eine monatliche Aufteilung einer einmaligen Einnahme auf einen angemessenen Zeitraum grundsätzlich nicht angezeigt, wenn die einmalige Einnahme den Gesamtbedarf im Zuflussmonat nicht deckt. Denn in einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass die einmalige Einnahme zur Bedarfsdeckung bereits im Zuflussmonat verbraucht wird und damit für die Zeit nach dem Zuflussmonat nicht mehr zur Bedarfsdeckung vorhanden ist. Dies trifft bei der Klägerin aber zu. Ihre - davon abweichende - Ansicht, der Zinsbetrag sei als Ergebnis des dreijährigen Sparens auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag abzusetzen, wobei der Pauschbetrag von 30 EUR dann in jedem Monat Berücksichtigung finden müsse, würde zu dem Ergebnis führen, dass ihr - im günstigsten Fall - das erzielte Einkommen durch die abzusetzende Versicherungspauschale und der Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung ohne Anrechnung verbliebe, was dem dargestellten normativen Zweck des § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V zuwider liefe. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die an die Klägerin im September 2006 ausgezahlten Zinserträge bei der Leistungsbewilligung für den Monat September 2006 berücksichtigt und eine Aufteilung der einmaligen Einnahme in Höhe von 818,05 EUR auf einen angemessenen Zeitraum nicht vorgenommen hat.
Den Absetzungsbetrag des § 3 Absatz 1 Nr. 1 Alg II-V (Versicherungspauschale für Beiträge zur privaten Versicherung in Höhe von 30 EUR) hat die Beklagte berücksichtigt. Gegen die erfolgte Festsetzung einer Pauschale in Höhe von 30 EUR bestehen nach der Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 13.07.2007 - L 8 AS 3339/06) wie der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06) keine Bedenken. Insoweit hat die Klägerin im Übrigen auch keine Einwendungen erhoben. Der zusätzlich abzusetzende Beitrag für die Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 17,23 EUR ist durch den in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Teilvergleich berücksichtigt.
Weitere "Absetzungen" vom Einkommen der Klägerin sind - entgegen ihrer Ansicht - nicht vorzunehmen.
Soweit sie geltend macht, es sei gesetzlich festgelegt, dass Einnahmen bis zu 50 EUR jährlich anrechnungsfrei blieben, trifft dies gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 1 Alg II-V nur für einmalige Einnahmen und Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen anfallen, zu, wenn sie jährlich 50 EUR nicht übersteigen. Eine Freibetragsregelung, enthält § 1 Absatz 1 Nr. 1 Alg II-V nicht. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift kann lediglich für einmalige Einnahmen - oder gleichgestellte Einnahmen - bis 50 EUR jährlich von der Berücksichtigung als Einkommen abgesehen werden. Dies trifft für die Zinserträge der Klägerin aber nicht zu. Sie übersteigen diese "Bagatellgrenze" deutlich.
Soweit sich die Klägerin weiter darauf beruft, ihr stehe ein Grundfreibetrag in Höhe von mindestens 100 EUR monatlich zu, trifft dies nicht zu. § 11 Absatz 2 Satz 2 SGB II sieht nur für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die erwerbstätig sind, an Stelle der Beträge nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II einen vom Einkommen monatlich abzusetzenden Betrag in Höhe von 100 EUR vor. Die Klägerin hat jedoch kein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt, wie dies § 11 Absatz 2 Satz 2 SGB II voraussetzt. Im Übrigen ist ein Betrag für Beiträge zur privaten Versicherung der Klägerin (§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 3 Absatz 1 Nr. 1 Alg II-V) in Höhe von 30 EUR vom Einkommen bereits abgesetzt worden.
Schließlich ist ein Vertrauenstatbestand, der es rechtfertigt, die Zinserträge der Klägerin ganz oder teilweise nicht zur Anrechnung zu bringen, nicht gegeben. Ihr Vorbringen, zu Beginn ihres Leistungsbezuges nach dem SGB II habe sie nichts darüber erfahren, dass Zinsen aus Schonvermögen als Einkommen voll auf den Leistungssatz angerechnet würden, rechtfertigt keinen Vertrauenstatbestand. Entsprechendes gilt für ihr weiteres Vorbringen, es stelle sich weiter die Frage, ob die vorgenommene Handhabung bei Zinsen aus berechtigtem Schonvermögen nicht die Unehrlichkeit der Langzeitarbeitslosen fördere.
Danach steht der Klägerin für den streitigen Monat September 2006, ausgehend von einem Gesamtbedarf von 886,00 EUR (Regelsatz 345 EUR, Kosten der Unterkunft und Heizung 461 EUR, befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld 80 EUR) unter Anrechung einmaligen Einkommens in Höhe von 770,82 EUR (Zinserträge 818,05 EUR abzüglich Versicherungspauschale 30 EUR und Beitrag zur Kfz-Haftpflichtversicherung 17,23 EUR) gegen die Beklagte ein Anspruch auf Leistungen in Höhe von gerundet (§ 41 Absatz 2 SGB II) 115,00 EUR zu, der ihr von der Beklagten bewilligt wurde (97,95 EUR + 17,23 EUR durch Teilvergleich).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der entschiedenen Rechtsfragen zuzulassen.
Rechtskraft
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