Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 3 KR 2619/07 PKH-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 5255/07 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Gemäß § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Kläger mit seinem Begehren durchdringt.
Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, denn es mangelt der Klage an der hinreichenden Erfolgsaussicht. Der Senat sieht entsprechend § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Das SG hat zutreffend die rechtlichen Grundlagen für den geltend gemachten Anspruch dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen hierfür voraussichtlich nicht erfüllt.
Lediglich der zitierte § 33 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) ist nicht einschlägig, da es hier nicht um eine Sehhilfe geht. Im Übrigen bleibt es dabei, dass eine über den Festbetrag hinausgehende Kostenübernahme nach § 12 Abs. 2, § 36 SGB V ausscheidet. Auch aus dem Umstand, dass der Kläger Leistungen der Grundsicherung erhält, folgt nichts anderes.
Dass nur das im Kostenvoranschlag des Hörgeräteakustikers aufgeführte, deutlich über dem Festbetragspreis liegende Hörgerät in der Lage ist, einen Ausgleich der konkreten Hörschädigung des Klägers im notwendigen Maße zu schaffen, was einen entsprechenden Anspruch im Rahmen des Sachleistungsanspruchs des Versicherten begründen würde (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 23. Januar 2003, B 3 KR 7/02 R, SozR 4-2500 § 33 Nr. 1), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zumindest wäre dann zu verlangen, dass der ernsthafte Versuch, mittels eines Festbetragsgerätes eine ausreichende Versorgung zu erlangen, gescheitert und dies ärztlich dokumentiert wäre (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 25. August 2005, L 4 KR 150/04). Dafür bietet der Sachverhalt aber keine Anhaltspunkte.
Die genaue Berechnung des Festbetrages von 1.203,00 EUR (ohne Berücksichtigung des Eigenanteils) ist, ausgehend von dem Kostenvoranschlag des Hörgeräteakustikers einerseits und den Vorgaben in der Bekanntmachung der Spitzenverbände der Krankenkassen über die Festsetzung von Festbeträgen vom 23. Oktober 2006 (Bundesanzeiger Nr. 216a vom 17. November 2006) anderseits, aus den wenigen Angaben in den Akten zwar nicht unmittelbar nachvollziehbar. Das SG wird insoweit von der Beklagten eine Darlegung der Berechung verlangen müssen. Jedoch stimmt die Größenordnung, so dass für die Bewertung der Erfolgsaussichten der Klage von der Richtigkeit der Berechnung auszugehen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Gemäß § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Kläger mit seinem Begehren durchdringt.
Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, denn es mangelt der Klage an der hinreichenden Erfolgsaussicht. Der Senat sieht entsprechend § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Das SG hat zutreffend die rechtlichen Grundlagen für den geltend gemachten Anspruch dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen hierfür voraussichtlich nicht erfüllt.
Lediglich der zitierte § 33 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) ist nicht einschlägig, da es hier nicht um eine Sehhilfe geht. Im Übrigen bleibt es dabei, dass eine über den Festbetrag hinausgehende Kostenübernahme nach § 12 Abs. 2, § 36 SGB V ausscheidet. Auch aus dem Umstand, dass der Kläger Leistungen der Grundsicherung erhält, folgt nichts anderes.
Dass nur das im Kostenvoranschlag des Hörgeräteakustikers aufgeführte, deutlich über dem Festbetragspreis liegende Hörgerät in der Lage ist, einen Ausgleich der konkreten Hörschädigung des Klägers im notwendigen Maße zu schaffen, was einen entsprechenden Anspruch im Rahmen des Sachleistungsanspruchs des Versicherten begründen würde (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 23. Januar 2003, B 3 KR 7/02 R, SozR 4-2500 § 33 Nr. 1), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zumindest wäre dann zu verlangen, dass der ernsthafte Versuch, mittels eines Festbetragsgerätes eine ausreichende Versorgung zu erlangen, gescheitert und dies ärztlich dokumentiert wäre (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 25. August 2005, L 4 KR 150/04). Dafür bietet der Sachverhalt aber keine Anhaltspunkte.
Die genaue Berechnung des Festbetrages von 1.203,00 EUR (ohne Berücksichtigung des Eigenanteils) ist, ausgehend von dem Kostenvoranschlag des Hörgeräteakustikers einerseits und den Vorgaben in der Bekanntmachung der Spitzenverbände der Krankenkassen über die Festsetzung von Festbeträgen vom 23. Oktober 2006 (Bundesanzeiger Nr. 216a vom 17. November 2006) anderseits, aus den wenigen Angaben in den Akten zwar nicht unmittelbar nachvollziehbar. Das SG wird insoweit von der Beklagten eine Darlegung der Berechung verlangen müssen. Jedoch stimmt die Größenordnung, so dass für die Bewertung der Erfolgsaussichten der Klage von der Richtigkeit der Berechnung auszugehen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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