Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 1389/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 1596/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Versorgung mit einer Antriebshilfe "E-Fix" für ihren (Falt-)Rollstuhl.
Die am 17. März 1974 geborene Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Als Folge einer frühkindlichen Hirnschädigung leidet sie an einer spastischen Tetraplegie und ist gehunfähig. Sie erhält Leistungen der Pflegestufe III der Pflegeversicherung.
Die Klägerin wohnt zusammen mit ihrem Lebensgefährten (Pflegeperson im Sinne der Pflegeversicherung) im dritten Stock eines Hauses mit Aufzug, das von einem Reha-Träger unterhalten wird; die Türen sind verbreitert. Die Klägerin ist mit einem "Aktivrollstuhl" (Faltrollstuhl, Greifrollstuhl) und einem Elektrorollstuhl (Modell Invacare Storm3) versorgt. Beide Rollstühle sind vom Hersteller sowohl für den Außen- wie den Innenbereich vorgesehen und werden insoweit auch jeweils von der Klägerin genutzt. Wegen ihrer Spastik ist die Klägerin außerhalb der Wohnung nur mit einer Begleitperson unterwegs.
Am 13. Dezember 2005 beantragte die Klägerin die Gewährung der von dem Vertragsarzt Dr. R. verordneten Antriebshilfe "E-Fix" für ihren Aktivrollstuhl. Hierbei handelt es sich um einen elektrisch betriebenen Rollstuhlantrieb zum Anbau an manuelle Greifrollstühle; die Steuerung erfolgt über einen Joystick; die Kosten liegen bei ca. 5.200 EUR. Die Klägerin gab hierbei an, diese für den Außen- und Innenbereich benutzen zu wollen, dabei im Außenbereich für Verwandtenbesuche, die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und eines Pkw, für Arzt-/Zahnarztbesuche, Einkaufen und Spazierfahrten.
Nach Einholung einer ablehnenden Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung - die Notwendigkeit eines zusätzlichen Elektroantriebes könne nicht nachvollzogen werden - lehnte die Beklagte die Versorgung mit Bescheid vom 28. Dezember 2005 und Widerspruchsbescheid vom 2. März 2006 ab.
Die Klägerin hat hiergegen Klage bei dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Sie hat vorgetragen, wegen nachlassender Kraft in den Armen den Aktivrollstuhl nicht mehr selbstständig bewegen zu können und daher fortwährend auf die Hilfe ihres Lebensgefährten angewiesen zu sein. Der Elektrorollstuhl sei für den Innenbereich weniger geeignet, da er sehr schwer und nicht wendig genug sei. Außerdem bleibe sie manchmal wegen ihrer Spastik mit den Armstützen am Türrahmen hängen. Sie habe auch schon Schränke beschädigt. Den Aktivrollstuhl verwende sie dann im Außenbereich, wenn voraussehbar sei, dass sie Treppen überwinden müsse.
Mit Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) hätten Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich seien, um eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen seien. Ein Hilfsmittel sei aber nur dann von der Krankenkasse zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Zu diesen Grundbedürfnissen gehöre u. a. das Erschließen eines gewissen körperlichen Freiraums. Maßstab sei die Fähigkeit, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung verlassen zu können, um bei einem kurzen Spaziergang an die frische Luft zu kommen oder um die - üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden - Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen seien. Hieran gemessen sei die Klägerin ausreichend versorgt.
Die Klägerin hat hiergegen am 26. März 2007 Berufung eingelegt. Sie trägt weiter vor, sich mit dem Elektrorollstuhl allein nur dort fortbewegen zu können, wo Barrierefreiheit herrsche. So komme sie etwa mit dem Elektrorollstuhl nicht durch die Praxistür ihrer Hausärztin. Es sei ihr aber daran gelegen, ohne Dritte das Gespräch mit der Ärztin führen zu können. Der Elektrorollstuhl sei in vielen Gebäuden und Verkehrsmitteln auf Grund seines Gewichtes von 130 kg und seiner äußeren Maße nicht einsetzbar.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. Februar 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. März 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr einen "E-Fix"-Antrieb für ihren Aktivrollstuhl zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Klägerin sei ausreichend versorgt. Außerdem betreue sie ihr Lebenspartner rund um die Uhr.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des SGs und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für das hier von der Klägerin beanspruchte Hilfsmittel dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind. Der Senat sieht deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Es bleibt dabei, dass die Klägerin ausreichend versorgt ist. Die Erschließung des Nahbereiches, zu dem es auch gehört, Ärzte und Therapeuten aufzusuchen, erfolgt regelmäßig durch einen handbetriebenen Rollstuhl oder Elektrorollstuhl (BSG, Urteil vom 19. April 2007, B 3 KR 9/06 R, für SozR vorgesehen). Ist ein Elektrorollstuhl vorhanden, besteht im Grundsatz kein Anspruch auf Ausstattung eines zweiten Rollstuhls mit einem Elektroantrieb (LSG Berlin, Beschluss vom 11. September 2002, L 15 B 28/02 KR ER).
Im Fall der Klägerin bestehen keine Besonderheiten, von diesen Grundsätzen abzuweichen. Der Senat kann dahingestellt lassen, ob der Elektrorollstuhl auf Grund seines Gewichts und seiner Ausmaße nicht geeignet ist, um sich in gewissen Situationen - Treppen, enge Wohnungstüren - außerhalb der Wohnung bewegen zu können. Denn die Klägerin kann, wie sie es auch bisher tut, für bestimmte Fahrten im Außenbereich den Aktivrollstuhl verwenden und sich dabei der Hilfe einer Begleitperson, hauptsächlich ihres Lebensgefährten, bedienen. Zwar gehört es auch zu den Grundbedürfnissen, grundsätzlich nicht auf die Hilfestellung und den Transporte durch Dritte angewiesen zu sein (BSG, a.a.O.). Die Klägerin geht jedoch infolge ihrer Spastik ohnehin nicht ohne Begleitperson aus dem Haus. Hieran würde sich nichts ändern, wenn man ihren Aktivrollstuhl mit dem begehrten "E-Fix"-Zusatzantrieb ausstatten würde.
Der Senat kann auch dahingestellt lassen, ob der Elektrorollstuhl auf Grund seiner Größe und seiner geringeren Wendigkeit dazu führt, dass die Klägerin in ihrer Wohnung manchmal an Schränken oder Türrahmen hängen bleibt. Denn der Elektrorollstuhl ist grundsätzlich für den Einsatz im Innenbereich vorgesehen und geeignet. Auf die konkreten Wohnverhältnisse des Versicherten kommt es nicht an; ein Ausgleich für die individuell gestalteten Wohn- und Lebensverhältnisse eines Versicherten wird von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht geschuldet (BSG, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Versorgung mit einer Antriebshilfe "E-Fix" für ihren (Falt-)Rollstuhl.
Die am 17. März 1974 geborene Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Als Folge einer frühkindlichen Hirnschädigung leidet sie an einer spastischen Tetraplegie und ist gehunfähig. Sie erhält Leistungen der Pflegestufe III der Pflegeversicherung.
Die Klägerin wohnt zusammen mit ihrem Lebensgefährten (Pflegeperson im Sinne der Pflegeversicherung) im dritten Stock eines Hauses mit Aufzug, das von einem Reha-Träger unterhalten wird; die Türen sind verbreitert. Die Klägerin ist mit einem "Aktivrollstuhl" (Faltrollstuhl, Greifrollstuhl) und einem Elektrorollstuhl (Modell Invacare Storm3) versorgt. Beide Rollstühle sind vom Hersteller sowohl für den Außen- wie den Innenbereich vorgesehen und werden insoweit auch jeweils von der Klägerin genutzt. Wegen ihrer Spastik ist die Klägerin außerhalb der Wohnung nur mit einer Begleitperson unterwegs.
Am 13. Dezember 2005 beantragte die Klägerin die Gewährung der von dem Vertragsarzt Dr. R. verordneten Antriebshilfe "E-Fix" für ihren Aktivrollstuhl. Hierbei handelt es sich um einen elektrisch betriebenen Rollstuhlantrieb zum Anbau an manuelle Greifrollstühle; die Steuerung erfolgt über einen Joystick; die Kosten liegen bei ca. 5.200 EUR. Die Klägerin gab hierbei an, diese für den Außen- und Innenbereich benutzen zu wollen, dabei im Außenbereich für Verwandtenbesuche, die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und eines Pkw, für Arzt-/Zahnarztbesuche, Einkaufen und Spazierfahrten.
Nach Einholung einer ablehnenden Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung - die Notwendigkeit eines zusätzlichen Elektroantriebes könne nicht nachvollzogen werden - lehnte die Beklagte die Versorgung mit Bescheid vom 28. Dezember 2005 und Widerspruchsbescheid vom 2. März 2006 ab.
Die Klägerin hat hiergegen Klage bei dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Sie hat vorgetragen, wegen nachlassender Kraft in den Armen den Aktivrollstuhl nicht mehr selbstständig bewegen zu können und daher fortwährend auf die Hilfe ihres Lebensgefährten angewiesen zu sein. Der Elektrorollstuhl sei für den Innenbereich weniger geeignet, da er sehr schwer und nicht wendig genug sei. Außerdem bleibe sie manchmal wegen ihrer Spastik mit den Armstützen am Türrahmen hängen. Sie habe auch schon Schränke beschädigt. Den Aktivrollstuhl verwende sie dann im Außenbereich, wenn voraussehbar sei, dass sie Treppen überwinden müsse.
Mit Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) hätten Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich seien, um eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen seien. Ein Hilfsmittel sei aber nur dann von der Krankenkasse zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Zu diesen Grundbedürfnissen gehöre u. a. das Erschließen eines gewissen körperlichen Freiraums. Maßstab sei die Fähigkeit, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung verlassen zu können, um bei einem kurzen Spaziergang an die frische Luft zu kommen oder um die - üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden - Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen seien. Hieran gemessen sei die Klägerin ausreichend versorgt.
Die Klägerin hat hiergegen am 26. März 2007 Berufung eingelegt. Sie trägt weiter vor, sich mit dem Elektrorollstuhl allein nur dort fortbewegen zu können, wo Barrierefreiheit herrsche. So komme sie etwa mit dem Elektrorollstuhl nicht durch die Praxistür ihrer Hausärztin. Es sei ihr aber daran gelegen, ohne Dritte das Gespräch mit der Ärztin führen zu können. Der Elektrorollstuhl sei in vielen Gebäuden und Verkehrsmitteln auf Grund seines Gewichtes von 130 kg und seiner äußeren Maße nicht einsetzbar.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. Februar 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. März 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr einen "E-Fix"-Antrieb für ihren Aktivrollstuhl zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Klägerin sei ausreichend versorgt. Außerdem betreue sie ihr Lebenspartner rund um die Uhr.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des SGs und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für das hier von der Klägerin beanspruchte Hilfsmittel dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind. Der Senat sieht deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Es bleibt dabei, dass die Klägerin ausreichend versorgt ist. Die Erschließung des Nahbereiches, zu dem es auch gehört, Ärzte und Therapeuten aufzusuchen, erfolgt regelmäßig durch einen handbetriebenen Rollstuhl oder Elektrorollstuhl (BSG, Urteil vom 19. April 2007, B 3 KR 9/06 R, für SozR vorgesehen). Ist ein Elektrorollstuhl vorhanden, besteht im Grundsatz kein Anspruch auf Ausstattung eines zweiten Rollstuhls mit einem Elektroantrieb (LSG Berlin, Beschluss vom 11. September 2002, L 15 B 28/02 KR ER).
Im Fall der Klägerin bestehen keine Besonderheiten, von diesen Grundsätzen abzuweichen. Der Senat kann dahingestellt lassen, ob der Elektrorollstuhl auf Grund seines Gewichts und seiner Ausmaße nicht geeignet ist, um sich in gewissen Situationen - Treppen, enge Wohnungstüren - außerhalb der Wohnung bewegen zu können. Denn die Klägerin kann, wie sie es auch bisher tut, für bestimmte Fahrten im Außenbereich den Aktivrollstuhl verwenden und sich dabei der Hilfe einer Begleitperson, hauptsächlich ihres Lebensgefährten, bedienen. Zwar gehört es auch zu den Grundbedürfnissen, grundsätzlich nicht auf die Hilfestellung und den Transporte durch Dritte angewiesen zu sein (BSG, a.a.O.). Die Klägerin geht jedoch infolge ihrer Spastik ohnehin nicht ohne Begleitperson aus dem Haus. Hieran würde sich nichts ändern, wenn man ihren Aktivrollstuhl mit dem begehrten "E-Fix"-Zusatzantrieb ausstatten würde.
Der Senat kann auch dahingestellt lassen, ob der Elektrorollstuhl auf Grund seiner Größe und seiner geringeren Wendigkeit dazu führt, dass die Klägerin in ihrer Wohnung manchmal an Schränken oder Türrahmen hängen bleibt. Denn der Elektrorollstuhl ist grundsätzlich für den Einsatz im Innenbereich vorgesehen und geeignet. Auf die konkreten Wohnverhältnisse des Versicherten kommt es nicht an; ein Ausgleich für die individuell gestalteten Wohn- und Lebensverhältnisse eines Versicherten wird von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht geschuldet (BSG, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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