L 11 R 4538/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 7 R 511/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 4538/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 22. April 2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist nur noch der Beginn der Regelaltersrente ab 01.01.2001 streitig.

Der 1935 geborene Kläger bestand im Jahr 1966 die Prüfung zum Diplom-Kaufmann und im Jahr 1974 die zum Steuerberater. Im Anschluss daran war er bis 1989 als Steuerberater tätig; im Jahr 1990 gab er eine eidesstattliche (Offenbarungs-) Versicherung ab. Ihm wurde ausweislich des Kontospiegels vom 11.12.2000 ein Anschreiben nach § 115 Abs. 6 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) durch die damals für den Kläger zuständige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) erteilt (Bl. 607 d. Verw.-Akte).

Am 02.04.2002 beantragte der Kläger bei der BfA per Fax "Altersrente für langjährig Versicherte wegen Vollendung des 63. Lebensjahres", unterzeichnet am 31.03.2002.

Der Rentenantrag wurde an die nunmehr - nach Erstattung der von ihm in der Zeit vom 01.07.1989 bis 31.12.1993 freiwillig geleisteten Beiträge - für den Kläger zuständige Beklagte abgegeben. Diese führte zunächst ein Kontenklärungsverfahren durch und ermittelte 257 Beitragsmonate sowie 96 Monate als Ausfallzeit, insgesamt 353 Monate an rentenrechtlichen Zeiten. Mit Bescheid vom 18.9.2002 gewährte die Beklagte dem Kläger daraufhin Regelaltersrente ab 01.04.2002 (Zahlbetrag zunächst 109,41 EUR pro Monat).

Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, ihm müsse Rente bereits ab dem 01.01.2000 gezahlt werden, hilfsweise ab dem 01.03.2002. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass ein Antrag, der nach Ablauf von drei Monaten, beginnend mit dem Monat, der auf denjenigen folge, in dem das 65. Lebensjahr vollendet werde, gestellt werde, die Rente später beginnen lasse als mit dem Monat, der auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs folge. Ihm sei auch zu keiner Zeit und in keiner Form ein entsprechender Hinweis der BfA zugegangen. Er habe den Antrag ausschließlich in eigener Initiative gestellt. Das Formular habe er privat erhalten. Seinen Anspruch stützte er auch auf die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, da er nicht auf die Befristung und nach Ablauf der Frist auch nicht auf die Möglichkeit einer früheren Antragstellung hingewiesen worden wäre. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2003 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Kläger habe am 09.12.2000 das 65. Lebensjahr vollendet. Die 3-Monatsfrist für die rechtzeitige Rentenantragstellung habe somit am 01.01.2001 begonnen und am 31.03.2001 geendet. Da der Kläger erst am 03.04.2002 Antrag auf Regelaltersrente gestellt habe, habe er den Antrag nicht innerhalb der 3-Monatsfrist gestellt und dieser sei somit verspätet gewesen. Daher beginne die Regelaltersrente nach § 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI im Antragsmonat, hier also dem 01.04.2002. Laut der gespeicherten Daten sei er auch mit maschinellem Schreiben vom 11.12.2000 anlässlich der Vollendung des 65. Lebensjahres von der BfA Berlin auf die Möglichkeit der Gewährung von Regelaltersrente hingewiesen worden. Dieses Schreiben habe auch über die Rechtsfolgen verspäteter Rentenantragsstellung aufgeklärt, so dass der Rentenversicherungsträger seiner Aufklärungspflicht nachgekommen sei und ein Anspruch auf früheren Rentenbeginn nach dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch entfalle.

Mit seiner dagegen beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhobenen Klage machte der Kläger geltend, er habe das Hinweisschreiben vom 11.12.2000 nie erhalten. Auch sei die Behauptung der Beklagten, er habe seinen Antrag erst am 03.04.2002 gestellt, nachweislich falsch.

Auf Anfrage des Gerichts legte die Beklagte ihr Formschreiben über die Rentenantragstellung zu § 115 Abs. 6 SGB VI vor. Das Schreiben lautet wie folgt:

"Sie vollenden in Kürze das 65. Lebensjahr und haben dann voraussichtlich Anspruch auf Altersrente. Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden nur auf Antrag gewährt. Sie können Ihre Altersrente rechtzeitig erhalten, wenn Sie die Rente bis zum XX.XX.XXXX beantragen. Bei späterer Antragstellung wird die Rente erst von dem Kalendermonat an geleistet, in dem sie beantragt wird. Wegen der Antragstellung setzen Sie sich bitte mit einer auf der Rückseite benannten Stelle bzw. einem Versichertenältesten in Verbindung. Sollten Sie den Rentenantrag in den letzten Tagen bereits gestellt haben, bitten wir dieses Schreiben als gegenstandslos anzusehen".

Die BfA teilte ergänzend mit, dass die Dokumentation im Kontenspiegel nur dann erfolge, wenn die Verarbeitung erfolgreich sei und ein Anschreiben auch tatsächlich gedruckt worden wäre. Deswegen könne im vorliegenden Falle von der Erstellung ausgegangen werden. Die Datei mit gesammelten Druckkarten werde in dem Rechenzentrum verarbeitet. Dort würden auch die Anschreiben gedruckt, kuvertiert und der Post übergeben. Auch hierzu sei kein Fehler aus Dezember 2000 bekannt. Könne das Schriftstück von der Post nicht zugestellt werden, erhalte die Poststelle der BfA den Brief zurück. In diesen Fällen werde im Konto vermerkt, dass die Druckausgabe nicht habe zugestellt werden können, die zutreffende Anschrift werde ermittelt und eine Druckausgabe veranlasst. Bei dem Kläger könne dies ausgeschlossen werden, da der entsprechende Verweis auf die Nichtzustellung im Kontenspiegel fehle.

Mit Urteil vom 22.04.2004, dem Kläger zugestellt am 13.05.2004, wies das SG die Klage mit der Begründung ab, der Kläger habe keinen Anspruch auf Regelaltersrente ab 01.01.2001, auch wenn er im Dezember 2000 das 65. Lebensjahr vollendet habe. Denn er habe seinen Rentenantrag nicht rechtzeitig bis Ende März 2001 gestellt. Einen Anspruch auf früheren Rentenbeginn folge auch nicht aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Denn Voraussetzung hierfür sei eine Pflichtverletzung eines Leistungsträgers. Nach § 115 Abs. 6 SGB VI sollten die Träger der Rentenversicherungen die Berechtigten zwar in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten könnten, wenn sie diese beantragten. Nach § 1 der Gemeinsamen Richtlinie der Rentenversicherungsträger nach § 115 Abs. 6 Satz 2 SGB VI würden demzufolge Versicherte, die ausweislich ihres Versicherungskontos die allgemeine Wartezeit erfüllt und eine Rente der Rentenversicherung weder bezogen noch beantragt hätten, spätestens im Monat der Vollendung des 65. Lebensjahres darauf hingewiesen, dass sie die Regelaltersrente rechtzeitig erhalten könnten, wenn sie diese bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragten, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendeten. Demzufolge sei der Kläger spätestens im Dezember 2000 darauf hingewiesen worden, dass er Regelaltersrente beantragen könne. Nach den Ermittlungen des Gerichts müsse auch davon ausgegangen werden, dass die BfA ihren Pflichten entsprechend nachgekommen sei. Dies ergebe sich aus dem vorgelegten Kontospiegel sowie dem fehlenden Rückgang der Post. Nicht erwartet werden könne, dass solche Anschreiben förmlich zugestellt würden, um den Eingang des Schreibens vom Versicherten nachweisen zu können. § 37 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) könne nicht entsprechend angewendet werden, da die Bestimmung unmittelbar nur für Verwaltungsakte gelte. Im Rahmen der Massenverwaltung könnten solche Anforderungen bei Übersendung von Hinweisschreiben nicht an den Rentenversicherungsträger gestellt werden. Die Beklagte trage deswegen nicht das Risiko einer fehlerhaften Bekanntgabe eines Hinweisschreibens, wenn sie eine förmliche Zustellung unterlasse. Im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sei nur die Frage einer Pflichtverletzung der Sozialleistungsträger zu prüfen. Von einer solchen könne nicht ausgegangen werden. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Gewährung von Regelaltersrente ab 01.03.2002, denn er habe den Rentenantrag erst mit Telefax vom 02.04.2002 gestellt. Eine Rentenantragstellung sei deswegen dem Kalendermonat April 2002 zuzurechnen. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der 31.03.2002 Ostersonntag und der 01.04.2002 Ostermontag gewesen wäre. Bei der Bestimmung des § 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI handle es sich nicht um eine Fristenregelung, vielmehr bestimme sie, dass die Rente von dem Kalendermonat an geleistet werde, in dem die Rente beantragt werde. Entscheidend sei somit allein, in welchem Monat die Antragsstellung erfolge.

Hiergegen richtete sich die am 14. Juni 2004 eingelegte Berufung des Klägers, die mit Urteil des Senats vom 23.11.2004 (L 11 RJ 2585/04) zurückgewiesen wurde.

Auf die vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassene Revision des Klägers wurde mit Urteil vom 26.7.2007 das Urteil vom 23.11.2004 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht (LSG) zurückverwiesen (B 13 RJ 4/06 R). Zur Begründung wurde ausgeführt, das LSG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Rentenversicherungsträger (hier: die damals zuständige BfA) ihrer Hinweispflicht nach den genannten Vorschriften bereits durch Absendung eines entsprechenden Hinweisschreibens genügten; vielmehr müsse der Hinweis vom Berechtigten auch zur Kenntnis genommen werden. Ob dies der Fall sei, sei vom LSG nicht festgestellt worden. Zweifel am Zugang bestünden schon dann, wenn der Adressat den Zugang schlicht bestreite. Die Nichtaufklärbarkeit des Zugangs gehe zu Lasten der Beklagten. Bei der Prüfung, ob dem Kläger das Schriftstück zugegangen sei, könne auch der Umstand gewürdigt werden, dass er bereits in einem früheren Verfahren - nach der Beweiswürdigung des damals zuständigen Gerichts zu Unrecht - behauptet habe, eine Postsendung (damals: einen Verwaltungsakt) nicht erhalten zu haben. Aber auch dann, wenn der Hinweispflicht gegenüber dem Kläger nicht Rechnung getragen worden wäre, stehe damit nicht fest, dass dieser im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen wäre, als habe er die Regelaltersrente rechtzeitig beantragt. Denn das setze die Kausalität der Pflichtverletzung zum eingetretenen sozialrechtlichen Schaden voraus. Insoweit trag der Kläger die negative Feststellungslast (Beweislast). Wenn dieser auch ohne Hinweisschreiben über die Möglichkeit einer entsprechenden Antragstellung informiert gewesen wäre, könnte dies dagegen sprechen, dass er auf ein Hinweisschreiben den Rentenantrag tatsächlich gestellt habe. Angesichts des Bildungsstands des Klägers (Diplom-Kaufmann, früherer Steuerberater, langjähriger Beitragszahler als Selbständiger, der die Beiträge langjährig persönlich durch Scheckeinwurf bei der BfA beglichen habe, mit der er im übrigen noch in den Jahren 2000/2001 wegen der Abrechnung einer Beitragserstattung in Verbindung mit dem Verrechnungsersuchen einer Krankenkasse umfangreich korrespondiert habe und ihr unter anderem eine "bedeutende Ignoranz" vorgeworfen habe, könne nicht ohne weiteres angenommen werden, dass er über die Möglichkeit einer "Rente mit 65" nicht informiert gewesen wäre. Selbst wenn unmittelbar kein Grund dafür ersichtlich sei, warum er auf die - wenn auch nicht sehr hohe - Rentenzahlung zunächst bewusst hätte verzichten wollen, könne nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass er hierzu Anlass gehabt habe - z.B. um den entsprechenden Vermögenswert, aus welchen Gründen auch immer - erst später erkennbar zu machen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 22. April 2004 sowie den Bescheid vom 18. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Regelaltersrente ab 01. Januar 2001 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2007 persönlich angehört. Hinsichtlich seiner Angaben wird auf die Niederschrift vom gleichen Tag verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die beigezogenen Akten S 2 RA 1852/97 wie die Akten des BSG verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 151 Abs. 2, 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) formgerecht eingelegte Berufung ist insbesondere fristgemäß, da das Fristende auf einen Sonntag fiel (§ 64 Abs. 3 SGG). Sie ist auch statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, da sie laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Die zulässige Berufung des Klägers ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf einen früheren Rentenbeginn.

Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür sind im angefochtenen Urteil zutreffend zitiert; hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug.

Bei dem Kläger fehlt es zur Überzeugung des Senats an einer rechtzeitigen Rentenantragstellung für die mit Eintritt des 65. Lebensjahres beginnende Regelaltersrente, die auch nicht im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs fingiert werden kann.

Dass der Kläger den Rentenantrag im Sinne des § 99 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nach Vollendung des 65. Lebensjahres am 09.12.2000 nicht rechtzeitig gestellt hat, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und folgt auch eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen. Der Kläger ist auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als hätte er den Rentenantrag rechtzeitig gestellt. Ob der Kläger das Hinweisschreiben der Beklagten ausgehend von den Rechtsausführungen des BSG, an die der Senat gebunden ist, tatsächlich erhalten hat, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls fehlt es an der Kausalität der Pflichtverletzung. Ein Herstellungsanspruch ist danach durch die Verletzung eines Rentenversicherungsträgers über eine Informationspflicht nur dann begründet, wenn die Pflichtverletzung wesentliche, d.h. zumindest gleichwertige, Bedingung für die Beeinträchtigung eines sozialen Rechts war. Das ist nicht der Fall, wenn der Versicherte wissentlich oder fahrlässig gegen sich selbst einen erforderlichen Antrag nicht gestellt oder Informationen nicht eingeholt hat (BSG SozR 4 - 2600 § 115 Nr. 1).

Dies ist zur Überzeugung des Senats nach dem in der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2007 von dem Kläger gewonnnen Eindruck nicht der Fall. Der Senat ist davon überzeugt, dass der zum zeitlichen und damit auch rechtlichen Geschehen voll orientierte, mit behördlichen Gegebenheiten vertraute Kläger darüber informiert war, dass eine "Rente mit 65" zu beantragen ist (§ 115 Abs. 1 S. 1 SGB VI), auch wenn er dies in seiner persönlichen Anhörung bestritten hat, was aber für den Senat nicht glaubwürdig war. Dafür spricht weiter nicht zuletzt - wie das BSG ausgeführt hat - sein Bildungsstand als Diplomkaufmann und früherer Steuerberater und seine Erfahrenheit im Umgang mit seinen sozialen Rechten. Es ist - wie das BSG ausgeführt hat - nicht Aufgabe des Senats nachzuprüfen, aus welchem Grund der Kläger möglicherweise erst später seinen Rentenanspruch geltend gemacht hat. Jedenfalls war er unabhängig von den Hinweispflichten der Beklagten darüber informiert, dass er Rente mit 65 beziehen kann, hat hierauf bewusst verzichtet und diese bewusst nicht beantragt. Mangels Kausalität der möglichen Pflichtverletzung ist er daher im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht so zu stellen, als hätte er die Regelaltersrente rechtzeitig beantragt.

Die Berufung war deswegen zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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